{"id":"bgbl1-1984-33-7","kind":"bgbl1","year":1984,"number":33,"date":"1984-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/33#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-33-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_33.pdf#page=28","order":7,"title":"Gesetz über Zulassungsverfahren bei natürlichen Mineralwässern","law_date":"1984-07-25T00:00:00Z","page":1016,"pdf_page":28,"num_pages":1,"content":["1016                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nGesetz\nüber Zulassungsverfahren bei natürlichen Mineralwässern\nVom 25. Juli 1984\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                    §2\ndas folgende Gesetz beschlossen:                              ( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig einer nach § 1 erlassenen Rechtsverordnung\nzuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbe-\n§ 1                              stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\nDer Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-          (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundes-       bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.\nministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nund für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustim-                                 §3\nmung des Bundesrates das Inverkehrbringen von natür-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des\nlichen Mineralwässern von einer amtlichen Anerken-\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nnung abhängig zu machen und das Verfahren der Aner-\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nkennung zu regeln, soweit dies zur Durchführung der\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nRichtlinie 80/777 /EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur\nDritten Überleitungsgesetzes.\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen\n§4\nMineralwässern (ABI. EG Nr. L 229 S. 1 vom 30. August\n1980) in ihrer jeweils geltenden Fassung erforderlich         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nist.                                                        Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Juli 1984\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nGeißler"]}