{"id":"bgbl1-1984-35-3","kind":"bgbl1","year":1984,"number":35,"date":"1984-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/35#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-35-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_35.pdf#page=5","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Benzinqualitätsangabeverordnung","law_date":"1984-07-31T00:00:00Z","page":1057,"pdf_page":5,"num_pages":12,"content":["Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1984                              1057\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Benzinqualitätsangabeverordnung\nVom 31. Juli 1984\nAuf Grund des § 2 a Abs. 3 des Benzinbleigesetzes                  an den Zapfsäulen oder sonst an der Tankstelle\nvom 5. August 1971 (BGBI. 1 S. 1234), der durch das                   deutlich sichtbar kenntlich zu machen.\"\nGesetz vom 25. November 1975 (BGBI. 1S. 2919) ein-\ngefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:               3. § 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 4\nArtikel 1                                   Unterrichtung des Auszeichnungspflichtigen\nDie Benzinqualitätsangabeverordnung vom 16. Ja-                   Der Lieferer hat den Auszeichnungspflichtigen dar-\nnuar 1976 (BGBI. 1 S. 135), · geändert durch die Ver-              über zu unterrichten, ob der gelieferte Ottokraftstoff\nordnung vom 8. August 1980 (BGBI. I S. 1266), wird wie             den Mindestanforderungen entspricht, die in der DIN\nfolgt geändert:                                                    51 600 Ausgabe Juli 1984 für verbleite Ottokraft-\nstoffe oder in der DIN 51 607 Ausgabe Juli 1984 für\n1 . § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nunverbleite Ottokraftstoffe hinsichtlich Bleigehalt,\n,,(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Ottokraftstoffe          Klopffestigkeit, Dichte, Siedeverlauf, Siedeendpunkt\nan den Verbraucher veräußert, hat die mindestens               und Dampfdruck aufgestellt sind.\"\ngewährleisteten Qualitäten an den Zapfsäulen oder\nsonst an der Tankstelle in folgender Weise deutlich         4. § 5 wird wie folgt gefaßt:\nsichtbar kenntlich zu machen:\n,,§ 5\n1 . Mit „Super verbleit\" oder „Normal verbleit\" wer-\nden verbleite Ottokraftstoffe gekennzeichnet, die                              Bekanntgabe\nhinsichtlich Bleigehalt, Klopffestigkeit, Dichte,                  der empfohlenen Kraftstoffqualitäten\nSiedeverl~uf, Siedeendpunkt und Dampfdruck                   (1 ) Die Hersteller und die gewerblichen Einführer\nden Mindestanforderungen der DIN 51 600 Aus-              haben für den Betrieb von Kraftfahrzeugen, die sie in\ngabe Juli 1984 (Anlage 1 a) entsprechen.                  den Verkehr bringen, die empfohlenen und verwend-\n2. Mit „Super bleifrei\" oder „Normal bleifrei\" werden          baren Kraftstoffqualitäten\nunverbleite Ottokraftstoffe gekennzeichnet, die           1. den Vertragswerkstätten und-händlern sowie der\nhinsichtlich Bleigehalt, Klopffestigkeit, Dichte,             Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekanntzu-\nSiedeverlauf, Siedeendpunkt und Dampfdruck                    geben und\nden Mindestanforderungen der DIN 51 607 Aus-              2. in den Betriebsanleitungen oder anderen für den\ngabe Juli 1984 (Anlage 1 b) entsprechen.\"                     Kraftfahrzeughalter bestimmten Unterlagen an-\nzugeben.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                      (2) Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach\na) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Absatz 1 .              Absatz 1 genügt es, daß die Kraftstoffqualitäten mit\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden das Zitat „DIN 51 600             den für die Auszeichnung von Ottokraftstoffen nach\n§ 1 vorgeschriebenen Kennzeichnungen bekannt-\nAusgabe Januar 1976\" durch „DIN 51 600 Aus-\ngabe Juli 1984 oder der DIN 51 607 Ausgabe Juli           gegeben oder angegeben werden.