{"id":"bgbl1-1984-36-4","kind":"bgbl1","year":1984,"number":36,"date":"1984-08-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/36#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-36-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_36.pdf#page=5","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (1. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung)","law_date":"1984-08-06T00:00:00Z","page":1081,"pdf_page":5,"num_pages":6,"content":["Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1984                            1081\nErste Verordnung\nzur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften\n( 1 . Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung)\nVom 6. August 1984\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 und des § 13 Abs. 3 des Betäubungsmittelgesetzes vom 28. Juli 1981 (BGBI. 1\nS. 681, 1187) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\nArtikel 1\nÄnderung der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes\nDie Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes werden wie folgt geändert:\n1. Die Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes wird wie folgt geändert:\na) Die Betäubungsmittel Etorphin und Phendimetrazin werden mit allen Angaben gestrichen.\nb) Folgende Betäubungsmittel werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:\n„Dimethoxybromamphetamin (DOB) 4-Brom-2,5-dimethoxy-cx-methylphenethylamin\nEthylpiperidylbenzilat (JB 318)        1-Ethyl-3-piperidylbenzilat\nMethoxyamphetamin (PMA)                4-Methoxy-cx-methylphenethylamin\nMethoxymethylendioxyamphetamin\n(MMDA)                                 3-Methoxy-cx-methyl-4,5-methylendioxyphenethylamin\nMethylendioxyamphetamin (MOA)          cx-Methyl-3,4-methylendioxyphenethylamin\nMethylpiperidylbenzilat (JB 336)       1-Methyl-3-piperidylbenzilat\nRacemethorphan                          (±)-3-Methoxy-17-methylmorphinan\nTrimethoxyamphetamin (TMA)             3,4,5,-Trimethoxy-cx-methylphenethylamin' '.\nc) Die wissenschaftliche Bezeichnung des Betäubungsmittels Etoxeridin erhält folgende Fassung:\n,,Ethyl-{ 1-[2-(2-hydroxyethoxy) ethyl]-4-phenyl-4-piperidincarboxylafl' '.\n2. Die Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes wird wie folgt geändert:\na) Das Betäubungsmittel Papaver somniferum wird mit allen Angaben gestrichen.\nb) Folgende Betäubungsmittel werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:\n„Cetobemidon                           1-[4-(3-Hydroxyphenyl)-1-methyl-4-piperidyl]-1-propanon\nDextropropoxyphen                       (+)-(1-Benzyl-3-dimethylamino-2-methyl-1-phenylpropyl)propionat\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der\nAnlagen Ibis-III bei oraler Anwendung bis zu 2,5 vom Hundert oder je\nabgeteilte Form bis zu 135 mg Dextropropoxyphen, berechnet als\nBase, enthalten -\nLevorphanol                            (-)-17-Methyl-3-morphinanol\nPhendimetrazin                         3,4-Dimethyl-2-phenylmorpholin\".\nc) Die Position des Betäubungsmittels Papaver orientale (Papaver bracteatum) erhält folgende Fassung:\n„Papaver orientale                     Pflanzen und Pflanzenteile, ausgenommen die Samen, der zur Art Papa-\n(Papaver bracteatum)                   ver orientale gehörenden Pflanzen; dienen diese Zierzwecken, so finden\ndie betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften nur Anwendung auf die\nEinfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr.\"\n3. Die Anlage III Teil A des Betäubungsmittelgesetzes wird wie folgt geändert:\na) Folgende Betäubungsmittel werden mit allen Angaben gestrichen:\nCetobemidon, Dextropropoxyphen, Levorphanol.","1082                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nb) Die Position des Betäubungsmittels Tilidin erhält folgende Fassung:\n„Tilidin                              Ethyl-(2-dimethylamino-1-phenyl-3-cyclohexen-1-carboxylat)\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der\nAnlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 615 mg Tilidin, berechne~ als\nBase, und bezogen auf diese Menge, mindestens 7,5 vom Hundert\nNaloxonhydrochlorid enthalten. Für diese Zubereitungen gelten\njedoch die betäubungsmittelrechlichen Vorschriften über die Einfuhr,\nAusfuhr und Durchfuhr -\".