{"id":"bgbl1-1984-32-6","kind":"bgbl1","year":1984,"number":32,"date":"1984-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/32#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-32-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_32.pdf#page=8","order":6,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure","law_date":"1984-07-17T00:00:00Z","page":948,"pdf_page":8,"num_pages":36,"content":["948                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Honorarordnung für Architekten. und Ingenieure\nVom 17. Juli 1984\nAuf Grund der§§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung                                             Teil II\nvon Ingenieur- und Architektenleistungen vom                                    Leistungen bei Gebäuden, Freianlagen\n4. November 1971 (BGBI. I S. 17 45, 1749) verordnet die                                    und Innenräumen\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                     §  10  Grundlagen des Honorars\n§  11  Honorarzonen für Leistungen bei Gebäuden\nArtikel 1                                  §  12  Objektliste für Gebäude\nDie Honorarordnung für Architekten und Ingenieure                §  13  Honorarzonen für Leistungen bei Freianlagen\nvom 17. September 1976 (BGBI. I S. 2805) wird wie folgt             § 14   Objektliste für Freianlagen\ngeändert:                                                           §  15  Leistungsbild Objektplanung für Gebäude, Frei-\nanlagen und Innenräume\n1. Die Inhaltsübersicht erhält folgende Fassung:                  §  16   Honorartafel für Grundleistungen bei Gebäuden\nund Innenräumen\n„1 n halt sü bersi cht\n§  17  Honorartafel für Grundleistungen bei Frei-\nanlagen\nTeil 1\n§  18   Auftrag über Gebäude und Freianlagen\nAllgemeine Vorschriften\n§ 19    Vorplanung, Entwurfsplanung und Objektüber-\n§   1   Anwendungsbereich.                                            wachung als Einzelleistung\n§   2   Leistungen                                             §  20   Mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen\n§   3   Begriffsbestimmungen                                   §  21   Zeitliche Trennung der Ausführung\n§   4   Vereinbarung des Honorars                              §  22   Auftrag für mehrere Gebäude\n§   5   Berechnung des Honorars in besonderen Fällen           §  23  Verschiedene Leistungen an einem Gebäude\n§   5 a Interpolation                                          §  24   Umbauten und Modernisierungen\n§   6   Zeithonorar                                             § 25   Raumbildende Ausbauten\n§   7   Nebenkosten                                             § 26   Einrichtungsgegenstände und integrierte\n§   8   Zahlungen                                                      Werbeanlagen\n§   9   Umsatzsteuer                                            § 27   Instandhaltungen und Instandsetzungen","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1984                               949\nTeil III                      §  64   Leistungsbild Tragwerksplanung\nZusätzliche Leistungen                 § 65    Honorartafel für Grundleistungen bei der Trag-\n§  28  Entwicklung und Herstellung von Fertigteilen                werksplanung\n§  29  Rationalisierungswirksame besondere                 §  66   Auftrag über mehrere Tragwerke und bei\nLeistungen                                                  Umbauten\n§  30   Rationalisierungsfachmann im Wohnungsbau            §  67   Tragwerksplanung für Traggerüste bei\nIngenieurbauwerken\n§ 31   Projektsteuerung\n§ 32    Winterbau                                                                        Teil IX\nTeil IV                                 Leistungen bei der Technischen Ausrüstung\nGutachten und Wertermittlungen               §  68   Anwendungsbereich\n§  33   Gutachten                                           § 69    Grundlagen des Honorars\n§ 34   Wertermittlungen                                     § 70    Auftrag über Anlagen innerhalb und außerhalb\nTeil V                                von Bauwerken\nStädtebauliche Leistungen                §  71   Honorarzonen für Leistungen bei der Techni-\nschen Ausrüstung\n§  35  Anwendungsbereich\n§ 36   Kosten von EDV-Leistungen\n§  72   Objektliste für Anlagen der Technischen Aus-\nrüstung\n§  37  Leistungsbild Flächennutzungsplan\n§  73   Leistungsbild Technische Ausrüstung\n§  38  Honorartafel für Grundleistungen bei Flächen-\nnutzungsplänen\n§  74   Honorartafel für Grundleistungen bei der Techni-\nschen Ausrüstung\n§  39  Planausschnitte\n§  75   Vorplanung, Entwurfsplanung und Objektüber-\n§  40  Leistungsbild Bebauungsplan\nwachung als Einzelleistung\n§ 41   Honorartafel für Grundleistungen bei                 §  76   Umbauten und Modernisierungen\nBebauungsplänen\n§  42  Sonstige städtebauliche Leistungen                                                Teil X\nLeistungen für Thermische Bauphysik\nTeil VI\n§  77   Anwendungsbereich\nLandschaftsplanerische Leistungen\n§  78   Wärmeschutz\n§  43  Anwendungsbereich\n§ 79    Sonstige Leistungen für Thermische Bauphysik\n§ 44   Anwendung von Vorschriften aus Teil V\n§ 45   Leistungsbild Landschaftsplan                                                     Teil XI\n§ 46   Honorartafel für Grundleistungen     bei  Land-               Leistungen für Schallschutz und Raumakustik\nschaftsplänen\n§  80   Schallschutz\n§  47  Leistungsbild Grünordnungsplan\n§  81   Bauakustik\n§ 48   Honorartafel für Grundleistungen bei Grünord-\n§  82   Honorarzonen für Leistungen bei der Bauakustik\nnungsplänen\n§  49\n§  83   Honorartafel für Leistungen bei der Bauakustik\nLandschaftspflegerische Pläne\n§  84   Sonstige Leistungen für Schallschutz\n§ 50   Sonstige landschaftsplanerische Leistungen\n§  85   Raumakustik\nTeil VII                       §  86   Raumakustische Planung und Überwachung\nLeistungen bei Ingenieurbauwerken              §  87   Honorarzonen für Leistungen bei der raum-\nund Verkehrsanlagen                            akustischen Planung und Überwachung\n§  51  Anwendungsbereich                                    §  88   9bjektliste für raumakustische Planung und\n§  52  Grundlagen des Honorars                                      Uberwachung\n§  53                                                       §  89   Honorartafel für Leistungen bei der raumakusti-\nHonorarzonen für Leistungen bei Ingenieurbau-\nschen Planung und Überwachung\nwerken und Verkehrsanlagen\n§  54  Ojektliste für Ingenieurbauwerke und Verkehrs-\n§  90   Sonstige Leistungen für Raumakustik\nanlagen\nTeil XII '\n§  55  Leistungsbild Objektplanung für Ingenieurbau-\nLeistungen für Bodenmechanik, Erd- und\nwerke und Verkehrsanlagen\nGrundbau\n§  56  Honorartafeln für Grundleistungen bei Ingenieur-\nbauwerken und Verkehrsanlagen                        §  91   Anwendungsbereich\n§  57  Örtliche Bauüberwachung                              §  92   Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung\n§ 58   Vorplanung und Entwurfsplanung als Einzel-           § 93    Honorarzonen für Leistungen bei der Baugrund-\nleistung                                                     beurteilung und Gründungsberatung\n§  59  Umbauten und Modernisierungen                        §  94   Honorartafel für Leistungen bei der Baugrund-\nbeurteilung und Gründungsberatung\n§ 60   Instandhaltungen und Instandsetzungen\n§  61\n§  95   Sonstige Leistungen für Bodenmechanik, Erd-\nBaukünstlerische Beratung\nund Grundbau\nTeil VIII                                                   Teil XIII\nLeistungen bei der Tragwerksplanung                               Leistungen für Vermessung\n§  62  Grundlagen des Honorars                              §  96   Anwendungsbereich\n§ 63   Honorarzonen für Leistungen bei der Tragwerks-       § 97    Leistungen für Vermessung von außerörtlichen\nplanung                                                      Straßen","950                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n§    98   Honorarzonen für Leistungen bei der Vermes-         8. § 1 0 wird wie folgt geändert:\nsung von außerörtlichen Straßen\n99\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n§         Honorartafel für Leistungen bei der Vermessung\nvon außerörtlichen Straßen                                    ,,(2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrun-\n§ 100     Sonstige Vermessungsleistungen                              delegung der Kostenermittlungsarten nach\nDIN 276 in der Fassung vom September 1971\nTeil XIV                             (DIN 276) *) zu ermitteln\nSchluß- und Überleitungsvorschriften\n1. für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der\n§ 101     Aufhebung von Vorschriften                                       Kostenberechnung, solange diese nicht vor-\n§ 102     Berlin-Klausel                                                   liegt, nach der Kostenschätzung;\n§ 103     Inkrafttreten und Überleitungsvorschriften\".\n2. für die Leistungsphasen 5 bis 9 nach der\nKostenfeststellung, solange diese nicht vor-\nliegt, nach dem Kostenanschlag.\"\n2. In § 2 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:\nb) In Absatz 5 werden die Worte „die auf die Kosten\n„Die Besonderen Leistungen eines Leistungsbildes                     des Objekts entfallende Umsatzsteuer und\"\nkönnen auch in anderen Leistungsbildern oder Lei-                    gestrichen; folgende neue Nummer 11 wird ein-\nstungsphasen vereinbart werden, in denen sie nicht                   gefügt:\naufgeführt sind, soweit sie dort nicht Grundleistun-\ngen darstellen.\"                                                     ,, 11 . Entschädigungen und Schadensersatz-\nleistungen\";\n3. In § 5 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-                   die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12.\ngefügt:                                                          c) In Absatz 6 werden die Worte „die auf die Kosten\n„Das gleiche gilt, wenn wesentliche Teile von                        des Objekts entfallende Umsatzsteuer,\" gestri-\nGrundleistungen dem Auftragnehmer nicht übertra-                     chen; die Zahl „ 11\" wird durch die Zahl „ 12\"\ngen werden.\"                                                         ersetzt.\n4. Nach § 5 wird folgender neuer § 5 a eingefügt:\n9. § 14 erhält folgende Fassung:\n,,§ 5a\n,,§ 14\nInterpolation\nObjektliste für Freianlagen\nDie zulässigen Mindest- und Höchstsätze für\nNachstehende Freianlagen werden nach Maß-\nZwischenstufen der in den Honorartafeln ange-\ngabe der in § 13 genannten Merkmale in der Regel\ngebenen anrechenbaren Kosten, Werte und Ver-\nfolgenden Honorarzonen zugerechnet:\nrechnungseinheiten (VE) sind durch lineare Inter-\npolation zu ermitteln.\"                                         1 . Honorarzone 1:\nGeländegestaltungen mit Einsaaten in.der freien\n5. In § 6 Abs. 2 werden die Worte „45 bis 70\" durch die                 Landsctiaft, Windschutzpflanzungen;\nWorte „55 bis 100\" und die Worte „35 bis 60\" durch                  Ski- und Rodelhänge ohne technische Einrich-\ndie Worte „45 bis 80\" ersetzt.                                      tungen;\n6. In § 7 Abs. 1 werden die Worte „in der Fassung der               2. Honorarzone II:\nBekanntmachung vom 16. November 1973 (Bun-                          Freiflächen mit einfachem Ausbau bei kleineren\ndesgesetzbl. l S. 1681 ), zuletzt geändert durch Arti-              Siedlungen, bei Einzelbauwerken und bei land-\nkel 39 des Haushaltsstrukturgesetzes vom                            wirtschaftlichen Aussiedlungen;\n18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. 1 S. 3091 ),\"                    Begleitgrün an Verkehrsanlagen, soweit nicht in\ngestrichen.                                                         Honorarzone III erwähnt; Grünverbindungen\nohne besondere Ausstattung; Spielwiesen, Ball-\n7. § 9 erhält folgende Fassung:\nspielplätze (Bolzplätze); Ski- und Rodelhänge\n,,§ 9                                   mit technischen Einrichtungen; Sportplätze ohne\nUmsatzsteuer                                  Laufbahnen oder ohne sonstige technische Ein-\nrichtungen; Geländegestaltungen und Pflanzun-\n( 1 ) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz\ngen für Deponien, Halden und Entnahmestellen;\nder Umsatzsteuer, die auf sein nach dieser Verord-\nPflanzungen in der freien Landschaft;\nnung berechnetes Honorar und auf die nach § 7\nberechneten Nebenkosten entfällt, sofern sie nicht              3. Honorarzone III:\nnach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes uner-                     Freiflächen mit durchschnittlichen Anforderun-\nhoben bleibt; dies gilt auch für Abschlagszahlungen                 gen bei privaten und öffentlichen Bauwerken;\ngemäß § 8 Abs. 2. Die weiterberechneten Neben-                      Begleitgrün an innerstädtischen Verkehrs-\nkosten sind Teil des umsatzsteuerlichen Entgelts                    anlagen mit erhöhten Anforderungen;\nfür eine einheitliche Leistung des Auftragnehmers.                  Ehrenfriedhöfe,        Ehrenmale;     Sportanlagen,\n(2) Die auf die Kosten von Objekten entfallende                  soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt;\nUmsatzsteuer ist nicht Bestandteil der anrechenba-                  Camping-, Zelt- und Badeplätze, Kleingarten-\nren Kosten.\"                                                        anlagen;","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1984                                951\n4. Honorarzone IV:                                           g) In Absatz 2 Leistungsphase 6 wird in der ersten\nFreiflächen mit überdurchschnittlichen Anforde-             Grundleistung das Wort „Massen\" durch „Men-\nrungen bei privaten und öffentlichen Bauwerken;             gen\" ersetzt.\nFriedhöfe; Oberflächengestaltungen und Pflan-           h) In Absatz 2 Leistungsphase 9 erhalten die erste\nzungen für Fußgängerbereiche; Grünflächen mit               und zweite Grundleistung folgende Fassung:\ndifferenziertem Ausbauprogramm; Spielplätze,\nFreilichtbühnen, Freibäder, Sportstadien, Park-             „Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor\nanlagen;                                                    Ablauf der Verjährungsfristen der Gewähr-\nleistungsansprüche gegenüber den bauausfüh-\n5. Honorarzone V:                                                 renden Unternehmen\nHausgärten und Gartenhöfe mit sehr hohen                      Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die\nAnforderungen, Terrassen- und Dachgärten;                    innerhalb der Verjährungsfristen der Gewährlei-\nHistorische Gärten und Plätze;                                stungsansprüche, längstens jedoch bis zum\nAblauf von fünf Jahren seit Abnahme der Bau-\nBotanische und zoologische Gärten;\nleistungen auftreten\".\nGrünflächen mit besonderer Ausstattung für\nhohe Benutzungsansprüche, Garten- und\nHallenschauen.''                                     11. § 16 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden die Worte „und Innen-\n10. § 1 5 wird wie folgt geändert:                                   räumen\" angefügt.\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung:                 b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gebäuden\"\ndie Worte „und Innenräumen\" eingefügt.\n,,Leistungsbild Objektplanung für Gebäude, Frei-\nanlagen und Innenräume\".                                c) Absatz 2 wird gestrichen.\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; nach dem\nb) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort                      Wort „Gebäuden\" werden die Worte „und Innen-\n,,Gebäude\" die Worte „und Innenräume\" einge-                räumen\" eingefügt.\nfügt.\ne) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3; nach dem\nc) In Absatz 1 wird in der Tabelle folgende dritte              Wort „Gebäude\" werden die Worte „und Innen-\nSpalte eingefügt:                                           räume\" eingefügt.\n„Innenräume\n3                          1 2. § 1 7 wird wie folgt geändert:\n7                               In Absatz 2 werden die Worte „2 bis 4\" durch die\n14                               Worte „2 und 3\" ersetzt.\n2\n30\n13. § 19 wird wie folgt geändert:\n7\n3                               a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:\n31\n,,(1) Wird die Anfertigung der Vorplanung (Lei-\n3\".\nstungsphase 2 des § 15) oder der Entwurfspla-\nd) In der Tabelle von Absatz 1 wird in Nummer 6 das              nung (Leistungsphase 3 des § 15) bei Gebäuden\nWort „Massen\" durch „Mengen\" ersetzt; in                    als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können\nNummer 9 werden die Worte „innerhalb der                    hierfür anstelle der in § 15 Abs.1 festgesetzten\nGewährleistungsfristen'' gestrichen.                        Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze\nder Honorare nach § 16 vereinbart werden:\ne) In Absatz 2 Leistungsphase 3 erhalten die dritte\nund vierte Grundleistung folgende Fassung:                   1. für die Vorplanung               bis zu 1O v. H.,\n2. für die Entwurfsplanung          bis zu 18 v. H.\n„Objektbeschreibung\nZeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs,                    (2) Wird die Anfertigung der Vorplanung (Lei-\nzum Beispiel durchgearbeitete, vollständige Vor-             stungsphase 2 des § 15) oder der Entwurfspla-\nentwurfs- und/oder Entwurfszeichnungen (Maß-                 nung (Leistungsphase 3 des § 15) bei Freianla-\nstab nach Art und Größe des Bauvorhabens; bei                gen als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so\nInnenräumen: im Maßstab 1 : 50 bis 1 : 20, ins-              können hierfür anstelle der in § 15 Abs. 1 festge-\nbesondere mit Einzelheiten der Wandabwick-                   setzten Vomhundertsätze folgende Vomhundert-\nlungen, Farb-, Licht- und Materialgestaltung),               sätze der Honorare nach § 17 vereinbart werden:\ngegebenenfalls auch Detailpläne mehrfach                     1. für die Vorplanung              bis zu 15 v. H.,\nwiederkehrender Raumgruppen\".                                