\"\n1984\" und die Textstelle „gemäß Anlage 2 a oder\n5. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:\n2 b\" durch „gemäß Anlage 2 a, 2 b, 2 c oder 2 d\"\nersetzt.                                                                           ,,§ 5a\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:                              Übergangsvorschrift\n,,(2) Bei einer Kennzeichnung nach Absatz 1                Die Hersteller und die gewerblichen Einführer, die\nbleibt es dem Auszeichungspflichtigen freige-            zu ausländischen Herstellern ständige vertragliche\nstellt, die Ottokraftstoffe nach seiner Wahl zu          Beziehungen unterhalten, haben für den Betrieb von\nbezeichnen. Macht er davon Gebrauch, so ist er           Kraftfahrzeugen, die sie bis zum 1 . September 1984\nverpflichtet, verbleite Ottokraftstoffe mit „ver-        in den Verkehr gebracht haben, die für den Betrieb\nbleit\" und unverbleite Ottokraftstoffe mit „bleifrei\"    empfohlenen und verwendbaren Kraftstoffqualitäten","1058                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil i\nden Vertragswerkstätten und -händlern sowie der                            Artikel 3\nÖffentlichkeit spätestens bis zum Ablauf von zwei\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nMonaten nach diesem Zeitpunkt in geeigneter Weise\nleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 9 des Benzinblei-\nbekanntzugeben. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.''\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 2\nDer Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der                         Artikel 4\nBenzinqualitätsangabeverordnung in der vom Inkraft-\ntreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im            Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nBundesgesetzblatt bekanntmachen.                         Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 31. Juli 1984\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1984                                       1059\nJuli 1984                                             DEUTSCHE NORM                                               Anlage 1 a\nFlüssige Kraftstoffe\nDIN\nVerbleite Ottokraftstoffe\nMindestanforderungen                                         51600\nLiquid fuels; leaded gasoline; minimum requirements                                              Ersatz für Ausgabe 04.83\nCombustibles liquides; essence plombe; exigences minimales\n1    Anwendungsbereich\nDie in dieser Norm festgelegten Anforderungen und Prüfungen sind anzuwenden für Erzeug-\nnisse eines Herstellers und/oder Lieferers von solchen verbleiten Ottokraftstoffen, die zum\nBetrieb von Ottomotoren (Hub- und Kreiskolbenmotoren; ausgeschlossen Flugmotoren)\ngeeignet sind.\nVerbleite Ottokraftstoffe dürfen nicht für Motoren verwendet werden, für die vom Erbauer\nunverbleiter Ottokraftstoff vorgeschrieben ist.\n2    Begriff\nOttokraftstoffe nach dieser Norm bestehen aus Kohlenwasserstoffen, können kohlen-\nwasserstofflösliche Zusätze zur Verbesserung und/oder Kennzeichnung enthalten und sind\nverbleit.\n3    Bezeichnung\nBezeichnung eines Super-Ottokraftstoffes (S), verbleit:\nOttokraftstoff Super DIN 51 600 - S - verbleit\nBezeichnung eines Normal-Ottokraftstoffes (N}, verbleit:\nOttokraftstoff Normal DIN 51 600 - N - verbleit\n4    Anforderungen und Prüfung\nDie Winterkraftstoffe müssen einen störungsfreien Betrieb bis - 30 °C sicherstellen (Über-\nprüfung nach DIN 51 421 möglich).\nVerbleite Ottokraftstoffe müssen frei von anorganischen Säuren (Überprüfung nach\nDIN 51 558 Teil 1 möglich), sichtbarem Wasser und festen Fremdstoffen (Überprüfung visuell\nmöglich) sein.\nDie Anforderungen gelten für das Enderzeugnis eines Herstellers und/oder Lieferers von\nOttokraftstoffen. Eine nachträgliche Zumischung von produktionsfremden Stoffen führt\nzum Verlust der Qualitätsgarantie des Herstellers und/oder Lieferers.