{"id":"bgbl1-1984-34-4","kind":"bgbl1","year":1984,"number":34,"date":"1984-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/34#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-34-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_34.pdf#page=8","order":4,"title":"Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (Mineral- und Tafelwasser-Verordnung)","law_date":"1984-08-01T00:00:00Z","page":1036,"pdf_page":8,"num_pages":10,"content":["1036                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nVerordnung\nüber natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser\n(Mineral- und Tafelwasser-Verordnung)\nVom 1. August 1984\nDer Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-       3. seine Zusammensetzung, seine Temperatur und\nheit verordnet                                                  seine übrigen wesentlichen Merkmale bleiben im\nauf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3, 4 Buchstabe a und b und         Rahmen natürlicher Schwankungen konstant; durch\nNr. 5, des § 10 Abs. 1 Satz 1, des § 1 2 Abs. 1 Nr. 1 und       Schwankungen in der Schüttung werden sie nicht\ndes § 19 Nr. 1, 2 Buchstabe b und d, Nr. 3 und 4 Buch-          verändert;\nstabe b und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-          4. sein Gehalt an den in Anlage 1 aufgeführten Stoffen\nständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945,            überschreitet, gegebenenfalls nach einem Verfahren\n1946) und auf Grund des § 1 des Gesetzes über Zulas-           nach § 6, nicht die in Anlage 1 angegebenen Höchst-\nsungsverfahren bei natürlichen Mineralwässern vom              werte.\n25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1016) im Einvernehmen mit\n§3\nden Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten und für Wirtschaft,                                                   Amtliche Anerkennung\nauf Grund des§ 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfs-         ( 1 ) Natürliches Mineralwasser darf gewerbsmäßig\ngegenständegesetzes sowie                                  nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es amtlich\nanerkannt ist. Die amtliche Anerkennung wird auf\nauf Grund des § 11 Abs. 2 des Bundes-Seuchengeset-\nAntrag erteilt. Sie setzt voraus, daß die Anforderungen\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.\nnach § 2 erfüllt sind und dies unter\nDezember 1979 (BGBI. 1 S. 2262)\n1. geologischen und hydrologischen,\nmit Zustimmung des Bundesrates:\n2. physikalischen, physikalisch-chemischen und che-\nmischen,\n1. Abschnitt                          3. mikrobiologischen und hygienischen sowie\nAllgemeine Vorschriften                      4. bei Wässern mit weniger als 1 000 Milligramm gelö-\nster Mineralstoffe oder weniger als 250 Milligramm\n§1                                   freien Kohlendioxids in einem Liter zusätzlich unter\nernährungsphysiologischen\nAnwendungsbereich\nGesichtspunkten mit wissenschaftlich anerkannten\nDiese Verordnung gilt für das Herstellen, Behandeln      Verfahren überprüft worden ist.\nund Inverkehrbringen von natürlichem Mineralwasser\nsowie von Quellwasser, Tafelwasser und sonstigem              (2) Der amtlichen Anerkennung nach Absatz 1 steht\nTrinkwasser, die in zur Abgabe an den Verbraucher           die von der zuständigen Behörde eines anderen Mit-\nbestimmte Fertigpackungen abgefüllt sind. Sie gilt nicht    gliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nfür Heilwässer.                                             schaft für ein natürliches Mineralwasser aus dem Boden\ndieses Mitgliedstaates oder eines Drittlandes erteilte\namtliche Anerkennung gleich.\n2. Abschnitt\n(3) Natürliche Mineralwässer aus dem Boden eines\nNatürliches Mineralwasser                     nicht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ange-\nhörenden Landes werden amtlich anerkannt, wenn die\n§2                               zuständige Behörde des Staates, in dem das natürliche\nBegriffsbestimmung                       Mineralwasser gewonnen worden ist, bescheinigt hat,\ndaß es den Anforderungen nach den §§ 2 und 4 ent-\nNatürliches Mineralwasser ist Wasser, das folgende       spricht und die Einhaltung der in Anlage 2 genannten\nbesondere Anforderungen erfüllt:                            Nutzungsvoraussetzungen seiner Quellen laufend kon-\ntrolliert wird; die Bescheinigung darf nicht älter als zwei\n1. Es hat seinen Ursprung in einem unterirdischen, vor     Jahre sein. Sie ist vor Ablauf von zwei Jahren jeweils zu\nVerunreinigungen geschützten Wasservorkommen            erneuern. Die Anerkennung erlischt, wenn die erneuerte\nund wird aus einer oder mehreren natürlichen oder       Bescheinigung nicht innerhalb der Frist bei der zustän-\nkünstlich erschlossenen Quellen gewonnen;               digen Behörde eingegangen ist.\n2. es ist von ursprünglicher Reinheit und besitzt             (4) Amtlich anerkannte Mineralwässer werden mit\nbestimmte ernährungsphysiologische Wirkungen auf        dem Namen der Quelle und dem Ort der Quellnutzung\nGrund seines Gehalts an Mineralstoffen, Spurenele-      vom Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-\nmenten oder sonstigen Bestandteilen;                    heit im Bundesanzeiger ~ekanntgemacht.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1984                            1037\n§4                              2. vollständiger oder teilweiser Entzug der freien Koh-\nMikrobiologische Anforderungen                       lensäure durch ausschließlich physikalische Verfah-\nren;\n(1) Natürliches Mineralwasser muß frei sein von\n3. Versetzen oder Wiederversetzen mit Kohlendioxid.