2. für die Entwurfsplanung        bis zu 25 v. H.\"\nf) In Absatz 2 Leistungsphase 5 wird nach der                b) Nach Absat~ 2 wird folgender neuer Absatz 3\nzweiten Grundleistung eingefügt:                             eingefügt:\n„Bei Innenräumen: Detaillierte Darstellung der                 ,,(3) Wird die Anfertigung der Vorplanung (Lei-\nRäume und Raumfolgen im Maßstab 1 : 25 bis                   stungsphase 2 des § 15) oder der Entwurfspla-\n1 : 1, mit den erforderlichen textlichen Ausfüh-             nung (Leistungsphase 3 des § 15) bei Innen-\nrungen; Materialbestimmung''.                                räumen als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so","952                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nkönnen hierfür anstelle der in § 15 Abs. 1 festge-  16. § 33 wird wie folgt geändert:\nsetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundert-            a) In Satz 1 werden die Worte „als Pauschalhono-\nsätze der Honorare nach§ 16 vereinbart werden:              rar\" gestrichen.\n1. für die Vorplanung             bis zu 10 v. H.,\nb) In Satz 2 wird das Wort „Pauschalhonorar\"\n2. für die Entwurfsplanung        bis zu 21 v. H.\"          durch das Wort „Honorar\" ersetzt.\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n17. § 34 wird wie folgt geändert:\n14. In § 22 Abs. 2 Satz 1 werden im zweiten Halbsatz              a) Absatz 2 wird gestrichen.\nnach der Zahl „7\" die Worte „und 9\" gestrichen.              b) Die bisherigen Absätze 3 bis 9 werden Absätze\n2 bis 8.\n15. § 25 erhält folgende Fassung:                                 c) Im neuen Absatz 5 wird jeweils nach dem Wort\n,,§ 25                                   ,,Absatz\" die Zahl „7\" durch die Zahl „6\" ersetzt.\nRaumbildende Ausbauten                        d) Im neuen Absatz 7 werden die Worte „Absätzen\n( 1) Werden Leistungen des raumbildenden Aus-                1, 3, 6 und 7\" durch die Worte „Absätzen 1, 2, 5\nbaus in Gebäuden, die neugebaut, wiederaufge-                    und 6\" sowie die Zahl „10 v. H.\" durch die Zahl\n,,30 v. H.\" ersetzt.\nbaut, erweitert oder umgebaut werden, einem Auf-\ntragnehmer übertragen, dem auch gleichzeitig\nGrundleistungen für diese Gebäude nach § 15 über-        18. In § 35 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „in der Fas-\ntragen werden, so kann für die Leistungen des raum-          sung der Bekanntmachung vom 19. August 1976\nbildenden Ausbaus ein besonderes Honorar nicht                (Bundesgesetzbl. 1 S. 2256)\" gestrichen.\nberechnet werden. Diese Leistungen sind bei der\nVereinbarung des Honorars für die Grundleistungen       19. § 38 wird wie folgt geändert:\nfür Gebäude im Rahmen der für diese Leistungen               a) Absatz 2 wird gestrichen.\nfestgesetzten Mindest- und Höchstsätze zu\nberücksichtigen.                                            b) Die bisherigen Absätze 3 bis 10 werden Absätze\n2 bis 9.\n(2) Werden Leistungen des raumbildenden Aus-             c) In den neuen Absätzen 2, 4, 5, 7 und 8 wird\nbaus in Gebäuden, die neugebaut, wiederaufge-                   jeweils nach dem Wort „Absatz\" die Zahl „4\"\nbaut, erweitert oder umgebaut werden, einem Auf-                durch die Zahl „3\" ersetzt.\ntragnehmer übertragen, dem nicht gleichzeitig\nd) Im neuen Absatz 3 Nr. 4 wird nach dem Wort\nGrundleistungen für diese Gebäude nach § 15 über-\n.,Absatz\" die Zahl „5\" durch die Zahl „4\" ersetzt.\ntragen werden, so ist das Honorar für die Leistungen\ndes raumbildenden Ausbaus nach den anrechenba-              e) Im neuen Absatz 6 wird die Zahl „6\" durch die\nren Kosten nach § 10, der Honorarzone, der der                  Zahl „5\" ersetzt.\nInnenraum nach Absatz 4 zuzurechnen ist, den Lei-\nstungsphasen des § 15 und der Honorartafel des          20. § 41 wird wie folgt geändert:\n§ 16 zu berechnen.\na) Absatz 2 wird gestrichen.\n(3) Honorare für Leistungen des raumbildenden            b) Die bisherigen Absätze 3 bis 12 werden Absätze\nAusbaus in bestehenden Gebäuden sind nach den                   2 bis 11.\nanrechenbaren Kosten nach § 10, der Honorarzone,            c) Im neuen Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „4\" durch\nder der Innenraum nach Absatz 4 zuzurechnen ist,                die Zahl „3\" ersetzt.\nden Leistungsphasen des § 15 und der Honorartafel\ndes § 16 zu berechnen. Eine Erhöhung der Honorare           d) Im neuen Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte „in\ndes § 16 um 25 bis 50 vom Hundert kann vereinbart               der Fassung der Bekanntmachung vom\nwerden.                                                         26. November 1968 (Bundesgesetzbl. 1\nS. 1237)\" gestrichen; im neuen Absatz 3 Nr. 4\n(4) Die Honorarzone für die Leistungen des raum-             wird die Zahl „5\" durch die Zahl „4\" ersetzt.\nbildenden Ausbaus ist im Falle der Absätze 2 und 3          e) In den neuen Absätzen 4, 5, 7, 8 und 10 wird\nin entsprechender Anwendung des § 11 zu ermit-                  jeweils nach dem Wort „Absatz\" die Zahl „4\"\nteln. Dabei treten -an die Stelle der Bewertungs-               durch die Zahl „3\" ersetzt.\nmerkmale Anforderungen an die Einbindung in die\nf) Im neuen Absatz 9 Nr. 6 werden die Worte „in der\nUmgebung, konstruktive Anforderungen, techni-\nFassung der Bekanntmachung vom 18. August\nsche Gebäudeausrüstungen und Ausbau, die\n1976 (Bundesgesetzbl. 1 S. 2318)\" ·gestrichen.\nBewertungsmerkmale Anzahl der Funktionsberei-\nche, Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,                  g) Im neuen Absatz 10 wird die Zahl „9\" durch die\ntechnische Ausrüstung und konstruktive Anforde-                 Zahl „8\" ersetzt.\nrungen sowie an die Stelle der Bewertungsmerk-\nmale Anzahl der Funktionsbereiche und gestalteri-       21. § 44 wird wie folgt geändert:\nsche Anforderungen die Bewertungsmerkmale\na) Absatz 2 wird gestrichen.\nLichtgestaltung sowie Farb- und Materialgestal-\ntung.\"                                                      b) Die Bezeichnung .,(1 )\" bei Absatz 1 entfällt.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1984                              953\n22. § 46 wird wie folgt geändert:                                2. für die Leistungsphasen 5 bis 9 nach der Kosten-\na) Absatz 2 wird gestrichen.                                     feststellung, solange diese nicht vorliegt oder\nwenn die Vertragsparteien dies bei Auftragser-\nb) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden Absätze                 teilung schriftlich vereinbaren, nach der Kosten-\n2 bis 6.                                                    berechnung.\nc) In den neuen Absätzen 2, 4 und 5 wird jeweils\n(3) § 10 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.\nnach dem Wort „Absatz\" die Zahl „4\" durch die\nZahl „3\" ersetzt.                                          (4) Anrechenbar sind für Grundleistungen der\nLeistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 55 bei Ver-\n23. § 48 wird wie folgt geändert:                                kehrsanlagen:\na) Absatz 2 wird gestrichen.                                 1. die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Fels-\narbeiten, soweit sie 40 v. H. der sonstigen an-\nb) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden Absätze                 rechenbaren Kosten nach Absatz 2 nicht über-\n2 bis 6.                                                    steigen;\nc) In den neuen Absätzen 2 und 4 wird jeweils die            2. 10 v. H. der Kosten für Ingenieurbauwerke, wenn\nZahl „4\" durch die Zahl „3\" ersetzt.                         dem Auftragnehmer nicht gleichzeitig Grund-\nd) Im neuen Absatz 6 wird die Zahl „ 11\" durch die               leistungen nach § 55 für diese Ingenieurbau-\nZahl „ 10\" ersetzt.                                          werke übertragen werden.\n(5) Anrechenbar sind für Grundleistungen der\n24. In§ 49 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl „4\" durch die Zahl        Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 55 bei Straßen\n,,3\" ersetzt.                                                mit mehreren durchgehenden Fahrspuren sowie bei\nGleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen,\n25. Teil VII wird durch folgende Teile VII bis XIII ersetzt:     wenn diese Anlagen eine gemeinsame Entwurfs-\nachse und eine gemeinsame Entwurfsgradiente\n„Teil VII                          haben, nur folgende Vomhundertsätze der nach den\nLeistungen bei Ingenieurbauwerken                  Absätzen 2 bis 4 ermittelten Kosten:\nund Verkehrsanlagen                         1. bei dreispurigen Straßen                    85 V. H.,\n§ 51                             2. bei vierspurigen Straßen                    70 v.H.,\nAnwendungsbereich                          3. bei mehr als vierspurigen Straßen           60 V. H.,\n(1) Ingenieurbauwerke umfassen                            4. bei Gleis- und Bahnsteiganlagen\n1. Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus und der                   mit zwei Gleisen                           85 V. H.\nWasserwirtschaft,                                          (6) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen\n2. Bauwerke und Anlagen für Abfallbeseitigung,              die Kosten für:\n3. Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung                1. das Baugrundstück einschließlich der Kosten\nmit Gasen, Feststoffen einschließlich wasserge-               des Erwerbs und des Freimachens,\nfährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anla-               2. das Herrichten des Baugrundstücks, soweit\ngen nach § 68,                                                der Auftragnehmer es weder plant noch seine\n4. sonstige Einzelbauwerke, ausgenommen Ge-                        Ausführung überwacht,\nbäude.                                                    3. die öffentliche Erschließung und andere ein-\n(2) Verkehrsanlagen umfassen Anlagen des                       malige Abgaben,\nStraßen-, Schienen- und Flugverkehrs, ausgenom-              4. die      Außenanlagen,      die    nichtöffentliche\nmen Freianlagen nach § 3 Nr. 1 2.                                 Erschließung und die Versorgungsanlagen,\nsoweit der Auftragnehmer sie weder plant noch\n§ 52                                   ihre Ausführung überwacht,\nGrundlagen des Honorars                         5. Vermessung und Vermarkung,\n(1) Das Honorar für Grundleistungen bei Ingenieur-         6. verkehrsregelnde Maßnahmen während der\nbauwerken und Verkehrsanlagen richtet sich nach                    Bauzeit, soweit der Auftragnehmer sie weder\nden anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der                     plant noch ihre Ausführung überwacht,\nHonorarzone, der das Objekt angehört, sowie bei\nIngenieurbauwerken nach der Honorartafel zu § 56             7. Kunstwerke, soweit sie nicht wesentliche\nAbs. 1 und bei Verkehrsanlagen nach der Honorar-                   Bestandteile des Objekts sind,\ntafel zu § 56 Abs. 2.                                         8. Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige\nzusätzliche Maßnahmen bei der Erschließung,\n(2) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungs-\nbeim Bauwerk und bei den Außenanlagen,\nkosten des Objekts. Sie sind zu ermitteln:\n9. Entschädigungen und Schadensersatzleistun-\n1. für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kosten-\ngen,\nberechnung, solange diese nicht vorliegt oder\nwenn die Vertragsparteien dies bei Auftragser-          10. Ausstattung und Nebenanlagen von Straßen,\nteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kosten-             Ausrüstung und Nebenanlagen von Gleisanla-\nschätzung;                                                    gen, Umlegen und Verlegen von Leitungen,","954                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nsoweit der Auftragnehmer sie weder plant noch          (4) Bei der Zurechnung eines Ingenieurbauwerks\nihre Ausführung überwacht,                          oder einer Verkehrsanlage in die Honorarzonen sind\n11. die Baunebenkosten.                                    entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Pla-\nnungsanforderungen die Bewertungsmerkmale\n(7) Die §§ 20 bis 22 und 32 gelten sinngemäß.           geologische und baugrundtechnische Gegebenhei-\nten, Anforderungen an die Einbindung in die Umge-\n(8) Das Honorar für Leistungen bei Gleis- und\nbung sowie Technische Ausrüstung mit je bis zu\nBahnsteiganlagen mit mehr als zwei Gleisen kann\n5 Punkten, das Bewertungsmerkmal konstruktive\nfrei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei\nund technische Anforderungen mit bis zu 10 Punk-\nAuftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das\nten und das Bewertungsmerkmal fachspezifische\nHonorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.\nBedingungen mit bis zu 15 Punkten zu bewerten.\n§ 53\nHonorarzonen für Leistungen                                             § 54\nbei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen                        Objektliste für Ingenieurbauwerke\n(1)    Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen                             und Verkehrsanlagen\nwerden nach den in Absatz 2 genannten Bewer-                   Nachstehende Ingenieurbauwerke und Verkehrs-\ntungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zuge-                 anlagen werden nach Maßgabe der in § 53 genann-\nrechnet:                                                    ten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen\n1. Honorarzone 1:                                         . zugerechnet:\nObjekte mit sehr geringen Planungsanforderun-\ngen,                                                   1. Honorarzone 1:\n2. Honorarzone II:                                              a) einfache Uferspundwände und Ufermauern,\nObjekte mit geringen Planungsanforderungen,                   einfache Durchlässe, einfache Stützbau-\nwerke;\n3. Honorarzone III:                                             b) Heiz- und Kabelkanäle mit zugehörigen\nObjekte mit durchschnittlichen Planungsanfor-                 Schächten in handelsüblichen Fertigteilen,\nderungen,                                                     handelsübliche Fertigbehälter für Tankanla-\n4. Honorarzone IV:                                                 gen, einfache gemauerte Schornsteine, einfa-\nObjekte mit überdurchschnittlichen Planungs-                  che Maste und Türme ohne Aufbauten;\nanforderungen,                                             c) einfacher Gewässerausbau, einfache Deich-\nund Dammbauten, einfache Ableitungs- und\n5. Honorarzone V:                                                  Wegeseitengräben, einfacher, insbesondere\nObjekte mit sehr hohen Planungsanforderungen.                 flächenhafter Erdbau, Teiche bis 3 m Damm-\nhöhe über Sohle ohne Hochwasserentla-\n(2) Bewertungsmerkmale sind:\nstung, Erdbecken;\n1. geologische und baugrundtechnische Gegeben„\nd) Leitungen für Wasser und Abwasser, soweit\nheiten,\nnicht in Honorarzone II oder III erwähnt;\n2. Anforderungen an die Einbindung in die Umge-                e) Transportleitungen für Gase und Feststoffe,\nbung,                                                        soweit nicht in Honorarzone II oder III erwähnt;\n3. Technische Ausrüstung,                                      f) Deponien ohne besondere Vorkehrung zur\n4. konstruktive und technische Anforderungen,                     Emissionsbeschränkung, einfache Abfall-\nsammelstellen ohne besondere Einrichtun-\n5. fachspezifische Bedingungen.                                   gen, Umschlagstationen für Abfall ohne Ver-\n(3) Sind für Ingenieurbauwerke oder Verkehrsan-               dichtungseinrichtungen, Hausklärgruben;\nlagen Bewertungsmerkmale aus mehreren Hono-                    g) Wege einfacher Art, selbständige Geh- und\nrarzonen anwendbar und bestehen deswegen                          Radwege, einfache Verkehrsflächen, Park-\nZweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugerech-                 plätze in Außenbereichen;\nnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungs-            h) Gleis- und Bahnsteiganlagen bei einfachen\npunkte nach Absatz 4 zu ermitteln. Das Objekt ist                 Verhältnissen, soweit nicht in Honorarzone II\nnach der Summe der Bewertungspunkte folgenden                     erwähnt;\nHonorarzonen zuzurechnen:                                     i) Verkehrsflächen einfacher Art für Lande-\n1. Honorarzone 1:                                                plätze;\nObjekte mit bis zu 1 O Punkten,                           k) einfache, selbständige Lärmschutzanlagen;\n2. Honorarzone II:                                        2. Honorarzone II:\nObjekte mit 11 bis 17 Punkten,                            a) Uferspundwände und Ufermauern, soweit\n3. Honorarzone III:                                               nicht in Honorarzone I oder III erwähnt; Durch-\nObjekte mit 18 bis 25 Punkten,                               lässe, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt;\n4. Honorarzone IV:                                               Stützbauwerke mit Verkehrsbelastungen,\neinfache Kaimauern und Piers, einfache\nObjekte mit 26 bis 33 Punkten,                               Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen, ein-\n5. Honorarzone V:                                                fache feste Wehre, gerade Einfeldbrücken\nObjekte mit 34 bis 40 Punkten.                               