{"id":"bgbl1-1984-33-1","kind":"bgbl1","year":1984,"number":33,"date":"1984-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/33#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-33-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_33.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (2. BZRÄndG)","law_date":"1984-07-17T00:00:00Z","page":990,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["990                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes\n(2. BZRÄndG)\nVom 17. Juli 1984\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               6. In § 11 Abs. 2 Nr. 1 wird hinter „zurückgenommen\"\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                    eingefügt „oder widerrufen\".\nArtikel 1                           7. In§ 12 Abs. 1 Nr. 1 wird „Bestrafung\" ersetzt durch\n,,Verurteilung\".\nÄnderung des Bundeszentralregistergesetzes\nDas Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der             8. § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nBekanntmachung vom 22. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 2005),                   ,,(1) In das Register sind einzutragen\nzuletzt geändert durch Artikel 5 und 6 des Zwanzigsten\n1. die nachträgliche Aussetzung der Strafe, eines\nStrafrechtsänderungsgesetzes vom 8. Dezember 1981\nStrafrestes oder einer Maßregel der Besserung\n(BGBI. 1 S. 1329), wird wie folgt geändert:\nund Sicherung; dabei ist das Ende der Bewäh-\nrungszeit oder der Führungsaufsicht zu vermer-\n1. In§ 3 wird                                                          ken,\na) als neue Nummer 5 eingefügt:                                2. die nachträgliche Unterstellung des Verurteilten\n„5. gerichtliche Feststellungen nach §. 18 a                   unter die Aufsicht und Leitung eines Bewäh-\nAbs. 2, § 18 b,\",                                       rungshelfers sowie die Abkürzung oder Verlän-\ngerung der Bewährungszeit oder der Führungs-\nb) die bisherige Nummer 5 Nummer 6 und wie folgt                   aufsicht,\ngefaßt:\n3. der Erlaß oder Teilerlaß der Strafe,\n,,6. nachträgliche Entscheidungen und Tatsa-\nchen, die sich auf eine der in den Nummern 1        4. die Überweisung des Täters in den Vollzug einer\nbis 4 genannten Eintragungen beziehen                   anderen Maßregel der Besserung und Siche-\n(§ 10 Abs. 2, §§ 14 bis 18, § 18 a Abs. 1).\"            rung,\n5. der Widerruf der Aussetzung einer Strafe, eines\n2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                 Strafrestes oder einer Maßregel der Besserung\nund Sicherung zur Bewährung und der Widerruf\na} Nach Nummer 4 wird eingefügt:                                   des Straferlasses,\n,,5. der Tag der Rechtskraft,\".                            6. d.ie Aufhebung der Unterstellung unter die Auf-\nb) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden Num-                      steht und Leitung eines Bewährungshelfers,\nmern 6 und 7.                                              7. der Tag des Ablaufs des Verlustes der Amtsfä-\nhigkeit, der Wählbarkeit und des Wahl- und\n3. § 8 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                            Stimmrechts,\n„Dabei ist das Ende der Bewährungszeit oder der               8. die vorzeitige Aufhebung der Sperre für die Ertei-\nFührungsaufsicht zu vermerken.''                                   lung der Fahrerlaubnis.\"\n4. § 11 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:                     9. § 15 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,4. ein Paß versagt, entzogen oder in seinem Gel-               ,,(1) In das Register sind einzutragen\ntungsbereich beschrän.kt oder angeordnet wird,           1. die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung\ndaß ein Personalausweis nicht zum Verlassen                  durch Beschluß; dabei ist das Ende der Bewäh-\ndes Gebiets des Geltungsbereichs des Grund-                  rungszeit zu vermerken,\ngesetzes über eine Auslandsgrenze berech-               2. die Aussetzung des Strafrestes, die Umwand-\ntigt,\".                                                     lung der Jugendstrafe von unbestimmter Dauer\nin eine bestimmte und die endgültige Entlassung\n5. In § 11 Abs. 1 Nr. 5 b wird                                         des Verurteilten durch den Vollstreckungsleiter;\ndabei ist das Ende der Bewährungszeit und bei\na) nach \"Munitionserwerbscheins\" das                Wort             Umwandlung einer Jugendstrafe von unbe-\n\"oder\" durch ein Komma ersetzt und                              stimmter Dauer auch die Dauer der festgesetz-\nb) nach „Waffenscheins\" eingefügt:                                   ten bestimm_ten Jugendstrafe zu vermerken,\n,, , eines Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach           3. die Abkürzung oder Verlängerung der Bewäh-\n§ 27 des Sprengstoffgesetzes\".                                  