\nBei der Entscheidung, ob ein Ottokraftstoff den Anforderungen dieser Norm entspricht, ist\nDIN 51848 Teil 1 anzuwenden. Diese Festlegung gilt für alle Prüfergebnisse, die nach den in\ndieser Norm aufgeführten Prüfverfahren erhalten werden, unabhängig davon, ob die Anga-\nben im Abschnitt „Präzision\" der genannten Prüfnormen bereits auf die Ausdrucksweise\nnach DIN 51 848 Teil 1 umgestellt worden sind. Ausgenommen hiervon sind ROZ (Research-\nOctanzahl) und MOZ (Motor-Octanzahl), soweit in Fußnote 1 der Tabelle etwas anderes\nbestimmt ist.\nSchiedsuntersuchungen für Prüfungen könne ..: nur anerkannt werden, wenn sie von einer\nPrüfstelle durchgeführt worden sind, die sich regelmäßig an Ringversuchen des Fachaus-\nschusses Mineralöl- und Brennstoffnormung (FAM) beteiligt hat und deren Ergebnisse im\nRahmen der Vergleichbarkeit lagen.\nFortsetzung Seite 2 und 3\nNormenausschuß Materialprüfung (NMP) im DIN Deutsches Institut für Normung e.V.\nFachausschuß Mineralöl- und Brennstoffnormung (FAM) des NMP\nNormenausschuß Kraftfahrzeuge (FAKRA) im DIN","1060                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nSeite 2 DIN 51 600\nAnforderungen\nSuper                     Normal            Prüfung nach\nSommer j Winter           Sommer j Winter\nDichte bei 15 °C                               g/ml     0,730 bis 0,780             0,715 bis 0,765   DIN 51 757\nmindestens ROZ                     98,0 1)                    91,0 1)      DIN 51 756\nmindestens MOZ                     88,0 1)                    82,7 1)      Teil 1 und Teil 2\nKlopffestigkeit\nFrontoctanzahl                         Siehe Erläuterungen\nBleigehalt                                                                                            DIN  51769 Teil 1 und\nangegeben als              höchstens             g/l                       0, 15 3)                   DIN  51769 Teil 5 oder\nMassenkonzentration                                                                                   DIN  51769 Teil 7 oder\nan Pb 2)                                                                                              DIN  EN 13\nSiedeverlauf:\ninsgesamt verdampfte Volumenanteile\nbis 10°c                                       %   15 bis 40 20 bis 45 15 bis 40 20 bis 45         DIN 51 751\nbis 100 °C                                     %   42 bis 65 45 bis 70 42 bis 65 45 bis 70\nbis 180 °C              mindestens             %       90           90            90           90\nSiedeendpunkt              höchstens             °C                         215                       DIN 51 751\nDestillationsrückstand\nangegeben als              höchstens              %                           2                       DIN 51 751\nVolumenanteil\n0,45         0,60          0,45         0,60\nDampfdruck nach Reid                            bar       bis          bis           bis          bis DIN 51 754\n0,70         0,90          0,70         0,90\nAbdampfrückstand\nangegeben als              höchstens   mg/(100ml)                             5                       DIN EN 5\nMassenkonzentration\nSchwefelgehalt                                                                                        DIN EN 41 oder\nangegeben als              höchstens              %                         0,10                      DIN 51 400\nMassenanteil                                                                                          Teil 1 und Teil 2\nKorrosionswirkung                      Korrosions-\nhöchstens                                      1-50 A 3                    DIN 51 759\nauf Kupfer                              grad\nDie Verträglichkeit dieser Ottokraftstoffe\ngegenüber den bisher im Kraftfahrzeug-\nVerträglichkeit gegenüber Elastomeren\nMotorenbau bewährten Elastomeren\nmuß sichergestellt sein.