einfacher Bauart;","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1984                              955\nb) Heiz- und Kabelkanäle mit zugehörigen                      zone II oder IV erwähnt; feste Wehre, soweit\nSchächten in Ortbetonbauweise; einfache                    nicht in Honorarzone II erwähnt; einfache\nSchornsteine, soweit nicht in Honorarzone 1                bewegliche Wehre; Einfeldbrücken, soweit\nerwähnt; Maste und Türme ohne Aufbauten,                   nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt; einfa-\nsoweit nicht in Honorarzone I erwähnt; flach               che Mehrfeld- und Bogenbrücken, einfache\ngegründete, einzeln stehende Silos ohne                    Sperrwerke, einfache Wasserkraftanlagen,\nAnbauten, Hausschutzräume des Grund-                       einfache Schiffsschleusen, einfache Docks,\nschutzes;                                                  einfache Tunnel-, Schacht- und Kavernen-\nbauwerke, einfache Stollenbauten;\nc) Gewässerausbau, soweit nicht in Honorar-\nzone 1, III oder IV erwähnt, insbesondere mit          b) schwierige Bauwerke für Heizungsanlagen in\nbesonderen Anforderungen an die Ufer- und                  Ortbetonbauweise, Schornsteine mittlerer\nSohlsicherung; Deich- und Dammbauten,                      Schwierigkeit, Maste und Türme mit Aufbau-\nsoweit nicht in Honorarzone 1, III oder IV                 ten, einzeln stehende Silos mit einfachen\nerwähnt; einfache Bodenbe- und -entwässe-                  Anbauten, Hausschutzräume des verstärkten\nrungsanlagen; Erdbau, soweit nicht in Hono-                Schutzes, Pumpzentralen für Tankanlagen in\nrarzone I erwähnt; Teiche mit mehr als 3 m                 Ortbetonbauweise, einfache Kühltürme, ein-\nDammhöhe über Sohle ohne Hochwasserent-                    fache Untergrundbahnhöfe;\nlastung, Teiche bis 3 m Dammhöhe über\nSohle mit Hochwasserentlastung, einfache               c) schwieriger Gewässerausbau, schwierige\nSchiffahrtskanäle, einfache Schiffsanlege-,                Deich- und Dammbauten, Bodenbe- und -ent-\n-lösch- und -ladestellen, einfache Siele;                  wässerungsanlagen, soweit nicht in Honorar-\nd) Leitungen für Wasser und Abwasser mit                      zone II oder IV erwähnt; Entwässerungs-\ngeringen Verknüpfungen und wenigen                         systeme, Hochwasserrückhaltebecken und\nZwangspunkten, einfache Leitungsnetze für                  Talsperren bis 5 m Dammhöhe über Sohle\nWasser und Abwasser, einfache Anlagen zur                  oder bis 100 000 m3 Speicherraum; Schiff-\nGewinnung, Förderung und Speicherung von                   fahrtskanäle, soweit nicht in Honorarzone II\nWasser, einfache Pumpanlagen, Pumpwerke                    oder IV erwähnt; schwierige Schiffsanlege-,\nund Schöpfwerke, einfache Behälter und                     -lösch- und -ladestellen; Siele, soweit nicht in\nBecken für Wasser und Abwasser, einfache                   Honorarzone II oder IV erwähnt; einfache\nRohrleitungsdüker und Rohrvortriebe;                       Düker unter natürlichen Gewässern und Frei-\nspiegelkanälen; Binnen- und Seehäfen mit\ne) Transportleitungen für Gase und Feststoffe\neinfachen Bauwerken;\nmit geringen Verknüpfungen und wenigen\nZwangspunkten; Transportleitungen für was-             d) Leitungen für Wasser und Abwasser mit zahl-\nsergefährdende Flüssigkeiten, soweit nicht in               reichen Verknüpfungen und zahlreichen\nHonorarzone III oder IV erwähnt;                           Zwangspunkten; Leitungsnetze für Wasser\nf) Deponien, soweit nicht in Honorarzone I oder               und Abwasser, soweit nicht in Honorarzone II\nIII erwähnt; Abfallsammelstellen mit einfachen             oder IV erwähnt; Anlagen zur Gewinnung, För-\nZusatzeinrichtungen, Umschlagstationen für                 derung und Speicherung von Wasser, soweit\nAbfall mit Verdichtungseinrichtungen, indu-                nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt;\nstriell vorgefertigte Abwasserbehandlungs-                 Pumpanlagen, Pumpwerke und Schöpfwerke,\nanlagen;                                                    soweit nicht in Honorarzone II oder IV\ng) Wege schwieriger Art, innerörtliche Park-                  erwähnt; Behälter und Becken für Wasser und\nplätze, außerörtliche Straßen ohne beson-                  Abwasser, soweit nicht in Honorarzone II oder\ndere Zwangspunkte, außerörtliche Straßen in                IV erwähnt; Rohrleitungsdüker und Rohrvor-\nwenig bewegtem Gelände, Anlieger- und                      triebe, soweit nicht in Honorarzone II oder IV\nSammelstraßen in Neubaugebieten, einfache                  erwähnt; einfache Wasseraufbereitungsanla-\nhöhengleiche Knotenpunkte;                                 gen;\nh) einfache innerörtliche Gleisanlagen, Gleis-             e) Transportleitungen für Gase und Feststoffe\nanlagen der freien Strecke ohne besondere                   mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlrei-\nZwangspunkte, Gleisanlagen der freien                       chen Zwangspunkten, Transportleitungen für\nStrecke in wenig bewegtem Gelände, Gleis-                   wassergefährdende Flüssigkeiten mit gerin-\nund Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit ein-                  gen Verknüpfungen und wenigen Zwangs-\nfachen Spurplänen;                                          punkten, Großabscheider für Benzin, Öl oder\ni) Verkehrsflächen schwieriger Art für Lande-                  Fett;\nplätze;\nf) Deponien mit besonders schwierigen Vorkeh~\nk) selbständige Lärmschutzanlagen, soweit                      rungen zur Emissionsbeschränkung, Abfall-\nnicht in Honorarzone I erwähnt;                             sammelstellen mit vielfältigen Einrichtungen,\n3. Honorarzone III:                                               Kornpostanlagen, einfache Müllverbren-\nnungsanlagen; einfache Abwasserbehand-\na) schwierige Uferspundwände und Ufermau-                      lungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone II\nern, Stützbauwerke mit Verankerungen; Kai-                  erwähnt;\nmauern und Piers, soweit nicht in Honorar-\nzone II oder IV erwähnt; Werft-, Aufschlepp-            g) außerörtliche Straßen mit besonderen\nund Helgenanlagen, soweit nicht in Honorar-                 Zwangspunkten, außerörtliche • Straßen in","956                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nbewegtem Gelände; innerörtliche Straßen                     handlungsanlagen, soweit nicht in Honorar-\nund Plätze, soweit nicht in Honorarzone 11, IV              zone 11, III oder V erwähnt;\noder V erwähnt; verkehrsberuhigte Zonen,                g) außerörtliche Straßen mit einer Vielzahl\nschwierige höhengleiche Knotenpunkte, ein-                  besonderer Zwangspunkte; außerörtliche\nfache höhenungleiche Knotenpunkte;                          Straßen in stark bewegtem Gelände, soweit\nh) innerörtliche Gleisanlagen, soweit nicht in                  nicht in Honorarzone V erwähnt;.innerörtliche\nHonorarzone II oder IV erwähnt; Gleisanlagen                 Straßen und Plätze mit hohen verkehrstech-\nder freien Strecke mit besonderen Zwangs-                    nischen oder städtebaulichen Anforderun-\npunkten, Gleisanlagen der freien Strecke in                  gen, sehr schwierige höhengleiche Knoten-\nbewegtem Gelände, Gleis- und Bahnsteig-                      punkte, schwierige höhenungleiche Knoten-\nanlagen der Bahnhöfe mit schwierigen Spur-                   punkte;\nplänen;                                                  h) schwierige innerörtliche Gleisanlagen, Gleis-\ni) Verkehrsflächen einfacher Art für Flughäfen;                 anlagen der freien Strecke mit einer Vielzahl\nbesonderer Zwangspunkte, Gleisanlagen der\nk) -;                                                           freien Strecke in stark bewegtem Gelände,\nGleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe\n4. Honorarzone IV:                                                  mit sehr schwierigen Spurplänen;\na) schwierige Kaimauern und Piers, schwierige               i) Verkehrsflächen schwieriger Art für Flug-\nWerft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen;                      häfen;\nbewegliche Wehre, soweit nicht in Honorar-\nzone III erwähnt; schwierige Einfeld-, Mehr-            k) -;\nfeld- und Bogenbrücken; Sperrwerke, soweit\n5. Honorarzone V:\nnicht in Honorarzone III erwähnt; Wasserkraft-\nanlagen, soweit nicht in Honorarzone III oder            a) besonders schwierige Brücken, schwierige\nV erwähnt; schwierige Schiffsschleusen,                      Wasserkraftanlagen, z. B. Pumpspeicher-\nschwierige Docks, schwierige Tunnel-,                        werke; offshore Anlagen, Schiffshebewerke,\nSchacht- und Kavernenbauwerke, schwie-                       Kavernenkraftwerke;\nrige Stollenbauten;\nb) besonders schwierige Schornsteine; Maste\nb) schwierige Schornsteine; Maste und Türme                     und Türme mit Aufbauten, Betriebsgeschoß\nmit Aufbauten und Betriebsgeschoß, Silos mit                und Publikumseinrichtungen; schwierige\nzusammengefügten         Zellenblöcken    und                Kühltürme, Untergrund-Kreuzungsbahnhöfe;\nAnbauten; Kühltürme, soweit nicht in Hono-\nc) Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren\nrarzone III oder V erwähnt; schwierige Unter-\nmit mehr als 5 000 000 m3 Speicherraum;\ngrundbahnhöfe, soweit nicht in Honorar-\nzone V erwähnt;                                         d) schwierige Wasseraufbereitungsanlagen;\nc) besonders schwieriger Gewässerausbau mit                e) -;\nsehr hohen Anforderungen, besonders                    f)   schwierige Abwasserbehandlungsanlagen,\nschwierige Deich- und Dammbauten, schwie-                   schwierige Müllverbrennungsanlagen;\nrige Bodenbe- und -entwässerungsanlagen,\nHochwasserrückhaltebecken und Talsperren               g) schwierige Gebirgsstraßen, schwierige inner-\nmit mehr als 100 000 m3 und weniger als                    örtliche Straßen und Plätze mit sehr hohen\n5 000 000 m3 Speicherraum, schwierige                      verkehrstechnischen oder städtebaulichen\nSchiffahrtskanäle, schwierige Siele, schwie-               Anforderungen, sehr schwierige höhen unglei-\nrige Düker unter natürlichen Gewässern und                 che Knotenpunkte;\nFreispiegelkanälen; Binnen- und Seehäfen,              h) sehr schwierige innerörtliche Gleisanlagen;\nsoweit nicht in Honorarzone III erwähnt;\ni) -,\nd) Leitungsnetze für Wasser und Abwasser mit\nzahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen               k) -.\nZwangspunkten, schwierige Anlagen zur\n§ 55\nGewinnung, Förderung und Speicherung von\nWasser, schwierige Pumpanlagen, Pump-                              Leistungsbild Objektplanung\nwerke und Schöpfwerke, schwierige Behälter               für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen\nund Becken für Wasser und Abwasser,                    ( 1) Das Leistungsbild Objektplanung umfaßt die\nschwierige Rohrleitungsdüker und Rohrvor-            Leistungen der Auftragnehmer für Neubauten, Neu-\ntriebe, Wasseraufbereitungsanlagen, soweit           anlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten,\nnicht in Honorarzone III oder V erwähnt;             Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen\ne) Transportleitungen für wassergefährdende              und Instandsetzungen. Die Grundleistungen sind in\nden in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis\nFlüssigkeiten mit zahlreichen Verknüpfungen\nund zahlreichen Zwangspunkten;                       9 zusammengefaßt und in der folgenden Tabelle für\nIngenieurbauwerke in Vomhundertsätzen der Hono-\nf) Abfallbehandlungsanlagen für Sonderabfälle;           rare des § 56 Abs. 1 und für Verkehrsanlagen in\nMüllverbrennungsanlagen, soweit nicht in             Vomhundertsätzen der Honorare des § 56 Abs. 2\nHonorarzone III oder V erwähnt; Abwasserbe-          bewertet.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1984                                  957\nBewertung der                                               Bewertung der\nGrundleistungen                                              Grundleistungen\nin v. H.                                                    in v. H.\nder Honorare                                                der Honorare\n1. Grundlagenermittlung                                       5. Ausführungsplanung\nErmitteln der Voraussetzungen zur                             Erarbeiten und Darstellen der aus-\nLösung der Aufgabe durch die Pla-                             führungsreifen Planungslösung ..          15\nnung ......................... .              2           6. Vorbereitung der Vergabe\n2. Vorplanung                                                     Ermitteln der Mengen und Aufstel-\n(Projekt- und Planungs-                                      len von Ausschreibungsunterlagen          10\nvorbereitung)                                             7. Mitwirkung bei der Vergabe\nErarbeiten der wesentlichen Teile                             Einholen und Werten von Angebo-\neiner Lösung der Planungsaufgabe                              ten und Mitwirkung bei der Auf-\nund des statisch-konstruktiven                                tragsvergabe ................. .            5\nKonzepts des Tragwerks ...... .              15\n8. Bauoberleitung\n3. Entwurfsplanung                                                Aufsicht über die örtliche Bauüber-\n(System- und Integrations-                                    wachung\nplanung)\nAbnahme und Übergabe des\nErarbeiten der endgültigen Lösung                             Objekts ...................... .          15\nder Planungsaufgabe .......... .            30\n9. Objektbetreuung und Dokumenta-\n4. Genehmigungsplanung                                            tion\nErarbeiten und Einreichen der Vor-                            Überwachen der Beseitigung von\nlagen für die erforderlichen öffent-                          Mängeln und Dokumentation des\nlich-rechtlichen Verfahren ..... .            5               Gesamtergebnisses ........... .             3\n(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:\nGrundleistungen                                         Besondere Leistungen\n1. Grundlagenermittlung\nKlären der Aufgabenstellung                           Auswahl und Besichtigen ähnlicher Objekte\nErmitteln der vorgegebenen Randbedingungen            Ermitteln besonderer, in den Normen nicht festgelegter Bela-\nstungen\nBei Objekten, die eine besondere Berechnung des\nTragwerks erfordern: Klären der Aufgabenstellung\nauch auf dem Gebiet der Tragwerksplanung\nOrtsbesichtigung\nZusammenstellen der die Aufgabe beeinflussenden\nPlanungsabsichten\nZusammenstellen und Werten von Unterlagen\nErläutern von Planungsdaten\nErmitteln des Leistungsumfangs und der erforder-\nlichen Vorarbeiten, zum Beispiel Baugrunduntersu-\nchungen, Vermessungsleistungen, Immissionsschutz;\nferner bei Verkehrsanlagen: Verkehrszählungen\nFormulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl\nanderer an der Planung fachlich Beteiligter\nZusammenfassen der Ergebnisse\n2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)\nAnalyse der Grundlagen                                Gutachten über die Umweltverträglichkeit\nAbstimmen der Zielvorstellungen auf die Randbedin-    Anfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen\ngungen, die insbesondere durch Raumordnung, Lan-      Anfertigen von topographischen und hydrologischen Unter-\ndesplanung, Bauleitplanung, Rahmenplanung sowie       lagen\nörtliche und überörtliche Fachplanungen vorgegeben\nsind                                                  Genaue Berechnung besonderer Bauteile\nUntersuchen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Ein-   Koordinieren und Darstellen der Ausrüstung und Leitungen bei\nflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung,     Gleisanlagen\nZweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltver-\nträglichkeit\nBeschaffen und Auswerten amtlicher Karten","958                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nGrundleistungen                                       Besondere Leistungen\nErarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich\nUntersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten\nnach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Dar-\nstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Bei-\nträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter\nBei Verkehrsanlagen: Überschlägige verkehrstechni-\nsche Bemessung der Verkehrsanlage; Ermitteln der\nSchallimmissionen von der Verkehrsanlage an kriti-\nschen Stellen nach Tabellenwerten; Untersuchen der\nmöglichen Schallschutzmaßnahmen, ausgenommen\ndetaillierte schalltechnische Untersuchungen, insbe-\nsondere in komplexen Fällen\nBei Objekten, die eine besondere Berechnung des\nTragwerks erfordern: Untersuchen in statisch-kon-\nstruktiver Hinsicht unter Berücksichtigung der\nBelange der Standsicherheit, der Gebrauchsfähigkeit\nund der Wirtschaftlichkeit mit skizzenhafter Darstel-\nlung; Klären und Angabe der wesentlichen konstrukti-\nven Festlegungen für zum Beispiel Baustoffe, Bauar-\nten und Herstellungsverfahren, Konstruktionsraster\nund Gründungsart\nKlären und Erläutern der wesentlichen fachspezifi-\nschen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen\nVorverhandlungen mit Behörden und anderen an der\nPlanung fachlich Beteiligten über die Genehmigungs-\nfähigkeit, gegebenenfalls über die Bezuschussung\nund Kostenbeteiligung\nMitwirken beim Erläutern des Planungskonzepts\ngegenüber Bürgern und politischen Gremien\nÜberarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken\nund