{"id":"bgbl1-1984-37-1","kind":"bgbl1","year":1984,"number":37,"date":"1984-08-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/37#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_37.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Schiffssicherheitsverordnung","law_date":"1984-08-15T00:00:00Z","page":1089,"pdf_page":1,"num_pages":59,"content":["1089\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1984                     Ausgegeben zu Bonn am 22. August 1984                                                                                             Nr. 37\nTag                                                     1 n halt                                                                                         Seite\n15.8.84   Neufassung der Schiffssicherheitsverordnung ............................................ .                                                       1089\n9512-14\n16. 8. 84 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fach-\ntheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Drucker-(Buchdrucker-) Handwerk (Drucker-\nmeisterverordnung - DruckMstrV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1148\nneu: 7110-3-81; 7110-3-7\n16. 8. 84 Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts ..................... .                                                       1151\nneu: 793-12-1; 454-1-1-7. 793-10-5-2\nBekanntmachung\nder Neufassung der Schiffssicherheitsverordnung\nVom 15. August 1984\nAuf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Schiffs-\nsicherheitsverordnung vom 18. Mai 1984 (BGBI. I S. 689) wird nachstehend\nder Wortlaut der Schiffssicherheitsverordnung in der seit dem 1. Juni 1984\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. November 1980 in Kraft getretene Verordnung vom 30. Septem-\nber 1980 (BGBI. 1 S. 1833),\n2. die am 1. Mai 1981 in Kraft getretene Verordnung vom 2. April 1981\n(BGBI. 1 S. 334),\n3 .. die am 1. Februar 1982 in Kraft getretene Verordnung vom 22. Januar 1982\n(8081. 1 s. 102),\n4. die am 2. Oktober 1983 in Kraft getretene Verordnung vom 23. September\n1983 (BGBI. 1 S. 1197),\n5. die nach ihrem Artikel 4 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1 . des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5, Satz 2 und Abs. 4 des Gesetzes\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der\nFassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1S. 1314) und\ndes § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl.1 S. 80),\nzu 2. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4, Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 des\nGesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-\nschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977\n(BGBI. 1 S. 1314),\nzu 3. des§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes\nauf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 30. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1314),","1090                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nzu 4. - des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5, Satz 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4\ndes Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\nSeeschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni\n1977 (BGBI. I S. 1314), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n23. Dezember 1981 (BGBI. 1982 II S. 2),\n- des§ 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1S. 80),\n- des Artikels 6 b Abs. 3 des Gesetzes über das Internationale Über-\neinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl,\n1954, in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1979\n(BGBl.11 S. 62),\nzu 5. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 des Gesetzes über die Aufgaben des\nBundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1S. 1314) und des§ 36 Abs. 3 des\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 2. Januar 1975 (BGBI. I S. 80).\nBonn, den 1 5. August 1984\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nAlfred Bayer","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1984                             1091\nVerordnung\nüber die Sicherheit der Seeschiffe\n(Schiffssicherheitsverordnung - SchSV)\nInhaltsübersicht\nTeil A                                                        Kapitel V\nGemeinsame Vorschriften                                                   Freibord\nKapitel 1                           § 29  Vorschriften für Schiffe, auf die das Übereinkommen\nvon 1966 keine Anwendung findet\nAllgemeines\n§ 30  Freibordmarke\n§   1 Geltungsbereich                                         § 31  Beladung\n§   2 Begriffsbestimmungen                                    § 32  Ladelukenverschluß\n§   3 Durchführung\n§   4  Verantwortlichkeit\n§   5 Vorhandene Schiffe, Änderung der Zweckbestimmung,                                    Teil B\nFlaggenwechsel\n§ 6   Allgemeine Anforderungen                                             Zusatzvorschriften für Schiffe,\nauf die das Übereinkommen von 197 4\n§   7 Gleichwertiger Ersatz\nAnwendung findet\n§   8 Ausnahmen, Abweichungen\n§   9  Auflagen                                               § 33  Anwendungsbereich\n§ 10  Zulassung von Gegenständen                              § 34  Befreiungen\n§ 11  Besichtigungen                                          § 35  (Zu Kapitel 11-1 Teil B der Anlage zum _\n§ 12  Anerkennung von Prüfungen anderer Stellen                     Übereinkommen von 1974)\n§ 13  Zeugnisse                                                     Unterteilung und Stabilität\n§ 36  (Zu Kapitel 11-1 Teil C der Anlage zum\n§ 14   Schiffe unter fremder Flagge\nÜbereinkommen von 1974)\n§ 15  Zulässige Fahrgastzahl\nMaschinen und elektrische Anlagen\n§ 16   Überwachung\n§ 37  (Zu Kapitel 11-2 Teil Ader Anlage zum\n§ 17   Einziehung der Zeugnisse und polizeiliche Maßnahmen          Übereinkommen von 1974)\nAllgemeine Bestimmungen\nKapitel II                         § 38  (Zu Kapitel 11-2 Teil B der Anlage zum\nNautische Anlagen, Geräte, Instrumente                   Übereinkommen von 1974)\nund Drucksachen                              Brandschutzmaßnahmen für Fahrgastschiffe, die mehr\nals 36 Fahrgäste befördern\n§ 18   Ausrüstung\n§ 39  (Zu Kapitel 11-2 Teil C der Anlage zum\n§ 19   Prüfungen\nÜbereinkommen von 1974)\n§ 20   Prüfungszeugnisse und Prüfplaketten;                         Brandschutzmaßnahmen für Fahrgastschiffe, die nicht\nÜberprüfung durch anerkannte Betriebe\nmehr als 36 Fahrgäste befördern\n§ 21   Instandsetzung                                         § 40  (Zu Kapitel 11-2 Teil D der Anlage zum\n§ 22   Einbau, Regulierung, Deviationskontrolle, Kompensie-         Übereinkommen von 1974)\nrung und Funkbeschickung\nBrandschutzmaßnahmen für Frachtschiffe\n§ 41  (Zu Kapitel 11-2 Teil E der Anlage zum\nKapitel III                              Übereinkommen von 1974)\nBrandschutzmaßnahmen für Tankschiffe\nRettungsmittel\n§ 42  (Zu K9 pitel III Teil Ader Anlage zum\n§ 22a Ausrüstung mit Überlebensanzügen                             Übereinkommen von 1974)\nRettungsmittel im allgemeinen\nKapitel IV                         § 43  (Zu Kapitel III Teil B der Anlage zum\nÜbereinkommen von 1974)\nFunkanlagen\nRettungsmittel für Fahrgastschiffe\n§ 23   Baumuster-, Erst- und Nachprüfung\n§ 44  (Zu Kapitel III Teil C der Anlage zum\n§ 24   Wirksamkeit und Betriebssicherheit, Instandsetzung           Übereinkommen von 1974)\n§ 25   Antennenanlage                                               Rettungsmittel für Frachtschiffe\n§ 26  Funktagebuch, Dienstbehelfe                            § 45  (Zu Kapitel IV der Anlage zum\n§ 27  Amateurfunkstellen                                           Übereinkommen von 1974)\n§ 28  Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger                           Ausrüstung mit einer UKW-Sprechfunkanlage","1092                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil      1\n§ 46 (Zu Kapitel IV Teil Ader Anlage zum                    § 67    Funkanlagen für Kleinfahrzeuge und Ausbildungsfahr-\nÜbereinkommen von 1974)                                        zeuge\nAnwendung und Begriffsbestimmungen                     § 68    Funkanlagen für schwimmende Arbeitsgeräte und An-\n§ 47 (Zu Kapitel IV Teil 8 der Anlage zum                           lagen\nÜbereinkommen von 197 4)\nHörwachen\nTeil D\n§ 48 (Zu Kapitel IV Teil C der Anlage zum\nÜbereinkommen von 1974)                                                Zusatzvorschriften für Schiffe,\nTechnische Vorschriften                                                       auf die die Anlage 1\n§ 49 (Zu Kapitel VI der Anlage zum                                       zum Übereinkommen von 1973/78\nÜbereinkommen von 1974)                                                        Anwendung findet\nBeförderung von Getreide\n§ 69    (Zu Kapitel II der Anlage I zum Übereinkommen von\n1973/78)\nÜberwachung der Verschmutzung durch den Schiffs-\nTeil C                                    betrieb\nVorschriften für Schiffe,\nauf die das Übereinkommen von 197 4\nkeine Anwendung findet                                                     Teil E\nZusatzvorschriften\nKapitel 1                               über die Beförderung von Massengutladungen,\nAllgemeines                                              ausgenommen Getreide\n§ 50 Anwendungsbereich\n§ 70    Allgemeine Bestimmungen\n§ 51 Fahrtbeschränkungen für Bäderboote\n§ 71    Schüttladungen mit einem Schüttwinkel von 35 Grad\n§ 52 Fahrtbeschränkungen für Fahrgastschiffe und Sport-            oder weniger\nanglerfahrzeuge\n§ 72    Konzentrate\n§ 73    Abweichungen\nKapitel II\nBauart der Schiffe                                                    Teil F\n§ 53 Zulässige Fahrgastzahl                                                        Schi ußvorschriften\n§ 54 Unterteilung und Stabilität\n§ 55 Maschinen und elektrische Anlagen                      § 74    Ordnungswidrigkeiten\n§ 75    Übergangsbestimmungen\n§ 76    Berlin-Klausel\nKapitel 111                        § 77    Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften\nBrandschutz\n§ 56 Brandschutz bei Fahrgastschiffen, Bäderbooten und\nAnlage 1 -\nSportanglerfahrzeugen\nSicherheitszeugnis für ein Fahrgastschiff in der Nationalen\n§ 57 Brandschutz bei Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen\nFahrt - Bäderboot - Sportanglerfahrzeug\nAnlage 2-\nKapitel IV                         Bau- und Ausrüstungssicherheitszeugnis für ein Frachtschiff\nin der Nationalen Fahrt mit einem Bruttoraumgehalt von 500\nRettungsmittel                         und mehr Registertonnen - Frachtschiff mit einem Bruttoraum-\n§ 58 Ausrüstung der Fahrgastschiffe mit Rettungsmitteln     gehalt von weniger als 500 Registertonnen - Sonderfahrzeug\n§ 59 Ausrüstung der Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge     Anlage 3-\nmit Rettungsmitteln                                    Telegrafiefunk-Sicherheitszeugnis\n§ 60 Ausrüstung der Frachtschiffe und Sonderfahrzeuge mit\nAnlage 4-\nRettungsmitteln\nSprechfunk-Sicherheitszeugnis\n§ 61 Bauart der Rettungsboote für Frachtschiffe und\nSonderfahrzeuge                                        Anlage 5-\n§ 62 Ausrüstung der Rettungsboote, Schiffsnotsignale        Nationales Freibordzeugnis\n§ 63 Leinenwurfgerät                                        Anlage 6-\nNautische Anlagen, Geräte, Instrumente und Drucksachen, die\nständig an Bord mitzuführen sind\nKapitel V\nAnlage 7-\nFunkanlagen\nNautische Anlagen, Geräte und Instrumente sowie Rettungs-\n§ 64 Funkanlagen für Fahrgastschiffe, Bäderboote und        mittel, die, wenn sie an Bord mitgeführt werden, geprüft, und\nSportanglerfahrzeuge                                   zugelassen sein müssen\n§ 65 Funkanlagen für Frachtschiffe                          Anlage 8-\n§ 66 Funkanlagen für Fischereifahrzeuge                     Funktagebuch","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1984                             1093\nTeil A                             kommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der\nMeeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung\nGemeinsame Vorschriften                        des in London am 16. November 1978 von der Bundes-\nrepublik Deutschland unterzeichneten Protokolls vom\n17. Februar 1978 zu diesem Übereinkommen - Gesetz\nKapitel 1\nvom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1982 II S. 2).\nAllgemeines\n(4) Im Sinne dieser Verordnung ist\n§ 1                                1. Fahrgastschiff: ein Seeschiff, das mehr als 12 Fahr-\ngäste befördert oder das für die Beförderung von\nGeltungsbereich\nmehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist, ausgenom-\n(1) Diese Verordnung gilt für Seeschiffe, die berech-          men Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge;\ntigt sind, die Bundesflagge zu führen. Sie gilt auch für       2. Bäderboot: ein seegängiges Wasserfahrzeug, des-\nBinnenschiffe, die in einem Schiffsregister der Bundes-           sen Kiel vor dem 1. Juni 1984 gelegt worden ist und\nrepublik Deutschland eingetragen sind, wenn sie die               das mehr als 12, aber nicht mehr als 50 Fahrgäste\nGrenze der Seefahrt gemäß § 1 der Dritten Durch-                  befördert oder für nicht mehr als 50 Fahrgäste\nführungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz in der                 zugelassen ist und das in der Nationalen Fahrt im\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                  Bäderverkehr eingesetzt ist;\n9514-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, ge-\nändert durch § 11.07 der Verordnung vom 14. Januar             3. Sportanglerfahrzeug: ein seegängiges Wasserfahr-\n1977 (BGBI. 1 S. 59), überschreiten.                              zeug, dessen Kiel vor dem 1. Juni 1984 gelegt wor-\nden ist und das mehr als 1 2, aber nicht mehr als\n(2) Die Verordnung gilt nicht für                              50 Fahrgäste befördert oder für nicht mehr als\n1 . Schiffe der Bundeswehr,                                       50 Fahrgäste zugelassen ist, auf dem der Angel-\nsport gegen Entgelt ausgeübt wird und das keinen\n2. Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung\nausländischen Hafen anläuft;\nSchiffbrüchiger,\n4. Sonderfahrzeug:\n3. Sport- und Vergnügungsfahrzeuge.\na) ein Wasserfahrzeug des öffentlichen Dienstes,\n(3) Für Fischereifahrzeuge gelten nur § 10 Abs. 3,\n§ 13 Abs. 5 und 12, die §§ 16 bis 22, 23 bis 28 sowie             b) ein Schlepper,\n§ 50 Abs. 2, soweit er die Ausrüstung mit Funkanlagen             c) ein Kleinfahrzeug bis zu einem Bruttoraumgehalt\nbetrifft, und die§§ 66 und 7 4 Abs. 1 Nr. 2, 5, 6, 11 bis 26,        von 50 Registertonnen, auf dem gewerbsmäßig\n39 Buchstaben b und c und Nr. 45.                                    nicht mehr als 12 Fahrgäste befördert werden\noder das für die gewerbsmäßige Beförderung von\n(4) Für Schiffe unter fremder Flagge gelten die§§ 14,             nicht mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist,\n16 und 17 Abs. 3 und 4 sowie § 74 Abs. 1 Nr. 7 bis 9\nund 11.                                                           d) ein Ausbildungsfahrzeug bis zu einem Brutto-\nraumgehalt von 350 Registertonnen, auf dem\n§2                                       gewerbsmäßig Personen zum Führen von Sport-\nund Vergnügungsfahrzeugen ausgebildet wer-\nBegriffsbestimmungen                               den,\n(1) ,,übereinkommen von 1974'' bedeutet das in Lon-            e) ein Wasserfahrzeug ohne eigenen Antrieb (wie\ndon am 18. Februar 1975 von der Bundesrepublik                       leichter, Prahm),\nDeutschland unterzeichnete Internationale Überein-                f) schwimmendes Arbeitsgerät (wie Bagger,\nkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen                          Schwimmkran, Ramme, Hebefahrzeug, Bohr-\nLebens auf See - Verordnung vom 11. Januar 1979                      und Hubinsel, Produktionsplattform);\n(BGBI. II S. 141) -, geändert durch das in London am\n16. November 1978 von der Bundesrepublik Deutsch-             5. Nationale Fahrt: die Fahrt von deutschen Häfen\nland unterzeichnete Protokoll von 1978 zu dem Interna-           nach deutschen Häfen und deutschen Inseln, sofern\ntionalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des                    die Grenze der Seefahrt überschritten wird;\nmenschlichen Lebens auf See - Verordnung vom                  6. Wattfahrt: die Fahrt auf Watten, Förden und ähnli-\n26. März 1980 (BGBI. II S. 525).                                 chen Gewässern, auf denen hoher Seegang ausge-\nschlossen ist;\n(2) ,,übereinkommen von 1966\" bedeutet das in Lon-\ndon am 5. April 1966 von der Bundesrepublik Deutsch-          7. Küstenfahrt: die Fahrt längs den Küsten der Nord-\nland unterzeichnete Internationale Freibord-Überein-             see zwischen allen Plätzen des Festlandes vom\nkommen von 1966 - Gesetz vom 20. Februar 1969                    Kap Grisnez bis zum Thyborön-Kanal mit Einschluß\n(BGBl.11 S. 249).                                                der vorgelagerten Inseln und der Insel Helgoland\nsowie längs den Küsten der Ostsee zwischen der\n(3) ,,übereinkommen von 1973/78\" bedeutet das in              Linie Skagen-Lysekil und dem Breitenparallel von\nLondon am 4. März 1974 von der Bundesrepublik                     57° 30' Nord in der Ostsee und die Fahrt entlang der\nDeutschland unterzeichnete Internationale Überein-               schwedischen Küste bis Norrtälje;","1094                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n8. Kleine Fahrt: die Fahrt in der Ostsee, in der Nordsee   23. Bruttoraumgehalt in Registertonnen: die im Schiffs-\nund entlang der norwegischen Küste bis zu 64°                 meßbrief oder im Sicherheitszeugnis hierfür ange-\nnördlicher Breite, im übrigen bis zu 61 ° nördlicher          gebene Zahl der Registertonnen oder bei Schiffen,\nBreite und 7° westlicher Länge sowie nach den                 deren Vermessungsergebnis als Bruttoraumzahl\nHäfen Großbritanniens, Irlands und der Atlantikkü-            ausgewiesen und nicht auf Antrag in Registerton-\nste Frankreichs;                                              nen festgestellt worden ist, die Bruttoraumzahl oder\nbei Schiffen mit Doppelmeßbrief nach den Oslo-\n9. Mittlere Fahrt: die über die Grenzen der Kleinen\nRegeln der im Schiffsmeßbrief oder im Sicherheits-\nFahrt hinausgehende Fahrt zwischen europäischen\nzeugnis ausgewiesene höhere Bruttoraumgehalt\nHäfen einschließlich lslands, nichteuropäischen\neines Schiffes in Registertonnen.\nHäfen des Mittelmeeres und des Schwarzen Mee-\nres, Häfen der westafrikanischen Küste nördlich             (5) Im übrigen werden die in den Übereinkommen von\nvon 20° nördlicher Breite sowie Häfen auf den Kana-     1974, 1966 und 1973/78 festgelegten Begriffsbestim-\nrischen Inseln und auf Madeira;                         mungen angewendet.\n10. Große Fahrt: die über die Grenzen der Mittleren                                      §3\nFahrt hinausgehende Fahrt, einschließlich der Fahrt                            Durchführung\nnach Spitzbergen und den Azoren;\n(1) Die Durchführung der Übereinkommen von 1974,\n11. Küstenfischerei: die Fischerei, die auf Fangreisen in   1966 und 1973/78 und dieser Verordnung obliegt nach\nKüstennähe von Küstenplätzen der Bundesrepublik         Maßgabe des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über\nDeutschland oder der benachbarten Küstenländer         die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-\naus betrieben wird;                                    schiffahrt dem Deutschen Hydrographischen Institut\n12. Kleine Hochseefischerei: die Fischerei, die in der      und nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes der\nOstsee, in der Nordsee und in dem Gebiet betrieben      See-Berufsgenossenschaft, die sich bei Angelegen-\nwird, das begrenzt wird im Norden durch den Brei-      heiten der Schiffstechnik, der Festlegung des Freibords\ntenparallel 63° Nord von der norwegischen Küste        sowie bei Überwachungsmaßnahmen im Ausland der\nbis zum Meridian 8° West, von dort nach Süden bis      Hilfe des Germanischen Lloyds bedient.\n60 Seemeilen nördlich der irischen Küste, weiter in        (2) Die Vorschriften des Gesetzes über Fernmelde-\neinem Abstand von 60 Seemeilen an der irischen         anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom\nWestküste entlang bis 50° 30' Nord 10° West und        17. März 1977 (BGBI. I S. 459, 573) und des Gesetzes\nvon dort in gerader Linie nach Ouessant;               über den Amateurfunk in der im Bundesgesetzblatt\n13. Große Hochseefischerei: die Fischerei, die außer-      Teil III, Gliederungsnummer 9022-1, veröffentlichten\nhalb der Grenzen der Kleinen Hochseefischerei          bereinigten Fassung über die Erteilung von Genehmi-\nbetrieben wird;                                        gungen zum Errichten und Betreiben von Funkanlagen\nund die Überwachung durch die Deutsche Bundespost\n14. Funker: ein Funkoffizier, ein Sprechfunker oder eine   bleiben unberührt.\nandere Person, die ein von der Deutschen Bundes-\npost ausgestelltes oder anerkanntes Seefunkzeug-                                    §4\nnis besitzt;                                                               Verantwortlichkeit\n15. Funkoffizier: eine Person, die ein von der Deutschen       (1) Der Eigentümer und der Besitzer des Schiffes sind\nBundespost ausgestelltes oder anerkanntes Allge-      für die Befolgung der Vorschriften der Übereinkommen\nmeines Seefunkzeugnis oder Seefunkzeugnis 1.          von 1974, 1966 und 1973/78 und dieser Verordnung\noder 2. Klasse besitzt, in der Telegrafiefunkstelle     verantwortlich. Neben diesen sind verantwortlich für die\neines Schiffes beschäftigt und nur als Funkoffizier    Befolgung dieser Vorschriften, soweit sie sich auf den\nangemustert ist;                                        Schiffsbetrieb, auf die Ausrüstung, den Freibord, das\n16. Sprechfunker: eine Person, die ein von der Deut-        Führen von Tagebüchern sowie das Mitführen von\nschen Bundespost ausgestelltes oder anerkanntes        Zeugnissen beziehen, der Schiffsführer und der sonst\nAllgemeines Sprechfunkzeugnis für den Seefunk-          hierfür an Bord Verantwortliche.\ndienst besitzt;                                            (2) Der Funker ist unbeschadet der Aufsichtspflicht\n17. Sommermonate: die Zeit vom 1. April bis 30. Sep-       des Schiffsführers für eine pflegliche und betriebsge-\ntember;                                                rechte Handhabung der Funkanlagen und für die Durch-\nführung aller einen sicheren Funkbetrieb gewährleisten-\n18. Wintermonate: die Zeit vom 1. Oktober bis 31. März;\nden Maßnahmen verantwortlich.\n19. Schüttwinkel: Winkel zwischen Horizontalebene\nund Kegelneigung, der sich einstellt, wenn Schütt-                                  §5\ngut auf diese Ebene geschüttet wird;\nVorhandene Schiffe, Änderung der\n20. Konzentrat: Mineral, das von fremden Bestandteilen                Zweckbestimmung, Flaggenwechsel\nweitgehend befreit worden ist;\n( 1) Schiffe, deren Kiel vor dem Inkrafttreten des Über-\n21. Feuchtigkeitsgehalt: der im Konzentrat enthaltene      einkommens von 1974 (25. Mai 1980) gelegt worden ist\nFlüssigkeitsanteil, ausgedrückt in vom Hundert des     oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand\nGewichts;                                              befunden haben, müssen spätestens innerhalb von zwei\n22. Verflüssigungswert: der Feuchtigkeitsgehalt, bei       Jahren nach dem Inkrafttreten die·ser Verordnung den\ndem ein breiartiger Zustand entsteht;                  Anforderungen der Kapitel 11-1 , 11-2 und III der Anlage","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1984                           1095\nzum Übereinkommen von 197 4 und der §§ 35 bis 37          3. die für Funkgeräte von dem Bundesminister für das\nAbs. 1 bis 9 und 11, §§ 38 bis 44 und 50 Abs. 2 sowie          Post- und Fernmeldewesen oder den ihm nachgeord-\n§§ 53 bis 63 dieser Verordnung entsprechen, soweit es          neten Stellen erlassenen Vorschriften\nohne Umbau möglich ist; anderenfalls müssen sie den        keine besonderen Anforderungen an Bauausführungen,\nAnforderungen entsprechen, die sich ergeben aus            Anordnungen, Einrichtungen, Anlagen, Ausrüstung und\n1. dem Internationalen Übereinkommen von 1960 zum         Werkstoffe sowie an den Einbau enthalten, sind die all-\nSchutz des menschlichen Lebens auf See-Anlage A        gemein anerkannten Regeln der Technik anzuwenden,\nzum Gesetz vom 6. Mai 1965 (BGBI. II S. 465), zuletzt  insbesondere soweit diese in den vom Bundesminister\ngeändert durch die Vierte Verordnung über die         für Verkehr oder den ihm nachgeordneten Stellen erlas-\nInkraftsetzung von Änderungen des Internationalen      senen und im Verkehrsblatt bekanntgegebenen Richt-\nÜbereinkommens von 1960 zum Schutz des                 linien enthalten sind.\nmenschlichen Lebens auf See vom 12. Juli 197 4                                      §7\n(BGBI. II S. 1009),\nGleichwertiger Ersatz\n2. der Schiffssicherheitsverordnung vom 9. Oktober\n1972 (BGBI. 1 S. 1933), zuletzt geändert durch die        Kapitel I Regel 5 Buchstabe a der Anlage zum Über-\nVerordnung vom 8. November 1979 (BGBI. 1              einkommen von 197 4 und Artikel 8 des Übereinkom-\nS. 1912).                                             mens von 1966 sowie Kapitel I Regel 3 der Anlage I zum\nDen Anforderungen der §§ 45 und 64 Abs. 1, §§ 65, 66      Übereinkommen von 1973/78 über die Zulassung eines\nAbs. 3 und § 67 über die Ausrüstung mit einer UKW-        gleichwertigen Ersatzes für Einrichtungen, Vorrichtun-\nSprechfunkanlage müssen sie ab 1. Mai 1981 entspre-       gen, Geräte, sonstige Vorkehrungen und Werkstoffe fin-\nchen.                                                     den entsprechende Anwendung.\n(2) Vorhandene Schiffe im Sinne des Artikels 2 Nr. 7\ndes Übereinkommens von 1966 müssen, wenn sie die                                        §8\nAnforderungen für neue Schiffe nicht voll erfüllen, den                   Ausnahmen, Abweichungen\nentsprechenden geringeren Anforderungen für neue\nSchiffe in der Auslandfahrt nach Anhang I der Verord-         ( 1 ) Die See-Berufsgenossenschaft und das Deut-\nnung über den Freibord der Kauffahrteischiffe in der im   sche Hydrographische Institut können im Rahmen ihrer\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9512-1,     Aufgaben nach § 3 für ein Schiff aus besonderen Grün-\nveröffentlichten bereinigten Fassung genügen. Bei grö-    den Ausnahmen zulassen, soweit eine vergleichbare\nßeren Umbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen und        Sicherheit des Schiffes oder die Abwehr von Gefahren\nErgänzungen sind die Regeln der Anlage I des Überein-     für das Wasser auf andere Weise gewährleistet ist.\nkommens von 1966 für das ganze Schiff zu erfüllen.            (2) Die See-Berufsgenossenschaft kann insbeson-\n(3) Umbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen und       dere für\nErgänzungen sowie Einrichtungs- und Ausrüstungsge-        1. ein seegängiges Wasserfahrzeug, für das auf Grund\ngenstände, die neu beschafft werden, müssen dieser             seiner geringen Größe oder besonderen Bauart die\nVerordnung entsprechen. Für die Schiffssicherheit bis-         Anwendung dieser Verordnung nicht möglich oder\nher vorgeschriebene Gegenstände oder Anlagen dürfen            mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten verbun-\nnicht ohne entsprechende Neubeschaffung von Bord               den ist,\ngegeben werden.\n2. ein Binnenschiff\n(4) Schiffe, deren Zweckbestimmung sich ändert,        im Einzelfall bestimmen, welche Anforderungen erfüllt\nmüssen den Anforderungen für Schiffe entsprechen, die     werden müssen, damit die an Bord befindlichen Perso-\nzum Zeitpunkt der Änderung auf Kiel gelegt worden         nen und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet\nsind.                                                     oder Gefahren für das Wasser abgewehrt werden.\n(5) Schiffe, die nach§ 7 des Flaggenrechtsgesetzes         (3) Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes können von\nin der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer   dieser Verordnung abweichen, soweit dies zur Erfüllung\n9514-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt     hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichti-\ngeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai         gung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend\n1978 (BGBI. I S. 613), unter fremder Flagge eingesetzt    geboten ist.\nwerden sollen und bisher nicht unter der Bundesflagge                                   §9\nbetrieben worden sind, müssen, bevor sie in Fahrt\ngesetzt werden, den Anforderungen der Übereinkom-                                   Auflagen\nmen von 1974, 1966 und 1973/78 und dieser Verord-\n(1) Die See-Berufsgenossenschaft kann bei einer\nnung entsprechen. Dies ist durch eine Bescheinigung\nAusnahme oder Befreiung\nder See-Berufsgenossenschaft nachzuweisen.\n1. nach§ 8,\n2. von den Freibordanforderungen(§ 29 Abs. 1 Satz 2),\n§6\n3. für ein Schiff auf Fahrten in Landnähe und bei gerin-\nAllgemeine Anforderungen\nger Gefahr (Kapitel 11-1 Regel 1 Buchstaben c und d,\nSoweit                                                      Kapitel 11-2 Regel 1 Buchstabe e und Kapitel III\nRegel 3 Buchstabe a der Anlage zum Übereinkom-\n1. die Übereinkommen von 197 4, 1966 oder 1973/78,             men von 1974 sowie die §§ 34 und 50 Abs. 2 dieser\n2. diese Verordnung oder                                       Verordnung),","1096                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n4. für Fahrgastschiffe in der Nationalen Fahrt und           1Oder Anlage zum Übereinkommen von 1974 bei Fer-\nSportanglerfahrzeuge (§ 52 Abs. 1 Satz 2 und            tigstellung besichtigt sowie\nAbs.4),\n1. bei Änderung der Zweckbestimmung oder bei Erwerb\n5. von der Ausrüstung mit Rettungsmitteln ( § 60                 des Rechts zur Führung der Bundesflagge;\nAbs. 9),                                                2. alle 5 Jahre, jedoch Frachtschiffe ohne Klasse alle\n6. für ein Tragflächenboot, Luftkissenfahrzeug oder              2 Jahre auf dem Trockenen;\neinen sonstigen neuen Schiffstyp gemäß Kapitel 1        3. nach jedem die Seetüchtigkeit beeinträchtigenden\nRegel 2 Abs. 4 Buchstabe a der Anlage I zum Über-\nUnfall, bei Feststellung von Mängeln sowie bei größe-\neinkommen von 1973/78                                        rer Instandsetzung oder Erneuerung entsprechend\nbesondere Auflagen für die Ausrüstung, die Bauausfüh-            den Grundsätzen des Kapitels I Regel 7 Buchstabe b\nrung, den Betrieb und die Fahrt des Schiffes erteilen, die       Ziffer iii der Anlage zum Übereinkommen von 197 4;\nfür die Sicherheit des Schiffes oder zur Abwehr von         4. im Einzelfall nach Anordnung der See-Berufsgenos-\nGefahren für das Wasser erforderlich sind.                       senschaft.\n(2) Die Auflagen sind in einen mit dem Zeugnis zu ver-   Tankschiffe im Alter von 10 und mehr Jahren werden\nbindenden Anhang einzutragen.                               während der Geltungsdauer des Bausicherheitszeug-\nnisses für Frachtschiffe einer Zwischenbesichtigung\ngemäß Kapitel I Regel 10 Buchstabe a Ziffer ii der\n§10                              Anlage zum Übereinkommen von 1974 unterzogen. Dar-\nZulassung von Gegenständen                    über hinaus unterliegen Schiffe der jährlichen Pflichtbe-\nsichtigung gemäß Kapitel I Regel 6 Buchstabe b Satz 4\n( 1) Ist im Übereinkommen von 1974 oder in dieser        in Verbindung mit Satz 2 der Anlage zum Übereinkom-\nVerordnung vorgeschrieben, daß Anordnungen, Einrich-        men von 1974. Kapitel I Regeln 7, 8 und 10 der Anlage\ntungen, Anlagen, Geräte, Rettungsmittel, Aussetzungs-       zum Übereinkommen von 1974 sowie Satz 1 gelten ent-\nvorrichtungen, Bauteile oder Werkstoffe zugelassen          sprechend für Schiffe, auf die das Übereinkommen\nsein müssen, so hat die See-Berufsgenossenschaft            keine Anwendung findet, mit der Maßgabe, daß Kapitel 1\ndurch Prüfung oder Erprobung festzustellen, ob sie dem      Regel 7 für Fahrgastschiffe, Bäderboote und Sportang-\nÜbereinkommen von 1974 und dieser Verordnung ent-           lerfahrzeuge gilt, jedoch nicht für Sonderfahrzeuge.\nsprechen, und sie zuzulassen. Rettungsmittel, die nicht\nzur Pflichtausrüstung eines Schiffes gehören, aber an          (2) Besichtigungen gemäß Artikel 14 Abs. 1 Buch-\nBord mitgeführt werden, müssen nach Maßgabe der             stabe b des Übereinkommens von 1966 werden in ent-\nAnlage 7 geprüft und zugelassen sein. Die See-Berufs-       sprechender Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 durch-\ngenossenschaft erläßt, soweit der Bundesminister für        geführt. Artikel 14 des Übereinkommens von 1966 und\nVerkehr dies für erforderlich hält, mit dessen Zustim-      Satz 1 gelten entsprechend für Schiffe, auf die dieses\nmung allgemeine Prüfungs- und Zulassungsbedingun-           Übereinkommen keine Anwendung findet, für Schiffe,\ngen, die im Verkehrsblatt zu veröffentlichen sind. In die   die keine Fahrgastschiffe sind, jedoch nur mit der Maß-\nPrüfungs- und Zulassungsbedingungen sind die techni-        gabe, daß die Besichtigungen alle 10 Jahre, die Über-\nschen Mindestanforderungen, die Art und der Umfang          prüfungen alle 2 Jahre stattfinden.\nder Prüfungen aufzunehmen sowie der Zeitpunkt der\nPrüfungen festzulegen, soweit nach bisherigen Vor-              (3) Besichtigungen gemäß Kapitel I Regel 4 Abs. 1\nschriften geforderte Zeugnisse vorhanden sind.               Buchstabe b der Anlage I zum Übereinkommen von\n1973/78 sind alle 5 Jahre durchzuführen, bei Fracht-\nschiffen ohne Klasse jedoch alle 2 Jahre.\n(2) Absatz 1 gilt für das Deutsche Hydrographische\nInstitut bei der Prüfung und Zulassung der in § 18 Abs. 2      (4) Zwischenbesichtigungen gemäß Kapitel I Regel 4\nund 3 und§ 23 Abs. 3 aufgeführten nautischen Anlagen,       Abs. 1 Buchstabe c der Anlage I zum Übereinkommen\nGeräte und Instrumente entsprechend, bei Ortungs-           von 1973/78 sind alle 30 Monate durchzuführen, bei\nfunkanlagen, Funkbojen und tragbaren Funkgeräten für        Frachtschiffen ohne Klasse jedoch alle 2 Jahre. Darüber\nRettungsboote und -flöße jedoch nur hinsichtlich der        hinaus unterliegen Schiffe der jährlichen Pflichtbesich-\nnavigatorischen Eignung.                                    tigung gemäß Kapitel I Regel 4 Abs. 3 Buchstabe b der\nAnlage I zum Übereinkommen von 1973/78.\n(3) Soweit für Anlagen, Geräte, Instrumente und Ret-\ntungsmittel eine Zulassung vorgeschrieben ist, dürfen          (5) Ein Schiff ist für die Besichtigung bereitzustellen,\nkeine gleichartigen, nicht zugelassenen Anlagen,            und zwar\nGeräte, Instrumente und Rettungsmittel als Teile der        1. auf der Bauwerft bei Fertigstellung,\nAusrüstung an Bord mitgeführt und verwendet werden.         2. in einem deutschen Hafen in allen anderen Fällen.\nDies gilt nicht für Echolotanlagen, die ausschließlich für\nZwecke der Fischerei verwendet werden.                      Die See-Berufsgenossenschaft kann in begründeten\nFällen gestatten, daß ein Schiff in einem ausländischen\nHafen bereitgestellt wird.\n§ 11\n(6) Die Besichtigung ist bei der See-Berufsgenossen-\nBesichtigungen                         schaft unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen\nschriftlich zu beantragen, und zwar\n(1) Der Schiffskörper, die Maschinen und die Ausrü-\nstung von Frachtschiffen werden gemäß Kapitel I Regel       1. bei Neubauten vor Baubeginn,","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1984                             1097\n2. mindestens einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit       Fahrtbereich, für den die Beschaffenheit des Schiffskör-\neines Sicherheitszeugnisses oder Fälligkeit einer     pers und die Ausrüstung ausreichen. Die See-Berufsge-\nZwischenbesichtigung,                                  nossenschaft kann die Gültigkeit des Sicherheitszeug-\n3. vor Erwerb des Rechts zur Führung der Bundes-          nisses zweimal jeweils für die Dauervon einem Jahr ver-\nflagge,                                                längern, wenn das Schiff nach Maßgabe dieser Verord-\nnung besichtigt worden ist und die Besichtigung erge-\n4. in allen anderen Fällen unverzüglich.                  