{"id":"bgbl1-1984-34-1","kind":"bgbl1","year":1984,"number":34,"date":"1984-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/34#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-34-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_34.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen","law_date":"1984-07-27T00:00:00Z","page":1029,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["1029\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1984                       Ausgegeben zu Bonn am 2. August 1984                                                                                                            Nr. 34\nTag                                                                   Inhalt                                                                                           Seite\n27. 7. 84   Gesetz zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen . . . . . . . . . . . . . . .                                                         1029\n86-7-1, 86-7-2, 820-1, 810-1, 450-2\n27. 7. 84   Erstes Gesetz zur Änderung des Bundeswaldgesetzes ........................ , . . . . . . . . . . .                                                             1034\n790-18\n26. 7. 84   Zweite Verordnung über die Anpassung und Erhöhung von Unterhaltsrenten für Minderjährige                                                                       1035\nneu: 404-22-3-2; 404-18-1\n1. 8. 84   Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (Mineral- und Tafel-\nwasser-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1036\nneu: 2125-40-33; 2126-1-6, 2125-4-9\n23. 7. 84   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu§ 224 Abs. 3 Satz 1 des Beamtengesetzes für\ndas Land Nordrhein-Westfalen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1046\n1104-5\n25. 7. 84   Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen                                                                                  1047\n424-2-1-1                                                                                                                         .\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   1048\nGesetz\nzur Verbesserung des Wahlrechts\nfür die Sozialversicherungswahlen\nVom 27. Juli 1984\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                                                                    Artikel 2\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                            Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des\nGesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845),\nArtikel 1\nzuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom\nÄnderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch                                        22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532), wird wie folgt\ngeändert:\nDas Erste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des\nGesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBI. 1 S. 3015),\n1. In § 36 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n13. April 1984 (BGBI. 1S. 601 ), wird wie folgt geändert:                                        ,.(2 a) Bei den Unfallkassen werden der\nGeschäftsführer und sein Stellvertreter von der für\ndie Sozialversicherung zuständigen obersten Ver-\nIn § 22 Abs. 2 werden in\nwaltungsbehörde bestellt; ihre Bestellung bedarf\nNummer 1 hinter dem Wort „Feuerwehrunfallversiche-                                             der Zustimmung der Mehrheit der Versichertenver-\nrungskassen\" ein Komma sowie das Wort „Unfallkas-                                              treter im Vorstand und in der Vertreterversammlung.\nsen'',                                                                                         Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.\"\nNummer 2 hinter dem Wort „Berufsgenossenschaften\"                                        2. § 42 wird wie folgt geändert:\nein Komma sowie die Worte „die Unfallkassen\",\na) In Absatz 2 wird das Wort „schuldhaften\" durch\ndie Worte „vorsätzlichen oder grob fahrlässigen\"\nNummer 3 hinter dem Wort „See-Berufsgenossen-\nersetzt.