\nc) Folgende Betäubungsmittel werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:\n,,Alfentan il                         N-{ 1-(2-(4-Ethyl-5-oxo-2-tetrazoli n-1-yl) ethyl]-4-methoxymethyl-4-\npiperi dyl}propionanilid\nBuprenorphin                          17-Cyclopropylmethyl-4,5cx-epoxy-7cx-[(S)-1-hydroxy-1,2,2-trimethyl=\npropyl]-6-methoxy-6, 14-endo-ethanomorphinan-3-ol\nEtorphin                              4,5cx-Epoxy-7 cx-(1-hydroxy-1-methylbutyl)-6-methoxy-17-methyl-\n6, 14-endo-ethenomorphinan-3-ol\nNabilon                               (±)-trans-3-(1, 1-Dimethylheptyl)-7,8, 10, 10a-tetrahydro-1-hydroxy-\n6,6-dimethyl-6H-dibenzo[b,d]pyran-9(6aH)-on\nPapaver somniferum                    Pflanzen und Pflanzenteile, ausgenommen die Samen, der zur Art\nPapaver somniferum gehörenden Pflanzen; dienen diese Zierzwecken\nund wurde ihnen nach einem vom Bundesgesundheitsamt zugelasse-\nnen Verfahren das Morphin entzogen, so finden die betäubungsmittel-\nrechtlichen Vorschriften nur Anwendung auf die Einfuhr, Ausfuhr und\nDurchfuhr, den Anbau und die Gewinnung\".\n4. Die Anlage, III Teil B wird wie folgt geändert:\na) Folgendes Betäubungsmittel wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:\n,,Pentazocin                          1,2,3,4,5,6-Hexahydro-6, 11-dimethyl-3-(3-methyl-2-butenyl)-2,6-\nmethano-3-benzazoci n-8-ol''.\nb) Die wissenschaftliche Bezeichnung des Betäubungsmittels Pentobarbital erhält folgende Fassung:\n,,5-Ethyl-5-( 1-methylbutyl)-barbitursäure' '.\n5. In Anlage III Teil C werden die Ausnahmen für das Betäubungsmittel Barbital durch folgenden Wortlaut ergänzt:\n,,- ausgenommen in Zubereitungen, die, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden,\nausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen, und je abgeteilte Form bis zu 25 g Barbital\noder Barbital-Natrium oder ein Gemisch dieser beiden Stoffe enthalten -\".\nArtikel 2\nVerkehr mit neuen Betäubungsmitteln und ausgenommenen Zubereitungen\n(1) Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung, ohne zu dem in § 4 des Betäubungsmittelgesetzes genannten\nPersonenkreis zu gehören, mit den nachgenannten Stoffen:\n1.  Alfentanil\n2.   Buprenorphin\n3.   Dimethoxybromamphetamin (DOB)\n4.   Ethylpiperidylbenzilat (JB 318)\n5.  Methoxyamphetamin (PMA)\n6.   Methoxymethylendioxyamphetamin (MMDA)\n7.   Methylendioxyamphetamin (MOA)\n8.   Methylpiperidylbenzilat (JB 336)\n9.   Nabilon\n10.   Pentazocin\n11 .  Racemethorphan\n12.   Trimethoxyamphetamin (TMA)\nam Verkehr mit Betäubungsmitteln(§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) oder am Verkehr mit ausgenommenen Zubereitungen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BtMG) teilnimmt, bleibt dazu bis zum 31. Dezember 1984 berechtigt. Beantragt er vor dem 1. Januar\n1985 eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 BtMG, so dauert die Berechtigung fort bis zur unanfechtbaren oder rechts-\nkräftigen Ablehnung des Antrages.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1984                         1083\n(2) Wer als Berechtigter im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 dort bezeichnete Betäubungsmittel bei Inkrafttreten\ndieser Verordnung in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, diese Betäubungsmittel bis zum 31. Dezember 1984\n1. dem Bundesgesundheitsamt unter Angabe der Art und Menge zu melden und\n2. an den Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 BtMG, an den Betreiber einer Apotheke oder tierärztlichen Haus-\napotheke oder an einen nach Absatz 1 Satz 2 Berechtigten abzugeben oder zu veräußern oder sie nach Maßgabe\ndes § 16 BtMG zu vernichten, wenn er keinen Antrag nach Absatz 1 Satz 2 stellt.\nWer nach Satz 1 Nr. 2 Betäubungsmittel erwirbt, hat dem Bundesgesundheitsamt bis zum 31. März 1985 den\nAbgebenden und die Art und Menge der erworbenen Betäubungsmittel zu melden.                  ·\n(3) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel zur Abgabe an den Verbraucher verpackt, ohne daß die\nPackungen den Anforderungen des § 14 BtMG entsprechen, dürfen sie noch bis zum 31. Juli 1985 in diesen\nPackungen abgegeben werden.\n(4) Sind die in Absqtz 1 bezeichneten Betäubungsmittel nicht in der nach§ 15 BtMG erforderlichen Weise auf-\nbewahrt und gesichert, so dürfen sie noch bis zum 31. Juli 1985 in der bisher zulässigen Weise aufbewahrt werden.\nSatz 1 gilt nicht für die Aufbewahrung in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken und auf Kauffahrteischiffen.\nArtikel 3\nÄnderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung\nDie Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1427) wird wie folgt geän-\ndert:\n1. § 2 Abs. 1 bis 3 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Der Arzt darf für einen Patienten an einem Tage verschreiben:\na) eines der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen und\nsonstigen Beschränkungen über Bestimmungszweck, Gehalt und Darreichungsform (sonstige Beschränkun-\ngen):\n1. Amphetamin                                                                200 mg\n2. Buprenorphin                                                                4 mg\n3.  