ben hat, daß das Schiff den Vorschriften dieser Verord-\n(7) Nach einer auf Grund der Übereinkommen von          nung entspricht.\n1974, 1966 oder 1973/78 oder dieser Verordnung              (4) Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von\ndurchgeführten Besichtigung dürfen am Schiff, seinen       weniger als 500 Registertonnen, Frachtschiffen in der\nEinrichtungen und seiner Ausrüstung ohne Genehmi-         Nationalen Fahrt mit einem Bruttoraumgehalt von 500\ngung der See-Berufsgenossenschaft keine Änderungen         und mehr Registertonnen sowie Sonderfahrzeugen\nvorgenommen werden. Wird der ordnungsgemäße               erteilt die See-Berufsgenossenschaft ein Bau- und\nZustand des Schiffes, seiner Einrichtungen und seiner     Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis nach dem Muster der\nAusrüstung beeinträchtigt, ist unverzüglich für die sach- Anlage 2 für die Dauer von zwei Jahren. Absatz 3 Satz 2\ngemäße Wiederherstellung des ordnungsgemäßen              gilt entsprechend. Die See-Berufsgenossenschaft kann\nZustandes zu sorgen.                                      die Gültigkeit des Bau- un·d Ausrüstungs-Sicherheits-\nzeugnisses zweimal jeweils für die Dauer von zwei Jah-\n§ 12                            ren verlängern, wenn das Schiff nach Maßgabe dieser\nAnerkennung von Prüfungen                   Verordnung be·sichtigt worden ist und die Besichtigung\nanderer Stellen                      ergeben hat, daß das Schiff den Vorschriften dieser Ver-\nordnung entspricht.\n(1) Von einer Besichtigung kann die See-Berufsge-\nnossenschaft ganz oder teilweise absehen, wenn der           (5) Schiffen, auf die Kapitel IV der Anlage zum Über-\nGermanische Lloyd oder eine andere Klassifikationsge-     einkommen von 1974 keine Anwendung findet, erteilt\nsellschaft im Rahmen ihrer Klassifikationstätigkeit eine  die See-Berufsgenossenschaft ein Telegrafiefunk- oder\nsolche Besichtigung durchführt und ein vom Bundesmi-      Sprechfunk-Sicherheitszeugnis nach den Mustern der\nnister für Verkehr insoweit anerkanntes Zeugnis erteilt   Anlagen 3 oder 4 für die Dauer von einem Jahr.\nhat.\n(6) Schiffen, auf die das Übereinkommen von 1966\n(2) Eine von einer zuständigen ausländischen Stelle     keine Anwendung findet, erteilt die See-Berufsgenos-\nvorgenommene Prüfung, Untersuchung oder Erprobung          senschaft ein Nationales Freibordzeugnis nach dem\nkann anerkannt werden, sofern ihre Gleichwertigkeit        Muster der Anlage 5. Die Gültigkeitsdauer dieses Zeug-\nnachgewiesen ist. Die Anerkennung obliegt der See-         nisses beträgt für Fahrgastschiffe fünf Jahre, für andere\nBerufsgenossenschaft oder dem Deutschen Hydro-             Schiffe 10 Jahre.\ngraphischen Institut im Rahmen der jeweiligen Zustän-\ndigkeit. Sie kann allgemein oder für den Einzelfall aus-     (7) Die See-Berufsgenossenschaft kann, abwei-\ngesprochen werden. Dies gilt auch für die Regulierung     chend von den Absätzen 1 bis 6, sofern besondere\nvon Magnet-Regelkornpassen und Magnet-Steuerkorn-         Umstände vorliegen, für ein Zeugnis eine kürzere Gültig-\npassen sowie für die Kompensierung von Peilfunk-          keitsdauer festsetzen.\nanlagen.                                                     (8) Kann ein Schiff zu der Zeit, in der ein Zeugnis\nseine Gültigkeit verliert, nicht zur Besichtigung bereitge-\n§13                             stellt' werden, so kann die See-Berufsgenossenschaft\nZeugnisse                         die Gültigkeit des Zeugnisses mit Ausnahme· des Frei-\nbordzeugnisses um höchstens fünf Monate verlängern.\n( 1) Zeugnisse werden auf Antrag erteilt, wenn die in  Dies darf nur zu dem Zweck geschehen, dem Schiff die\nden Übereinkommen von 1974, 1966 und 1973/78              Fortsetzung der Fahrt nach einem Hafen zu ermögli-\nsowie in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen     chen, in dem es besichtigt werden kann.\nerfüllt sind. Sofern sich aus dieser Verordnung nichts\nanderes ergibt, haben Zeugnisse die nach den Überein-        (9) Einern von der See-Berufsgenossenschaft nach\nkommen von 1974, 1966 und 1973/78 höchstzulässige         den Übereinkommen von 197 4 oder 1966 auszustellen-\nGültigkeitsdauer.                                         den Zeugnis steht ein von einer anderen Vertragsregie-\nrung nach Kapitel I Regel 13 der Anlage zum Überein-\n(2) Das Bausicherheitszeugnis für Frachtschiffe        kommen von 1974 oder Artikel 17 des Übereinkommens\n(Kapitel I Regel 12 Buchstabe a Ziffer ii der Anlage zum  von 1966 ausgestelltes Zeugnis gleich.\nÜbereinkommen von 1974) hat eine Gültigkeitsdauer\nvon fünf Jahren. Reicht die Festigkeit des Schiffskör-       (10) Hat ein Schiff ein Zeugnis für einen bestimmten\npers nur für einen begrenzten Fahrtbereich aus, ist       Verwendungszweck oder einen bestimmten Fahrtbe-\ndieses in einen mit dem Sicherheitszeugnis zu verbin-     reich erhalten, so kann es ein entsprechendes Zeugnis\ndenden Anhang einzutragen.                                für einen anderen Verwendungszweck oder für einen\nanderen Fahrtbereich nur erhalten, wenn das frühere\n(3) Fahrgastschiffen in der Nationalen Fahrt und       Zeugnis zurückgegeben wird.\nSportanglerfahrzeugen erteilt die See-Berufsgenos-\nsenschaft ein Sicherheitszeugnis nach dem Muster der         (11) Ein Zeugnis wird ungültig, wenn die Besichtigun-\nAnlage 1 für die Dauer von einem Jahr, Bäderbooten        gen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen\njeweils nur für die Sommermonate. Es wird erteilt für den durchgeführt werden.","1098                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n(12) Ein Schiff darf die Fahrt nur antreten, wenn es die     (2) Für ein Fahrgastschiff in der Nationalen Fahrt,\nnach den Übereinkommen von 197 4, 1966 und                    Bäderboot, Sportanglerfahrzeug, Kleinfahrzeug oder\n1973/78 und nach dieser Verordnung vorgeschriebe-             Ausbildungsfahrzeug setzt die See-Berufsgenossen-\nnen Zeugnisse erhalten hat sowie mit der vorgeschrie-         schaft die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste oder\nbenen Freibordmarke versehen ist. Sämtliche Zeug-             auszubildenden Personen fest.\nnisse sind an Bord mitzuführen.\n(3) Ein Fahrgastschiff, Bäderboot, Sportanglerfahr-\nzeug, Kleinfahrzeug oder Ausbildungsfahrzeug darf\n§14                            nicht mehr als die höchstzufässige Anzahl von Fahrgä-\nSchiffe unter fremder Flagge                 sten oder auszubildenden Personen befördern.\n( 1) Schiffe unter fremder Flagge, auf welche die Über-\neinkommen von 197 4, 1966 oder 1973/78 Anwendung                                         § 16\nfinden, müssen, wenn sie das Küstenmeer oder die                                    Überwachung\ninneren Gewässer befahren, die nach den Übereinkorn- ·\nmen von 1974, 1966 und 1973/78 vorgeschriebenen                  Die See-Berufsgenossenschaft und das Deutsche\nZeugnisse mitführen und mit der vorgeschriebenen Frei-        Hydrographische Institut überwachen im Rahmen ihrer\nbordmarke versehen sein.                                      Aufgaben nach § 3 die Einhaltung dieser Verordnung\nund führen die dazu erforderlichen Kontrollen durch.\n(2) Schiffe unter fremder Flagge, auf welche die Über-    Hierbei bedienen sie sich der Vollzugshilfe der Wasser-\neinkommen von 1974, 1966 oder 1973/78 keine                   schutzpolizei der Länder nach Maßgabe der Vereinba-\nAnwendung finden, müssen, wenn sie das Küstenmeer             rungen zwischen dem Bund und den Ländern über die\noder die inneren Gewässer befahren,                           Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben,\n1. die Zeugnisse mitführen und mit der Freibordmarke          des Bundesgrenzschutzes und der Zollverwaltung.\nversehen sein, die nach dem Recht des Flaggenstaa-\ntes vorgeschrieben sind, und                                                        § 17\n2. hinsichtlich Bau, Einrichtung und Ausrüstung den                           Einziehung der Zeugnisse\nAnforderungen der Übereinkommen entsprechen                           und polizeiliche Maßnahmen\noder eine vergleichbare Sicherheit und die Abwehr\nvon Gefahren für das Wasser auf andere Weise               ( 1) Die See-Berufsgenossenschaft kann das betref-\ngewährleisten.                                          fende Zeugnis einziehen, wenn\n1. seine Gültigkeitsdauer abgelaufen ist,\n(3) Schiffe unter fremder Flagge müssen, wenn sie\ndas Küstenmeer oder die inneren Gewässer befahren,             2. das Schiff hinsichtlich Bauzustand, Einrichtung oder\nder vorgeschriebenen Ausrüstung Mängel aufweist,\n1. die Anforderungen des§ 30 Abs. 4 sowie der§§ 31,\ndie eine Gefahr für die Sicherheit oder Umwelt dar-\n32 und 49 Abs. 1 erfüllen und,                              stellen (wesentliche Mängel),\n2. wenn sie Küstenschiffahrt im Sinne des Gesetzes             3. eine außerordentliche Nachprüfung nach § 24 Abs. 1\nüber die Küstenschiffahrt in der im Bundesgesetz-           Satz 3 nicht beantragt worden ist,\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 9511-6, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-         4. die Voraussetzungen des Artikels 19 Abs. 3 des\nkel 145 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBI. 1               Übereinkommens von 1966 vorliegen; diese Voraus-\nS. 503), betreiben, den Sicherheitsanforderungen            setzungen gelten entsprechend für Schiffe, auf die\ndieser Verordnung für Schiffe in der Nationalen Fahrt       dieses Übereinkommen keine Anwendung findet.\nentsprechen und dies durch eine Bescheinigung der           (2) Die See-Berufsgenossenschaft hat das Auslaufen\nSee-Berufsgenossenschaft nachweisen, die mitzu-         oder die Weiterfahrt zu verbieten oder nur unter Bedin-\nführen ist.                                              gungen oder Auflagen zu gestatten, durch welche die\n(4) Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 300      Sicherheit des Schiffes, der an Bord befindlichen Perso-\nund mehr Registertonnen und Fahrgastschiffe unter             nen und die Abwehr von Gefahren für das Wasser\nfremder Flagge müssen, wenn sie das Küstenmeer                gewährleistet wird, wenn ein Schiff\nbefahren, um in die inneren Gewässer einzulaufen, oder        1. nicht die nach den Übereinkommen von 1974, 1966\ndie inneren Gewässer befahren, ab 1. Mai 1981 mit einer           oder 1973/78 oder nach dieser Verordnung vorge-\nUKW-Sprechfunkanlage ausgerüstet sein. Eine unun-                 schriebenen Zeugnisse an Bord hat,\nterbrochene Hörwache auf Kanal 16 ist sicherzustellen,\nsofern kein anderer Funkverkehr durchgeführt wird.            2. wesentliche Mängel hinsichtlich Bauzustand, Ein-\nrichtung oder der vorgeschriebenen Ausrüstung auf-\nweist,\n§ 15                           3. den Mindestfreibord unterschreitet,\nZulässige Fahrgastzahl                  4. wesentliche Mängel hinsichtlich Luken, Verschlüs-\nsen oder sonstigen Bau- und Einrichtungsteilen auf-\n(1) Für ein Fahrgastschiff in der Auslandfahrt ergibt         weist, deren einwandfreier Zustand Voraussetzung\nsich die höchstzulässige Fahrgastzahl aus der im                  für die Gültigkeit des Freibordzeugntsses ist,\nAbschnitt III des Sicherheitszeugnisses - Anhang zum\nÜbereinkommen von 197 4 - angegebenen Gesamtzahl              5. keine ausreichende Stabilität hat,\nvon Personen, für welche die Rettungsmittel ausrei-           6. Auflagen, die nach § 9 erteilt worden sind, nicht\nchen, abzüglich der Besatzungszahl.                               erfüllt.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den .22. August 1984                           1099\n(3) Die See-Berufsgenossenschaft hat eine Maß-          erfolgen, wenn nur eine einzelne Anlage, ein einzelnes\nnahme nach Absatz 2 gegen ein Schiff unter fremder         Gerät oder Instrument zugelassen werden soll.\nFlagge anzuordnen,\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die an Bord mitge-\n1. auf welches das Übereinkommen von 1974, 1966            führten nautischen Anlagen, Geräte und Instrumente\noder 1973/78 Anwendung findet, wenn die Voraus-        nach Maßgabe der Anlage 7.\nsetzungen dafür nach Kapitel I Regel 19 der Anlage\nzum Übereinkommen von 1974 oder nach Artikel 21           (4) Zusatzgeräte zu nautischen Anlagen müssen\ndes Übereinkommens von 1966 oder nach Artikel 5        ebenfalls baumuster- oder bauartgeprüft und zugelas-\ndes Übereinkommens von 1973/78 vorliegen,              sen sein, sofern sie die sichere Funktion und die Eig-\nnung der nautischen Anlage für den Schiffsbetrieb\n2. auf welches das Übereinkommen von 1974, 1966            beeinflussen können.\noder 1973/78 keine Anwendung findet, wenn es die\nnach dem Recht des Flaggenstaates vorgeschriebe-          (5) Nach Maßgabe der Anlagen 6 und 7 ist an Bord ein\nnen Zeugnisse nicht mitführt, wesentliche Mängel       Gerätetagebuch zu führen, dessen Form und Inhalt vom\nhinsichtlich Bauzustand, Einrichtung oder Ausrü-       Deutschen Hydrographischen Institut festgelegt wer-\nstung aufweist, nicht mit der vorgeschriebenen Frei-   den.\nbordmarke versehen ist, den vorgeschriebenen Min-\ndestfreibord unterschreitet oder keine ausreichende       (6) Die mitzuführenden Seekarten und Seebücher\nStabilität aufweist,                                   sowie das Internationale Signalbuch müssen laufend an\nHand der deutschen Nachrichten für Seefahrer und der\n3. welches die Anforderungen des § 14 Abs. 3 oder 4        zu den Seebüchern erscheinenden Nachträge berichtigt\nSatz 1 nicht erfüllt.                                  werden. Werden an Stelle der in den Verzeichnissen\ndes Deutschen Hydrographischen Instituts aufgeführ-\n(4) Stellt die Schiffahrtpolizeibehörde fest daß ein    ten und durch die deutschen Nachrichten für Seefahrer\nSchiff nicht die nach den Übereinkommen von 1974,          berichtigten Seekarten und Seebücher sonstige See-\n1966 oder 1973/78 oder nach dieser Verordnung oder         karten und Seebücher anderer hydrographischer Dien-\nnach dem Recht des Flaggenstaates vorgeschriebenen         ste benutzt, muß anderweitig für eine Berichtigung\nZeugnisse oder Bescheinigungen an Bord hat, nicht mit      gesorgt werden.\nder vorgeschriebenen Freibordmarke versehen ist, den\nMindestfreibord unterschreitet oder Auflagen, die ihm                                 §19\nnach § 9 erteilt worden sind, nicht erfüllt, oder hat sie                          Prüfungen\nden Verdacht daß wesentliche Mängel nach Absatz 2\nNr. 2 oder 4 oder Absatz 3 Nr. 2 oder die Voraussetzun-       ( 1) Das Deutsche Hydrographische Institut führt fol-\ngen nach Absatz 3 Nr. 1 vorliegen oder die Stabilität      gende Prüfungen durch:\nnicht ausreicht, so unterrichtet sie unverzüglich die      1. Baumusterprüfung oder Bauartprüfung im Einzelfall,\nSee-Berufsgenossenschaft. Bis zu deren Entscheidung\n2. Prüfung der einzelnen Anlagen, Geräte und Instru-\nkann sie das Auslaufen oder die Weiterfahrt verhindern.\nSchiffahrtpolizeibehörden sind                                 mente vor ihrer Verwendung an Bord.\n(2) Die Prüfungen erfolgen auf Antrag. Bei der Baumu-\n1. in den Häfen, soweit sie nicht Teile von Bundeswas-     sterprüfung sind der Hersteller oder sein bevollmächtig-\nserstraßen sind, die nach Landesrecht zuständigen      ter Vertreter, der seine Berechtigung zum alleinigen\nBehörden,                                              Vertrieb im Geltungsbereich dieser Verordnung nach-\n2. im übrigen die Behörden der Wasser- und Schiff-         weist, bei der Bauartprüfung im Einzelfall der Eigentü-\nfahrtsverwaltung des Bundes.                           mer des Schiffes und der Schiffsführer verpflichtet, die\nAnlagen, Geräte und Instrumente dem Deutschen\nHydrographischen Institut zur Prüfung vorzuführen. Die\nZulassung einer Anlage, eines Gerätes oder eines\nKapitel II                        Instrumentes kann unter Auflagen erfolgen. Das Deut-\nNautische Anlagen,                        sche Hydrographische Institut kann jederzeit nachprü-\nGeräte, Instrumente                       fen, ob die hergestellten Anlagen, Geräte und Instru-\nund Drucksachen                         mente mit dem Baumuster übereinstimmen und zu\ndiesem Zweck Proben entnehmen oder beim Hersteller\noder bevollmächtigten Vertreter Kontrollen durchführen.\n§18\nDer Hersteller oder bevollmächtigte Vertreter ist ver-\nAusrüstung                        pflichtet, die benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel\nbereitzustellen sowie Auskünfte zu erteilen und Unter-\n(1) Schiffe müssen nach Maßgabe der Anlage 6 mit\nlagen vorzulegen.\nnautischen Anlagen, Geräten, Instrumenten und Druck-\nsachen ausgerüstet sein; die nautischen Anlagen,              (3) Anlagen, Geräte und Instrumente, deren Baumu-\nGeräte, Instrumente und Drucksachen müssen ständig         ster zugelassen worden sind, sind vom Hersteller oder\nan Bord mitgeführt werden.                                 bevollmächtigten Vertreter mit der vom Deutschen\nHydrographischen Institut erteilten Baumusternummer\n(2) Die nautischen Anlagen, Geräte und Instrumente      zu versehen. Jede Änderung des Baumusters bedarf der\nmüssen nach Maßgabe der Anlage 6 auf Grund einer           Prüfung und der Genehmigung des Deutschen Hydro-\nPrüfung als Baumuster zugelassen sowie vor ihrer Ver-      graphischen Instituts; dasselbe gilt für Anlagen, Geräte\nwendung an Bord geprüft sein. An Stelle einer Baumu-       und Instrumente, die auf Grund einer Bauartprüfung im\nsterprüfung kann auch eine Bauartprüfung im Einzelfall     Einzelfall zugelassen sind.","1100                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n§ 20                             Regulierte Magnet-Regelkompasse und Magnet-Steu-\nerkompasse werden vom Deutschen Hydrographischen\nPrüfungszeugnisse und Prüfplaketten;\nInstitut mit einer Prüfplakette gekennzeichnet.\nÜberprüfung durch anerkannte Betriebe\n(1) Über die Prüfung und Zulassung der Anlagen,              (3) Peilfunkanlagen sind durch das Deutsche Hydro-\nGeräte und Instrumente nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und der        graphische Institut nach Maßgabe der Anlagen 6 und 7\nZusatzgeräte nach § 18 Abs. 4 sowie über die Geneh-          vor Inbetriebnahme und in Abständen von zwei Jahren\nmigung einer Änderung nach § 19 Abs. 3 werden vom            kompensieren zu lassen. Außerdem ist die Funkbe-\nDeutschen Hydrographischen Institut Prüfungszeug-            schickung regelmäßig zu kontrollieren. Die Aufzeich-\nnisse ausgestellt.                                           nungen über die Kompensierungen und die Funkbe-\nschickungskontrollen sind in das Peilfunkbuch aufzu-\n(2) Anlagen, Geräte und Instrumente, die nach § 19        nehmen. Kompensierte Peilfunkanlagen werden vom\nAbs. 1 Nr. 2 geprüft worden sind, werden vom Deut-           Deutschen Hydrographischen Institut mit einer Prüfpla-\nschen Hydrographischen Institut mit einer Prüfplakette       kette gekennzeichnet.\ngekennzeichnet, aus der sich ergibt, bis wann mit der\nerforderlichen Meß- und Anzeigegenauigkeit gerechnet\nwerden kann.                                                                                 Kapitel III\n(3) Bis zu dem auf der Prüfplakette angegebenen                                     Rettungsmittel\nZeitpunkt sind die Anlagen, Geräte und Instrumente\nnach Maßgabe der Anlagen 6 und 7 durch einen vom                                               § 22a *)\nDeutschen Hydrographischen Institut anerkannten\nAusrüstung mit Überlebensanzügen\nBetrieb überprüfen und mit einer Prüfmarke gleicher\nLaufzeit versehen zu lassen. Die Überprüfung durch             (1) Frachtschiffe, die mit offenen Rettungsbooten\neinen anerkannten Betrieb ist in gleichen Zeitabständen     ausgerüstet sind, müssen zugelassene Überlebens-\nregelmäßig wiederholen und durch eine Prüfmarke             anzüge mit Wärmeisolierung für die im Ausrüstungs-\nbestätigen zu lassen.                                       Sicherheitszeugnis angegebene Gesamtzahl von Per-\nsonen an Bord mitführen. Die Anzüge müssen so\n(4) Prüfplaketten und Prüfmarken werden ungültig,\nbeschaffen sein, daß die Körperkerntemperatur des\nwenn an den Anlagen, Geräten oder Instrumenten bau-\nTrägers um nicht mehr als 2 °C sinkt, wenn dieser aus\nliche Veränderungen vorgenommen werden.\nmindestens 4,5 m Höhe in ruhiges, fließendes Wasser\nmit einer Temperatur zwischen O °C und+ 2 °C springt\nund sich anschließend darin mindestens 6 Stunden lang\n§ 21                            aufhält. Beim Sprung ins Wasser und beim Aufenthalt\nInstandsetzung                        darin darf die in die Überlebensanzüge eingedrungene\nWassermenge die Masse von 500 g nicht überschrei-\nWird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit einer       ten.\nAnlage, eines Gerätes oder eines Instruments erkenn-\nbar beeinträchtigt, ist unverzüglich für die sachgemäße       (2) Frachtschiffe, die mit Rettungsbooten mit fester\nInstandsetzung Sorge zu tragen. Die Anlagen, Geräte        Überdachung ausgerüstet sind, müssen für jedes an\nund Instrumente sind nach wesentlichen Instandset-         Bord befindliche Rettungsboot mindestens drei zuge-\nzungsarbeiten durch einen vom Deutschen Hydrogra-          lassene Überlebensanzüge mit Wärmeisolierung mit-\nphischen Institut anerkannten Betrieb überprüfen zu        führen.\nlassen, der eine Prüfmarke oder für Positionslaternen,\n(3) Fahrgast- und Frachtschiffe, die .mit Bereit-\nSchallsignal-     und    Manöversignal-Anlagen      eine\nschaftsbooten ausgerüstet sind, müssen für jede Per-\nBescheinigung erteilt; die Bescheinigung ist an Bord\nson, die als Besatzung des Bereitschaftsbootes vorge-\nmitzuführen.\nsehen ist, einen zugelassenen Überlebensanzug mit\nWärmeisolierung mitführen. Dies gilt nicht für Schiffe,\n§ 22                             auf denen die nach Satz 1 erforderliche Anzahl von\nEinbau, Regulierung, Deviationskontrolle,           Anzügen bereits nach Absatz 1 oder 2 mitgeführt wird.\nKompensierung und Funkbeschickung\n(4) Die Überlebensanzüge sind gut zugänglich an dem\n( 1) Die Aufstellung der Magnet-Regelkompasse, der       in der Sicherheitsrolle bezeichneten zentralen Sammel-\nMagnet-Steuerkompasse, der Ortungsfunkanlagen und           platz aufzubewahren. Ist kein zentraler Sammelplatz\nder integrierten Navigationsanlagen sowie die Anbrin-       vorhanden, sind die Überlebensanzüge in der Nähe der\ngung der Positionslaternen, Schallsignal- und Manöver-      Einbootungsdecks und von beiden Schiffsseiten gut\nsignal-Anlagen an Bord bedürfen der Prüfung und der         erreichbar aufzubewahren; dieser Platz ist deutlich\nGenehmigung des Deutschen Hydrographischen Insti-           sichtbar zu kennzeichnen.\ntuts. Das Deutsche Hydrographische Institut kann hier-\nfür Bedingungen erlassen.                                      (5) Bei Schiffen, die nach den Absätzen 1 und 2 mit\nÜberlebensanzügen ausgerüstet sind, brauchen abwei-\n(2) Fest an Bord aufgestellte Magnet-Regelkom-\npasse und Magnet-Steuerkompasse sind durch das\nDeutsche Hydrographische Institut vor Inbetriebnahme        *) § 22a tritt am 1. Oktober 1984 in Kraft. Die dort genannten Überlebensanzüge\nund in Abständen von zwei Jahren regulieren zu lassen.         müssen spätestens bei der nächsten für das betreffende Schiff nach dem\n1. Oktober 1984 fälligen Pflichtbesichtigung an Bord sein (Artikel 4 Abs. 2 der\nAußerdem ist die Deviation regelmäßig zu kontrollieren;        Vierten Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung vom\ndas Ergebnis ist in das Deviationstagebuch einzutragen.        18. Mai 1984, BGBI. I S. 689).","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1984                            1'101\nchend von § 42 Abs. 8 Nr. 17 die Rettungsboote nicht                                     § 27\nmit Folien zum Schutz gegen Unterkühlung ausgerüstet\nAmateurfunkstellen\nzu sein.\nDas Errichten und Betreiben von Amateurfunkstellen\nKapitel IV                          auf Schiffen, die mit einer Telegrafiefunk-, Sprechfunk-\nFunkanlagen                           oder Ortungsfunkanlage ausgerüstet sind, bedarf einer\n·besonderen Genehmigung der Deutschen Bundespost.\nDie Genehmigung wird versagt, wenn.Beeinträchtigun-\n§ 23                            gen der Seefunk- oder Ortungsfunkanlagen sowie\nBaumuster-, Erst- und Nachprüfung               anderer für die Sicherheit des Schiffes bestimmten\nAnlagen zu erwarten sind oder der Eigentümer oder\n(1) Funkgeräte einschließlich der Zusatz- und Hilfs-    Besitzer des Schiffes oder der Schiffsführer der Errich-\neinrichtungen müssen auf Grund einer Prüfung als Bau-      tung und dem Betrieb nicht zugestimmt hat. Die hierfür\nmuster zugelassen sein. Sie müssen vor ihrer Verwen-       notwendigen Prüfungen werden von der Deutschen\ndung an Bord geprüft und danach in Abständen von           Bundespost und dem Deutschen Hydrographischen\neinem Jahr nachgeprüft sein.                               Institut durch9eführt.\n(2) Für die Prüfungen und Zulassungen sind der Bun-                                   § 28\ndesminister für das Post- und Fernmeldewesen oder die\nvon ihm beauftragten Dienststellen zuständig. Kapitel 1             Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger\nRegel 13 der Anlage zum Übereinkommen von 1974                Auf Schiffen, die mit einer Telegrafiefunk-, Sprech-\nüber die Besichtigung von Funkanlagen durch eine           funk- oder Ortungsfunkanlage ausgerüstet sind, dürfen\nandere Vertragsregierung bleibt unberührt.                 Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger nur mit Zustim-\n(3) Das Baumuster einer Funkboje zur Kennzeich-         mung des Schiffsführers errichtet und betrieben wer-\nnung der Seenotposition oder eines tragbaren Funkge-       den, sofern die Empfänger nicht an eine Gemeinschafts-\nrätes für Rettungsboote und -flöße wird nur zugelassen,    antennenanlage angeschlossen sind. Die Errichtung\nwenn das Deutsche Hydrographische Institut ihre nau-       von Außenantennen für den Empfang von Sendungen\ntische Eignung festgestellt hat.                            des Ton- und Fernseh-Rundfunkes, die nicht zur festen\nAusrüstung des Schiffes gehören, ist untersagt.\n§ 24\nWirksamkeit und Betriebssicherheit, Instandsetzung                                 Kapitel V\n( 1) Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der an                                Freibord\nBord mitgeführten Funkgeräte einschließlich der\nZusatz- und Hilfseinrichtungen müssen jederzeit                                          § 29\ngewährleistet sein. Wird die Wirksamkeit oder die\nBetriebssicherheit erkennbar beeinträchtigt, ist unver-                       Vorschriften für Schiffe,\nzüglich für die sachgemäße Instandsetzung zu sorgen.                 auf die das Übereinkommen von 1966\nNach wesentlichen Instandsetzungsarbeiten ist eine                            keine Anwendung findet\naußerordentliche Nachprüfung unverzüglich zu beantra-          ( 1) Für Schiffe, auf die das Übereinkommen von 1966\ngen.                                                        keine Anwendung findet, gelten die Artikel 10 bis 12 und\n(2) Die Ersatzstromquelle muß täglich geprüft werden,    die Anlagen I und II des Übereinkommens von 1966 ent-\nwenn sich das Schiff in Fahrt befindet.                     sprechend. Die See-Berufsgenossenschaft kann unter\nBerücksichtigung von Fahrtbereich, Schiffstyp und\nSchiffsgröße im Einzelfall Ausnahmen zulassen.\n§ 25\nAntennenanlage                            (2) Für Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge sowie\nfür Sonderfahrzeuge, die keine Ladung befördern, gelten\nAntennenanlagen müssen vom Auslaufen des Schif-          die Vorschriften über den Freibord nicht. Der Verschluß-\nfes bis unmittelbar vor dem Anlegen des Schiffes            zustand muß einwandfrei sein.\nbetriebsfertig gehalten werden, sofern behördliche\nAnordnungen nicht entgegenstehen.                                                        § 30\nFreibordmarke\n§ 26\nFunktagebuch, Dienstbehelfe                     ( 1) Erteilt die See-Berufsgenossenschaft einem\nSchiff, auf welches das Übereinkommen von 1966\n( 1) Das Funktagebuch muß dem Muster der Anlage 8       Anwendung.findet, einen Freibord, so sind als Kennzei-\nentsprechen und ist nach Kapitel IV Regel 19 der Anlage     chen im Sinne der Regel 7 der Anlage I zum Überein-\nzum Übereinkommen von 1974 zu führen und aufzube-          kommen von 1966 auf der linken Seite des Freibord-\nwahren; die Wartung und Ladung der Batterien sind          Ringes oberhalb des waagerechten Striches die Buch-\nunter Zeitangabe einzutragen.                              staben „SB\" und auf der rechten Seite des Freibord-\nRinges oberhalb des waagerechten Striches die Buch-\n(2) Die Ausrüstung der Seefunkstellen mit Dienstbe-\nstaben „GL\" anzubringen.\nhelfen richtet sich nach dem vom Bundesminister für\ndas Post- und Fernmeldewesen herausgegebenen                   (2) Fahrgastschiffe, auf die das Übereinkommen von\nHandbuch für den Dienst bei Seefunkstellen.                 1966 keine Anwendung findet, erhalten die Freibord-","1102                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nmarke auf Grund der Leckrechnung in entsprechender          verschlossen zu halten; sie dürfen bei ruhigem Wetter\nAnwendung des Kapitels 11-1 der Anlage zum Überein-         vorübergehend geöffnet werden, wenn Arbeiten unter\nkommen von 197 4. Andere Schiffe, auf die das Überein-      Deck oder die Art der Ladung das Öffnen der Luken not-\nkommen von 1966 keine Anwendung findet, erhalten            wendig machen.\neine Freibordmarke nach Festsetzung des Mindestfrei-\nbords.\n(3) Gewährleistet der nach Anlage I zum Übereinkom-\nTeil B\nmen von 1 966 ermittelte Mindestfreibord wegen zu                        Zusatzvorschriften für Schiffe,\ngeringer Stabilität oder aus anderen Gründen die                    auf die das Übereinkommen von 197 4\nSicherheit des Schiffes nicht hinreichend, hat die See-                         Anwendung findet\nBerufsgenossenschaft einen entsprechend vergrößer-\nten Mindestfreibord festzusetzen.\n§ 33\n(4) Der Decksstrich, die Freibordmarke und die in Ver-                      Anwendungsbereich\nbindung mit der Freibordmarke verwendeten Striche\nund Buchstaben müssen an beiden Schiffsseiten dau-             Dieser Teil gilt ergänzend zu den in der Anlage zum\nerhaft angebracht, ausgemalt und deutlich sichtbar          Übereinkommen von 197 4 aufgeführten Regeln für\nsein.                                                       1 . Fahrgastschiffe in der Auslandfahrt;\n§ 31\n2. Frachtschiffe in der Auslandfahrt mit einem Brutto-\nBeladung                               raumgehalt von 500 und mehr Registertonnen, hin-\n( 1) Schiffe dürfen den Mindestfreibord nicht unter-        sichtlich der Vorschriften über Funkanlagen für\nschreiten, ausgenommen in einem Hafen zwischen der             Frachtschiffe in der Auslandfahrt mit einem Brutto-\nEingangs- und Ausgangsabfertigung, soweit der Ver-             raumgehalt von 300 und mehr Registertonnen.\nschlußzustand dies zuläßt und ausreichende Stabilität\ngewährleistet ist. Falls bei Erreichen des Mindestfrei-                                 § 34\nbords die Stabilität des Schiffes nicht ausreicht, darf es                        Befreiungen\nnur so weit beladen werden, daß für die bevorstehende\nFahrt oder die Liegezeit eine ausreichende Stabilität         Kapitel 11-1 Regel 1 Buchstaben c und d, Kapitel 11-2\ngewährleistet ist.                                         Regel 1 Buchstabe e und Kapitel III Regel 3 Buchstabe a\nder Anlage zum Übereinkommen von 1974 finden auf\n(2) Deckslast darf nicht mehr genommen werden, als      diesen Teil entsprechende Anwendung.\nmit der Stabilität des Schiffes vereinbar ist. Die Höhe\nund das Gewicht der Deckslast sind so zu bemessen,\n§ 35\ndaß auch unter Berücksichtigung eines Stabilitätsverlu-\nstes durch mögliche Wasseraufnahme oder Vereisung                       (Zu Kapitel 11-1 Teil B der Anlage\nder Deckslastund den Verbrauch von Vorräten zu jedem                     zum Übereinkommen von 1974)\nZeitpunkt der Fahrt ausreichende Stabilität vorhanden                      Unterteilung und Stabilität\nist.\n(1 ) Zu Regel 4 (Flutbarkeit),\n(3) Decksladungen sind so zu stauen, daß Öffnungen\nIst die Flutbarkeit einer wasserdichten Abteilung größer\nim Bereich der Ladung, die als Zugang zu den Besat-\nals die mittlere Flutbarkeit für den betreffenden Schiffs-\nzungsunterkünften, dem Maschinenraum und allen son-\nteil, so kann die See-Berufsgenossenschaft die Berech-\nstigen zum Betrieb des Schiffes erforderlichen Arbeits-\nnung der Schottenkurve für diese größere Flutbarkeit\nräumen oder als Fluchtweg dienen, ordnungsgemäß\nverlangen.\ngeschlossen werden können, gegen das Eindringen von\nWasser gesichert sind und zugänglich bleiben. Tank-           (2) Zu Regel 6 Buchstabe e (Sondervorschriften für\nund Bilgenrohre sowie Anschlußstutzen der Feuer-           die Unterteilung)\nlöschleitungen sind freizuhalten. Ist auf oder unter Deck\nFalls unter einem Hauptquerschott eine wasserdichte\nkein geeigneter Verkehrsgang vorhanden, so müssen\nBodenwrange nicht vorhanden ist, ist der Einfluß des\nauf der Decksladung wirksame Schutzvorkehrungen für\nunter dem Schott liegenden Doppelbodenteils zu\ndie Besatzung in Form von Laufplanken, Schutzgelän-\nberücksichtigen.                   ·\ndern oder Strecktauen getroffen werden.                  ·\n(3) Zu Regel 7 (Stabilität beschädigter Schiffe)\n(4) Auf Schiffen, denen ein Holzfreibord erteilt worden\nist, sind zusätzlich zu den Erfordernissen des Absat-      Für Fahrgastschiffe gelten folgende Zusatzbestimmun-\nzes 3 auf jeder Seite der Decksladung bis zu einer Höhe    gen:\nvon mindestens 1 Meter über der Ladung Schutzgelän-        1. zu Buchstabe b Ziffer iii:\nder oder Strecktaue in senkrechten Abständen von\nZum Nachweis ausreichender Stabilität im Leckfall\nhöchstens 33 Zentimeter vorzusehen und im Falle des\nmüssen für die ungünstigsten Schadensfälle die Kur-\nFahrens von Decksladung anzubringen.\nven der aufrichtenden Resthebelarme berechnet\nwerden.\n§ 32\n2. zu Buchstabe c:\nLadelukenverschluß\nFür Lade- und Vorratsräume darf eine Flutbarkeit von·\nDie Ladeluken sind vor Antritt der Fahrt wetterdicht zu     60 vom Hundert nur eingesetzt werden, wenn diese\nverschließen. Während der Fahrt sind die Ladeluken             Räume normalerweise entsprechend ausgenutzt","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1984                            1103\nwerden. Andernfalls ist mit einer Flutbarkeit von 95      (9) Zu Regel 14 (Öffnungen in der Außenhaut unter-\nvom Hundert zu rechnen.                                halb der Tauchgrenze)\n3. zu Buchstabe f:                                           1. zu Buchstabe c:\nBei unsymmetrischer Flutung muß eine positive              Der Mindestabstand der Unterkante der Seitenfen-\nmetazentrische Höhe von mindestens 0,05 Meter              ster von der Schottenladelinie muß 500 Millimeter\nauch für den theoretischen aufrechten Zustand              betragen.\nnachgewiesen werden.                                   2. zu Buchstabe i Ziffer ii:\nDer Einfluß unsymmetrischer Flutungen ist auch für         Zwei selbsttätige Rückschlagventile sind nur zuläs-\nden Zustand vor dem Krängungsausgleich zu unter-           sig, wenn das innere Ende des Ausgußrohres minde-\nsuchen. Ferner ist für den Endzustand der Überflu-         stens 0,01 L über der Schottenladelinie liegt.\ntung nachzuweisen, daß bei einer unsymmetrischen\n(10) Zu Regel 18 Buchstabe i (Lenzpumpenanlagen\nBelastung durch ein krängendes Moment, gebildet\nauf Fahrgastschiffen)\naus Fahrgastgewicht und einem Hebelarm von 0, 1 B,\nnoch ein positives Stabilitätsmoment vorhanden ist     Der Durchmesser der Zweiglenzrohre bestimmt sich\nund das Schiff nicht durch ungeschützte Öffnungen      nach folgender Formel:\nflutet.                                                     