\n1) Diese Werte gelten für Prüfungen beim Hersteller und/oder_ Lieferer, d. h. ROZ und MOZ sind nicht zu beanstanden,\nwenn die Tabellenwerte nicht unterschritten werden.\nIm Falle von Prüfungen beim Abnehmer sind ROZ und MOZ nicht zu beanstanden, wenn folgende Werte nicht unter-\nschritten werden:\nSuper            Normal\nROZ               97,5             90,5\nMOZ               87,3             82,0\nWird einerdieserWerte bei einmaliger Prüfung beim Abnehmerunterschritten, so ist das Verfahren nach DIN 51 848Teil 1,\nAusgabe Dezember 1981,Abschnitt 7, einzuleiten, wenn auf der Grundlage der beim Lieferer und Abnehmer vorliegenden\nErgebnisse keine Einigung über die Qualität des gelieferten Ottokraftstoffes erzielt werden kann.\n2)  Eine Massenkonzentration an Blei von mindestens 0,07 g/l sollte nicht unterschritten werden.\n3) Ottokraftstoffe mit einem höheren Massenanteil an Blei gelten als normgerecht, wenn sie nach dem Benzin-Bleigesetz\nzugelassen sind.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1984                             1061\nDIN 51 600 Seite 3\nZitierte Normen\nDIN 51 400 Teil 1    Prüfung von Mineralölen und Brennstoffen; Bestimmung des Schwefelgehaltes (Gesamtschwefel);\nAllgemeine Arbeitsgrundlagen\nDIN 51 400 Teil 2    Prüfung von Mineralölen und Brennstoffen; Bestimmung des Schwefelgehaltes (Gesamtschwefel);\nVerbrennung nach Grote-Krekeler, acidimetrische Titration, gravimetrische Bestimmung\nDIN 51 421           Prüfung von Mineralölen; Bestimmung des Gefrierpunktes von Flugkraftstoffen, Ottokraftstoffen und\nMotorenbenzolen\nDIN  51 558 Teil 1   Prüfung von Mineralölen; Bestimmung der Neutralisationszahl; Farbindikator-Titration\nDIN  51 751         Prüfung flüssiger Mineralölkohlenwasserstoffe; Bestimmung des Siedeverlaufes\nDIN  51 754         Prüfung flüssiger Brennstoffe; Bestimmung des Dampfdruckes nach Reid\nDIN  51 756 Teil 1  Prüfung von Ottokraftstoffen; Bestimmung der Klopffestigkeit (Octanzahl); Allgemeines\nDIN  51 756 Teil 2  Prüfung von Ottokraftstoffen; Bestimmung der Klopffestigkeit (Octa'nzahl); Bestimmung mit dem\nCFR-Prüfmotor\nDIN 51 757          Prüfung von Mineralölen und verwandten Stoffen; Bestimmung der Dichte\nDIN 51 759          Prüfung von flüssigen Mineralöl-Kohlenwasserstoffen; Prüfung der Korrosionswirkung auf Kupfer; Kupfer-\nstreifenprüfung\nDIN 51 769 Teil 1   Prüfung von Mineralölerzeugnissen; Bestimmung des Bleigehaltes (Gesamtblei); Allgemeine Arbeits-\nbedingungen\nDIN 51 769 Teil 5   Prüfung von Mineralölerzeugnissen; Bestimmung des Bleigehaltes (Gesamtblei) von Ottokraftstoffen;\nKomplexometrisches Verfahren\nDIN 51 769 Teil 7   Prüfung von Mineralölerzeugnissen; Bestimmung des Bleigehaltes (Gesamtblei) von Ottokraftstoffen\nmit einer Massenkonzentration an Blei über 25 mg/l; Direkte Bestimmung durch Atomabsorptions-\nspektroskopie (AAS)\nDIN 51 848 Teil 1   Prüfung von Mineralölen; Präzision von Prüfverfahren; Allgemeines, Begriffe und ihre Anwendung auf\nMineralölnormen. die Anforderungen enthalten                                              -\nDIN EN 5            Bestimmung des vorhandenen Abdampfrückstandes in Kraftstoffen nach dem Aufblaseverfahren\nDIN EN 13           Bestimmung des Bleigehaltes von Ottokraftstoffen; Volumetrisches Chromat-Verfahren\nDIN EN 41           Bestimmung des Schwefelgehaltes von Mineralölerzeugnissen durch Verbrennung nach Wickbold\nWeitere Normen\nDIN 51607           Flüssige Kraftstoffe; Unverbleite Ottokraftstoffe; Mindestanforderungen\nfrühere Ausgaben\nDIN 51600: 07.55, 01.59, 12.59, 02.66, 02.69, 01.72, 12.74, 01.76, 04.83\nÄnderungen\nGegenüber der Ausgabe April 1983 wurden folgende Änderungen vorgenommen:\na) Der Haupttitel wurde von „Ottokraftstoffe\" in „Verbleite Ottokraftstoffe\" geändert, um eine klare Unterscheidung zu\nunverbleiten Ottokraftstoffen sicherzustellen. Normbezeichnung entsprechend geändert.