\nKrankheitserregern. Dieses Erfordernis gilt als nicht\nerfüllt, wenn es in 250 Milliliter Escherichia coli, coli-   Natürlichem Mineralwasser dürfen keine Stoffe zuge-\nforme Keime, Faekalstreptokokken oder Pseudomonas            setzt werden; es dürfen keine Verfahren zu dem Zweck\naeruginosa sowie in 50 Milliliter sulfitreduzierende, spo-   durchgeführt werden, den Keimgehalt im natürlichen\nrenbildende Anaerobier enthält. Die Koloniezahl darf bei     Mineralwasser zu verändern.\neiner Probe, die innerhalb von 12 Stunden nach der\nAbfüllung entnommen und untersucht wird, den Grenz-                                       §7\nwert von 100 je Milliliter bei einer Bebrütungstemperatur\nAbfüllung und Verpackung\nvon 20 ° ± 2 °C und den Grenzwert von 20 je Milliliter bei\neiner Bebrütungstemperatur von 37 ° ± 1 °C nicht über-           (1) Natürliches Mineralwasser, das nicht unmittelbar\nschreiten.                                                   nach seiner Gewinnung oder Bearbeitung verbraucht\n(2) Bei natürlichem Mineralwasser soll außerdem die       wird, muß am Quellort abgefüllt werden. Es darf\nKoloniezahl am Quellaustritt den Richtwert von 20 je         gewerbsmäßig nur in zur Abgabe an Verbraucher im\nMilliliter bei einer Bebrütungstemperatur von 20 ° ± 2°c     Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsge-\nund den Richtwert von 5 je Milliliter bei einer Bebrü-       genständegesetzes bestimmten Fertigpackungen in\ntungstemperatur von 37 ° ± 1° C nicht überschreiten.         den Verkehr gebracht werden.\nNatürliches Mineralwasser darf nur solche vermeh-                (2) Die zur Abfüllung von natürlichem Mineralwasser\nrungsfähigen Arten an Mikroorganismen enthalten, die         verwendeten Fertigpackungen müssen mit einem Ver-\nkeinen Hinweis auf eine Verunreinigung bei dem Gewin-        schluß versehen sein, der geeignet ist, Verfälschungen\nnen oder Abfüllen geben.                                     oder Verunreinigungen zu vermeiden.\n(3) Zur Feststellung, ob die Bestimmungen der\nAbsätze 1 und 2 eingehalten werden, sind die in der                                      §8\nAnlage 3 angegebenen Untersuchungsverfahren anzu-                                   Kennzeichnung\nwenden.\n(1) Für ein natürliches Mineralwasser sind die\n§5                              Bezeichnung „natürliches Mineralwasser\" sowie die\nGewinnung                           nach den Absätzen 2 bis 4 vorgeschriebenen Bezeich-\nnungen Verkehrsbezeichnung im Sinne der Lebensmit-\n(1) Ein natürliches Mineralwasser darf vorbehaltlich      tel-Kennzeichnungsverordnung.\nanderer Rechtsvorschriften nur aus Quellen gewonnen\nwerden, für die die zuständige Behörde eine Nutzungs-            (2) Als „natürliches kohlensäurehaltiges Mineralwas-\ngenehmigung erteilt hat.                                     ser\" muß ein Wasser bezeichnet werden, das\n(2) Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn die     1. nach einer etwaigen Dekantation und nach der Abfül-\nin Anlage 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.               lung denselben Gehalt an eigenem Kohlendioxid\n(Quellkohlensäure) wie am Quellaustritt besitzt,\nDeren Einhaltung wird von der zuständigen Behörde\namtlich überwacht.                                                auch wenn das im Verlauf dieser Behandlung und\nunter Berücksichtigung üblicher technischer Tole-\n(3) Erfüllt das aus der Quelle gewonnene natürliche            ranzen frei gewordene Kohlendioxid durch eine ent-\nMineralwasser nicht mehr die mikrobiologischen Anfor-             sprechende Menge Kohlendioxid desselben Quell-\nderungen des § 4 Abs. 1 oder 2 Satz 2, enthält es che-            vorkommens ersetzt wurde, und\nmische Verunreinigungen oder geben sonstige                  2. unter normalen Druck- und Temperaturverhältnissen\nUmstände einen Hinweis auf eine Verunreinigung der                von Natur aus oder nach dem Abfüllen spontan und\nQuelle, so muß der Abfüller unverzüglich jede Gewin-              leicht wahrnehmbar Kohlendioxid freisetzt.\nnung und Abfüllung zum Zweck des lnverkehrbringens\nsolange unterlassen, bis die Ursache für die Verunreini-         (3) Als „natürliches Mineralwasser mit eigener Quell-\ngung beseitigt ist und das Wasser wieder den mikrobio-       kohlensäure versetzt\" muß ein Wasser bezeichnet wer-\nlogischen und chemischen Anforderungen entspricht.           den, dessen Gehalt an Kohlendioxid, das dem gleichen\nQuellvorkommen entstammt, nach etwaiger Dekanta-\ntion und nach der Abfüllung höher ist als am Quellaus-,\n§6                              tritt.\nHerstellungsverfahren\n(4) Als „natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure\nBeim Herstellen von natürlichem Mineralwasser dür-         versetzt\" muß ein V\\[asser bezeichnet werden, das mit\nfen nur folgende Verfahren angewendet werden:                Kohlendioxid versetzt wurde, das eine andere Herkunft\nhat als das Quellvorkommen, aus dem das Wasser\n1. Abtrennen bestimmter natürlicher Inhaltsstoffe, wie\nstammt.