{"id":"bgbl1-1984-33-6","kind":"bgbl1","year":1984,"number":33,"date":"1984-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/33#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-33-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_33.pdf#page=20","order":6,"title":"Gesetz zur Änderung des Titels III der Gewerbeordnung und anderer gewerberechtlicher Vorschriften","law_date":"1984-07-25T00:00:00Z","page":1008,"pdf_page":20,"num_pages":8,"content":["1008                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Titels III der Gewerbeordnung\nund anderer gewerberechtlicher Vorschriften\nVom 25. Juli 1984\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            h) § 57 a,\ndas folgende Gesetz beschlossen:\ni) § 58,\nk) § 60,\nArtikel 1\n1) § 60 a Abs. 1 ,\nAufhebung von Vorschriften\nm) § 60 d,\nEs werden aufgehoben:\nn) § 62,\n1. folgende Vorschriften der Gewerbeordnung in der         2. § 5 Abs. 3 und 4 des Blindenwarenvertriebsgesetzes\nFassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978              vom 9. April 1965 (BGBI. 1 S. 311 ), zuletzt geändert\n(BGBI. 1 S. 97), zuletzt geändert durch Artikel 2 des      durch Artikel 287 Nr. 47 des Gesetzes vom 2. März\nGesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 990),               1974 (BGBI. 1 S. 469),\na) § 12,\n3. § 118 a der Handwerksordnung ih der Fassung der\nb) § 12 a,                                                 Bekanntmachung vom          28. Dezember 1965\nc) § 34 Abs. 5,                                            (BGBI. 1966 1S. 1), zuletzt geändert durch § 25 des\nGesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. I S. 2525) und\nd) § 35 a,                                                 durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. November\ne) § 53,                                                   1983 (BGBI. 1 S. 1354),\nf)  § 53 a,                                             4. das Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallenin\ng) § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a, e, g, Nummer 3          der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-\nBuchstaben a, c, e und Nummer 7,                       mer 7126-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1984                             1009\nzuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom          ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung\n21. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1249),                              oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der\nGemeinschaft haben. Für juristische Personen, die\n5. das Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen, Edel-           nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates\nsteinen und Perlen in der im Bundesgesetzblatt               der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ge-\nTeil III, Gliederungsnummer 7126-1, veröffentlichten         gründet worden sind und ihren satzungsmäßigen\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-             Sitz, jedoch weder ihre Hauptverwaltung noch ihre\nkel 177 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1               Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft\nS. 469),                                                     haben, gilt dies nur, wenn ihre Tätigkeit in tatsäch-\nlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirt-\n6. das Gesetz über die Berufsausübung im Einzelhan-              schaft eines Mitgliedstaates steht.''\ndel in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 7120-1, veröffentlichten bereinigten Fas-          3. § 24 wird wie folgt geändert:\nsung, zuletzt geändert durch Artikel 9 Nr. 3 des             a) In Absatz 1 wird folgende Nummer 2 a eingefügt:\nGesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445),                  „2 a. daß solche Anlagen oder Teile von solchen\nAnlagen nach einer Bauartprüfung allge-\n7. die Verordnung über den Nachweis der Sachkunde                           mein zugelassen und mit der allgemeinen\nfür den Einzelhandel in der im Bundesgesetzblatt                        Zulassung Auflagen zum Betrieb und zur\nTeil III, Gliederungsnummer 7120-1-1, veröffentlich-                    Wartung verbunden werden können;\".\nten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 9\nNr. 4 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1              b) In Absatz 1 Nr. 5 Satz 5 werden die Worte „vom\ns. 2445).                                                        23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 821 ), zuletzt geändert\ndurch Artikel 41 des Einführungsgesetzes zur\nArtikel 2                                  Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976\n(BGBI. I S. 3341, 3365),\" gestrichen.