rungszeit,      ·","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1984                                991\n4. der Erlaß oder Teilerlaß der Jugendstrafe,             14. Nach § 20 wird eingefügt:\n5. die Beseitigung des Strafmakels,                                                    ,,§ 20a\n6. der Widerruf der Aussetzung einer Jugendstrafe                      Erhebung der Strafverfolgungsstatistik\noder eines Strafrestes und der Beseitigung des                 Die Registerbehörde darf die nur für die Erstellung\nStrafmakels.''                                             der Strafverfolgungsstatistik bestimmten Daten\nentgegennehmen und vorübergehend speichern;\n10. § 16 wird wie folgt geändert:                                  sie darf die für die Erstellung der Strafverfolgungs-\na) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2                   statistik benötigten Daten den zuständigen Statisti-\neingefügt:                                                 schen Ämtern zuleiten.\"\n„2. die Unterstellung des Verurteilten unter die\nAufsicht und Leitung eines Bewährungshel-\n15. § 21 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nfers sowie die Abkürzung oder Verlängerung\nder Bewährungszeit,''.                                  ,,(1) Erhält das Register eine Mitteilung über\nb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.                       1. eine Verwarnung mit Strafvorbehalt,\nc) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4                   2. die Aussetzung der Verhängung einer Jugend-\neingefügt:                                                      strafe,\n„4. die Aufhebung der Unterstellung unter die              3. die Zurückstellung der Vollstreckung oder die\nAufsicht und Leitung eines Bewährungshel-                  Aussetzung einer Strafe, eines Strafrestes oder\nfers.\"                                                     einer Maßregel der Besserung und Sicherung zur\nBewährung,\n11. Nach § 18 wird eingefügt:                                      4. den Erlaß oder Teilerlaß der Strafe,\n,,§ 18a                              so wird die Behörde, welche die Mitteilung gemacht\nSonstige Entscheidungen und                       hat, von der Registerbehörde unterrichtet, wenn\ngerichtliche Feststellungen                     eine Mitteilung über eine weitere Verurteilung ein-\n(1) Wird die Vollstreckung einer Strafe, eines              geht, bevor sich aus dem Register ergibt, daß die\nStrafrestes oder der Unterbringung in einer Entzie-            Entscheidung nicht mehr widerrufen werden kann.\nhungsanstalt nach § 35 - auch in Verbindung mit                Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung\n§ 38 - des Betäubungsmittelgesetzes zurückge-                  ausgesetzt, so stehen in den Fällen der Nummer 3\nstellt, so ist dies in das Register einzutragen. Dabei         Mitteilungen nach § 12 einer Mitteilung über eine\nist zu vermerken, bis zu welchem Tage die Voll-                Verurteilung gleich.\"\nstreckung zurückgestellt worden ist. Wird nachträg-\nlich ein anderer Tag festgesetzt oder die Zurück-\n16. Nach § 21 wird eingefügt:\nstellung der Vollstreckung widerrufen, so ist auch\ndies mitzuteilen.                                                                       ,,§ 21 a\n(2) Wird auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als                        Hinweis auf Gesamtstrafenbildung\nzwei Jahren erkannt und hat das Gericht festge-                    Ist bei Eintragung einer Verurteilung in das Regi-\nstellt, daß der Verurteilte die Tat auf Grund einer             ster ersichtlich, daß im Register eine weitere Verur-\nBetäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so ist              teilung eingetragen ist, bei der die Bildung einer\ndiese Feststellung in das Register einzutragen; dies           Gesamtstrafe mit der neu einzutragenden Verurtei-\ngilt auch bei einer Gesamtstrafe von nicht mehr als            lung in Betracht kommt, so weist die Registerbe-\nzwei Jahren, wenn der Verurteilte alle oder den ihrer          hörde die Behörde, welche die letzte Mitteilung\nBedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteil-              gemacht hat, auf die Möglichkeit einer Gesamtstra-\nten Straftaten auf Grund einer Betäubungsmittelab-             fenbildung hin.\"\nhängigkeit begangen hat.