Dextromoramid                                                             100 mg\n4.  Hydrocodon                                                                200 mg\n5.  Hydromorphon                                                               30 mg\n6.  Levomethadon                                                               60 mg\n7.  Methamphetamin                                                            100 mg\n8.  Methaqualon                                                             6000 mg\n9.  Methylphenidat                                                            200 mg\n10.  Morphin                                                                   200 mg\n11.  Nabilon                                                                    36 mg\n1 2. Normethadon                                                               200 mg\n13.  Opium, eingestelltes                                                    2000 mg\n14.  Opiumextrakt                                                            1 000 mg\n15.  Opiumtinktur                                                           20000 mg\n16.  native Opiumalkaloide in ihrem natürlichen Mischungsverhältnis,\nberechnet als Morphin                                                     200 mg\n17.  Oxycodon                                                                  200 mg\n18.  Papaver somniferum, berechnet als Morphin                                 200 mg\n19.  Pentazocin                                                                700 mg\n20.  Pethidin                                                                1 000 mg\n21.  Phenmetrazin                                                              600 mg\n22.  Piritramid                                                                220 mg\n23.  Thebacon                                                                  200 mg\n24.  Tilidin                                                                 1 050 mg\noder\nb) eine Zubereitung mit einem oder zwei der in Anlage III Teil B außer Pentazocin und Pentobarbital oder Teil\nC des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel.\n(2) Sofern in besonders schweren Krankheitsfällen die an einem Tage an einem Patienten anzuwendende\nMenge eine Überschreitung der nach Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Höchstmenge erfordert, darf der Arzt\nfür diesen Patienten an einem Tage verschreiben\n1. eines der in Absatz 1 Buchstabe a Nr. 2, 3, 5, 6, 10, 13 bis 20, 22 und 24 bezeichneten Betäubungsmittel\nbis zur vierfachen oder","1084                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n2. das in Absatz 1 Buchstabe a Nr. 10 bezeichnete Betäubungsmittel, wenn der Patient in seiner Dauerbehand-\nlung steht, bis zur zehnfachen\nder festgesetzten Höchstmenge. In diesen Fällen hat er auf der Verschreibung den Vermerk „Menge ärztlich\nbegründet\" eigenhändig anzubringen. Eine Verschreibung nach Nummer 2 darf nur zur oralen Anwendung als\nLösung bis zu einem Gehalt von 4 vom Hundert unter Zusatz von mindestens 0,05 vom Hundert Chininhydro-\nchlorid und 1 vom Hundert Carboxymethylcellulose-Natrium erfolgen; sie ist mit einer Gebrauchsanweisung zu\nversehen, aus der hervorgeht, daß die Lösung „nur zur oralen Anwendung\" bestimmt und in welchem Zeit-\nrhythmus sie einzunehmen ist. Entgegen Satz 1 darf er die in Satz 3 bezeichnete Lösung für einen Bedarf von\n3 Tagen verschreiben.\n(3) Der Arzt darf für seinen Praxisbedarf an einem Tage nur verschreiben:\n1. eines der in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel bis zu der dort festgesetzten Höchstmenge oder eine\nZubereitung mit einem oder zwei der in Anlage III Teil B außer Pentazocin und Pentobarbital oder Teil C des\nBetäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel,\n2. bis zu 30 mg Alfentanil zur Prämedikation und Anästhesie einschließlich der Neuroleptanalgesie,\n3. bis zu 1 000 mg Cocain zu Eingriffen am Auge, am Kehlkopf, an der Nase, am Ohr, am Rachen oder am Kiefer\nals\na) Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert oder\nb) Augentablette oder Salbe bis zu einem Gehalt von 2 vom Hundert,\n4. bis zu 10 mg Fentanyl zur Prämedikation und Anästhesie einschließlich der Neuroleptanalgesie, zu diagno-\nstischen Eingriffen und in der lntensivmedizin und\n5. bis zu 2 500 mg Pentobarbital zur Prämedikation und Anästhesie.