{"id":"bgbl1-1984-33-2","kind":"bgbl1","year":1984,"number":33,"date":"1984-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/33#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-33-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_33.pdf#page=7","order":2,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes","law_date":"1984-07-25T00:00:00Z","page":995,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1984                             995\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Deutschen Richtergesetzes\nVom 25. Juli 1984\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              Recht. Bei Mißerfolg kann das Kontrollverfahren\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden. Die\nTeilnahme an durch Landesrecht zu bestimmenden\nArtikel 1                               Lehrveranstaltungen und die Zulassung zur ersten\nPrüfung sind davon abhängig, daß das Kontrollver-\nÄnderung des Deutschen Richtergesetzes                   fahren erfolgreich abgeschlossen worden ist.\nDas Deutsche Richtergesetz in der Fassung der                    (5) Das Nähere regelt das Landesrecht.\nBekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713),\nzuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom                                       § 5b\n12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 875), wird wie folgt geändert:\nVorbereitungsdienst\n1. Die §§ 5 bis 5 d werden wie folgt gefaßt:                       (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zweieinhalb\n,,§ 5                              Jahre. Die Ausbildung findet zunächst statt bei fol-\ngenden Pflichtstationen:\nBefähigung zum Richteramt\n1. einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen,\n(1) Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein\nrechtswissenschaftliches Studium an einer Universi-          2. einem Gericht in Strafsachen oder einer Staats-\ntät mit der ersten Staatsprüfung und einen anschlie-             anwaltschaft,\nßenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staats-           3. einer Verwaltungsbehörde,\nprüfung abschließt.\n4. einem Rechtsanwalt,\n(2) Studium und Vorbereitungsdienst sind inhalt-\nsodann, nach Wahl des Referendars,\nlich aufeinander abzustimmen.\n5. bei folgenden Wahlstationen, die durch Landes-\n§ 5a                                    recht zu Schwerpunktbereichen zusammenzu-\nStudium                                  fassen sind:\n(1) Die Studienzeit beträgt dreieinhalb Jahre; diese          a) einer der in den Nummern 1 bis 4 genannten\nZeit kann unterschritten werden, sofern die für die                 Stationen,\nZulassung zur ersten Prüfung erforderlichen Leistun-             b) einer gesetzgebenden Körperschaft des Bun-\ngen nachgewiesen sind. Mindestens zwei Jahre                        des oder eines Landes,\nmüssen auf ein Studium an einer Universität im Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes entfallen.                          c) einem Notar,\n(2) Gegenstand des Studiums sind vor allem die                d) einem Gericht der Verwaltungs-, der Finanz-,\nKernfächer Bürgerliches Recht, Strafrecht, Öffentli-                der Arbeits- oder der Sozialgerichtsbarkeit,\nches Recht und Verfahrensrecht einschließlich der                e) einer Gewerkschaft, einem Arbeitgeberver-\nrechtswissenschaftlichen Methoden mit ihren philo-                  band oder einer Körperschaft wirtschaftlicher,\nsophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen                  sozialer oder beruflicher Selbstverwaltung,\nGrundlagen. Der Student widmet sich darüber hinaus\nf) einem Wirtschaftsunternehmen,\nWahlfächern, die der Ergänzung des Studiums und\nder Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden                   g) einer überstaatlichen, zwischenstaatlichen\nPflichtfächer dienen.                                               oder ausländischen Station oder einem aus-\nländischen Rechtsanwalt,\n(3) Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die\nrechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende                 h) einer sonstigen Station, bei der eine sach-\nPraxis. Während der vorlesungsfreien Zeit finden                    gerechte Ausbildung gewährleistet ist.\npraktische Studienzeiten von insgesamt mindestens\n(2) Das Landesrecht kann bestimmen, daß die\ndrei Monaten Dauer statt. Das Landesrecht kann\nAusbildung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 zum Teil bei\nbestimmen, daß die praktische Studienzeit bei einer\neinem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit, die Ausbil-\nStelle und zusammenhängend stattfindet.