{"id":"bgbl1-1984-33-3","kind":"bgbl1","year":1984,"number":33,"date":"1984-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/33#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-33-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_33.pdf#page=10","order":3,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften","law_date":"1984-07-25T00:00:00Z","page":998,"pdf_page":10,"num_pages":6,"content":["998                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nFünftes Gesetz\nzur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften\nVom 25. Juli 1984\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuld-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                haft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die\nzuständige Dienstbehörde darf Ausnahmen von\nArtikel 1                              Satz 1 nur zulassen, soweit sie dem Zweck der\nBewilligung der Teilzeitbeschäftigung oder des\nÄnderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes\nUrlaubs nicht zuwiderlaufen. Eine Änderung des\nDas Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der              Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder eine Rück-\nBekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBI. 1S. 21 ),              kehr zur Vollzeitbeschäftigung oder zur Teilzeitbe-\nzuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes            schäftigung während der Dauer des Bewilligungs-\nvom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 995), wird wie folgt ge-          zeitraumes ist nur mit Zustimmung der zuständigen\nändert:                                                         Behörde zulässig. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2\nkann die zuständige Dienstbehörde in besonderen\n1. § 44 a erhält folgende Fassung:                              Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen,\nwenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs\n,,§ 44a                             nicht zugemutet werden kann.\n(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß\neinem Beamten mit            Dienstbezügen  bis    zum           (3) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach\n31. Dezember 1990                                            Absatz 1 Nr. 1 bis 3 dürfen zusammen eine Dauer von\nfünfzehn Jahren, Urlaub allein darf eine Dauer von\n1. in Bereichen, in denen in einer Ausnahmesituation         neun Jahren nicht überschreiten. Bei Beamten im\nein dringendes öffentliches Interesse daran\nSchul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungs-\nbesteht, Bewerber im öffentlichen Dienst zu              zeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjah-\nbeschäftigen, auf Antrag Teilzeitbeschäftigung           res oder Semesters ausgedehnt werden.\nbis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur\nDauer von insgesamt zehn Jahren,                             (4) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach\n2. in Bereichen, in denen in einer Ausnahmesituation         Absatz 1 Nr. 1 bis 3 sowie ermäßigte Arbeitszeit und\nein dringendes öffentliches Interesse daran              Urlaub nach§ 48 a oder Teilzeitbeschäftigung nach\nbesteht, Bewerber im öffentlichen Dienst zu              Absatz 1 Nr. 1 sowie ermäßigte Arbeitszeit nach\nbeschäftigen, nach einer Vollzeitbeschäftigung im        § 48 a sollen jeweils zusammen eine Dauer von acht-\nöffentlichen Dienst von mindestens zwanzig Jah-          zehn Jahren nicht überschreiten; auch in Ausnahme-\nren und nach Vollendung des fünfundfünfzigsten           fällen darf eine Gesamtdauer von dreiundzwanzig\nLebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis       Jahren nicht überschritten werden. Urlaub nach\nzum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß,               Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie Urlaub nach § 48 a dürfen\nUrlaub ohne Dienstbezüge,·                               zusammen eine Dauer von neun Jahren nicht über-\nschreiten. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.\"\n3. in Bereichen, in denen in einer Ausnahmesituation\nein dringendes öffentliches Interesse daran\nbesteht, Bewerber im öffentlichen Dienst zu           2. § 48 a Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nbeschäftigen, die für eine ausschließlich oder in\nder Regel im öffentlichen Dienst auszuübende               ,,(2) Ermäßigte Arbeitszeit und Urlaub- dürfen\nBerufstätigkeit ausgebildet worden sind, auf             zusammen eine Dauer von fünfzehn Jahren, Urlaub\nAntrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer            allein darf eine Dauer von neun Jahren nicht über-\nvon insgesamt sechs Jahren                               schreiten;§ 44 a Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.\"\nbewilligt werden kann, wenn dienstliche Belange\nnicht entgegenstehen.