d=2,15\\I 1(8+0)+25\n4. zu Buchstabe h:                                           Hierbei ist:\nBei dem Nachweis, daß eine Lockerung vertretbar ist,    d = der Zahlenwert des in Millimeter gemessenen\nmuß mit dem Flutbarkeitswert 100 für Inhalt und                Innendurchmessers des Zweiglenzrohres,\nOberfläche gerechnet werden. Eine Verminderung -            = der Zahlenwert der in Meter gemessenen Länge\njedoch nicht unter die in der Nummer 2 angegebenen             der wasserdichten Abteilung,\nWerte - kann zugelassen werden, wenn nachgewie-        B = der Zahlenwert der in Meter gemessenen Breite\nsen ist, daß der Wert 100 in keinem Fall erreicht wer-         des Schiffes,\nden kann.                                              D = der Zahlenwert der bis zum Schottendeck in Meter\ngemessenen Seitenhöhe des Schiffes.\n(4) Zu Regel 8 (Ballast)\n(11) Zu Regel 19 (Stabilitätsunterlagen für Fahrgast-\nDiese Regel findet auch auf Frachtschiffe Anwendung.        schiffe und Frachtschiffe)\n(5) Zu Regel 9 (Piek- und Maschinenraumschotte,        Der Krängungsversuch ist im Beisein eines Beauftrag-\nWellentunnel usw.)                                          ten der See-Berufsgenossenschaft durchzuführen. Die\nNiederschrift über den Versuch ist von dem Beauftrag-\nDie Buchstaben a und b dieser Regel finden auch auf        ten gegenzuzeichnen.\nFrachtschiffe mit der Maßgabe Anwendung, daß der            Die mit den erforderlichen Erläuterungen und Anweisun-\nAbstand des Kollisionsschottes vom vorderen Lot nicht       gen für den Kapitän versehenen Stabilitätsunterlagen\ngrößer als 10 Meter zu sein braucht und daß in dem Kol-     sind der See-Berufsgenossenschaft mit einer für ihre\nlisionsschott oberhalb des Doppelbodens und unterhalb      Akten bestimmten Abschrift vor Anbordgabe zur Prü-\ndes Freiborddecks keine Türen, Mannlöcher oder              fung zuzuleiten.\nZugangsöffnungen vorhanden sein dürfen; bei Fracht-\nschiffen tritt an die Stelle des Schottendecks das Frei-   Zu den Stabilitätsunterlagen gehören mindestens:\nborddeck.                                                  für Fahrgastschiffe die Hebelarmkurven der statischen\nStabilität für die wichtigsten Beladungsfälle sowie - in\n(6) Zu Regel 11 Buchstabe g (Festlegen, Anmarken        Abhängigkeit vom Tiefgang- die Grenzkurve für die Min-\nund Eintragen der Schottenladelinien)                       destanfangsstabilität, die den Bedingungen der Regel 7\ngenügt,\nIn Frischwasser darf der aus dem Freibordzeugnis\nfür Frachtschiffe die Hebelarmkurven der statischen\nersichtliche Frischwasserabzug in Anspruch genom-\nStabilität für die wichtigsten Beladungsfälle.\nmen werden.\nDie See-Berufsgenossenschaft kann die Vorlage weite-\n(7) Zu Regel 12 Buchstabe e (Bauart und erstmalige       rer Unterlagen verlangen.\nPrüfung der wasserdichten Schotte usw.)                        (12) .Zu Regel 20 (Lecksicherheitspläne)\nBei kommunizierenden Tankpaaren ist die Vergröße-           Bei Schiffen, für die eine Lecksicherheit vorgeschrieben\nrung der Druckhöhe bei Neigungen zu berücksichtigen.        ist, sind die endgültigen Lecksicherheitspläne vor\nAnbordgabe der See-Berufsgenossenschaft zur Prü-\n(8) Zu Regel 13 (Öffnungen in wasserdichten Schot-      fung zuzuleiten.\nten)\n§ 36\n1. zu Buchstabe a:                                                        (Zu Kapitel 11-1 Teil C der Anlage\nTüren sind so hoch wie möglich über dem Doppelbo-                    .zum Übereinkommen von 1974)\nden anzuordnen.\nMaschinen und elektrische Anlagen\n2. zu Buchstabe i Ziffer i:\nDie Schließzeit der Schiebetüren mit Kraftantrieb          (1) Zu Regel 23 (Allgemeine Bestimmungen)\nmuß mindestens 20 Sekunden betragen. Das Schall-       Buchstabe a findet auch auf Frachtschiffe Anwendung.\nsignal muß spätestens 5 Sekunden vor Beginn des        Anlagen für unbesetzte Maschinenräume müssen zuge-\nSchließvorgangs ertönen.                               lassen sein.","1104                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n(2) Zu Regel 24 (Hauptstromquelle auf Fahrgast-               (4) Zu Regel 26 (Notstromquelle auf Frachtschiffen)\nschiffen)\n1 . zu Buchstabe a Ziffer ii:\n1 . zu Buchstabe a:                                                Zu den Einrichtungen gehören ferner:\nErfolgt die Speisung des Bordnetzes durch Wellen-              a) die außerhalb des Maschinenraumes liegende\ngeneratoren, die von Hauptmaschinen mit manövrier-                 Feuerlöscheinrichtung, falls diese keinen eigenen\nbedingt veränderlichen Drehzahlen angetrieben wer-                 unabhängigen Antrieb besitzt,\nden, muß nach einem Spannungsausfall durch unvor-\nhergesehene Manöver die Energieversorgung der für             b) die Funkanlage gemäß Kapitel IV der Anlage zum\ndie Sicherheit von Fahrgästen, Besatzung, Schiff und              Übereinkommen von 197 4,\nHauptantriebsanlage erforderlichen Anlagen selbst-            c) die der Schiffssicherheit dienenden Melde- und\ntätig innerhalb von 45 Sekunden von Bereitschafts-                Anzeigeanlagen (wie Feuertürenanzeige, Schot-\naggregaten übernommen werden. Auf dem Revier,                     tenschließalarm),\nbei hoher Verkehrsdichte, in schwierigen Gewässern\nd) Anlagen für Generalalarm, C02-Alarm, Alarm der\nund bei verminderter Sicht müssen diese Verbrau-\nautomatischen Feuermeldeanlage und die Mann-\ncher von einer von der Hauptmaschine unabhängigen\nschaftsrufanlage, sofern sie keine eigene unab-\nHauptstromquelle versorgt werden.\nhängige Stromquelle besitzen,\n2. Regel 24 Buchstabe a mit dem in Nummer 1                      e) ein Radargerät und ein Echolot, wenn eine Akku-\nbestimmten Zusatz findet auch auf Frachtschiffe                  mulatorenbatterie mit ausreichender Kapazität\nAnwendung.                                                       oder ein Generator als Notstromquelle vorhanden\nist,                           ·\n(3) Zu Regel 25 (Notstromquelle auf Fahrgast-\nschiffen)                                                         f) die Notbeleuchtung in den Räumen, in denen die\nRuderanlage sowie besondere Sicherheitsein-\n1. zu Buchstabe b:                                                    richtungen untergebracht sind.\nZu den Einrichtungen gehören ferner:\n2. zu Buchstabe a Ziffer iii (2):\na) die Notpumpe für Lenzzwecke gemäß Regel 18                 Brennstoffversorgung und Kühlsystem der Antriebs-\nBuchstabe d Ziffer i, falls diese elektrisch ange-       maschine müssen von denen der übrigen Maschi-\ntrieben wird,                                             nenanlagen unabhängig sein.\nb) die außerhalb des Maschinenraumes liegende             3. zu Buchstabe a Ziffer v:\nFeuerlöscheinrichtung, falls diese keinen eigenen        Die Prüfungen sind wöchentlich durchzuführen und\nunabhängigen Antrieb besitzt,                            müssen ohne Störung des sonstigen Betriebes mög-\nlich sein. Die Prüfungen und ihre Ergebnisse sind in\nc) die Funkanlage gemäß Kapitel IV der Anlage zum\nÜbereinkommen von 1974,                                  das Schiffstagebuch einzutragen.\n4. zu Buchstabe b Ziffer i:\nd) die der Schiffssicherheit dienenden Melde- und\nAnzeigeanlagen (wie Feuertürenanzeige, Schot-            Zu den Notverbrauchern gehören ferner:\ntenschließalarm),                                        a) die außerhalb des Maschinenraumes liegende\ne) Anlagen für Generalalarm, C0 2-Alarm, Alarm der               Feuerlöscheinrichtung, falls diese keinen eigenen\nautomatischen Feuermeldeanlage und die Mann-                 unabhängigen Antrieb besitzt,\nschaftsrufanlage, sofern sie keine eigene unab-          b) die Funkanlage gemäß Kapitel IV der Anlage zum\nhängige Stromquelle besitzen,                                Übereinkommen von 1974,\nc) Anlagen für Generalalarm, C02-Alarm, Alarm der\nf) die Navigationsgeräte,                                         automatischen Feuermeldeanlage, Mannschafts-\ng) die Schottenschließanlage sowie                                rufanlage, sofern sie keine eigene unabhängige\nStromquelle besitzen,\nh) die Notbeleuchtung in den Räumen, in denen die             d) ein Radargerät und ein Echolot, wenn eine Akku-\nRuderanlage sowie besondere Sicherheitsein-                  mulatorenbatterie mit ausreichender Kapazität\nrichtungen untergebracht sind.                                oder ein Generator als Notstromquelle vorhanden\nist,\n2. zu Buchstabe c Ziffer i:\ne) die Notbeleuchtung in den Räumen, in denen die\nBrennstoffversorgung und Kühlsystem der Antriebs-\nRuderanlage sowie besondere Sicherheitsein-\nmaschine müssen von denen der übrigen Maschi-\nrichtungen untergebracht sind,\nnenanlagen unabhängig sein.\nf) die der Schiffssicherheit dienenden Melde- und\n3. zu Buchstabe d Ziffer i:                                           Anzeigeanlagen (wie Feuertürenanzeige, Schot-\nDie zeitweilige Notstromquelle muß außerdem die                  tenschließalarm).                       '\nAnlagen gemäß Nummer 1 Buchstabe e speisen.                  (5) Zu Regel 27 (Schutz gegen elektrischen Schlag,\ngegen Feuer und andere Unfälle elektrischen\n4. zu Buchstabe h:                                           Ursprungs)\nDie Prüfungen sind wöchentlich durchzuführen und\n1 . zu Buchstabe a Ziffer i ( 2):\nmüssen ohne Störung des sonstigen Betriebes mög-\nlich sein. Die Prüfungen und ihre Ergebnisse sind in          Die in Satz 1 aufgeführten Schutzmaßnahmen müs-\ndas Schiffstagebuch einzutragen.                              sen bei Spannungen über 50 Volt getroffen werden.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1984                            1105\nBei Gebrauch von Elektrogeräten in feuchten Räu-           b) Auf Schiffen für die Beförderung brennbarer Flüs-\nmen oder unter beengten Raumverhältnissen, bei               sigkeiten mit einem Flammpunkt bis 60 Grad Cel-\ndenen mit großflächiger leitender Berührung gerech-           sius können zugelassen werden:\nnet werden muß, darf auch bei Anwendung der vorge-            (i) in Brennstoff- und Ladeöltanks:\nschriebenen Schutzmaßnahmen die Betriebsspan-                       Meß- und Meldegeräte in eigensicherer Aus-\nnung 250 Volt nicht überschreiten.                                  führung (Ex) i;\n2. zu Buchstabe a Ziffer ii:                                     (ii)  in Wasserballasttanks und in Kofferdämmen,\nBodenbeläge oder Grätinge aus nicht leitendem                       die an Ladetanks angrenzen:\nMaterial müssen bei Betriebsspannungen über 50                      hermetisch abgeschlossene Echolotschwin-\nVolt vorhanden sein. Freiliegende stromführende                     ger, sofern das zugehörige Kabel in einem\nTeile mit einer Spannung gegen Erde von mehr als 50                 dickwandigen, wasserdicht bis über das\nVolt dürfen an Vorderseiten von Schalt- oder Steuer-                Hauptdeck führenden Stahlrohr verlegt ist;\ntafeln nicht angebracht werden.                                     Kabel für den aktiven Korrosionsschutz, die\n3. zu Buchstabe a Ziffer iii (1 ):                                     in dickwandigen, wasserdicht bis über das\nHauptdeck führenden Stahlrohren verlegt\nDie Verbindungen zum Schiffskörper müssen minde-\nsind;\nstens den gleichen Querschnitt wie die Zuleitungen\naufweisen. Sie sind an gut zugänglicher Stelle an den               Meß- und Meldegeräte in eigensicherer Aus-\nSchiffskörper oder einen mit diesem metallisch fest                 führung (Ex) i;\nverbundenen Bauteil anzuschließen.                            (iii) in Ladepumpenräumen und Betriebsgängen,\ndie an einen Ladetank angrenzen, neben den\nGehäuse von Maschinen und Geräten und deren\nunter Ziffer ii genannten Betriebsmitteln:\nBefestigungsschrauben dürfen für den Anschluß\nnicht benutzt werden. AUe Anschlußstellen müssen                    Leuchten in druckfester Kapselung (Ex) d\nleicht überprüft werden können. Für lsolationsmes-                  oder in Überdruckkapselung (Ex) p, sofern\nsungen muß ein Abklemmen der angeschlossenen                        Schalter und Sicherungen hierfür außerhalb\nStromkreise möglich sein. Die Anschlußschrauben                     des Raumes an nicht gefährdeten Plätzen\nmüssen aus Messing oder einem in gleicher Weise                     untergebracht sind;\nkorrosionsbeständigen Werkstoff bestehen und den                    durchlaufende Kabel, sofern sie in Rohren\nKabelquerschnitten entsprechend bemessen sein.                      verlegt sind, die oberhalb des Tankdecks in\ndie Schotten eingeschweißt sind;\nIn Räumen mit Holzverkleidung, wie Kühlräumen und\nden zugehörigen Lüfterräumen, ist nur eine allpolige          (iv) in geschlossenen oder halbgeschlossenen\nVerlegung zulässig. Schiffskörperrückleiter und                     Räumen über den Tanks oder Kofferdämmen\nSchutzleiter sind ab zugehöriger Verteilerschalttafel               und in Räumen, die neben einem Ladetank\nmitzuführen. Die Endstromkreise für Beleuchtung                     liegen:\nund Raumheizung sind allpolig zu verlegen. Die Ver-                 Meß- und Meldegeräte in eigensicherer Aus-\nbindung von Rückleiter und Schutzleiter mit dem                     führung (Ex) i;\nSchiffskörper ist an die Verteilungs- bzw. Unterver-                Leuchten in druckfester Kapselung (Ex) d\nteilungsschalttafel anzuschließen.                                  oder Überdruckkapselung (Ex) p;\ndurchlaufende, gegen mechanische Beschä-\n4. zu Buchstabe c:\ndigung geschützte Kabel;\nFür Tankschiffe gilt außerdem:                                (v) auf offenen Decks über den Tanks ein-\nElektrische Betriebsmittel in nicht explosionsge-                   schließlich Ballasttanks innerh;ilb der Lade-\nschützter Ausführung dürfen nur außerhalb gefähr-                   tankblocks bis zu einer Höhe von 2,4 Meter\ndeter Bereiche installiert werden. Eine Aufstellung in              über Deck, zusätzlich 3 Meter nach vorn und\ngeschlossenen oder halbgeschlossenen Räumen ist                     achtern und in voller Breite des Schiffes, im\nnur zulässig, wenn diese durch Kofferdämme oder                     Bereich eines Kugelhalbmessers von 3\ngleichwertige Räume von den Ladetanks und durch                     Meter um Tankauslässe, Tankentgasungs-\nöl- und gasdichte Schotte von Kofferdämmen und                      öffnungen, Auslässen von Pumpenräumen; in\nLadepumpenräumen getrennt und mechanisch oder                       geschlossenen oder halbgeschlossenen\nnatürlich ausreichend belüftet sind. Diese Räume                    Räumen, die eine direkte Öffnung zu einem\ndürfen nur aus einem nicht gefährdeten Bereich oder                 gefährdeten Bereich haben:\ndurch mechanisch oder natürlich ausreichend belüf-                  Meß- und Meldegeräte in eigensicherer Aus-\ntete Gasschleusen zugänglich sein.                                  führung (Ex) i;\nIn folgenden gefährdeten Bereichen können explo-                    Maschinen und Geräte, ausgenommen Meß-\nsionsgeschützte Einrichtungen in der angegebenen                   und Meldegeräte, in druckfester Kapselung\nEx-Schutzart installiert werden, wenn sie das zu                    (Ex) d oder in Überdruckkapselung (Ex) p,\nerwartende Gemisch nicht zur Entzündung bringen                     Geräte für erhöhte Sicherheit (Ex) e.\nkönnen. Die Betriebsmittel müssen zugelassen sein:\n(6) Zu Regel 29 Buchstabe a (Ruderanlage)\na) Auf Schiffen für die Beförderung brennbarer Flüs-\nsigkeiten mit einem Flammpunkt über 60 Grad         Die Rudermaschinenräume müssen so gestaltet sein,\nCelsius können in Brennstoff- und Ladeöltanks       daß die Ruderanlage während des Betriebes jederzeit\nMeß- und Meldegeräte in eigensicherer Ausfüh-       zugänglich ist und einwandfrei gewartet werden kann.\nrung (Ex) i zugelassen werden.                      Der Ruderschaft muß festgesetzt werden können. Bei","1106                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nhydraulischen Ruderanlagen genügen Absperrventile                 meter pro Stunde haben. Dieses gilt auch für zusätz-\nan Zylindern bzw. Drehflügelgehäusen zum Festsetzen.              lich vorhandene Feuerlöschpumpen.\nSoweit es nach den auftretenden Kräften möglich ist,         3. zu Buchstabe c Ziffer ii:\nsind Einrichtungen vorzusehen, mit denen das Ruder-              Bei Fahrgastschiffen mit einem Bruttoraumgehalt\nblatt bei einem Bruch des Ruderschaftes von Hand                 von weniger als 1 000 Registertonnen muß bei allen\nbetätigt werden kann.                                            Anschlußstutzen ein Mindestdruck von 2,8 Bar, bei\nFrachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von weni-\n§ 37                                 ger als 1 000 Registertonnen ein solcher von 2,6 Bar\n(Zu Kapitel 11-2 Teil A der Anlage                  gehalten werden.\nzum Übereinkommen von 197 4)\n4. zu Buchstabe e:\nAllgemeine Bestimmungen                          Feuerlöschleitungen dürfen nicht durch Laderäume\n( 1) Zu Regel 3 (Begriffsbestimmungen)                        geführt sein; sie müssen entwässert werden können.\nAbzweigungen der Feuerlöschleitungen für die\n1. zu Buchstabe c:                                               Ankerklüsenspülung müssen vom freien Deck aus\nTrennflächen vom Typ „A\" müssen zugelassen sein.             abgesperrt werden können. Andere Abzweigungen,\ndie nicht Feuerlöschzwecken dienen, müssen unmit-\n2. zu Buchstabe d:                                               telbar an den Feuerlöschpumpen absperrbar sein.\nTrennflächen vom Typ „B\" müssen zugelassen sein.\n5. zu Buchstabe f:\n3. zu Buchstabe d Ziffer iii:                                     Der Werkstoff für neubeschaffte Feuerlöschschläu-\nAlle Werkstoffe, die für die Herstellung und den             che muß den jeweils neuesten deutschen Industrie-\nZusammenbau von in den Teilen C und D vorge-                 normen entsprechen. Die einzelne Schlauchlänge\nschriebenen Trennflächen vom Typ „B\" verwendet               darf 20 Meter, in Maschinenräumen 15 Meter nicht\nwerden, müssen nichtbrennbar sein.                           überschreiten. Als Schlauch- und Strahlrohrkupplun-\ngen sind nur genormte 52- oder 75-Millimeter-Storz-\n4. zu Buchstabe h:                                                anschlüsse zu verwenden. Werden Feuerlösch-\nschläuche mit Zubehörteilen und Werkzeugen (wie\nAls „schwer entflammbar\" gelten Werkstoffe,\nKupplungsschlüssel) in Kästen oder Nischen aufbe-\nGewebe sowie Anstrichmittel, die die Ausbreitung\nwahrt, so dürfen vorhandene Türen dazu nicht\neines Brandes verhindern oder in ausreichendem\nabschließbar sein.\nMaße einschränken können; sie müssen zugelassen\nsein.                                                   6. zu Buchstabe g:\nAls Strahlrohre dürfen nur Mehrzweck-Strahlrohre\n5. zu Buchstabe m:\nmit Mannschutzbrause und Absperrung vorgesehen\nLaderäume sind auch Tanks für andere flüssige                sein.\nLadung.\n(4) Zu Regel 6 (Verschiedenes)\n6. zu Buchstabe r:\n1 . zu Buchstabe a:\nWichtige Navigationseinrichtungen sind insbeson-\ndere Steuerstand, Kompaß- und Radaranlagen                  Elektrische Heizkörper müssen durch ein Gehäuse\nsowie Peilgeräte.                                           oder eine Verkleidung so abgedeckt sein, daß auf\nihnen keine Kleidungsstücke oder sonstige Gegen-\n7. ,,Hohe Oberflächentemperaturen\" sind Temperatu-               stände abgelegt werden können. Über den Heizkör-\nren über 220 Grad Celsius.                                  pern dürfen keine Kleiderhaken angebracht sein.\nJeder Heizkörper ist mit einem Wärmeschutz auszu-\n(2) Zu Regel 4 (Brandschutzpläne)                            rüsten, der den Strom unterbricht, sobald die für den\nHeizkörper zulässige Höchsttemperatur überschrit-\nAuf allen neuen und vorhandenen Schiffen ist eine                ten wird. Eine selbsttätige Wiedereinschaltung muß\nZweitausfertigung der Brandschutzpläne in einem                  ausgeschlossen sein. In Waschräumen, Bädern und\nbesonders gekennzeichneten wasserdichten Behälter                sonstigen feuchten Räumen dürfen nur wasserdichte\naußerhalb der Aufbauten oder Deckshäuser als Hilfs-             Heizkörper verwendet werden.\nmittel für die Landfeuerwehr ständig aufzubewahren.\n2. Bauteile mit hohen Oberflächentemperaturen müs-\n(3) Zu Regel 5 (Feuerlöschpumpen, Feuerlöschleitun-            sen so ausgeführt und angeordnet sein, daß Brand-\ngen, Anschlußstutzen und Schläuche)                               gefahren vorgebeugt wird.\n1 . zu Buchstabe b Ziffer i:                                     (5) Zu Regel 7 (Feuerlöscher)\nPumpen, die ständig oder gelegentlich der Ölförde-      1. Die nachfolgenden Zusatzvorschriften gelten, soweit\nrung dienen, gelten nicht als Feuerlöschpumpen und           nichts anderes bestimmt ist, für tragbare und fahr-\ndürfen keine Verbindungen zum Feuerlöschsystem               bare Feuerlöscher.\nhaben.\n2. Für die Bekämpfung von den nach Brandklassen\n2. zu Buchstabe b Ziffer ii:                                      unterteilten Bränden sind Feuerlöscher mit den in der\nJede der vorgeschriebenen Feuerlöschpumpen muß               nachfolgenden Tabelle jeweils aufgeführten Lösch-\neinen Volumendurchfluß von mindestens 25 Kubik-              mitteln zu verwenden:","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1984                             1107\nBrand- Art                             Löschmittel          Bescheinigung und die Prüfplakette haben eine Gül-\nklasse des brennenden Stoffes                               tigkeitsdauer von zwei Jahren.\nA       feste Stoffe hauptsächlich     Schaum            6. Feuerlöscher müssen so angeordnet sein, daß sie\norganischer Natur,             ABC-Pulver            durch Witterungseinflüsse, Vibrationen oder andere\ndie normalerweise unter                              äußere Einwirkungen in ihrer Funktionsfähigkeit\nGlutbildung verbrennen                               nicht beeinträchtigt werden.\n(wie Holz, Kohle,\nFaserstoffe)                                       (6) Zu Regel 8 (Fest eingebautes Gasfeuerlösch-\nsystem)\n8       flüssige oder flüssig          ABC-Pulver       1. Gasfeuerlöschsysteme müssen zugelassen sein.\nwerdende Stoffe                SC-Pulver\n(wie Benzin, Öl, Teer)        Kohlendioxid     2. zu Buchstabe d Ziffer vii:\n(Kohlensäure)        Die für die vorgeschriebene Gasmenge erforderli-\nSchaum               chen Flaschen oder Behälter sind in ausschließlich\nhierfür verwendeten Räumen unterzubringen, die an\nC        Gase                           ABC-Pulver           einer gut zugänglichen Stelle liegen und mit einer wir-\n(wie Acetylen, Propan)         SC-Pulver            kungsvollen Lüftung versehen sein müssen. Sie dür-\nKohlendioxid         fen nicht vor dem vorderen Kollisionsschott und bei\n(Kohlensäure)        Anordnung über dem Kollisionsschott nur mittschiffs\nD        Metalle                                             liegen. Der Zutritt zu diesen Räumen muß vom freien\nD-Pulver\n(wie Aluminiumstaub,                                Deck aus möglich sein;\nElektron, Magnesium)                                unter Deck liegende Räume müssen einen unmittel-\nbaren Zugang über eine Treppe vom freien Deck aus\nWasserlöscher und chemische Schaumlöscher dür-               haben. Der Zugang darf in keinem Fall durch die von\nfen nicht vorgesehen sein.                                   dem Löschsystem geschützten Räume führen. Tür-\nverbindungen zwischen Maschinen- oder Unter-\n3. zu Buchstabe a Ziffer ii:                                    kunftsräumen und Räumen, in denen Gas für Feuer-\nPulverlöscher und Kohlendioxidlöscher müssen min-            löschsysteme gelagert ist, sind unzulässig.\ndestens je 6 Kilogramm Inhalt und Schaumlöscher              Trennflächen zwischen diesen Räumen und den zu\n10 Liter Inhalt haben.                                      schützenden Räumen müssen vom Typ A-60 sein.\nAlle anderen Trennflächen müssen vom Typ „A\" sein\n4. zu Buchstabe b:                                              und entsprechend den Isolierwerten für Kontrollsta-\nSchiffe müssen Ersatzfüllungen und -treibmittel mit-         tionen isoliert sein.\nführen, deren Menge sich nach folgender Tabelle\n3. zu Buchstabe f:\nbestimmt, wobei die ermittelten Zahlen nach oben\naufzurunden sind:                                            Dampf-Feuerlöschsysteme sind nicht zulässig.\nZahl der Feuerlöscher      Ersatz                           (7) Zu Regel 9 (Fest eingebaute Schaumfeuer-\ngleichen Typs (n)                                        löschsysteme in Maschinenräumen)\nDieses Schaumfeuerlöschsystem darf nicht als Haupt-\n1- 20                  n\nfeuerlöschsystem in Maschinenräumen verwendet wer-\n21- 50                   20 + 1/2 (n- 20)\nden.\n51-100                   35 + 1/4 (n- 50)\n101-192                    48 + 1/8 (n-100)                 (8) Zu Regel 12 (Selbsttätige Berieselungs-, Feuer-\nüber 192                   60                            melde- und Feueranzeigesysteme)\nBenutzte Feuerlöscher müssen unverzüglich nach-          zu Buchstabe b Ziffer iv:\ngefüllt werden.\nEs müssen Berieselungsdüsen bei einer Temperatur\nEine Anweisung für das Nachfüllen muß sich an Bord       von 68 Grad Celsius in den gemäßigten Zonen, 79 Grad\nbefinden. Zum Nachfüllen dürfen nur für den jeweili-     Celsius, falls auch Tropenzonen befahren werden, und\ngen Feuerlöscher zugelassene Ersatzfüllungen ver-        141 Grad Celsius für Trockenräume und Küchen ohne\nwendet werden. Auch teilweise entleerte Löscher          Beschränkung des Fahrtbereichs in Tätigkeit treten.\nmüssen neu gefüllt werden.                               Abweichungen von ± 5 Grad Celsius sind zulässig.\nFür Feuerlöscher, die an Bord nicht nachgefüllt wer-\nden können, muß eine den Ersatzfüllungen entspre-           (9) Zu Regel 13 (Selbsttätige Feuermelde- und\nchende Anzahl Reservelöscher mitgeführt werden.          Feueranzeigesysteme)\n5. zu Buchstabe e:                                          zu Buchstabe k:\nDie Gebrauchsfähigkeit der Feuerlöscher muß durch        Anzeigesysteme für Laderäume müssen ebenfalls\neine am Feuerlöscher angebrachte gültige Prüfbe-         Schallsignale abgeben.\nscheinigung oder Prüfplakette eines Beauftragten\ndes Herstellers oder eines von der See-Berufsge-            ( 10) Zu Regel 14 (Brandschutzausrüstung)\nnossenschaft anerkannten Sachverständigen nach-          1 . zu Buchstabe a:\ngewiesen werden. Die Bescheinigung muß das\nDatum der Prüfung enthalten und die Prüfplakette             Jede persönliche Ausrüstung ist zu ergänzen durch:\ndas Jahr und den Monat der Prüfung angeben. Die              1 Brecheisen (Kuhfuß)","1108                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\ntragbare elektrische Bohrmaschine (Mindestbohr-    3. Monatlich sind zu prüfen:\ndurchmesser in Stahl 10 Millimeter) oder\na) die Brandklappen in Trennflächen vom Typ „A\"\nTrennscheibe.                                              (Regel 23 Buchstabe b, Regel 37 Buchstabe b)\nDas Anschlußkabel einer Bohrmaschine oder Trenn-          b) die Verschlußeinrichtungen der Lüftungssysteme\nscheibe muß mindestens 10 Meter lang sein.                    (Regel 25, § 38 Abs. 8, § 39 Abs. 7, § 40 Abs. 1\nAuf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von             Nr. 9, § 41 Abs. 2 Nr. 9).\nweniger als 4 000 Registertonnen braucht nur eine\nBohrmaschine oder Trennscheibe, auf Frachtschif-      4. Gasfeuerlöschsysteme, Schaumfeuerlöschsysteme,\nfen mit einem Bruttoraumgehalt von 4 000 und mehr         Feuermelde- und Feueranzeigesysteme sind alle\nRegistertonnen sowie auf Fahrgastschiffen brau-           zwei Jahre Berieselungssysteme und Druckwasser-\nchen nicht mehr als zwei mitgeführt zu werden.            Sprühfeue~löschsysteme jedes Jahr durch einen\nBeauftragten eines Herstellers auf \\~ren einsatzbe-\nDie nach Ziffer i vorgeschriebene Schutzkleidung\nreiten Zustand zu überprüfen. Die Uberprüfung der\n(Hitzeschutzanzug) muß zugelassen sein. ·\nSysteme ist in das Schiffstagebuch einzutragen.\nDie nach Ziffer v vorgeschriebene Axt muß einen\nhochspannungsisolierten Handgriff haben.              5. Die Flaschen oder Druckbehälter von Gasfeuer-\nlöschsystemen sind jährlich auf ihren Inhalt zu p~ü-\n2. zu Buchstabe b:                                           fen. Die Prüfergebnisse sind in ein Kontrollbuch ein-\nAls Atemschutzgeräte dürfen nur Preßluftatmer ver-        zutragen.\nwendet werden. Auf vorhandenen Schiffen befindli-\n6. Die Stellen, an denen sich wesentliche, fest einge-\nche andere Atemschutzgeräte sind innerhalb von 5          baute Teile oder von Hand zu betätigende Teile der\nJahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung durch\nFeuerlöschanlagen befinden, müssen deutlich\nPreßluftatmer zu ersetzen.\nerkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Sie\n(11) Zu Regel 15 (Sofortige Verwendungsbereit-             müssen jederzeit schnell und leicht erreicht werden\nschaft der Feuerlöscheinrichtungen)                          können. Feuerlöscher müssen an gut sichtbaren und\n1. Der Zustand und die Betriebsbereitschaft der Feuer-       im Brandfall jederzeit schnell und leicht erreichbaren\nlöscheinrichtungen und Brandschutzausrüstungen            Stellen griffbereit angebracht sein. Diese Stellen sind\nsind in bestimmten Zeitabständen zu prüfen; das           durch ein mindestens 10 Zentimeter hohes rotes „F\"\nErgebnis der einzelnen Prüfungen ist in das Schiffs-      auf weißem Feld dauerhaft zu kennzeichnen. Trag-\ntagebuch einzutragen; jeder Mangel und seine Besei-       bare Feuerlöscher sind durch Plombieren gegen\ntigung sind ausdrücklich zu vermerken.                    unbefugte Benutzung zu sichern.\n2. Halbjährlich sind die Brandschutzausrüstungen\n(Regel 14, § 37 Abs. 10) und insbesondere die nach-                                § 38\nfolgenden Feuerlöscheinrichtungen zu prüfen:\n(Zu Kapitel 11-2 Teil B der Anlage\na) die Schließvorrichtungen für Türen in Trennflä-                   zum Übereinkommen von 1974)\nchen vom Typ „A\" (Regel 23, § 38 Abs. 6, Regel\nBrandschutzmaßnahmen für Fahrgastschiffe,\n37, § 39 Abs. 2)\ndie mehr als 36 Fahrgäste befördern\nb) die Feuerlöschpumpen, das Feuerlöschnetz, die\nAnschlußstutzen und die Feuerlöschschläuche          (1) Zu Regel 18 (Senkrechte Hauptbrandabschnitte\nnebst Zubehör (Regel 5, § 37 Abs. 3)              und waagerechte Brandabschnitte)\nc) die tragbaren Feuerlöscher und die tragbaren       1 . zu Buchstabe a:\nSchaumlösch-Einheiten (Regel 7, § 37 Abs. 5)          Die mittlere Länge jedes senkrechten Hauptbrandab-\nschnitts darf 40 Meter nicht überschreiten. Falls die\nd) die fahrbaren Feuerlöscher (Regel 7, § 37 Abs. 5,\ngesamten Unterkunftsräume in einem Hauptbrand-\nRegel 32 Buchstabe g, h und i, Regel 4 7 Buch-\nabschnitt liegen, kann die See-Berufsgenossen-\nstabe g und h, Regel 52 Buchstabe h)\nschaft eine zusätzliche Unterteilung dieses\ne) fest eingebaute Gasfeuerlöschsysteme (Regel 8,         Abschnitts fordern.\n§ 37 Abs. 6)\n2. zu Buchstabe c:\nf) fest eingebaute Schaumfeuerlöschsysteme in             An den Schottenrändern sind Isolierbrücken von min-\nMaschinenräumen (Regel 9, § 37 Abs. 7)                destens 300 Millimeter Länge einzubauen.\ng) fest eingebaute Leichtschaum-Feuerlöschsyste-\n(2) Zu Regel 19 (Schotte innerhalb eines senkrech-\nme in Maschinenräumen (Regel 1 O)\nten Hauptbrandabschnitts)\nh) fest     eingebaute    Druckwasser-Sprühfeuer-\nzu Buchstabe b Ziffer ii:\nlöschsysteme in Maschinenräumen (Regel 11)\nGangschotte und Decken müssen Trennflächen vom\ni) selbsttätige Berieselungs-, Feuermelde- und        Typ „B\" sein; Türen und Türrahmen müssen Reg~I 24\nFeueranzeigesysteme (Regel 12, § 37 Abs. 8)       Buchstabe b einschließlich der Zusatzvorschnften\nj)  selbsttätige Feuermelde- und Feueranzeige-        (Absatz 7) entsprechen.\nsysteme (Regel 13, § 37 Abs. 9)\n(3) Zu Regel 21 (Fluchtwege)\nk) die Handfeuermelder (Regel 32 Buchstabe a,\n1. Liegt ein Fluchtweg in einer wasserdichten Abteilung\nRegel 4 7 Buchstabe a)\nunter dem Schottendeck, einem senkrechten Haupt-\n1) fest eingebaute Deckschaumsysteme (Regel 61 ).         brandabschnitt über dem Schottendeck, gleicherma-","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1984                             1109\nBen abgegrenzten Räumen bzw. Raumgruppen,               seite her verschlossen werden können. Lüftungsver-\neinem Sonderraum oder einem Maschinenraum im            schlüsse müssen aus nichtbrennbarem Werkstoff\nBereich zwischen der Bordwand und einem Fünftel         bestehen.\nder größten Schiffsbreite von der Bordwand entfernt,\nso muß ein zweiter Fluchtweg auf der anderen                (7) Zu Regel 25 (Lüftungssysteme)\nSchiffsseite oder der gleichen Schiffsseite außerhalb   1. Die Lüftungskanäle, Schächte, Verschlußvorrichtun-\ndieses Bereichs vorhanden sein, soweit dies möglich          gen und andere Teile des Lüftungssystems müssen\nist.                                                         aus nichtbrennbaren Werkstoffen bestehen.\n2. zu Buchstabe a Ziffer iii:\n2. zu Buchstabe c:\nDie lichte Breite der Treppe (in Zentimeter) muß\ngleich der Zahl der Personen sein, die sie im Notfall        Sonstige Ein- und Austrittsöffnungen aller Lüf-\nvoraussichtlich benutzen müssen, mindestens                  tungssysteme müssen ebenfalls von außerhalb des\njedoch 80 Zentimeter.                                        gelüfteten Raumes geschlossen werden können.\nVerschlußvorrichtungen aus Stahl in Lüfterstutzen\n3. zu Buchstabe a Ziffer iv:                                     und Lüftungskanälen müssen folgender Tabelle ent-\nDer unmittelbare Zugang zum offenen Deck muß                 sprechen:\ndurch Trennflächen vom Typ A-0 gesichert sein, so-\nweit nicht nach Regel 20 ein höherer Standard vorge-         Durchmesser in Millimeter   Dicke der Verschluß-\nschrieben ist.                                              oder flächengleicher         einrichtungen\nQuerschnitt                  in Millimeter\n4. zu Buchstabe c:\nAlle Türen müssen selbstschließend sein.                                bis  200         4\n5. zu Buchstabe c Ziffer i Nummer 1:                             über 200 bis    400         5\nüber 400 bis    600         6\nMindestens ein Fluchtweg muß mit einem stählernen\nüber 600 bis    800         7\nSchacht umkleidet und unmittelbar vom Flurboden\nüber 800                    8\naus oder über eine kurze Treppe durch eine Stahltür\nzugänglich sein; erforderlichenfalls müssen auch            Bei Verwendung anderer Werkstoffe sind die Ver-\nZugänge von darüberliegenden Plattformen vorhan-            schlußeinrichtungen entsprechend zu verstärken.\nden sein. Dieser Fluchtweg muß bis zu einer Stelle\naußerhalb des Maschinenraums führen, von der aus            Alle Verschlußeinrichtungen müssen einfach und\ndas Einbootungsdeck sicher erreicht werden kann.            sicher zu betätigen, feststellbar und ihre Lager weit-\ngehend wartungsfrei sein. Die Bedienungselemente\n(4) Zu Regel 22 (Schutz der Treppen und Aufzüge in           müssen augenfällig und dauerhaft gekennzeichnet\nUnterkunfts- und Wirtschaftsräumen)                             sein und anzeigen, ob der Verschluß geöffnet oder\nzu Buchstabe c:                                                 geschlossen ist.\nDie Verschlußvorrichtungen und ihre Anschläge müs-          3. zu Buchstabe g:\nsen aus nichtbrennbarem Werkstoff bestehen.                      Schornsteine und Abzüge der Küchenherde und dgl.\n(5) Zu Regel 23 (Öffnungen in den Trennflächen vom            müssen dort, wo sie durch Unterkunfts- und Wirt-\nTyp „A\")                                                        schaftsräume geführt sind oder sonst eine Brandge-\nfahr für umliegende Bauteile bilden, mit einer Isolie-\n1 . zu Buchstabe a:                                             rung versehen sein.\nDurchbrechungen in Trennflächen vom Typ „A\" müs-\nsen zugelassen sein.                                       (8) Zu Regel 26 (Eckige und runde Schiffsfenster)\n2. zu Buchstabe d:                                          zu Buchstabe b Ziffer i:\nTüren und Türrahmen in Trennflächen vom Typ „A\"         Fenster von Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie\nmüssen zugelassen sein.                                 