{"id":"bgbl1-1984-33-13","kind":"bgbl1","year":1984,"number":33,"date":"1984-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/33#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-33-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_33.pdf#page=37","order":13,"title":"Verordnung zur Änderung der Grundbuchverfügung und der Verfügung über die grundbuchmäßige Behandlung der Wohnungseigentumssachen","law_date":"1984-07-23T00:00:00Z","page":1025,"pdf_page":37,"num_pages":1,"content":["Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1984                             1025\nVerordnung\nzur Änderung der Grundbuchverfügung und der Verfügung über die grundbuchmäßige Behandlung\nder Wohnungseigentumssachen\nVom 23. Juli 1984\nAuf Grund des § 1 Abs. 3 der Grundbuchordnung in             Bescheinigung nach Absatz 3 lautet in diesem Falle\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer            inhaltlich: ,,Bei Umstellung des Blattes neu gefaßt\".\n315-11, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbin-         Enthält die zweite oder dritte Abteilung keine Eintra-\ndung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit          gungen, so braucht für die betreffende Abteilung\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                           lediglich ein neuer Einlegebogen eingefügt zu wer-\nden; Absatz 3 ist anzuwenden.\nArtikel 1                               (5) Das bisherige Blatt ist zu schließen.§ 30 Abs. 2\nSatz 2 und§ 36 gelten entsprechend.\nÄnderung der Grundbuchverfügung\n(6) Für Grundbuchblätter in einem festen Band, die\nDie Grundbuchverfügung vom 8. August 1935\nvor der Umstellung geschlossen wurden, können in\n(Reichsministerialblatt S. 637), zuletzt geändert durch\nden Band mit herausnehmbaren Einlegebogen neue\nArtikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 1977\nBlätter zur Wiederverwendung eingefügt werden.\n(BGBI. I S. 2313), wird wie folgt geändert:\nDas neue Blatt erhält die Nummer des alten Blattes\nunter Hinzufügung des Buchstabens A. Tritt das\n1. § 21 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                   neue Blatt an die Stelle eines Blattes, das bereits mit\n,,In besonderen Fällen kann der Text von Eintragun-         einem solchen Zusatz versehen ist, ist an Stelle\ngen mit Genehmigung der Landesjustizverwaltung              dieses Zusatzes der Buchstabe B hinzuzufügen.\noder der von ihr bestimmten Stelle gedruckt oder im            (7) Die Umstellung braucht dem Eigentümer,\nWege der Ablichtung hergestellt werden.\"                    den eingetragenen dinglich Berechtigten und der\nKatasterbehörde nicht mitgeteilt zu werden.\"\n2. Nach § 70 wird eingefügt:\n,,§ 70a                                                   Artikel 2\n(1) Grundbuchblätter in festen Bänden können                     Änderung der Verfügung über die\nnach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung                   grundbuchmäßige Behandlung der\ndurch die Verwendung von Ablichtungen der bisheri-                      Wohnungseigentumssachen\ngen Blätter auf Bände mit herausnehmbaren Einlege-         In § 1 der Verfügung über die grundbuchmäßige\nbogen umgestellt werden.                                Behandlung der Wohnungseigentumssachen vom\n(2) Das neue Blatt behält seine bisherige Bezeich-  1. August 1951 (BAnz. Nr. 152 vom 9. August 1951 ), die\nnung; ein Zusatz unterbleibt. In der Aufschrift ist zu  zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Dezember\nvermerken, daß das Blatt bei der Umstellung an die      1977 (BGBI. I S. 2313) geändert worden ist, wird vor den\nStelle des bisherigen Blattes getreten ist und daß im   Worten „der Grundbuchverfügung\" die Textstelle „der\nbisherigen Blatt enthaltene Rötungen schwarz sicht-     §§ 1 bis 60\" gestrichen.\nbar sind.\n(3) Die Übereinstimmung des Inhalts des neuen                                 Artikel 3\nBlattes mit dem bisherigen Blatt ist im Bestandsver-                           Berlin-Klausel\nzeichnis und in jeder Abteilung zu bescheinigen. § 25\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nAbs. 2 Buchstabe c gilt entsprechend.\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 325 des Ein-\n(4) Enthält die zweite oder dritte Abteilung nur    führungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März\ngelöschte Eintragungen, kann von der Ablichtung der     1974 (BGBI. 1 S. 469) auch im Land Berlin.\nbetreffenden Abteilung abgesehen werden, wenn\nnicht die Übernahme zum Verständnis noch gültiger                                 Artikel 4\nEintragungen erforderlich ist. Auf dem für die jewei-\nlige Abteilung einzufügenden Einlegebogen sind die                              Inkrafttreten\nlaufenden Nummern der nicht übernommenen Eintra-           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ngungen mit dem Vermerk „Gelöscht\" anzugeben. Die        in Kraft.\nBonn, den 23. Juli 1984\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}