\ndung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 zum Teil bei einem\n(4) Während des Studiums sind studienbeglei-              Gericht der Verwaltungs-, der Finanz- oder der\ntende Leistungskontrollen unter Prüfungsbedingun-             Sozialgerichtsbarkeit stattfinden kann. Eine Ausbil-\ngen vorzusehen. Mit den Kontrollen wird festgestellt,         dung an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät\nob der Student für die weitere Ausbildung fachlich            kann auf die Ausbildung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 5,\ngeeignet ist. Die Kontrollen sollen bis zum Ende des          eine Ausbildung an der Hochschule für Verwaltungs-\nzweiten Studienjahres durchgeführt werden. Die                wissenschaften kann auf die Ausbildung nach\nKontrollen erstrecken sich mindestens auf das Bür-            Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 oder 5 mit bis zu vier Monaten\ngerliche Recht, das Strafrecht und das Öffentliche            angerechnet werden.","996                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n(3) Der Vorbereitungsdienst soll bei höchstens            gen, die sich auf den Schwerpunktbereich beziehen,\nsieben Stationen abgeleistet werden. Eine Pflicht-            fließen mit einem Anteil von bis zu 40 vom Hundert in\nstation dauert mindestens drei Monate. Die Ausbil-            das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ein. Eine rech-\ndung bei den Wahlstationen dauert ein halbes Jahr.            nerisch ermittelte Anrechnung von im Vorbereitungs-\nDer Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall aus zwin-          dienst erteilten Noten auf die Gesamtnote der zwei-\ngenden Gründen verlängert werden, nicht jedoch                ten Prüfung ist ausgeschlossen. Der Bundesminister\nwegen unzureichender Leistungen.                              der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nmit Zustimmung des Bundesrates eine Noten- und\n(4) Während der Ausbildung können Ausbildungs-\nPunkteskala für die Einzel- und Gesamtnoten fest-\nlehrgänge bis zu einer Gesamtdauer von drei Mona-\nzulegen.\nten vorgesehen werden.\n(4) Das Nähere regelt das Landesrecht.\"\n(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.\n§ 5c                           2. § 109 wird wie folgt gefaßt:\nAnrechnung einer Ausbildung                                              ,,§ 109\nfür den gehobenen Dienst                                     Befähigung zum Richteramt\n(1) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung                Wer am 16. September 1984 im Geltungsbereich\nfür den gehobenen Justizdienst oder für den gehobe-            dieses Gesetzes zum Richteramt befähigt ist, behält\nnen nichttechnischen Verwaltungsdienst kann auf                diese Befähigung.''\nAntrag bis zur Dauer von 18 Monaten auf die Ausbil-\ndung angerechnet werden. Auf den Vorbereitungs-\ndienst dürfen jedoch nicht mehr als sechs Monate                                   Artikel 2\nangerechnet werden.                                                        Änderung anderer Gesetze\n(2) Das Nähere regelt das Landesrecht.                    (1 ) § 2 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November\n1969 (BGBI. 1S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 8\n§ 5d                           des Gesetzes vom 25. Oktober 1982 (BGBI. 1S. 1425),\nwird wie folgt geändert:\nPrüfungen\n(1) In den Prüfungen sind schriftliche und mündli-    1. In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „nach § 5 a\"\nche Leistungen zu erbringen. Die Einheitlichkeit der           durch die Worte „nach § 5 b\" ersetzt.\nPrüfungsanforderungen und der Leistungsbewer-             2. In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Richter-\ntung ist zu gewährleisten.                                     gesetzes\" die Worte „in der Fassung des Gesetzes\n(2) Die schriftlichen Leistungen in der zweiten Prü-       vom 10. September 1971 (BGBI. 1 S. 1557)\" ein-\nfung beziehen sich zum einen auf die Ausbildung bei            gefügt.\nden Pflichtstationen und zum anderen auf die Ausbil-         (2) In § 20 Satz 2 des Hochschulrahmengesetzes\ndung im Schwerpunktbereich (§ 5 b Abs. 1 Satz 2           vom 26. Januar 1976 (BGBI. 1S. 185), zuletzt geändert\nNr. 5); die mündlichen Leistungen beziehen sich auf       durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Mai 1980 (BGBI. 1\ndie gesamte Ausbildung. Die schriftlichen Leistungen      S. 561 ), werden die Worte,,§ 5 Abs. 2\" durch die Worte\nsind gegen Ende der Ausbildung bei der letzten           ,,§ 5 a Abs. 1 Satz 2\" ersetzt.\nPflichtstation und gegen Ende der Ausbildung bei der\n(3) In § 14 a Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenrechtsrahmen-\nletzten Wahlstation zu erbringen. Sieht die auf die\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nAusbildung in den Pflichtstationen bezogene schrift-\n3. Januar 1977 (BGBL I S. 21 ), zuletzt geändert durch\nliche Prüfung nach Landesrecht neben Aufsichts-\nArtikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBI. 1\narbeiten auch eine häusliche Arbeit vor, kann\nS. 875), werden nach dem Wort „Richtergesetzes\" die\nbestimmt werden, daß diese Leistung nach Beendi-\nWorte „in der Fassung des Gesetzes vom\ngung der Gesamtausbildung erbracht werden muß.\n10. September 1971 (BGBI. 1S. 1557)\" eingefügt.