Kontrollstationen müssen den deutschen Industrienor-\n3. In den Kontrollstationen sind Vorrichtungen anzu-        men entsprechen. Es sind geeignete Vorkehrungen zu\nbringen, die für jede einzelne Tür anzeigen, obsiege-   treffen, daß diese Fenster als Notausstieg verwendet\nöffnet oder geschlossen ist.                            werden können; ihre Durchstiegsöffnungen müssen\nmindestens haben:\nFernbetätigte Türen sowie gewöhnlich geschlossene\nFeuertüren in Hauptbegrenzungsschotten und Trep-        runde Festfenster\npenschächten, die während des Verschlußzustan-             400 Millimeter Durchmesser\ndes im Notfall von Hand geöffnet werden können,         runde, zu öffnende Fenster\nmüssen sich wieder selbsttätig schließen und an die        385 Millimeter Durchmesser\nAnzeigevorrichtung angeschlossen sein.                  rechteckige Fenster\n0, 16 Quadratmeter Fläche, wobei eine Kantenlänge\n(6) Zu Regel 24 (Öffnungen in den Trennflächen vom          mindestens 350 Millimeter betragen muß.\nTyp „B\")\nFenster, die nur mit einem Schlüssel zu öffnen sind, gel-\nzu Buchstabe b:                                             ten als Festfenster.\nTüren und Türrahmen in Trennflächen vom Typ „B\"\nmüssen zugelassen sein.                                        (9) Zu Regel 27 (Beschränkung der brennbaren\nLüftungsöffnungen dürfen nur im unteren Drittel der         Werkstoffe)\nTüren angeordnet sein und müssen von der Fluchtweg-         1. Sämtliche Isolierungen müssen zugelassen sein.","1110                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n2. zu Buchstabe a:                                               setzen kann, eine weitere ausreichende Feuerlösch-\nIn Lade-, Post- und Gepäckräumen sowie in Wirt-              einrichtung vorhanden sein.\nschaftskühlräumen müssen Isolierungen aus nicht-         3. zu Buchstabe e:\nbrennbarem Werkstoff bestehen; die See-Berufsge-            In Unterkunftsräumen dürfen keine Kohlendioxidlö-\nnossenschaft kann, außer für Trennflächen vom               scher angeordnet sein. In Kontrollstationen und son-\nTyp „A\" und „8\", schwer entflamm bare Isolierungen           stigen Räumen, die für die Sicherheit des Schiffes\nzulassen, wenn Unterkonstruktionen nichtbrennbar             notwendige elektrische oder elektronische Anlagen\nsind und der Isolierstoff mit nichtbrennbaren Werk-          oder Geräte enthalten, sind Feuerlöscher vorzuse-\nstoffen abgedeckt ist.                                       hen, deren Löschmittel weder elektrisch leitend sind,\n3. zu Buchstabe e:                                               noch Störungen an den Anlagen oder Geräten verur-\nDie verdeckten brennbaren Flächen aller Schotte,             sachen.\nVerkleidungen, Treppen, Unterkonstruktionen usw.             In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, die Ölöfen\nsind durch schaumschichtbildende Anstrichmittel              oder -herde enthalten, sind zum Ablöschen von\noder durch gleichwertige andere Maßnahmen                    Ölbränden geeignete Feuerlöscher vorzuhalten.\nschwer entflammbar zu machen.                                An den Zugängen zu Räumen, in denen sich entzünd-\nbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter\n4. zu Buchstabe g:\n60 Grad Celsius und Anstrichmittel befinden, und an\nIn Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollsta-          Zugängen zu Räumen oder in Bereichen, in denen\ntionen und Maschinenräumen dürfen nur schwer ent-            Acetylen- oder Sauerstoffflaschen gelagert sind,\nflammbare, zugelassene Anstrichmittel, Beschich-             müssen zum Ablöschen von Flüssigkeits- und Gas-\ntungsmaterialien und ähnliche Stoffe verwendet wer-          bränden geeignete Feuerlöscher angeordnet sein.\nden. Beschichtungen dürfen nicht dicker als 1,5 Mil-\nlimeter sein. Dieses gilt nicht für den Anstrich oder   4. zu Buchstabe f Ziffer ii:\ndie Beschichtung von beweglichem Inventar.                   Laderäume der Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt\nvon weniger als 1 000 Registertonnen sind durch\n5. zu Buchstabe i:\neine Kohlensäurefeuerlöschanlage oder eine andere\nPapierkörbe müssen so gebaut sein, daß das Her-             gleichwertige Feuerlöschanlage zu schützen, die fest\nausschlagen von Flammen sicher verhindert wird.             eingebaut sein muß.\n6. Schränke und andere Behälter für Reinigungsmittel         5. zu Buchstabe h:\nund Arbeitskleidung müssen nichtbrennbar sein.\nDiese Vorschrift und die Zusatzvorschrift zu Buch-\nVorhänge aller Art und Tischdecken, mit Ausnahme\nstabe h Ziffer iii finden auch auf Räume Anwendung,\nder Tafelwäsche, müssen aus zugelassenem nicht-\nin denen sich Hilfsmaschinen mit Verbrennungsmo-\nbrennbarem Werkstoff bestehen.\ntoren von weniger als 373 Kilowatt befinden. Die Vor-\n( 10) Zu Regel 28 (Verschiedenes)                             haltung tragbarer Schaumlösch-Einheiten nach Zif-\nfer ii und fahrbarer Schaumlöscher oder gleichwerti-\n1 . zu Buchstabe b Ziffer i:\nger Feuerlöscher nach Ziffer ili ist nicht erforderlich.\nFalls der jeweilige Bereich der Unterkunfts- und Wirt-\nschaftsräume eine Ausdehnung von weniger als             6. zu Buchstabe h Ziffer iii:\n1 4 Meter hat, kann die See-Berufsgenossenschaft             In Räumen mit Verbrennungsmotoren müssen an\nim Einzelfall eine zusätzliche Unterteilung der Hohl-        tragbaren Feuerlöschern mindestens vorhanden\nräume fordern.                                               sein:\n2. Räume, in denen entzündbare Flüssigkeiten mit                a) bei einer effektiven Gesamtleistung\neinem Flammpunkt unter 60 Grad Celsius, Anstrich-               unter 200 Kilowatt\nmittel, Acetylen- oder Sauerstoffflaschen gelagert                 2 Feuerlöscher,\nwerden, dürfen nur oberhalb des obersten durchlau-              von 200 Kilowatt bis unter 500 Kilowatt\nfenden Decks angeordnet sein und nur einen unmit-\n3 Feuerlöscher,\ntelbaren Zugang durch gasdichte, selbstschließende\nStahltüren vom freien Deck aus haben.                          von 500 Kilowatt bis unter 1 000 Kilowatt\n4 Feuerlöscher,\nZur Bestimmung der Feuerwiderstandsfähigkeit der\numschließenden Trennflächen sind diese Räume der                von 1 ÖOO Kilowatt und mehr\nGruppe 14 in Regel 20 Buchstabe b Ziffer ii zuzuord-                je angefangene weitere 1 500 Kilowatt\nnen; die Trennflächen müssen gasdicht gebaut sein.                  1 weiterer Feuerlöscher,\nDie Räume müssen ausreichend belüftet und                       in Maschinenräumen, in denen sich nur Verbren-\nbeleuchtbar sein.                                               nungsmotoren für sonstige Zwecke befinden, darf\ndie nach vorstehender Tabelle ermittelte Zahl von\n(11) Zu Regel 32 (Unterhaltung eines Wachdienstes                Feuerlöschern um einen Feuerlöscher verringert\nusw. und Feuerlöscheinrichtungen)                                   werden;\n1 . zu Buchstabe a Ziffer ii:                                   b) sind in Maschinenräumen Hilfskessel von unter-\nDie Feuermelder müssen an geeigneten Plätzen in                 geordneter Bedeutung oder Heizungskessel auf-\nAbständen von etwa 20 Meter angeordnet sein.                    gestellt, so muß mindestens ein zusätzlicher trag-\nbarer Feuerlöscher vorhanden sein.\n2. zu Buchstabe b Ziffer iv:\nAuf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von weniger      7. zu Buchstabe i:\nals 1 000 Registertonnen muß für den Fall, daß ein          In Räumen mit Dampfturbinen oder gekapselten\nBrand in einer Abteilung alle Pumpen außer Betrieb          Dampfmaschinen, deren Gesamtleistung weniger als","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1984                           1111\n373 Kilowatt beträgt, muß wenigstens ein tragbarer         (2) Zu Regel 37 (Öffnungen in den Trennflächen vom\nFeuerlöscher vorhanden sein; er braucht nicht           Typ „A\")                                   '\nzusätzlich gefordert zu werden, wenn bereits ein\n1. zu Buchstabe a:\nnach Buchstabe h vorgeschriebener Feuerlöscher\nvorhanden ist.                                              Durchbrechungen in Trennflächen vom Typ „A\" müs-\nsen zugelassen sein.\n8. zu Buchstabe m Ziffer ii:\n2. zu Buchstabe d:\nFür jeden Preßluftatmer sind einsatzbereite Reserve-\nDruckluftflaschen mit einer Gesamt-Luftmenge von            Türen und Türrahmen in Trennflächen vom Typ „A\"\nmindestens 9 600 Liter mitzuführen.                         müssen zugelassen sein.\n9. zu Buchstabe m Ziffer iii:                               3. In den Kontrollstationen sind Vorrichtungen anzu-\nbringen, die für jede einzelne Tür anzeigen, ob sie\nDie Stellen für die Aufbewahrung der Brandschutz-\ngeöffnet oder geschlossen ist.\nausrüstungen und persönlichen Ausrüstungen müs-\nsen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein.         Fernbetätigte Türen sowie gewöhnlich geschlossene\nFeuertüren in Hauptbegrenzungsschotten und Trep-\n(12) Zu Regel 33 (Vorkehrungen für flüssigen Brenn-          penschächten, die während des Verschlußzustan-\nstoff, Schmieröl und sonstige entzündbare Öle)                  des im Notfall von Hand geöffnet werden können,\nzu Buchstabe a Ziffer i:                                        müssen sich wieder selbsttätig schließen und an die\nAnzeigevorrichtung angeschlossen sein.\nSatz 2 ist nicht anzuwenden.\nFlüssiggas darf grundsätzlich nicht als Brenngas ver-         (3) Zu Regel 39 (Trennung der Unterkunftsräume von\nwendet werden; davon ausgenommen sind Flüssiggas            den Maschinen-, Lade- und Wirtschaftsräumen)\nfür Haushaltszwecke sowie Flüssiggas für Lötzwecke,         Trennflächen      zwischen     Unterkunftsräumen     und\ndas stählernen Einwegflaschen mit einem Fassungs-           Maschinenräumen der Gruppe A müssen dem Typ A-60\nraum von nicht mehr als 150 Milliliter entnommen wird.      und zwischen Unterkunftsräumen und Wirtschaftsräu-\nAcetylen darf nur in Form von Flaschengas verwendet         men mindestens dem Typ A-15 entsprechend isoliert\nwerden; der Gebrauch von Acetylen-Entwicklern ist ver-      sein.\nboten.\n(4) Zu Regel 40 (Schutz der Unterkunfts- und Wirt-\n(13)   Zu Regel 34 (Besondere Vorkehrungen in            schaftsräume)\nMaschinenräumen)                                            1. zu Buchstabe a Ziffer ii:\n1. zu Buchstabe d Ziffer v:                                     Gangschotte müssen, soweit sie nicht Trennflächen\nDiese Vorschrift gilt auch für Öl-Separatoren.              vom Typ „A\" sein müssen, Trennflächen vom Typ „B\"\nentsprechend Regel 20 sein.\n2. Treten an Bauteilen von Abgas- und Dampfsystemen             Türen und Türrahmen in Trennflächen vom Typ „B\"\nhohe Oberflächentemperaturen auf, so müssen                 müssen zugelassen sein und der Trennfläche ent-\ndiese Bauteile in Haupt- und Hilfsmaschinenräumen           sprechen, in die sie eingebaut sind.\nvollständig isoliert sein.\nLüftungsöffnungen dürfen nur im unteren Drittel der\nDie Isolierung der Abgasleitungen im Bereich von            Türen angeordnet sein und müssen von der Flucht-\nVerbrennungsmotoren und der Heißdampfleitungen              wegseite her verschlossen werden können. Lüf-\nim Bereich der Turbinen muß mit Stahlblech verklei-         tungsverschlüsse müssen · aus nichtbrenr.1barem\ndet sein, damit kein Brennstoff oder Schmieröl in die       Werkstoff bestehen. Die Gesamtfläche der Offnung\nIsolierung eintreten kann. Darüber hinaus sind in wei-      oder der Öffnungen jeder Tür darf 0,05 Quadratmeter\nteren gefährdeten Bereichen isolierte Abgas- und            nicht übersteigen.\nHeißdampfleitungen mit Stahlblech entsprechend zu\nverkleiden.                                             2. zu Buchstabe a Ziffer iii:\nSämtliche Isolierungen müssen zugelassen sein.\n§ 39                                In Lade-, Post- und Gepäckräumen sowie in Wirt-\n(Zu Kapitel 11-2 Teil C der Anlage                 schaftskühlräumen müssen Isolierungen aus nicht-\nzum Übereinkommen von 197 4)                      brennbarem Werkstoff bestehen; die See-Berufsge-\nnossenschaft kann, außer für Trennflächen vom\nBrandschutzmaßnahmen für Fahrgastschiffe,                 Typ „A\" und „B\", schwer entflammbare Isolierungen\ndie nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern                zulassen, wenn Unterkonstruktionen nichtbrennbar\n(1) Zu Regel 36 (Senkrechte Hauptbrandabschnitte)            sind und der Isolierstoff mit nichtbrennbaren Werk-\nstoffen abgedeckt ist.\n1. zu Buchstabe a:\n3. Schornsteine und Abzüge der Küchenherde und dgl.\nDie mittlere Länge jedes senkrechten Hauptbrandab-\nmüssen dort, wo sie durch Unterkunfts- und Wirt-\nschnitts darf 40 Meter nicht überschreiten. Falls die\nschaftsräume geführt sind oder sonst eine Brandge-\ngesamten Unterkunftsräume in einem Hauptbrand-\nfahr für umliegende Bauteile bilden, mit einer Isolie-\nabschnitt liegen, kann die See-Berufsgenossen-\nschaft eine zusätzliche Unterteilung dieses                 rung versehen sein.\nAbschnitts fordern.                                     4. Hinter Decken, Täfelungen und Verkleidungen\nbefindliche Hohlräume müssen durch gut dichtende\n2. zu Buchstabe c:                                              Luftzugsperren in Abständen von höchstens\nAn den Schottenrändern sind Isolierbrücken von min-         14 Meter wirksam unterteilt sein. Falls der jeweilige\ndestens 300 Millimeter Länge einzubauen.                    Bereich der Unterkunfts- und Wirtschaftsräume eine","1112                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nAusdehnung von weniger als 14 Meter hat, kann die             sein und anzeigen, ob der Verschluß geöffnet oder\nSee-Berufsgenossenschaft im Einzelfall eine zusätz-           geschlossen ist.\nliche Unterteilung der Hohlräume fordern.                3. Abgesehen von den Maschinenraumlüftern müssen\n5. zu Buchstabe b:                                                Lüfter mit Kraftantrieb von zwei möglichst weit aus-\nDiese Vorschrift ist nicht anzuwenden.                        einanderliegenden Schaltstellen aus abgestellt wer-\nden. können, soweit sie Räume versorgen, in denen\n(5) Zu Regel 43 (Schutz der Kontrollstationen und              eine Brandgefahr besteht.\nVorratsräume)\nzu Buchstabe b:                                                 (8) Zu Regel 46 (Einzelheiten der Bauart)\nRäume, in denen entzündbare Flüssigkeiten mit einem          1. zu Buchstabe a:\nFlammpunkt unter 60 Grad Celsius, Anstrichmittel,                 In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollsta-\nAcetylen- oder Sauerstoffflaschen gelagert werden,               tionen und Maschinenräumen dürfen nur schwer ent-\ndürfen nur oberhalb des obersten durchlaufenden                  flammbare, zugelassene Anstrichmittel, Beschich-\nDecks angeordnet sein und nur einen unmittelbaren                tungsmaterialien und ähnliche Stoffe verwendet wer-\nZugang durch gasdichte, selbstschließende Stahltüren             den. Beschichtungen dürfen nicht dicker als 1,5 Mil-\nvom freien Deck aus haben. Die Trennflächen vom                  limeter sein.\nTyp „A\" müssen gasdicht gebaut sein. Die Räume müs-              Dieses gilt nicht für den Anstrich oder die Beschich-\nsen ausreichend belüftet und beleuchtbar sein.                   tung von beweglichem Inventar.\n(6) Zu Regel 44 (Eckige und runde Schiffsfenster)         2. zu Buchstabe c:\nzu Buchstabe a:                                                  Diese Vorschriften sind auch auf Räume anzuwen-\nFenster von Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie             den, in denen sich Hilfsmaschinen mit Verbren-\nKontrollstationen müssen den deutschen Industrienor-             nungsmotoren mit einer Gesamtleistung von weniger\nmen entsprechen. Es sind geeignete Vorkehrungen zu               als 746 Kilowatt oder Ölaufbereitungsanlagen befin-\ntreffen, daß diese Fenster als Notausstieg verwendet             den.\nwerden können; ihre Durchstiegsöffnungen müssen              3. Schränke und andere Behälter für Reinigungsmittel\nmindestens haben:                                                 und Arbeitskleidung müssen nichtbrennbar sein.\nrunde Festfenster                                                Papierkörbe müssen nichtbrennbar und so gebaut\n400 Millimeter Durchmesser                                    sein, daß das Herausschlagen von Flammen sicher\nrunde, zu öffnende Fenster                                      verhindert wird. Vorhänge aller Art und Tischdecken,\n385 Millimeter Durchmesser                                    mit Ausnahme der Tafelwäsche, müssen aus zuge-\nlassenem nichtbrennbarem Werkstoff bestehen.\nrechteckige Fenster\n0, 16 Quadratmeter Fläche, wobei eine Kantenlänge\n(9) Zu Regel 47 (Feueranzeigesysteme und Feuer-\nmindestens 350 Millimeter betragen muß.\nlöscheinrichtungen)\nFenster, die nur mit einem Schlüssel zu öffnen sind, gel-\n1 . zu Buchstabe a Ziffer i:\nten als Festfenster.\nDie Feuermelder müssen an geeigneten Plätzen in\n(7) Zu Regel 45 (Lüftungssysteme)                                Abständen von etwa 20 Meter angeordnet sein.\n1. Die Lüftungskanäle, Schächte, Verschlußvorrichtun-         2. zu Buchstabe b Ziffer iii:\ngen und andere Teile des Lüftungssystems müssen                Auf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von weni-\naus nichtbrennbarem Werkstoff bestehen.                         ger als 1 000 Registertonnen muß für den Fall, daß\n2. Die Ein- und Austrittsöffnungen aller Lüftungssyste-            ein Brand in einer Abteilung alle Pumpen außer\nme müssen zugängliche Verschlußvorrichtungen ha-                Betrieb setzen kann, eine weitere ausreichende\nben, die bei Ausbruch eines Brandes geschlossen                 Feuerlöscheinrichtung vorhanden sein.\nwerden können. Verschlußvorrichtungen aus Stahl in         3. zu Buchstabe c:\nLüfterstutzen und Lüftungskanälen müssen folgen-\nder Tabelle entsprechen:                                       Ist in einem Maschinenraum der Gruppe A im unte-\nren Bereich ein Zugang von einem angrenzenden\nDurchmesser in Millimeter\nWellentunnel vorhanden, so ist ein Anschlußstutzen\nDicke der Verschluß-\noder flächengleicher         einrichtungen                     mit Schlauch und Mehrzweckstrahlrohr außerhalb\nQuerschnitt                  in Millimeter                     des Maschinenraumes, aber in der Nähe seines Ein-\ngangs vorzusehen. Ist ein derartiger Zugang nicht\nbis  200         4                                 von einem Tunnel, sondern von einem anderen\nüber 200 bis     400         5                                 Raum oder anderen Räumen vorgesehen, so ist in\nüber 400 bis     600         6                                 einem dieser Räume in der Nähe 'des Eingangs zu\nüber 600 bis     800         7                                 dem Maschinenraum der Gruppe A ein Anschluß-\nüber 800                     8                                 stutzen mit Schlauch und Mehrzweckstrahlrohr vor-\nzusehen. Diese Vorkehrungen erübrigen sich, wenn\nBei Verwendung anderer Werkstoffe sind die Ver-                der Tunnel oder die angrenzenden Räume nicht Te~I ·\nschlußvorrichtungen entsprechend zu verstärken.                eines Fluchtweges sind.\nAlle Verschlußeinrichtungen müssen einfach und\nsicher zu betätigen, feststellbar und ihre Lager weit-     4. zu Buchstabe e:\ngehend wartungsfrei sein. Die Bedienungselemente               Dieser Buchstabe und die folgenden Zusatzvor-\nmüssen augenfällig und dauerhaft gekennzeichnet                schriften gelten auch für Kontrollstationen.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1984                           1113\nIn Unterkunftsräumen dürfen keine Kohlendioxid-        8. zu Buchstabe i:\nlöscher angeordnet sein. In Kontrollstationen und           Für Räume mit Dampfturbinen, für die keine fest ein-\nsonstigen Räumen, die für die Sicherheit des Schif-          gebauten Feuerlöschanlagen vorgeschrieben sind,\nfes notwendige elektrische oder elektronische                müssen so viele tragbare Feuerlöscher vorhanden\nAnlagen oder Geräte enthalten, sind Feuerlöscher             sein, daß von jedem Punkt im Raum ein Feuerlö-\nvorzusehen, deren Löschmittel weder elektrisch lei-          scher auf einem Weg von nicht mehr als 10 Meter\ntend sind, noch Störungen an den Anlagen und                 Länge erreicht werden kann; in jedem derartigen\nGeräten verursachen.                                         Raum müssen jedoch mindestens zwei dieser trag-\nIn Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, die Ölöfen            baren Feuerlöscher vorhanden sein, wenn die\noder -herde enthalten, sind zum Ablöschen von               Gesamtleistung 373 Kilowatt und mehr beträgt, und\nÖlbränden geeignete Feuerlöscher vorzuhalten.               es muß mindestens ein tragbarer Feuerlöscher vor-\nAn den Zugängen zu Räumen, in denen sich ent-                handen sein, wenn die Gesamtleistung unter\nzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt                 373 Kilowatt liegt.\nunter 60 Grad Celsius und Anstrichmittel befinden           Die Feuerlöscher brauchen nicht zusätzlich zu den\nund an Zugängen zu Räumen oder in Bereichen, in             nach Buchstabe h Ziffer ii vorgeschriebenen vor-\ndenen Acetylen- oder Sauerstoffflaschen angeord-            handen zu sein.\nnet sind, müssen zum Ablöschen von Flüssigkeits-        9. zu Buchstabe j Ziffer ii:\nund Gasbrähden geeignete Feuerlöscher vorgehal-\nten sein.                                                   Für jeden Preßluftatmer sind einsatzbereite\nReserve-Druckluftflaschen mit einer Gesamt-Luft-\n5. zu Buchstabe f Ziffer ii:                                   menge von mindestens 9 600 Liter mitzuführen.\nLaderäume der Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt       10. zu Buchstabe j Ziffer iii:\nvon weniger als 1 000 Registertonnen sind durch\neine Kohlensäurefeuerlöschanlage oder eine                  Die Stellen für die Aufbewahrung der Brandschutz-\nandere gleichwertige Feuerlöschanlage zu schüt-             ausrüstungen und der persönlichen Ausrüstungen\nzen, die fest eingebaut sein muß.                           müssen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet\nsein.\n6. zu Buchstabe h:\n11. Besteht nach Auffassung der See-Berufsgenos-\nDiese Vorschrift und die Zusatzvorschrift zu Buch-          senschaft in einem Maschinenraum, für den nach\nstabe h Ziffer ii finden auch auf Räume Anwendung,          den Buchstaben g, h und i keine Feuerlöscheinrich-\nin denen sich Hilfsmaschinen mit Verbrennungsmo-            tungen vorgeschrieben sind, Brandgefahr, so sind in\ntoren von weniger als 7 46 Kilowatt befinden. Die           oder an den Zugängen zu diesen Räumen geeignete\nVorhaltung fahrbarer Schaumlöscher oder gleich-             Feuerlöscher vorzuhalten.\nwertiger Feuerlöscher nach Ziffer ii ist nicht erfor-\nderlich.                                                 ( 10) Zu Regel 48 (Fluchtwege)\n7. zu Buchstabe h Ziffer ii:                              1. Liegt ein Fluchtweg in einer wasserdichten Abteilung\nIn Maschinenräumen, in denen sich Verbrennungs-            unter dem Schottendeck, einem senkrechten Haupt-\nmotoren als Haupt- oder Hilfsmaschinen befinden,           brandabschnitt über dem Schottendeck, gleicherma-\nmüssen an tragbaren Feuerlöschern vorhanden                ßen abgegrenzten Räumen bzw. Raumgruppen,\nsein:                                                      einem Hauptmaschinenraum oder einem Kessel-\nraum im Bereich zwischen der Bordwand und einem\na) bei einer effektiven Gesamtleistung                     Fünftel der größten Schiffsbreite von der Bordwand\nunter 200 Kilowatt                                     entfernt, so muß ein zweiter Fluchtweg auf der ande-\n2 Feuerlöscher                                      ren Schiffsseite oder der gleichen Schiffsseite\nvon 200 Kilowatt bis unter 500 Kilowatt                außerhalb dieses Bereichs vorhanden sein, soweit\n3 Feuerlöscher                                      dies möglich ist.\nvon 500 Kilowatt bis unter 1 000 Kilowatt          2. zu Buchstabe a Ziffer iii:\n4 Feuerlöscher                                      Die lichte Breite der Treppe (in Zentimeter) muß\nvon 1 000 Kilowatt und mehr                            gleich der Zahl der Personen sein, die sie im Notfall\nje angefangene weitere 1 500 Kilowatt               voraussichtlich benutzen müssen, mindestens\n1 weiterer Feuerlöscher,                            jedoch 80 Zentimeter.\nin Maschinenräumen, in denen sich nur Verbren-     3. zu Buchstabe b:\nnungsmotoren als Hilfsmaschinen befinden, darf         Mindestens ein Fluchtweg muß mit einem stählernen\ndie nach vorstehender Tabelle ermittelte Zahl          Schacht umkleidet und unmittelbar vom Flurboden\nvon Feuerlöschern um einen Feuerlöscher ver-           aus oder über eine kurze Treppe durch eine Stahltür\nringert werden;                                        zugänglich sein; erforderlichenfalls müssen auch\nb) mindestens jedoch so viele tragbare Feuerlö-            Zugänge von darüberliegenden Plattformen vorhan-\nscher, daß von jedem Punkt im Raum ein Feuer-          den sein. Dieser Fluchtweg muß bis zu einer Stelle\nlöscher auf einem Weg von nicht mehr als               außerhalb des Maschinenraums führen, von der aus\n10 Meter Länge erreicht werden kann;                   das Einbootungsdeck sicher erreicht werden kann.\nc) sind in Maschinenräumen Hilfskessel von unter-         (11) Zu Regel 49 (Flüssiger Brennstoff für Verbren-\ngeordneter Bedeutung oder Heizungskessel auf-      nungsmotoren)\ngestellt, so muß mindestens ein zusätzlicher       Der Flammpunkt des verwendeten Brennstoffes darf\ntragbarer Feuerlöscher vorhanden sein.             nicht unter 60 Grad Celsius liegen; ausgenommen sind","1114                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nNotgeneratoren, für die Brennstoff mit einem Flamm-              e) Falls der jeweilige Bereich der Unterkunfts- und\npunkt nicht unter 43 Grad Celsius verwendet werden                   Wirtschaftsräume eine Ausdehnung von weniger\ndarf.                                                                als 14 Meter hat, kann die See-Berufsgenossen-\nschaft im Einzelf~II eine zusätzliche Unterteilung\nFlüssiggas darf grundsätzlich nicht als Brenngas ver-\nwendet werden; davon ausgenommen sind.Flüssiggas                     der Hohlräume fordern.\nfür Haushaltszwecke sowie Flüssiggas für Lötzwecke,              f) In senkrechter Richtung müssen diese Hohl-\ndas stählernen Einwegflaschen mit einem Fassungs-                    räume, einschließlich der hinter den Verkleidun-\nraum von nicht mehr als 150 Milliliter entnommen wird.               gen der Treppen, Sohächte usw. befindlichen, in\nAcetylen darf nur in Form von Flaschengas verwendet                  Höhe jedes Decks geschlossen sein.\nwerden; der Gebrauch von Acetylen-Entwicklern ist ver-           g) Sämtliche Isolierungen müssen nichtbrennbar\nboten.                                                               und zugelassen sein. Die See-Berufsgenossen-\n(12) Zu Regel 50 (Besondere Vorkehrungen· in                      schaft kann, außer für Trennflächen vom Typ ,,A\"\nMaschinenräumen)                                                     und „B\", schwer entflammbare Isolierungen\naußerhalb der Kontrollstationen, Maschinen-\n1 . zu Buchstabe b:\nräume und Unterkunfts- und Wirtschaftsräume,\nDiese Vorschrift gilt auch für Öl-Separatoren.                   ausgenommen Wirtschaftskühlräume, zulassen,\n2. Treten an Bauteilen von Abgas- und Dampfsystemen                  wenn Unterkonstruktionen nichtbrennbar sind\nhohe Oberflächentemperaturen auf, so müssen                      und der Isolierstoff mit nichtbrennbaren Werk-\ndiese Bauteile in Haupt- und Hilfsmaschinenräumen                stoffen abgedeckt ist.\nvollständig isoliert sein.                                   h) Schornsteine und Abzüge der Küchenherde und\nDie Isolierung der Abgasleitungen im Bereich von                 dgl. müssen dort, wo sie durch Unterkunftsräume\nVerbrennungsmotoren und der Heißdampfleitungen                   geführt sind oder sonst eine Brandgefahr für\nim Bereich der Turbinen muß mit Stahlblech verklei-              umliegende Bauteile bilden, mit einer Isolierung\ndet sein, damit kein Brennstoff oder Schmieröl in die            versehen sein.\nIsolierung eindringen kann. Darüber hinaus sind in\ni) Schränke und andere Behälter für Reinigungs-\nweiteren gefährdeten Bereichen isolierte Abgas- und\nmittel und Arbeitskleidung müssen nichtbrenn-\nHeißdampfleitungen mit Stahlblech entsprechend zu\nbar sein. Papierkörbe müssen nichtbrennbar und\nverkleiden.\nso gebaut sein, daß das Herausschlagen von\nFlammen sicher verhindert wird. Vorhänge aller\n§ 40                                    Art und Tischdecken, mit Ausnahme der Tafel-\n(Zu Kapitel 11-2 Teil D der Anlage                      wäsche, müssen aus zugelassenem nichtbrenn-\nzum Übereinkommen von 1974)                            barem Werkstoff bestehen.\nBrandschutzmaßnahmen                        3. Alle eckigen und runden Schiffsfenster in Schotten,\nfür Frachtschiffe                          die Unterkunfts- und Wirtschaftsräume sowie Kon-\n(1) Zu Regel 51 (Allgemeine Vorschriften für Fracht-          trollstationen nach außen abschließen, müssen den\ndeutschen Industrienormen entsprechen und mit\nschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 4 000 und mehr\nRegistertonnen mit Ausnahme von Tankschiffen nach                einem Rahmen aus Stahl oder anderem geeigneten\nTeil E)                                                          Werkstoff versehen sein. Das Glas muß durch einen\nEinsatzrahmen aus Metall gehalten sein.\n1. Diese Regel und die nachfolgenden Zusatzvor-\nEs sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß\nschriften finden auch auf Schiffe mit einem Brutto-\nraumgehalt von weniger als 4 000 Registertonnen            diese Fenster als Notausstieg verwendet werden\nAnwendung.                                                 können; ihre Durchstiegsöffnungen müssen minde-\nstens haben:\n2. a) Wände und Decken im Bereich der Unterkunfts-             runde Festfenster\nund Wirtschaftsräume sowie Kontrollstationen               400 Millimeter Durchmesser\nmüssen nichtbrennbar und zugelassen sein;\nrunde, zu öffnende Fenster\nsoweit nach Kapitel 11-2 der Anlage zum Überein-\n385 Millimeter Durchmesser\nkommen von 197 4 oder den folgenden Zusatz-\nvorschriften ein höherer Standard vorgeschrie-          rechteckige Fenster\nben ist, bleibt dies unberührt.                            0, 16 Quadratmeter Fläche, wobei eine Kanten-\nlänge mindestens 350 Millimeter betragen muß.\nb) Türen und Türrahmen in Trennflächen vom Typ\n,,A\" oder „B\" oder in Stahlwänden oder -schot-          Fenster, die nur mit einem Schlüssel zu öffnen sind,\nten von Gängen sowie Durchbrechungen in                 gelten als Festfenster.\nTrennflächen vom Typ „A\" müssen zugelassen\n4. zu Buchstabe b:\nsein.\nWände oder Schotte und Decken im Bereich der\nc) Die Kontrollstationen müssen von den übrigen            Gänge dürfen keine verschlußlosen Öffnungen\nTeilen des Schiffes durch Schotte und Decks             haben. Türen in diesem Bereich müssen, soweit sie\nvom Typ „A\" getrennt und isoliert sein.                 nicht aus Stahl bestehen, vom Typ „B\" und minde-\nd) Hinter Decken, Täfelungen und Verkleidungen             stens 25 Millimeter dick sein. Türbeschläge müssen\nbefindliche Hohlräume müssen durch gut dich-            aus nichtbrennbarem Werkstoff bestehen.\ntende Luftzugsperren in Abständen von höch-             Lüftungsöffnungen dürfen nur im unteren Drittel der\nstens 14 Meter wirksam unterteilt sein.                 Türen angeordnet sein und müssen von der Flucht-","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1984                            1115\nwegseite her verschlossen werden können. Lüf-          9. zu Buchstabe h:\ntungsverschlüsse müssen aus nichtbrennbarem               a) Die Lüftungskanäle, Schächte, Verschlußvor-\nWerkstoff bestehen. Die Gesamtfläche der Öffnung              richtungen und andere Teile aller Lüftungssyste-\noder der Öffnungen darf 0,05 Quadratmeter nicht               me müssen aus nichtbrennbaren Werkstoffen\nübersteigen.                                                  bestehen.\nDie Gangwände müssen von Deck zu Deck reichen.            b) Die Ein- und Austrittsöffnungen aller Lüf-\nDie See-Berufsgenossenschaft kann von Deck bis                tungssysteme müssen zugängliche Verschluß-\nzu einer abgehängten, durchlaufenden Decke rei-\nvorrichtungen haben, die bei Ausbruch eines\nchende Gangwände zulassen, wenn diese                          Brandes geschlossen werden können.\nBestandteil eines zugelassenen, in sich geschlos-\nsenen Einrichtungssystems sind.                                Verschlußvorrichtungen aus Stahl in Lüfterstut-\nzen und Lüftungskanälen müssen folgender\n5. zu Buchstabe c:                                                Tabelle entsprechen:\nDecksbeläge müssen zugelassen sein.\nDurchmesser in Millimeter  Dicke der Verschluß-\n6. zu Buchstabe d:\noder flächengleicher       einrichtungen\nAlle Innentreppen, die zu Unterkunftsräumen, Wirt-             Querschnitt                in Millimeter\nschaftsräumen oder Kontrollstationen führen, müs-\nsen eine tragende Stahlkonstruktion haben und                              bis  200       4\ninnerhalb eines durch Trennflächen vom Typ „A\"                 über 200 bis     400       5\noder Typ „B\" gebildeten Schachtes liegen.                      über 400 bis     600       6\nTüren in Treppenschächten müssen mindestens                    über 600 bis     800       7\nvom Typ „B\", nichtbrennbar und selbstschließend                über 800                   8\nsein. Eine nur zwei Decks verbindende Treppe                   Bei Verwendung anderer Werkstoffe sind die\nbraucht nicht eingeschachtet zu sein, wenn die                 Verschlußeinrichtungen entsprechend zu ver-\nWiderstandsfähigkeit des durchbrochenen Decks                  stärken.\ndurch Trennflächen vom Typ „A\" oder Typ „B\" und\ngleichwertige Türen in einem der beiden Decks                  Alle Verschlußeinrichtungen müssen einfach\ngewährleistet ist.                                             und sicher zu betätigen, feststellbar und ihre\nLager weitgehend wartungsfrei sein. Die Bedie-\nTüren in Treppenschächten dürfen keine Lüftungs-               nungselemente müssen augenfällig und dauer-\neinrichtungen haben.                                           haft gekennzeichnet sein und anzeigen, ob der\nGesellschaftsräume, Kabinen, Büroräume, Besat-                 Verschluß geöffnet oder geschlossen ist.\nzungsräume, Pantrys, Vorratsräume und ähnliche\ngeschlossene Räume dürfen keinen unmittelbaren             c) Abgesehen von Maschinenraumlüftern müssen\nZugang von den Treppenschächten aus haben.                     Lüfter mit Kraftantrieb von zwei möglichst weit\nauseinanderliegenden Schaltstellen aus abge-\nBei allen Schiffen müssen alle Schächte (z. 8. für             stellt werden können, soweit sie Räume versor-\nelektrische Kabel) so gebaut sein, daß ein Brand               gen, in denen eine Brandgefahr besteht.\nnicht von einem Zwischendeck oder von einer\nAbteilung auf außerhalb von diesen liegende Räume     10. Für fest eingebaute Verbrennungsmotoren darf kein\nübergreifen kann.                                          Brennstoff verwendet werden, dessen Flammpunkt\n7. zu Buchstabe e:                                            nach Bestimmung mit einem zugelassenen Flamm-\nRäume, in denen entzündbare Flüssigkeiten mit              punktgerät (Versuch im geschlossenen Tiegel)\neinem Flammpunkt unter 60 Grad Celsius, Anstrich-          unter 60 Grad Celsius liegt; ausgenommen sind\nmittel, Acetylen- oder Sauerstoffflaschen gelagert         Notgeneratoren, für die Brennstoff mit einem\nwerden, dürfen nur oberhalb des obersten durchlau-         Flammpunkt nicht unter 43 Grad Celsius verwendet\nfenden Decks angeordnet sein und nur einen unmit-          werden darf.