\nEisen- und Schwefelverbindungen, durch Filtration\noder Dekantation, gegebenenfalls nach Belüftung,             (5) Natürliches Mineralwasser darf zusätzlich als\nsofern die Zusammensetzung des natürlichen Mine-         Säuerling oder Sauerbrunnen oder gleichsinnig nur\nralwassers durch dieses Verfahren in seinen              dann bezeichnet werden, wenn es aus einer natürlichen\nwesentlichen, seine Eigenschaften bestimmenden           oder künstlich erschlossenen Quelle stammt, einen\nBestandteilen nicht geändert wird;                       natürlichen Kohlendioxidgehalt von mehr als 250 Milli-","1038                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil    1\ngramm in einem Liter Mineralwasser aufweist und,               (2) Wird für ein natürliches Mineralwasser auf Etiket-\nabgesehen von einem etwaigen weiteren Zusatz an             ten oder Aufschriften oder in der Werbung zusätzlich\nKohlendioxid, keine willkürliche Veränderung erfahren       zum Namen der Quelle oder dem Ort ihrer Nutzung ein\nhat. Anstelle der vorgenannten zusätzlichen Bezeich-        anderes gewerbliches Kennzeichen verwendet, das den\nnungen darf auch die Bezeichnung Sprudel für Säuer-         Eindruck des Namens einer Quelle oder des Ortes einer\nlinge benutzt werden, die aus einer natürlichen oder       -Quellnutzung erwecken kann, so muß der Name der\nkünstlich erschlossenen Quelle im wesentlichen unter        Quelle oder der Ort ihrer Nutzung in Buchstaben ange-\nnatürlichem Kohlensäuredruck hervorsprudeln. Zusätz-        geben werden, die mindestens eineinhalbmal so hoch\nlich als Sprudel darf auch unter Kohlendioxidzusatz         und breit sind wie der größte Buchstabe, der für die\nabgefülltes Mineralwasser bezeichnet werden.                Angabe des anderen gewerblichen Kennzeichens\nbenutzt wird.\n(6) Natürliches Mineralwasser, das vor Inkrafttreten\ndieser Verordnung unter der Bezeichnung Tafelwasser            (3) Wird bei einem natürlichen Mineralwasser im Ver-\nin den Verkehr gebracht worden ist, darf weiterhin          kehr oder in der Werbung auf den Gehalt an bestimmten\nzusätzlich so bezeichnet werden.                            Inhaltsstoffen oder auf eine besondere Eignung des\nWassers hingewiesen, so sind bei den in Anlage 4 auf-\n(7) Natürliches Mineralwasser darf gewerbsmäßig\ngeführten oder bei gleichsinnigen Angaben die dort\nnur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kenn-\ngenannten Anforderungen einzuhalten.\nzeichnung zusätzlich zu den durch die Lebensmittel-\nKennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Anga-\nben deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar                             3. Abschnitt\nenthält:                                                                   Quellwasser, Tafelwasser\n1. den Ort der Quellnutzung und den Namen der Quelle;\n2. die Angabe „Zusammensetzung entsprechend den                                         §10\nErgebnissen der amtlich anerkannten Analyse                               Begriffsbestimmungen\nvom ... \" (Tag der Analyse) oder die Angabe der\nZusammensetzung unter Nennung der charakterisie-           (1) Quellwasser ist Wasser, das\nrenden Bestandteile (Analysenauszug);                   1. seinen Ursprung in einem unterirdischen Wasservor-\n3. die Angabe „enteisent\" oder „entschwefelt\", sofern           kommen hat und aus einer oder mehreren natürlichen\ndas natürliche Mineralwasser einer Bearbeitung              oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen\nnach § 6 Satz 1 Nr. 1 unterworfen wurde;                    worden ist,\n4. die Angabe „Kohlensäure ganz entzogen\" oder              2. bei der Herstellung keinen oder lediglich den in § 6\n,,Kohlensäure teilweise entzogen\", sofern das natür-         aufgeführten Verfahren unterworfen worden ist.\nliche Mineralwasser einer Bearbeitung nach § 6 Satz        (2) Tafelwasser ist Wasser, das eine oder mehrere\n1 Nr. 2 unterworfen wurde;                              der in § 11 Abs. 1 und 2 genannten Zutaten enthält.\n5. die Angabe „fluoridhaltig\", sofern das natürliche\nMineralwasser mehr als 1,5 Milligramm Fluorid im                                    § 11\nLiter enthält.\nHerstellung\n(8) Natürliches Mineralwasser, dessen Gehalt an Flu-\norid 5 Milligramm im Liter übersteigt, darf gewerbsmäßig       (1) Zur Herstellung von Tafelwasser werden folgende\nnur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Fer-      Zusatzstoffe zugelassen:\ntigpackung deutlich sichtbar, leicht lesbar und unver-       1. natürliches salzreiches Wasser (Natursole) oder\nwischbar in deutscher Sprache der Warnhinweis ange-             durch Wasserentzug im Gehalt an Salzen angerei-\nbracht ist, daß es wegen des erhöhten Fluoridgehaltes           chertes natürliches Mineralwasser,\nnur in begrenzten Mengen verzehrt werden darf.\n2. Meerwasser.\n(9) Abweichend von § 3 Abs. 1 der Lebensmittel-\n(2) Zur Herstellung von Tafelwasser dürfen außer\nKennzeichnungsverordnung brauchen nicht angegeben\nTrinkwasser und natürlichem Mineralwasser nur die in\nzu werden:\nAbsatz 1 zugelassenen Zusatzstoffe sowie\n1. bei natürlichem Mineralwasser, das mit Kohlendioxid\nversetzt ist, das Kohlendioxid im Verzeichnis der       1. Natriumchlorid und Calciumchlorid,\nZutaten, wenn auf die zugesetzte Kohlensäure in der     2. Natriumcarbonat und Natriumhydrogencarbonat,\nVerkehrsbezeichnung hingewiesen wird,\n3. Calciumcarbonat und Magnesiumcarbonat,\n2. das Mindesthaltbarkeitsdatum.\n4. Kohlendioxid (E 290)\n§9                              verwendet werden.