{"id":"bgbl1-1984-34-2","kind":"bgbl1","year":1984,"number":34,"date":"1984-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/34#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-34-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_34.pdf#page=6","order":2,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Bundeswaldgesetzes","law_date":"1984-07-27T00:00:00Z","page":1034,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["1034                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Bundeswaldgesetzes\nVom 27. Juli 1984\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             berechtigt, zur Erfüllung ihres Auftrages Grund-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                               stücke zu betreten sowie die erforderlichen Inventur-\narbeiten auf diesen Grundstücken durchzuführen.\nArtikel 1                                (4) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nDas Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (BGBI. 1                schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechts-\nS. 1037) wird wie folgt geändert:                              verordnung mit Zustimmung des Bundesrates den\nZeitpunkt der Bundeswaldinventur zu bestimmen\nsowie nähere Vorschriften über das nach Absatz 1\n1. Nach § 41 wird folgender § 41 a eingefügt:                  anzuwendende Stichprobenverfahren und die zu\n,,§ 41 a                           ermittelnden Grunddaten zu erlassen.\"\nBundeswaldinventur\n(1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes ist\n2. In § 44 werden die Worte ,,§§ 15 bis 40\" durch die\neine auf das gesamte Bundesgebiet bezogene forst-           Worte,,§§ 15 bis 40 und 41 a\" ersetzt.\nliche Großrauminventur auf Stichprobenbasis (Bun-\ndeswaldinventur) durchzuführen. Sie soll einen           3. In § 4 7 wird folgender Satz 2 angefügt:\nGesamtüberblick über die großräumigen Waldver-              ,,Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Geset-\nhältnisse und forstlichen Produktionsmöglichkeiten          zes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nliefern. Die hierzu erforderlichen Messungen und            des Dritten Überleitungsgesetzes.''\nBeschreibungen des Waldzustandes (Grunddaten)\nsind nach einem einheitlichen Verfahren vorzuneh-                                Artikel 2\nmen. Bei Bedarf ist die Inventur zu wiederholen.\n(2) Die Länder erheben die in Absatz 1 genannten        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nGrunddaten; der Bundesminister für Ernährung,            Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nLandwirtschaft und Forsten stellt sie zusammen und\nwertet sie aus.                                                                  Artikel 3\n(3) Die mit der Vorbereitung und Durchführung der       Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nBundeswaldinventur beauftragten Personen sind            Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 27. Juli 1984\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle"]}