\ntelbaren Zugang durch gasdichte, selbstschlie-             Flüssiggas darf grundsätzlich nicht als Brenngas\nßende Stahltüren vom freien Deck aus haben. Alle           verwendet werden; davon ausgenommen sind Flüs-\nTrennflächen müssen aus Stahl und gasdicht                 siggas für Haushaltszwecke sowie Flüssiggas für\ngebaut sein. Die Räume müssen ausreichend belüf-           Lötzwecke, das stählernen Einwegflaschen mit\ntet und beleuchtbar sein.                                  einem Fassungsraum von nicht mehr als 150 Milli-\nliter entnommen wird. Acetylen darf nur in Form von\n8. zu Buchstabe f:                                            Flaschengas verwendet werden; der Gebrauch von\nIn Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontroll-           Acetylen-Entwicklern ist verboten.\nstationen und Maschinenräumen müssen Farben,\nLacke, Beschichtungsmaterialien und ähnliche             (2) Zu Regel 52 (Feuerlöschsysteme und -einrich-\nStoffe schwer entflammbar und zugelassen sein.        tungen)\nBeschichtungen dürfen nicht dicker als 1,5 Millime-\n1. zu Buchstabe a:\nter sein. Dies gilt nicht für den Anstrich oder die\nBeschichtung von beweglichem Inventar.                     Für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger\nDie verdeckten brennbaren Flächen aller Schotte,           als 1 000 Registertonnen gilt folgendes:\nVerkleidungen, Treppen, Unterkonstruktionen usw.           a) Es muß eine maschinell angetriebene, · vom\nsind durch schaumschichtbildende Anstrichmittel                Hauptantrieb unabhängige Feuerlöschpumpe\noder durch andere gleichwertige Maßnahmen                      vorhanden sein. Die Leistung dieser Pumpe und\nschwer entflammbar zu machen.                                  das zugehörige Leitungssystem müssen so","1116                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nbemessen sein, daß mindestens 2 kräftige Was-             Vorhaltung fahrbarer Schaumlöscher oder gleich-\nserstrahlen an jede Stelle des Schiffes gegeben           wertiger Feuerlöscher nach Ziffer ii ist nicht erfor-\nwerden können.                                            derlich.\nb) Buchstabe c Ziffer i über Feuerlösch-Anschluß-         6. zu Buchstabe h Ziffer ii:\nstutzen, Schläuche und Strahlrohre, Buchstabe             In Maschinenräumen, in denen sich Verbrennungs-\ne über die Mindestzahl von tragbaren Feuerlö-             motoren als Haupt- oder Hilfsmaschinen befinden,\nschern in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen              müssen an tragbaren Feuerlöschern vorhanden\nsowie Buchstabe g über Feuerlöscheinrichtun-              sein:\ngen in Kesselräumen usw. finden entsprechende\nAnwendung.                                                a) bei einer effektiven Gesamtleistung\nunter 200 Kilowatt\nc) Buchstabe h über Feuerlöscheinrichtungen in\n2 Feuerlöscher\nRäumen mit Verbrennungsmotoren sowie -die\nZusatzvorschrift zu Buchstabe h finden entspre-               von 200 Kilowatt bis unter 500 Kilowatt\nchende Anwendung.                                                3 Feuerlöscher\nvon 500 Kilowatt bis unter ·1 000 Kilowatt\n2. zu Buchstabe c:                                                      4 Feuerlöscher\nIst in einem Maschinenraum der Gruppe A im unte-                  von 1 000 Kilowatt und mehr\nren Bereich ein Zugang von einem angrenzenden                        je angefangene weitere 1 500 Kilowatt\nWellentunnel vorhanden, so ist ein Anschlußstutzen                   1 weiterer Feuerlöscher,\nmit Schlauch und Mehrzweck-Strahlrohr außerhalb\nin Maschinenräumen, in denen sich nur Verbren-\ndes Maschinenraums, aber in der Nähe seines Ein-\nnungsmotoren als Hilfsmaschinen befinden, darf\ngangs vorzusehen. Ist ein derartiger Zugang nicht\ndie nach vorstehender Tabelle ermittelte Zahl\nvon einem Tunnel, sondern von einem anderen\nvon Feuerlöschern um einen Feuerlöscher ver-\nRaum oder anderen Räumen vorgesehen, so ist in\nringert werden;\neinem dieser Räume in der Nähe des Eingangs zu\ndem Maschinenraum der Gruppe A ein Anschluß-                  b) mindestens jedoch so viele tragbare Feuerlö-\nstutzen mit Schlauch und Mehrzweck-Strahlrohr                     scher, daß von jedem Punkt im Raum ein Feuer-\nvorzusehen. Diese Vorkehrungen erübrigen sich,                    löscher auf einem Weg von nicht mehr als\nwenn der Tunnel oder die angrenzenden Räume                        10 Meter Länge erreicht werden kann;\nnicht Teil eines Fluchtwegs sind. Der Schlauch ist\nzusätzlich zu den nach Ziffer i geforderten Schläu-           c) sind in Maschinenräumen Hilfskessel von unter-\nchen mitzuführen.                                                 geordneter Bedeutung oder Heizungskessel auf-\ngestellt, so muß mindestens ein zusätzlicher\n3. zu Buchstabe e:                                                   tragbarer Feuerlöscher vorhanden sein.\nDieser Buchstabe gilt auch für Kontrollstationen.\nIn Unterkunftsräumen dürfen keine Kohlendioxidlö-         7. zu Buchstabe i:\nscher angeordnet sein. In Kontrollstationen und               Für Räume mit Dampfturbinen, für die keine fest ein-\nsonstigen Räumen, die für die Sicherheit des Schif-           gebauten Feuerlöschanlagen vorgeschrieben sind,\nfes notwendige elektrische oder elektronische                 müssen so viele tragbare Feuerlöscher vorhanden\nAnlagen oder Geräte enthalten, sind Feuarlöscher              sein, daß von jedem Punkt im Raum ein Feuerlö-\nvorzusehen, deren Löschmittel weder elektrisch lei-           scher auf einem Weg von nicht mehr als 10 Meter\ntend sind, noch Störungen in den Anlagen oder                 Länge erreicht werden kann; in jedem derartigen\nGeräten verursachen.                                          Raum müssen jedoch mindestens zwei dieser trag-\nIn Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, die Ölöfen             baren Feuerlöscher vorhanden sein, wenn die\noder -herde enthalten, sind zum Ablöschen von                 Gesamtleistung 373 Kilowatt und mehr beträgt, und\nÖlbränden geeignete Feuerlöscher vorzuhalten.                 es muß mindestens ein tragbarer Feuerlöscher vor-\nAn den Zugängen zu Räumen, in denen sich ent-                handen sein, wenn die Gesamtleistung unter 373\nzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt                   Kilowatt liegt.\nunter 60 Grad Celsius und Anstrichmittel befinden,           Die Feuerlöscher brauchen nicht zusätzlich zu den\nund an Zugängen zu Räumen oder in Bereichen, in              nach Buchstabe h Ziffer ii vorgeschriebenen vor-\ndenen Acetylen- oder Sauerstoffflaschen angeord-              handen zu sein.\nnet sind, müssen zum Ablöschen von Flüssigkeits-\nund Gasbränden geeignete Feuerlöscher vorgehal-          8. zu Buchstabe j Ziffer i:\nten sein.                                                     Ein neues oder vorhandenes Schiff mit einem Brut-\ntoraumgehalt von 4 000 und mehr Registertonnen\n4. zu Buchstabe f Ziffer ii:                                      hat zusätzlich ein drittes unabhängiges Atem-\nAusnahmen unter den Voraussetzungen der Unter-                schutzgerät nach Regel 14 Buchstabe b Ziffer ii mit\nabsätze 1 und 2 können nur zugelassen werden,                 Handschuhen und einem Helm nach Regel 14 Buch-\nwenn beide erfüllt sind.                                      stabe a Ziffer ii und iii mitzuführen. Eine dritte Ret-\ntungsleine ist nicht erforderlich.\n5. zu Buchstabe h:\nDiese Vorschrift und die Zusatzvorschrift zu Buch-        9. zu Buchstabe j Ziffer ii:\nstabe h Ziffer ii finden auch auf Räume Anwendung,            Für jeden Preßluftatmer sind einsatzbereite\nin denen sich Hilfsmaschinen mit Verbrennungsmo-              Reserve-Druckluftflaschen mit einer Gesamt-Luft-\ntoren von weniger als 7 46 Kilowatt befinden. Die             menge von mindestens 9 600 Liter mitzuführen.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1984                            1117\nMit Ausnahme von Tank- und Ro-Ro-Schiffen müs-                                     § 41\nsen Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von                     (Zu Kapitel 11-2 Teil Eder Anlage\nweniger als 1 000 Registertonnen, die den Bereich                    zum Übereinkommen von 197 4)\nder Kleinen Fahrt nicht überschreiten, für jeden\nBrandschutzmaßnahmen für Tankschiffe\nPreßluftatmer Reserve-Druckluftflaschen mit einer\nGesamt-Luftmenge von mindestens 4 800 Liter mit-         (1) Zu Regel 55 (Anwendung)\nführen; vorhandene Schiffe, auf denen Wände und\n1. Zu Buchstabe a Ziffer ii:\nDecken im Bereich der Unterkünfte, Gänge und\nTreppen nicht aus nichtbrennbaren Werkstoffen             a) Die Zusatzvorschriften zu den Regeln 52 bis 54\nbestehen, müssen Reserve-Druckluftflaschen mit                finden auch auf Tankschiffe Anwendung.\neiner     Gesamt-Luftmenge       von    mindestens        b) Die See-Berufsgenossenschaft kann die Anfor-\n6 400 Liter mitführen.                                        derungen an das Schaumsystem im Einzelfall\nfestlegen.\n10. zu Buchstabe j Ziffer iii:\nDie Stellen für die Aufbewahrung der Brandschutz-     2. Zu Buchstabe b:\nausrüstungen müssen dauerhaft und gut sichtbar            Die See-Berufsgenossenschaft kann die Anforde-\ngekennzeichnet sein.                                      rungen an zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen im\nEinzelfall festlegen.\n11. Besteht nach Auffassung der See-Berufsgenos-\nsenschaft in einem Maschinenraum, für den nach           (2) Zu Regel 56 (Anordnung und Trennung der\nden Buchstaben g, h und i keine Feuerlöscheinrich-    Räume)\ntungen vorgeschrieben sind, Brandgefahr, so sind in   zu Buchstabe f Ziffern ii und iii:\noder an den Zugängen zu diesen Räumen geeignete       Diese Vorschriften sind auch auf eckige Schiffsfenster\nFeuerlöscher vorzuhalten.                             anzuwenden.\n(3) Zu Regel 53 (Fluchtwege)                                (3) Zu Regel 57 (Bauart)\n1. Liegt ein Fluchtweg im Bereich der Unterkunfts- und       1. a) Türen und Türrahmen in Trennflächen vom Typ\nWirtschaftsräume, in einem Hauptmaschinenraum                     ,,A\" oder „B\" sowie Durchbrechungen in Trenn-\noder einem Kesselraum im Bereich zwischen der                     flächen vom Typ „A\" müssen zugelassen sein.\nBordwand und einem Fünftel der größten Schiffs-              b) Außerhalb der Unterkunfts- und Wirtschafts-\nbreite von der Bordwand entfernt, so muß ein zweiter             räume sowie der Kontrollstationen müssen\nFluchtweg auf der anderen Schiffsseite oder glei-                 sämtliche Isolierungen nichtbrennbar und zuge-\nchen Schiffsseite außerhalb dieses Bereichs vorhan-\nlassen sein.\nden sein, soweit dies möglich ist.\nDie See-Berufsgenossenschaft kann schwer\n2. zu Buchstabe b:                                                   entflammbare Isolierungen außerhalb d~ff Unter-\nWasserdichte Türen müssen von beiden Seiten aus                  kunfts- und Wirtschaftsräume, Kontrollstationen\nbedient werden können. Mindestens eine Leiter-                   und Maschinenräume zulassen, wenn Unterkon-\ngruppe muß mit einem stählernen Schacht umkleidet                struktionen nichtbrennbar sind und der Isolier-\nund unmittelbar vom Flurboden aus oder über eine                 stoff mit nichtbrennbaren Werkstoffen abge-\nkurze Treppe durch eine Stahltür zugänglich sein;                deckt ist.\nerforderlichenfalls müssen auch Zugänge von dar-         2. Bei allen Schiffen müssen alle Schächte (z. 8. für\nüberliegenden Plattformen vorhanden sein. Dieser            elektrische Kabel) so gebaut sein, daß ein Brand\nFluchtweg muß bis zu einer Stelle außerhalb des              nicht von einem Zwischendeck oder von einer\nMaschinenraums führen, von der aus das Einboo-              Abteilung auf außerhalb von diesen liegende Räume\ntungsdeck sicher erreicht werden kann.                       übergreifen kann.\n3. Alle eckigen und runden Schiffsfenster in Schotten,\n(4) Zu Regel 54 (Besondere Vorkehrungen in Maschi-            die Unterkunfts- und Wirtschaftsräume sowie Kon-\nnenräumen)                                                      trollstationen nach außen abschließen, müssen den\ndeutschen Industrienormen entsprechen und mit\n1. zu Buchstabe b:\neinem Rahmen aus Stahl oder anderem geeigneten\nDiese Vorschrift gilt auch für Öl-Separatoren.               Werkstoff versehen sein. Das Glas muß durch einen\nEinsatzrahmen aus Metall gehalten sein.\n2. Treten an Bauteilen von Abgas- und Dampfsystemen\nhohe Oberflächentemperaturen auf, so müssen                  Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß\ndiese Bauteile in Haupt- und Hilfsmaschinenräumen            diese Fenster als Notausstieg verwendet werden\nvollständig isoliert sein.                                   können; ihre Durchstiegsöffnungen müssen minde-\nstens haben:\nDie Isolierung der Abgasleitungen im Bereich von\nVerbrennungsmotoren und der Heißdampfleitungen               runde Festfenster\n400 Millimeter Durchmesser\nim Bereich der Turbinen muß mit Stahlblech verklei-\ndet sein, damit kein Brennstoff oder Schmieröl in die        runde, zu öffnende Fenster\nIsolierung eindringen kann. Darüber hinaus sind in              385 Millimeter Durchmesser\nweiteren gefährdeten Bereichen isolierte Abgas- und          rechteckige Fenster\nHeißdampfleitungen mit Stahlblech entsprechend zu               0, 16 Quadratmeter Fläche, wobei eine Kanten-\nverkleiden.                                                     länge mindestens 350 Millimeter betragen muß.","1118                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nFenster, die nur mit einem Schlüssel zu öffnen sind,          vorrichtungen haben, die bei Ausbruch eines\ngelten als Festfenster.                                       Brandes geschlossen werden können.\n4. Schränke und andere Behälter für Reinigungsmittel             Verschlußvorrichtungen aus Stahl in Lüfterstut-\nund Arbeitskleidung müssen nichtbrennbar sein.                zen und Lüftungskanälen müssen folgender\nPapierkörbe müssen nichtbrennbar und so gebaut                Tabelle entsprechen:\nsein, daß das Herausschlagen von Flammen sicher\nverhindert wird. Vorhänge aller Art und Tischdek-             Durchmesser in Millimeter   Dicke der Verschluß-\noder flächengleicher        einrichtungen\nken, mit Ausnahme der Tafelwäsche, müssen aus                 Querschnitt                 in Millimeter\nzugelassenem nichtbrennbarem Werkstoff beste-\nhen.\nbis 200         4\n5. zu Buchstabe a Ziffer v:                                      über 200 bis     400        5\nSchotte und Decks müssen dem Typ A-60 entspre-                über 400 bis     600        6\nchend isoliert sein.                                          über 600 bis     800        7\nüber 800                    8\n6. zu Buchstabe a Ziffer ix:\nAlle Innentreppen, die zu Unterkunftsräumen, Wirt-            Bei Verwendung anderer Werkstoffe sind die\nschaftsräumen oder Kontrollstationen führen, müs-             Verschlußeinrichtungen entsprechend zu ver-\nsen eine tragende Stahlkonstruktion haben und                 stärken.\ninnerhalb eines durch Trennflächen vom Typ „A\"                Alle Verschlußeinrichtungen müssen feststellbar\noder Typ „B'' gebildeten Schachtes liegen.                    und ihre Lager weitgehend wartungsfrei sein. Die\nTüren im Treppenschacht müssen mindestens vom                 Bedienungselemente müssen augenfällig und\nTyp „B\", nichtbrennbar und selbstschließend sein.             dauerhaft gekennzeichnet sein und anzeigen, ob\nder Verschluß geöffnet oder geschlossen ist.\nTüren in Treppenschächten dürfen keine Lüftungs-\neinrichtungen haben.                                      c) Abgesehen von Maschinenraumlüftern müssen\nGesellschaftsräume, Kabinen, Büroräume, Besat-                Lüfter mit Kraftantrieb von zwei möglichst weit\nzungsräume, Pantrys, Vorratsräume und ähnliche                auseinanderliegenden Schaltstellen aus abge-\ngeschlossene Räume dürfen keinen unmittelbaren                stellt werden können, soweit sie Räume versor-\nZugang von den Treppenschächten aus haben.                    gen, in denen eine Brandgefahr besteht.\n7. zu Buchstabe a Ziffer x:                              10. zu Buchstabe b:\nRäume, in denen entzündbare Flüssigkeiten mit              Schornsteine und Abzüge der Küchenherde und\neinem Flammpunkt unter 60 Grad Celsius, Anstrich-         dgl. müssen dort, wo sie durch Unterkunftsräume\nmittel, Acetylen- oder Sauerstoffflaschen gelagert        geführt sind oder sonst eine Brandgefahr für umlie-\nwerden, dürfen nur oberhalb des obersten durchlau-        gende Bauteile bilden, mit einer Isolierung versehen\nfenden Decks angeordnet sein und nur einen unmit-          sein.\ntelbaren Zugang durch gasdichte, selbstschlie-\nßende Stahltüren vom freien Deck aus haben. Alle      11. zu Buchstabe b Ziffer i:\nTrennflächen müssen aus Stahl und gasdicht                Trennflächen und Decken im Bereich der Gänge\ngebaut sein. Die Räume müssen ausreichend belüf-          dürfen keine verschlußlosen Öffnungen haben.\ntet und beleuchtbar sein.                                 Türen in diesem Bereich müssen, soweit sie nicht\nTüren vom Typ „A\" sind, vom Typ „B\" und nicht-\n8. zu Buchstabe a Ziffer xi:                                 brennbar sein.\nIn Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontroll-\nstationen und Maschinenräumen müssen Farben,               Die See-Berufsgenossenschaft kann von Deck bis\nLacke, Beschichtungsmaterial und ähnliche Stoffe           zu einer abgehängten, durchlaufenden Decke rei-\nschwer entflammbar und zugelassen sein.                    chende Gangwände zulassen, wenn diese\nBeschichtungen dürfen nicht dicker als 1,5 Millime-        Bestandteil eines zugelassenen, in sich geschlos-\nter sein. Dies gilt nicht für den Anstrich oder die        senen Einrichtungssystems sind.\nBeschichtung von beweglichem Inventar.                    Lüftungsöffnungen dürfen nur im unteren Drittel der\nDie verdeckten. brennbaren Flächen aller Schotte,         Türen angeordnet sein und müssen von der Flucht-\nVerkleidungen, Treppen, Unterkonstruktionen usw.          wegseite her verschlossen werden können. Lüf-\nsind durch schaumschichtbildende Anstrichmittel           tungsverschlüsse müssen aus nichtbrennbarem\noder durch andere gleichwertige Maßnahmen                 Werkstoff bestehen. Die Gesamtfläche der Öffnung\nschwer entflammbar zu machen.                             oder der Öffnungen darf 0,05 Quadratmeter nicht\nübersteigen.\n9. zu Buchstabe a Ziffer xiii:\nFür Lüftungssysteme, ausgenommen diejenigen für       12. zu Buchstabe b Ziffer ii:\nLade- und Sloptanks, gilt zusätzlich:                     Falls der jeweilige Bereich der Unterkunfts- und\nWirtschaftsräume eine Ausdehnung von weniger\na) Die Lüftungskanäle, Schächte, Verschlußvor-\nals 14 Meter hat, kann die See-Berufsgenossen-\nrichtungen und andere Teile des Lüftungssy-\nschaft im Einzelfall eine zusätzliche Unterteilung der\nstems müssen aus nichtbrennbaren Werkstoffen\nHohlräume fordern. In senkrechter Richtung müs-\nbestehen.\nsen diese Hohlräume, einschließlich der hinter den\nb) Die Ein- und Austrittsöffnungen aller Lüf-             Verkleidungen der Treppen, Schächte usw. befind-\ntungssysteme müssen zugängliche Verschluß-            lichen, in Höhe jedes Decks geschlossen sein.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1984                           1119\n13. zu Buchstabe b Ziffer iii:                                 (3) Zu Regel 5 (Bauart der Rettungsboote)\nSämtliche Isolierungen müssen zugelassen sein. In      1. zu Buchstabe a:\nWirtschaftskühlräumen müssen Isolierungen aus              Rettungsboote müssen von der See-Berufsgenos-\nnichtbrennbarem Werkstoff bestehen; die See-               senschaft zugelassen sein. Die Rettungsboote auf\nBerufsgenossenschaft kann, außer für Trennflä-             Tankschiffen müssen aus nichtbrennbarem Material\nchen vom Typ „A\" und „B\", schwer entflammbare              bestehen. Die See-Berufsgenossenschaft kann im\nIsolierungen zulassen, wenn Unterkonstruktionen            Einzelfall Ausnahmen zulassen.\nnichtbrennbar sind und der Isolierstoff mit nicht-\nbrennbaren Werkstoffen abgedeckt ist.                  2. zu Buchstabe b Ziffer i:\nRettungsboote mit fester Überdachung müssen in\n14. zu Buchstabe b Ziffer vii:\ngeschlossenem, leerem und vollbesetztem Zustand\nTüren müssen der Trennfläche entsprechen, in die           bei befestigter Ausrüstung und angeschnallten Per-\nsie eingebaut sind. Sind vorgeschriebene Trennflä-         sonen selbstaufrichtend sein.\nchen durch Trennflächen eines höheren Standards\nersetzt, so brauchen die Türen nur der vorgeschrie-    3. zu Buchstabe e:\nbenen Trennfläche zu entsprechen.                          Die Festigkeit von Rettungsbooten aus glasfaserver-\n15. Für fest eingebaute Verbrennungsmotoren darf kein           stärktem Kunststoff muß derart sein, daß nach Über-\nlastung mit 100 vom Hundert keine bleibende Ver-\nBrennstoff verwendet werden, dessen Flammpunkt\nnach Bestimmung mit einem zugelassenen Flamm-              formung eintritt.\npunktgerät (Versuch im geschlossenen Tiegel)           4. zu Buchstabe g:\nunter 60 Grad Celsius liegt; ausgenommen sind              Der Raumgehalt der Schwimmvorrichtungen muß\nNotgeneratoren, für die Brennstoff mit einem               mindestens 12,5 vom Hundert des Raumgehalts des\nFlammpunkt nicht unter 43 Grad Celsius verwendet           Rettungsbootes betragen.\nwerden darf.\n5. zu Buchstabe h:\nFlüssiggas darf außer auf Flüssiggastankschiffen\nnicht als Brenngas verwendet werden; davon aus-            Lose Luftkästen müssen aus Kupfer, Gelbmetall oder\ngenommen sind außerdem Flüssiggas für Haus-                gleichwertigem Material (wie seewasserbeständi-\nhaltszwecke sowie Flüssiggas für Lötzwecke, das            gem Aluminium oder glasfaserverstärktem Kunst-\nstählernen Einwegflaschen mit einem Fassungs-              stoff) in ausreichender Stärke und sachgemäßer\nraum von nicht mehr als 150 Milliliter entnommen           Ausführung hergestellt sein.\nwird. Acetylen darf nur in Form von Flaschengas            Bei kupfernen Kästen in metallenen Booten sind\nverwendet werden; der Gebrauch von Acetylen-Ent-           durch geeignete Isolierung galvanische Wirkungen\nwicklern ist verboten.                                     zu verhindern.\n(4) Zu Regel 60 (Schutz der Ladetanks)                       Luftkästen aus Kupfer oder Gelbmetall müssen eine\nMindestwandstärke von 0,7 Millimeter haben. Die\nZu Buchstabe h:                                                 Längsnähte müssen doppelt gefalzt und verlötet, die\nDie See-Berufsgenossenschaft kann die Anforderun-               Böden einfach gefalzt und vernietet oder gelötet sein.\ngen an das Schaumsystem im Einzelfall festlegen.                Die Länge der Luftkästen darf 1,20 Meter nicht über-\nschreiten. Die vorn und hinten im Boot untergebrach-\n§ 42                                ten Luftkästen sind zweiteilig auszuführen.\n(Zu Kapitel III Teil Ader Anlage                   Die Luftkästen sind abzudecken und durch Holz-\nzum Übereinkommen von 1974)                        schotte so abzutrennen, daß sie gegen Beschädi-\nRettungsmittel im allgemeinen                      gungen geschützt sind und leicht herausgenommen\nwerden können.\n(1) Zu Regel 2 (Begriffsbestimmungen)\nWalfangmutterschiffe, Fischverarbeitungsschiffe und            (4) Zu Regel 6 (Raumgehalt der Rettungsboote)\nFischkonserven-Fabrikschiffe sind Schiffe, die aus-         1. zu Buchstabe a:\nschließlich fremden Fang verarbeiten.                            Der Raumgehalt eines Rettungsbootes aus Kunst-\n(2) Zu Regel 4 (Sofortige_ Verwendbarkeit von Ret-            stoff oder Metall kann außer nach der Simpson-Regel\ntungsbooten, Rettungsflößen und Rettungsgeräten)                 nach folgender Formel bestimmt werden:\nRaumgehalt = 0,64 L B H,\n1 . zu Buchstabe b Ziffer i:\nwobei L die Länge, B die Breite und H die Tiefe,\nDie Rettungsboote, Rettungsflöße und Rettungs-\njeweils in den Abmessungen nach Regel 6 Buch-\ngeräte müssen auch bei einem Trimm von 10 Grad\nstabe g ist.\nsicher und schnell zu Wasser gelassen werden kön-\nnen.                                                    2. zu Buchstabe b:\n2. zu Buchstabe b Ziffer iii:                                   Der Raumgehalt der Rettungsboote nach der Simp-\nDie Aufstellung darf die Sicht von der Brücke nach          son-Regel kann nach folgendem Schema berechnet\nachtern nicht behindern.                                    werden:","1120                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nlnnenka nte Beplankung\nL\n1\nt-- l/4                     l/4       . ,..\n1\nl/4                                                  L4--l\n1\n1                ~\n•-\n1                                                                                                                                                                       d--\n1\n1                                                                                                         1\n1                     C--  h\nh~                  h/9\n1          ~          b- -\n1\n1\nL----\nA                                  B                                                                              C\nQuerschnitt auf     ¼L       Querschnitt auf                          ½L                       Querschnitt auf                               % L   Inhalt des Bootes\nhA =                  m      ha =                                          m                   hc ==                                           m   L-                    m\na         X1=                 a                 X1=                                                 a                           X 1 ....         hinten      X1=\nb         X4=                 b                 X4-=                                                 b                          X 4     =          A         X4=\nC         X 2 ==              C                 x2-                                                 C                           X 2 ==             B         X2=\nd         X 4 ==              d                 X 4 =-                                              d                           X 4 ==             C         X4=\ne         X1=                 e                 X1==                                                e                           X1-=             vorn        X 1  =\nSumme S ....                 Summe    s-                                                       Summe                s-                              Summe S ==\nS X hA\n12\n=           m2      S X ha\n_1_2_        -                              m2                    SX hc\n12\n....                m2    SXL\n--i-r-\n-         m3\nm3\nBerechneter Inhalt ................................... .\nAbzug für Motoranlage ................................ .\nAbzug für Scheinwerferanlage                             „\nAbzug für Funkanlage ........................ .\nRechnungsmäßiger Inhalt ............. ........................................................ i====--i\nPersonenzahl ......................................................................................................\n(5) Zu Regel 7 (Fassungsvermögen der Rettungs-                                                       (6) Zu Regel 9 (Besondere Merkmale der Motorret-\nboote)                                                                                            tungsboote)\nBei der Ermittlung des Fassungsvermögens der Ret-                                                 1. zu Buchstabe a Ziffer i:\n. tungsboote zwischen 4,90 Meter und 7,30 Meter Länge                                                       Der Typ des Dieselmotors und der Startanlage muß\nist folgende lnterpolationstabelle zugrunde zu legen:                                                     von der See-Berufsgenossenschaft zugelassen\nsein.\nBootslänge\n2. zu Buchstabe b:\nin Meter\nBei Rettungsbooten mit fester Überdachung, die mit\n4,90      5,0      5,5     6,0      6,5          7,0                    7,30                               einer umluftunabhängigen Luftversorgungs- und\nWassersprühanlage ausgerüstet sind, sind diese\nDivisor                                                                                                   Einrichtungen bei der Berechnung des Raumgehal-\n0396 0391         0368    0345     0322          0299                   0283                              tes der inneren Schwimmvorrichtungen zu berück-\nsichtigen.\nEine Sitzprobe ist durchzuführen. Das Ergebnis der Ver-\nmessung ist durch ein im Rettungsboot angebrachtes                                                       (7) Zu Regel 10 (Besondere Merkmale mechanisch\nBootsschild der See-Berufsgenossenschaft kenntlich                                                angetriebener Rettungsboote, die keine Motorrettungs-\nzu machen.                                                                                        boote sind)","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1984                            1121\n1. zu Buchstabe a:                                               Handfackeln mitgeführt werden. Der Typ der Signal-\nDie Vorausgeschwindigkeit muß mindestens 3½                  pistole und der Patronen muß ~ugelassen sein.\nKnoten in ruhigem Wasser bei voller Besetzung und       10. zu Buchstabe a Ziffer xvi:\nvollständiger Ausrüstung betragen.\nDies gilt nicht für Rettungsboote mit fester Überda-\n2. zu Buchstabe c:                                               chung.\nDer Raumgehalt der inneren Schwimmvorrichtungen\nist um einen Kubikdezimeter je Kilogramm der            11. zu Buchstabe a Ziffer xvii:\nAntriebsanlage zu vergrößern.                                Der Behälter muß nichtrostend sein.\n(8) Zu Regel 11 (Ausrüstung der Rettungsboote)           12. zu Buchstabe a Ziffer xviii:\n1. zu Buchstabe a Ziffer i:                                    Die wasserdichte elektrische Taschenlampe muß\nEs sind zwei Klappdollen für jede Ruderducht mitzu-        zugelassen sein.\nführen; in Ausnahmefällen können 1 ½ Satz Ruder-\n13. zu Buchstabe a Ziffer xx:\ndollen oder Rudergabeln, die im Rettungsboot durch\nBändsel oder Ketten befestigt sind, verwendet wer-         Das Klappmesser muß ein starkes, mit einem Marl-\nden; bei Rettungsbooten mit fester Überdachung             spieker versehenes Messer sein.\ngenügen vier Riemen und vier Klappdollen oder         14. zu Buchstabe a Ziffer xxi:\nRudergabeln;\nDie Wurfleinen müssen jeweils etwa 30 Meter lang\nRiemenlänge und Werkstoff müssen zugelassen                sein.\nsein. Ein Riemen für jede Ruderducht ist ein voll-\nständiger Satz Riemen.                                15. zu Buchstabe a Ziffer xxv:\n2. zu Buchstabe a Ziffer iii:                                  Der Satz Fischfanggerät muß von einem zugelasse-\nBei Rettungsbooten mit fester Überdachung muß              nen Typ sein.\ndas Ruder vom Manöverstand aus bedienbar sein.        16. zu Buchstabe a Ziffer xxvi:\nEine Not-Steuereinrichtung muß vorhanden sein.\nDies gilt nicht für Rettungsboote mit fester Überda-\n3. zu Buchstabe a Ziffer v:                                    chung.\nDie Laterne muß eine Sturmlaterne, die Streichhöl-    17. zu Buchstabe a am Schluß:\nzer müssen Sturmstreichhölzer sein.\nDie Rettungsboote müssen ferner mit von der See-\n4. zu Buchstabe a Ziffer vii:                                  Berufsgenossenschaft zugelassenen Reflexstof-\nDer Magnet-Steuerkompaß muß vom Deutschen                  fen, einer von der See-Berufsgenossenschaft zuge-\nHydrographischen Institut als Magnet-Steuerkom-           lassenen Folie für jede Person gegen Unterkühlung,\npaß der Klasse IV baumustergeprüft und zugelas-            einem vom Deutschen Hydrographischen Institut\nsen sowie vor seiner Verwendung geprüft sein. Er          baumustergeprüften und zugelassenen Radar-\nist in Abständen von zwei Jahren und nach wesent-         reflektor sowie je einem Exemplar der vom Bundes-\nlichen Instandsetzungsarbeiten durch einen vom            minister für Verkehr und der See-Berufsgenossen-\nDeutschen Hydrographischen Institut anerkannten           schaft herausgegebenen „Anweisungen für das\nBetrieb überprüfen zu lassen.                             Überleben auf See\" und „Empfehlungen für das\n5. zu Buchstabe a Ziffer x:                                    Verhalten in Rettungsfahrzeugen\" ausgerüstet\nsein. Abweichend hiervon brauchen Rettungsboote\nDie Fangleinen müssen mindestens 22 Millimeter            mit fester Überdachung nur mit zugelassenen\nDurchmesser haben; ihre Länge muß mindestens              Folien zum Schutz gegen Unterkühlung für 10 vom\nder dreifachen Höhe des Bootsdecks über der Was-          Hundert der für das Boot zugelassenen Personen,\nserlinie im Ballastzustand des Schiffes entspre-          mindestens aber mit 3 Folien ausgerüstet zu sein.\nchen.                                                     Außerdem muß auf derartigen Rettungsbooten jeder\nBei Rettungsbooten mit fester Überdachung muß             Sitzplatz mit einem zugelassenen Sicherheitsgurt\neine Fangleine aus dem Bootsinneren lösbar sein.          versehen sein.\n6. zu Buchstabe a Ziffer xi:\n18. zu Buchstabe e:\nDer Behälter muß 5 Kilogramm pflanzliches, Fisch-\nDas Feuerlöschgerät muß ein 6-Kilogramm-Trok-\noder tierisches Öl enthalten.\nkenlöscher sein.\n7. zu Buchstabe a Ziffer xii:\nDie Lebensmittelration muß von der See-Berufs-         (9)',Zu Regel 13 (Tragbares Funkgerät für Rettungs-\ngenossenschaft festgesetzt sein und mindestens      boote und -flöße)\n20 000 Kilojoule enthalten.\nFahrgastschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weni-\n8. zu Buchstabe a Ziffer xiii:                            ger als 400 Registertonnen auf der Fahrt nach däni-\nDie wasserdichten Behälter müssen nichtrostend       schen Häfen bis zu der geographischen Verbindungsli-\nsein.                                               nie der Häfen Esbjerg, Nyborg, Korsör, Gedser und\nFrachtschiffe in der Küstenfahrt und in der Kleinen Fahrt\n9. zu Buchstabe a Ziffer xiv:                             sind von der Pflicht, ein tragbares Funkgerät für Ret-\nDie Ausrüstung muß wasserdicht verpackt sein. An    tungsboote und -flöße nach Kapitel III Regel 13 der\nStelle dieser Ausrüstung können eine Signalpistole  Anlage zum Übereinkommen von 1974 mitzuführen,\nmit 8 roten Fallschirmsignalpatronen und 6 rote     befreit.","1122                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n(10) Zu Regel 14 (Funkgeräte und Scheinwerfer in       3. zu Buchstabe g:\nMotorrettungsbooten)                                           Ein Rettungsring muß in der Nähe des Hecks ange-\n1 . zu Buchstabe b:                                           bracht sein.\nDer Raum muß spritzwasserdicht und mit einer aus-        (16) Zu Regel 22 (Rettungswesten)\nreichenden Beleuchtung versehen sein.\n1. zu Buchstabe c Ziffer iii und iv:\n2. zu Buchstabe g:                                             Die Rettungsweste muß so beschaffen sein, daß sie\nDer Scheinwerfer muß vom Deutschen Hydrographi-           das Gesicht einer erschöpften oder bewußtlosen\nschen Institut baumustergeprüft und zugelassen            Person innerhalb von 5 Sekunden aus dem Wasser\nsein.                                                     hebt; sicher über Wasser hält und außerdem den\nKörper einer erschöpften oder bewußtlosen Person\n(11) Zu Regel 15 (Vorschriften für aufblasbare Ret-        im Wasser aus jeder Lage selbsttätig in eine schräge,\ntungsflöße)                                                    sichere Rückenlage dreht.\nAufblasbare Rettungsflöße dürfen nur in zugelassenen       2. zu Buchstabe c Ziffer vi:\nWerkstätten hergestellt werden und sind in jährlichen\nRettungswesten müssen mit zugelassenen Reflex-\nAbständen in einer zugelassenen Wartungsstelle zu\nstoffen versehen sein.\nprüfen.