\nschaft'' ein Komma sowie das Wort „die Unfallkassen\"\nb) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.\neingefügt.                                                                                     c) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.","1030                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n3. In § 44 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:                 ten Organmitglieder und Versichertenältesten bie-\nten. Die sozial- oder berufspolitische Tätigkeit darf\n,,(2 a) Bei den Unfallkassen gehören den Selbst-\nsich nicht nur auf die Einreichung von Vorschlags ...\nverwaltungsorganen außer den Vertretern der Ver-\nsicherten eine gleiche Anzahl von Arbeitgeberver-           listen zu den Sozialversicherungswahlen beschrän-\nken, sondern muß auch als eigenständige Aufgabe\ntretern oder ein Arbeitgebervertreter an. Die Arbeit-\nder Arbeitnehmervereinigung die Verwirklichung\ngebervertreter werden von der nach Landesrecht\nzuständigen Stelle bestimmt. Gehört dem Selbst-              sozialer oder beruflicher Ziele für die versicherten\nverwaltungsorgan nur ein Arbeitgebervertreter an,            Arbeitnehmer oder einzelne Gruppen der versicher-\nhat er die gleiche Zahl der Stimmen wie die Vertreter       ten Arbeitnehmer umfassen.\nder Versicherten; bei einer Abstimmung kann er                   (2) Der Name und die Kurzbezeichnung einer\njedoch nicht mehr Stimmen abgeben, als den anwe-             Arbeitnehmervereinigung dürfen nicht geeignet\nsenden Vertretern der Versicherten zustehen.\"               sein, einen Irrtum über Art, Umfang und Zweckset-\nzung der Vereinigung herbeizuführen. In der Arbeit-\n4. In § 47 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Worten „ver-            nehmervereinigung dürfen nur Arbeitnehmer und,\nsicherten Personen\" die Worte ,, , die regelmäßig            wenn im Namen der Arbeitnehmervereinigung eine\nmindestens zwanzig Stunden im Monat eine die                bestimmte Personengruppe genannt ist, nur dieser\nVersicherung begründende Tätigkeit ausüben,\"                 Personengruppe angehörende Arbeitnehmer maß-\neingefügt.                                                   gebenden Einfluß haben.\n(3) Eine Arbeitnehmervereinigung, der zu mehr\n5. § 48 wird wie folgt geändert:                                als fünfundzwanzig vom Hundert Bedienstete des\na) Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:                          Versicherungsträgers angehören, in deren Vor-\nstand Bedienstete einen Stimmanteil von mehr als\naa) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils vor           fünfundzwanzig vom Hundert haben oder in der\ndem Komma und in Nummer 3 hinter dem               ihnen auf andere Weise ein nicht unerheblicher Ein-\nWort „Landwirtschaft\" die Worte „sowie             fluß eingeräumt ist, ist nicht vorschlagsberechtigt.\nderen Verbände\" eingefügt.\n(4) Die Arbeitnehmervereinigung muß von Beginn\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                      des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahl-\n„Verbände der vorschlagsberechtigten              ausschreibung an ständig eine Anzahl beitragszah-\nOrganisationen haben nur dann das Recht,          lender Mitglieder haben, die mindestens der Hälfte\nVorschlagslisten einzureichen, wenn min-          der nach § 48 Abs. 2 geforderten Unterschrittenzahl\ndestens drei ihrer vorschlagsberechtigten         entspricht. Das tatsächliche Beitragsaufkommen\nMitgliedsorganisationen darauf verzichten         muß die Arbeitnehmervereinigung in die Lage ver-\neine Vorschlagsliste einzureichen.\"        '      setzen, ihre Vereinstätigkeit nachhaltig auszuüben\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:               und den Vereinszweck zu verfolgen.\n„Von der Gesamtzahl der Unterzeichner dürfen                (5) Die Satzung der Arbeitnehmervereinigung\nhöchstens fünfundzwanzig vom Hundert dem                muß Bestimmungen enthalten über\nPersonenkreis angehören, der nach§ 51 Abs. 6            1. Name, Sitz und Zweck der Vereinigung,\nNr. 5 und 6 nicht wählbar ist.