\"\n2. In§ 2 Abs. 4 wird die Anführung „Nr. 2 und 3\" ersetzt durch die Anführung „Nr. 2 bis 5\".\n3. § 3 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Der Zahnarzt darf für einen Patienten an einem Tage verschreiben:\na) eines der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen:\n1. Amphetamin                                                               200 mg\n2. Buprenorphin                                                               4 mg\n3. Dextromoramid                                                            100 mg\n4. Hydrocodon                                                               200 mg\n5. Hydromorphon                                                              30 mg\n6. Levomethadon                                                              60 mg\n7. Methamphetamin                                                           100 mg\n8. Methaqualon                                                            6 000 mg\n9. Methylphenidat                                                           200 mg\n10. Morphin                                                                   200 mg\n11 . Normethadon                                                              200 mg\n12. Opium, eingestelltes                                                    2 000 mg\n13. Opiumextrakt                                                            1 000 mg\n14. Opiumtinktur                                                           20 000 mg\n15. native Opiumalkaloide in ihrem natürlichen Mischungsverhältnis,\nberechnet als Morphin                                                    200 mg\n16. Oxycodon                                                                  200 mg\n17. Pentazocin                                                                700 mg\n18. Pethidin                                                                1 000 mg\n19. Phenmetrazin                                                              600 mg\n20. Piritramid                                                                220 mg\n21. Thebacon                                                                  200 mg\n22. Tilidin                                                                 1 050 mg\noder\nb) eine Zubereitung mit einem oder zwei der in Anlage III Teil B außer Pentazocin und Pentobarbital oder Teil\nC des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel.\n(2) Der Zahnarzt darf für seinen Praxisbedarf an einem Tage nur verschreiben:\n1. eines der in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel bis zu der dort festgesetzten Höchstmenge oder eine\nZubereitung mit einem oder zwei der in Anlage III Teil B außer Pentazocin und Pentobarbital oder Teil C-des\nBetäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel,\n2. bis zu 30 mg Alfentanil zur Prämedikation und Anästhesie einschließlich der Neuroleptanalgesie,","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1984                           1085\n3. bis 5 mg Fentanyl zur Prämedikation und Anästhesie einschließlich der Neuroleptanalgesie und\n4. bis zu 2 500 mg Pentobarbital zur Prämedikation und Anästhesie.\"\n4. In § 3 Abs. 3 wird die Anführung „Nr. 2\" ersetzt durch die Anführung „Nr. 2 bis 4\".\n5. § 4 Abs. 1 bis 3 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Der Tierarzt darf für ein Tier an einem Tage verschreiben:\na) eines der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen:\n1.  Amphetamin                                                              1 000 mg\n2.  Buprenorphin                                                                4mg\n3.  Dextromoramid                                                             100 mg\n4.  Hydrocodon                                                                200mg\n5.  Hydromorphon                                                               30mg\n6.  Levomethadon                                                              250 mg\n7.  Methamphetamin                                                            100 mg\n8.  Methaqualon                                                             6000 mg\n9.  Methylphenidat                                                            200 mg\n10.  Morphin                                                                   500 mg\n11 . Normethadon                                                               200 mg\n12.  Opium, eingestelltes                                                   12000 mg\n13.  