\n12. Nach § 18 a wird eingefügt:                                17. In § 22 wird Absatz 1 wie folgt gefaßt:\n,,(1) Eintragungen über Personen, deren Tod der\n,,§ 18 b\nRegisterbehörde amtlich mitgeteilt worden ist, wer-\nStraftaten im Zusammenhang mit der                    den ein Jahr nach dem Eingang der Mitteilung aus\nAusübung eines Gewerbes                         dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf\nIst eine Verurteilung im Falle des§ 30 Abs. 4 in ein        über die Eintragungen keine Auskunft erteilt wer-\nFührungszeugnis aufzunehmen, so ist dies in das                den.\"\nRegister einzutragen.\"\n18. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n13. § 20 wird wie folgt gefaßt:\na) In Satz 1 werden hinter „daß Eintragungen nach\"\n,,§ 20                                  eingefügt ,,§ 10, falls die Entmündigung wieder\nMitteilungen zum Register                           aufgehoben ist, sowie nach\".\nDie Gerichte und Behörden teilen der Registerbe-            b) In Satz 2 treten an die Stelle der Worte „in den\nhörde die in den§§ 4 bis 19 bezeichneten Entschei-                 Fällen des § 12\" die Worte „in den Fällen der\ndungen, Feststellungen und Tatsachen mit.\"                         §§ 10 und 12\".","992                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n19. Dem § 28 Abs. 2 wird angefügt:                             28. In § 50 Abs. 1 Nr. 4 wird\n,,Die Meldebehörde nimmt die Gebühr für das Füh-               a) nach „Munitionserwerbscheins\" das „oder\"\nrungszeugnis entgegen, behält davon zwei Fünftel                   durch ein Komma ersetzt,\nein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse\nb) nach „Waffenscheins\" eingefügt:\nab.\"\n,, , Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27\ndes Sprengstoffgesetzes\",\n20. § 30 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nc) nach „Einstellung oder Erteilung\" das Wort „waf-\n,,(1) In das Führungszeugnis werden die in den                   fenrechtlichen\" gestrichen.\n§§ 4 bis 18 bezeichneten Eintragungen aufgenom-\nmen.\"\n29. Die Überschrift des Siebenten Abschnitts wird wie\nfolgt gefaßt:\n21. § 30 Abs. 2 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt:\n„Siebenter Abschnitt\n„6. Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe\nVerurteilungen durch Stellen eines anderen\nvon nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden\nStaates und Auskünfte an solche Stellen\".\nist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder\neines Strafrestes\na) nach § 35 oder § 36 des Betäubungsmittel-       30. § 52 wird wie folgt gefaßt:\ngesetzes zurückgestellt oder zur Bewäh-                                        ,,§ 52\nrung ausgesetzt oder\nEintragungen in das Register\nb) nach§ 56 oder§ 57 des Strafgesetzbuchs\nzur Bewährung ausgesetzt worden ist und                (1) Strafrechtliche Verurteilungen, die nicht durch\nsich aus dem Register ergibt, daß der Ver-          deutsche Gerichte im Geltungsbereich dieses\nurteilte die Tat oder bei Gesamtstrafen alle        Gesetzes ergangen sind, werden in das Register,\noder den ihrer Bedeutung nach überwiegen-           eingetragen, wenn\nden Teil der Taten auf Grund einer Betäu-           1. der Verurteilte Deutscher oder im Geltungsbe-\nbungsmittelabhängigkeit begangen hat,                   reich dieses Gesetzes geboren oder wohnhaft\ndiese Entscheidungen nicht widerrufen worden und                   ist,\nim Register keine weitere Strafe eingetragen ist,\".            2. wegen des der Verurteilung zugrunde liegenden\noder · sinngemäß umgestellten Sachverhalts\n22. In§ 32 Abs. 2 Satz 2 entfallen die beiden Klammer-                 auch nach dem im Geltungsbereich dieses\nzusätze.                                                           Gesetzes geltenden Recht, ungeachtet etwaiger\nVerfahrenshindernisse, eine Strafe oder eine\n23. In § 36 Abs. 2 Nr. 1 wird in dem Klammerzusatz                     Maßregel der Besserung und Sicherung hätte\n,,§ 31 Abs. 2 Nr. 2\" ersetzt durch,,§ 31 Abs. 2 Nr. 3\".            verhängt werden können,\n3. die Entscheidung rechtskräftig ist.\n24. In § 39 Abs. 1 Nr. 1 wird hinter „Gerichten,\" einge-              (2) Erfüllt eine Verurteilung die Voraussetzungen\nfügt „Gerichtsvorständen,\".                                    des Absatzes 1 Nr. 2 nur hinsichtlich eines Teils der\nabgeurteilten Tat oder Taten, so wird die ganze Ver-\n25. § 39 Abs. 3 Halbsatz 1 wird wie folgt gefaßt:                  urteilung eingetragen.