\nÄnderung der Gewerbeordnung\nc) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „in der im\nDie Gewerbeordnung, zuletzt geändert durch Artikel 1              Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\nNr. 1, wird weiter wie folgt geändert:                               752-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nzuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes\n1. § 15 wird wie folgt geändert:                                   zur Änderung energierechtlicher Vorschriften\nvom 19. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2750)\"\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\ngestrichen.\n,,Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulas-\nsung''.\n4. § 33 a erhält folgende Fassung:\nb) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,§ 33a\n„Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine\nSchaustellungen von Personen\nErlaubnis, Genehmigung, Konzession oder\nBewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne             (1) Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Per-\ndiese Zulassung betrieben, so kann die Fortset-         sonen in seinen Geschäftsräumen veranstaltet oder\nzung des Betriebes von der zuständigen Behörde          für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur\nverhindert werden.\"                                     Verfügung stellen will, bedarf der Erlaubnis der\nzuständigen Behörde. Dies gilt nicht für Darbietun-\n2. § 15 b erhält folgende Fassung:                              gen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem,\nakrobatischem oder ähnlichem Charakter. Die\n,,§ 15 b\nErlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit\nNamensangabe im Schriftverkehr                  Auflagen verbunden werden, soweit dies zum\n( 1) Gewerbetreibende, für die keine Firma im            Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der\nHandelsregister eingetragen ist, müssen auf allen           Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nach-\nGeschäftsbriefen, die an einen bestimmten Emp-              bargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachtei-\nfänger gerichtet werden, ihren Familiennamen mit            len oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist;\nmindestens einem ausgeschriebenen Vornamen                  unter denselben Voraussetzungen ist auch die\nangeben.                                                    nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung\nvon Auflagen zulässig.\n(2) Ausländische juristische Personen müssen\nauf allen Geschäftsbriefen im Sinne des Absat-                 (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn\nzes 1, die von einer gewerblichen Zweigniederlas-\nsung oder unselbständigen Zweigstelle im Inland             1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der\nausgehen, den Ort und den Staat ihres satzungs-                 Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erfor-\nmäßigen Sitzes sowie ihre gesetzlichen Vertreter                derliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,\nmit dem Familiennamen und mindestens einem aus-             2. zu erwarten ist, daß die Schaustellungen den\ngeschriebenen Vornamen angeben.                                 guten Sitten zuwiderlaufen werden oder\n(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf auslän-          3. der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche\ndische juristische Personen, die nach den Rechts-               Lage oder auf die Verwendung der Räume dem\nvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäi-                 öffentlichen Interesse widerspricht, insbeson-\nschen Wirtschaftsgemeinschaft gegründet sind und                dere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne","1010                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil       1\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder           11. § 55 erhält folgende Fassung:\nsonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belä-\nstigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt.\"                                  ,,§ 55\nReisegewerbekarte\n5. § 33 f wird wie folgt geändert:                                 (1) Ein Reisegewerbe betreibt, ·wer gewerbsmä-\nßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb sei-\na) In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe h werden nach dem             ner gewerblichen Niederlassung(§ 42 Abs. 2) oder\nWort „Zulassungsscheines\" die Worte „oder               ohne eine solche zu haben\ndes Abdruckes des Zulassungsscheines, des\nZulassungsbeleges\" eingefügt.                           