\n3. zu Buchstabe d:\n(12) Zu Regel 16 (Vorschriften für starre Rettungs-        Die Rettungsweste muß zwei getrennte aufblasbare\nflöße)\nZellen haben, die mechanisch und mit dem Mund auf-\nWerkstoff und Bauart des starren Rettungsfloßes müs-           geblasen werden können; sie muß auch den Vor-\nsen zugelassen sein.                                           schriften des Buchstabens c entsprechen, wenn nur\neine der beiden Zellen aufgeblasen ist.\n(13) Zu Regel 17 (Ausrüstung aufblasbarer und star-\nrer Rettungsflöße)                                           (17) Zu Regel 24 (Schiffsnotsignale)\n1. zu Buchstabe a Ziffer ix:                              Die Schiffe sind mit Notsignalen, die von der See-\nDer Behälter muß nichtrostend sein.                  Berufsgenossenschaft zugelassen sein müssen,\ngemäß nachstehender Tabelle auszurüsten:\n2. zu Buchstabe a Ziffer xi:\nDie wasserdichte elektrische Taschenlampe muß\nSignale                    Große   Mittlere Kleine Küsten-\nzugelassen sein.                                                                Fahrt   Fahrt    Fahrt  fahrt\n3. zu Buchstabe a Ziffer xv:\nrote Fallschirmsignale     12      12       12     12\nDer Satz Fischfanggerät muß von einem zugelasse-     oder\nnen Typ sein.\neine Signalpistole\n4. zu Buchstabe a Ziffer xvi:                             mit roten Fallschirm-\nDie Lebensmittelration muß von der See-Berufsge-     signalpatronen             24      24       24     24\nnossenschaft festgesetzt sein und mindestens\n20 000 Kilojoule enthalten.                             (18) Zu Regel 25 (Sicherheitsrolle und Notmaß-\n5. zu Buchstabe a am Schluß:                              nahmen)\nDie Rettungsflöße müssen ferner mit zugelassenen     zu Buchstabe h:\nReflexstoffen und je einer zugelassenen Folie für    Auch auf Fahrgastschiffen auf beschränkter Ausland-\nmindestens die Hälfte der Personen, für die das Floß fahrt müssen ergänzend elektrisch betriebene Signale\nzugelassen ist, zum Schutz gegen Unterkühlung        gegeben werden können.\nsowie einem Exemplar der vom Bundesminister für\nVerkehr herausgegebenen „Empfehlungen für das           (19) Zu Regel 26 (Musterungen und Übungen)\nVerhalten in Rettungsfahrzeugen\" ausgerüstet sein.\n1. zu Buchstabe a Ziffer i bis iii:\n(14) Zu Regel 19 Buchstaben a und b (Einbooten in         Zu den Bootsübungen gehört auch die Prüfung der\ndie Rettungsboote und -flöße)                                 Betriebsbereitschaft der Rettungsmittel einschließ-\nlich der\n·Die Vorrichtungen müssen zugelassen sein. Jedes\nSchiff muß mit einem Netz ausgerüstet sein, das zur           a) tragbaren Funkgeräte,\nRettung Schiffbrüchiger geeignet ist.                         b) Funk- und Scheinwerferanlagen,\n(15) Zu Regel 21 (Besondere Merkmale der Ret-             c) Rettungsgeräte und Rettungsflöße,\ntungsringe)                                                   d) Einbootungseinrichtungen,\n1. zu Buchstabe a Ziffer iv:                                  e) Aussetzvorrichtungen,\nRettungsringe müssen zugelassen und mit zugelas-         f)  Beleuchtung,\nsenen Reflexstoffen versehen sein.\ng) Alarmsignalvorrichtungen,\n2. zu Buchstabe f:\nh) Rettungsringe und Rettungswesten,\nDie selbstzündenden Lichter müssen vom Deut-\nschen Hydrographischen Institut lichttechnisch           i) Leinenwurfgeräte und\ngeprüft sein.                                            j)  Schiffsnotsignale.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1984                              1123\nBei Rettungsbooten mit fester Überdachung gehört              gemessenen Fiergeschwindigkeit und H der Zahlen-\nzur Prüfung der Betriebsbereitschaft die Untersu-             wert des in Meter gemessenen Höhenunterschieds\nchung der Batterie, der elektrischen Lade- und Start-         zwischen Bootsdeck und Ballastlinie ist. Bei v ist eine\neinrichtung und der umluftunabhängigen Luftversor-            Abweichung von ± 10 vom Hundert zulässig.\ngungsanlage. Rettungsboote, Rettungsgeräte, Ret-\nFür Rettungsboote nach Regel 27 Buchstabe a wird\ntungsflöße, Rettungsringe, Rettungswesten, Doppel-\ndie Fier- und Heißgeschwindigkeit von der See-\nschlauchboote und Schlauchboote sind mindestens\nBerufsgenossenschaft festgesetzt.\neinmal jährlich auf ihre Beschaffenheit zu unter-\nsuchen. Beschädigte oder unbrauchbare Rettungs-          3. zu Buchstabe a Ziffer iii und iv:\nmittel sind unverzüglich zu reparieren oder zu er-\nsetzen.                                                       Die Rettungsboote, Rettungsflöße und Rettungsge-\nräte müssen auch bei 10 Grad Trimm zu Wasser\n2. zu Buchstabe a Ziffer ii:                                       gelassen werden können.\nSoweit es die Wetterlage erlaubt, sollen zwei dieser\nBootsübungen jährlich auf See durchgeführt werden.        4. zu Buchstabe k:\nDabei ist das Boot zu Wasser zu lassen und ein Ret-            An dem Verbindungsstag der Davits muß mindestens\ntungsring aufzufischen.                                        für jede obere Ducht ein Manntau angebracht sein.\n3. zu Buchstabe a Ziffer iii:                                 5. zu Buchstabe n:\nAuch bei den Bootsübungen auf Fahrgastschiffen ist             Bei Fahrgastschiffen unter 31 Meter Länge wird die\ndie Ausrüstung der Rettungsboote monatlich auf                 erforderliche Anzahl der Aussetzvorrichtungen von\nVollständigkeit zu überprüfen.                                 der See-Berufsgenossenschaft bestimmt.\n4. zu Buchstabe a Ziffer iv:\nDas Ergebnis der Prüfung der Rettungsmittel ist bei           (2) Zu Regel 30 (Beleuchtung der Decks, Rettungs-\nSchiffen, die zur Führung eines Schiffstagebuchs          boote, Rettungsflöße usw.)                     ·\nverpflichtet sind, in dieses einzutragen.                 Ein Beleuchtungsplan ist der See-Berufsgenossen-\n5. zu Buchstabe b:                                            schaft zur Genehmigung vorzulegen.\nDie Musterung erfolgt mit angelegten Rettungs-               (3) Zu Regel 32 Buchstabe c (Geprüfte Rettungsboot-\nwesten an den Musterungsplätzen.                          leute)\n6. zu Buchstabe c:                                            Die Befähigungszeugnisse zum geprüften Rettungs-\nBei den Bootsübungen auf See sind die Boote aus-          bootmann werden von der See-Berufsgenossenschaft\nzuschwingen. Im Hafen sind sie wegzufieren sowie          ausgestellt.\nRuder- und Fahrübungen durchzuführen. Die Übun-\ngen sind so durchzuführen, daß sämtliche Personen            (4) Zu Regel 33 Buchstabe a (Rettungsgeräte)\nder Schiffsbesatzung ihre Aufgaben gründlich ken-\nDas Gerät muß mit zugelassenen Reflexstoffen und mit\nnen und zu erfüllen lernen. Die Schiffsbesatzung hat      zwei Paddeln ausgerüstet sein, die an den Seiten befe-\nbei den Bootsübungen Rettungswesten anzulegen.            stigt sein müssen.\nIn Rettungsbooten mit fester Überdachung sind die\nSicherheitsgurte anzulegen.\n§ 44\n7. zu Buchstabe d:\n(Zu Kapitel III Teil C der Anlage\nAuch auf Fahrgastschiffen auf beschränkter Aus-                         zum Übereinkommen von 1974)\nlandfahrt und auf Frachtschiffen von mehr als 45,75\nMeter Länge müssen elektrisch betriebene Signale                        Rettungsmittel für Frachtschiffe\nvon der Brücke aus gegeben werden können.                    ( 1) Zu Regel 35 (Anzahl und Fassungsvermögen der\nRettungsboote und -flöße)\n§ 43                             1 . Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 1 000\n(Zu Kapitel III Teil B der Anlage                    Registertonnen und mehr, deren Kiel nach dem 1. Juli\nzum Übereinkommen von 197 4)                         1982 gelegt wird, müssen auf jeder Schiffsseite Ret-\nRettungsmittel für Fahrgastschiffe                     tungsboote mit fester Überdachung mitführen, die\ndas zur Unterbringung aller an Bord befindlichen Per-\n(1) Zu Regel 29 (Aufstellung und Handhabung der                 sonen erforderliche Fassungsvermögen haben.\nRettungsboote, Rettungsflöße und Rettungsgeräte)\n2. Öl-, Chemikalien- und Flüssiggastanker mit einem\n1. zu Buchstabe a:                                                 Bruttoraumgehalt von 500 Registertonnen und mehr,\nDer See-Berufsgenossenschaft sind Zeichnungen                  deren Kiel nach dem 1. Juli 1982 gelegt wird, müssen\nüber die Aufstellung der Rettungsboote und Ret-                auf jeder Schiffsseite Rettungsboote mit fester Über-\ntungsflöße zur Genehmigung einzureichen.                       dachung mitführen, die das zur Unterbringung aller\n2. zu Buchstabe a Ziffer i:                                        an Bord befindlichen Personen erforderliche Fas-\nsungsvermögen haben und mit umluftunabhängiger\nDie Aussetzungsvorrichtung muß so beschaffen\nLuftversorgung und mit besonderem Brandschutz\nsein, daß die Fiergeschwindigkeit der Rettungsboote\nfolgender Formel entspricht:                                   ausgerüstet sind.\nV = 0,4 + 0,02 H,                     3. Frachtschiffe müssen Rettungsflöße für alle an Bord\nwobei v der Zahlenwert der in Meter pro Sekunde               befindlichen Personen mitführen.","1124                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil    1\n(2) Zu Regel 36 (Davits und Aussetzvorrichtungen)         Schiffslänge                      Mindestzahl\n1 . zu Buchstabe a:                                          in Meter                          der Rettungsringe\nDer See-Berufsgenossenschaft sind Zeichnungen\nbis 100               8\nüber die Aufstellung der Rettungsboote und Ret-\ntungsflöße zur Genehmigung einzureichen.                 über 100 bis 150                  10\nüber 150 bis 200                  12\n2. zu Buchstabe c:                                           über 200                          14\nAuf Frachtschiffen, deren Kiel nach dem 1. Oktober\n1984 gelegt wird, müssen Rettungsboote mit fester\nÜberdachung in ihrer Staustellung vom freien Deck                                    § 45\naus besetzt, von dort aus voll besetzt zu Wasser                          (Zu Kapitel IV der Anlage\ngelassen und von innen gefiert werden können. Soll                    zum Übereinkommen von 1974)\ndas Boot direkt vom Deckshaus aus besetzt werden              Ausrüstung mit einer UKW-Sprechfunkanlage\nkönnen, so muß ein zweiter Zugang vom freien Deck\naus vorgesehen werden; dieser Zugang kann eine              Ergänzend zu den Anforderungen des Kapitels IV der\nfest angebrachte Leiter sein. Der Zugang muß so          Anlage zum Übereinkommen von 1974 müssen die\ngestaltet sein, daß eine verletzte Person auf einer      Schiffe mit einer UKW-Sprechfunkanlage nach\nKrankentrage eingebootet werden kann.                    Regel 17 ausgerüstet sein. Auf Fahrgastschiffen, die\nnur mit einer UKW-Sprechfunkanlage ausgerüstet sind,\n3. zu Buchstabe d:                                           muß eine ununterbrochene Hörwache auf Kanal 16, auf\nDie Aussetzvorrichtung muß so beschaffen sein, daß       Frachtschiffen muß bei Befahren des Küstenmeeres\ndie Fiergeschwindigkeit der Rettungsboote folgender      oder der inneren Gewässer, sofern kein anderer Funk-\nFormel entspricht:                                       verkehr durchgeführt wird, eine ununterbrochene Hör-\nwache auf Kanal 16, im übrigen eine Hörwache entspre-\nv = 0,4 + 0,02 H,\nchend Regel 8 sichergestellt sein. Auf Fahrgastschiffen\nwobei v der Zahlenwert der in Meter pro Sekunde          muß die UKW-Sprechfunkanlage auch aus der Ersatz-\ngemessenen Fiergeschwindigkeit und H der Zahlen-         stromquelle betrieben werden können.\nwert des in Meter gemessenen Höhenunterschieds\nzwischen Bootsdeck und Ballastlinie ist. Bei v ist eine\n§ 46\nAbweichung von L 1O vom Hundert zulässig.\n(Zu Kapitel IV Teil Ader Anlage\n4. zu Buchstabe h:                                                        zum Übereinkommen von 1974)\nBei Davits, die ein Besetzen der Rettungsboote in der             Anwendung und Begriffsbestimmungen\nStaustellung und ein Zuwasserlassen aus dieser\nPosition vorsehen, können die Vorrichtungen nach           (1) Zu Regel 3 (Telegrafiefunkstelle)\nBuchstabe h entfallen.                                  Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 300 und\nmehr, jedoch weniger als 1 600 Registertonnen müs-\n5. zu Buchstabe i:                                           sen, wenn sie für Fahrten nach Häfen des Indischen\nBei der Zulassung von Läufern aus Manilatauwerk         oder Pazifischen Ozeans bestimmt sind, nach Maßgabe\noder einem anderen zugelassenen Werkstoff muß die        von Kapitel IV Regel 3 der Anlage zum Übereinkommen\nHöhe des Bootsdecks berücksichtigt werden.              von 1974 mit einer Telegrafiefunkanlage ausgerüstet\nsein.\n6. zu Buchstabe j:\nAn dem Verbindungsstag der Davits muß mindestens           (2) Zu Regel 4 (Sprechfunkstell~)\nfür jede obere Ducht ein Manntau angebracht sein.       Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 300 und\nDie Läufer und Manntaue müssen lang genug sein,         mehr, jedoch weniger als 1 600 Registertonnen in der\num beim geringsten Tiefgang des Schiffes in See-        Großen Fahrt müssen, sofern sie nicht nach Absatz 1\nwasser, bei 10 Grad Trimm und bei einer Schlagseite     oder freiwillig mit einer Telegrafiefunkanlage ausgerü-\nvon 15 Grad nach der einen oder anderen Seite die        stet sind, außer einer Sprechfunkanlage mitführen:\nWasseroberfläche zu erreichen. An Verbindungssta-\n1. einen Telegrafiefunk-Notsender (500 kHz),\ngen von Davits, unter denen Rettungsboote mit fester\nÜberdachung stehen, brauchen keine Manntaue              2. ein selbsttätiges Telegrafiefunk-Alarmzeichen-Tast-\nangebracht zu sein.                                         gerät, das neben dem Telegrafiefunk-Alarmzeichen\ndie selbsttätige Aussendung des Notzeichens SOS,\nRettungsboote mit ,fester Überdachung müssen im             des Rufzeichens des Schiffes, der Q-Gruppe „QSW\nvollbesetzten Zustand bei geschlossenen Einstiegs-          2182\" und eines Peilstriches ermöglicht, wobei in\nöffnungen aus dem Bootsinneren gefiert und von den          vorhandenen Tastgeräten statt der Q-Gruppe „QSW\nHeißhaken getrennt werden können. Die Heißhaken             2182\" die Abkürzung „LSN 2182\" weiter verwendet\nmüssen zentral und gleichzeitig unter Last zu lösen         werden kann,\nsein. Die Auslösevorrichtung ist gegen unbeabsich-\n3. eine Funkboje zur Kennzeichnung der Seenotposi-\ntigtes Betätigen wirksam zu schützen.\ntion mit mindestens der Frequenz 2182 kHz,\n(3) Zu Regel 37 (Anzahl der Rettungsringe)                 4. die Weltkarte der Küstenfunkstellen für den Sprech-\nSeefunkdienst auf Grenzwellen,\nDie Mindestzahl der Rettungsringe wird durch folgende\nTabelle bestimmt:                                             5. das Handbuch Nautischer Funkdienst Band I bis III.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1984                            1125\nDiese Schiffe müssen außerdem am AMVER-Dienst                   Seereise eine Änderung erforderlich wird, ist diese im\n(Standortmeldesystem der Handelsschiffahrt für die              Funktagebuch zu vermerken.\ngegenseitige Hilfe bei Notfällen) teilnehmen.\n3. Die Sender und Empfänger sind nach Beendigung\n(3) Zu Regel 5 (Befreiungen von den Regeln 3 und 4)           der Hörwachen auf die Notfrequenz zu schalten.\nFahrgastschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weni-\n(2) Zu Regel 7 (Hörwachen im Sprechfunkdienst)\nger als 1 000 Registertonnen in der Auslandfahrt nach\ndänischen Häfen bis zu der geographischen Verbin-           1. Die Sender und Empfänger sind nach Beendigung\ndungslinie der Häfen Esbjerg, Nyborg, Korsör, Gedser            eines Funkverkehrs auf die Notfrequenz zu schalten.\nsind von der Pflicht, eine Telegrafiefunkanlage nach\nKapitel IV Regel 3 der Anlage zum Übereinkommen von          2. Schiffe, die nach Kapitel IV Regel 3 oder 4 der Anlage\nzum Übereinkommen von 1974 mit einer Telegrafie-\n197 4 mitzuführen, befreit. An Stelle der Telegrafiefunk-\nanlage sind sie bei einem Bruttoraumgehalt von 400 und          funkstelle ausgerüstet sind, müssen auf See eine\nmehr Registertonnen mit einer Sprechfunkanlage aus-             ununterbrochene Wache auf der Sprechfunk-Notfre-\nzurüsten. Für die Sprechfunkanlage ist eine Ersatz-             quenz an der Stelle an Bord sicherstellen, von der\nstromquelle vorzusehen. ,                                       aus das Schiff gewöhnlich geführt wird.\n§ 47                                                        § 48\n(Zu Kapitel IV Teil B der Anlage                            (Zu Kapitel IV Teil C der Anlage\nzum Übereinkommen von 1974)                                 zum Übereinkommen von 1974)\nHörwachen                                            Technische Vorschriften\n(1) Zu Regel 6 (Hörwachen im Telegrafiefunkdienst)          (1) Zu Regel 15 (Sprechfunkstellen)\n1. Auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von        Die Uhr muß ein Zifferblatt von mindestens 12,5 Zenti-\n300 und mehr, jedoch weniger als 1 600 Registerton-     meter Durchmesser und einen konzentrischen Sekun-\nnen, die mit einer Telegrafiefunkstelle ausgerüstet     denzeiger haben. Auf dem Zifferblatt sind die Zeiten der\nsind, ist Kapitel IV Regel 6 Buchstaben a und c Ziffer  Funkstille für den Sprechfunk zu kennzeichnen.\nii Satz 1 sowie Buchstaben d und e der Anlage zum\nÜbereinkommen von 1974 über Hörwachen im Tele-             (2) Zu Regel 17 (UKW-Sprechfunkanlagen)\ngrafiefunkdienst entsprechend anzuwenden.\nIn der UKW-Sprechfunkstelle muß eine zuverlässige\n2. Hörwachen (Sicherheitsfunkwachen) im Telegrafie-         Uhr vorhanden sein. Eine digitale Anzeige ist zugelas-\nfunkdienst sind im Funkraum durchzuführen. Auf          sen.\nSchiffen, die mit einem selbsttätigen Telegrafiefunk-\nAlarmgerät ausgerüstet sind, muß die Hörwache                                       § 49\ndurch einen Funkoffizier wie folgt wahrgenommen                          (Zu Kapitel VI der Anlage\nwerden:                                                               zum Übereinkommen von 1974)\na) auf Fahrgastschiffen, die für die Beförderung von                     Beförderung von Getreide\nmehr als 250 Fahrgästen zugelassen sind und\n(1) Allgemeines\nsich auf einer Reise befinden, die länger als 16\nStunden zwischen zwei aufeinanderfolgenden          Getreide darf als Schüttladung nur befördert werden,\nHäfen dauert,                                       wenn\nzwar\n4 Stunden\n4 Stunden\n2 Stunden\nvon 00.00 bis\nvon 08.00 bis\nvon 16.00 bis\n04.00\n12.00\n18.00\nUhr\nUhr\nUhr\nl\ninsgesamt mindestens 16 Stunden täglich, und\nrd\nBo zeit\n.\n1. eine Genehmigung nach Kapitel VI Regel 10 der\nAnlage zum Übereinkommen von 1974 vorliegt und\ndie Beladung den Getreideladeplänen entspricht\noder\n2 Stunden     von 20.00 bis  22.00 Uhr               2. die Beladung gemäß Kapitel VI Teil B Abschnitt V\n4 Stunden     nach Wahl                                  Unterabschnitt C der Anlage zum Übereinkommen\nvon 197 4 erfolgt.\nb) auf Fahrgastschiffen in allen anderen Fällen als\nunter Buchstabe a sowie auf Frachtschiffen mit          (2) Zu Regel 10 (Genehmigung)\neinem Bruttoraumgehalt von 300 und mehr Regi-\nstertonnen, insgesamt mindestens 8 Stunden           1. zu Buchstabe a:\ntäglich, und zwar                                        Eine Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Krän-\n4 Stunden von 08.00 bis 12.00 Uhr       l                gungsversuch zur Ermittlung der Leerschiffsdaten\n2 Stunden zusammenhängend               f Bordzeit       nicht länger als 5 Jahre zurückliegt, es sei denn, daß\nausreichende Stabilitätsreserven nachgewiesen\nzwischen 18.00 und 22.00 Uhr\n2 Stunden nach Wahl                                      werden und keine Zweifel an der Richtigkeit der Leer-\nschiffsdaten bestehen.\nDie nicht festgelegten Wachzeiten sind vor Antritt je-\nder Seereise von dem Schiffsführer nach Beratung        2. zu Buchstabe c:\nmit dem Leiter der Seefunkstelle festzusetzen und in        Die Unterlagen für Getreideladung sind in deutscher\ndas Funktagebuch einzutragen. Wenn während der              und englischer Sprache einzureichen.","1126                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nTeil C                            2. bei auflandigem Starkwind oder\nVorschriften für Schiffe,                     3. bei Nebel mit einer Sichtweite\nauf die das Übereinkommen von 1974                        a) von weniger als 500 Meter oder\nkeine Anwendung findet\nb) zwischen 500 und 1 000 Meter, wenn kein ein-\nKapitel 1                                    wandfrei arbeitendes Radargerät vorhanden und\naußer dem Schiffsführer keine weitere fachkun-\nAllgemeines\ndige Person zur Bedienung des Radargerätes an\nBord ist.\n§ 50\nAnwendungsbereich                                                    § 52\n(1) Dieser Teil gilt für:                                          Fahrtbeschränkungen für Fahrgastschiffe\nund Sportanglerfahrzeuge\n1. Fahrgastschiffe in der Nationalen Fahrt, Bäderboote\nund Sportanglerfahrzeuge;                                   (1) Fahrgastschiffe und Sportanglerfahrzeuge, die\n2. Frachtschiffe in der Nationalen Fahrt mit einem Brut-      nicht den Vorschriften des Kapitels 11-1 der Anlage zum\ntoraumgehalt von 500 und mehr Registertonnen, hin-        Übereinkommen von 1974 und nicht den Vorschriften\nsichtlich der Vorschriften über Funkanlagen für          des§ 35 dieser Verordnung entsprechen, dürfen einen\nFrachtschiffe in der Nationalen Fahrt mit einem Brut-    Abstand von 10 Seemeilen von der Küstenlinie bei mitt-\ntoraumgehalt von 300 und mehr Registertonnen;             lerem Hochwasser nicht überschreiten. Hat d1e See-\nBerufsgenossenschaft vor dem 1. April 1984 ein\n3. Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weni-         Schiffssicherheitszeugnis nach § 13 Abs. 3 für einen\nger als 500 Registertonnen, hinsichtlich der Vor-        Fahrtbereich erteilt, der über die Fahrtbeschränkungen\nschriften über Funkanlagen für Frachtschiffe mit         nach Satz 1 hinausreicht, können Ausnahmen zugelas-\neinem Bruttoraumgehalt von weniger als 300 Regi-        sen werden; dabei darf der Fahrtbereich nicht erweitert\nstertonnen;                                              werden.\n4. Sonderfahrzeuge;\n(2) Sportanglerfahrzeuge dürfen nur zwischen Son-\n5. Fischereifahrzeuge.\nnenaufgang und Sonnenuntergang, in jedem Fall aber\n(2) Die Kapitel 11-1, 11-2 und III Regeln 2 bis 38 der    zwischen 8 und 1 7 Uhr fahren. Bei aufkommendem\nAnlage zum Übereinkommen von 1974 und die §§ 35              Starkwind (6 und 7 Beaufort) oder bei Sturm- und\nbis 44 dieser Verordnung und, soweit Schiffe mit einer       Starkwindwarnungen muß unverzüglich Landschutz\nFunkanlage ausgerüstet sind, Kapitel IV Regeln 9, 10         aufgesucht, bei aufkommendem Sturm (8 Beaufort und\nund 13 bis 17 der Anlage zum Übereinkommen von               mehr) muß unverzüglich der nächste Hafen angelaufen\n1974 und § 48 dieser Verordnung gelten entsprechend,         werden. Die Fahrt darf nicht angetreten werden, wenn\nsoweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas ande-       die in§ 51 Abs. 2 genannten Umstände vorliegen.\nres bestimmt ist.\n(3) Sportanglerfahrzeuge, die die Fahrt bei ablandi-\n(3) Bei Anwendung der Vorschriften über Rettungs-         gem Starkwind antreten, dürfen im Bereich der windge-\nmittel ergibt sich die Zahl der an Bord befindlichen Per-    schützten Küste einen Abstand von 5 Seemeilen von\nsonen aus der Besatzungszahl und der höchstzulässi-          der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser nicht über-\ngen Anzahl von Fahrgästen, bei Ausbildungsfahrzeugen         schreiten.\naus der Besatzungszahl und der höchstzulässigen\nAnzahl von auszubildenden Personen.                             (4) Die See-Berufsgenossenschaft kann bei beson-\nderen örtlichen Verhältnissen für Fahrten durch nicht\n(4) Für Frachtschiffe gelten außerdem Kapitel VI der      windgeschützte Gebiete Ausnahmen zulassen.\nAnlage zum Übereinkommen von 1974 und§ 49 dieser\nVerordnung entsprechend; ausgenommen hiervon sind\nvorhandene Frachtschiffe unter 6,50 Meter Breite.\nKapitel II\n§ 51                                              Bauart der Schiffe\nFahrtbeschränkungen für Bäderboote\n§ 53\n( 1) Bäderboote dürfen nur während der Sommermo-\nZulässige Fahrgastzahl\nnate fahren und die Fahrt nur zwischen Sonnenaufgang\nund Sonnenuntergang antreten; die Fahrt darf nicht län-         ( 1) Für Fahrgastschiffe, Bäderboote und Sportangler-\nger als zwei Stunden dauern und die Entfernung von der       fahrzeuge werden bei der Festsetzung der zulässigen\nKüstenlinie bei mittlerem Hochwasser nicht mehr als          Fahrgastzahl die nachgewiesenen Stabilitätswerte und\n4 Seemeilen tletragen. Bei aufkommendem Starkwind            die Decksflächen der seefest eingedeckten Räume auf\n(6 und 7 Beaufort) oder bei Sturm- oder Starkwindwar-        und unter Deck, die für die Unterbringung von Fahrgä-\nnungen muß unverzüglich Landschutz aufgesucht, bei           sten geeignet sind, berücksichtigt.\naufkommendem Sturm (8 Beaufort und mehr) unverzüg-\nlich der nächste Hafen angelaufen werden.                       (2) Bei Fahrgastschiffen, Bäderbooten und Sportang-\nlerfahrzeugen in der Wattfahrt können für die Sommer-\n(2) Bäderboote dürfen die Fahrt nicht antreten            monate auch die zur Unterbringung von Fahrgästen\n1. bei Sturm oder Sturmwarnung,                              geeigneten freien Decksflächen berücksichtigt werden.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1984                            1127\n§ 54                                (3) Bei Fahrgastschiffen mit einem Bruttoraumgehalt\nUnterteilung und Stabilität                  von weniger als 1 000 Registertonnen sowie bei Bäder-\nbooten und Sportanglerfahrzeugen darf die Länge der\n(1) Für Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge ist ein      nach Kapitel 11-2 Regel 5 Buchstabe f der Anlage zum\nNachweis der Schwimmfähigkeit im Leckfall nicht erfor-       Übereinkommen von 1974 vorgeschriebenen Feuer-\nderlich.                                                     löschschläuche     15 Meter,     in   Maschinenräumen\n10 Meter nicht überschreiten. Als Schlauch- und Strahl-\n(2) Bei Fahrgastschiffen, Bäderbooten und Sportang-      rohrkupplungen sind nur genormte 52-Millimeter-Storz-\nlerfahrzeugen mit hinten liegender Maschine kann ein         Anschlüsse zu verwenden.\nbis zum Freiborddeck oder bis zu einer oberhalb der\nTiefladelinie gelegenen wasserdichten Plattform rei-            (4) Fahrgastschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von\nchendes Hinterpiekschott (Stopfbuchsenschott) das            weniger als 250 Registertonnen sowie Bäderboote und\nhintere Maschinenraumschott ersetzen.                        Sportanglerfahrzeuge müssen über mindestens eine\nFeuerlöschpumpe mit eigenem Antrieb verfügen.\n(3) Bei Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen\ngehören zu den der See-Berufsgenossenschaft zur Prü-            (5) Auf Fahrgastschiffen in der Wattfahrt oder mit\nfung vorzulegenden Stabilitätsunterlagen die Hebelarm-       weniger als 200, aber mehr als 50 Fahrgästen, ist eine\nkurven der statischen Stabilität für die wichtigsten Bela-   Brandschutzausrüstung, die Kapitel 11-2 Regel 14 der\ndungsfälle sowie die Auswertungsunterlagen des Krän-         Anlage zum Übereinkommen von 1974 und § 37 Abs. 10\ngungsversuches.                                             dieser Verordnung entspricht, mitzuführen.\n(4) Für Sonderfahrzeuge gilt nur Kapitel 11-1 Regeln 8,      (6) Auf Fahrgastschiffen, die nicht mehr als 50 Fahr-\n9 und 19 der Anlage zum Übereinkommen von 1974 ent-         gäste befördern, Bäderbooten und Sportanglerfahrzeu-\nsprechend. Die See-Berufsgenossenschaft bestimmt           . gen sind Brandschutzausrüstungen und ein Feuer-\nunter Berücksichtigung der Größe und des Verwen-             melde- und Feueranzeigesystem nicht erforderlich.\ndungszwecks des Fahrzeuges im Einzelfall, welche\nzusätzlichen Anforderungen in bezug auf Unterteilung\n§ 57\nund Stabilität zu erfüllen sind.\nBrandschutz bei Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen\n§ 55                                ( 1) Auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt\nMaschinen und elektrische Anlagen                 von weniger als 300 Registertonnen müssen so viele\nFeuerlöschanschlußstutzen vorhanden und so verteilt\n( 1) Auf Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen ist        sein, daß mit einem von einer einzigen Schlauchlänge\neine Notstromquelle gemäß Kapitel 11-1 Regel 25 der          gespeisten Wasserstrahl jede Stelle des Schiffes\nAnlage zum Übereinkommen von 1974 nicht erforder-            erreicht werden kann.\nlich.\n(2) Auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt\n(2) Bei Fahrgastschiffen, Bäderbooten, Sportangler-       von weniger als 300 Registertonnen mit Ausnahme von\nfahrzeugen und Frachtschiffen genügt die Speisung der        Tankschiffen darf die nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 vorge-\nelektrischen oder elektrohydraulischen Hauptruderan-         schriebene Feuerlöschpumpe an die Hauptmaschine\nlage durch einen von der Hauptschalttafel ausgehenden        angehängt werden, wenn die Wellenleitung leicht von\nStromkreis, wenn nach Kapitel 11-1 Regel 29 der Anlage       der Hauptmaschine getrennt werden kann. Die Leistung\nzum Übereinkommen von 197 4 eine Hilfsruderanlage            dieser Pumpe und des dazugehörigen Leitungssystems\nohne Kraftantrieb ausreichend ist.                           muß so bemessen sein, daß mindestens ein kräftiger\n(3) Bei Sonderfahrzeugen bestimmt die See-Berufs-         Wasserstrahl an jede Stelle des Schiffes gegeben wer-\ngenossenschaft im Einzelfall, welchen Anforderungen          den kann.\ndie Ruderanlage unter Berücksichtigung des Kapitels             (3) Jedes Frachtschiff mit einem Bruttoraumgehalt\n11-1 Regel 23 Buchstabe b der Anlage zum Übereinkom-         von weniger als 500 Registertonnen muß mindestens je\nmen von 1974 zu genügen hat.                                 drei Feuerlöschschläuche, Mehrzweck-Strahlrohre,\nSchlauchkupplungen und Kupplungsschlüssel mitfüh-\nren. Die einzelne Schlauchlänge darf 15 Meter, in\nKapitel III                           Maschinenräumen 1O Meter nicht überschreiten. Als\nSchlauch- und Strahlrohrkupplungen sind nur genormte\nBrandschutz\n52-Millimeter-Storz-Anschlüsse zu verwenden.\n§ 56                                (4) Auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt\nBrandschutz bei Fahrgastschiffen,                von weniger als 300 Registertonnen müssen in den\nBäderbooten und Sportanglerfahrzeugen               Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen mindestens\n3 tragbare Feuerlöscher vorhanden sein; in Räumen mit\n(1) Für Fahrgastschiffe, die nicht mehr als 50 Fahr-     Verbrennungsmotoren ist ein Schaumfeuerlöscher von\ngäste befördern, Bäderboote und Sportanglerfahr2;~uge       mindestens 45 Liter Inhalt oder ein anderes gleichwer-\ngelten Kapitel 11-2 Teile A und C der Anlage zum Uber-      tiges Gerät nur bei einer Gesamtleistung von 7 46 Kilo-\neinkommen von 197 4 sowie die §§ 37 und 39 dieser           watt oder mehr erforderlich; eine fest eingebaut~ Feuer-\nVerordnung entsprechend.                                    löschanlage ist nicht erforderlich.\n(2) Auf Fahrgastschiffen ist ein internationaler Land-      (5) Auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt\nanschluß nicht erforderlich.                                von 250 und mehr, aber weniger als 500 Registerton-","1128                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nnen, mit Ausnahme von Tankschiffen braucht nur eine          liehen Personen müssen Kinderrettungswesten vor-\nund auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von        handen sein. Zusätzlich sind 10 vom Hundert Reserve-\nweniger als 250 Registertonnen keine Brandschutzaus-         rettungswesten mitzuführen. Für Schiffe unter 31. Meter\nrüstung mitgeführt zu werden. Frachtschiffe mit einem         Länge und weniger als 500 Fahrgästen, die in den Som-\nBruttoraumgehalt von 250 und mehr, aber weniger als           mermonaten regelmäßig kurze Fahrten in besonders\n500 Registertonnen, in der Kleinen Fahrt mit Ausnahme         geschützten Wattgebieten durchführen, kann die See-\nvon Tank- und Ro-Ro-Schiffen, müssen Reserve-                 Berufsgenossenschaft für 60 vom Hundert aller an Bord\nDruckluftflaschen mit einer Gesamt-Luftmenge von min-         befindlichen Personen an Stelle der Rettungsflöße Ret-\ndestens 3 200 Liter mitführen; vorhandene Schiffe, auf       tungsgeräte zulassen.\ndenen Wände und Decken im Bereich der Unterkünfte,\nGänge und Treppen nicht aus nichtbrennbaren Werk-                                         § 59\nstoffen bestehen, müssen Reserve-Druckluftlaschen\nmit einer Gesamt-Luftmenge von mindestens 4 800              Ausrüstung der Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge\nLiter mitführen.                                                                 mit Rettungsmitteln\n(6) Auf Frachtschiffen ist ein internationaler Landan-        ( 1) Bäderboote müssen für alle an Bord befindlichen\nschluß nicht erforderlich.                                   Personen (Erwachsene und Kinder) mit zugelassenen\nRettungswesten und Rettungsgeräten ausgerüstet\n(7) Bei Sonderfahrzeugen bestimmt die See-Berufs-         sein. Außerdem sind mindestens 2 Rettungsringe mitzu-\ngenossenschaft im Einzelfall, welche Vorschriften des        führen. Ein Ring ist mit selbstzündendem, im Wasser\nKapitels 11-2 der Anlage zum Übereinkommen von 1974          nicht verlöschendem Licht und ein weiterer mit einer\nund der§§ 37 bis 41 dieser Verordnung, insbesondere          schwimmfähigen Rettungsleine von 28 Meter Länge zu\nhinsichtlich Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kon-        versehen.\ntrollstationen und Maschinenräumen anzuwenden sind,\num die größtmögliche Sicherheit für alle an Bord befind-         (2) Sportanglerfahrzeuge müssen mit Rettungswe-\nlichen Personen zu erreichen.                                sten für jede an Bord befindliche Person und mit Ret-\ntungsfloßraum, der für alle an Bord befindlichen Perso-\nnen ausreicht, ausgerüstet sein. Außerdem müssen\nKapitel IV                           zwei Rettungsringe, einer davon mit selbstzündendem,\nRettungsmittel                           im Wasser nicht verlöschendem Licht und ein weiterer\nmit einer schwimmfähigen Rettungsleine von 28 M~ter\nLänge vorhanden sein. Für die Sommermonate kann die\n§ 58\nSee-Berufsgenossenschaft für die Hälfte aller an Bord\nAusrüstung der Fahrgastschiffe mit Rettungsmitteln          befindlichen Personen Rettungsgeräte an Stelle der\nRettungsflöße zulassen.\n(1) Fahrgastschiffe in der deutschen Küstenfahrt\nmüssen für alle an Bord befindlichen Personen mit Ret-\n§ 60\ntungsbooten und Rettungsflößen ausgerüstet sein.\nFahrgastschiffe mit 800 und mehr Fahrgästen müssen             Ausrüstung der Frachtschiffe und Sonderfahrzeuge\nmindestens 4 Rettungsboote, von denen 2 Motorret-                                mit Rettungsmitteln\ntungsboote sein müssen, Fahrgastschiffe mit weniger\n(1) Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 250\nFahrgästen mindestens 2 Motorrettungsboote mitfüh-\nren. Die See-Berufsgenosstmschaft kann bei Schiffen           und mehr Registertonnen, jedoch weniger als 500 Regi-\nunter 31 Meter Länge Ausnahmen zulassen. Außerdem            stertonnen in der Mittleren Fahrt und in der Kleinen\nmüssen mindestens 8 Rettungsringe vorhanden sein;            Fahrt müssen mit einem Rettungsboot mit Aussetzvor-\n2 Rettungsringe sind mit selbstzündenden, im Wasser          richtung, ausreichend für alle an Bord befindlichen Per-\nnicht verlöschenden Lichtern, 2 mit Rauchbojen und           sonen, und mit 2 Rettungsflößen, jedes ausreichend für\n2 weitere mit je einer 28 Meter langen, schwimmfähigen       alle an Bord befindlichen Personen, ausgerüstet sein. Ist\nRettungsleine zu versehen. Für jede an Bord befindliche       das Rettungsboot nach beiden Schiffsseiten aussetz-\nbar, so kann die See-Berufsgenossenschaft bei günsti-\nPerson muß eine Rettungsweste, für 10 vom Hundert\naller an Bord befindlichen Personen müssen Kinderret-        ger Bootsaufstellung und geeigneter Aussetzvorrich-\ntungswesten vorhanden sein; zusätzlich sind 1 0 vom           tung gestatten, daß nur ein Rettungsfloß mitgeführt wird.