\nIrreführende Angaben                         (3) Quellwasser und Tafelwasser dürfen nur so\nhergestellt werden, daß die in Anlage 5 aufgeführten\n(1) Ein natürliches Mineralwasser, das aus ein und       Grenzwerte für· die dort angegebenen chemischen\nderselben Quellnutzung stammt, darf nicht unter mehre-      Stoffe beim Inverkehrbringen nicht überschritten\nren Quellnamen oder anderen gewerblichen Kennzei-           werden.\nchen in den Verkehr gebracht werden, die den Eindruck\nerwecken können, das Mineralwasser stamme aus ver-             (4) Tafelwasser darf nur so enthärtet oder aus Meer-\nschiedenen Quellen.                                         wasser hergestellt werden, daß der Gehalt an Calcium","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1984                              1039\noder Magnesium 1,5 Millimol im Liter und die Säure-         2. auf eine bestimmte geographische Herkunft eines\nkapazität 1,5 Millimol im Liter nicht unterschreiten.           Quellwassers oder eines Tafelwassers oder eines\nihrer Bestandteile, ausgenommen Sole, hinweisen\n§ 12                                 oder die geeignet sind, eine solche geographische\nHerkunft vorzutäuschen;\nAbfüllung\n3. zusätzlich zu den im Verzeichnis der Zutaten enthal-\nQuellwasser darf in die zur Abgabe an den Verbrau-           tenen Angaben auf die chemische Zusammenset-\ncher bestimmten Fertigpackungen nur am Quellort                 zung hinweisen.\nabgefüllt werden.\n(2) Quellwasser und Tafelwasser dürfen mit einem\n§13                              Hinweis auf ihre Eignung für die Säuglingsernährung\ngewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden,\nMikrobiologische Anforderungen\nwenn über die Anforderungen des § 11 Abs. 3 hinaus ihr\nFür Quellwasser und Tafelwasser gilt § 4 Abs. 1, 2       Gehalt an Natrium 20 Milligramm, an Nitrat 10 Milli-\nSatz 2 und Abs. 3, für Quellwasser darüber hinaus § 4       gramm und an Nitrit 0,02 Milligramm in einem Liter nicht\nAbs. 2 Satz 1 entsprechend.                                 überschreitet und die in § 4 Abs. 1 Satz 3 genannten\nGrenzwerte auch bei der Abgabe an den Verbraucher\n§ 14                             eingehalten werden.\nKennzeichnung\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die\n(1) Verkehrsbezeichnung im Sinne der Lebensmittel-       Verwendung der dort genannten Bezeichnungen, Anga-\nKennzeichnungsverordnung ist                                ben, sonstigen Hinweise oder Aufmachungen in der\nWerbung für Quellwasser und Tafelwasser.\n1. für das in § 10 Abs. 1 definierte Wasser die Bezeich-\nnung „Quellwasser'',\n4. Abschnitt\n2. für das in § 10 Abs. 2 definierte Wasser die Bezeich-\nnung „Tafelwasser\".                                                          Verkehrsverbote,\nBei Tafelwasser, das mindestens 570 Milligramm Na-                   Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\ntriumhydrogencarbonat in einem Liter sowie Kohlendi-\noxid enthält, kann die Verkehrsbezeichnung „Tafelwas-                                    §16\nser\" durch „Sodawasser\" ersetzt werden.                                           Verkehrsverbote\n(2) Für Quellwasser und Tafelwasser, die mit Kohlen-       Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht\ndioxid versetzt wurden, darf die Verkehrsbezeichnung        werden:\ndurch einen Hinweis hierauf ergänzt werden.\n1. Wässer mit der Bezeichnung „natürliches Mineral-\n(3) Tafelwasser, dem Meerwasser zugesetzt wurde,             wasser\", ,,Quellwasser\" oder „Tafelwasser\", die\ndarf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebrncht werden,           riicht den für sie jeweils in den §§ 2 und 10 vorgese-\nwenn es zusätzlich zu den durch die Lebensmittel-               henen Begriffsbestimmungen entsprechen,\nKennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Anga-\n2. natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafel-\nben mit der Angabe „mit ... % Meerwasser\" gekenn-               wasser, die den mikrobiologischen Anforderungen\nzeichnet ist. Die Angabe ist deutlich sichtbar, leicht les-     nach § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit§ 13, nicht\nbar und unverwischbar im gleichen Sichtfeld wie die\nentsprechen,\nVerkehrsbezeichnung anzubringen.\n3. natürliches Mineralwasser und Quellwasser, die den\n(4) Abweichend von§ 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebens-             mikrobiologischen Anforderungen nach § 4 Abs. 2\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ist eine                 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13, nicht entspre-\nKenntlichmachung des Gehaltes an den in § 11 Abs. 1             chen,\nbezeichneten Zusatzstoffen nicht erforderlich. Absatz 3\nbleibt unberührt.                                           4. natürliches Mineralwasser, das aus einer nicht\ngenehmigten Quelle gewonnen worden ist,\n(5) § 8 Abs. 9 gilt entsprechend.\n5. natürliches Mineralwasser, das nach § 5 Abs. 3 nicht\ngewonnen oder abgefüllt werden darf,\n§15\n6. natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafel-\nIrreführende Angaben                          wasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen\ndes § 6, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2,\n(1) Quellwasser und Tafelwasser dürfen nicht unter\noder des § 11 Abs. 2 entspricht,\nBezeichnungen, Angaben, sonstigen Hinweisen oder\nAufmachungen gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht           7. Quellwasser und Tafelwasser, deren Herstellung\nwerden, die                                                     nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 3 oder 4 ent-\nspricht.