\nArtikel 2\n(2) Dem Antrag nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 3 darf\nÄnderung des Bundesbeamtengesetzes\nnur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt,\nwährend der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf            Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der\ndie Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu ver-       Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBl.I S. 1, 795,\nzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 42 Abs. 2     842), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Geset-\nnur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeit-     zes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 995), wird wie folgt\nbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten      geändert:","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1984                               999\n1 . § 72 a erhält folgende Fassung:                                § 79 a sollen jeweils zusammen eine Dauer von acht-\n,,§ 72 a\nzehn Jahren nicht überschreiten; auch in Ausnahme-\nfällen darf eine Gesamtdauer von dreiundzwanzig\n(1) Bis zum 31. Dezember 1990 kann einem Beam-              Jahren nicht überschritten werden. Urlaub nach\nten mit Dienstbezügen                                          Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie Urlaub nach§ 79 a dürfen\n1. in Bereichen, in denen in einer Ausnahmesituation           zusammen eine Dauer von neun Jahren nicht über-\nein dringendes öffentliches Interesse daran                schreiten. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.\"\nbesteht, Bewerber im öffentlichen Dienst zu\nbeschäftigen, auf Antrag Teilzeitbeschäftigung          2. § 79 a Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nbis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur        „Ermäßigte Arbeitszeit und Urlaub dürfen zusammen\nDauer von insgesamt zehn Jahren,                           eine Dauer von fünfzehn Jahren, Urlaub allein darf\n2. in Bereichen, in denen in einer Ausnahmesitua-              eine Dauer von neun Jahren nicht überschreiten;\ntion ein dringendes öffentliches Interesse daran           § 72 a Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.\"\nbesteht, Bewerber im öffentlichen Dienst zu\nbeschäftigen, nach einer Vollzeitbeschäftigung im\nArtikel 3\nöffentlichen Dienst von mindestens zwanzig Jah-\nren und nach Vollendung des fünfundfünfzigsten                 Änderung des Deutschen Richtergesetzes\nLebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis\nDas Deutsche Richtergesetz in der Fassung der\nzum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß,\nUrlaub ohne Dienstbezüge,                               Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713),\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n3. in Bereichen, in denen in einer Ausnahmesituation        25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 995), wird wie folgt geändert:\nein dringendes öffentliches Interesse daran\nbesteht, Bewerber im öffentlichen Dienst zu           · 1. § 48 a wird wie folgt geändert:\nbeschäftigen, die für eine ausschließlich oder in\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nder Regel im öffentlichen Dienst auszuübende\nBerufstätigkeit ausgebildet worden sind, auf                                         ,,§ 48a\nAntrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer                  Ermäßigung der Dienstzeit und Beurlaubung aus\nvon insgesamt sechs Jahren                                                   familiären Gründen\".\nbewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht ent-          b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\ngegenstehen.\n,,(2) Ermäßigter Dienst und Urlaub dürfen\n(2) Dem Antrag nach Absatz 1 Nr. 1 , 2 oder 3 darf              zusammen eine Dauer von fünfzehn Jahren,\nnur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt,                   Urlaub allein darf eine Dauer von neun Jahren\nwährend der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf                   nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung\ndie Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu ver-                eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor\nzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 66 Abs. 1              Ablauf des genehmigten Urlaubs zu stellen.\"\nnur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeit-\nbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten        2. Nach § 48 a wird folgender§ 48 b eingefügt:\nausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft\nverletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die zustän-                               ,,§ 48b\ndige Dienstbehörde darf Ausnahmen von Satz 1 nur                       Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen\nzulassen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung der                (1) Bis zum 31. Dezember 1990 ist einem Richter\nTeilzeitbeschäftigung oder des Urlaubs nicht zuwi-             in einer Ausnahmesituation, in der ein dringendes\nderlaufen. Eine Änderung des Umfangs der Teilzeit-             öffentliches Interesse daran besteht, Bewerber im\nbeschäftigung oder eine Rückkehr zur Vollzeitbe-               öffentlichen Dienst zu beschäftigen, nach einer Voll-\nschäftigung oder zur Teilzeitbeschäftigung während             zeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst von minde-\nder Dauer des Bewilligungszeitraumes ist nur mit               stens zwanzig Jahren und nach Vollendung des fünf-\nZustimmung der zuständigen Behörde zulässig. In                undfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf\nden Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 kann die zuständige            die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken\nDienstbehörde in besonderen Härtefällen eine Rück-             muß, Urlaub ohne Dienstbezüge zu bewilligen.\nkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten\ndie Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden                (2) Dem Antrag darf nur entsprochen werden,\nkann.                                                          wenn der Richter erklärt, während des Urlaubs auf\ndie Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu ver-\n(3) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach                   zichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 46\nAbsatz 1 Nr. 1 bis 3 dürfen zusammen eine Dauer von            dieses Gesetzes in Verbindung mit§ 66 Abs. 1 des\nfünfzehn Jahren, Urlaub allein darf eine Dauer von             Bundesbeamtengesetzes nur in dem Umfang auszu-\nneun Jahren nicht überschreiten. Bei Beamten im                üben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Ver-\nSchul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungs-              letzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird\nzeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjah-              diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, ist die Bewil-\nres oder Semesters ausgedehnt werden.                          ligung zu widerrufen. Ausnahmen von Satz 1 sind nur\n(4) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach                   zulässig, soweit sie dem Zweck der Bewilligung nicht\nAbsatz 1 Nr. 1 bis 3 sowie ermäßigte Arbeitszeit und           zuwiderlaufen. Während des Zeitraums, für den\nUrlaub nach § 79 a oder Teilzeitbeschäftigung nach             Urlaub bewilligt worden ist, ist eine Beendigung des\nAbsatz 1 Nr. 1 sowie ermäßigte Arbeitszeit nach                Urlaubs nur mit Zustimmung der zuständigen","1000                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nBehörde zulässig; diese kann in besonderen Härte-            Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder eine Rück-\nfällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn           kehr zur Vollzeitbeschäftigung oder zur Teilzeitbe-\ndem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zuge-          schäftigung während der Dauer des Bewilligungs-\nmutet werden kann.                                           zeitraumes ist nur mit Zustimmung der zuständigen\nBehörde zulässig: In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2\n(3) Urlaub nach Absatz 1 sowie ermäßigter Dienst         kann die zuständige Dienstbehörde in besonderen\nund Urlaub nach § 48 a sollen zusammen eine Dauer            Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen,\nvon achtzehn Jahren nicht überschreiten; auch in            wenn dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht\nAusnahmefällen darf eine Gesamtdauer von dreiund-           zugemutet werden kann. Teilzeitbeschäftigung und\nzwanzig Jahren nicht überschritten werden. Urlf.rnb          Urlaub dürfen zusammen eine Dauer von fünfzehn\nnach Absatz 1 sowie Urlaub nach § 48 a dürfen               Jahren, Urlaub allein darf eine Dauer von neun Jahren\nzusammen eine Dauer von neun Jahren nicht über-             nicht überschreiten.\nschreiten.\"\n(3) Ermäßigter Dienst und Urlaub nach Absatz 1\n3. § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe f erhält folgende Fas-          sowie Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach\nsung:                                                      Absatz 2 oder ermäßigter Dienst nach Absatz 1\nsowie Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 2 sollen\n„f) einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes           jeweils zusammen eine Dauer von achtzehn Jahren\noder Beurlaubung nach § 48 a oder § 48 b.\"           nicht überschreiten; auch in Ausnahmefällen darf\neine Gesamtdauer von dreiundzwanzig Jahren nicht\n4. § 76 a erhält folgende Fassung:                             überschritten werden. Urlaub nach Absatz 1 sowie\nUrlaub nach Absatz 2 dürfen zusammen eine Dauer\n,,§ 76a                            von neun Jahren nicht überschreiten.\"\nTeilzeitbeschäftigung, Ermäßigung\nder Dienstzeit und Beurlaubung               5. § 78 Nr. 4 Buchstabe f erhält folgende Fassung:·\n(1 ) Ermäßigung des Dienstes und Beurlaubung            „f) einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes\naus familiären Gründen sind entsprechend § 48 a zu               oder Beurlaubung nach § 76 a in Verbindung mit\nregeln.                                                          § 48 a; einer Verfügung über Teilzeitbeschäfti-\n(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß bis               gung oder Beurlaubung nach § 76 a Abs. 2.\"\nzum 31. Dezember 1990 einem Richter in einer Aus-\nnahmesituation, in der ein dringendes öffentliches\nInteresse daran besteht, Bewerber im öffentlichen                                Artikel 4\nDienst zu beschäftigen,                                              Änderung des Soldatengesetzes\n1. auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte         (1) Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-\ndes regelmäßigen Dienstes bis zur Dauer von ins-    machung vom 19. August 1975 (BGBI. I S. 2273), zuletzt\ngesamt zehn Jahren,                                 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli\n2. nach einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen      1984 (BGBI. 1 S. 875), wird wie folgt geändert:\nDienst von mindestens zwanzig Jahren und nach\nVollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres      1. In § 28 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „sechs\" durch\nauf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn       da.s Wort „neun\" ersetzt.