\"\n„Eintragungen nach § 18 a und Verurteilungen zu\nJugendstrafe, bei denen der Strafmakel als besei-         31. Nach § 52 wird eingefügt:\ntigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt                                 ,,§ 52a\nwerden;''.                                                                   Verfahren bei der Eintragung\n(1) Die Registerbehörde trägt eine Verurteilung,\n26. § 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           die nicht durch ein deutsches Gericht im Geltungs-\na) Satz 1 erhält folgende Fassung:                             bereich dieses Gesetzes ergangen ist, ein, wenn ihr\n„Einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet            die Verurteilung von einer Behörde des Staates, der\nhat, wird auf Antrag mitgeteilt, welche Eintragun-         sie ausgesprochen hat, mitgeteilt worden ist und\ngen über sie im Register enthalten sind.\"                  sich aus der Mitteilung nicht ergibt, daß die Voraus-\nsetzungen des § 52 nicht vorliegen.\nb) Nach Satz 3 wird eingefügt:\n„Befindet sich der Betroffene in amtlichem                   (2) Der Betroffene soll unverzüglich zu der Eintra-\nGewahrsam einer Justizbehörde, so tritt die               gung gehört werden, wenn sein Aufenthaltfeststell-\nAnstaltsleitung an die Stelle des Amtsgerichts.\"          bar ist. Ergibt sich, daß bei einer Verurteilung oder\neinem abtrennbaren Teil einer Verurteilung die Vor-\nc) In dem letzten Satz wird nach „Amtsgericht\" ein-\naussetzungen des§ 52 Abs. 1 nicht vorliegen, so ist\ngefügt:\ndie Eintragung insoweit zu entfernen. Lehnt der\n,, , der Anstaltsleitung\".                                Generalbundesanwalt einen Antrag des Betroffe-\nnen auf Entfernung der Eintragung ab, so steht dem\n27. In § 43 Abs. 2 Satz 1 wird „sechs Monate\" ersetzt             Betroffenen innerhalb von zwei Wochen nach der\ndurch „ein Jahr\".                                            ·Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu.","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1984                              993\nHilft der Generalbundesanwalt der Beschwerde                  einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung und\nnicht ab, so entscheidet der Bundesminister der               auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20\nJustiz.\"                                                      des Sprengstoffgesetzes kann die Auskunft auch zur\nVorlage bei einer Behörde beantragt werden. Die\n32. Als§ 52 b wird eingefügt:                                      Auskunft ist unmittelbar der Behörde zu übersenden,\n,,§ 52 b                              der die Entscheidung über die in Satz 1 bezeichneten\nBehandlung von Eintragungen                       Anträge obliegt. Die Behörde hat dem Antragsteller\nauf Verlangen Einsichten in die Auskunft zu gewäh-\n( 1) Eintragungen nach § 52 werden bei der                 ren.\"\nAnwendung dieses Gesetzes wie Eintragungen von\nVerurteilungen durch deutsche Gerichte im Gel-\n3. In § 152 werden nach Absatz 5 folgende Absätze\ntungsbereich dieses Gesetzes behandelt. Hierbei               angefügt:\nsteht eine Rechtsfolge der im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes geltenden Rechtsfolge gleich, der              ,,(6) Eintragungen über Personen, deren Tod der\nsie am meisten entspricht; Nebenstrafen und                   Registerbehörde amtlich mitgeteilt worden ist, wer-\nNebenfolgen haben für die Anwendung dieses                    den ein Jahr nach dem Eingang der Mitteilung aus\nGesetzes keine Rechtswirkung.                                 dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über\ndie Eintragungen keine Auskunft erteilt werden.\n(2) Für die Nichtaufnahme einer nach § 52 einge-\ntragenen Verurteilung in das Führungszeugnis und                 (7) Eintragungen über juristische Personen und\nfür die Tilgung der Eintragung bedarf es nicht der            Personenvereinigungen nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 und\nErledigung der Vollstreckung.\"                                2 werden nach Ablauf von zwanzig Jahren seit dem\nTag der Eintragung aus dem Register entfernt. Ent-\n33. In § 53 werden die Worte „Behörden außerhalb des               hält das Register mehrere Eintragungen, so ist die\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes\" geändert in                 Entfernung einer Eintragung erst zulässig, wenn für\n,,Stellen eines anderen Staates\".                             alle Eintragungen die Voraussetzungen der Entfer-\nnung vorliegen.\"\n34. In § 54 wird „strafgerichtliche\" durch „strafrechtli-\nche'' ersetzt                                            4. In § 153 Abs. 4 Satz 1 wird „sechs Monate\" ersetzt\ndurch „ein Jahr\".