\nDas Landesrecht kann bestimmen, daß die schriftli-\nchen Leistungen jeweils nach den beiden Ausbil-               (4) In§ 19 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengeset-\ndungsabschnitten zu erbringen sind. Die mündlichen        zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar\nLeistungen sind nach der Ausbildung bei den Wahl-         1977 (BGBI. 1 S. 1, 795, 842), zuletzt geändert durch\nstationen zu erbringen.                                   Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBI. 1\n(3) In der ersten und zweiten Prüfung kann das        S. 875), werden nach dem Wort „Richtergesetzes\" die\nPrüfungsorgan bei seiner Entscheidung von der             Worte „in der Fassung des Gesetzes vom\nrechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen,              10. September 1971 (BGBI. 1S. 1557)\" eingefügt.\nwenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Lei-             (5) In § 5 Abs. 1 Satz 2 des Steuerbeamten-Ausbil-\nstungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet           dungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nund die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung          vom 14. September 1976 (BGBI. 1S. 2793) werden nach\nkeinen Einfluß hat; hierbei sind bei der zweiten Prü-    dem Wort „Richtergesetzes\" die Worte „in der Fassung\nfung auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu       des Gesetzes vom 10. September 1971 (BGBI. 1\nberücksichtigen. Die Abweichung darf ein Drittel des     S. 1557)\" eingefügt.\ndurchschnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht\nübersteigen. Der Anteil der mündlichen Prüfungslei-           (6) In § 227 a Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsord-\nstungen an der Gesamtnote darf 40 vom Hundert            nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnicht übersteigen. Die schriftlichen Prüfungsleistun-    nummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung,","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1984                            997\nzuletzt geändert durch § 80 des Gesetzes vom                    (2) Wer eine Ausbildung nach § 5, § 5 a oder§ 5 b des\n23. Dezember 1982 (BGBI. r S. 2071 ), wird folgender         Deutschen Richtergesetzes in der bis zum Inkrafttreten\nSatz 3 angefügt:                                             dieses Gesetzes geltenden Fassung aufgenommen hat,\nkann sie nach den für das Studium, den Vorbereitungs-\n,,Weist der Rechtsanwalt nach, daß ihm bei der Zurück-        dienst oder den einstufigen Ausbildungsgang geltenden\nnahme der Zulassung der Auftrag in einer Rechtssache          Vorschriften beenden.§ 6 Abs. 2 des Deutschen Rich-\nerteilt war, ist er befugt, in dieser Sache die Vertretung\ntergesetzes gilt entsprechend.\nbei dem Landgericht, bei dem er gleichzeitig zugelassen\nwar, vor einem Familiengericht im Bezirk dieses Landge-         (3) Das Nähere regelt das Landesrecht.\nrichts oder vor einem Landgericht, dem anstelle dieses\nLandgerichts die Zuständigkeit übertragen ist, zu füh-\nren, solange er bei einem anderen Gericht zugelassen                                  Artikel 4\nist.\"                                                              Neufassung des Deutschen Richtergesetzes\nArtikel 3                             Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut des\nDeutschen Richtergesetzes in der vom 16. September\nÜbergangsvorschriften                      1984 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\n(1) Bis zum Ablauf des 15. September 1985 können          bekanntmachen.\nStudenten ein Studium nach§ 5 des Deutschen Rich-\ntergesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Geset-                                Artikel 5\nzes geltenden Fassung und Referendare einen Vorbe-                                 Berlin-Klausel\nreitungsdienst nach§ 5 a des Deutschen Richtergeset-\nzes in der bisher geltenden Fassung aufnehmen. Bis              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nzum Ablauf des 15. September 1985 können Studenten            Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nin eine Ausbildung nach § 5 b des Deutschen Richter-\ngesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes\ngeltenden Fassung aufgenommen werden. Das Landes-                                    Artikel 6\nrecht kann bestimmen, daß die den Artikeln 1 und 2                                 Inkrafttreten\ndieses Gesetzes entsprechenden landesrechtlichen\nVorschriften für Studenten oder Referendare gelten, die         Dieses Gesetz tritt am 16. September 1984 in Kraft\nnach dem 15. September 1984 die Ausbildung aufneh-           mit Ausnahme des Artikels 2 Abs. 6, der am Tage nach\nmen.                                                         der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft tritt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Juli 1984\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Wirtschaft.\nMartin Bangemann\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nD.Wilms"]}