{"id":"bgbl1-1984-33-11","kind":"bgbl1","year":1984,"number":33,"date":"1984-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/33#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-33-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_33.pdf#page=33","order":11,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Einfuhrvorschriften","law_date":"1984-07-19T00:00:00Z","page":1021,"pdf_page":33,"num_pages":2,"content":["Nr. 33 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1984                             1021\nFünfte Verordnung\nzur Änderung tierseuchenrechtlicher Einfuhrvorschriften\nVom 19. Juli 1984\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 und des § 79 a des Tierseu-       3. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\nchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\na) In Teil A Abschnitt II wird nach der Gliederungsbe-\nvom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386) wird mit Zustim-\nzeichnung „a)\" der Fußnotenhinweis ,,2)\" einge-\nmung des Bundesrates verordnet:\nfügt;\nArtikel 1                              b) nach Fußnote 1 wird folgende Fußnote angefügt:\n„ 2 ) Kann bei der Einfuhr aus Mitgliedstaaten der\nZehnte Änderung\nEuropäischen        Wirtschaftsgemeinschaft\nder Klauentiere-Einfuhrverordnung\ngestrichen werden.''\nDie Klauentiere-Einfuhrverordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BGBI. 1            4. Antage 5 erhält folgende Fassung:\nS. 1690) wird wie folgt geändert:\n„Anlage 5\n(zu § 16 Abs. 2 Nr. 2)\n1. § 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nArgentinien             Mexiko\na) In Satz 1 wird die Angabe „24 Stunden\" durch die          Australien              Neuseeland\nAngabe „ 18 Stunden\" ersetzt;                            Belize                  Norwegen\nb) Satz 2 wird gestrichen.                                   Brasilien               Österreich\nBulgarien               Paraguay\nChile                   Polen\n2. In § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a wird nach dem Wort\n,,Finnland,\" das Wort „Island,\" eingefügt.                   Costa Rica              Rumänien\nFinnland                Schweden\nGuatemala               Schweiz\n3. Anlage 4 Nr. 2 wird wie folgt geändert:                      Island                  Spanien\na) In Buchstabe a wird die Angabe „Nummern 4 bis             Jugoslawien             Südafrika\n8\" durch die Angabe „Nummern 5 bis 9\" ersetzt;           Kanada                  Tschechoslowakei\nKolumbien               Ungarn\nb) in Buchstabe b wird die Angabe „Nummer 4\"\nMalta                   Uruguay\ndurch die Angabe „Nummer 5\" ersetzt.\nMarokko                 Vereinigte Staaten\".\nArtikel 2                           5. In Anlage 6 werden folgende Ländernamen gestri-\nVierte Änderung der Einhufer-Einfuhrverordnung               chen:\n,,Island\", ,,Malta\", ,,Marokko\" und „Mexiko\".\nDie Einhufer-Einfuhrverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BGBI. 1\nS. 1713) wird wie folgt geändert:                                                      Artikel 3\n1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                           Vierte Änderung der Hasen-Einfuhrverordnung\na) In Satz 1 wird die Angabe „24 Stunden\" durch die          § 2 Abs. 3 der Hasen-Einfuhrverordnung in der Fas-\nAngabe „ 18 Stunden\" ersetzt;                         sung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI.         1\nS. 969) wird wie folgt geändert:\nb) Satz 2 wird gestrichen.\n1. In Satz 1 wird die Angabe „24 Stunden\" durch die\n2. Anlage 1 Muster 1 wird wie folgt geändert:                    Angabe „ 18 Stunden\" ersetzt;\na) In Abschnitt IV wird nach der Gliederungsbezeich-\nnung „a)\" der Fußnotenhinweis ,,2)\" eingefügt;        2. Satz 2 wird gestrichen.\nb) nach Fußnote 1 wird folgende Fußnote eingefügt:\n,,2) Kann im Falle der Durchfuhr gestrichen wer-                                Artikel 4\nden.\";\nVierte Änderung der Geflügel-Einfuhrverordnung\nc) die Fußnoten 2 und 3 werden Fußnoten 3 und 4;\ndie jeweiligen Hinweise auf die bisherigen Fußno-        Die Geflügel-Einfuhrverordnung in der Fassung der\nten 2 und 3 werden durch Hinweise auf die Fuß-        Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 977)\nnoten 3 und 4 ersetzt.                                wird wie folgt geändert:","1022                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n1. § 3 Abs. 3 Nr. 4 wird gestrichen.                         4. In Anlage 2 Fußnote 1 werden die Worte „aus euro-\npäischen Ländern\" gestrichen.\n2. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nArtikel 5\na) In Satz 1 wird die Angabe „24 Stunden\" durch die\nAngabe „ 18 Stunden\" ersetzt;                           Zweite Änderung der Papageien-Einfuhrverordnung\nb) Satz 2 wird gestrichen.                                   § 2 Abs. 3 der Papageien-Einfuhrverordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983\n(BGBI. 1 S. 988) wird wie folgt geändert:\n3. § 7 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 werden nach den Worten „aus euro-          1. In Satz 1 wird die Angabe „24 Stunden\" durch die\npäischen Ländern\" die Worte ,,- ausgenommen                Angabe „ 18 Stunden\" ersetzt;\ndie Türkei -\" eingefügt;\nb) in Absatz 3 werden nach den Worten „Absatz 2           2. Satz 2 wird gestrichen.\nNr. 1\" die Worte „im Falle von brat- oder kochfer-\ntigem Hausgeflügel und Fleischerzeugnissen von                                   Artikel 6\nHausgeflügel\" eingefügt;\nBerlin-Klausel\nc) Absatz 4 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,, 1. zum menschlichen Genuß bestimmtes Geflü-            Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ngelfleisch, das mit trockener oder feuchter      tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\nHitze so behandelt worden ist, daß in allen      vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1S. 627) auch im Land Berlin.\nTeilen des Fleisches eine Temperatur von\nmindestens 65° C, bei Herkünften aus den                                   Artikel 7\nVereinigten Staaten von mindestens 100° C,\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nerreicht wurde; die Hitzebehandlung von\nFleisch von Wildgeflügel, Tauben und Pfauen         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nsowie von Geflügelfleisch aus den Vereinig-      in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Verhütung\nten Staaten ist der Zollstelle durch Vorlage     der Einschleppung der Geflügelpest aus den Vereinig-\neiner amtlichen Bescheinigung nachzuwei-         ten Staaten vom 7. März 1984 (BAnz. S. 2181) außer\nsen,\".                                           Kraft.\nBonn, den 19. Juli 1984\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle"]}