Anregungen\nBereitstellen von Unterlagen als Auszüge aus dem\nVorentwurf zur Verwendung für ein Raumordnungsver-\nfahren\nKostenschätzung\nZusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse\n3. Entwurfsplanung\nDurcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise        Beschaffen von Auszügen aus Grundbuch, Kataster und ande-\nErarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter         ren amtlichen Unterlagen\nBerücksichtigung aller fachspezifischer Anforderun-    Fortschreiben von Nutzen-Kosten-Untersuchungen\ngen und unter Verwendung der Beiträge anderer an\nder Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen Signaltechnische Berechnung\nEntwurf                                                Mitwirken bei Verwaltungsvereinbarungen\nErläuterungsbericht\nFachspezifische       Berechnungen,     ausgenommen\nBerechnungen des Tragwerks\nZeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs\nFinanzierungsplan; Bauzeiten- und Kostenplan; Ermit-\nteln und Begründen der zuwendungsfähigen Kosten\nsowie Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung; Mit-\nwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegen-\nüber Bürgern und politischen Gremien; Überarbeiten\ndes vorläufigen Entwurfs auf Grund von Bedenken und\nAnregungen\nVerhandlungen mit Behörden und anderen an der Pla-\nnung fachlich Beteiligten über die Genehmigungs-\nfähigkeit\nKostenberechnung\nBei Verkehrsanlagen: Überschlägige Festlegung der\nAbmessungen von Ingenieurbauwerken; Zusammen-","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1984                                 959\nGrundleistungen                                           Besondere Leistungen\nfassen aller vorläufigen Entwurfsunterlagen; Weiter-\nentwickeln des vorläufigen Entwurfs zum endgültigen\nEntwurf; Ermitteln der Schallimmissionen von der Ver-\nkehrsanlage nach Tabellenwerten; Festlegen der\nerforderlichen Schallschutzmaßnahmen an der Ver-\nkehrsanlage, gegebenenfalls unter Einarbeitung der\nErgebnisse detaillierter schalltechnischer Untersu-\nchungen und Feststellen der Notwendigkeit von\nSchallschutzmaßnahmen an betroffenen Gebäuden;\nrechnerische Festlegung der Anlage in den Haupt- und\nKleinpunkten; Darlegen der Auswirkungen auf Zwangs-\npunkte; Nachweis der Lichtraumprofile; überschlägi-\nges Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter\nBerücksichtigung der Verkehrslenkung während der\nBauzeit\nZusammenfassen aller Entwurfsunterlagen\n4. Genehmigungsplanung\nErarbeiten der Unterlagen für die erforderlichen öffent-  Mitwirken beim Beschaffen der Zustimmung von Betroffenen\nlieh-rechtlichen Verfahren einschließlich der Anträge     Herstellen der Unterlagen für Verbandsgründungen\nauf Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen des Bau-\nwerksverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge\nanderer an der Planung fachlich Beteiligter\nEinreichen dieser Unterlagen\nGrunderwerbsplan und Grunderwerbsverzeichnis\nBei Verkehrsanlagen: Einarbeiten der Ergebnisse der\nschalltechnischen Untersuchungen\nVerhandlungen mit Behörden\nVervollständigen und Anpassen der Planungsunterla-\ngen, Beschreibungen und Berechnungen unter Ver-\nwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich\nBeteiligter ·\nMitwirken beim Erläutern gegenüber Bürgern\nMitwirken im Planfeststellungsverfahren einschließ-\nlich der Teilnahme an Erörterungsterminen sowie Mit-\nwirken bei der Abfassung der Stellungnahmen zu\nBedenken und Anregungen\n5. Ausführungsplanung\nDurcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3       Aufstellen von Ablauf- und Netzplänen\nund 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der\nLösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen\nAnforderungen und Verwendung der Beiträge anderer\nan der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausfüh-\nrungsreifen Lösung\nZeichnerische und rechnerische Darstellung des\nObjekts mit allen für die Ausführung notwendigen Ein-\nzelangaben einschließlich Detailzeichnungen in den\nerforderlichen Maßstäben\nErarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Pla-\nnung fachlich Beteiligten und Integrieren ihrer Beiträge\nbis zur ausführungsreifen Lösung\nFortschreiben der Ausführungsplanung während der\nObjektausführung\n6. Vorbereitung der Vergabe\nMengenermittlung und Aufgliederung nach Einzelposi-\ntionen unter Verwendung der Beiträge anderer an der\nPlanung fachlich Beteiligter\nAufstellen der Verdingungsunterlagen, insb_esondere\nAnfertigen der Leistungsbeschreibungen mit Lei-\nstungsverzeichnissen sowie der Besonderen Ver-\ntragsbedingungen","960                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nGrundleistungen                                           Besondere Leistungen\nAbstimmen und Koordinieren der Verdingungsunterla-\ngen der an der Planung fachlich Beteiligten\nFestlegen der wesentlichen Ausführungsphasen\n7. Mitwirkung bei der Vergabe\nZusammenstellen der Verdingungsunterlagen für alle      Prüfen und Werten von Nebenangeboten und Änderungsvor-\nLeistungsbereiche                                        schlägen mit grundlegend anderen Konstruktionen im Hinblick\nEinholen von Angeboten                                  auf die technische und funktionelle Durchführbarkeit\nPrüfen und Werten der Angebote einschließlich Auf-\nstellen eines Preisspiegels\nAbstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der\nfachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken\nMitwirken bei Verhandlungen mit Bietern\nFortschreiben der Kostenberechnung\nMitwirken bei der Auftragserteilung\n8. Bauoberleitung\nAufsicht über die örtliche Bauüberwachung, Koordi-\nnieren der an der Objektüberwachung fachlich Betei-\nligten, insbesondere Prüfen auf Übereinstimmung und\nFreigeben von Plänen Dritter\nAufstellen und Überwachen eines Zeitplans (Balken-\ndiagramm)\nlnverzugsetzen der ausführenden Unternehmen\nAbnahme von Leistungen und Lieferungen unter Mit-\nwirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer\nan der Planung und Objektüberwachung fachlich\nBeteiligter unter Fertigung einer Niederschrift über das\nErgebnis der Abnahme\nAntrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme\ndaran\nÜbergabe des Objekts einschließlich Zusammenstel-\nlung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum\nBeispiel Abnahmeniederschriften und Prüfungsproto-\nkolle\nZusammenstellen von Wartungsvorschriften für das\nObjekt\nÜberwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der\nAnlagenteile und der Gesamtanlage\nAuflisten der Verjährungsfristen der Gewährleistungs-\nansprüche\nKostenfeststellung\nKostenkontrolle\n9. Objektbetreuung und Dokumentation\nObjektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der     Erstellen eines Bauwerksbuchs\nVerjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche\ngegenüber den ausführenden Unternehmen\nÜberwachen der Beseitigung von Mängeln, die inner-\nhalb der Verjährungsfristen der Gewährleistungsan-\nsprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von 5 Jahren\nseit Abnahme der Leistungen auftreten\nMitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen\nSystematische Zusammenstellung der zeichnerischen\nDarstellungen und rechnerischen Ergebnisse des\nObjekts","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1984                               961\n(3) Die Teilnahme an bis zu 5 Erläuterungs- oder                                   § 56\nErörterungsterminen mit Bürgern oder politischen                       Honorartafeln für Grundleistungen\nGremien, die bei Leistungen nach Absatz 2 anfallen,             bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen\nsind als Grundleistung mit den Honoraren nach§ 56\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare\nabgegolten.\nfür die in § 55 aufgeführten Grundleistungen bei\nIngenieurbauwerken sind in der nachfolgenden\n(4) Die Vertragsparteien können bei Auftrags-\nHonorartafel für den Anwendungsbereich des§ 51\nerteilung schriftlich vereinbaren, daß die Leistungs-\nAbs. 1 festgesetzt.\nphase 5 bei Ingenieurbauwerken nach § 51 Abs. 1\nNr. 1 und 2 abweichend von Absatz 1 mit mehr als                (2) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare\n15 bis zu 35 vom Hundert bewertet wird, wenn in              für die in § 55 aufgeführten Grundleistungen bei\ndieser Leistungsphase ein überdurchschnittlicher             Verkehrsanlagen sind in der nachfolgenden Hono-\nAufwand an Ausführungszeichnungen erforderlich               rartafel für den Anwendungsbereich des § 51 Abs. 2\nwird.                                                        festgesetzt.\n(3) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.\n1. Honorartafel zu§ 56 Abs. 1 (Anwendungsbereich des§ 51 Abs. 1)\nAnrechen-             Zone 1                Zone II             Zone III              Zone IV              Zone V\nbare Kosten       von         bis        von         bis     von          bis      von         bis     von         bis\nDM                DM                    DM                   DM                    DM                  DM\n50000        3990        5020       5020        6040    6040         7070      7070       8090     8090       9120\n60000        4630        5800       5800        6970    6970         8130      8130       9300     9300      10470\n70000        5240        6550       6550        7850    7850         9160      9160     10460     10460      11 770\n80000        5830        7270       7270        8710    8 710       10140     10140     11 580    11 580     13020\n90000        6410        7970       7970        9540    9540        11100     11100     12670     12670      14230\n100000        6980        8670       8670       10360   10360        12040     12040     13730     13730      15420\n150000        9680       11 930     11 930      14190   14190        16440     16440     18700     18700      20950\n200000       12210       14980      14980       17750   17750        20510    20510      23280     23280      26050\n300000       16940       20640      20640       24330   24330        28030    28030      31720     31720      35420\n400000       21360       25900      25900       30430   30430        34970    34970      39500     39500      44040\n500000       25570       30880      30880       36200   36200        41510    41510      46830     46830      52140\n600000       29620       35670      35670       41720   41720        47760    47760      53810     53810      59860\n. 700000       33540       40290      40290       47030   47030        53780     53780     60520     60520      67270\n800000       37350       44 770     44 770      52180   52180        59600    59600      67010     67010      74430\n900000       41070       49130      49130       57190   57190        65250    65250      73310     73310      81370\n1 000000        44 710      53390      53390       62080   62080        70760     70760     79450     79450      88130\n1500000         62000       73560      73560       85120   85120        96680    96680 108240 108240 119800\n2000000         78190       92340      92340 106500      106 500     120650 120650 134 810          134 810    148960\n3000000        108440 127 250         127 250   146060 146060 164870 164870 183 680 183 680 202490\n4000000        136 750     159 750    159 750   182 760  182 760 205 760 205 760 228 770 228 770 251 770\n5000000        163 710     190590 190 590 217 470 217 470 244360 244360 271 240 271 240 298120\n6000000        189 630 220150 220150 250680 250680 281 200 281 200 311 730 311 730 342250\n7000000        214 730 248 710 248 710 282690 282690 316660 316660 350640 350640 384620\n8000000        239150 276430 276430 313 710 313 710 350980 350980 388260 388260 425540\n9000000        262970 303420 303420 343880 343880 384330 384330 424 790 424 790 465240\n10000000        286290 329810 329810 373330 373330 416840 416~40 460360 460360 503880\n15000000        397010 454600 454600 512190               512190 569770 569770 627360 627360 684950\n20000000         500670 570870 570870 641 060 641 060 711 260 711 260 781 450 781 450 851 650\n30000000         694300 786980 786980 879660 879660 972340 972340 1065000 1065000 1157 700\n40000000         875580 988340 988340 1101100 1 101 100 1 213 900 1213900 1326600 1326 600 1439400\n50000000 1 048200 1179400 1179 400 1310700 1310700 1 441 900 1 441 900 1573200 1573200 1 704400","962                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n2. H o n o r a r t a f e I z u § 56 A b s. 2 ( A n w e n d u n g s b e r e i c h d e s § 51 A b s. 2 )\nAn rechen-           Zone 1                    Zone II              Zone III                 Zone IV             Zone V\nbare Kosten       von           bis         von         bis      von          bis        von          bis     von        bis\nDM                 DM                        DM                  DM                        DM                   DM\n50000         3590          4520         4520       5440     5440         6360        6360        7280    7280       8210\n60000         4170          5220         5220       6270     6270         7320        7320        8370    8370       9420\n70000         4 720         5900        5900        7070     7070         8240        8240        9410    9410      10590\n80000         5250          6540        6540        7840     7840         9130        9130      10420    10420      11 720\n90000         5770          7170         7170       8590     8590         9990        9990      11400    11400      12810\n100000         6280          7800         7800       9320     9320        10840      10840       12360    12360      13880\n150000         8710        10740        10740       12770    12770        14800      14800       16830    16830      18860\n200000        10990        13480        13480       15980    15980        18460      18460       20950    20950      23450\n300000        15250        18580        18580       21900    21900        25230      25230       28550    28550      31880\n400000        19220        23310        23310       27390    27390        31470      31470       35550    35550      39640\n500000        23010        27790        27790       32580   32580         37360      37360       42150    42150      46930\n600000        26660        32100        32100       37550   37550         42980      42980       48430    48430      53870\n700000        30190        36260        36260       42330   42330         48400      48400       54470    54470      60540\n800000        33620        40290        40290       46960   46960         53640      53640       60310    60310      66990\n900000        36960        44220        44220       51470    51470        58730      58730       65980    65980      73230\n1 000000        40240        48050        48050       55870    55870        63680      63680       71 510   71 510     79320\n1 500000        55800        66200        66200       76610    76610        87010      87010       97420    97420 107 820\n2000000         70370        83110        83110       95850   95850 108590 108590 121 330 121 330 134060\n3000000         97600      114 530       114 530   131 450 131 450 148380 148380 165310 165310 182240\n4000000        123080 143 780            143 780   164480 164480 185180 185180 205890 205890 226590\n5000000        147 340 171 530           171 530   195 720 195 720 219920 219920 244120 244120 268310\n6000000        170670 198140             198140    225610 225610 253080 253080 280560 280560 308030\n7000000        193260 223840             223840    254420 254420 284990 284990 315 580 . 315580 346160\n8000000        215240 248 790            248 790   282340 282340 315880 315880 349430 349430 382990\n9000000        236670 273080             273080    309490 309490 345900 345900 382310 382310 418 720\n10000000         257660 296830             296830    336000 336000 375160 375160 414320 414320 453490\n15000000         357 310 409140            409140    460970 460970 512 790 512 790 564620 564620 616460\n20000000         450600 513 780            513 7~0   576950 576950 640130 640130 703310 703310 766490\n30000000         624870 708280             708280    791690 791 690 875110 875110 958500 958500 1 041930\n40000000         788020 889 510 889 510              990990 990990 1092510 1092510 1193940 1193 940 1295460\n50000000         943380 1 061 460 1 061 460         1179 630 1179630 1297710 1 297710 1415880 1415880 1533960\n§ 57                                 6. Rechnungsprüfung,\nÖrtliche Bauüberwachung                             7. Mitwirken be-i behördlichen Abnahmen,.\n(1) Die örtliche Bauüberwachung bei Ingenieur-                 8. Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der\nbauwerken und Verkehrsanlagen umfaßt folgende                         Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der\nLeistungen:                                                           Gesamtanlage,\n1 . Überwachen der Ausführung des Objekts auf                     9. Überwachen der Beseitigung der bei                der\nÜbereinstimmung mit den zur Ausführung geneh-                     Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel.\nmigten Unterlagen, dem Bauvertrag sowie den\nanerkannten Regeln der Technik und den ein-                      (2) Das Honorar für die örtliche Bauüberwachung\nschlägigen Vorschriften,                                      kann mit 1,8 v. H. bis 2,2 v. H. der anrechenbaren\n2. Hauptachsen für das Objekt von objektnahen                     Kosten nach§ 52 Abs. 2, 3 und 6 vereinbart werden.