\n1. geeignet sind, zu einer Verwechslung mit natürlichen\nMineralwässern zu führen, insbesondere die                                           § 17\nBezeichnungen Mineralwasser, Sprudel, Säuerling,                   Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\nQuelle, Bronn, Brunnen; dies gilt auch für Wortverbin-\ndungen, Phantasienamen oder Abbildungen, sei es            (1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-\nauch nur als Bestandteil der Firma des Herstellers      mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,\noder Verkäufers oder im Zusammenhang mit dieser;        wer vorsätzlich oder fahrlässig","1040                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n1. entgegen § 5 Abs. 3 natürliches Mineralwasser                                      5. Abschnitt\ngewinnt oder abfüllt,\nSchlußbestimmungen\n2. a) entgegen § 16 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 18,\nnatürliches Mineralwasser oder Quellwasser,                                       §18\nTafelwasser oder sonstiges Trinkwasser,\nTrinkwasser\nb) entgegen § 16 Nr. 4 oder 5 natürliches Mineral-\nwasser oder                                           Für Trinkwasser, das nicht die Begriffsbestimmungen\nder §§ 2 oder 10 erfüllt und in zur Abgabe an den Ver-\nc) entgegen§ 16 Nr. 7, auch in Verbindung mit§ 18,     braucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr\nQuellwasser, Tafelwasser oder sonstiges Trink-     gebracht wird, gelten § 4 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 3 und\nwasser\n4 sowie die§§ 15 und 16 Nr. 2 und 7 entsprechend.\nin den Verkehr bringt.\n(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und                                       §19\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entge-\nÄnderung anderer Verordnungen\ngen§ 8 Abs. 8 natürliches Mineralwasser in den Verkehr\nbringt, bei dem der vorgeschriebene Warnhinweis nicht          (1) Die Trinkwasser-Verordnung vom 31. Januar\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht         1975 (BGBI. 1 S. 453), zuletzt geändert durch Artikel 1\nist.                                                        der Verordnung vom 25. Juni 1980 (BGBI. I S. 764), wird\nwie folgt geändert:\n(3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer               1. Die §§ 2, 3 Abs. 2 sowie § 21 Abs. 1 werden ge-\nstrichen.\n1. einer Vorschrift des § 9 oder des § 15, auch in\nVerbindung mit § 18, über irreführende Angaben         2. In§ 21 Abs. 2 wird jeweils nach der Angabe,,§ 3\" die\nzuwiderhandelt oder                                        Angabe „Abs. 1 \" gestrichen.\n2. entgegen § 16 Nr. 1 oder 6 natürliches Mineralwas-      3. § 24 wird wie folgt geändert:\nser, Quellwasser oder Tafelwasser in den Verkehr           a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\nbringt.\n„ 1. für Quellwasser, Tafelwasser und sonstiges\n(4) Wer eine in Absatz 2 oder 3 bezeichnete Handlung                 Trinkwasser, die in zur Abgabe an den Ver-\nfahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebens-                  braucher bestimmte Fertigpackungen abge-\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungs-                        füllt sind,\".\nwidrig.\nb) Folgender Satz 2 wird angefügt:\n(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1               „Natürliches Mineralwasser ist kein Trinkwasser\nBuchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-                im Sinne dieser Verordnung.\"\ndegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n(2) § 1 Abs. 3 Nr. 5 der Lebensmittel-Kennzeich-\n1. natürliches Mineralwasser                               nungsverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1\na) entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 nicht am Quellort        S. 1625, 1626), die zuletzt durch Artikel 7 Abs. 1 der\nabfüllt oder                                       Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 10. Juli 1984\n(BGBI. 1 S. 897) geändert worden ist, wird gestrichen.\nb) entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 nicht in Fertigpackun-\ngen oder entgegen § 7 Abs. 2 in Fertigpackungen,\ndie den dort vorgeschriebenen Anforderungen\n§ 20\nnicht entsprechen, in den Verkehr bringt,\nÜbergangsregelung\n2. entgegen § 1 2 Quellwasser nicht am Quellort abfüllt\noder                                                       (1) Wässer, die den Vorschriften dieser Verordnung\n3. entgegen § 16 Nr. 3 natürliches Mineralwasser oder       unterliegen, dürfen noch bis zum 31. Juli 1986 nach den\nQuellwasser in den Verkehr bringt.                      bisher geltenden Vorschriften hergestellt und in den\nVerkehr gebracht werden.\n(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 2 Abs. 1 des\n(2) Natürliches Mineralwasser, das bei Inkrafttreten\nGesetzes über Zulassungsverfahren bei natürlichen\ndieser Verordnung gewonnen und in den Verkehr\nMineralwässern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\ngebracht wird, gilt als vorläufig anerkannt; <,1iese Aner-\nentgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 natürliches Mineralwasser\nkennung erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs\nin den Verkehr bringt, das nicht amtlich anerkannt ist.\nMonaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die end-\n(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des    gültige amtliche Anerkennung beantragt wird, im Falle\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes han-           rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfecht-\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                       barkeit der Entscheidung über den Antrag. Satz 1 gilt\nentsprechend für die Nutzungsgenehmigung nach § 5.\n1. entgegen § 8 Abs. 7 natürliches Mineralwasser oder\n(3) Tafelwasser, das bis zum Inkrafttreten dieser Ver-\n2. entgegen§ 14 Abs. 3 Tafelwasser,                         ordnung mit der Bezeichnung Selters oder Selterwasser\ndas nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit      in den Verkehr gebracht worden ist, darf noch bis zum\nden dort vorgeschriebenen Angaben gekennzeichnet            31 . Dezember 1992 unter dieser Bezeichnung in den\nist, in den Verkehr bringt.                                 Verkehr gebracht werden.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1984                             1041\n§ 21                                                           § 22\nBerlin-Klausel                                    Inkrafttreten, abgelöste Vorschrift\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Geset-      in Kraft. Gleichzeitig tritt unbeschadet der Übergangs-\nzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom            regelung des § 20 die Verordnung über Tafelwässer\n15. August 197 4 (BGBI. 1 S. 1945) und mit § 3 des         in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nGesetzes über Zulassungsverfahren bei natürlichen          2125-4-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\nMineralwässern vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1016)         geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juni\nauch im Land Berlin.                                       1980 (BGBI. 1 S. 764), außer Kraft.\nBonn, den 1. August 1984\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nIn Vertretung\nWerner Chory","1042                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nAnlage 1\n(zu § 2)\nListe der zulässigen Grenzwerte für natürliches Mineralwasser\nLfd. Nr.             Stoff                 Grenzwert          berechnet als\n1        Arsen                        0,05   mg/I              As\n2        Cadmium                      0,005  mg/I              Cd\n3        Chrom, gesamtes              0,05   mg/I              Cr\n4        Quecksilber                  0,001  mg/I              Hg\n5        Nickel                       0,05   mg/I              Ni\n6        Blei                         0,05   mg/I              Pb\n7        Antimon                      0,01   mg/I              Sb\n8        Selen, gesamtes              0,01   mg/I              Se\n9        Borat                       30      mg/I              BÜJ3-\n10         Barium                              mg/I              Ba\nAnlage 2\n(zu § 3 Abs. 3 und § 5 Abs. 2)\nVoraussetzungen\nfür die Nutzung von Quellen mit natürlichem Mineralwasser\nDie zur Nutzung bestimmten Einrichtungen müssen so beschaffen sein, daß\nVerunreinigungen vermieden werden und daß die Eigenschaften erhalten blei-\nben, die das Wasser am Quellaustritt besitzt und die seinen Charakter als\nnatürliches Mineralwasser begründen. Insbesondere müssen\n1. die Quelle und der Quellaustritt gegen die Gefahren einer Verunreinigung\ngeschützt sein,\n2. Fassungen, Rohrleitungen und Wasserbehälter aus einem für das Mineral-\nwasser geeigneten Material bestehen und derart beschaffen sein, daß sie\nkeine nachteilige chemische, physikalisch-chemische und mikrobiologi-\nsche Veränderung des Wassers verursachen,\n3. die Nutzungseintichtungen, insbesondere die Flaschenreinigungs- und\nAbfüllanlagen, den hygienischen Anforderungen genügen,\n4. die Behältnisse so behandelt oder hergestellt sein, daß sie die mikrobiolo-\ngischen und chemischen Merkmale des Mineralwassers nicht verändern.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1984                           1043\nAnlage 3\n(zu § 4 Abs. 3)\nMikrobiologische Untersuchungsverfahren\n1   Escherichia coli und coliformen Keimen gemeinsam            Laktosevergärung: Gas- und Säurebildung bei 37°\nist die Fähigkeit, bei einer Temperatur von 37°             ± 1° C nach 44 ± 4 Stunden\n± 1° C Laktose innerhalb von 20 ± 4 Stunden unter\nGas- und Säurebildung abzubauen.                            lndolbildung aus tryptophanhaltiger Bouillon:\n1.1 Die Untersuchung auf Escherichia coli in minde-             in der Regel negativ (positive Reaktion möglich)\nstens 250 Milliliter Wasser kann durch:                     Spaltung von Dextrose, Laktose oder Mannit zu Gas\na) Flüssiganreicherung in doppelt konzentrierter            und Säure bei 44° ± 0,5° C innerhalb von 20 ± 4\nLaktosebouillon, Bebrütungstemperatur 37°              Stunden: in der Regel negativ (positive Reaktion\n± 1° C oder 42° ± 0,5\" C, Bebrütungszeit 20 ±         möglich)\n4 Stunden (Beobachtungszeit und Bebrütung bis\nAusnutzung von Citrat als einziger Kohlenstoff-\n44 J 4 Stunden), oder                                 quelle: positiv oder negativ\nb) Membranfiltration und Bebrütung des Membran-           Coliforme Keime spalten also in jedem Falle\nfilters auf Laktose-Fuchsin-Sulfitagar (Endo-          Laktose bei 37° ± 1° C unter Gas- und Säurebil-\nagar), Bebrütungstemperatur 37° ± 1° C oder            dung, weichen aber in der lndolbildung und/oder im\n42° ± 0,5° C, Bebrütungszeit 20 ± 4 Stunden,           Zuckerabbau bei einer Bebrütungstemperatur von\nerfolgen.                                                 