Opiumextrakt                                                            6000 mg\n14.  Opiumtinktur                                                         120000 mg\n15.  native Opiumalkaloide in ihrem natürlichen Mischungsverhältnis,\nberechnet als Morphin                                                   1 500  mg\n16.  Oxycodon                                                                  300  mg\n17.  Pentazocin                                                                700  mg\n18.  Pethidin                                                                1 000  mg\n19.  Phenmetrazin                                                              600  mg\n20.  Piritramid                                                                220  mg\n21 . Thebacon                                                                  200  mg\n22.  Tilidin                                                                 1 050  mg\noder\nb) eine Zubereitung mit einem oder zwei der in Anlage III Teil B außer Pentazocin und Pentobarbital oder Teil\nC des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel.\n(2) Sofern in besonders schweren Krankheitsfällen die an einem Tage an einem Tier anzuwendende Menge\neine Überschreitung der nach Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Höchstmenge erfordert, darf der Tierarzt für\ndieses Tier an einem Tage nur eines der in Absatz 1 Buchstabe a Nr. 2, 3, 5, 6, 10, 12 bis 18, 20 und 22 bezeich-\nneten Betäubungsmittel bis zur zweifachen der festgesetzten Menge verschreiben. In diesen Fällen hat er auf\nder Verschreibung den Vermerk „Menge tierärztlich begründet\" eigenhändig anzubringen.\n(3) Der Tierarzt darf für seinen Praxisbedarf an einem Tage nur verschreiben:\n1. eines der in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel bis zu der dort festgesetzten Höchstmenge oder eine\nZubereitung mit einem oder zwei der in Anlage III Teil B außer Pentazocin und Pentobarbital oder Teil C des\nBetäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel,\n2. bis zu 30 mg Alfentanil zur Prämedikation und Anästhesie einschließlich der Neuroleptanalgesie,\n3. bis zu 1 000 mg Cocain zu Eingriffen am Auge als\na) Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert oder\nb) Augentablette oder Salbe bis zu einem Gehalt von 2 vom Hundert,\n4. bis zu 30 mg Etorphin zur Immobilisierung von Zoo- oder Wildtieren,\n5. bis zu 1O mg Fentanyl zur Prämedikation und Anästhesie einschließlich der Neuroleptanalgesie, zu diagno-\nstischen Eingriffen oder zur Immobilisierung und\n6. bis zu 40 000 mg Pentobarbital zur Prämedikation und Anästhesie sowie zur Einschläferung von Tieren.\"\n6. In § 4 Abs. 4 wird die Anführung „Nr. 2 und 3\" ersetzt durch die Anführung „Nr. 2 bis 6\".\n7. In§ 6 Abs. 1 erhalten die Nummern 4, 5 und 7 folgende Fassung:\n,,4. Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe, in den Fällen des§ 2 Abs. 2 Nr. 2 darüber hinaus den Zeit-\nrhythmus der Einnahme,\n5. bei der Verschreibung von Alfentanil, Cocain, Etorphin, Fentanyl und Pentobarbital der Bestimmungszweck,\n7. in den Fällen des§ 2 Abs. 2 und des§ 4 Abs. 2 die dort vorgeschriebenen Vermerke,\".","1086                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n8. § 8 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n„Er darf für Kauffahrteischiffe\n1. ohne Schiffsarzt nur die in § 2 Abs. 1 Buchstabe a Nr. 5, 13 und 20,\n2. mit Schiffsarzt nur die in § 2 Abs. 1 Buchstabe a Nr. 4, 5, 7, 10, 13, 17 und 20\nbezeichneten Betäubungsmittel verschreiben.\"\n9. § 10 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:\n,,a) entgegen § 2 Abs. 1, 2 Sätze 1, 3 oder 4 oder§ 3 Abs. 1 für einen Patienten,\".\nArtikel 4\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 Satz 2 des Betäu-\nbungsmittelgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 5\nInkrafttreten, Übergangsvorschrift, abgelöste Vorschriften\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1984 in Kraft.\n(2) Pflanzen und Pflanzenteile der zur Art Papaver somniferum gehörenden Pflanzen, die Zierzwecken dienen und\ndenen das Morphin nicht entzogen wurde, dürfen von Personen, die sie weder eingeführt noch durch Anbau ge-\nwonnen haben, noch bis zum 31. März 1985 nach den bisherigen Vorschriften in den Verkehr gebracht werden.\n(3) Die Neunte Betäubungsmittel-Gleichstellungsverordnung vom 15. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 529) wird auf-\ngehoben.\nBonn, den 6. August 1984\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Christian Schwarz-Schilling\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nGeißler"]}