\nb) In Abschnitt 1 „Anwendungsbereich\" wird darauf hingewiesen, daß diese Ottokraftstoffe nicht für Motoren verwendet\nwerden dürfen, für die vom Erbauer unverbleiter Ottokraftstoff vorgeschrieben ist.\nc) In Abschnitt 4 „Anforderungen und Prüfung\" sind die möglichen Prüfungen für anorganische Säuren, sichtbares Wasser\nund Fremdstoffe eingefügt worden.\nd) In der Tabelle (Seite 2) ist der Grenzwert für die Dichte von Ottokraftstoff Normal von 0,755 auf 0,765 erhöht worden.\ne) Der Text wurde unter Berücksichtigung der Festlegungen in den Normen der Reihe DIN 820 und DIN 1310 redaktionell\nüberarbeitet. Außerdem wurden Zitate anderer Normen dem aktuellen Stand angepaßt.\nErläuterungen\nDie vorliegende Norm wurde vom Arbeitsausschuß NMP 632 „Anforderungen an flüssige Kraftstoffe\" im Fachausschuß\nMineralöl- und Brennstoffnormung (FAM) des Normenausschusses Materialprüfung (NMP) im engen Kontakt mit dem\nNormenausschuß Kraftfahrzeuge (FAKRA) im DIN ausgearbeitet.\nDie angegebenen Anforderungen gelten für den Zeitraum, für den die technischen Voraussetzungen und/oder die gesetz-\nlichen Bestimmungen zur Zeit der Herausgabe unverändert bestehen. Bei einer Änderung der Voraussetzungen und/oder\nder Bestimmungen werden die Mindestanforderungen in dieser Norm entsprechend geändert.\nEin Anforderungswert für die Frontoctanzahl kann nicht festgelegt werden, da keine Übereinstimmung über den erforder-\nlichen Wert erzielt werden konnte.\nInternationale Patentklassifikation\nC 10 L 1 - 00","1062                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil       1\nAnlage 1 b                                           DEUTSCHE NORM                                               Juli 1984\nFlüssige Kraftstoffe\nDIN\nUnverbleite Ottokraftstoffe\nMindestanforderungen                                       51607\nLiquid fuels; unleaded gasoline; minimum requirements\nCombustibles liquides; essence sans addition de plomb; exigences minimales\n1 Anwendungsbereich\nDie in dieser Norm festgelegten Anforderungen und Prüfungen sind anzuwenden für Er-\nzeugnisse eines Herstellers und/oder Lieferers von solchen unverbleiten Ottokraftstoffen,\ndie zum Betrieb von Ottomotoren (Hub- und Kreiskolbenmotoren; ausgeschlossen Flug-\nmotoren) geeignet sind.\nUnverbleite Ottokraftstoffe dürfen nur für solche Motoren verwendet werden, für die sie\nvom Erbauer zwingend vorgeschrieben oder ausdrücklich zugelassen sind.\n2 Begriff\nOttokraftstoffe nach dieser Norm bestehen aus Kohlenwasserstoffen, können kohlen-\nwasserstofflösliche Zusätze zur Verbesserung und/oder Kennzeichnung enthalten und\nsind unverbleit.\n3 Bezeichnung\nBezeichnung eines Super-Ottokraftstoffes (S), unverbleit:\nOttokraftstoff Super DIN 51 607 - S - unverbleit\nBezeichnung eines Normal-Ottokraftstoffes (N), unverbleit:\nOttokraftstoff Normal DIN 51 607 - N - unverbleit\nAnmerkung: Unverbleite Ottokraftstoffe werden im allgemeinen Sprachgebrauch auch\nhäufig als „bleifrei\" bezeichnet.\n4    Anforderungen und Prüfung\nDie Winterkraftstoffe müssen einen störungsfreien Betrieb bis - 30 °C sicherstellen\n(Überprüfung nach DIN 51421 möglich).\nUnverbleite Ottokraftstoffe müssen frei von anorganischen Säuren (Überprüfung nach\nDIN 51 558 Teil 1 möglich), sichtbarem Wasser und festen Fremdstoffen (Überprüfung\nvisuell möglich) sein. Sie dürfen keinen Phosphor und keine phosphorhaltigen Zusätze\nenthalten (Überprüfung nach DIN 51 363 Teil 1 möglich).\nDie Anforderungen gelten für das Enderzeugnis eines Herstellers und/oder Lieferers von\nOttokraftstoffen. Eine nachträgliche Zumischung von produktionsfremden Stoffen führt\nzum Verlust der Qualitätsgarantie des Herstellers und/oder Lieferers.\nBei der Entscheidung, ob ein Ottokraftstoff den Anforderungen dieser Norm entspricht,\nist DIN 51 848 Teil 1 anzuwenden. Diese Festlegung gilt für alle Prüfergebnisse, die\nnach den in dieser Norm aufgeführten Prüfverfahren erhalten werden, unabhängig davon,\nob die Angaben im Abschnitt „Präzision\" der genannten Prüfnormen bereits auf die\nAusdrucksweise nach DIN 51 848 Teil 1 umgestellt worden sind. Ausgenommen hiervon\nsind ROZ (Research-Octanzahl) und MOZ (Motor-Octanzahl), soweit in Fußnote 1 der\nTabelle etwas anderes bestimmt ist.