1 . selbständig oder unselbständig in eigener Per-\nson Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht\nb) In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b Satz 5 werden                   (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet\nnach den Worten „Abdruckes eines Zulassungs-                oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder\nscheines\" die Worte ,, , eines Zulassungsbele-\nges\" eingefügt.                                         2. selbständig unterhaltende Tätigkeiten als\nSchaustelle~ oder nach Schaustellerart ausübt.\n6. In § 34 erhält die Überschrift die Fassung „Pfand-              (2) Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf\nleihgewerbe''.                                              der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).\n(3) Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich\n7. In§ 34 c Abs. 5 Nr. 2 werden die Worte „in der Fas-          beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auf-\nsung der Bekanntmachung vom 1. September 1976               lagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze\n(BGBI. 1 S. 2673)\" gestrichen.                              der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich\nist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die\nnachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung\n8. § 35 Abs. 8 Satz 1 erhält folgende Fassung:                  von Auflagen zulässig.\"\n,,Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersa-\ngungs-       oder     Betriebsschließungsvorschriften   12. § 55 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nbestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewer-           a) In Nummer 2 werden die Worte „feilbietet oder\nbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe                Bestellungen auf solche selbstgewonnenen\nerteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des                   Erzeugnisse aufsucht\" durch das Wort „ver-\nGewerbetreibenden zurückgenommen oder wider-                     treibt\" ersetzt und nach dem Semikolon folgen-\nrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7 nicht                der Halbsatz angefügt: ,,das gleiche gilt für die in\nanzuwenden.''                                                    dem Erzeugerbetrieb beschäftigten Personen;\".\nb) In Nummer 3 werden die Worte „und 2\" gestri-\n9. In § 38 Satz 1 erhalten die Nummern 1 bis 3                      chen.\nfolgende Fassung:\nc) In Nummer 4 werden die Worte „vom 9. April\n;,1. An- und Verkauf von Gebrauchtwaren,                        1965 (BGBI. 1 S. 311 ), zuletzt geändert durch\nArtikel 287 Nr. 4 7 des Einführungsgesetzes zum\n2. An- und Verkauf von Edelmetallen und edel-                 Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBI. 1\nmetallhaltigen Legierungen sowie von Waren                S. 469, 631 ),\" gestrichen.\naus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legie-\nrungen,                                              d) In Nummer 7 werden die Worte ,,§ 34 a oder\n§ 34 b\" durch die Worte „den §§ 34 a, 34 b oder\n3. An- und Verkauf von Altmetallen, soweit sie                34 c\" ersetzt.\nnicht unter Nummer 2 fallen,\".\ne) In Nummer 8 wird der Punkt durch ein Semikolon\nersetzt; folgende Nummern 9 und 10 werden\n10. § 49 erhält folgende Fassung:                                   angefügt:\n,,§ 49                                „9. von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle\nErlöschen von Erlaubnissen                               oder einer anderen Einrichtung in regelmäßi-\ngen, kürzeren Zeitabständen an derselben\n( 1) Die Erlaubnisse nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 erlö-\nStelle Lebensmittel oder andere Waren des\nschen, wenn der Inhaber innerhalb von zwei Jahren\ntäglichen Bedarfs vertreibt;\nnach deren Erteilung nicht mit der Errichtung der\nAnlage begonnen, die Bauausführung zwei Jahre                  10. Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Stra-\nunterbrochen oder die Anlage während eines Zeit-                       ßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen\nraumes von drei Jahren nicht betrieben hat.                            Orten feilbietet.\"\n(2) Die Konzessionen und Erlaubnisse nach den       13. § 55 b wird wie folgt geändert:\n§§ 30, 33a und 33 i erlöschen, wenn der Inhaber              a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „ferner für\ninnerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den                   die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Tätig-\nBetrieb nicht begonnen oder während eines Zeit-                   keiten'' gestrichen.\nraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n(3) Die Fristen können aus wichtigem Grund                      ,,(2) Personen, die für ein Unternehmen mit Sitz\nverlängert werden.