{"id":"bgbl1-1984-35-1","kind":"bgbl1","year":1984,"number":35,"date":"1984-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/35#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-35-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_35.pdf#page=1","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1984-07-30T00:00:00Z","page":1053,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1053\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                     Z 5702 A\n1984                    Ausgegeben zu Bonn am 7. August 1984                                                                                                                      Nr. 35\nTag                                                                           Inhalt                                                                                             Seite\n30. 7. 84 Erste Verordnung zur Änderung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . .                                                                       1053\n611-4-6\n31. 7. 84 Neufassung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      1055\n611-4-6\n31. 7. 84 Zweite Verordnung zur Änderung der Benzinqualitätsangabeverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                               1057\n2129-5-2\n1. 8. 84 Neufassung der Verordnung über die Auszeichnung der Qualitäten von Ottokraftstoffen und die\nBekanntgabe der Anforderungen an Ottokraftstoffe (Benzinqualitätsangabeverordnung -\nBzAngabV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . .   1069\n2129-5-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 25 ..........................................................                                                                               1071\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften .................................... .                                                                                 1072\nErste Verordnung\nzur Änderung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung\nVom 30. Juli 1984\nAuf Grund des § 53 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1984 in der\nFassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBI. 1S. 217) verord-\nnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\nArtikel 1\nDie Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom 14. Juni 1977\n(BGBI. 1 S. 848) wird wie folgt geändert:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird\ndie   Zahl „24 000\" durch die Zahl                                   „36 000\",\ndie   Zahl „ 16 000\" durch die Zahl                                  „24 000\",\ndie   Zahl „4 800\" durch die Zahl                                       „ 7 200\",\ndie   Zahl „9 600\" durch die Zahl                                    „ 14 400\" und\ndie   Zahl „5 000\" durch die Zahl                                    „ 10 000\"\nersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wi_rd wie folgt gefaßt:\n„Die jeweils erreichten Rechtsansprüche, mit Ausnahme des\nAnspruchs auf Sterbegeld, dürfen in nicht mehr als 12 vom Hundert\naller Fälle auf höhere als die in Absatz 1 bezeichneten Beträge\ngerichtet sein.\"\nbb) In Satz 2 werden die Worte „für Pension, Witwengeld und Waisen-\ngeld\" gestrichen.","1054                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\ncc) In Satz 3 wird\ndie Zahl „36 000\" durch die   Zahl „54 000\",\ndie Zahl „24 000\" durch die   Zahl „36 000\",\ndie Zahl „7 200\" durch die    Zahl „10 800\" und\ndie Zahl „ 14 400\" durch die  Zahl „21 600\"\nersetzt. Die Worte ,, , als Sterbegeld 7 500 Deutsche Mark als\nGesamtleistung'' werden gestrichen.\n2. In § 4 Nr. 1 wird\ndie Zahl „1 000 000\" durch die Zahl „1 300 000\" und die Zahl „300 000\"\ndurch die Zahl „500 000\" ersetzt.\n3. In § 5 wird die Jahreszahl „1977\" durch die Jahreszahl „1984\" ersetzt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes iri Ver-\nbindung mit § 55 des Körperschaftsteuergesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 30. Juli 1984\nDer Bundeskanzler\n· Dr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}