\nFestpunkten abstecken sowie Höhenfestpunkte                   Die Vertragsparteien können abweichend von\nim Objektbereich herstellen, soweit nicht beson-              Satz 1 ein Honorar als Festbetrag unter Zugrunde-\ndere vermessungstechnische Anforderungen                      legung der anrechenbaren Kosten und der\ngestellt werden; Baugelände örtlich kennzeich-                geschätzten Bauzeit vereinbaren. Wird ein Honorar\nnen,                                                          nach Satz 1 oder Satz 2 nicht bei Auftragserteilung\nschriftlich vereinbart, so gilt ein Honorar in Höhe von\n3. Führen eines Bautagebuchs,                                     1,8 v. H. der anrechenbaren Kosten nach § 52 als\n4. Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden                        vereinbart. § 5 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.\nUnternehmen,                                                     (3) Das Honorar für die örtliche Bauüberwachung\n5. Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und                   bei Objekten nach § 52 Abs. 8 kann ·abweichend\nLieferungen,                                                  von Absatz 2 frei vereinbart werden.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1984                               963\n§ 58                                 (3) Werden Leistungen für baukünstlerische\nVorplanung und Entwurfsplanung als Einzelleistung           Beratung einem Auftragnehmer übertragen, dem\nauch gleichzeitig Grundleistungen -nach § 55 für\nWird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungs-          diese Ingenieurbauwerke übertragen werden, so\nphase 2 des § 55) oder der Entwurfsplanung (Lei-            kann für die Leistungen für baukünstlerische Bera-\nstungsphase 3 des § 55) als Einzelleistung in Auf-          tung ein besonderes Honorar nicht berechnet wer-\ntrag gegeben, so können hierfür anstelle der in § 55        den. Diese Leistungen sind bei der Vereinbarung\nfestgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhun-              des Honorars für die Grundleistungen im Rahmen\ndertsätze der Honorare nach § 56 vereinbart wer-            der für diese Leistungen festgesetzten Mindest-\nden:                                                        und Höchstsätze zu berücksichtigen.\n1. für die Vorplanung                  bis zu 17 v. H.,\n(4) Werden Leistungen für baukünstlerische\n,2. für die Entwurfsplanung             bis zu 45 v. H.      Beratung einem Auftragnehmer übertragen, dem\nnicht gleichzeitig Grundleistungen nach § 55 für\ndiese Ingenieurbauwerke übertragen werden, so\n§ 59\nkann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein\nUmbauten und Modernisierungen                    Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich ver-\nHonorare für Leistungen bei Umbauten oder               einbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach§ 6\nModernisierungen sind nach den anrechenbaren               zu berechnen.\nKosten nach § 52, der Honorarzone, der das Objekt\nnach den §§ 53 und 54 zuzuordnen ist, den Lei-\nTeil VIII\nstungsphasen des § 55 und den Honorartafeln des\n§ 56 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß eine Erhö-                    Leistungen bei der Tragwerksplanung\nhung der Honorare und des Betrages für die örtliche\n§ 62\nBauüberwachung nach § 57 um 20 bis 33 v. H. ver-\neinbart werden kann.                                                        Grundlagen des Honorars\n( 1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Trag-\n§ 60                              werksplanung richtet sich nach den anrechenbaren\nInstandhaltungen und Instandsetzungen               Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der das\nHonorare für Leistungen bei Instandhaltungen             Tragwerk angehört, sowie nach der Honorartafel in\nund Instandsetzungen sind nach den anrechenba-              § 65.\nren Kosten nach § 52, der Honorarzone, der das                  (2) Anrechenbare Kosten sind, bei Gebäuden und\nObjekt nach den §§ 53 und 54 zuzuordnen ist, den            zugehörigen baulichen Anlagen unter Zugrunde-\nLeistungsphasen des § 55 und den Honorartafeln              legung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276,\ndes § 56 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß eine             zu ermitteln:\nErhöhung des Vomhundertsatzes für die Bauober-\nleitung (Leistungsphase 8 des§ 55) und des Betra-            1. bei Anwendung von Absatz 4 oder Absatz 6 nach\nges für die örtliche Bauüberwachung nach § 57 um                 der Kostenfeststellung, solange diese nicht vor-\nbis zu 50 vom Hundert vereinbart werden kann.                     liegt, oder wenn die Vertragsparteien dies bei der\nAuftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach\ndem Kostenanschlag;\n§ 61                               2. bei Anwendung von Absatz 5\nBaukünstlerische Beratung                           a) für die Leistungsphasen 1 bis 3      nach der\n( 1) Leistungen für baukünstlerische Beratung                      Kostenberechnung, solange diese     nicht vor-\nwerden erbracht, um Ingenieurbauwerke bei beson-                      liegt, nach der Kostenschätzung;\nderen städtebaulichen oder landschaftsplaneri-                    b) für die Leistungsphasen 4 bis 6      nach der\nschen Anforderungen gestalterisch in die Umge-                        Kostenfeststellung, solange diese   nicht vor-\nbung einzubinden.                                                     liegt, nach dem Kostenanschlag;\n(2) Zu den Leistungen für baukünstlerische Bera-             die Vertragsparteien können bei Auftragsertei-\ntung rechnen insbesondere                                       lung abweichend von den Buchstaben a und b\neine andere Zuordnung der Leistungsphasen\n1. Mitwirken beim Erarbeiten und Durcharbeiten der\nschriftlich vereinbaren.\nVorplanung in gestalterischer Hinsicht,\n2. Darstellung des Planungskonzepts unter                      (3) § 10 Abs. 3 gilt sinngemäß.\nBerücksichtigung städtebaulicher, gestalteri-             (4) Anrechenbare Kosten sind bei Gebäuden und\nscher, funktionaler, technischer und umweltbe-         zugehörigen baulichen Anlagen die Kosten für:\neinflussender zusammenhänge, Vorgänge und\nBedingungen,                                             1. Erdarbeiten,\n3. Mitwirken beim Werten von Angeboten ein-                  2. Mauerarbeiten,\nschließlich Sondervorschlägen unter gestalteri-          3. Beton- und Stahlbetonarbeiten,\nschen Gesichtspunkten,\n4. Naturwerksteinarbeiten,\n4. Mitwirken beim Überwachen der Ausführung des\n5. Betonwerksteinarbeiten,\nObjekts auf Übereinstimmung mit dem gestalte-\nrischen Konzept.                                         6. Zimmer- und Holzbauarbeiten,","964                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n7. Stahlbauarbeiten,                                       einbaren, daß die Kosten für Baugrubenverklei-\n8. Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die           dungs-, Ramm-, Bohr-, Wasserhaltungs- und Ein-\nanstelle der in den vorgenannten Fachlosen            preßarbeiten sowie die Mehrkosten für Sichtbeton\nenthaltenen Stoffe verwendet werden,                  oder Fassadenverkleidungen ganz oder teilweise zu\nden anrechenbaren Kosten gehören, wenn hier-\n9. Abdichtung gegen drückendes Wasser,                     durch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsauf-\n10. Abdichtung gegen nichtdrückendes Wasser,                 wand entsteht. Eine entsprechende Vereinbarung\nkann bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten\n11 . Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbei-\nvon Ingenieurbauwerken nach Absatz 6 für die\nten,\nMehrkosten für Sichtbeton oder Fassadenverklei-\n12. Klempnerarbeiten,                                        dungen getroffen werden.\neinschließlich der Kosten der Baustelleneinrichtun-             (9) Die §§ 21 und 32 gelten sinngemäß.\ngen.\n§ 63\n(5) Die Vertragsparteien können bei Auftrags-\nerteilung schriftlich vereinbaren, daß abweichend                                Honorarzonen\nvon Absatz 4 anrechenbare Kosten sind:                             für Leistungen bei der Tragwerksplanung\n55 v. H. der Kosten der Baukonstruktionen und                   (1) Die Honorarzone wird bei der Tragwerkspla-\nbesonderen Baukonstruktionen (DIN 276,           nung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale\nKostengruppen 3.1.0.0. und 3.5.1 .0.) und        ermittelt:\n2Ö v. H. der Kosten der Installationen und beson-            1 . Honorarzone 1:\nderen Installationen (DIN 276, Kostengrup-           Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeits-\npen 3.2.0.0. und 3.5.2.0.).                          grad, insbesondere\n- einfache statisch bestimmte ebene Trag-\n(6) Anrechenbare Kosten sind bei Ingenieurbau-                  werke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehr-\nwerken neben den in Absatz 4 erwähnten Kosten                       tem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nach-\ndie Kosten für:                                                     weis horizontaler Aussteifung;\n1. Bohrarbeiten, außer Bohrungen zur Baugrund-\n2. Honorarzone II:\nErkundung,\nTragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad,\n2. Baugrubenverkleidungsarbeiten,\ninsbesondere\n3. Rammarbeiten,                                                 - statisch bestimmte ebene Tragwerke in\n4. Wasserhaltungsarbeiten                                           gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und\nVerbundkonstruktionen,     mit   vorwiegend\neinschließlich der Kosten der Baustelleneinrichtun-\nruhenden Lasten,\ngen.\n- Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhen-\n(7) Nicht anrechenbar sind bei Anwendung der                    den Flächenlasten, die sich mit gebräuchli-\nAbsätze 4 oder 6 die Kosten für:                                    chen Tabellen berechnen lassen,\n1 . das Herrichten des Baugrundstücks,                        - Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung\ndurchgehenden tragenden Wänden ohne\n2. Oberbodenauftrag,\nNachweis horizontaler Aussteifung,\n3. Mehrkosten für außergewöhnliche Ausschach-                  - Flachgründungen und Stützwände einfacher\ntungsarbeiten,                                              Art;\n4. Rohrgräben ohne statischen Nachweis,                   3. Honorarzone III:\n5. Mauerwerk < 11 ,5 cm,                                      Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierig-\n6. Bodenplatten ohne statischen Nachweis,                     keitsgrad, insbesondere\n7. Mehrkosten für Sonderausführungen, zum Bei-                - schwierige statisch bestimmte und statisch\nspiel Kupferdächer, Sichtbeton, Fassadenver-                unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchli-\nkleidungen,                                                 chen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen\nund ohne Stabilitätsuntersuchungen,\n8. Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige\n- einfache Verbundkonstruktionen des Hoch-\nzusätzliche Maßnahmen (bei Gebäuden und\nbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses\nzugehörigen baulichen Anlagen: nach DIN 276,\nvon Kriechen und Schwinden,\nKostengruppe 6.0.0.0.),\n- Tragwerke_ für Gebäude mit Abfangung der\n9. Naturwerkstein-, Betonwerkstein-, Zimmer-,                    tragenden beziehungsweise aussteifenden\nStahlbau- und Klempnerarbeiten, die in Verbin-              Wände,\ndung mit dem Ausbau eines Gebäudes ausge-\n- ausgesteifte Skelettbaut~n,\nführt werden,\n- ebene Pfahlrostgründungen,\n10. die Baunebenkosten.\n- einfache Gewölbe,\n(8) Die Vertragsparteien können bei der Ermitt-             - einfache Rahmentragwerke ohne Vorspann-\nlung der anrechenbaren Kosten von Gebäuden und                     konstruktionen und ohne Stabilitätsuntersu-\nzugehörigen baulichen Anlagen nach Absatz 4 ver-                   chungen,","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1984                                              965\neinfache Traggerüste und andere einfache                   - statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnitt-\nGerüste für Ingenieurbauwerke,                                 größenbestimmungen nach der Theorie II.\n- einfache verankerte Stützwände;                                 Ordnung erfordern,\n- Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen,\n4. Honorarzone IV:\ndie nur unter Zuhilfenahme modellstatischer\nTragwerke mit überdurchschnittlichem Schwie-                      Untersuchungen oder durch Berechnungen\nrigkeitsgrad, insbesondere                                        mit finiten Elementen beurteilt werden können,\n- statisch und konstruktiv schwierige Trag-                   - Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen,\nwerke in gebräuchlichen Bauarten und Trag-                    soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,\nwerke, für deren Standsicherheits- und                    - seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht\nFestigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde                  in Honorarzone IV erwähnt,\nEinflüsse zu berücksichtigen sind,\n- schiefwinklige Mehrfeldplatten,\n- vielfach statisch unbestimmte Systeme,\n- schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger,\n- statisch bestimmte räumliche Fachwerke,\n- schwierige Rahmentragwerke mit Vorspann-\n- einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,                      konstruktionen und Stabilitätsuntersuchun-\n- statisch bestimmte Tragwerke, die Schnitt-                      gen,\ngrößenbestimmungen nach der Theorie II.                   - sehr schwierige Traggerüste und andere sehr\nOrdnung erfordern,                                            schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke,\n- einfach berechnete, seilverspannte Konstruk-                    zum Beispiel weit gespannte oder hohe Trag-\ntionen,                                                       gerüste.\n- Tragwerke für schwierige Rahmen- und Ske-\n(2) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale\nlettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen\naus mehreren Honorarzonen anwendbar und beste-\nder Nachweis der Stabilität und Aussteifung\nhen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das\ndie Anwendung besonderer Berechnungsver-\nTragwerk zugerechnet werden kann, so ist für die\nfahren erfordert,\nZuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Hono-\n- Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Hono-           rarzonen nach Absatz 1 aufgeführten Bewertungs-\nrarzone III oder V erwähnt,                          merkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßge-\n- einfache Trägerroste und einfache orthotrope           bend.\nPlatten,\n§ 64\n- Tragwerke mit einfachen Schwingungsunter-\nsuchungen,                                                        Leistungsbild Tragwerksplanung\n- schwierige statisch unbestimmte Flachgrün-                 (1 ) Die Grundleistungen bei der Tragwerkspla-\ndungen, schwierige ebene und räumliche               nung sind für Gebäude und zugehörige bauliche\nPfahlgründungen, besondere Gründungsver-             Anlagen in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungs-\nfahren, Unterfahrungen,                              phasen 1 bis 6, für Ingenieurbauwerke in den in\n- schiefwinklige Einfeldplatten für Ingenieur-           Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 3 bis 6\nbauwerke,                                            zusammengefaßt. Sie sind in der folgenden Tabelle\nin Vomhundertsätzen der Honorare des § 65 be-\n- schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Trä-\nwertet.\nger,\n- schwierige Gewölbe und Gewölbereihen,\nBewertung der\n- Rahmentragwerke, soweit nicht in Honorar-                                                                 Grundleistungen\nzone III oder V erwähnt,                                                                                      in V. H.\n- schwierige Traggerüste und andere schwie-                                                                   der Honorare\nrige Gerüste für Ingenieurbauwerke,\n- schwierige, verankerte Stützwände;                     1. Grundlagenermittlung *)\nKlären der Aufgabenstellung                            3\n5. Honorarzone V:\n2. Vorplanung (Projekt- und\nTragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad,                  Planungsvorbereitung) *)\ninsbesondere                                                 Erarbeiten des statisch-konstrukti-\n- statisch und konstruktiv ungewöhnlich                       ven Konzepts des Tragwerks ....                        10\nschwierige Tragwerke,                                3. Entwurfsplanung (System- und\n- schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,                      Integrationsplanung)\n- räumliche Stabwerke und statisch unbe-                       Erarbeiten der Tragwerkslösung\nstimmte räumliche Fachwerke,                              mit überschlägiger statischer\nBerechnung ................... .                      12\n- schwierige Trägerroste und schwierige\northotrope Platten,                                   4. Genehmigungsplanung\n- Verbundträger mit . Vorspannung durch                        Anfertigen und Zusammenstellen\nSpannglieder oder andere Maßnahmen,                       der statischen Berechnung mit\nPositionsplänen für die Prüfung . .                   30\n- Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Falt-\nwerke, Schalen), die die Anwendung der\n*) Die Grundleistungen dieser Leistungsphasen für Ingenieurbauwerke sind\nElastizitätstheorie erfordern,                          im Leistungsbild Objektplanung des § 55 enthalten.","966                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nBewertung der                                                 Bewertung der\nGrundleistungen                                              Grundleistungen\nin v. H.                                                      in v. H.