\"                                               im Geltungsbereich dieses Gesetzes geschäft-","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1984                              1011\nlieh tätig sind, ist auf Antrag von der zuständigen         c) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:\nBehörde eine Gewerbelegitimationskarte nach\naa) In Buchstabe b werden die Worte „innerhalb\ndem in den zwischenstaatlichen Verträgen vor-\nder Gemeinde der gewerblichen Niederlas-\ngesehenen Muster für Zwecke des Gewerbe-\nsung des Gewerbetreibenden.\" gestrichen.\nbetriebes in anderen Staaten auszustellen. Für\ndie Erteilung und die Versagung der Gewerbe-                   bb) Buchstabe f erhält folgende Fassung:\nlegitimationskarte gelten § 55 Abs. 3 und § 57                         „f) Waren in der Art, daß sie versteigert\nentsprechend, soweit nicht in zwischenstaat-                               werden; die zuständige Behörde kann\nlichen Verträgen oder durch Rechtsetzung dazu                              für ihren Bezirk Ausnahmen für die Ver-\nbefugter überstaatlicher Gemeinschaften etwas                              steigerung leicht verderblicher Waren\nanderes bestimmt ist.\"                                                     zulassen;\".\n14. § 55 c erhält folgende Fassung:                                 d) In Absatz 2 wird Satz· 2 durch folgende Sätze 2\nund 3 ersetzt:\n,,§ 55c\n,,Die gleiche Befugnis steht den Landesregierun-\nAnzeigepflicht                              gen für den Bereich ihres Landes zu, solange und\nWer als selbständiger Gewerbetreibender auf                     soweit der Bundesminister für Wirtschaft von\nGrund des § 55 a Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 10 einer Rei-                seiner Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht\nsegewerbekarte nicht bedarf, hat den Beginn des                    hat; die Landesregierungen können ihre Befugnis\nGewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen,                       durch Rechtsverordnung auf die obersten Lan-\nsoweit er sein Gewerbe nicht bereits nach § 14                     desbehörden weiter übertragen. Die zuständige\nAbs. 1 bis 3 anzumelden hat. § 14 Abs. 1 Satz 2,                   Behörde kann im Einzelfall für ihren Bereich Aus-\nAbs. 4 sowie § 15 Abs. 1 gelten entsprechend.\"                     nahmen von den Verboten des Absatzes 1 mit\nd,em Vorbehalt des Widerrufs und für einen Zeit-\n15. § 55 e Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                      raum bis zu fünf Jahren zulassen, wenn der\nAntragsteller selbst oder, sofern er unselbstän-\n„An Sonn- und. Feiertagen sind die in § 55 Abs. 1                  dig tätig werden will, der selbständige Gewerbe-\nNr. 1 genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Feil-                 treibende in dem entsprechenden Gewerbe-\nbietens von Waren im Reisegewerbe verboten.\"                       zweig mindestens fünf Jahre lang selbständig\noder in leitender Stellung tätig war und sich aus\n16. Nach § 55 e wird eingefügt:                                        seiner Person oder aus sonstigen Umständen\nkeine Bedenken ergeben; § 55 Abs. 3 und § 60 c\n,,§ 55f\nAbs. 1 gelten für die Ausnahmebewilligung ent-\nHaftpflichtversicherung                          sprechend.''\nDer Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-               e) Absatz. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\n,,Verboten ist jedoch das Feilbieten von Bäumen,\nBundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und\nSträuchern und Rebenpflanzgut bei land- und\nder Veranstaltungsteilnehmer für Tätigkeiten nach\nforstwirtschaftlichen Betrieben sowie bei Betrie-\n§ 55 Abs. 1 Nr. 2, die mit besonderen Gefahren ver-\nben des Obst-, Garten- und Weinanbaues.\"\nbunden sind, Vorschriften über die Verpflichtung\ndes Gewerbetreibenden zum Abschluß und zum\nNachweis des Bestehens einer Haftpflichtversiche-           18. § 56 a wird wie folgt geändert:\nrung zu erlassen.\"                                              a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,, ( 1) Öffentliche Ankündigungen, die für Zwecke\n17. § 56 wird wie folgt geändert:                                      des Gewerbebetriebes erlassen werden, müs-\nsen den Namen mit mindestens einem ausge-\na) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:                         schriebenen Vornamen oder die Firma sowie die\naa) Nach dem Wort „Vertrieb\" werden die Worte                   Anschrift des Gewerbetreibenden enthalten, in\n,,(Feilbieten und Aufsuchen von Bestellun-               dessen Namen die Geschäfte abgeschlossen\ngen)\" gestrichen.                                        