\nSchiedsuntersuchungen für Prüfungen können nur anerkannt werden, wenn sie von einer\nPrüfstelle durchgeführt worden sind, die sich regelmäßig an Ringversuchen des Fachaus-\nschusses Mineralöl- und Brennstoffnormung (FAM) beteiligt hat und deren Ergebnisse\nim Rahmen der Vergleichbarkeit lagen.\nFortsetzung Seite 2 und 3\nNormenausschuß Materialprüfung (NMP) im DIN Deutsches Institut für Normung e.V.\nFachausschuß Mineralöl- und Brennstoffnormung (FAM) des NMP\nNormenausschuß Kraftfahrzeuge (FAKRA) im DIN","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1984                               1063\nSeite 2 DIN 51 607\nAnforderungen\nSuper                  Normal            Prüfung nach\nSommer    I Winter      Sommer    I Winter\nDichte bei 15 °C                               g/ml     0,740 bis 0,790       0,720 bis 0,770    DIN 51 757\nmindestens ROZ                   96,01)                  91,01)      DIN 51 756\nKlopffestigkeit\nmindestens MOZ                   86,01)                  82,51)      Teil 1 und Teil 2\nBleigehalt\nDIN 51 769\nangegeben als Massen-       höchstens            g/l                     0,01\nTeil 1 und Teil 8\nkonzentration an Pb\nSiedeverlauf:\ninsgesamt verdampfte Volumenanteile\nbis 10°c                                        % 15 bis 42 20 bis 47 15 bis 42 20 bis 47     D,IN 51 751\nbis 100 °C                                      % 40 bis 65 42 bis 70 40 bis 65 42 bis 70\nbis 180 °C               mindestens             %     85         85          85          85\nSiedeendpunkt               höchstens             oc                     215                     DIN 51 751\nDesti l lationsrückstand\nangegeben als               höchstens              %                       2                     DIN 51 751\nVolumenanteil\n0,45       0,60        0,45       0,60\nDampfdruck nach Reid                             bar     bis        bis         bis         bis  DIN 51 754\n0,70       0,90       0,70        0,90\nAbdampfrückstand\nangegeben als               höchstens mg/( 100 ml)                         5                     DIN EN 5\nMassenkonzentration\nSchwefelgehalt                                                                                   DIN EN 41 oder\nangegeben als               höchstens              %                      0,10                   DIN 51400\nMassenanteil                                                                                     Teil 1 und Teil 2\nKorrosions-                                  Korro-\nwirkung                     höchstens        sions-                    1-50A3                    DIN 51 759\nauf Kupfer                                   grad\nDie Verträglichkeit dieser Ottokraft-\nstoffe gegenüber den bisher im Kraft-\nVerträglichkeit gegenüber Elastomeren\nfahrzeug-Motorenbau bewährten\nElastomeren muß sichergestellt sein.\n1) Diese Werte gelten für Prüfungen beim Hersteller und/oder Lieferer, d. h. ROZ und MOZ sind nicht zu beanstanden,\nwenn die Tabellenwerte nicht unterschritten werden.\nIm Falle von Prüfungen beim Abnehmer sind ROZ und MOZ nicht zu beanstanden, wenn folgende Werte nicht\nunterschritten werden:\nSuper                  Normal\nROZ                        95,5                   90,5\nMOZ                        85,3                   81,8\nWird einer dieser Werte bei einmaliger Prüfung beim Abnehmer unterschritten, so ist das Verfahren nach DIN 51 848\nTeil 1, Ausgabe Dezember 1981, Abschnitt 7, einzuleiten, wenn auf der Grundlage der beim Lieferer und Abnehmer\nvorliegenden Ergebnisse keine Einigung über die Qualität des gelieferten Ottokraftstoffes erzielt werden kann.","1064                