44° ± 0,5° C und/oder im Citratabbau von den für\nEscherichia coli genannten Merkmalen ab.\nEine endgültige Diagnose ist durch das Stoffwech-\nselmerkmal „Gas- und Säurebildung aus Laktose\",\nbzw. Bildung von fuchsinroten Kolonien auf dem        2   Die Untersuchung auf Faekalstreptokokken kann\nbebrüteten Membranfilter allein nicht möglich, so         durch:\ndaß zusätzlich nach Sub- bzw. Reinkultur auf Endo-\nagar mindestens folgende Stoffwechselmerkmale             a) Flüssiganreicherung in doppelt konzentrierter\ngeprüft werden müssen:                                       Azid-Dextrose-Bouillon, Bebrütungstemperatur\n37° ± 1° C, Bebrütungszeit 20 ± 4 Stunden\nCytochromoxydasereaktion: negativ                            (Beobachtungszeit und Bebrütung bis 44 ± 4\nLaktosevergärung: Gas- und Säurebildung bei 37°              Stunden), oder\n± 1° C innerhalb 20 ± 4 Stunden                          b) Membranfiltration und Bebrütung des Membran-\nlndolbildung    aus   tryptophanhaltiger   Bouillon:         filters entweder auf Tetrazolium-Natriumazid-\npositiv                                                      Agar, Bebrütungstemperatur 37° ± 1° C, Bebrü-\nSpaltung von Laktose, Dextrose oder Mannit bei 44°           tungszeit 20 ± 4 Stunden oder in einfach kon-\n± 0,5° C innerhalb von 20 f 4 Stunden zu Gas und            zentrierter Azid-Dextrose-Bouillon, Bebrütungs-\nSäure: positiv.                                              temperatur 37° ± 1° C, Bebrütungszeit 20 ± 4\nStunden (Beobachtungszeit und Bebrütung bis\nAusnutzung von Citrat als einziger Kohlenstoff-              44 ± 4 Stunden)\nquelle: negativ.\nerfolgen.\n1.2 Die Untersuchung auf coliforme Keime in minde-\nstens 250 Milliliter Wasser kann durch:                  Die endgültige Diagnose ist durch Wachstum in\na) Flüssiganreicherung in doppelt konzentrierter          Azid-Dextrose-Bouillon oder auf Tetrazolium-Natri-\nLaktosebouillon, Bebrütungstemperatur 37°              umazid-Agar nicht möglich, so daß zusätzlich nach\n± 1° C, Bebrütungszeit 20 ± 4 Stunden (Bebrü-         Sub- und Reinkultur auf Blutagar mindestens fol-\ntung und Beobachtungszeit bis 44 ± 4 Stunden),        gende Merkmale geprüft werden müssen:\noder\nAesculinabbau:\nb) Membranfiltration und Bebrütung des Membran-          positiv nach Verimpfen in Aesculinbouillon, Bebrü-\nfilters auf Laktose-Fuchsin-Sulfitagar (Endo-         tungstemperatur 37° ± 1° C, Bebrütungszeit minde-\nagar), Bebrütungstemperatur 37° ± 1° C, Bebrü-        stens 40 ± 4 Stunden, Farbreaktion mit frischer\ntungzeit 20 ± 4 Stunden,                               7%iger wäßriger Lösung von Eisen-II-Chlorid\nerfolgen.\nWachstum bei pH 9,6:\nEine endgültige Diagnose ist durch das Stoffwech-         positiv nach Verimpferi in Nährbouillon pH 9,6,\nselmerkmal „Gas- und Säurebildung aus Laktose\"            Bebrütungstemperatur 37° ± 1° C, Bebrütungszeit\nbzw. durch die Bildung von fuchsinroten Kolonien          20 ± 4 Stunden\nauf dem bebrüteten Membranfilter nicht möglich, so\ndaß zusätzlich nach Sub- bzw. Reinkultur auf Endo-         Wachstum bei 6,5%igem Kochsalzzusatz:\nagar mindestens folgende Stoffwechselmerkmale              positiv nach Verimpfen in Nährbouillon mit 6,5%\ngeprüft werden müssen:                                     Kochsalzzusatz, Bebrütungstemperatur 37° ± 1° C,\nCytochromoxydasereaktion: negativ                          Bebrütungszeit 20 ± 4 Stunden.","1044                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n3   Die Untersuchung auf Pseudomonas aeruginosa                     37° ± 1° C, Bebrütungszeit 20 ± 4 Stunden,\nkann durch                                                      Beobachtung für weitere 20 ± 4 Stunden, Aus-\na} Flüssiganreicherung in doppelt konzentrierter                zählung der schwarzen Kolonien, oder\nMalachitgrünbouillon, Bebrütungstemperatur 37°            b) Flüssiganreicherung in 50 ml doppelt konzen-\n± 1° C, Bebrütungszeit 20 ± 4 Stunden (Beob-                trierter Dextrose-Eisencitrat-Natriumsulfit-Bou-\nachtungszeit und Bebrütungszeit bis 44 ± 4                   illon, Bebrütungstemperatur 37° ± 1 ° C, Bebrü-\nStunden), oder                                               tungszeit 20 ± 4 Stunden, Beobachtung für wei:-\nb) Membranfiltration und Bebrütung des Membran-                 tere 20 ± 4 Stunden, positiv bei Schwärzung des\nfilters in einfach konzentrierter Malachitgrünbou-           Flüssignährbodens,\nillon, Bebrütungstemperatur 37° ± 1° C, Bebrü-            erfolgen.\ntungszeit 20 ± 4 Stunden (Beobachtungszeit\nund Bebrütungszeit bis 44 ± 4 Stunden),\n5   Bestimmung der Koloniezahl\nerfolgen.\nAls Koloniezahl wird die Zahl der mit 6- bis 8facher\nDie endgültige Diagnose ist durch Wachstum in                  Lupenvergrößerung sichtbaren Kolonien bezeich-\nMalachitgrünbouillon nicht möglich, so daß zusätz-             net, die sich aus den in 1 ml des zu untersuchenden\nlich nach Sub- und Reinkultur auf Laktose-Fuchsin-             Wassers befindlichen Bakterien in Plattengußkultu-\nSulfitagar (Endoagar) oder einen anderen geeigne-              ren mit nährstoffreichen, peptonhaltigen Nährböden\nten Selektivagar mindestens folgende Stoffwechsel-             (1 % Fleischextrakt, 1% Pepton) bei einer Bebrü-\nmerkmale geprüft werden müssen:                                tungstemperatur von 20° ± 2° C nach 44 ± 4 Stun-\nBildung von Fluorescein:                                       den oder bei einer Bebrütungstemperatur von 37° ±\npositiv nach Verimpfen auf das Medium nach King                1° C nach 20 ± 4 Stunden Bebrütungszeit bilden.