werden sollen. Wird für einen Gewerbebetrieb\neine Verkaufsstelle oder eine andere Einrichtung\nbb) In Buchstabe f werden nach dem Wort                        benutzt, so müssen an dieser die in Satz 1\n,,Geräten\" die Worte „einschließlich elek-              genannten Angaben in einer für jedermann\ntronischer Hörgeräte\" angefügt.                         erkennbaren Weise angebracht werden.\"\ncc) Buchstabe i erhält folgende Fassung.                    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte ,,(Feilhalten\n„i) Schriften, die unter Zusicherung von                oder Aufsuchen von Bestellungen)\" gestrichen\nPrämien oder Gewinnen vertrieben                    und die Worte „zehn Tage\" durch die Worte\nwerden;\".                                           ,,zwei Wochen\" ersetzt.\nb) In Absatz 1 Nr. 2 erhalten die Buchstaben b und          19. § 57 erhält folgende Fassung:\nc folgende Fassung:\n,,§ 57\n,,b) Edelsteinen, Schmucksteinen und syntheti-                          Versagung der Reisegewerbekarte\nschen Steinen sowie von Perlen,\nDie Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn\nc) Bäumen, Sträuchern und Rebenpflanzgut;\".               Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der","1012                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nAntragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit                 Beginn schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist\nerforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.''                    nicht erforderlich, sofern der Veranstalter die\nBehörde bereits aus anderem Anlaß schriftlich\n20. § 59 erhält folgende Fassung:                                     von der beabsichtigten Veranstaltung in Kennt-\nnis gesetzt hat.\"\n,,§ 59\nUntersagung reisegewerbekartenfreier\nTätigkeiten                       23. § 60 c Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nSoweit nach § 55 a oder§ 55 b eine Reisegewer-              ,,(2) In den Fällen des§ 55 Abs. 1 Nr. 2 ist der Inha-\nbekarte nicht erforderlich ist, kann die reisegewerb-        ber der Reisegewerbekarte, der die Tätigkeit nicht\nliche Tätigkeit unter der Voraussetzung des § 57             in eigener Person ausübt, verpflichtet, einem im\nuntersagt werden. § 35 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3           Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift der Reise-\nbis 4, 6 und 8 gilt entsprechend.\"                           gewerbekarte auszuhändigen. Für den Inhaber der\nZweitschrift gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.\"\n21. § 60 a wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird das Wort „Lustbarkeiten\"      24. § 60 d erhält folgende Fassung:\ndurch das Wort „Spielen\" ersetzt.                                                 ,,§ 60d\nb) Die Absätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:                       Verhinderung der Gewerbeausübung\n,,(2) Warenspielgeräte dürfen im Reisegewerbe              Die Ausübung des Reisegewerbes entgegen § 55\nnur aufgestellt werden, wenn die Voraussetzun-            Abs. 2, § 55 d Abs. 1 , § 56 Abs. 1 oder 3 Satz 2,\ngen des § 33 c Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind. Wer im          § 56 a Abs. 3, § 59, § 60 a Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder\nReisegewerbe ein anderes Spiel im Sinne des               Abs. 3 Satz 1, § 60 c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbin-\n§ 33 d Abs. 1 Satz 1 veranstalten will, bedarf der        dung mit Abs. 2 Satz 2, § 61 a oder entgegen einer\nErlaubnis der für den jeweiligen Ort der Gewer-           auf Grund des § 55 f erlassenen Rechtsverordnung\nbeausübung zuständigen Behörde. Die Erlaubnis             kann von der zuständigen Behörde verhindert wer-\ndarf nur erteilt werden, wenn der Veranstalter            den.\"\neine von dem für seinen Wohnsitz oder in Erman-\ngelung eines solchen von dem für seinen\n25. § 61 erhält folgende Fassung:\ngewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Lan-\ndeskriminalamt erteilte Unbedenklichkeitsbe-                                        ,,§ 61\nscheinigung besitzt. § 33 d Abs. 1 Satz 2, Abs. 3                          Örtliche Zuständigkeit\nbis 5, die §§ 33 e, 33 f Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie\nFür die Erteilung, die Versagung, die RQcknahme\ndie §§ 33 g und 33 h gelten entsprechend.\nund den Widerruf der Reisegewerbekarte, für die in\n(3) Wer im Reisegewerbe eine Spielhalle oder          § 55 c Abs. 1, § 56 Abs. 2 Satz 3 und § 59 genann-\nein ähnliches Unternehmen betreiben will, bedarf          ten Aufgaben und für die Erteilung der Zweitschrift\nder Erlaubnis der für den jeweiligen Ort der              der Reisegewerbekarte ist die Behörde örtlich\nGewerbeausübung zuständigen Behörde. § 33 i               zuständig, in deren Bezirk der Betroffene seinen\ngilt entsprechend.                                        gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ändert sich während\ndes Verfahrens der gewöhnliche Aufenthalt, so\n(4) Die Landesregierungen können durch\nkann die bisher zuständige Behörde das Verfahren\nRechtsverordnung das Verfahren bei den Lan-\nfortsetzen, wenn die nunmehr zuständige Behörde\ndeskriminalämtern (Absatz 2 Satz 3) regeln; sie\nzustimmt.\"\nkönnen ihre Befugnis durch Rechtsverordnung\nauf die obersten Landesbehörden weiter über-\ntragen.\"                                              26. Nach§ 61 wird eingefügt:\n,,§ 61 a\n22. § 60 b wird wie folgt geändert:\nAnwendbarkeit von Vorschriften\na) Die Überschrift und Absatz 1 erhalten folgende                            des stehenden Gewerbes\nFassung:\nFür überwachungsbedürftige Anlagen im Reise-\n„Volksfest, Anzeigepflicht                   gewerbe sowie für die Ausübung des Bewachungs-•\n(1) Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regel-      gewerbes, des Versteigerergewerbes und des\nmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Ver-             Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer\nanstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern           als Reisegewerbe gelten § 34 b Abs. 5 bis 7 und 10,\nunterhaltende Tätigkeiten im Sinne des § 55               § 34 c Abs. 5 sowie die auf Grund des § 24 Abs. 1,\nAbs. 1 Nr. 2 ausübt und Waren feilbietet, die übli-       des § 34 a Abs. 2, des § 34 b Abs. 8 und des § 34 c\ncherweise auf Veranstaltungen dieser Art ange-            Abs. 3 erlassenen Rechtsvorschriften entspre-\nboten werden.\"                                            chend.\"\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n,,(3) Wer ein Volksfest veranstalten will, hat      27. In § 67 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „vom\ndies unter Angabe von Ort und Zeit der Veran-             15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946), zuletzt\nstaltung sowie seines Namens, Vornamens und               geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Neuord-\nseiner Anschrift der für den Ort der Veranstal-           nung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976\ntung zuständigen Behörde drei Wochen vor                  (BGBI. 1 S. 2445, 2481 ),\" gestrichen.","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1984                              1013\n28. In § 69 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „schriftlich\"            c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ngestrichen.                                                      aa) In Nummer 1 werden nach den Worten „ent-\ngegen § 55 c\" die Worte „oder § 60 b Abs. 3\n29. Nach § 71 a wird eingefügt:                                           Satz 1\" eingefügt.\n,,§ 71 b                                 bb) Die Nummern 3 und 4 werden durch fol-\nAnwendbarkeit von Vorschriften                             gende Nummern 3 bis 5 ersetzt:\ndes stehenden Gewerbes                                   „3. a) entgegen § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter\nFür Veranstaltungen nach den §§ 64 bis 68 gilt                              Halbsatz in Verbindung mit § 60 c\n§ 61 a entsprechend.\"                                                          Abs. 1 Satz 1 die Ausnahmebewilli-\ngung,\n30. § 144 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                      b) entgegen § 60 c Abs. 1 Satz 1 die\nReisegewerbekarte oder\na) In Absatz 1 Nr. 1 wird Buchstabe a gestrichen.\nc) entgegen § 60 c Abs. 2 Satz 2 in\nb) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe h wird nach dem                                 Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 die\nWort „durchführt\" das Komma durch das Wort                                  Zweitschrift der Reisegewerbekarte\n,,oder\" ersetzt.                                                        nicht bei sich führt oder nicht vorzeigt\noder seine Tätigkeit nicht einstellt,\nc) Nummer 2 wird gestrichen; Nummer 3 wird Num-\nmer 2.                                                              4. entgegen § 60 c Abs. 1 Satz 2, auch in\nVerbindung mit§ 56 Abs. 2 Satz 3, die\n31. In § 144 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte ,,§ 33 a                             geführten Waren nicht vorlegt,\nAbs. 1 Satz 2\" durch die Worte ,,§ 33 a Abs. 1                         5. Namen,       Vornamen,    Firma      oder\nSatz 3\" ersetzt.                                                           Anschrift des Gewerbetreibenden, in\ndessen Namen die Geschäfte abge-\nschlossen werden sollen, entgegen\n32. § 145 wird wie folgt geändert:\n§ 56 a Abs. 1 Satz 1 nicht angibt oder\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                       entgegen § 56 a Abs. 1 Satz 2 nicht\naa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:                                   oder nicht in der vorgeschriebenen\nWeise anbringt,\".