\nder Honorare                                                  der Honorare\n5. Ausführungsplanung                                            8. Objektüberwachung ............ .\nAnfertigen der Tragwerksausfüh-                              9. Objektbetreuung ............... .\nrungszeichnungen ............. .             42\n(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von\n6. Vorbereitung der Vergabe\nAbsatz 1 im Stahlbetonbau, sofern keine Schal-\nBeitrag zur Mengenermittlung und                             pläne in Auftrag gegeben werden, sowie im Stahl-\nzum Leistungsverzeichnis ...... .             3\nund Holzbau mit 26 vom Hundert der Honorare des\n7. Mitwirkung bei der Vergabe .... .                             § 65 zu bewerten.\n(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:\nGrundleistungen                                         Besondere Leistungen\n1. Grundlagenermittlung\nKlären der Aufgabenstellung auf dem Fachgebiet\nTragwerksplanung im Benehmen mit dem Objekt-\nplaner\n2. Vorplanung\n(Projekt- und Planungsvorbereitung)\nBeraten in statisch-konstruktiver Hinsicht unter       Aufstellen von Vergleichsberechnungen für mehrere Lösungs-\nBerücksichtigung der Belange der Standsicherheit,      möglichkeiten unter verschiedenen Objektbedingungen\nder Gebrauchsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit\nAufstellen eines Lastenplanes, zum Beispiel als Grundlage für\nMitwirken bei dem Erarbeiten eines Planungskonzepts    die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung\neinschließlich Untersuchung der Lösungsmöglichkei-\nVorläufige nachprüfbare Berechnung wesentlicher tragender\nten des Tragwerks unter gleichen Objektbedingungen\nmit skizzenhafter Darstellung, Klärung und Angabe der Teile\nfür das Tragwerk wesentlichen konstruktiven Festle-    Vorläufige nachprüfbare Berechnung der Gründung\ngungen für zum Beispiel Baustoffe, Bauarten und Her-\nstellungsverfahren, Konstruktionsraster und Grün-\ndungsart\nMitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und\nanderen an der Planung fachlich Beteiligten über die\nGenehmigungsfähigkeit\nMitwirken bei der Kostenschätzung nach DIN 276\n3. Entwurfsplanung\n(System- und Integrationsplanung)\nErarbeiten der Tragwerkslösung (bei Ingenieurbau-      Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete\nwerken: auf Grund der Ergebnisse der Leistungsphase    Berechnung wesentlich tragender Teile\n2 des § 55) unter Beachtung der durch die Objektpla-   Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete\nnung integrierten Fachplanungen bis zum konstrukti-\nBerechnung der Gründung\nven Entwurf mit zeichnerischer Darstellung\nMehraufwand bei Sonderbauweisen oder Sonderkonstruktio-\nÜberschlägige statische Berechnung und Bemessung       nen, zum Beispiel Klären von Konstruktionsdetails\nGrundlegende Festlegungen der konstruktiven Details    Vorgezogene Stahlmengenermittlung für eine Ausschreibung,\nund Hauptabmessungen des Tragwerks für zum Bei-        die ohne Vorliegen von Ausführungsunterlagen durchgeführt\nspiel Gestaltung der tragenden Querschnitte, Ausspa-\nwird\nrungen und Fugen; Ausbildung der Auflager- und Kno-\ntenpunkte sowie der Verbindungsmittel\nMitwirken bei der Objektbeschreibung\nMitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und ande-\nren an der Planung fachlich Beteiligten über die\nGenehmigungsfähigkeit\nMitwirken bei der Kostenberechnung, bei Gebäuden\nund zugehörigen baulichen Anlagen: nach DIN 276\n4. Genehmigungsplanung\nAufstellen der prüffähigen statischen Berechnungen     Bauphysikalische Nachweise zum Brandschutz\nfür das Tragwerk unter Berücksichtigung der vorgege-   Statische Berechnung und zeichnerische Darstellung für\nbenen bauphysikalischen Anforderungen                 Bergschadenssicherungen und Bauzustände, soweit diese","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1984                                                 967\nGrundleistungen                                               Besondere Leistungen\nBei Ingenieurbauwerken: Erfassen von normalen Bau-      Leistungen über das Erfassen von normalen Bauzuständen\nzuständen, außer Taktschiebeverfahren, Freivorbau       hinausgehen\nund bauabschnittsweise Herstellung auf Vorschubge-\nZeichnungen mit statischen Positionen und den Tragwerksab-\nrüst\nmessungen, den Bewehrungs-Querschnitten, den Verkehrs-\nAnfertigen der Positionspläne für das Tragwerk oder     lasten und der Art und Güte der Baustoffe sowie Besonderhei-\nEintragen der statischen Positionen, der Tragwerks-     ten der Konstruktionen zur Vorlage bei der bauaufsichtlichen\nabmessungen, der Verkehrslasten, der Art und Güte       Prüfung anstelle von Positionsplänen\nder Baustoffe und der Besonderheiten der Konstruk-\nAufstellen der Berechnungen nach militärischen Lastenklas-\ntionen in die Entwurfszeichnungen des Objektplaners\nsen (MLC)\n(zum Beispiel in Transparentpausen)\nZusammenstellen der Unterlagen der Tragwerkspla-\nnung zur bauaufsichtlichen Genehmigung\nVerhandlungen mit Prüfämtern und Prüfingenieuren\nVervollständigen und Berichtigen der Berechnungen\nund Pläne\n5. Ausführungsplanung\nDurcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3     Werkstattzeichnungen im Stahl- und Holzbau, Elementpläne\nund 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung      für Stahlbetonfertigteile einschließlich Stücklisten\nintegrierten Fachplanungen\nDurchführen der Messungen beim Spannen und Erstellen der\nAnfertigen der Schalpläne in Ergänzung der Ausfüh-     Spannprotokolle im Spannbetonbau\nrungspläne des Objektplaners\nStatische Nachweise und Ausführungszeichnungen, die\nZeichnerische Darstellung der Konstruktionen mit Ein-  infolge wesentlicher Änderungen der Genehmigungsplanung,\nbau- und Verlegeanweisungen, zum Beispiel Beweh-       die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, erforderlich\nrungspläne, Stahlbaupläne, Holzkonstruktionspläne      werden\n(keine Werkstattzeichnungen)\nAufstellen detaillierter Stahl- oder Stücklisten als\nErgänzung zur zeichnerischen Darstellung der Kon-\nstruktionen mit Stahlmengenermittlung\n6. Vorbereitung der Vergabe\nErmitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau,        Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm\nder Stahlmengen im Stahlbau und der Holzmengen im       des Objektplaners *)\nIngenieurholzbau einschließlich der zugehörigen kraft-\nBeitrag zum Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten\nübertragenden Zwischenbauteile und Verbindungs-\ndes Objektplaners\nmittel als Beitrag zur Mengenermittlung des Objekt-\nplaners                                                 Aufstellen des Leistungsverzeichnisses des Tragwerks\nAufstellen von Leistungsbeschreibungen in Ergänzung     *) Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungspro-\nzu den Mengenermittlungen als Grundlage für das            gramm Grundleistung. In diesem Fall entfallen die Grundleistungen dieser\nLeistungsverzeichnis des Tragwerks                         Leistungsphase\n7. Mitwirkung bei der Vergabe\nMitwirken bei der Prüfung und Wertung der Angebote aus\nLeistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm\nMitwirken bei der Prüfung und Wertung von Nebenangeboten\nBeitrag zum Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheits-\npreisen oder Pauschalangeboten\n8. Objektüberwachung\n(Bauüberwachung)\nlngenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks\nauf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen\nlngenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, zum Beispiel\nArbeits- und Lehrgerüste, Kranbahnen, Baugruben-\nsicherungen\nKontrolle der Betonherstellung und -verarbeitung auf der Bau-\nstelle in besonderen Fällen sowie statistische Auswertung der\nGüteprüfungen\nBetontechnologische Beratung\n9. Objektbetreuung und Dokumentation\nBaubegehung zur Feststellung und Überwachung von die\nStandsicherheit betreffenden Einflüssen","968                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n§ 65\nHonorartafel für Grundleistungen\nbei der Tragwerksplanung\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 64 aufgeführten Grundleistungen bei der Trag-\nwerksplanung sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.\n(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.\nH o n o r a r t a f e I z u § 65 A b s. 1\nAnrechen-           Zone 1              Zone II                   Zone III              Zone IV            Zone V\nbare Kosten     von         bis      von         bis           von          bis      von         bis    von        bis\nDM               DM                  DM                         DM                    DM                DM\n20000       1710        1980     1980        2670          2670         3500     3500        4210   4210       4490\n30000       2390        2760     2760        3680          3680         4810     4810        5760   5760       6140\n40000       3030        3480     3480        4630          4630         6020     6020        7200   7200       7670\n50000       3630        4170     4170        5520          5520         7170     7170        8560   8560       9120\n60000       4220        4840     4840        6390          6390         8270     8270        9860   9860      10500\n70000       4790        5480     5480        7220          7220         9330     9330      11110   11110      11 820\n80000       5340        6110     6110        8030          8030        10360    10360      12320   12320      13110\n90000       5890        6720     6720        8820          8820        11360    11 360     13500   13500      14360\n100000       6420        7320     7320        9590          9590        12340    12340      14650   14650      15570\n150000       8950      10170     10170       13240         13240        16950    16950      20'050  20050      21300\n200000      11330      12840     12840       16640         16640        21230    21230      25060   25060      26600\n300000      15800      17840     17840       22970         22970        29150    29150      34320   34320      36390\n400000      20000      22530     22530       28880         28880        36510    36510      42890   42890      45440\n500000      24010      27010     27010       34480         34480        43480    43480      50980   50980      53990\n600000      27890      31 310    31 310      39860         39860        50150    50150      58720   58720      62160\n700000      31640      35480     35480       45060         45060        56580    56580      66170   66170      70020\n800000      35310      39540     39540       50110         50110        62810    62810      73390   73390      77630\n900000      38890      43510     43510       55030         55030        68880    68880      80400   80400      85020\n1 000000      42400      47390     47390       59840         59840        74800    74800      87240   87240      92230\n1 500000      59120      65850     65850       82610         82610 102 730 102730 119460 119460 126160\n2000000       74840      83160     83160     103850        103850 128670 128670 149290 149290 157 550\n3000000      104 370    115 550   115 550    143370        143370 176720 176720 204410 204410 215510\n4000000      132130     145930    145 930    180230         180230 221 340 221 340 255470 255470 269140\n5000000      158 660    174890    174890    215230         215230 263570 263570 303700 303700 319770\n6000000      184 250    202770    202770    248810         248810 303990 303990 349790 349790 368130\n7000000      209070     229790    229790    281 270        281 270 342970 342970 394180 394180 414 690\n8000000      233270     256080    256080    312 780        312780 380750 380750 437150 437150 459750\n9000000      256920     281 760   281 760   343500         343500 417510 417 510 478940 478940 503540\n10000000      280100     306900    306900    373520         373520 453400 453400 519 680 519680 546240\n15000000      390580     426440    _426440   515650         515 650 622720 622720 711 560 711 560 747160\n20000000      494 500    538540    538540    648220         648220 779950 779950 889280 889280 933100\n30000000      689540     748310    748 310   894880         894880 1 071 200 1 071 200 1217600 1217600 1276300\n§ 66                                       (3) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude oder\nAuftrag über mehrere Tragwerke                         Ingenieurbauwerke mit konstruktiv gleichen Trag-\nund bei Umbauten                                werken, so sind für jede Wiederholung\n(1) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude oder                  1. bei Gebäuden die Vomhundertsätze der Lei-\nIngenieurbauwerke mit konstruktiv verschiedenen                      stungsphasen 1 bis 6 des § 64,\nTragwerken, so sind die Honorare für jedes Trag-                 2. bei Ingenieurbauwerken die Vomhundertsätze\nwerk getrennt zu berechnen.                                          der Leistungsphasen 3 bis 6 des § 64\n- (2) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude oder                  um 90 vom Hundert zu mindern.\nIngenieurbauwerke mit konstruktiv weitgehend ver-\ngleichbaren Tragwerken derselben Honorarzone,                       (4) Bei Umbauten kann bei Gebäuden und Inge-\nso sind die anrechenbaren Kosten der Tragwerke                   nieurbauwerken eine Erhöhung des nach § 65\neiner Honorarzone zur Berechnung des Honorars                    ermittelten Honorars um bis zu 50 vom Hundert ver-\nzusammenzufassen; das Honorar ist nach der                       einbart werden. Dabei können bei Gebäuden die\nSumme der anrechenbaren Kosten zu berechnen.                -    Kosten für das Abbrechen von Bauwerken oder","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1984                            969\nBauteilen (DIN 276, Kostengruppe 1 .4.3.0.) den                (2) Werden Anlagen einer Anlagengruppe ver-\nanrechenbaren Kosten nach § 62 zugerechnet wer-             schiedenen Honorarzonen zugerechnet, so ergibt\nden. Für Ingenieurbauwerke gilt Satz 2 sinngemäß.           sich das Honorar nach Absatz 1 aus der Summe der\nEinzelhonorare. Ein Einzelhonorar wird jeweils für\ndie Anlagen ermittelt, die einer Honorarzone zuge-\n§ 67                             rechnet werden. Für die Ermittlung des Einzelhono-\nTragwerksplanung für Traggerüste                 rars ist zunächst für die Anlagen jeder Honorarzone\nbei Ingenieurbauwerken                      das Honorar zu berechnen, das sich ergeben würde,\n( 1 ) Das Honorar für Leistungen bei der Tragwerks-      wenn die gesamten anrechenbaren Kosten der\nplanung für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken              Anlagengruppe nur der Honorarzone zugerechnet\nrichtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach             würden, für die das Einzelhonorar berechnet wird.\nAbsatz 2, der Honorarzone, der diese Traggerüste            Das Einzelhonorar ist dann nach dem Verhältnis der\nnach § 63 zuzurechnen sind, nach den Leistungs-             Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen\nphasen des § 64 und der Honorartafel des § 65.              einer Honorarzone zu den gesamten anrechenba-\nren Kosten der Anlagengruppe zu ermitteln.\n(2) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungs-\nkosten der Traggerüste. Bei mehrfach verwendeten               (3) Anrechenbare Kosten sind, bei Anlagen in\nBauteilen von Traggerüsten ist jeweils der Neuwert          Gebäuden unter Zugrundelegung der Kostenermitt-\nanrechenbar. Im übrigen gilt § 62 sinngemäß.                lungsarten nach DIN 276, zu ermitteln\n1. für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kosten-\n(3) Die §§ 21 und 66 gelten sinngemäß.\nberechnung, solange diese nicht vorliegt, nach\n(4) Das Honorar für Leistungen bei der Tragwerks-            der Kostenschätzung;\nplanung für verschiebbare Gerüste bei Ingenieur-            2. für die Leistungsphasen 5 bis 9 nach der Kosten-\nbauwerken kann frei vereinbart werden. Wird ein                 feststellung, solange diese nicht vorliegt, nach\nHonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich ver-            dem Kostenanschlag.\neinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach§ 6\nzu berechnen.                                                  (4) § 10 Abs. 3 gilt sinngemäß.\n(5) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen\nTeil IX                            bei der Technischen Ausrüstung die Kosten für\nLeistungen bei der Technischen Ausrüstung               1. Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige\nzusätzliche Maßnahmen nach DIN 276, Kosten-\n§ 68                                  gruppe 6.0.0.0.;\nAnwendungsbereich                          2. die Baunebenkosten (DIN 276, Kostengruppe\nDie Technische Ausrüstung umfaßt die Anlagen                 7.0.0.0.).\nfolgender Anlagengruppen in Gebäuden, soweit die\n(6) Werden Teile der Technischen Ausrüstung in\nAnlagen in DIN 276 erfaßt sind, und die entspre-\nBaukonstruktionen ausgeführt, die zur DIN 276,\nchenden Anlagen in Ingenieurbauwerken auf dem\nKostengruppe 3.1.0.0. gehören, so können die Ver-\nGebiet der\ntragsparteien vereinbaren, daß die Kosten hierfür\n1. Gas-, Wasser- und Abwassertechnik,                       ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten\n2. Wärmeversorgungs-, Brauchwassererwärmungs-               nach Absatz 3 gehören.\nund Raumlufttechnik,                                       (7) Die§§ 20 bis 23, 27 und 32 gelten sinngemäß.\n3. Elektrotechnik,\n§ 70\n4. Aufzug-, Förder- und Lagertechnik,\nAuftrag über Anlagen\n5. Küchen-, Wäscherei- und chemische Reini-                       innerhalb und außerhalb von Bauwerken\ngungstechnik,\nHonorare für Grundleistungen für die Technische\n6. Medizin- und Labortechnik.                               