\ndes Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne\nDienstbezüge                                        2. Nach§ 28 wird folgender§ 28 a eingefügt:\nzu bewilligen ist. Dem Antrag darf nur entsprochen                                 ,,§ 28a\nwerden, wenn                                                       Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes\n1. im Falle des Satzes 1 Nr. 1 das Aufgabengebiet              (1) Bis zum 31. Dezember 1990 kann einem\ndes richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung          Berufssoldaten nach einer Vollzeitbeschäftigung im\nzuläßt und der Richter zugleich der Verwendung         öffentlichen Dienst von mindestens zwanzig Jahren\nauch in einem anderen Richteramt desselben             und nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres\nGerichtszweiges zustimmt,                              auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des\n2. der Richter erklärt, während der Dauer des Bewil-        Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub unter Wegfall\nligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher       der Geld- und Sachbezüge einschließlich der freien\nNebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche        Heilfürsorge gewährt werden, wenn dienstliche\nTätigkeiten nach§ 71 dieses Gesetzes in Verbin-        Belange nicht entgegenstehen. Über den Urlaubsan-\ndung mit § 42 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmen-          trag entscheidet der Bundesminister der Verteidi-\ngesetzes nur in dem Umfang auszuüben, wie er           gung.\nsie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung\n(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entspro-\ndienstlicher Pflichten ausüben könnte.\nchen werden, wenn der Berufssoldat erklärt, wäh-\nWird die Verpflichtung nach Satz 2 Nr. 2 schuld-            rend der Dauer des Urlaubs auf die Ausübung ent-\nhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die       geltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und ent-\nzuständige Dienstbehörde darf Ausnahmen von                 geltliche Tätigkeiten nach § 20 Abs. 3 nur in dem\nSatz 2 Nr. 2 nur zulassen, soweit sie dem Zweck der         Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäfti-\nBewilligung der Teilzeitbeschäftigung oder des              gung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben\nUrlaubs nicht zuwiderlaufen. Eine Änderung des              könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt,","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1984                             1001\nist der Urlaub zu widerrufen. Ausnahmen von Satz 1         ohne diese Freistellungen als ruhegehaltfähige\nsind nur zulässig, soweit sie dem Zweck der Gewäh-         Dienstzeit erreicht worden wäre, wobei ein Rest auf\nrung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Der Bundes-          zwei Stellen nach dem Komma nach oben abgerun-\nminister der Verteidigung kann in besonderen Härte-        det wird, jedoch nicht unter fünfunddreißig und nicht\nfällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn         über fünfundsiebzig vom Hundert; Halbsatz 2 gilt\ndem Soldaten die Fortsetzung des Urlaubs nicht             auch für Teilzeitbeschäftigung, ermäßigte Arbeitszeit\nzugemutet werden kann.                                     und Urlaub während einer Beschäftigung außerhalb\n(3) Der Bundesminister der Verteidigung kann den        des Beamtenverhältnisses, nicht jedoch für einen\nUrlaub aus zwingenden dienstlichen Gründen wider-          Urlaub innerhalb oder außerhalb des Beamtenver-\nrufen.                                                     hältniss.es, bei dem spätestens bei seiner Beendi-\ngung schriftlich zugestanden worden ist, daß er\n(4) Urlaub nach Absatz 1 und nach§ 28 Abs. 5 darf       öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen\nzusammen eine Dauer von neun Jahren nicht über-            dient.\"\nschreiten.\"\n(2) Artikel 4 Abs. 1 gilt nicht im Land Berlin.          2. Dem § 48 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,,(3) Der Ausgleich wird im Fall der Bewilligung von\nUrlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 72 a\nArtikel 5                             Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder ent-\nÄnderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes                sprechendem Landesrecht nicht gewährt.\"\n§ 76 Abs. 1 Nr. 8 des Bundespersonalvertretungsge-\nsetzes vom 15. März 197 4 (BGBI. 1S. 693), das zuletzt       3. § 54 wird wie folgt geändert:\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Mai 1980 (BGBI. 1          a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze 2 und 3\nS. 561) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:                angefügt:\n„8. Ablehnung eines Antrages nach § 72 a oder § 79 a                 „Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1\ndes Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäf-                 Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug der\ntigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit                Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halb-\noder Urlaub,\".                                                 