\n„ 1. ohne die nach § 55 Abs. 2 erforderliche\nReisegewerbekarte ein Reisegewerbe                  cc) Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden\nNummern 6 bis 9; in der neuen Nummer 9\nbetreibt,\".\nwird das Komma durch das Wort „oder\"\nbb) Nach Nummer 1 wird folgende neue Num-.                        ersetzt.\nmer 2 eingefügt:                                        dd) Die bisherigen Nummern 9 bis 11 werden\ngestrichen.\n„2. einer auf Grund des § 55 f erlassenen\nee) Folgende neue Nummer 10 wird angefügt:\nRechtsverordnung zuwiderhandelt, so-\nweit sie für einen bestimmten Tat-                       „ 10. entgegen § 60 c Abs. 2 Satz 1 keinem\nbestand auf diese Bußgeldvorschrift                             1m Betrieb Beschäftigten eine Zweit-\nverweist,\";                                                     schrift der Reisegewerbekarte aus-\nhändigt.''\ndie bisherigen Nummern 2 und 3 werden\nNummern 3 und 4.                                33. § 146 wird wie folgt geändert:\ncc) Die neue Nummer 4 erhält folgende Fas-               a) In Absatz 1 Nr. 1 wird am Ende das Komma durch\nsung:                                                    das Wort „oder\" und in Nummer 2 das Wort\n„oder\" durch einen Punkt ersetzt; Nummer 3 wird\n„4. ohne die nach § 60 a Abs. 2 Satz 2 oder\ngestrichen.\nAbs. 3 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ein\ndort bezeichnetes Reisegewerbe be-              b) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\ntreibt.\"                                            „3. entgegen § 15 b auf Geschäftsbriefen die\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht\nvollständig macht,\".\naa) In Nummer 2 Buchstabe c werden die Worte\n,,Buchstaben a bis c, e oder f\" gestrichen.\n34. Nach§ 147 wird eingefügt:\nbb) Nummer 7 erhält folgende Fassung:\n,,§ 147 a\n„7. einer vollziehbaren Auflage nach                          Verbotener Erwerb von Edelmetallen\na) § 55 Abs. 3, auch in Verbindung mit                              und Edelsteinen\n§ 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz,           ( 1) Es ist verboten, von Minderjährigen gewerbs-\nb) § 60 a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung           mäßig\nmit § 33 d Abs. 1 Satz 2 oder               1. Edelmetalle (Gold, Silber, Platin und Platinbei-\nc) § 60 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung               metalle), edelmetallhaltige Legierungen sowie\nmit § 33 i Abs. 1 Satz 2                        Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen\nzuwiderhandelt.''                                   Legierungen oder","1014                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n2. Edelsteine, Schmucksteine, synthetische Steine             sehe Mark beträgt, sofern seit· dem Eintritt der\noder Perlen                                               Rechtskraft der Entscheidung mindestens drei\nJahre vergangen sind.\"\nzu erwerben.\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder                               Artikel 3\nfahrlässig Gegenstände der in Absatz 1 bezeichne-\nten Art von Minderjährigen gewerbsmäßig erwirbt.              Änderung des Blindenwarenvertriebsgesetzes\nDie Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis          Das Blindenwarenvertriebsgesetz, zuletzt geänd~rt\nzu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.''         durch Artikel 1 Nr. 2, wird weiter wie folgt geändert:\n35. § 148 wird wie folgt geändert:                            1. In § 5 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte „der Rück-\na) In Nummer 1 werden die Worte „Nr. 4 bis 7\"                nahme\" durch die Worte „Rücknahme oder Wider-\ndurch die Worte „Nr. 4 bis 6\" ersetzt.                  ruf\" ersetzt.                 ·\n2. § 6 wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 2 werden die Worte „Nr. 2 Buch-\nstabe a,\" gestrichen.                                   a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:\n,,(2) Der Blindenwaren-Vertriebsausweis ist auf\n36. In § 148 a Abs. 1 werden die Worte „in der Fassung              Antrag einer anerkannten Blindenwerkstätte oder\nder Bekanntmachung vom 11. Juni 1975 (BGBI. 1                  eines anerkannten Zusammenschlusses von\nS. 1351 ) \" gestrichen.                                         Blindenwerkstätten zu erteilen. Er kann i_nhaltlich\nbeschränkt, mit einer Befristung erteHt und mit\nAuflagen verbunden werden, soweit dies zum\n37. Nach § 148 a wird eingefügt:                                     Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher\n,,§ 148 b                               erforderlich ist; unter denselben Voraussetzun-\nFahrlässige Hehlerei von Edelmetallen                   gen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Ände-\nund Edelsteinen                            rung und Ergänzung von Auflagen zulässig.