\"\n2. Eintritt und Austritt der Mitglieder,\nc) In Absatz 4 wird das Wort „Vereinigungen\" durch\n3. Rechte und Pflichten der Mitglieder,\ndie Worte „Arbeitnehmervereinigungen sowie\nderen Verbände\" ersetzt.                                4. Zusammensetzung und Befugnisse des Vor-\nstandes und der übrigen Organe,\nd) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort\n„Arbeitgebervereinigungen\" die Worte „sowie             5. Voraussetzung, Form und Frist der Einberufung\nderen Verbände\" eingefügt.                                   der Mitgliederversammlung, Tätigkeitsbericht\nund Rechnungslegung durch den Vorstand\n6. Nach§ 48 werden folgende§§ 48 a bis 48 d einge-                    sowie Zustandekommen und Beurkundung der\nfügt:                                                             Beschlüsse.\n§ 48b\n,,§ 48a\nFeststellungsverfahren\nVorschlagsrecht\nder Arbeitnehmervereinigungen                       (1) Ob eine Vereinigung als Arbeitnehmervereini-\ngung vorschlagsberechtigt ist, wird bei Vereinigun-\n(1) Arbeitnehmervereinigungen haben nur dann\ngen, die seit der letzten Wahl nicht mit mindestens\ndas Recht; Vorschlagslisten einzureichen, wenn sie\neinem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterver-\ndie arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für die\nsammlung vertreten sind, vorab festgestellt. Der\nGewerkschaftseigenschaft erfüllen oder wenn sie\nAntrag auf Feststellung ist bis zum 28. Februar des\nnach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhält-\ndem Wahljahr vorhergehenden Jahres beim Wahl-\nnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit\nausschuß des Versicherungsträgers einzureichen.\nihrer Organisation, der Zahl ihrer beitragszahlenden\nMitglieder, ihrer Tätigkeit und ihrem Hervortreten in           (2) Der Wahlausschuß kann dem Antragsteller\nder Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die         eine Frist zur Ergänzung seines Antrags mit aus-\nErnsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit ihrer sozial-           schließender Wirkung setzen. Die Entscheidung soll\noder berufspolitischen Zwecksetzung und die                 innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der\nUnterstützung der auf ihren Vorschlag hin gewähl-           Antragsfrist getroffen werden.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1984                            1031\n(3) Gegen die Entscheidung des Wahlausschus-          7. § 50 wird wie folgt geändert:\nses können der Antragsteller und die nach § 57              a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „am\nAbs. 2 anfechtungsberechtigten Personen und Ver-                2. Januar des Wahljahres\" durch die Worte „an\neinigungen innerhalb von zwei Wochen Be-                        dem in der Wahlausschreibung bestimmten Tag\"\nschwerde einlegen. Für das Beschwerdeverfahren                  ersetzt.\ngilt Absatz 2 entsprechend.\nb) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „unter vorläu-\nfiger Vormundschaft oder\" gestrichen.\n§ 48c\nFeststellung der allgemeinen                8. § 51 wird wie folgt geändert:\nVorschlagsberechtigung                       a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort\n„Arbeitnehmervereinigungen\" und nach dem\n(1) Arbeitnehmervereinigungen, die bei allen Ver-\nWort „Arbeitgebern\" jeweils die Worte „oder\nsicherungsträgern die Voraussetzungen der Vor-\nschlagsberechtigung erfüllen            und glaubhaft            deren Verbänden\" eingefügt.\nmachen, daß sie bei mindestens fünf Versiche-                b) Folgender Absatz 5 a wird eingefügt:\nrungsträgern Vorschlagslisten einreichen werden,                   ,,(5 a) Wer nach dem Stichtag für die Wählbar-\nkönnen die Feststellung ihrer allgemeinen Vor-                   keit seine Gruppenzugehörigkeit wegen Arbeits-\nschlagsberechtigung beim Bundeswahlbeauftrag-                    losigkeit verliert, verliert nicht deshalb seine\nten beantragen. Die Feststellung der allgemeinen                 Wählbarkeit bis zum Ende der Amtsperiode.\"\nVorschlagsberechtigung hat die Wirkung einer\nFeststellung nach § 48 b Abs. 1 Satz 1.                      c) In Absatz 6 wird Nummer 1 gestrichen.