{"id":"bgbl1-1984-35-2","kind":"bgbl1","year":1984,"number":35,"date":"1984-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/35#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-35-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_35.pdf#page=3","order":2,"title":"Neufassung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1984-07-31T00:00:00Z","page":1055,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1984             1055\nBekanntmachung\nder Neufassung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung\nVom 31. Juli 1984\nAuf Grund des § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 217) wird\nnachstehend der Wortlaut der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung\nin der ab 1. Januar 1984 anzuwendenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu-\nfassung berücksichtigt:\n1 . die am 24. Juni 1977 in Kraft getretene Körperschaftsteuer-Durchfüh-\nrungsverordnung vom 14. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 848) und\n2. die am 8. August 1984 in Kraft tretende Erste Verordnung zur Änderung der\nKörperschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom 30. Juli 1984 (BGBI. 1\ns. 1053).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des§ 53 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes vom 31. August 1976\n(BGBI. 1 S. 2597, 2599),\nzu 2. des § 53 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1984 in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 217).\nBonn, den 31. Juli 1984\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","1056                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nKörperschaftsteuer-Durchführungsverordnung 1984\n(KStDV 1984)\nZu § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes                                              §3\nKassen ohne Rechtsanspruch\n§ 1\nder· Leistungsempfänger\nAllgemeines\nRechtsfähige Unterstützungskassen, die den Lei-\nRechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und             stungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewähren,\nUnterstützungskassen sind nur dann eine soziale Ein-          müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:\nrichtung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des\nGesetzes, wenn sie die folgenden Voraussetzungen               1. Die Leistungsempfänger dürfen zu laufenden Beiträ-\nerfüllen:                                                         gen oder zu sonstigen Zuschüssen nicht verpflichtet\nsein.\n1. Die Leistungsempfänger dürfen sich in der Mehrzahl\nnicht aus dem Unternehmer oder dessen Angehöri-          2. Den Leistungsempfängern oder den Arbeitnehmer-\ngen und bei Gesellschaften in der Mehrzahl nicht aus         vertretungen des Betriebs oder der Dienststelle muß\nden Gesellschaftern oder deren Angehörigen zusam-            satzungsgemäß und tatsächlich das Recht zustehen,\nmensetzen.                                                   an der Verwaltung sämtlicher Beträge, die der Kasse\nzufließen, beratend mitzuwirken.\n2. Bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen vorbe-\nhaltlich der Regelung in§ 6 des Gesetzes satzungs-       3. Die laufenden Leistungen und das Sterbegeld dürfen\nmäßig nur den Leistungsempfängern oder deren                 die in § 2 bezeichneten Beträge nicht übersteigen.\nAngehörigen zugute kommen oder für ausschließlich\ngemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendet                     Zu § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes\nwerden.\n3. Außerdem müssen bei Kassen mit Rechtsanspruch                                          §4\nder Leistungsempfänger die Voraussetzungen des                        Kleinere Versicherungsvereine\n§ 2, bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungs-\nempfänger die Voraussetzungen des§ 3 erfüllt sein.          Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit\nim Sinne des§ 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes\n§2                               sind von der Körperschaftsteuer befreit, wenn\nKassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger             1. ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten\ndrei Wirtschaftsjahre einschließlich des im Veranla-\n( 1) Bei rechtsfähigen Pensions- oder Sterbekassen,\ngungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs die fol-\ndie den Leistungsempfängern einen Rechtsanspruch\ngenden Jahresbeträge nicht überstiegen haben:\ngewähren, dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprü-\nche der Leistungsempfänger vorbehaltlich des Absat-              a) 1 300.000 Deutsche Mark bei Versicherungsver-\nzes 2 die folgenden Beträge nicht übersteigen:                      einen, die die Lebensversicherung oder die Kran-:\nkenversicherung betreiben,\nals Pension         36 000 Deutsche Mark jährlich,\nb) 500 000 Deutsche Mark bei allen übrigen Ver-\nals Witwengeld      24 000 Deutsche Mark jährlich,                  sicherungsvereinen,\nals Waisengeld        7 200 Deutsche Mark jährlich für           oder\njede Halbwaise,                  2. sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeldver-\n1 4 400 Deutsche Mark jährlich für           sicherung-beschränkt und sie im übrigen die Voraus-\njede Vollwaise,                     setzungen des § 1 erfüllen.\nals Sterbegeld      10 000 Deutsche Mark als Gesamt-\nleistung.                                          Sch Iußvorsch riften\n(2) Die jeweils erreichten Rechtsansprüche, mit Aus-                                   §5\nnahme des Anspruchs auf Sterbegeld, dürfen in nicht\nmehr als 12 vom Hundert aller Fälle auf höhere als die                         Anwendungszeitraum\nin Absatz 1 bezeichneten Beträge gerichtet sein. Dies           Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erst-\ngilt in nicht mehr als 4 vom Hundert aller Fälle uneinge-     mals für den Veranlagungszeitraum 1984 anzuwenden.\nschränkt. Im übrigen dürfen die jeweils erreichten\nRechtsansprüche die folgenden Beträge nicht überstei-                                     §6\ngen:\nBerlin-Klausel\nals Pension         54 000 Deutsche Mark jährlich,\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nals Witwengeld      36 000 Deutsche Mark jährlich,          tungsgesetzes in Verbindung mit § 55 des Körper-\nals Waisengeld      10 800 Deutsche Mark jährlich für        schaftsteuergesetzes auch im Land Berlin.\njede Halbwaise,\n§7\n21 600 Deutsche Mark jährlich für\njede Vollwaise.                                       (Inkrafttreten)"]}