\nWer gewerbsmäßig mit den in § 147 a Abs. 1                      (3) Der Blindenwaren-Vertriebsausweis ist zu\nbezeichneten Gegenständen Handel treibt oder                    versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfer-\ngewerbsmäßig Edelmetalle und edelmetallhaltige                  tigen, daß der Antragsteller die für die beabsich-\nLegierungen und Rückstände hiervon schmilzt, pro-               tigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht\nbiert oder scheidet oder aus den Gemengen und                   besitzt.''\nVerbindungen von Edelmetallabfällen mit Stoffen              b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nanderer Art Edelmetalle wiedergewinnt und beim                  aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „zurückge-\nBetrieb eines derartigen Gewerbes einen der in                        nommen\" die Worte „oder widerrufen\" ein-\n§ 147 a Abs. 1 bezeichneten Gegenstände, von                          gefügt.\ndem er fahrlässig nicht erkannt hat, daß ihn ein\nanderer gestohlen oder sonst durch eine gegen ein               bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:\nfremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat                         „Der Blindenwaren-Vertriebsausweis kann\nerlangt hat, ankauft oder sich oder einem Dritten                     entzogen werden, wenn Tatsachen der in\nverschafft, ihn absetzt oder absetzen hilft, um sich                  Absatz 3 bezeichneten Art nach Erteilung\noder einen anderen zu bereichern, wird mit Frei-                      des Ausweises bekannt geworden oder ein-\nheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe                     getreten sind.\"\nbestraft.''\n3. In den §§ 8 und 9 werden die Worte „Bundesminister\n38. Dem § 153 werden folgende Absätze 5 und 6 ange-               des Innern\" durch die Worte „Bundesminister für\nfügt:                                                        Jugend, Familie und Gesundheit\" ersetzt.\n,,(5) Ist die Eintragung im Register getilgt worden\noder ist sie zu tilgen, so dürfen die Ordnungswidrig-                             Artikel 4\nkeit und die Bußgeldentscheidung nicht mehr zum                      Änderung der Handwerksordnung\nNachteil des Betroffenen verwertet werden. Dies gilt\nnicht, wenn der Betroffene die Zulassung zu einem           In der Handwerksordnung, zuletzt geändert durch\nGewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen           Artikel 1 Nr. 3, wird weiter in § 9 das Wort „übrigen\"\nUnternehmung beantragt, falls die Zulassung sonst       gestrichen.\nzu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit\nführen würde, oder der Betroffene die Aufhebung                                   Artikel 5\neiner die Ausübung des Gewerbes oder einer son-                 Änderung des Schornsteinfegergesetzes\nstigen wirtschaftlichen Unternehmung untersagen-\nden Entscheidung beantragt.                                In § 22 Abs. 1 Nr. 4 des Schornsteinfegergesetzes\nvom 15. September 1969 (BGBI. 1 S. 1634, 2432),\n(6) Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden auf        zuletzt geändert durch Artikel 12 des zweiten Kapitels\nrechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen Ord-         des Gesetzes vom 26. November 1979 (BGBI. 1\nnungswidrigkeiten im Sinne des § 149 Abs. 2 Nr. 3,       S. 1953), wird hinter den Worten „und ein\" das Wort\nbei denen die Geldbuße nicht mehr als 200 Deut-          ,,möglichst'' eingefügt.","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1984                               1015\nArtikel 6                                                     Artikel 8\nNeufassung der Gewerbeordnung                                            Inkrafttreten\nDer Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut        (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nder Gewerbeordnung in der vom 1. Januar 1985 an gel-       und 3 am 1. Oktober 1984 in Kraft.\ntenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n(2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstaben g bis n, Artikel 2 Nr. 11\nArtikel 7                           bis 15, 17 bis 26 und 32 sowie Artikel 3 Nr. 1 und 2 tre-\nten am 1. Januar 1985 in Kraft.\nBerlin-Klausel\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des        (3) Artikel 2 Nr. 16, Artikel 4 und 5 treten am Tage\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.          nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Juli 1984\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann"]}