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nDIN51607     Seite3\nZitierte Normen\nDIN 51 363 Teil 1   Prüfung von Mineralölen; Bestimmung des Phosphorgehaltes von Schmierölen und Schmieröl-Wirk-\nstoffen; Aufschlußverfahren und photometrische Bestimmung\nDIN 51 400 Teil 1    Prüfung von Mineralölen und Brennstoffen; Bestimmung des Schwefelgehaltes (Gesamtschwefel);\nAllgemeine Arbeitsgrundlagen\nDIN 51 400 Teil 2   Prüfung von Mineralölen und Brennstoffen; Bestimmung des Schwefelgehaltes (Gesamtschwefel);\nVerbrennung nach Grote-Krekeler, acidimetrische Titration, gravimetrische Bestimmung\nDIN 51 421          Prüfung von Mineralölen; Bestimmung des Gefrierpunktes von Flugkraftstoffen, Ottokraftstoffen\nund Motorenbenzolen\nDIN 51 558 Teil 1   Prüfung von Mineralölen; Bestimmung der Neutralisationszahl; Farbindikator-Titration\nDIN 51 751          Prüfung flüssiger M ineralölkohlenwasserstoffe; Bestimmung des Siedeverlaufes\nDIN 51 754          Prüfung flüssiger Brennstoffe; Bestimmung des Dampfdruckes nach Reid\nDIN 51 756 Teil 1   Prüfung von Ottokraftstoffen; Bestimmung der Klopffestigkeit (Octanzahl); Allgemeines\nDIN 51 756 Teil 2   Prüfung von Ottokraftstoffen; Bestimmung der Klopffestigkeit (Octanzahl); Bestimmung mit dem\nCF R-Prüfmotor\nDIN 51 757          Prüfung von Mineralölen und verwandten Stoffen; Bestimmung der Dichte\nDIN 51 759          Prüfung von flüssigen Mineralöl-Kohlenwasserstoffen; Prüfung der Korrosionswirkung auf Kupfer;\nKupferstreifenprüfung\nDIN 51 769 Teil 1   Prüfung von Mineralölerzeugnissen; Bestimmung des Bleigehaltes (Gesamtblei); Allgemeine Arbeits-\nbedingungen\nDIN 51 769 Teil 8   Prüfung von Mineralölerzeugnissen; Bestimmung des Bleigehaltes (Gesamtblei) von Ottokraftstoffen\nmit einer Massenkonzentration an Blei von 5 bis 25 mg/l; Direkte Bestimmung durch Atomabsorp-\ntionsspektroskopie (AAS)\nDIN 51 848 Teil 1   Prüfung von Mineralölen; Präzision von Prüfverfahren; Allgemeines, Begriffe und ihre Anwendung\nauf Mineralölnormen, die Anforderungen enthalten\nDIN EN 5            Bestimmung des vorhandenen Abdampfrückstandes in Kraftstoffen nach dem Aufblaseverfahren\nDINEN41             Bestimmung des Schwefelgehaltes von Mineralölerzeugnissen durch Verbrennung nach Wickbold\nWeitere Normen\nDIN 51 600          Flüssige Kraftstoffe; Verbleite Ottokraftstoffe; Mindestanforderungen\nErläuterungen\nDie vorliegende Norm wurde vom Arbeitsausschuß NMP 632 „Anforderungen an flüssige Kraftstoffe\" im Fachausschuß\nMineralöl- und Brennstoffnormung (FAM) des Normenausschusses Materialprüfung (NMP) im engen Kontakt mit dem\nNormenausschuß Kraftfahrzeuge (FAKRA) im DIN ausgearbeitet.\nDie angegebenen Anforderungen gelten für den Zeitraum, für den die technischen Voraussetzungen und/oder die gesetz-\n,lichen Bestimmungen zur Zeit der Herausgabe unverändert bestehen. Bei einer Änderung der Voraussetzungen und/oder\nder Bestimmungen werden die Mindestanforderungen in dieser Norm entsprechend geändert.\nInternationale Patentklassifikation\nC 10 L 1-00","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1984         1065\nAnlage 2a\n7>\\\\StOff $\n~                                  /')?.\n&-              ----                       ~\n./\nCl\nDIN\n----\ng_,-+\n0=1OOmm\nMaßstab 1 :1","1066         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nAnlage 2 b\n0  =   100mm\nMaßstab 1 :1","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1984          · 1067\nAnlage 2c\n~?>\\\\Stoff &\n~~                                    ~~\n0               --                          ~\n.1\n0\nDIN\n--\ni .....\n51607\n~\n~                                   ~0\n-~\n&,-     unve~~\n0 = 100mm\nMaßstab 1 :1","1068           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nAnlage 2d\n'5..'o-\\\\StOff &\n~~                                 ~~\n0             --                             ~\n./\n0\nDIN\n--\ni,-+\n51607\n0 = 100mm\nMaßstab 1 :1"]}