\n(2) Der Antrag auf Feststellung ist bis zum\n9. § 54 erhält folgende Fassung:\n2. Januar des dem Wahljahr vorhergehenden Jah-\nres zu stellen. Der Bundeswahlbeauftragte darf die                                    ,,§ 54\nallgemeine Vorschlagsberechtigung nur feststellen,                           Durchführung der Wahl\nwenn dies ohne zeitaufwendige Ermittlungen mög-\n(1) Die Wahföerechtigten wählen durch briefliche\nlich ist. Die Entscheidung ist spätestens bis zum\nStimmabgabe. Die Bundesknappschaft kann für die\n31. Januar zu treffen und dem Antragsteller unver-\nWahl der Versichertenältesten Wahlräume einrich-\nzüglich bekanntzugeben. Der Bundeswahlbeauf-\nten.\ntragte hat die Namen der Arbeitnehmervereinigun-\ngen, deren allgemeine Vorschlagsberechtigung                    (2) Soweit Wahlunterlagen nicht übersandt, son-\nfestgestellt wurde, nach Ablauf der Entscheidungs-           dern ausgehändigt werden, hat der Arbeitgeber\nfrist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.                  oder der sonst für die Aushändigung der Wahlunter-\nlagen Zuständige Vorkehrungen zu treffen, daß die\n(3) Gegen die Feststellung der allgemeinen Vor-\nWahlberechtigten ihre Stimmzettel unbeobachtet\nschlagsberechtigung können die nach § 57 Abs. 2\nkennzeichnen und in den Umschlägen verschließen\nanfechtungsberechtigten Personen und Vereini-\nkönnen. Sind mehr als 300 Wahlunterlagen an\ngungen spätestens zwei Wochen nach ihrer\neinem Ort auszuhändigen, sollen hierfür besondere\nBekanntmachung im Bundesanzeiger Beschwerde\nRäume eingerichtet werden, in denen auch die\neinlegen. Für das Beschwerdeverfahren gilt § 48 b\nAbgabe der Wahlbriefe zu ermöglichen ist. Der\nAbs. 2 entsprechend. Wird die Entscheidung des\nArbeitgeber oder der sonst für die Ausgabe der\nBundeswahlbeauftragten im Beschwerdeverfahren\nWahlunterlagen Zuständige hat dafür Sorge zu tra-\naufgehoben, gilt § 48 b mit der Maßgabe, daß der\ngen, daß in den Räumen zur Stimmabgabe und im\nAntrag auf Feststellung innerhalb eines Monats\nBereich der nach Satz 1 zur Wahrung des Wahl-\nnach Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung\ngeheimnisses vorzusehenden Einrichtungen jede\nzu stellen ist. Die Ablehnung der Feststellung der\nBeeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort,\nallgemeinen Vorschlagsberechtigung ist unan-\nTon, Schrift oder Bild unterbleibt. Die Entscheidung\nfechtbar.\ndarüber, ob und wie viele Räume zur Stimmabgabe\neinzurichten sind, trifft für die Betriebe das Versi-\n§ 48d                               cherungsamt, nachdem es der Geschäftsleitung\nÜbergangsregelungen                         und dem Betriebsrat Gelegenheit gegeben hat, sich\n( 1) § 48 a Abs. 4 Satz 1 gilt bei den siebten allge-    zu äußern.\nmeinen Sozialversicherungswahlen mit der Maß-                   (3) Der Tag, bis zu dem die Wahlbriefe bei den\ngabe, daß die Arbeitnehmervereinigung bereits ab              Versicherungsträgern eingegangen sein müssen\n3. November 1984 bestanden und in dieser Zeit                 (Wahltag), ist vom Bundeswahlbeauftragten _für alle\nständig eine Anzahl beitragszahlender Mitglieder             Versicherungsträger einheitlich zu bestimmen,\ngehabt haben muß, die mindestens der Hälfte der              soweit nicht Abweichungen geboten sind.\nnach § 48 Abs. 2 geforderten Unterschriftenzahl\n(4) Wahlbriefe können von den Absendern bei der\nentspricht.\nDeutschen Bundespost als Standardbriefe ohne\n(2) § 48 a findet bei den siebten allgemeinen             besondere Versendungsform gebührenfrei eingelie-\nSozialversicherungswahlen keine Anwendung auf                fert werden wenn sie sich in amtlichen Wahlbrief-\nArbeitnehmervereinigungen, die seit der letzten             .umschläge~ befinden. Bei Inanspruchnahme einer\nWahl mit mindestens einem Vertreter ununterbro-              besonderen Versendungsform hat der Absender\nchen in der Vertreterversammlung vertreten sind.\"            den die jeweils gültige Briefgebühr übersteigenden","1032                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nBetrag zu tragen. Die Versicherungsträger entrich-          würde, daß im Wahlanfechtungsverfahren die Wahl\nten an die Deutsche Bundespost für jeden von ihr            für ungültig erklärt wird.