{"id":"bgbl1-1984-33-12","kind":"bgbl1","year":1984,"number":33,"date":"1984-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/33#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-33-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_33.pdf#page=35","order":12,"title":"Verordnung über die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt","law_date":"1984-07-20T00:00:00Z","page":1023,"pdf_page":35,"num_pages":2,"content":["Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1984                             1023\nVerordnung\nüber die Gewährung einer Vergütung\nfür die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt\nVom 20. Juli 1984\nAuf Grund des§ 1 Abs. 2 und 3 sowie des§ 4 Abs. 2        renzmenge angegeben werden. Die Bestätigung der\ndes Gesetzes über die Gewährung einer Vergütung für         Molkerei ist unverzüglich nachzureichen.\ndie Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt vom\n17. Juli 1984 (BGBI. 1S. 942) wird im Einvernehmen mit         (2) Pächter eines Betriebes im Sinne des Artikels 12\nden Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft         Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 857 /84 müs-\nverordnet:                                                  sen die schriftliche Einwilligung des Verpächters des\nBetriebes beifügen.\n§4\n§ 1\nHöhe und Zahlung der Vergütung\nGewährung einer Vergütung\n(1) Die Vergütung beträgt 1 000 DM je 1 000 kg der\nAn Erzeuger im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c der\nBemessungsgrundlage, jedoch höchstens 150 000 DM.\nVerordnung (EWG) Nr. 857 /84 des Rates vom 31. März\nBemessungsgrundlage ist die nach den Vorschriften\n1984 (ABI. EG Nr. L 90 S. 13), die sich verpflichten, die\nder Verordnung (EWG) Nr. 857 /84 und der Milch-\nMilcherzeugung im Geltungsbereich dieser Verordnung\nGarantiemengen-Verordnung berechnete Referenz-\nendgültig aufzugeben, wird auf Antrag für eine Gesamt-\nmenge mit der Maßgabe, daß Referenzmengen nach\nmenge von höchstens 1 Million Tonnen Milch eine Ver-\nArtikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 857 /84 und nach\ngütung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften\n§ 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung sowie Erhö-\ngewährt.\nhungen der Referenzmenge, die sich aus einer Anwen-\ndung des§ 6 Abs. 2 bis 7 der Milch-Garantiemengen-\n§2                              Verordnung ergeben, bei der Berechnung unberück-\nAntragsverfahren                       sichtigt bleiben.\n( 1) Anträge können von Erzeugern, denen eine Anlie-        (2) Die Vergütung wird durch Bescheid festgesetzt\nferungsreferenzmenge (§ 3 der Milch-Garantiemengen-         und in zehn gleichen Jahresraten jeweils bis zum\nVerordnung vom 25. Mai 1984, BGBI. 1S. 720) zusteht,        1. April, beginnend mit dem Jahr, das dem der Bewilli-\nin der Zeit vom 1. Juni bis 30. September 1984 bei dem      gung folgt, an den Erzeuger gezahlt. Voraussetzung für\n. Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (Bundes-        die Zahlung der jeweiligen Jahresrate ist die Vorlage\namt) nach dem Muster, das dieses im Bundesanzeiger          einer Erklärung des Erzeugers, daß er entsprechend der\nvom 29. Mai 1984, S. 5134, bekanntgemacht hat, einge-       übernommenen Verpflichtung keine Milch mehr erzeugt\nreicht werden.                                              hat.\n(2) Anträge, die in der Zeit vom 1. bis 15. Juni 1984       (3) Vergütungsansprüche sind unverzinslich.\neingegangen sind, gelten als gleichzeitig gestellt. Im\nübrigen erhalten die Anträge die Reihenfolge, die dem                                   §5\nTag ihres Eingangs entspricht.Anträge, die am gleichen\nTag eingehen, gelten als gleichzeitig gestellt. Wurde der                Freisetzung der Referenzmenge\nAntrag bei einer anderen Stelle als dem Bundesamt ein-         Wird die Vergütung bewilligt, so wird damit die\ngereicht, so ist der Zeitpunkt des Eingangs bei dieser      gesamte dem Erzeuger nach den Vorschriften der Ver-\nStelle maßgebend.                                           ordnung (EWG) Nr. 857 /84 und der Milch-Garantiemen-\n(3) Das Bundesamt kann nach Maßgabe einer\ngen-Verordnung zustehende Referenzmenge mit Ablauf\nBekanntmachung des Bundesministers für Ernährung,           des Monats, der auf den Monat, in dem der Bescheid\ndem Erzeuger zugegangen ist, folgt, zugunsten der Bun-\nLandwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bei der\ndesrepublik Deutschland freigesetzt. Auf Milch, die nach\nBewilligung der Anträge die regionale Ausgewogenheit\ndiesem Zeitpunkt erzeugt wird, ist die Abgabe nach Arti-\nder Verteilung der Milchproduktion berücksichtigen.\nkel 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857 /84 zu ent-\nrichten.\n§3                                                         §6\nBewilligungsvoraussetzungen                                       Aufbewahrungs-,\n( 1 ) Der Erzeuger muß sich verpflichten, binnen einer             Mitwirkungs- und Duldungspflichten\nFrist von sechs Monaten nach Bewilligung der Vergü-            (1 ) Der Erzeuger ist verpflichtet, seine Aufzeichnun-\ntung die Milcherzeugung endgültig aufzugeben. Dem           gen und sonstigen Unterlagen, die sich auf die Viehhal-\nAntrag ist die Bestätigung der Molkerei über die Höhe      tung beziehen, sieben Jahre lang nach Erhalt des\nder Referenzmenge nach § 4 Abs. 5 der Milch-Garantie-       Bescheides aufzubewahren, soweit nicht längere Auf-\nmengen-Verordnung beizufügen. Liegt die Bestätigung        bewahrungsfristen nach anderen Vorschriften beste-\nnoch nicht vor, muß im Antrag die voraussichtliche Refe-   hen.","1024                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n(2) Zum Zwecke der Überwachung hat der Antrag-          zurückzuzahlenden Beträge werden durch Bescheid\nsteller den Beauftragten des Bundesamtes das Betre-        festgesetzt.\nten des Betriebes während der Betriebszeit zu gestat-                                  §8\nten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Aufzeich-                           Berlin-Klausel\nnungen und sonstigen Unterlagen, die sich auf die Vieh-\nhaltung beziehen, zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nerteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewäh-      tungsgesetzes in Verbindung mit§ 3 des Gesetzes über\nren.                                                        die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der\nMilcherzeugung für den Markt auch im Land Berlin.\n§7\n§9\nRückzahlung, Verzinsung\nInkrafttreten, Übergangsregelung\nZu Unrecht empfangene Beträge sind zurückzuzah-\n(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni\nlen. Zurückzuzahlende Beträge sind vom Zeitpunkt des\n1984 in Kraft.\nEmpfanges an mit zwei vom Hundert, bei Verzug vom\nTage des Verzuges an mit drei vom Hundert über dem            (2) Abweichend von§ 5 wird bei den Bewilligungsbe-\nDiskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen;         scheiden, die den Erzeugern bis zum 15. Juli 1984 zu-\nder am Ersten eines Monats geltende Diskontsatz ist für    gegangen sind, die Referenzmenge mit Ablauf des\njeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen. Die         15. August 1984 freigesetzt.\nBonn, den 20. Juli 1984\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle"]}