Ausrüstung innerhalb und entsprechende Anlagen\nZur Technischen Ausrüstung nach Satz 1 rech-             außerhalb von Gebäuden und Ingenieurbauwerken\nnen nicht entsprechende Anlagen außerhalb von               sind getrennt zu berechnen. Dies gilt nicht, wenn die\nGebäuden und Ingenieurbauwerken; diese Anlagen              getrennte Berechnung des Honorars für die Grund-\nrechnen zu den Ingenieurbauwerken im Sinne des              leistungen für Anlagen außerhalb der Gebäude und\nTeils VII, soweit sie in § 51 erfaßt sind.                  Ingenieurbauwerke je Anlagengruppe weniger als\n50 000 Deutsche Mark anrechenbare Kosten zum\nGegenstand hätte; § 68 Satz 2 findet insoweit keine\n§ 69                              Anwendung.\nGrundlagen des Honorars\n§ 71\n(1) Das Hc.1orar für Grundleistungen bei der\nHonorarzonen für Leistungen\nTechnischen Ausrüstung richtet sich nach den\nbei der Technischen Ausrüstung\nanrechenbaren Kosten der Anlagen einer Anlagen-\ngruppe nach § 68 Satz 1 Nr. 1 bis 6, nach der Hono-            (1) Anlagen der Technischen Ausrüstung werden\nrarzone, der die Anlagen angehören, und nach der            nach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerk-\nHonorartafel in § 7 4.                                      malen folgenden Honorarzonen zugerechnet:","970                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n1 . Honorarzone 1:                                                  meldeanlagen, Beleuchtungsanlagen, soweit\nAnlagen mit geringen Planungsanforderungen,                     nicht in Honorarzone III erwähnt, Blitzschutz-\nanlagen;\n2. Honorarzone II:\nAnlagen mit durchschnittlichen Planungsanfor-               d) Hebebühnen, flurgesteuerte Krananlagen,\nderungen,                                                       Verfahr-, Einschub- und Umlaufregalanlagen,\nFahrtreppen und Fahrsteige, Förderanlagen\n3. Honorarzone III:                                                 mit bis zu zwei Sende- und Empfangsstellen,\nAnlagen mit hohen Planungsanforderungen.                        schwierige Einzelaufzüge, einfache Aufzugs-\ngruppen ohne besondere Anforderungen,\n(2) Bewertungsmerkmale sind:\ntechnische Anlagen für Mittelbühnen;\n1. Anzahl der Funktionsbereiche,\ne) Küchen und Wäschereien mittlerer Größe;\n2. Integrationsansprüche,\n3. Technische Ausgestaltung,                                   f) medizinische und labortechnische Anlagen\nder Elektromedizin, Dentalmedizin, Medizin-\n4. Anforderungen an die Technik,                                    mechanik und Feinmechanik/Optik sowie\n5. konstruktive Anforderungen.                                      Röntgen- und Nuklearanlagen mit kleinen\nStrahlendosen jeweils für Facharzt- oder\n(3) § 63 Abs. 2 gilt sinngemäß.                                  Gruppenpraxen, Sanatorien, Altersheime und\neinfache Krarikenhausfachabteilungen, Labor-\n§ 72                                     einrichtungen, zum Beispiel für Schulen und\nObjektliste für Anlagen                            Fotolabors;\nder Technischen Ausrüstung\n3. Honorarzone III:\nNachstehende Anlagen werden nach Maßgabe\nder in§ 71 genannten Merkmale in der Regel folgen-             a) Gaserzeugungsanlagen und Gasdruckregler-\nden Honorarzonen zugerechnet:                                      stationen bei hohen Planungsanforderungen\n1. Honorarzone 1:                                                  einschließlich zugehöriger Rohrnetze, Was-\nseraufbereitungs-, Abwasserbehandlungs-\na) Gasverbrauchs-, Wasserverbrauchs- und                       anlagen und gesundheitstechnische Anlagen\nAbwasseranlagen mit kurzen einfachen Rohr-                  bei hohem Planungsaufwand, automatische\nnetzen;                                                     Feuerlöschanlagen;\nb) Heizungsanlagen mit direktbefeuerten Einzel-            b) Dampfanlagen, Heißwasseranlagen, schwie-\ngeräten und einfache Gebäudeheizungsanla-                   rige Heizungssysteme neuer Technologien,\ngen ohne besondere Anforderung an die                       Wärmepumpenanlagen, Zentralen für Fern-\nRegelung, Lüftungsanlagen einfacher Art;                    wärme und Fernkälte, Kühlanlagen, Lüftungs-\nc) einfache Niederspannungs- und Fernmelde-                    anlagen mit geregelter Luftkühlung und Kli-\ninstallationen;                                            maanlagen einschließlich der zugehörigen\nKälteerzeugungsanlagen;\nd) Abwurfanlagen für Abfall oder Wäsche, einfa-\nche Einzelaufzüge, Regalanlagen, soweit                 c) Hoch- und Mittelspannungsanlagen, Nieder-\nnicht in Honorarzone II oder III erwähnt;                   spannungsschaltanlagen, Eigenstromerzeu-\ne) chemische Reinigungsanlagen;                                gungs- und Umformeranlagen, Niederspan-\nnungsleitungsanlagen und Beleuchtungsan-\nf) medizinische und labortechnische Anlagen\nlagen bei hohem Planungsaufwand, große\nder Elektromedizin, Dentalmedizin, Medizin-\nFernmeldeanlagen;\nmechanik und Feinmechanik/Optik jeweils\nfür Arztpraxen der Allgemeinmedizin;                    d) Aufzugsgruppen mit besonderen Anforderun-\ngen, gesteuerte Förderanlagen mit mehr als\n2. Honorarzone II:                                                 zwei Sende- und Empfangsstellen, Regalbe-\na) Gasverbrauchs-, Wasserverbrauchs- und                       diengeräte mit zugehörigen Regalanlagen,\nAbwasseranlagen mit umfangreichen ver-                      zentrale Entsorgungsanlagen für Wäsche,\nzweigten Rohrnetzen, Abwasser-Hebeanla-                     Abfall oder Staub, technische Anlagen für\ngen, Brunnenanlagen und Wasserdruckerhö-                    Großbühnen, höhenverstellbare Zwischen-\nhungsanlagen, Beregnungsanlagen;                            böden und Wellenerzeugungsanlagen in\nSchwimmbecken, automatisch betriebene\nb) Gebäudeheizungsanlagen mit besonderen                       Sonnenschutzanlagen;\nAnforderungen an die Regelung, Fernheiz-\nund Kältenetze mit Übergabestationen, Lüf-             e) Großküchen und Großwäschereien;\ntungsanlagen        mit    Anforderungen     an\nf) medizinische und labortechnische Anlagen\nGeräuschstärke, Zugfreiheit oder mit zusätz-\nfür große Krankenhäuser mit ausgeprägten\nlicher Luftaufbereitung (außer geregelter Luft-\nUntersuchungs- und Behandlungsräumen,\nkühlung);\nsowie für Kliniken und Institute mit Lehr- und\nc) Kompaktstationen, Niederspannungsinstal-                    Forschungsaufgaben, Klimakammern und\nlations- und Verteilungsanlagen, soweit nicht               Anlagen für Klimakammern, Sondertempera-\nin Honorarzone I oder III erwähnt, kleine Fern-             turräume und Reinräume, Vakuumanlagen,","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1984                                            971\nMedienver- und -entsorgungsanlagen, che-\nBewertung der\nmische und physikalische Einrichtungen für\nGrundleistungen\nGroßbetriebe, Forschung und Entwicklung,                                                                    in v. H.\nFertigung, Klinik und Lehre.                                                                             der Honorare\n§ 73                                4. Genehmigungsplanung\nLeistungsbild Technische Ausrüstung                        Erarbeiten der Vorlagen für die\nerforderlichen Genehmigungen ..                       6\n(1) Das Leistungsbild Technische Ausrüstung\numfaßt die Leistungen der Auftragnehmer für Neu-               5. Ausführungsplanung\nanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten,                      Erarbeiten und Darstellen der aus-\nUmbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen                       führungsreifen Planungslösung ..                    18\nund Instandsetzungen. Die Grundleistungen sind in              6. Vorbereitung der Vergabe\nden in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis                 Ermitteln der Mengen und Aufstel-\n9 zusammengefaßt und in der folgenden Tabelle in                   len von Leistungsverzeichnissen .                     6\nVomhundertsätzen der Honorare des § 74 bewertet.               7. Mitwirkung bei der Vergabe\nPrüfen der Angebote und Mitwir-\nBewertung der             kung bei der Auftragsvergabe                          5\nGrundleistungen\nin V. H.          8. Objektüberwachung\nder Honorare             (Bauüberwachung)\nÜberwachen der Ausführung des\nObjekts ....................... .                   33\n1. Grundlagenermittlung\nErmitteln der Voraussetzungen zur                          9. Objektbetreuung und\nLösung der technischen Aufgabe               3                 Dokumentation\nÜberwachen der Beseitigung von\n2. Vorplanung (Projekt- und\nMängeln und Dokumentation des\nPlanungsvorbereitung)\nGesamtergebnisses . . . . . . • . . . . . .           3\nErarbeiten der wesentlichen Teile\neiner Lösung der Planungsaufgabe            11                (2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von\n3. Entwurfsplanung (System- und                                Absatz 1, sofern das Anfertigen von Schlitz- und ·\nIntegrationsplanung)                                       Durchbruchsplänen nicht in Auftrag gegeben wird,\nErarbeiten der endgültigen Lösung                          mit 14 vom Hundert der Honorare des § 7 4 zu\nder Planungsaufgabe .......... .            15             bewerten.\n(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:\nGrundleistungen                                           Besondere Leistungen\n1. Grundlagenermittlung\nKlären der Aufgabenstellung der Technischen Aus-       Systemanalyse (Klären der möglichen Systeme nach Nutzen,\nrüstung im Benehmen mit dem Auftraggeber und dem       Aufwand, Wirtschaftlichkeit und Durchführbarkeit)\nObjektplaner, insbesondere in technischen und wirt-\nDatenerfassung, Analysen und Optimierungsprozesse, zum\nschaftlichen Grundsatzfragen\nBeispiel für energiesparendes Sauen\nZusammenfassen der Ergebnisse\n2. Vorplanung\n(Projekt- und Planungsvorbereitung)\nAnalyse der Grundlagen                                ·Durchführen von Versuchen und Modellversuchen\nErarbeiten eines Planungskonzepts mit überschlägi-\nger Auslegung der wichtigen Systeme und Anlagen-\nteile einschließlich Untersuchung der alternativen\nLösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen\nmit skizzenhafter Darstellung zur lntegrierung in die\nObjektplanung einschließlich Wirtschaftlichkeitsvor-\nbetrachtung\nAufstellen eines Funktionsschemas beziehungsweise\nPrinzipschaltbildes für jede Anlage\nKlären und Erläutern der wesentlichen fachspezifi-\nschen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen\nMitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und\nanderen an der Planung fachlich Beteiligten über die\nGenehmigungsfähigkeit\nMitwirken bei der Kostenschätzung, bei Anlagen in\nGebäuden: nach DIN 276\nZusammenstellen der Vorplanungsergebnisse","972                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nGrundleistungen                                           Besondere Leistungen\n3. Entwurfsplanung\n(System- und Integrationsplanung)\nDurcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise       Erarbeiten von Daten für die Planung Dritter, zum Beispiel für\nErarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter        die Zentrale Leittechnik\nBerücksichtigung aller fachspezifischen Anforderun-   Detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis\ngen sowie unter Beachtung der durch die Objektpla-\nnung integrierten Fachplanungen bis zum vollständi-   Betriebskostenberechnungen\ngen Entwurf                                           Erstellen des technischen Teils eines Raumbuchs als Beitrag\nFestlegen aller Systeme und Anlagenteile              zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des\nObjektplaners\nBerechnung und Bemessung sowie zeichnerische\nDarstellung und Anlagenbeschreibung\nAngabe und Abstimmung der für die Tragwerkspla-\nnung notwendigen Durchführungen und Lastangaben\n(ohne Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen)\nMitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und ande-\nren an der Planung fachlich Beteiligten über die\nGenehmigungsfähigkeit\nMitwirken bei der Kostenberechnung, bei Anlagen in\nGebäuden: nach DIN 276\n4. Genehmigungsplanung\nErarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-\nrechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigun-\ngen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf\nAusnahmen und Befreiungen sowie noch notwendiger\nVerhandlungen mit Behörden\nZusammenstellen dieser Unterlagen\nVervollständigen und Anpassen der Planungsunterla-\ngen, Beschreibungen und Berechnungen\n5. Ausführungsplanung\nDurcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3    Prüfen und Anerkennen von Schalplänen des Tragwerks-\nund 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der    planers und von Montage- und Werkstattzeichnungen auf\nLösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Übereinstimmung mit der Planung\nAnforderungen sowie unter Beachtung der durch die     Anfertigen von Plänen für Anschlüsse von beigestellten\nObjektplanung integrierten Fachleistungen bis zur     Betriebsmitteln und Maschinen\nausführungsreifen Lösung\nAnfertigen von Stromlaufplänen\nZeichnerische Darstellung der Anlagen mit Dimensio-\nnen (keine Montage- und Werkstattzeichnungen)\nAnfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen\nFortschreibung der Ausführungsplanung auf den\nStand der Ausschreibungsergebnisse\n6. Vorbereitung der Vergabe\nErmitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstellen Anfertigen von Ausschreibungszeichnungen bei Leistungs-\nvon Leistungsverzeichnissen in Abstimmung mit Bei-    beschreibung mit Leistungsprogramm\nträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter\nAufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Lei-\nstungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen\n7. Mitwirken bei der Vergabe\nPrüfen und Werten der Angebote einschließlich Auf-\nstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen\nMitwirken bei der Verhandlung mit Bietern und Erstel-\nlen eines Vergabevorschlages\nMitwirken beim Kostenanschlag aus Einheits- oder\nPauschalpreisen der Angebote, bei Anlagen in Gebäu-\nden: nach DIN 276\nMitwirken bei der Auftragserteilung","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den. 21. Juli 1984                                 973\nGrundleistungen                                             Besondere Leistungen\n8. Objektüberwachung (Bauüberwachung)\nÜberwachen der Ausführung des Objekts auf Überein-       Durchführen von Leistungs- und Funktionsmessungen\nstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung,         Ausbilden und Einweisen von Bedienungspersonal\nden Ausführungsplänen, den Leistungsbeschreibun-\ngen oder Leistungsverzeichnissen mit den anerkann-       Überwachen und Detailkorrektur beim Hersteller\nten Regeln der Technik und den einschlägigen Vor-        Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen von Ablaufplänen\nschriften                                                (Netzplantechnik für EDV)\nMitwirken bei dem Aufstellen und Überwachen eines\nZeitplanes (Balkendiagramm)\nMitwirken bei dem Führen eines Bautagebuches\nMitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Unter-\nnehmen\nFachtechnische Abnahme der Leistungen und Fest-\nstellen der Mängel\nRechnungsprüfung\nMitwirken bei der Kostenfeststellung, bei Anlagen in\nGebäuden: nach DIN 276\nAntrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme\ndaran\nZusammenstellen und Übergeben der Revisionsunter-\nlagen, Bedienungsanleitungen und Prüfprotokolle\nMitwirken beim Auflisten der Verjährungsfristen der\nGewährleistungsansprüche\nÜberwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der\nLeistungen festgestellten Mängel\nMitwirken bei der Kostenkontrolle\n9. Objektbetreuung und Dokumentation\nObjektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der     Erarbeiten der Wartungsplanung und -organisation\nVerjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche\ngegenüber den ausführenden Unternehmen\nÜberwachen der Beseitigung von Mängeln, die inner-\nhalb der Verjährungsfristen der Gewährleistungsan-\nsprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von 5 Jahren\nseit Abnahme der Leistungen auftreten\nMitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen\nMitwirken bei der systematischen Zusammenstellung\nder zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen\nErgebnisse des Objekts\n§ 74\nHonorartafel für Grundleistungen\nbei der Technischen Ausrüstung\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in§ 73 aufgeführten Grundleistungen bei einzelnen             -\nAnlagen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.