\nbeförderten unfrei eingelieferten oder nach Satz 2\n(6) Hat das Gericht eine Entscheidung nach\ndurch eine besondere Versendeform übermittelten\n§ 131 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes getroffen,\namtlichen Wahlbrief die jeweils gültige Briefge-\nkann es auf Antrag eine einstweilige Anordnung hin-\nbühr.\"\nsichtlich der personellen Besetzung der Selbstver-\nwaltungsorgane erlassen.\n10. § 54 a wird gestrichen.\n§ 58\n11 . § 55 wird wie folgt geändert:                                                     Amtsdauer\na) In der Überschrift und in Absatz 2 wird das Wort             ( 1) Die gewählten Bewerber werden Mitglieder\n,,Wahlausweise\" jeweils durch das Wort „Wahl-           des Selbstverwaltungsorgans an dem Tage, an dem\nunterlagen'' ersetzt.                                   die erste Sitzung des Organs stattfindet. Die neuge-\nb) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                        wählte Vertreterversammlung tritt spätestens fünf\nMonate nach dem Wahltag zusammen.\n,,(1) Die Wahlberechtigten wählen mit den\nihnen ausgehändigten Wahlunterlagen.\"                       (2) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstver-\nwaltungsorgane beträgt sechs Jahre; sie endet\njedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Wahl mit dem\n12. § 56 wird wie folgt geändert:\nZusammentritt der in den nächsten allgemeinen\na) In Nummer 5 werden nach der Ordnungszahl „5.''          Wahlen neugewählten Selbstverwaltungsorgane.\ndie Worte „die Feststellung der Vorschlagsbe-          Wiederwahl ist zulässig.\"                            -\nrechtigung, die Angaben und Unterlagen, die zur\nFeststellung der Vorschlagsberechtigung zu        14. In § 70 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:\nmachen oder vorzulegen sind,\" eingefügt und die\nWorte „des Wahlausschusses\" durch die Worte               ,,(2 a) Der Haushaltsplan der Unfallkassen bedarf\n,,der Wahlorgane\" ersetzt.                             der Genehmigung der nach Landesrecht zuständi-\ngen Stelle. Der Haushaltsplan soll so rechtzeitig\nb) In Nummer 8 wird das Wort „Wahlausweisen\"               festgestellt werden, daß er spätestens am\ndurch das Wort „Wahlunterlagen\" ersetzt.                1. Dezember vor Beginn des Kalenderjahres, für das\nc) In Nummer 9 werden die Worte „des Wahlaus-               er gelten soll, der genehmigenden Stelle vorgelegt\nweises und des Stimmzettels\" durch die Worte           werden kann. Diese kann die Genehmigung auch für\n,,der Wahlunterlagen\" ersetzt.                         einzelne Ansätze versagen, wenn der Haushalts-\nplan gegen Gesetz oder sonstiges für den Versiche-\n13. Die §§ 57 und 58 erhalten folgende Fassung:                  rungsträger maßgebendes Recht verstößt oder die\nLeistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur\n,,§ 57                            Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet oder\nRechtsbehelfe im Wahlverfahren                 wenn die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaß-\n( 1) Gegen Entscheidungen und Maßnahmen, die            stäbe des Landes nicht beachtet sind.\"\nsich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen,\nsind nur die in dieser Vorschrift, in § 48 b Abs. 3,  15. Dem § 72 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\n§ 48 c Abs. 3 Satz 1 und in der Wahlordnung vorge-         ,,Bei den Unfallkassen ist die Genehmigung der Auf-\nsehenen Rechtsbehelfe zulässig.                            sichtsbehörde erforderlich.''\n(2) Die in § 48 Abs. 1 genannten Personen und\nVereinigungen, der Bundeswahlbeauftragte und der       16. Dem § 73 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\nzuständige Landeswahlbeauftragte können die\n,,Bei den Unfallkassen ist die Genehmigung der Auf-\nWahl durch Klage gegen den Versicherungsträger\nsichtsbehörde erforderlich.\"\nanfechten.