satz 2 oder 3 gemindert, ist der für die Höchst-\ngrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinnge-\nArtikel 6                                  mäßer Anwendung dieser Vorschrift festzuset-\nzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3\nÄnderung des Bundesbesoldungsgesetzes                        der Ruhegehaltssatz des dem Witwengeld\nIn § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fas-                   zugrundeliegenden Ruhegehaltes nach § 14\nsung der Bekanntmachung vom 13. November 1980                        Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 gemindert, ist die\n(BGBI. 1 S. 2081 ), das zuletzt durch Artikel 30 des                 Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu\nGesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532)                     berechnen, wobei der zu vermindernde Ruhege-\ngeändert worden ist, wird in Satz 1 die Anführung                    haltssatz mindestens fünfundsiebzig vom Hun-\n,,§ 72 a\" durch die Anführung ,,§ 72 a Abs. 1 Nr. 1\"                 dert beträgt.\"\nersetzt.                                                        b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Absatz 2\nNr. 3\" durch die Worte „Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und\nArtikel 7                                  Satz 3\" ersetzt.\nÄnderung des Beamtenversorgungsgesetzes\n4. Dem § 55 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n(1) Das Beamtenversorgungsgesetz vom 24. August\n1976 (BGBI. 1 S. 2485, 3839), zuletzt geändert durch            „Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten\nArtikel 32 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983                   Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14\n(BGBI. 1S. 1532), wird wie folgt geändert:                      Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 gemindert, ist der für\ndie Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in\nsinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzu-\n1. § 14 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                  setzen.\"\n„Das Ruhegehalt beträgt bis zur Vollendung einer\nzehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit fünfund-      5. § 78 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndreißig vom Hundert und steigt mit jedem weiteren\nDienstjahr bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten           a) Der Punkt wird durch einen Strichpunkt ersetzt.\nDienstjahr um zwei vom Hundert, von da ab um eins           b) Nach dem Strichpunkt wird folgender Halbsatz\nvom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge                  angefügt:\nbis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert,              ,,§ 6 Abs. 1 Satz 3 und§ 14 Abs. 1 Satz 1 Halb-\nwobei ein Rest der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von              satz 2 und 3 finden Anwendung.\"\nmehr als einhundertzweiundachtzig Tagen als voll-\nendetes Dienstjahr gilt; bei Teilzeitbeschäftigung,        (2) Für Teilzeitbeschäftigungen, ermäßigte Arbeits-\nermäßigter Arbeitszeit oder Urlaub wird der sich ohne   zeiten und Urlaub, die vor dem Inkrafttreten dieses\ndiese Freistellungen vom Dienst nach Halbsatz 1         Gesetzes bewilligt worden sind, findet § 14 Abs. 1\nergebende Ruhegehaltssatz vor Anwendung des             Satz 1 Halbsatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in\nHöchstsatzes in dem Verhältnis vermindert, in dem       der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden\ndie ruhegehaltfähige Dienstzeit zu der Zeit steht, die  Fassung weiter Anwendung.","·1002                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nArtikel 8                         4. Dem § 55 a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nÄnderung des Soldatenversorgungsgesetzes                   „Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten\nVersorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 26\n(1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung\nAbs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 gemindert, ist der für die\nder Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBI. 1\nHöchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in\nS. 457), geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom\nsinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzu-\n22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532), wird wie folgt\nsetzen.\"\ngeändert:\n(2) Für Teilzeitbeschäftigungen, ermäßigte Arbeits-\n1. § 26 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:              zeiten und Urlaub, die vor dem Inkrafttreten dieses\n„Das Ruhegehalt beträgt bis zur Vollendung einer         Gesetzes bewilligt worden sind, findet § 26 Abs. 1\nzehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit fünfund-       Satz 1 Halbsatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in\ndreißig vom Hundert und steigt mit jedem weiteren        der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden\nDienstjahr bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten        Fassung weiter Anwendung.