\nHundert Reserverettungswesten mitzuführen. Für die            Bei Schiffen von 50 Meter Länge oder mehr müssen\nSommermonate kann die See-Berufsgenossenschaft              außerdem 6 Rettungsringe vorhanden sein, bei weniger\nfür die Hälfte aller an Bord befindlichen Personen an        als 50 Meter Länge mindestens 4 Rettungsringe, 2 Ret-\nStelle der Rettungsflöße Rettungsgeräte zulassen.            tungsringe sind mit selbstzündenden, im Wasser nicht\nverlöschenden Lichtern, 2 weitere mit je einer 28 Meter\n(2) Fahrgastschiffe in der deutsc_hen Wattfahrt müs-     langen schwimmfähigen Rettungsleine zu versehen.\nsen für alle an Bord befindlichen Personen mit Booten        Abweichend von Satz 1 müssen Tankschiffe an jeder\noder Rettungsflößen ausgerüstet sein. Mindestens ein         Seite mit einem Rettungsboot unter Aussetzvorrichtun-\nBoot und 4 Rettungsringe müssen vorhanden sein.              gen ausgerüstet sein, das für alle an Bord befindlichen\n2 Rettungsringe sind mit selbstzündenden, im Wasser          Personen ausreicht, sowie zusätzlich mit Rettungsflö-\nnicht verlöschenden Lichtern, die beiden anderen Ret-        ßen, die für alle an Bord befindlichen Personen ausrei-\ntungsringe mit je einer 28 Meter langen, schwimmfähi-        chen.\ngen Rettungsleine zu versehen. Fahrgastschiffe mit 500\noder mehr Personen sind mit mindestens 2 Booten aus-             (2) Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von\nzurüsten. Für jede an Bord befindliche Person muß eine       weniger als 250 Registertonnen in der Mittleren Fahrt\nRettungsweste, für 10 vom Hundert aller an Bord befind-      und in der Kleinen Fahrt müssen mit einem Rettungs-","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1984                            1129\nboot unter Aussetzvorrichtung und einem Rettungsfloß,           (2) Die Anzahl der Personen für Rettungsboote von 4\njedes ausreichend für alle an Bord befindlichen Perso-      Meter Länge oder darüber, aber von weniger als 4,90\nnen, ausgerüstet sein. Für die Ausrüstung mit Rettungs-     Meter Länge, wird durch Teilung des Zahlenwerts des in\nringen gilt Absatz 1 entsprechend.                          Kubikmeter gemessenen Raumgehaltes des Rettungs-\nbootes durch 0,4 ermittelt.\n(3) Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von\nweniger als 500 Registertonnen in der Küstenfahrt               (3) In der Wattfahrt dürfen Kielboote von mindestens\nsowie Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von          3,60 Meter Länge, 1,60 Meter Breite und 0,60 Meter\n250 und mehr Registertonnen, jedoch weniger als 500         Tiefe mit einem Völligkeitsfaktor von 0,64 verwendet\nRegistertonnen, in der Wattfahrt müssen mit einem Ret-      werden.\ntungsboot unter Aussetzvorrichtung und einem Ret-\ntungsfloß, jedes ausreichend für alle an Bord befindli-                                 § 62\nchen Personen, ausgerüstet sein. Außerdem müssen\nmindestens 4 Rettungsringe vorhanden sein; 2 Ret-              Ausrüstung der Rettungsboote, Schiffsnotsignale\ntungsringe sind mit selbstzündenden, im Wasser nicht            (1) Bei Fahrgastschiffen, Frachtschiffen und Sonder-\nverlöschenden Lichtern, die beiden anderen mit je einer     fahrzeugen in der Kleinen Fahrt und in der Küstenfahrt\n28 Meter langen schwimmfähigen Rettungsleine zu ver-        sind die Rettungsboote mit folgenden Gegenständen\nsehen.                                                      auszurüsten:\n(4) Die See-Berufsgenossenschaft kann, sofern es         1 Riemen für jede Ruderducht,\nsich nicht um Tankschiffe handelt, zulassen, daß das in     2 Reserveriemen,\nden Absätzen 1 bis 3 aufgeführte Rettungsboot durch\n1 Bootshaken,\nein Doppelschlauchboot unter Aussetzvorrichtung\nersetzt wird.                                               1 Satz Klappdollen oder 1 ½ Satz Rudergabeln,\n1 Mast mit Segel,\n(5) Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von\n1 zugelassener Radarreflektor,\nweniger als 250 Registertonnen in der Wattfahrt müs-\nsen genügend Bootsraum für alle an Bord befindlichen        2 Pflöcke für jedes Wasserablaßloch (angebändselt),\nPersonen haben. Sie müssen mit zwei Rettungsringen,         1 Schöpfeimer,\neiner davon mit selbstzündendem, im Wasser nicht ver-       1 Ösfaß,\nlöschendem Licht, der andere mit einer 28 Meter langen      1 Ruder mit Pinne,\nschwimmfähigen Rettungsleine ausgerüstet sein.              1 Fangleine,\n(6) Bei Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt        1 Treibanker mit Ölbeutel,\nvon weniger als 500 Registertonnen und Sonderfahr-          1 Gefäß mit 5 Kilogramm Wellenöl,\nzeugen sind zum Einbooten in die Rettungsboote und          1 wasserdichter Behälter mit 6 roten Handfackeln, 4\n-flöße und in die Boote geeignete Vorrichtungen zu             roten Fallschirmsignalen oder eine Signalpistole mit 8\nschaffen, die zugelassen sein müssen.                          roten Fallschirmsignalpatronen sowie 1 Schachtel\n(7) Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 300        Sturmstreichhölzer,\nund mehr Registertonnen in der Mittleren Fahrt und in       2 schwimmfähige Rauchsignale,\nder Großen Fahrt müssen entsprechend Kapitel III            1Kappbeil,\nRegel 13 der Anlage zum Übereinkommen von 1974 mit          1 Laterne mit einer Brenndauer von mindestens 8 Stun-\neinem tragbaren Funkgerät für Rettungsboote und -\nden,\nflöße ausgerüstet sein.\n1 zugelassener Sanitätskasten für Erste Hilfe,\n(8) Für Sonderfahrzeuge gelten die Absätze 1 bis 7       1 zugelassene wasserdichte, elektrische Taschen-\nentsprech.end.                                                 lampe, die sich zum Morsen eignet, mit 1 Satz Reser-\n(9) Die See-Berufsgenossenschaft kann für                   vebatterien und 1 Reserveglühbirne in einem wasser-\ndichten Behälter.\n1. Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weni-\nger als 500 Registertonnen in der Großen Fahrt, ins-        (2) Bei Frachtschiffen in der Mittleren Fahrt sind die\nbesondere bei Fahrten in überseeischen Gewässern,       Rettungsboote außerdem mit Proviant und Wasser\nauf denen ein Schiff sich nicht mehr als 200 Seemei-    gemäß Kapitel III Regel 11 Buchstabe a Ziffer xii und xiii\nlen vom nächsten Schutzhafen entfernt,                  der Anlage zum Übereinkommen von 197 4 und § 42\n2. Sonderfahrzeuge                                         Abs. 8 Nr. 6 und 7 dieser Verordnung auszurüsten.\nim Einzelfall Ausnahmen von der Ausrüstung mit Ret-            ( 3) Bei Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen in der\ntungsmitteln zulassen.                                      Wattfahrt sind die Rettungsboote mit folgenden Gegen-\nständen auszurüsten:\n§ 61\n2 Bootsriemen,\nBauart der Rettungsboote für Frachtschiffe\nund Sonderfahrzeuge                        1 Reserveriemen,\n2 Rudergabeln,\n(1) Bei Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt\n1 Laterne mit einer Brenndauer von mindestens 8 Stun-\nvon weniger als 500 Registertonnen und bei Sonder-\nden,\nfahrzeugen kann die See-Berufsgenossenschaft im Ein-\nzelfall kleinere Rettungsboote, jedoch nicht unter           1 Ruder mit Pinne oder Steuerriemen,\n4 Meter Länge, zulassen.                                     1 Fangleine,","1130                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n1 Ösfaß,                                                    Telegrafiefunkanlage ausgerüstet sein. Kapitel IV\n1 wasserdichter Behälter mit 6 roten Handfackeln, 2         Regel 6 Buchstaben a, c Ziffer i, Buchstaben d und e der\nroteA Fallschirmsignalen oder 1 Signalpistole mit 4      Anlage zum Übereinkommen von 197 4 sowie § 4 7\nroten Fallschirmsignalpatronen sowie 1 Schachtel         dieser Verordnung gelten entsprechend.\nSturmstreichhölzer.                                          (2) Fischereifahrzeuge mit einem Bruttoraumgehalt\n(4) Fahrgastschiffe, Bäderboote und Sportanglerfahr-     von 300 und mehr, jedoch weniger als 1 600 Register-\nzeuge sind mit sechs roten Fallschirmsignalen oder          tonnen müssen mit einer Sprechfunkanlage ausgerü-\neiner Signalpistole mit 12 roten Fallschirmsignalpatro-      stet sein, sofern sie nicht mit einer Telegrafiefunkanlage\nnen und mit 12 roten Handfackeln auszurüsten, die von        ausgerüstet sind. Kapitel IV Regel 7 der Anlage zum ,\nder See-Berufsgenossenschaft zugelassen sind.               Übereinkommen von 1974 ist entsprechend anzuwen-\nden. Die Sender und Empfänger sind nach Beendigung\neines Funkverkehrs auf die Notfrequenz zu schalten.\n§ 63\n(3) Für Fischereifahrzeuge mit einem Bruttoraumge-\nLeinenwurfgerät                        halt von 300 und mehr Registertonnen gilt § 45 Satz 1\nAuf Fahrgastschiffen, Bäderbooten und Sportangler-        und 2 entsprechend.\nfahrzeugen, Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen                 (4) Fischereifahrzeuge mit einem Bruttoraumgehalt\nbraucht ein Leinenwurfgerät nicht mitgeführt zu werden.      von 300 und mehr Registertonnen müssen mit einer\nFunkboje zur Kennzeichnung der Seenotposition mit\nmindestens der Frequenz 2182 kHz ausgerüstet sein.\nKapitel V\nFunkanlagen                                                       § 67\nFunkanlagen für Kleinfahrzeuge\n§ 64                                             und Ausbildungsfahrzeuge\nFunkanlagen für Fahrgastschiffe,\nKleinfahrzeuge und Ausbildungsfahrzeuge mit einem\nBäderboote und Sportanglerfahrzeuge\nBruttoraumgehalt von 17,7 Registertonnen (50 Kubik-\n(1) Fahrgastschiffe müssen                               meter) und mehr müssen mit einer fest eingebauten\nUKW-Sprechfunkanlage mit Kanal 16 und 6 sowie mit\n1 . bei einem Bruttoraumgehalt von 400 und mehr Regi-\nden Arbeitskanälen der UKW-Küstenfunkstellen, in\nstertonnen mit einer Sprechfunkanlage und einer\nderen Bereich die Fahrzeuge verkehren, ausgerüstet\nUKW-Sprechfunkanlage,\nsein. Eine ununterbrochene Hörwache auf Kanal 16 ist\n2. bei einem Bruttoraumgehalt von weniger als 400           sicherzustellen, sofern kein anderer Funkverkehr\nRegistertonnen mit einer festeingebauten UKW-          durchgeführt wird.\nSprechfunkanlage mit Kanal 16 und 6 sowie mit min-                                 § 68\ndestens den Arbeitskanälen der UKW-Küstenfunk-\nFunkanlagen für schwimmende Arbeitsgeräte\nstellen, in deren Bereich die Schiffe verkehren,\nund Anlagen\nausgerüstet sein. Für die Sprechfunkanlage und für die\nUKW-Sprechfunkanlage ist eine Ersatzstromquelle vor-           ( 1) Schwimmende Arbeitsgeräte und sonstige Anla-\nzusehen. Bei der Sprechfunkanlage ist eine Hörwache         gen mit einem Bruttoraumgehalt von 300 und mehr\nentsprechend Kapitel IV Regel 7 Buchstabe a der             Registertonnen müssen mindestens ausgerüstet sein\nAnlage zum Übereinkommen von 1974 wahrzunehmen.             1. bei Fahrten mit eigenem Antrieb\nBei der UKW-Sprechfunkanlage ist eine ununterbro-\na) mit einer festeingebauten UKW-Sprechfunkan-\nchene ~örwache auf Kanal 16 sicherzustellen, sofern\nlage mit Kanal 16 und 6 sowie mit mindestens den\nkein anderer Funkverkehr durchgeführt wird.\nArbeitskanälen der UKW-Küstenfunkstellen, in\n(2) Fahrgastschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von               deren Bereich sie verkehren,\n400 und mehr Registertonnen müssen, sofern sie nicht            b) mit einer Funkboje zur Kennzeichnung der See-\nauf jeder Seite ein Motorrettungsboot mit einer festein-            notposition mit mindestens der Frequenz 2182\ngebauten Funkanlage mitführen, mit einem tragbaren ·                kHz und\nFunkgerät für Rettungsboote und -flöße ausgerüstet\nc) bei einem Bruttoraumgehalt von weniger als\nsein.\n1 600 Registertonnen mit einer Sprechfunkan-\n(3) Absatz 1 gilt für Bäderboote und Sportanglerfahr-           lage, bei einem Bruttoraumgehalt von 1 600 und\nzeuge entsprechend.                                                 mehr Registertonnen mit einer Telegrafiefunkan-\n§ 65                                    lage,\nFunkanlagen für Frachtschiffe               2. wenn sie geschleppt werden und sich die Besatzung\nan Bord befindet,\nFür Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von\n300 und mehr Registertonnen gilt§ 45 Satz 1 und 2 ent-          a) mit einer festeingebauten UKW-Sprechfunkan-\nsprechend.                                                          lage mit Kanal 16 und 6 sowie mit mindestens den\nArbeitskanälen der UKW-Küstenfunkstellen, in\n§ 66\nderen Bereich sie verkehren, und\nFunkanlagen für Fischereifahrzeuge                  b) mit einer Sprechfunkanlage;\n(1) Fischereifahrzeuge mit einem Bruttoraumgehalt           mit dem schleppenden Fahrzeug muß jederzeit eine\nvon 1 600 und mehr Registertonnen müssen mit einer              Sprechfunkverbindung gewährleistet sein.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1984                            1131\n(2) Für Bohr- und Hubinseln, Produktionsplattformen       a) Stabilitätsunterlagen gemäß Kapitel 11-1 Regel 19\nund sonstige schwimmende Anlagen zur Erforschung                 der Anlage zum Übereinkommen von 1974 und § 35\noder Ausbeutung des Meeres oder Meeresbodens gilt                Abs. 11 oder§ 50 Abs. 2 dieser Verordnung;\nAbsatz 1 nicht, wenn die Anlagen auf dem Meeresboden         b) bei Schiffen über 100 Meter Länge Unterlagen für die\nabgesetzt oder mit ihm fest verbunden sind.                      Ladungsverteilung der wichtigsten Beladungsfälle\n(3) Zwischen Funkraum und Leitstand muß eine                  mit Schüttgütern, die der See-Berufsgenossenschaft\nzuverlässige Anruf- und Sprechverbindung vorhanden               vor Anbordgabe zur Prüfung zuzuleiten sind.\nsein.                                                           (2) Schüttgüter dürfen nur befördert werden, wenn\n(4) Auf der internationalen Telegrafiefunk-Notfre-        dem Schiffsführer Angaben über deren Staufaktor,\nquenz und der Sprechfunk-Notfrequenz 2182 kHz ist            Schüttwinkel und bei Konzentraten · zusätzlich über\neine ununterbrochene Hörwache sicherzustellen. Auf           deren Feuchtigkeitsgehalt und Verflüssigungswert vor-\nKanal 16 ist eine ununterbrochene Hörwache sicherzu-         liegen. Ersatzweise kann der Schiffsführer diese Grö-\nstellen, sofern kein anderer Funkverkehr durchgeführt        ßen durch eigene Messungen bestimmen.\nwird. § 4 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b über die Hörwache\n(3) Schüttgüter sind so zu laden, daß ausreichend\ngilt entsprechend, wenn ein selbsttätiges Telegrafie-\nStabilität gewährleistet ist und diese während der Fahrt\nfunk-Alarmgerät vorhanden ist.\nnicht durch ein Übergehen der Ladung gefährdet wird.\nZur Einhaltung der Festigkeitswerte sind die Unterlagen\nfür die Ladungsverteilung zu beachten. Vor dem Auslau-\nTeil D                            fen ist die Stabilität durch Berechnungen zu überprüfen.\nZusatzvorschriften für Schiffe,                    (4) liegen bei Frachtschiffen unter 100 Meter Länge\nauf die die Anlage I zum Übereinkommen                Unterlagen für die Ladungsverteilung nicht vor, so ist bei\nvon 1973/78 Anwendung findet                     der Ladungsverteilung sicherzustellen, daß die allge-\nmeine Längsverteilung des Ladungsgewichts nicht\nwesentlich von der des raumfüllenden Ladungsfalles\n§ 69\nabweicht.\n(Zu Kapitel II der Anlage I zum Übereinkommen\nvon 1973/78)                            (5) Wird Schüttgut in Zwischendecks befördert, sind\ndie Zwischendeckluken zu schließen und die Zwischen-\nÜberwachung der Verschmutzung_                   decksladung so zu trimmen, daß sie entweder von Bord\ndurch den Schiffsbetrieb                    zu Bord reicht oder durch zusätzliche Längsunterteilung\n(1 tzu Regel 9 Abs. 2 (Einrichtungen für die Lagerung     von ausreichender Festigkeit gesichert wird. Die zuläs-\nvon Olrückständen an Bord)                                   sige Belastbarkeit des Zwischendecks ist zu beachten.\nSchiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 400          (6) Bei Frachtschiffen unter 100 Meter Länge ist die\nRegistertonnen, die keine Öltankschiffe sind, sind,          Ladung im gesamten Laderaum, bei anderen Schiffen\nsoweit möglich und zumutbar, mit Einrichtungen auszu-        mindestens im Bereich der Lukenöffnungen, zu trimmen,\nrüsten, die die Lagerung von Ölrückständen an Bord und       es sei denn, daß die Räume eine Längsunterteilung von\nihr Einleiten in Auffanganlagen oder ins Meer nach Kapi-     ausreichender Festigkeit haben.\ntel II Regel 9 Abs. 1 Buchstabe b der Anlage I zum Über-\neinkommen von 1973/78 gewährleisten.\n§ 71\n(2) Zu Regel 15 Abs. 4 und Regel 16 Abs. 1 (Einrich-\ntungen für die Lagerung von Öl oder ölhaltigen Gemi-         Schüttladungen mit einem Schüttwinkel von 35 Grad\nschen an Bord)                                                                       oder weniger\nÖltankschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger            ( 1) Die Ladung muß grundsätzlich im gesamten Lade-\nals 150 Registertonnen und sonstige Schiffe mit einem        raum getrimmt werden, es sei denn, daß die Räume eine\nBruttoraumgehalt von weniger als 400 Registertonnen          Längsunterteilung von ausreichender Festigkeit haben.\nsind, soweit durchführbar, dafür auszurüsten, Öl oder           (2) Bei Ladungen, die einen Schüttwinkel von weniger\nölhaltige Gemische an Bord zu behalten oder sie nach\nals 30 Grad haben, sind Kapitel VI der Anlage zum Über-\nden Vorschriften des Kapitel II Regel 9 Abs. 1 der           einkommen von 1974 und die §§ 49 oder 50 Abs. 4\nAnlage I zum Übereinkommen von 1973/78 einzuleiten.          dieser Verordnung unter Berücksichtigung der Dichte\nder jeweiligen Ladung entsprechend anzuwenden.\nTeil E\n§ 72\nZusatzvorschriften\nüber die Beförderung von Massengutladungen,                                         Konzentrate\nausgenommen Getreide                           Konzentrate und andere Ladungen, die breiartig wer-\nden können, dürfen grundsätzlich nur transportiert wer-\n§ 70                            den, wenn der Feuchtigkeitsgehalt nicht mehr als\n90 vom Hundert des Verflüssigungswertes beträgt.\nAllgemeine Bestimmungen\nWenn ausreichende Stabilität auf Grund besonderer\n(1) Wenn Schüttgüter befördert werden, müssen die         zugelassener Sicherheitseinrichtungen auch bei einer\nfolgenden Unterlagen an Bord mitgeführt werden:              Ladungsverschiebung gewährleistet und eine ausrei-","1132                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nchende Festigkeit vorhanden ist, dürfen Konzentrate mit     10. entgegen § 15 Abs. 3 auf einem Fahrgastschiff,\neinem höheren Feuchtigkeitsgehalt befördert werden.               Bäderboot, Sportanglerfahrzeug, Kleinfahrzeug\noder Ausbildungsfahrzeug mehr als die höchstzu-\nlässige Anzahl von Fahrgästen oder auszubilden-\n§ 73\nden Personen befördert,\nAbweichungen\n11. einem vollziehbaren Verbot des Auslaufens oder\nVon den§§ 70 bis 72 kann abgewichen werden bei                 der Weiterfahrt oder einer vollziehbaren Auflage\nnach § 17 Abs. 2, 3 oder 4 zuwiderhandelt,\n1. Konzentraten, wenn die Teilladung weniger als ein\nViertel der Gesamtladung des Schiffes beträgt und       1 2. entgegen § 18 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß die vor-\ndie Stabilität auch dann, wenn die Ladung breiartig           geschriebenen nautischen Anlagen, Geräte, Instru-\nwird, nicht gefährdet ist,                                    mente oder Drucksachen an Bord mitgeführt wer-\n2. anderen Schüttgütern, wenn die Teilladung w~niger              den,\nals ein Drittel der Gesamtladung des Schiffes           13. entgegen § 18 Abs. 2, 3 oder 4 die dort bezeichne-\nbeträgt.                                                      ten, vorgeschriebenen oder an Bord mitgeführten\nnautischen Anlagen, Geräte, Instrumente oder\nTeil F                                  Zusatzgeräte an Bord verwendet oder verwenden\nläßt,\nSchlußvorschriften\n14. entgegen § 18 Abs. 5 nicht dafür sorgt, daß ein\nGerätetagebuch geführt wird,\n§ 74\n15. entgegen § 18 Abs. 6 nicht dafür sorgt, daß die mit-\nOrdnungswidrigkeiten\nzuführenden Seekarten oder Seebücher oder das\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des           Internationale Signalbuch laufend berichtigt wer-\nGesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem                     den,\nGebiet der Seeschiffahrt handelt, wer als Eigentümer        16. entgegen§ 20 Abs. 3 Anlagen, Geräte oder Instru-\noder Besitzer oder sonst nach§ 4 Verantwortlicher vor-            mente nicht rechtzeitig überprüfen läßt,\nsätzlich oder fahrlässig\n17. entgegen§ 21 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig für\n1 . entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 für die Schiffssicherheit        eine sachgemäße Instandsetzung sorgt, oder ent-\nbisher vorgeschriebene Gegenstände oder Anlagen             gegen Satz 2 Halbsatz 1 die Anlagen, Geräte oder\nvon Bord gibt,                                              Instrumente nach wesentlichen Instandsetzungsar-\n2. entgegen § 10 Abs. 3 nicht zugelassene Anlagen,               beiten von einem anerkannten Betrieb nicht über-\nGeräte, Instrumente oder Rettungsmittel an Bord             prüfen läßt oder entgegen Satz 2 Halbsatz 2 nicht\nmitführt oder verwendet,                                    dafür sorgt, daß die Bescheinigung über eine\nerfolgte Überprüfung an Bord mitgeführt wird,\n3. entgegen § 11 Abs. 7 Satz 1 ohne Genehmigung\nÄnderungen am Schiff, seinen Einrichtungen und        18. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 die bezeichneten nau-\nseiner Ausrüstung vornimmt,                                 tischen Anlagen, Geräte oder Instrumente ohne\nGenehmigung an Bord aufstellt oder anbringt,\n4. entgegen § 11 Abs. 7 Satz 2 für die Wiederherstel-\nlung des ordnungsgemäßen Zustandes des Schif-         1 9. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Magnet-Regelkom-\nfes, seiner Einrichtungen und seiner Ausrüstung            passe oder Magnet-Steuerkompasse vor Inbetrieb-\nnicht oder nicht rechtzeitig sorgt,                        nahme oder in Abständen von zwei Jahren nicht\n5. entgegen § 13 Abs. 12 Satz 1 ein Schiff ohne die            regulieren läßt oder entgegen Satz 2 Deviations-\nvorgeschriebenen Zeugnisse oder Freibordmarke in           kontrollen nicht regelmäßig vornimmt oder vorneh-\nFahrt setzt,                                               men läßt oder das Ergebnis in das Deviationstage-\nbuch nicht einträgt oder eintragen läßt,\n6. entgegen § 13 Abs. 1 2 Satz 2 nicht dafür sorgt, daß\nsämtliche Zeugnisse an Bord mitgeführt werden,        20. entgegen § 22 Abs. 3 Satz 1 Peilfunkanlagen vor\nInbetriebnahme oder in Abständen von zwei Jahren\n7. entgegen § 14 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3          nicht kompensieren läßt, entgegen Satz 2 die Funk-\nNr. 2 mit einem Schiff unter fremder Flagge das            beschickung nicht regelmäßig kontrolliert oder kon-\nKüstenmeer oder die inneren Gewässer befährt,              trollieren läßt oder entgegen Satz 3 die Aufzeich-\nohne daß die vorgeschriebenen Zeugnisse oder               nungen in das Peilfunkbuch nicht aufnimmt oder\nBescheinigungen mitgeführt werden oder das Schiff          aufnehmen läßt,\nmit der vorgeschriebenen Freibordmarke versehen\nist,                                                  21. entgegen § 23 Abs. 1 die an Bord mitgeführten\n8. entgegen § 14 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 30\nFunkgeräte einschließlich der Zusatz- und Hilfsein-\nAbs. 4, den §§ 31, 32 oder 49 Abs. 1 mit einem              richtungen verwendet oder verwenden läßt,\nSchiff unter fremder Flagge das Küstenmeer oder       22. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 für die sachgemäße\ndie inneren Gewässer befährt,                               Instandsetzung nicht oder- nicht rechtzeitig sorgt\n9. entgegen§ 14 Abs. 4 mit einem Schiff unter fremder          oder entgegen Satz 3 nach wesentlichen Instand-\nFlagge das Küstenmeer oder die inneren Gewässer             setzungsarbeiten eine außerordentliche Nachprü-\nbefährt, ohne mit einer UKW-Sprechfunkanlage               fung nicht unverzüglich beantragt,\nausgerüstet zu sein oder ohne eine ununterbro-        23. entgegen § 24 Abs. 2 die Ersatzstromquelle nicht\nchene Hörwache auf Kanal 16 sicherzustellen,               täglich prüft,","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1984                           1133\n24. entgegen § 25 nicht dafür sorgt, daß Antennenanla-           b) des§ 45 Satz 2 in Verbindung mit§ 65 oder§ 66\ngen betriebsfertig gehalten werden,                               Abs. 3,\n25. einer Vorschrift des § 26 Abs. 1 über Ausgestal-             c) des § 47 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 66\ntung, Führung oder Aufbewahrung des Funktage-                    Abs.1,\nbuchs zuwiderhandelt,\nd) des§ 67 Satz 2 oder des§ 68 Abs. 4 allein oder\n26. entgegen § 27 Satz 1 eine nicht genehmigte Ama-                  in Verbindung mit§ 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b\nteurfunkstelle duldet,\nüber Hörwachen zuwiderhandelt,\n27. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 2 für einen einwand-\nfreien Verschlußzustand nicht sorgt,\n40. entgegen § 46 Abs. 2 die vorgeschriebene Zusatz-\n28. entgegen§ 30 Abs. 4 nicht dafür sorgt, daß an bei-            ausrüstung nicht mitführt,\nden Schiffsseiten Decksstrich, Freibordmarke oder\ndie in Verbindung mit der Freibordmarke verwende-      41. einer Vorschrift des § 49 Abs. 1 allein oder in Ver-\nten Striche oder Buchstaben dauerhaft angebracht,            bindung mit § 50 Abs. 4 über die Beförderung von\nausgemalt oder deutlich sichtbar sind,                      Getreide zuwiderhandelt,\n29. entgegen § 31 Abs. 1 Satz 1 den Mindestfreibord        42. einer Vorschrift des § 51 über Fahrtbeschränkun-\nunterschreitet oder entgegen Satz 2 ein Schiff so            gen für Bäderboote zuwiderhandelt,\nbelädt, daß eine ausreichende Stabilität nicht mehr\ngewährleistet ist,                                     43. einer Vorschrift des § 52 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2\noder 3 über Fahrtbeschränkungen für Fahrgast-\n30. entgegen § 31 Abs. 2 mehr Deckslast nimmt,                   schiffe oder Sportanglerfahrzeuge zuwiderhandelt,\n31. einer Vorschrift des § 31 Abs. 3 oder 4 über das       44. entgegen § 64 Abs. 2 für die Ausrüstung mit einem\nStauen von Decksladungen oder das Anbringen von              tragbaren Funkgerät für Rettungsboote und -flöße\nLaufplanken, Schutzgeländern oder Strecktauen                nicht sorgt,\nzuwiderhandelt,\n45. entgegen § 66 Abs. 4 oder § 68 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\n32. entgegen § 32 Ladeluken nicht verschließt oder               stabe b für die Ausrüstung mit einer Funkboje nicht\nnicht verschlossen hält,                                     sorgt,\n33. einer Vorschrift des § 37 Abs. 5 Nr. 5 über den        46. entgegen § 70 Abs. 3 Satz 1 für die vorschrifts-\nNachweis der Gebrauchsfähigkeit der Feuerlöscher             mäßige Ladung von Schüttgütern nicht sorgt.\nzuwiderhandelt,\n(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung\n34. entgegen § 37 Abs. 11 Nr. 1 das Ergebnis der Prü-\nvon Ordnungswidrigkeiten wird übertragen auf\nfung der Feuerlöscheinrichtungen oder Brand-\nschutzausrüstungen sowie festgestellte Mängel         1. die See-Berufsgenossenschaft in den Fällen\noder deren Beseitigung in das Schiffstagebuch\nnicht einträgt oder eintragen läßt,                       a) der Nummern 5 bis 7, soweit sich die Zuwider-\nhandlung auf das Fehlen des Freibordzeugnisses\n35. einer Vorschrift des§ 37 Abs. 11 Nr. 2 über die Prü-           oder der Freibordmarke bezieht,\nfung der Brandschutzausrüstungen oder Feuer-\nlöscheinrichtungen oder der Nummer 3 über die             b) der Nummer 8, soweit es sich um die Anforderun-\nPrüfung der Brandklappen oder Verschlußeinrich-                 gen des§ 30 Abs. 4, § 31 oder§ 32 handelt,\ntungen der Lüftungssysteme zuwiderhandelt,\nc) der Nummer 11, soweit einer Verfügung zuwider-\n36. entgegen § 37 Abs. 11 Nr. 4 Gasfeuerlösch-,                     gehandelt wird, die wegen Fehlens des Freibord-\nSchaumfeuerlösch-, Feuermelde-, Feueranzeige-,                 zeugnisses, der Freibordmarke oder des Nicht-\nBerieselungs- oder Druckwasser-Sprühfeuerlösch-                einhaltens des Mindestfreibords erlassen worden\nsysteme nicht fristgemäß überprüfen läßt oder die             ist, und\nerfolgte Prüfung in das Schiffstagebuch nicht ein-\nträgt oder eintragen läßt,                                 d) der Nummern 27 bis 32,\n37. entgegen § 37 Abs. 11 Nr. 5 Flaschen oder Druck-        2. die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen im übrigen.\nbehälter von Gasfeuerlöschsystemen nicht fristge-\nmäß prüfen läßt oder die erfolgte Prüfung nicht ein-\nträgt oder eintragen läßt,                                                        § 75\nÜbergangsbestimmungen\n38. einer Vorschrift des § 42 Abs. 19 Nr. 1 bis 6 allein\noder in Verbindung mit§ 50 Abs. 2 über Bootsübun-        (1) Auf Grund der Schiffssicherheitsverordnung vom\ngen oder Überprüfungen zuwiderhandelt,                9. Oktober 1972 (BGBI. 1 S. 1933), zuletzt geändert\ndurch die Verordnung vom 8. November 1979 (BGBI. I\n39. einer Vorschrift                                       S. 1912), und der Freibord-Verordnung vom 22. Januar\na) des§ 45 Satz 2, des§ 47 Abs. 1 Nr. 2 oder des      1970 (BGBI. I S. 161) erteilte Zeugnisse, Bescheinigun-\n§ 64 Abs. 1 Satz 3 oder 4 oder Abs. 3 jeweils     gen und Zulassungen gelten bis zum Ablauf ihrer Gültig-\nallein,                                           keitsdauer fort.","1134                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n(2) Von der See-Berufsgenossenschaft vor Inkrafttre-  über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-\nten der Verordnung genehmigte Getreideunterlagen        schiffahrt und § 134 des Gesetzes über Ordnungswid-\nbleiben gültig.                                         rigkeiten auch im Land Berlin.\n§ 76\nBerlin-Klausel\n§ 77\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Gesetzes              (Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften)","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1984                                                                                                                                                  1135\nAnlage 1\n(§ 13 Abs. 3)\nBundesrepublik Deutschland\nSICHERHEITSZEUGNIS\nfür ein Fahrgastschiff in der Nationalen Fahrt- Bäderboot- Sportanglerfahrzeug\nfür die ...................................................................................................................................................................................................___ ................................................................................................\n(Fahrtbereich)\nAusgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft\nnach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)\nvom 30. September 1980 (BGBI. 1S. 1833)\nSchiffsname: .......................................................................................................................... Unterscheidungssignal: .................................................- - - - -\nHeimathafen: ......................................................................................................................... Bruttoraumgehalt: .................................................................. Registertonnen\nReeder: ......................................................................................................................................... Tag der Kiellegung: ....................................................- - - - - -\nEs wird hiermit bescheinigt:\n1. Das Schiff ist nach Maßgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden.\nII. Die Besichtigung hat ergeben, daß\n1. der Schiffskörper, die Maschinen und die elektrischen Anlagen den Vorschriften entsprechen;\n2. das Schiff vorschriftsmäßig wasserdicht unterteilt ist und die festgelegte Schottenladelinie einem\nFreibord von .................................................... mm entspricht;\n3. das Schiff den Vorschriften über baulichen Brandschutz, Feueranzeige und -löschung entspricht;\n4. die Rettungsmittel für eine Gesamtzahl von                                                                                              ...................................   Personen ausreichen;\n........................... Rettungsboote, ausreichend für                                                                         ...................................   Personen,\n........................... Rettungsflöße, ausreichend für                                                                         ...................................   Personen,\n........................... Rettungsgeräte, ausreichend für                                                                        ...................................   Personen,\n........................... Rettungsringe,\n........................... Rettungswesten\nvorhanden sind;\n5. die Rettungsboote und -flöße vorschriftsmäßig ausgerüstet sind;\n6. das Schiff in jeder anderen Hinsicht den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht.\nIII. Das Schiff ist für die Beförderung von höchstens\n............................... Fahrgästen in den Sommermonaten (1. April bis 30. September)\n............................... Fahrgästen in den Wintermonaten (1. Oktober bis 31. März)\nzugelassen.\nIV. Auflagen\n...................................................................................................................................................................... ___                   ............................. ----\n.......................................................................................................................................................................... ----\n....................................................................................................................................................................................................................... - - - - - - - - · - - - - -\n........................................................................................................................................................................................................................................................................... _______\nDieses Zeugnis gilt bis zum .............................................................................................................\nAusgestellt in Hamburg am ...............................................................................____\nSee-Berufsgenossenschaft\n-        Schiffssicherheitsabteilung -","1136                                                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nAnlage 2\n(§ 13 Abs. 4)\nBundesrepublik Deutschland\nBAU- UND AUSRÜSTUNGS-SICHERHEITSZEUGNIS\nfür ein\nFrachtschiff in der Nationalen Fahrt mit einem Bruttoraumgehalt von 500 und mehr Registertonnen\nFrachtschiff mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 500 Registertonnen - Sonderfahrzeug\nfür die .....................\n(Fahrtbereich)\nAusgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft\nnach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)\nvom 30. September 1980 (BGBI. 1 S. 1833)\nSchiffsname: ................................................ .................................................................... Unterscheidungssignal: ..................................................................................................\nHeimathafen: ..................................................................................................................... Bruttoraumgehalt: ..................................................................... Registertonnen\nReeder: ..................................................................................................................................... Tag der Kiellegung: ..............................................................................................................