{"id":"bgbl1-1984-35-4","kind":"bgbl1","year":1984,"number":35,"date":"1984-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/35#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-35-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_35.pdf#page=17","order":4,"title":"Neufassung der Verordnung über die Auszeichnung der Qualitäten von Ottokraftstoffen und die Bekanntgabe der Anforderungen an Ottokraftstoffe (Benzinqualitätsangabeverordnung - BzAngabV)","law_date":"1984-08-01T00:00:00Z","page":1069,"pdf_page":17,"num_pages":2,"content":["Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1984   1069\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nüber die Auszeichnung der Qualitäten von Ottokraftstoffen\nund die Bekanntgabe der Anforderungen an Ottokraftstoffe\n(Benzinqualitätsangabeverordnung - BzAngabV)\nVom 1. August 1984\nAuf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur\nÄnderung der Benzinqualitätsangabeverordnung vom\n31. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1057) wird nachstehend der\nWortlaut der Benzinqualitätsangabeverordnung in der\nab dem 1. September 1984 geltenden Fassung be-\nkanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 21. Januar 1976 in Kraft getretene Verord-\nnung vom 16. Januar 1976 (BGBI. 1S. 135),\n2. die am 1. November 1980 in Kraft getretene Verord-\nnung vom 8. August 1980 (BGBI. 1S. 1266),\n3. die am 1. September 1984 in Kraft tretende eingangs\ngenannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften zu Nummer 1 bis 3 wurden\nerlassen auf Grund des § 2 a Abs. 3 des Benzinbier-\ngesetzes vom 5. August 1971 (BGBI. 1 S. 1234), der\ndurch das Gesetz vom 25. November 1975 (BGBI. 1\nS. 2919) eingefügt worden ist.\nBonn, den 1. August 1984\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann","1070                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nVerordnung\nüber die Auszeichnung der Qualitäten von Ottokraftstoffen\nund die Bekanntgabe der Anforderungen an Ottokraftstoffe\n(Benzinqualitätsangabeverordnung - BzAngabV)\n§ 1                             Mindestanforderungen entspricht, die in der DIN 51 600\nInhalt und Form der Auszeichnung                Ausgabe Juli 1984 für verbleite Ottokraftstoffe oder in\nder DIN 51 607 Ausgabe Juli 1984 für unverbleite Otto-\n(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Ottokraftstoffe an     kraftstoffe hinsichtlich Bleigehalt, Klopffestigkeit,\nden Verbraucher veräußert, hat die mindestens gewähr-       Dichte, Siedeverlauf, Siedeendpunkt und Dampfdruck\nleisteten Qualitäten an den Zapfsäulen oder sonst an        aufgestellt sind.\nder Tankstelle in folgender Weise sichtbar kenntlich zu\nmachen:                                                                                 §5\n1. Mit „Super verbleit\" oder „Normal verbleit\" werden         Bekanntgabe der empfohlenen Kraftstoffqualitäten\nverbleite Ottokraftstoffe gekennzeichnet, die hin-\nsichtlich Bleigehalt, Klopffestigkeit, Dichte, Siede-      (1) Die Hersteller und die gewerblichen Einführer\nverlauf, Siedeendpunkt und Dampfdruck den Min-          haben für den Betrieb von Kraftfahrzeugen, die sie in den\ndestanforderungen der DIN 51 600 Ausgabe Juli           Verkehr bringen, die empfohlenen und verwendbaren\n1984 (Anlage 1 a) entsprechen.                          Kraftstoffqualitäten\n2. Mit „Super bleifrei\" oder „Normal bleifrei\" werden       1. den Vertragswerkstätten und -händlern sowie der\nunverbleite .Ottokraftstoffe gekennzeichnet, die hin-       Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekanntzugeben\nsichtlich Bleigehalt, Klopffestigkeit, Dichte, Siede-       und\nverlauf, ·Siedeendpunkt und Dampfdruck den Min-\ndestanforderungen der DIN 51 607 Ausgabe Juli           2. in den Betriebsanleitungen oder anderen für den\n1984 (Anlage 1 b) entsprechen.                              Kraftfahrzeughalter bestimmten Unterlagen anzu-\n(2) Wer im geschäftlichen Verkehr an den Verbrau-            geben.\ncher Ottokraftstoffe veräußert, die den Anforderungen\n(2) Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz\nnach Absatz 1 Nr. 1 und 2 nicht entsprechen, hat sie mit\n„Ottokraftstoff 2. Wahl\" an den Zapfsäulen oder sonst\n1 genügt es, daß die Kraftstoffqualitäten mit den für die\nAuszeichnung von Ottokraftstoffen nach § 1 vorge-\nan der Tankstelle deutlich sichtbar kenntlich zu machen.\nschriebenen Kennzeichnungen bekanntgegeben oder\nangegeben werden.\n§ 2\nAndere Form der Auszeichnung                                              § 5a\n(1) Will der Auszeichnungspflichtige kenntlich                              Übergangsvorschrift\nmachen, daß außer den in § 1 Abs. 1 genannten Min-             Die Hersteller und die gewerblichen Einführer, die zu\ndestanforderungen auch die übrigen, nicht der Aus-          ausländischen Herstellern ständige vertragliche Bezie-\nzeichnungsverpflichtung nach dieser Verordnung unter-       hungen unterhalten, haben für den Betrieb von Kraft-\nliegenden Mindestanforderungen der DIN 51 600 Au_s-         fahrzeugen, die sie bis zum 1. September 1984 in den\ngabe Juli 1984 oder der DIN 51 607 Ausgabe Juli 1984        Verkehr gebracht haben, die für den Betrieb empfohle-\neingehalten sind, so hat er gemäß Anlage 2 a, 2 b, 2 c      nen und verwendbaren Kraftstoffqualitäten den Ver-\noder 2 d zu dieser Verordnung auszuzeichnen. Mit            tragswerkstätten und -händlern sowie der Öffentlichkeit\ndieser Auszeichnung erfüllt er zugleich die Verpflichtung   spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach\nnach § 1 Abs. 1 .                                           diesem Zeitpunkt in geeigneter Weise bekanntzugeben.\n(2) Bei einer Kennzeichnung nach Absatz 1 bleibt es      § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.\ndem Auszeichnungspflichtigen freigestellt, die Otto-\nkraftstoffe nach seiner Wahl zu bezeichnen. Macht er\ndavon Gebrauch, so ist er verpflichtet, verbleite Otto-                                  §6\nkraftstoffe mit „verbleit\" und unverbleite Ottokraftstoffe                         Berlin-Klausel\nmit „bleifrei\" an den Zapfsäulen oder sonst an der Tank-\nstelle deutlich sichtbar kenntlich zu machen.                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 9 des Benzinblei-\n§3                              gesetzes auch im Land Berlin.\nUnzulässige Auszeichnung\nEine Auszeichnung mit Hinweis auf einen höheren                                       §7\nBleigehalt als den nach § 2 des Benzinbleigesetzes vor-\ngeschriebenen ist unzulässig.                                                      (Inkrafttreten)\n§4\nAnlagen 1 a bis 2 d\nUnterrichtung des Auszeichnungspflichtigen\nDie Anlagen 1 a, 1 b, 2 a, 2 b, 2 c und 2 d sind auf den\nDer Lieferer hat den Auszeichnungspflichtigen dar-       Seiten 1059 bis 1068 dieser Ausgabe des Bundes-\nüber zu unterrichten, ob der gelieferte Ottokraftstoff den  gesetzblattes abgedruckt."]}