{"id":"bgbl1-1984-36-1","kind":"bgbl1","year":1984,"number":36,"date":"1984-08-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/36#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_36.pdf#page=2","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Durchführungsgesetzes EG-Richtlinien Funkstörungen","law_date":"1984-08-02T00:00:00Z","page":1078,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1078                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Durchführungsgesetzes EG-Richtlinien Funkstörungen\nVom 2. August 1984\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             2. mit einer Bescheinigung dieses Inhalts in deut-\nscher Sprache versehen sind, die vom Herstel-\nler oder Importeur auszustellen und auf der\nArtikel 1                                    Gebrauchsanweisung oder dem Garantie-\nDas Durchführungsgesetz EG-Richtlinien Funkstö-                    schein zu vermerken oder auf dem Gerät oder\nrungen vom 4. August 1978 (BGBI. 1 S. 1180) wird wie                  der Leuchte anzubringen ist.\"\nfolgt geändert:\n2. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „gekenn-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                               zeichnet\" die Worte „oder nicht mit der vorgeschrie-\nbenen Bescheinigung versehen\" eingefügt.\na) In Satz 1 werden die Worte „unter Nummer 3\"\ngestrichen.\nArtikel 2\nb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n„Serienmäßig hergestellte Geräte und Leuchten       Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\ndürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn\nsie zum Nachweis der Übereinstimmung mit den\nVorschriften dieses Gesetzes                                                  Artikel 3\n1. mit einem Prüfzeichen gekennzeichnet sind,          Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 18. Oktober 1983\ndas auf Grund einer vorherigen Typenprüfung      in Kraft. Die Änderung der Bußgeldvorschrift (Artikel 1\ndurch eine amtlich ermächtigte Stelle erteilt    Nr. 2) tritt jedoch erst am Tage nach der Verkündung in\nworden ist, oder                                 Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 2. August 1984\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Christian Schwarz-Schilling"]}