{"id":"bgbl1-1984-33-5","kind":"bgbl1","year":1984,"number":33,"date":"1984-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/33#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-33-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_33.pdf#page=18","order":5,"title":"Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes","law_date":"1984-07-25T00:00:00Z","page":1006,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["1006                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1~84, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Einkommensteuergesetzes\nund des Körperschaftsteuergesetzes\nVom 25. Juli 1984\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                    ,,(3 a) § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 ist auch für Veran-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     lagungszeiträume vor 1983 anzuwenden, soweit\nSteuerbescheide nicht bestandskräftig sind oder\nunter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.\"\nArtikel 1                             b) Nach Absatz 12 a wird folgender Absatz 12 b ein-\nEinkommensteuergesetz                            gefügt:\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der                        ,,(12 b) Soweit § 9 Abs. 5 die sinngemäße\nBekanntmachung vom 24. Januar 1984 (BGBI. I S. 113),                 Anwendung des§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 vorsieht,\ngeändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. April                 gilt hinsichtlich der erstmaligen Anwendung\n1984 (BGBI. 1 S. 601 ) , wird wie folgt geändert:                    Absatz 3 a entsprechend.''\nc) Nach Absatz 19 wird folgender Absatz 19 a einge-\n1 . § 4 Ab~. 5 wird wie folgt geändert:                              fügt:\na) In Satz 1 wird folgende Nummer 8 eingefügt:                     ,,(19 a) § 12 Nr. 4 ist auch für Veranlagungszeit-\nräume vor 1983 anzuwenden, soweit Steuerbe-\n,,8. von einem Gericht oder einer Behörde im Gel-\nscheide nicht bestandskräftig sind oder unter\ntungsbereich dieses Gesetzes oder von\ndem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.\"\nOrganen der Europäischen Gemeinschaften\nfestgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder\nund Verwarnungsgelder. Dasselbe gilt für                                  Artikel 2\nLeistungen zur Erfüllung von Auflagen oder                       Körperschaftsteuergesetz\nWeisungen, die in einem berufsgerichtlichen\nVerfahren erteilt werden, soweit die Auflagen      Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der\noder Weisungen nicht lediglich der Wieder-      Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBI. 1\ngutmachung des durch die Tat verursachten       S. 217) wird wie folgt geändert:\nSchadens dienen. Die Rückzahlung von Aus-\ngaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den       1. § 10 wird wie folgt geändert:\nGewinn nicht erhöhen;\".                            a) Folgende Nummer 3 wird eingefügt:\nb) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.                         ,,3. in einem Strafverfahren festgesetzte Geld-\nstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögens-\n2. § 9 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:                                       rechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter\nüberwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von\n,,(5) § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 und Abs. 6 gilt sinn-\nAuflagen oder Weisungen, soweit die Aufla-\ngemäß.\"\ngen oder Weisungen nicht lediglich der Wie-\ndergutmachung des durch die Tat verursach-\n3. Dem § 12 wird folgende Nummer 4 angefügt:                               ten Schadens dienen;\".\n,,4. in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstra-           b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.\nfen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtli-\ncher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt,   2. § 54 wird wie folgt geändert:\nund Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder         a) Folgender Absatz 6 wird eingefügt:\nWeisungen, soweit die Auflagen oder Weisun-\ngen nicht lediglich der Wiedergutmachung des                ,,(6) § 10 Nr. 3 ist bereits für einen vor dem\ndurch die Tat verursachten Schadens dienen.\"               1. Januar 1984 beginnenden Veranlagungszeit-\nraum anzuwenden, soweit Steuerbescheide nicht\nbestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt\n4. § 52 wird wie folgt geändert:                                    der Nachprüfung stehen.\"\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a einge-            b) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 7\nfügt:                                                      und 8.","Nr 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1984                       1007\nArtikel 3                                                  Artikel 4\nBerlin-Klausel                                              Inkrafttreten\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des       Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.         Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Juli 1984\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann"]}