\nEs wird hiermit bescheinigt:\n1. Das Schiff ist nach Maßgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden.\nII. Die Besichtigung hat ergeben, daß\n1. der Schiffskörper, die Maschinen und die elektrischen Anlagen den Vorschriften entsprechen;\n2. das Schiff den Vorschriften über baulichen Brandschutz, Feueranzeige und -löschung entspricht;\n3. die Rettungsmittel für eine Gesamtzahl von ................................... Personen ausreichen;\n......................... Rettungsboote auf der Backbordseite mit einem Fassungsvermögen von ......................... Personen,\n......................... Rettungsboote auf der Steuerbordseite mit einem Fassungsvermögen von ......................... Personen,\n......................... Rettungsflöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen nicht vorgeschrieben sind, mit einem\nFassungsvermögen von ........................... Personen,\n......................... Rettungsringe,\n......................... Rettungswesten\nvorhanden sind;\n4. die Rettungsboote und -flöße vorschriftsmäßig ausgerüstet sind;\n5. das Schiff in jeder anderen Hinsicht den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht.\nIII. Auflagen\nDieses Zeugnis gilt bis zum .........................................................................................................\nAusgestellt in Hamburg am ........................................................................................................\nSee-Berufsgenossenschaft\n- Schiffssicherheitsabteilung -","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1984                                                                                                                                                                         1137\nAnlage 3\n(§ 13 Abs. 5)\nBundesrepublik Deutschland\nTELEGRAFIEFUNK-SICHERHEITSZEUGNIS\nfür ein ......................................................................................................\nAusgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft\nnach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)\nvom 30. September 1980 (BGBI. 1 S. 1833)\nSchiffsname: ..................................................................................................................... Unterscheidungssignal: ...................................................................................................\nHeimathafen: .................................................................................................................. Bruttoraumgehalt: ..................................................................... Registertonnen\nReeder: .................................................................................................................................. Tag der Kiellegung: ...............................................................................................................\nEs wird hiermit bescheinigt:\n1. Das Schiff ist nach Maßgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden.\nII. Die Besichtigung hat ergeben, daß das Schiff den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht:\nErforderlich\nlaut Vorschrift\nHörstunden durch Funker\nAnzahl der Funker\nIst ein selbsttätiges Funkalarmgerät vorhanden?\nIst eine Hauptanlage vorhanden?\nIst eine Ersatzanlage vorhanden?\nSind Haupt- und Ersatzsender elektrisch\ngetrennt oder verbunden?\nIst ein Peilfunkgerät vorhanden?\nIst eine Funkausrüstung für Zielfahrt auf der\nSprechfunknotfrequenz vorhanden?\nIst ein Radargerät vorhanden?\nIII. Das tragbare Funkgerät für Rettungsboote und -flöße, falls vorhanden, entspricht den Vorschriften der Schiffs-\nsicherheitsverordnung.\nIV. Ausnahmen: ..............................................................................................................................................................................................................................................................................................\nV. Auflagen: .......................................................................................................................................................................................................................................................................................................\nDieses Zeugnis gilt bis zum ................................................................................................................\nAusgestellt in Hamburg am ...................................................................................................................\nSee-Berufsgenossenschaft\n-        Schiffssicherheitsabteilung -","1138                                                                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nAnlage 4\n(§ 13 Abs. 5)\nBundesrepublik Deutschland\nSPRECHRJNK-SICHERHEITSZEUGNIS\nfür ein ..................................................................................................\nAusgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft\nnach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)\nvom 30. September 1980 (BGBI. 1S. 1833)\nSchiffsname: ·····························································----···············........ Unterscheidungssignal: ..................................................................................................\nHeimathafen: ..................................................................................................................... Bruttoraumgehalt: ..................................................................... Registertonnen\nReeder: ............................................................................................_ _ _ _ _ Tag der Kiellegung: ..............................................................................................................\nEs wird hiermit bescheinigt:\n1. Das Schiff ist nach Maßgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden.\nII. Die Besichtigung hat ergeben, daß das Schiff den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht:\nErforderlich\nlaut Vorschrift\nHörstunden\nAnzahl der Funker\nIII. Das tragbare Funkgerät für Rettungsboote und -flöße, falls vorhanden, entspricht den Vorschriften der Schiffs-\nsicherheitsverordnung.\nIV Ausnahmen· ..............................................................................................................................................................................................................................................................................................\n................................. ---················ .. ·················•·········································································································································································............................................................\n·····················································································.. ························································.. ···············································································································································----\nV Auflagen· .......................................................................................................................................................................................................................................................................................................\n---·········... ·······································································......................................................................................................................................................................................................................\n----------------..·······································································.............................................................................................................................................\n----------------···························...............................................................................................................................................................................\n---··························.. ·················.. ··············.. ··············· ..····································································································------···················································\n----------··································································································································································---\n---------·······.. ················-----·························································................ ---···········\nDieses Zeugnis gilt bis zum ····---------··········································\nAusgestellt in Hamburg am --------·················································\nSee-Berufsgenossenschaft\nSchiffssicherheitsabteilung","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1984                                                                                1139\nAnlage 5\n(§ 13 Abs. 6)\nBundesrepublik Deutschland\nNATIONALES FREIBORDZEUGNIS\nAusg.sstellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft\nauf Grund der Festlegung des Freibords durch den Germanischen Lloyd\nSchiffsname                                              Unterscheidungssignal                                             Heimathafen                 Länge (L)\nFreibord vom Decksstrich\nSommer/C1 *)                                      ....................... mm (S)/(C1)\nWinter                                            ....................... mm (W)\nFrischwasserabzug                                 ....................... mm\nDie Oberkante des Decksstrichs, von der aus diese Freiborde gemessen werden, liegt .................... mm über/unter\ndem ............................................................           ........... -Deck an der Schiffsseite.\nF 1.____---.\nr--------'I                    s\n~--~' w\nDatum der erstmaligen oder regelmäßigen Besichtigung .....................................................................................................................................................................\nHiermit wird bescheinigt, daß das Schiff besichtigt wurde und daß die Freibords erteilt und die vorstehend auf-\ngeführten Lademarken angemarkt wurden.\nDieses Zeugnis gilt bis zum ..................................................................................................................\nAusgestellt in Hamburg am ...................................................................................................................\nSee-Berufsgenossenschaft\nSchiffssicherheitsabteilung -\n*) Nur für Fahrgastschiffe, deren Freibord sich aus einer Leckrechnung ergibt.","1140                                                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil                                                              1\nHiermit wird bescheinigt, daß die Besichtigung des Schiffes durchgeführt wurde.\n1. Ort ................................................................................................................................................,. Datum ...............................................................................................................................................\nTechn. Aufsichtsbeamter\n2. Ort .................................................................................................................................................. Datum .....................................................................-..........................................................................\nTechn. Aufsichtsbeamter\n3. Ort .................................................................................................................................................. Datum ...............................................................................................................................................\nTechn. Aufsichtsbeamter\n4. Ort .................................................................................................................................................. Datum ...............................................................................................................................................\nTechn. Aufsichtsbeamter\n(Seite 2 zu Anlage 5)","Anlage 6\n(§ 18 Abs. 1, 2 und 5, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 1)\nNautische Anlagen, Geräte, Instrumente und Drucksachen, die ständig an Bord mitzuführen sind\n-~\nt:::                    1       1\n.r:.·-   Q)\nPrüfung vor       Überprüfung\nt:::\n.r:.\n.r:. t:::\n.r:.  t:::       -5·~     () ~\n.r:.             Genehmigung\nVerwendung an       durch einen      Führen eines\nLfd.                                     ..f        .r:.        0   Q)  0  Q)\n()\nBaumuster- der Einbau-/\nNr.\nGegenstand            ..f   (1) ..f   ~\nC\nt:::\n.r:.\nca\nJ: .r:.\n~\nJ: .r:.\nQ) ~\n\"'\n'E     prüfung   Umbau-Unter-\nBord durch das      anerkannten      Gerätetage-\nQ)\na5   Q)    Q)         (1)             Q)\nlagen           DHI              Betrieb     buches an Bord\nCO\ne\nC,\nE\n~\nC\n·a;\nS2\nci5\n,:::,\n~\nE\n~\ne\nCO.;::\nC,\nQ)\nC·-\n·a;\n~ S2\"'\n1   ci5\n,:::,\n~\n(Prüfplakette)      (Prüfmarke)\nPositionslaternen                                                                                                                                               z:\"'\n1    Die Laternen, die nach der Seestraßenordnung oder der See-                                                                                                      w\n...._,\nschiffahrtstraßen-Ordnung mit einer Mindesttragweite vorgeschrieben                                                                                               1\nsind (Hauptbeleuchtung) 1 )                                                         X           X              -                  -               X             -f\n$l)\n(C\nZusätzlich zur Hauptbeleuchtung Reservelaternen für Positions-                                                                                                  Q.\nlaternen, die nach der Seestraßenordnung vorgeschrieben                                                                                                         CD\nsind 2)                                                                             X           X              -                  -               -             \"\"'\n)>\nC:\nC/)\nSchallsignalanlagen                                                                                                                                            (C\n$l)\nC\"\n2    Pfeifen, Glocken, Gongs oder entsprechende Einrichtungen                                                                                                        ~\nfür Schallsignale, die nach der Seestraßenordnung oder der                                                                                                      OJ\nSeeschiffahrtstraßen-Ordnung vorgeschrieben sind                                    X3)         X              -                  -               X             0\n::::,\n?\n3    Tagsignalscheinwerfer 4)        1    1    1     1     1      1       1    -         X           -              -                  -               -             Q.\nCD\n'::::,\n4    Barometer                                                                                                                                                       1\\)\noder Barograph                  1    1    1     1    -       1       1    -         X           -              X                  -               -             !'>\n)>\n5    Thermometer                    2     1    1    -     -       2      -     -         X           -              X                  -               -             C:\n(C\nC:\n~\n6    Chronometer                     1    1   - -         -       1      -     -         X           -              X                  -               -             .....\n(0\n0J\n7    Winkelmeßinstrument                                                                                                                                             ~\n(Sextant)                       2    1   - - -               1      - -             X           -              X                  -               -\n8    Magnet-Regelkompaß\nmit Peilvorrichtung             1    1    15)  -     -       1      - -             X           X              xs)                xs)             X\n9    Magnet-Steuerkompaß 7)\na) der Klasse 18)            1    1    15)  -     -       1      - -\nb) der Klasse II            - -        1 9) 1     -       - 1 -                  X           X              xs)                xs)              X\nc) der Klasse III           -    -    -     -      1      -      -      1\n......\n...\n.,:.",".....\n.....\n.,:.\n1\\)\n·e                               Prüfung vor   Überprüfung\nt:\ntn~\n1          1           Q)\nLfd.\nt:\n.s:::.\n.s:::.\nif\nt:\n.s:::. t:\n.s:::.\nte\n0     Q)   0     Q)\n.s:::.\n~    Baumuster-\nGenehmigung\nder Einbau-/\nVerwendung an   durch einen  Führen eines\nNr.\nGegenstand          if       e       if     ~Q)\nt:\n.s:::. :::c.s:::. :::c.s:::.  '§      prüfung   Umbau-Unter-\nBord durch das  anerkannten   Gerätetage-\nQ)                   Q) ~       Q) ~                                            DHI         Betrieb   buch es an Bord\ne\nQ)\na:l\n~\nQ)\nC:\n·a;    1ii     E e    a:l;.::\nQ)\nC:;.::\n·a;    ~\nQ)\n1ii\nlagen\n(Prüfplakette) (Prüfmarke)\n0       ::E      S2     :Z      ~      0~ S2            (1)   :Z\n10    Magnet-Reservekompaß 10)     1       1     15)      -       -         1          -        -          X           -              X             X             -\n11    Kreiselkompaßanlage\nder Klasse I oder 11 11 )    1       1        1      1      -         1          1        -          X           -              X             X             X\n12    Echolotanlage 12 )           1       1     113)     -       -         1          1        -          X           -              X             X             X        CD\nC:\n::,\nCl.\n13    Radaranlage                                                                                                                                                          CD\nder Klasse 114)             2       2        2       1      -         2          1        -          X           X              X             X             X\n(/)\nCO\nCD\n(/)\nCD\n14    Peilfunkanlage                                                                                                                                                       N\nder Klasse 1              11s) 11s) 11s)            -       -         1         -         -          X           X              X             X             X         O'\n15    Peilfunkanlage\n~\nc...\nder Klasse 11 16)            1       1        1     -       -        -           1        -          X           X              X             X             X         ll>\n=s-\n\"\"\"\nCO\nll>\n16    Umdrehungsanzeiger                                                                                                                                                    ::,\n-                             -\n17\nauf der Brücke\nRudertageanzeiger 1   7)\n1\n1\n1\n1\n1\n1\n1\n1       1\n1\n1\n1\n1         1\n-\nCO\nCD\nex,\n_,l:,,,.\n-f\n18    Peilscheibe 18)              1       1        1      1       1        1       119) 119)\n~\n19    Prismen-Fernglas 20)        2        2        2      1       1        2          1       121)\n20    Handlot 22 )                2        2       2       1     123)       2          1        -\n21    Deviationstagebuch           1       1      -       -       -         1         - -\n22    a) Internationales           1       1        1\nSignalbuch             (2)\n24)\n(2)\n24)\n(2)\n24)\n-       -         1          - -","-~\nt:                            1       1       Q)\nPrüfung vor   Überprüfung\nLfd.\nt:\n.t::.\n.t::.\nif\nt:\n.t::.  t:\n.t::.\n-5·~\n0   Q)\noe\n.t::.·-\n0   Q)\n.t::.\n0\nBaumuster-\nGenehmigung\nder Einbau-/\nVerwendung an   durch einen   Führen eines\nNr.\nGegenstand            if      e     if    ~Q)\nt:\n.t::. I.t::.  I.t::.\n~   ~ \"'     prüfung   Umbau-Unter-\nBord durch das  anerkannten    Gerätetage-\n~                                                DHI          Betrieb\n~                                                                                  buches an Bord\nQ)            Q)                   Q)      Q)       Q)\nQ)\nCQ             C    U)             <g'fil  -~'$    U)                    lagen\ne\nC,\nE\n~\n·a;\nS2\n0\n~\n.... Q)  Q) Q)  =~                               (Prüfplakette)  (Prüfmarke)\n:::ii::        C,\"'    S2\"'    :::ii::\nb) Amtliche Liste der\ndeutschen Seeschiffe\nmit Unterscheidungs-\nsignalen der Bundes-                                                                                                                                         z\nrepublik Deutschland         1      1      1    -        -        1      -     -                                                                             -,\nc.v\n---.J\nc) Handbuch                      1      1      1     1      125)      1    125) 125)                                                                               1\n»Suche und Rettung«        (2)    (2)    (2)                                                                                                                 --i\n!l)\nin der jeweils               24)    24)    24)                                                                                                             (0\nneuesten Fassung                                                                                                                                             a.\nCl)\n-,\n)>\n23    Ton-                                                                                                                                                             C\nRundfunkempfänger 2s)            1      1      1     1       -        1       1     1                                                                          (0\nCl)\n!l)\ner\n24    Satz Signalflaggen und                                                                                                                                           ~\nUnterscheidungssi~nal                                                                                                                                            CD\n0\nzusätzlich                       1      1      1    -        -        1      -     -                                                                             ::::,\n.::J\na.\n25    Der laufende und die                                                                                                                                             Cl)\n::::,\nletzten zwei Jahrgänge                                                                                                                                           1\\)\nder »Nachrichten für                                                                                                                                             !')\nSeefahrer« 27 )                  1      1      1     1      125)      1    125) 125)                                                                             )>\nC\n(0\n26    Zusammenstellung der\nVorschriften der Schiffs-\nsicherhei!sverordnung\n-\"'\nC\n~\nCO\n(X)\nund der Ubereinkommen                                                                                                                                            ~\nvon 1974 und 1966,\nherausgegeben von der\nSee-Berufsgenossenschaft         1      1      1     1       -        1      -     -\n27    Die für die jeweilige Reise notwendigen neuesten Ausgaben der\namtlichen Seekarten und Seebücher sowie die vom Bundesminister\nfür Verkehr, dem Deutschen Hydrographischen Institut und der\nSee-Berufsgenossenschaft herausgegebenen Bekanntmachungen,\nRichtlinien und Merkblätter, die den sicheren Schiffsbetrieb betreffen\n28) 29) 30)                                                                                                                                                    .....\n.....\n~\nw","1144                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil        1\nAnmerkungen zu Anlage 6:\n1)  Die Positionslaternen müssen elektrisch betrieben sein. Auf Schiffen unter Ruder oder Segel von weniger als 20 m Länge,\nauf denen keine ausreichende elektrische Stromquelle vorhanden ist sowie auf unbemannten Schiffen genügen nicht-elek-\ntrisch betriebene Positionslaternen.\n2)  Ausgenommen auf Schiffen unter 20 m Länge. Die Reservelaternen müssen elektrisch betrieben sein. Ist eine zweite aus-\nreichende unabhängige Stromquelle nicht vorhanden, müssen - ausgenommen auf Tankschiffen - nicht-elektrisch betrie-\nbene Reservelaternen vorhanden sein.\nIn der Küstenfischerei Reservelaternen nicht erforderlich.\nIn der Wattfahrt und Kleinen Hochseefischerei genügen Reservelaternen für Anker- und Fahrtstörungslaternen.\n3)  Für vorhandene Schiffe gilt Regel 38 Buchstabe g der Seestraßenordnung entsprechend.\n4)  Für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt über 50 Registertonnen in der Auslandfahrt; in der Kleinen Hochseefischerei nur für\nSchiffe von 24 m Länge und darüber.\n5)  Nur für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt über 250 Registertonnen.\n6)  Ohne Kompaßstand bzw. Haltevorrichtung.\n7)  Definition der Klassen siehe Prüfungs- und Zulassungsbedingungen.\n8)  Nicht erforderlich, wenn der Kurs des Magnet-Regelkompasses am Haupt-Steuerstand deutlich ablesbar ist.\n9)  Für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 250 Registertonnen und weniger.\n10 )  Der Magnet-Reservekompaß muß mit dem Magnetkompaß des Magnet-Regelkompasses auswechselbar sein. Nicht erfor-\nderlich, wenn Magnet-Regel- und Magnet-Steuerkompaß bzw. Magnet-Regel- oder Magnet-Steuerkompaß und Kreiselkom-\npaß vorhanden sind.\n11 )  Nur für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 1 600 und mehr Registertonnen. Definition der Klassen siehe Prüfungs- und\nZulassungsbedingungen.\n12 )  Erforderlich für Schiffe\na) mit einem Bruttoraumgehalt von 500 und mehr Registertonnen eine Echolotanlage der Klasse 111,\nb) mit einem Bruttoraumgehalt von 500 und mehr Registertonnen, deren-Kiel nach dem 1. Januar 1978 gelegt worden ist,\neine Echolotanlage der Klasse 1,\nc) mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 500 Registertonnen eine Echolotanlage der Klasse 11,\nDefinition der Klassen siehe Prüfungs- und Zulassungsbedingungen.\n13 )  Nur für Schiffe, deren Kiel nach dem 1. Januar 1973 gelegt worden ist.\n14\n) Mindestens eine Radaranlage für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 1600 und mehr Registertonnen, zusätzlich eine\nzweite Radaranlage für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 1O 000 und mehr Registertonnen. Definition der Klassen\nsiehe Prüfungs- und Zulassungsbedingungen.\n15\n) Nur für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 500 und mehr Registertonnen. Mit Kompensie.rung und mit Peilfunkbuch. Defi-\nnition der Klassen siehe Prüfungs- und Zulassungsbedingungen.\n16\n) Nur für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 300 und mehr Registertonnen, sofern keine Peilfunkanlage der Klasse I vor-\nhanden ist. Ohne Kompensierung und ohne Peilfunkbuch. Definition der Klassen siehe Prüfungs- und Zulassungsbedingun-\ngen.\n17 ) Ausgenommen auf Schiffen, auf denen die Ruderanlage so eingerichtet ist, daß der Rudergänger jederzeit die Ruderlage\nerkennen kann.\n18\n) Nur wenn Kompasse nach den Nummern 8, 9 oder 11 eine Peilung über den ganzen Horizont nicht zulassen; die Peilscheibe\nmuß nach beiden Schiffsseiten umsetzbar sein, anderenfalls müssen zwei Peilscheiben vorhanden sein.\n19 ) Nicht erforderlich, wenn Schiffe mit einer Radaranlage ausgerüstet sind, sowie für offene und halbgedeckte Fischerboote.\n20 ) Mindestens 7 x 50.\n21 ) Für offene und halbgedeckte Fischerboote nicht erforderlich.\n22 ) 3 bis 5 kg Leine 35 bis 45 m, Markierung: alle 2 m Tuchstreifen in der Reihenfolge schwarz, weiß, rot und gelb, alle 1O meinen\nLederstreifen mit Lochmarkung bei 10 m 1 Loch, 20 m 2 Löcher usw.\n23 ) Für Wattfahrt genügt ein Peilstock.\n24) Schiffe, die mit einer Telegrafiefunkanlage ausgerüstet sind, müssen je ein Buch auf der Brücke und im Funkraum mitführen.\n25 )  Bei Schiffen in der Wattfahrt, in der Kleinen Hochseefischerei und in der Küstenfischerei brauchen das Handbuch „Suche\nund Rettung\" und die „Nachrichten für Seefahrer\" nicht an Bord zu sein, wenn der Deutsche Küsten-Almanach mit der jeweils\nneuesten Ergänzungslieferung an Bord ist und die „Nachrichten für Seefahrer\" vor Auslaufen eingesehen werden.\n26 )  Nur für Schiffe ohne Seefunkanlage bei Fahrten von mehr als 12 Stunden Dauer. Der Empfänger muß den technischen Vor-\nschriften der Deutschen Bundespost für Ton-Rundfunkempfänger entsprechen und zur Aufnahme von Wetter- und Warn-\nnachrichten geeignet sein.\n2 7)  Bei Neubauten nur diejenigen Ausgaben der „Nachrichten für Seefahrer\" dieser Jahrgänge, die noch gültige P- und\nT-Nachrichten für die vorgesehenen Fahrtgebiete enthalten.\n28 )  Amtliche Seekarten sind die in Verzeichnissen des DHI aufgeführten Seekarten, für die in den deutschen „Nachrichten für\nSeefahrer\" Berichtigungen veröffentlicht werden sowie sonstige Seekarten hydrographischer Dienste.\n29 )  Amtliche Seebücher sind die in den Verzeichnissen des Deutschen Hydrographischen Instituts aufgeführten Bücher, für die\nin den deutschen „Nachrichten für Seefahrer\" Berichtigungen veröffentlicht werden, wie Seehandbücher, Leuchtfeuerver-\nzeichnisse, Nautischer Funkdienst (für alle Schiffe mit Telegrafiefunkanlage), Sprechfunk für Küstenschiffahrt (für alle Schiffe\nnur mit Sprechfunkanlage), Nautisches Jahrbuch und Gezeitentafeln; Amtliche Seebücher sind ferner sonstige vom Bundes-\nminister für Verkehr als solche bestimmte Bücher sowie sonstige Seebücher anderer hydrographischer Dienste.\n30\n) Die Bekanntmachungen, Ricrtlinien und Merkblätter werden jährlich in der Nummer 1 der „Nachrichten für Seefahrer\"\nbekanntgegeben.","Anlage 7\n(§ 10 Abs. 1, § 18 Abs. 3 und 5, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 1)\nNautische Anlagen, Geräte, Instrumente sowie Rettungsmittel, die, wenn sie an Bord mitgeführt werden,geprüft und zugelassen sein müssen\nGenehmigung     Prüfung vor      Überprüfung        Zulassung\nBaumuster-     der Einbau-/ Verwendung an      durch einen         durch die     Führen eines\nLfd.\nGegenstand                prüfung     Umbau-Unter-  Bord durch das     anerkannten          See-BG        Gerätetage-\nNr.\ndurch das DHI      lagen           DHI             Betrieb        (Zulassungs-  buches an Bord\ndurch das DHI  (Prüfplakette)     (Prüfmarke)        nummer)\n1    Manöversignalanlage                                   X              X              -                 -                -                X          z~\n2    Morsesignalleuchte                                    X              -              -                 -                -               -           (.,J\n.....,\n1\n3    Radarreflektor                                        X              -              -                 -                -               -           -t\nPl\n(0\n4    Selbststeueranlage der Klasse 1, II oder 1111)        X              -              X                 -                -                X          a.\nCD\n-,\n5    Kursalarmanlage                                       X              -              -                 -                -                X          )>\nC\n6    Fernkompaßanlage                                      X              -              -                 -                -                X\n(JJ\n(0\nPl\nO\"\n7    Wendeanzeiger                                         X              -              X                 -                -                X          ~\nIJJ\n8    ~eiselkompaßanlage der Klasse 1, II oder 1111)        X              -              X                 X                -                X          0\n:::,\n.::J\n9    Echolotanlage der Klasse 1, II, III oder IV1)         X              -              X                 X                -                X          a.\nCD\n:::,\n10    Anlage zur Fahrtmessung durchs Wasser                 X2)            -              X2)               -                -                X2)        1\\)\n!',>\n11    Anlage zur Fahrtmessung über Grund                    X2)            -              X2)               -                -                X2)        )>\nC\n12    Integrierte Navigationsanlage                         X              X              X                 -                -                X\n(0\nC\n!e.\n13    Radaranlage der Klasse 1, II oder 1111) 3)            X              X              X                 X                -                X          -\"'\nCO\nCX>\n14    Peilfunkanlage der Klasse 115)                        X              X              X4)               X                -                X4)        ~\n15    Peilfunkanlage der Klasse 15 )                        X              X              X4)               X                -                X4)\n16    Satelliten-Navigationsanlage                          X              X              -                 -                -                X\n17    Omega-, Differential-Omega-Navigationsanlage          X              X              -                 -                -                X\n18    Decca-Navigationsanlage                               X              X              -                 -                -                X\n-                 -                -\n-\n19    Loran-Navigationsanlage                               X              X                                                                  X\n20    Radarreflektor für Rettungsfloß                       X              -              -                 -                 X              -\nOS:.\nOI","1146                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nAnmerkungen zu Anlage 7:\n1)  Definition der Klassen siehe Prüfungs- und Zulassungsbedingungen.\n2\n) Bis 1986 nur für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 50 Registertonnen und mehr.\n3\n) Frachtschiffe, Fischereifahrzeuge und Sonderfahrzeuge mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 100 Registertonnen\ndürfen mit Radaranlagen der Klasse III ausgerüstet sein. Alle anderen Schiffe, die nicht schon nach Anlage 6, laufende Num-\nmer 13, mit Radaranlagen der Klasse I ausgerüstet sein müssen, dürfen nur mit Radaranlagen ausgerüstet sein, die minde-\nstens die Anforderungen der Klasse II erfüllen.\n4\n) Ausgenommen für Schiffe mit Besegelung.\n5\n) Kompensierung und Peilfunkbuch nur für Peilfunkanlagen der Klasse 1. Definition der Klassen siehe Prüfungs- und Zulas-\nsungsbedingungen.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1984                                                       1147\nAnlage 8\n(§ 26 Abs. 1)\nFUNKTAGEBUCH\nReederei: ........................................................................................................................................... Nr.------------\nSeefunkstelle: .........................................................................._ _ _ _ __                                                   Rufzeichen: _ _ _ _ _ _ _ __\nTag: ............................ Monat: __________ Jahr: 19..........\nEmpfangs-\nUhrzeit          oder Sende-                                                   Gesendet\nMGZ                                                                                                                                                  Angaben\nfrequenz\nkHz                                     an                                    von\n1                             2                                      3                                      4                                          5"]}