\n35. § 56 Abs. 1 Nr. 9 wird wie folgt gefaßt:\n„9. vorläufige und endgültige Entscheidungen des\nVormundschaftsrichters nach § 1666 Abs. 1                                   Artikel 3\nund § 1666 a - auch in Verbindung mit § 1837                   Änderung der Strafprozeßordnung\nAbs. 3 - und nach § 1838 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs sowie Entscheidungen des Fami-            Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-\nliengerichts nach § 1671 Abs. 5 Satz 1 des         machung vom 7. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 129, 650),\nBürgerlichen Gesetzbuchs, welche die Sorge         zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nfür die Person des Minderjährigen betreffen;       8. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1329), wird wie folgt geän-\nferner die Entscheidungen, durch welche die        dert:\nvorgenannten Entscheidungen aufgehoben\nDem § 260 Abs. 5 wird folgender Satz 2 angefügt:\noder geändert werden.\"\n„Ist bei einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe\n• 36. § 57 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                  oder Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jah-\nren erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach\n,,2. den Vormundschaftsgerichten und Familienge-\nüberwiegende Teil der Taten auf Grund einer Betäu-\nrichten für Verfahren, welche die Sorge für die    bungsmittelabhängigkeit begangen worden, so ist\nPerson des im Register Geführten betreffen,\".      außerdem § 18 a Abs. 2 des Bundeszentralregisterge-\nsetzes anzuführen.\"\n37. Die§§ 62, 64 bis 68, 70 Satz 2 und§ 71 werden\naufgehoben.\nArtikel 4\nArtikel 2                                 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes\nÄnderung der Gewerbeordnung\nDas Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der\nDie Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntma-           Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1077),\nchung vom 1. Januar 1978 (BGBI. I S. 97), zuletzt geän-       zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\ndert durch Artikel 2 Abs. 19 des Gesetzes vom 29. März        20. Januar 1984 (BGBI. I S. 97), wird wie folgt geändert:\n1983 (BGBI. 1 S. 377), wird wie folgt geändert:\n§ 20 wird wie folgt gefaßt:\n1. In § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird „mindestens\" durch                                  ,,§ 20\n,,mehr als\" ersetzt.\n( 1) Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch\nnicht auf Repräsentanten anderer Staaten und deren\n2. Dem § 150 wird angefügt:\nBegleitung, die sich auf amtliche Einladung der Bundes-\n,,(5) Für die Vorbereitung der Entscheidung über         republik Deutschland im Geltungsbereich dieses\neinen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder           Gesetzes aufhalten.","994                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n( 2) Im übrigen erstreckt sich die deutsche Gerichts-    kel 8 Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt an geltenden Fas-\nbarkeit auch nicht auf andere als die in Absatz 1 und in   sung mit neuer Paragraphenfolge im Bundesgesetzblatt\nden§§ 18 und 19 genannten Personen, soweit sie nach        bekanntmachen.\nden allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auf Grund\nvölkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger                                       Artikel 7\nRechtsvorschriften von ihr befreit sind.\"                                          Berlin-Klausel\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nArtikel 5\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nÜbergangsvorschrift\nSind strafrechtliche Verurteilungen, die nicht durch                                Artikel 8\ndeutsche Gerichte im Geltungsbereich dieses Geset-\nzes ergangen sind, vor dem Inkrafttreten dieses Geset-                              Inkrafttreten\nzes in das Bundeszentralregister eingetragen worden,          (1) Artikel 1 Nr. 35 tritt mit Wirkung vom 1 . Januar\nso ist die Eintragung nach dem bisher geltenden Recht      1980 in Kraft.\nzu behandeln.\n· (2) Artikel 1 Nr. 4 bis 7, 14 bis 17, 24, 27 und 28 sowie\nArtikel 6                          Artikel 2 treten sechs Monate nach der Verkündung in\nNeufassung des Bundeszentralregistergesetzes            Kraft.\nDer Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut des         (3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der\nBundeszentralregistergesetzes in der von dem in Arti-       Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 17. Juli 1984\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann"]}