\nDienstjahr um zwei vom Hundert, von da ab um eins\nvom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge             (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.\nbis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert,\nwobei ein Rest der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von\nmehr als einhundertzweiundachtzig Tagen als voll-                                  Artikel 9\nendetes Dienstjahr gilt; bei einem Urlaub innerhalb               Änderung der Dienstgradbezeichnung\ndes Soldatenverhältnisses oder bei Teilzeitbeschäf-                       früherer Berufssoldaten,\ntigung, ermäßigter Arbeitszeit oder Urlaub während                         die als Hauptfeldwebel\neiner Beschäftigung außerhalb des Soldatenverhält-                    in den Ruhestand getreten sind\nnisses wird der sich ohne diese Freistellungen vom                         oder entlassen wurden\nDienst nach Halbsatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz\nvor Anwendung des.Höchstsatzes in dem Verhältnis            (1) Ein früherer Berufssoldat, der vor dem 1. Januar\nvermindert, in dem die ruhegehaltfähige Dienstzeit zu    1983 mit dem Dienstgrad Hauptfeldwebel/Hauptboots-\nder Zeit steht, die ohne diese Freistellungen als ruhe-  mann in den Ruhestand getreten ist oder in den Ruhe-\ngehaltfähige Dienstzeit erreicht worden wäre, wobei      stand versetzt worden ist, darf abweichend von § 44\nein Rest auf zwei Stellen nach dem Komma nach            Abs. 7 des Soldatengesetzes den Dienstgrad\noben abgerundet wird, jedoch nicht unter fünfund-        a) Stabsfeldwebel/Stabsbootsmann mit dem Zusatz\ndreißig und nicht über fünfundsiebzig vom Hundert;           ,,außer Dienst (a. 0.)\" führen, wenn er zuletzt Dienst-\nHalbsatz 2 gilt nicht für einen Urlaub innerhalb oder        bezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 erhalten hat,\naußerhalb des Soldatenverhältnisses, bei dem spä-            oder\ntestens bei seiner Beendigung schriftlich zugestan-\nb) Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmann mit dem\nden worden ist, daß er öffentlichen Belangen oder\nZusatz „außer Dienst (a. D.)\" führen, wenn er zuletzt\ndienstlichen Interessen dient.\"\nDienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 mit\nAmtszulage erhalten hat.\n2. Dem§ 38 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n(2) Einern vor dem 1. Januar 1983 mit dem Dienstgrad\n,,(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von  Hauptfeldwebel/Hauptbootsmann entlassenen Berufs-\nUrlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 28 a     soldaten kann der Bundesminister der Verteidigung die\ndes Soldatengesetzes nicht gewährt.\"                     Erlaubnis erteilen, abweichend von § 49 Abs. 5 des Sol-\ndatengesetzes den Dienstgrad\n3. § 55 wird wie folgt geändert:\na) Stabsfeldwebel/Stabsbootsmann mit dem Zusatz\na) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze 2 und 3                ,,außer Dienst (a. D.)\" führen, wenn er zuletzt Dienst-\nangefügt:                                               bezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 erhalten hat,\noder\n„Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1\nb) Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmann mit dem\nNr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug der\nZusatz „außer Dienst (a. D.)\" führen, wenn er zuletzt\nRuhegehaltssatz nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Halb-\nDienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 mit\nsatz 2 gemindert, ist der für die Höchstgrenze\nmaßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer               Amtszulage erhalten hat.\nAnwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei   Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der frühere\nder Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 der Ruhe-      Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist.\ngehaltssatz des dem Witwengeld zugrundelie-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.\ngenden Ruhegehaltes nach § 26 Abs. 1 Satz 1\nHalbsatz 2 gemindert, ist die Höchstgrenze ent-\nsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei\nder zu vermindernde Ruhegehaltssatz minde-                                   Artikel 10\nstens fünfundsiebzig vom Hundert beträgt.\"                                Schlußvorschrift\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Absatz 2            Artikel 9 des Dritten Gesetzes zur Änderung dienst-\nNr. 3\" durch die Worte „Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und   rechtlicher Vorschriften vom 10. Mai 1980 (BGBI. 1\nSatz 3\" ersetzt.                                    S. 561) wird aufgehoben.","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1984                        1003\nArtikel 11                                                Artikel 12\nBerlin-Klausel                                            Inkrafttreten\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des      Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.        kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Juli 1984\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann\nDer Bundesminister der Verteidigung\nWörner"]}