\n(3) Die Klage kann erhoben werden, sobald\nöffentlich bekanntgemacht ist, daß eine Wahlhand-                                 Artikel 3\nlung unterbleibt, oder sobald ein Wahlergebnis                           Änderung anderer Gesetze\nöffentlich bekanntgemacht worden ist. Die Klage ist\nspätestens einen Monat nach dem Tage der öffent-          (1) Die Reichsversicherungsordnung in der im Bun-\nlichen Bekanntmachung des endgültigen Wahler-          desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, ver-\ngebnisses bei dem für den Sitz des Versicherungs-      öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nträgers zuständigen Sozialgericht zu erheben. Ein      durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1984 (BGBI. I\nVorverfahren findet nicht statt.                       S. 793), wird wie folgt geändert:\n(4) Die Klage ist unzulässig, soweit von dem\nRecht, gegen eine Entscheidung des Wahlaus-            1. Dem § 655 Abs. 4 werden folgende Sätze 2 bis 6\nschusses den hierfür vorgesehenen Rechtsbehelf             angefügt:\neinzulegen, kein Gebrauch gemacht worden ist.               „Die Landesregierung wird ermächtigt, durch\n(5) Während des Wahlverfahrens kann das                Rechtsverordnung als Träger der Unfallversicherung\nGericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung tref-      eine Unfallkasse zu errichten und zum Versiche-\nfen, wenn ein Wahlverstoß vorliegt, der dazu führen       rungsträger zu bestimmen. Auf die Unfallkassen fin-","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1984                            1033\nden die für die Berufsgenossenschaften geltenden            (2) § 205 des Arbeitsförderungsgesetzes vom\nVorschriften entsprechende Anwendung. Es gelten          25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch\nnicht die Vorschriften über die Verfassung der           Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 1984 (BGBI. 1\nBerufsgenossenschaften, über Angestellte und über        S. 610), erhält folgende Fassung:\ndie Aufbringung der Mittel mit Ausnahme der§§ 660,\n669, 671 Nr. 1, 2, 8 und 10, §§ 672 und 758 bis 760.                              ,,§ 205\nDie Landesregierung regelt insoweit in der Rechts-          Die Mitglieder der Organe haften der Bundesanstalt\nverordnung das Nähere. § 770 gilt entsprechend.\"        entsprechend § 42 des Vierten Buches Sozialgesetz-\nbuch.\"\n2. Dem § 656 wird folgender Absatz 5 angefügt:                 (3) § 107 b Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der Fas-\n,,(5) Der Senat der Freien Hansestadt Bremen wird     sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1\nermächtigt, durch Rechtsverordnung den Bremi-           S. 1 ), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom\nschen Gemeindeunfallversicherungsverband zum            12. Juli 1984 (BGBI. I S. 876), erhält folgende Fassung:\nVersicherungsträger auch für die in·§ 655 Abs. 1 und      ,,(2) Der Eintragung in die Wählerliste als Wähler ent-\n2 genannten Unternehmen und Versicherten zu             spricht die Ausstellung der Wahlunterlagen für die\nbestimmen. § 655 Abs. 1 in Verbindung mit § 653         Urwahlen in der Sozialversicherung.\"\nAbs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 2 und 3 gilt mit der Maßgabe,\ndaß die dort genannten Entscheidungen vom Senat\nder Freien Hansestadt Bremen zu treffen sind; die                                Artikel 4\nEntschädigungslasten im Sinne von § 653 Abs. 3\nBerlin-Klausel\nsind vom Bremischen Gemeindeunfallversicherungs-\nverband zu befriedigen. Die Aufwendungen für die           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nUnternehmen und Versicherten trägt die Freie Han-       Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nsestadt Bremen mit Ausnahme der nach § 655 Abs. 1\nin Verbindung mit § 653 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten\nArtikel 5\nUnternehmen. Bei den Wahlen zu den Selbstverwal-\ntungsorganen des Bremischen Gemeindeunfallversi-                               Inkrafttreten\ncherungsverbandes hat die Freie Hansestadt Bre-            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nmen eine Stimme je angefangene 7 000 Einwohner.''       Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 27. Juli 1984\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nFür den Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nGeißler"]}