\n(B) F, Bebrütungtemperatur 37° ± 1 ° C, Bebrütungs-            Die verschiedenen bei der Bestimmung verwende-\nzeit 44 ± 4 Stunden                                            ten Nährböden unterscheiden sich hauptsächlich\nund Bildung von Pyocyanin:                                     durch das Verfestigungsmittel, so daß folgende\nMethoden möglich sind:\npositiv nach Verimpfen auf das Medium nach King\n(A) P, Bebrütungstemperatur 37° ± 1° C, Bebrü-             5.1 Gelatinenährboden,      Bebrütungstemperatur     20°\ntungszeit 44 ± 4 Stunden                                        ± 2°C,\noder Bildung von Ammoniak aus Acetamid:                    5.2 Agarnährboden, Bebrütungstemperatur 20°       ± 2° C\npositiv nach Verimpfen auf (ammoniumfreie) Acet-               oder 37° ± 1° C,\namid-Standard-Mineralsalzlösung, Bebrütungstem-            5.3 Kieselsäure-Phosphatbouillon-Nährboden, Bebrü-\nperatur 37° ± 1° C, Bebrütungszeit 20 ± 4 Stunden,             tungstemperatur 20° ± 2° C oder 37° ± 1° C.\npositive Reaktion mit Nessler's Reagenz.\n6    Werden bei den Untersuchungen nach Nummer 1.2\n4   Die Untersuchung auf sulfitreduzierende, sporenbil-          und 2 bis 5 Ergebnisse erzielt, die auf eine Über-\ndende Anaerobier kann durch                                  schreitung der festgelegten Grenzwerte hindeuten,\na) Membranfiltration und Bebrütung des Membran-              so ist an mindestens 4 weiteren Proben festzustel-\nfilters unter einer Schicht von Dextrose-Eisen-           len, daß die Grenzwerte im Wasser nicht überschrit-\nsu lfat-Natri umsulfitagar, Bebrütungstemperatur          ten werden.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1984                             1045\nAnlage 4\n(zu § 9 Abs. 3)\nAngaben                                                 Anforderungen\nMit geringem Gehalt an Mineralien                       Der als fester Rückstand berechnete Mineralstoffgehalt\nbeträgt nicht mehr als 500 mg/I\nMit sehr geringem Gehalt an Mineralien                  Der als fester Rückstand berechnete Mineralstoffgehalt\nbeträgt nicht mehr als 50 mg/1\nMit hohem Gehalt an Mineralien                          Der als fester Rückstand berechnete Mineralstoffgehalt\nbeträgt mehr als 1500 mg/I\nBicarbonathaltig                                        Der Hydrogencarbonat-Gehalt beträgt mehr als 600 mg/I\nSulfathaltig                                           Der Sulfatgehalt beträgt mehr als 200 mg/I\nChloridhaltig                                          Der Chloridgehalt beträgt mehr als 200 mg/I\nCalci umhaltig                                         Der Calciumgehalt beträgt mehr als 150 mg/I\nMagnesiumhaltig                                        Der Magnesiumgehalt beträgt mehr als 50 mg/I\nFluoridhaltig                                          Der Fluoridgehalt beträgt mehr als 1 mg/I\nEisenhaltig                                            Der Gehal~ an zweiwertigem Eisen beträgt mehr als 1 mg/I\nNatriumhaltig                                          Der Natriumgehalt beträgt mehr als 200 mg/I\nGeeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung      Der Gehalt an Natrium darf 20 mg/I, an Nitrat 10 mg/I, an\nNitrit 0,02 mg/I und an Fluorid 1,5 mg/I nicht überschreiten.\nDie in § 4 Abs. 1 Satz 3 genannten Grenzwerte müssen\nauch bei der Abgabe an den Verbraucher eingehalten wer-\nden\nGeeignet für natriumarme Ernährung                     Der Natriumgehalt beträgt weniger als 20 mg/I\nAnlage 5\n(zu § 11 Abs. 3)\nGrenzwerte für chemische Stoffe\nLfd. Nr.                          Stoff                                    Grenzwert                 berechnet als\n1         Arsen                                                        0,04    mg/I                   As\n2         Blei                                                         0,04    mg/I                   Pb\n3         Cadmium                                                      0,005   mg/I                   Cd\n4         Chrom, gesamtes                                              0,05    mg/I                   Cr\n5         Cyanide                                                      0,05    mg/I                   CN-\n6         Fluoride                                                     1,5     mg/I                   F-\n7         Nitrate                                                    50        mg/I                   NQ3-\n8         Nitrit                                                       0,1     mg/I                   N02-\n9         Quecksilber                                                  0,001   mg/I                   Hg\n10          Selen, gesamtes                                              0,008   mg/I                   Se\n11          Sulfate                                                   240        mg/I                   SQ4 2-\n12          Polycyclische aromatische Kohlenwasser-\nstoffe                                                       0,0002 mg/I                    C\n13          Organische Halogenverbindungen\na) Trihalogenmethane                                         0,025 mg/I\nb) Summe an 1, 1, 1-Trichlorethan\nTrichlorethylen\nTetrachlorethylen\nDichlormethan                                            0,025 mg/I\nc) Tetrachlorkohlenstoff                                     0,003 mg/I"]}