\n(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.","974                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nHonorartafel zu § 74 Abs. 1\nAnrechen-                    Zone 1                           Zone II                          Zone III\nbare Kosten           von              bis                von             bis             von              bis\nDM                        DM                                DM                               DM\n10000            2370             3080               3080            3780            3780             4490\n15000            3320             4280               4280            5260            5260             6230\n20000             4170             5370               5370            6560            6560             7760\n30000             5800             7390               7390            9000            9000            10590\n40000             7310             9300               9300           11300           11 300           13290\n50000             8740            11130             11130            13520           13520            15900\n60000            10090            12880             12880            15680           15680            18470\n70000            11 390           14560             14560            17730           17730            20890\n80000            12630            16170             16170            19700           19700            23250\n90000            13860            17720             17720            21580           21580            25440\n100000            15090            19290             19290            23490           23490            27700\n150000            20520            26190            26190             31860           31860            37540\n200000            25500            32400            32400             39290           39290            46190\n300000            34450            43390            43390             52340           52340            61280\n400000            43150            53570             53570            63980           63980.           74400\n500000            52280            64140             64140            76020           76020            87880\n600000            61390            74680            74680             87970           87970           101 260\n700000            70710            85500            85500            100300          100300           115 090\n800000            79960            96380            96380            112 790         112 790          129210\n900000            89320           107 220          107 220           125120          125120           143010\n1 000000            98710           118 070          118 070           137 420         137 420          156770\n1500000            144030           169070           169070            194120          194120           219170\n2000000            187150           215510           215510            243870          243870           272220\n3000000            269060           298480           298480            327910          327 910          357 330\n4000000            348120           378050           378050            408000          408000           43i930\n5000000            425300           458690           458690            492070          492070           525450\n6000000            498550           533760           533 760           568970          568970           604190\n7000000            565080           602050           602050            639020          639020           675980\n7500000            596080           633750           633750            671440          671 440          709120\n§ 75                               hung der Honorare um bis zu 50 vom Hundert ver-\nVorplanung, Entwurfsplanung und                    einbart werden kann.\nObjektüberwachung als Einzelleistung\nTeil X\nWird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungs-\nphase 2 des § 73) oder der Entwurfsplanung (Lei-                     Leistungen für Thermische Bauphysik\nstungsphase 3 des § 73) oder wird die Objektüber-                                    § 77\nwachung (Leistungsphase 8 des § 73) als Einzellei-\nAnwendungsbereich\nstung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle\nder in § 73 festgesetzten Vomhundertsätze fol-                   (1) Leistungen für Thermische Bauphysik\ngende Vomhundertsätze der Honorare nach § 74                  (Wärme- und Kondensatfeuchteschutz) werden\nvereinbart werden:                                            erbracht, um thermodynamische Einflüsse und\n1. für die Vorplanung                                        deren Wirkungen auf Gebäude und Ingenieurbau-\nbis zu 14 v. H.,\nwerke sowie auf Menschen, Tiere und Pflanzen und\n2. für die Entwurfsplanung             bis zu 26 v. H.,       auf die Raumhygiene zu erfassen und zu begrenzen.\n3. für die Objektüberwachung           bis zu 38 v. H.           (2) Zu den Leistungen für Thermische Bauphysik\nrechnen insbesondere:\n§ 76                                 1. Entwurf, Bemessung und Nachweis des Wärme-\nUmbauten und Modernisierungen                           schutzes nach der Wärmeschutzverordnung und\nnach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften,\nHonorare für Leistungen bei Umbauten und\nModernisierungen sind nach den anrechenbaren                  2. Leistungen zum Begrenzen der Wärmeverluste\nKosten nach § 69, der Honorarzone, der die Anlagen                und Kühllasten,\nnach den§§ 71 und 72 zuzurechnen sind, den Lei-              3. Leistungen zum Ermitteln der wirtschaftlich opti-\nstungsphasen des § 73 und der Honorartafel des                   malen Wärmedämm-Maßnahmen, insbesondere\n§ 7 4 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß eine Erhö-.              durch Minimieren der Bau- und Nutzungskosten,","Nr. 32 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1984                            975\n4. Leistungen zum Planen von Maßnahmen für den             anrechenbare Kosten über 50 Millionen Deutsche\nsommerlichen Wärmeschutz in besonderen Fäl-            Mark liegen, kann frei vereinbart werden.\nlen,\n(4) Werden nicht sämtliche Leistungen nach\n5. Leistungen zum Begrenzen der dampfdiffusions-           Absatz 1 übertragen, so gilt § 5 Abs. 1 und 2 sinn-\nbedingten Wasserdampfkondensation auf und in           gemäß.\nden Konstruktionsquerschnitten,\n(5) § 22 gilt sinngemäß.\n6. Leistungen zum        Begrenzen von thermisch\nbedingten Einwirkungen auf Bauteile durch Wär-                                   § 79\nmeströme,\nSonstige Leistungen\n7. Leistungen zum Regulieren des Feuchte- und                             für Thermische Bauphysik\nWärmehaushaltes von belüfteten Fassaden- und              Für Leistungen nach § 77 Abs. 2, soweit sie nicht ·\nDachkonstruktionen,                                    in § 78 erfaßt sind, kann ein Honorar frei vereinbart\n8. fachtechnisches      Prüfen der Ausführungs-,           werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragsertei-\nDetail- und Konstruktionszeichnungen.                  lung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als\nZeithonorar nach § 6 zu berechnen.\n§ 78\nWärmeschutz                                                    Teil XI\nLeistungen für Schallschutz\n(1) Leistungen für den Wärmeschutz nach § 77\nund Raumakustik\nAbs. 2 Nr. 1 umfassen folgende Leistungen:\n§ 80\nBewertung\nin v. H.                              Schallschutz\nder Honorare          (1) Leistungen für Schallschutz werden erbracht,\num\n1. Erarbeiten des Planungskonzepts\nfür den Wärmeschutz .......... .          20           1. in Gebäuden und Innenräumen einen angemes-\nsenen Luft- und Trittschallschutz, Schutz gegen\n2. Erarbeiten des Entwurfs ein-                                von außen eindringende Geräusche und gegen\nschließlich der überschlägigen                             Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrü-\nBemessung für den Wärmeschutz                              stung nach § 68 und anderen technischen Anla-\nund Durcharbeiten konstruktiver                            gen und Einrichtungen zu erreichen (baulicher\nDetails der Wärmeschutzmaßnah-\n40\nSchallschutz),\nmen .......................... .\n3. Aufstellen des prüffähigen Nach-\n2. die Umgebung geräuscherzeugender Anlagen\nweises des Wärmeschutzes ....            25               gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch\nLärm zu schützen (Schallimmissionsschutz).\n4. Abstimmen des geplanten Wärme-\nschutzes mit der Ausführungspla-                         (2) Zu den Leistungen für baulichen Schallschutz\nnung und der Vergabe ......... .         15           rechnen insbesondere:\n(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1        1. Leistungen zur Planung und zum Nachweis der\nrichtet sich nach den anrechenbaren Kosten des                 ErfüHung von Schallschutzanforderungen, so-\nGebäudes nach § 10, der Honorarzone, der das                   weit der Nachweis des Schallschutzes nicht\nGebäude nach den §§ 11 und 12 zuzurechnen ist,                 durch Anwendung einfacher Ausführungsbei-\nsowie nach Absatz 3.                                           spiele oder Hinweise und Empfehlungen in den\nbauordnungsrechtlichen Vorschriften oder Prüf-\nzeugnissen über Eignungsprüfungen geführt\n(3) Das Honorar kann mit folgenden Vomhundert-\nwerden kann (Bauakustik),\nsätzen der Honorare nach § 16 vereinbart werden:\nAnrechenbare Kosten                                        2. schalltechnische Messungen zur Bestimmung\nbis       100 000 DM                            3 v.H.         der Luft- und Trittschalldämmung sowie von\nInstallationsgeräuschen und Außenlärmbela-\n, 500000 DM                             2,5v.H.\nstungen.\n1 000000 DM                              2 v.H.\n5000000 DM                               1,3v. H.      (3) Zu den Leistungen für den Schallimmissions-\n10000000 DM                               1   V. H.  schutz rechnen insbesondere:\n50000000 DM                              0,9v.H.     1. schalltechnische Bestandsaufnahme,\nWird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schrift-      2. Festlegen der schalltechnischen Anforderungen,\nlich vereinbart, so gelten die in Satz 1 aufgeführten      3. Entwerfen der Schallschutzmaßnahmen,\nVomhundertsätze der jeweiligen Mindestsätze des\n4. Mitwirken bei der Ausführungsplanung,\nHonorars nach§ 16 als vereinbart. Das Honorar für\nLeistungen nach Absatz 1 bei Gebäuden, deren               5. Abschlußmessungen.","976                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n§ 81                             1. Honorarzone 1:\nBauakustik                              Objekte mit geringen Planungsanforderungen an\n(1) Leistungen für Bauakustik nach § 80 Abs. 2              die Bauakustik, insbesondere\nNr. 1 umfassen folgende Leistungen:                            - Wohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungs-\ngebäude und Banken mit jeweils durch-\nBewertung                   schnittlicher Technischer Ausrüstung und\nin v. H.                  entsprechendem Ausbau;\nder Honorare\n2. Honorarzone II:\n1. Erarbeiten des Planungskonzepts                             Objekte mit durchschnittlichen Planungsanfor-\nFestlegen der Schallschutzanfor-                           derungen an die Bauakust!k, insbesondere\nderungen ..................... .        10\n- Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit\n2. Erarbeiten des Entwurfs ein-\nschließlich Aufstellen der Nach-\njeweils überdurchschnittlicher Technischer\nweise des Schallschutzes unter                                 Ausrüstung und entsprechendem Ausbau,\nBerücksichtigung von Nebenweg-                              - Wohnhäuser mit versetzten Grundrissen,\nübertragungen ................ .        30\n- Wohnhäuser mit Außenlärmbelastungen,\n3. Mitwirken bei der Ausführungspla-\nnung ......................... .        30                  - Hotels, soweit        nicht in Honorarzone III\n4. Mitwirken bei der Vorbereitung der                               erwähnt,\nVergabe und bei der Vergabe ...         15                 - Universitäten und Hochschulen,\n5. Mitwirken bei der Überwachung\nschalltechnisch wichtiger Ausfüh-                           - Krankenhäuser, soweit nicht in Honorar-\nrungsarbeiten ................. .       15                     zone III erwähnt,\n- Gebäude für Erholung, Kur und Genesung,\n(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1            - Versammlungsstätten, soweit nicht in Hono-\nrichtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach\nrarzone III erwähnt,\nden Absätzen 3 bis 6, der Honorarzone, der das\nObjekt nach § 82 zuzurechnen ist, und nach der                  - Werkstätten mit schutzbedürftigen Räumen;\nHonorartafel in § 83.\n3. Honorarzone III:\n(3) Anrechenbare Kosten sind die Kosten für\nBaukonstruktionen, Installationen, betriebstechni-              Objekte mit überdurchschnittlichen Planungsan-\nsche Anlagen und betriebliche Einbauten (DIN 276,               forderungen an die Bauakustik, insbesondere\nKostengruppen 3.1.0.0. bis 3.4.0.0.).                          - Hotels mit umfangreichen gastronomischen\nEinrichtungen,\n(4) § 10Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß:\n- Gebäude mit Mischnutzung,\n(5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß            - Krankenhäuser in bauakustisch besonders\ndie Kosten für besondere Bauausführungen (DIN                      ungünstigen Lagen oder mit ungünstiger\n276, Kostengruppe 3.5.0.0.) ganz oder teilweise zu                 Anordnung der Versorgungseinrichtungen,\nden anrechenbaren Kosten gehören, wenn hier-\ndurch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsauf-                - Theater-, Konzert- und Kongreßgebäude,\nwand entsteht.                                                  - Tonstudios und akustische Meßräume.\n(6) Werden nicht sämtliche Leistungen nach                  (2) § 63 Abs. 2 gilt sinngemäß.\nAbsatz 1 übertragen, so gilt § 5 Abs. 1 und 2 sinn-\ngemäß.\n§ 83\n(7) § 22 gilt sinngemäß.                                              Honorartafel für Leistungen\nbei der Bauakustik\n§ 82                                 (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare\nHonorarzonen für Leistungen                   für die in § 81 aufgeführten Leistungen für Bauaku-\nbei der Bauakustik                        stik sind in der nachfolgenden Honorartafel festge-\nsetzt.\n(1) Die Honorarzone wird bei der Bauakustik auf\nGrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:                  (2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1984                                                                977\nH o n o r a r t a f e I z u § 83 A b s. 1\nAn rechen-                   Zone 1                                 Zone II                                                  Zone III\nbare Kosten            von              bis                  von                bis                             von                        bis\nDM                        DM                                      DM                                                         DM\n500000            2690             3080                  3080              3550                             3550                      4090\n600000            3000             3440                  3440              3970                             3970                      4580\n700000            3300             3790                  3790              4370                             4370                      5040\n800000            3590             4120                  4120              4 750                            4 750                     5470\n900000            3870             4440                  4440              5110                             5110                      5890\n1 000000            4130             4740                  4 740             5460                             5460                      6300\n1 500000            5360             6150                  6150              7090                             7090                      8170\n2000000             6450             7410                  7410              8540                             8540                      9840\n3000000             8410             9650                  9650             11130                           11130                      12830\n4000000            10160            11 660                11 660            13440                           13440                      15500\n5000000            11 770           13510                 13510             15570                           15570                      17960\n6000000            13280            15240                 15240             17560                           17560                      20250\n7000000            14 710           16880                 16880             19450                           19450                      22430\n8000000            16070            18440                 18440             21250                          21250                       24500\n9000000            17370            19930                 19930             22970                          22970                       26490\n10000000             18630           21380                  21380             24640                          24640                       28410\n15000000            24380            27980                  27980             32250                          32250                       37180\n20000000            29520            33880                  33880             39040                          39040                       45020\n30000000            38660            44370                  44370             51130                          51130                       58960\n40000000            46820            53730                  53730             61920                          61920                       71410\n50000000            54320            62340                  62340             71840                          71840                       82840\n§ 84\nBewertung\nSonstige Leistungen für Schallschutz                                                                                        in V. H.\nFür Leistungen nach § 80 Abs. 2, soweit sie nicht                                                                              der Honorare\nin§ 81 erfaßt sind, sowie für Leistungen nach§ 80\nAbs. 3 kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird               1. Erarbeiten des raumakustischen\nein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich                    Planungskonzepts, Festlegen der\nvereinbart, so ist es als Zeithonorar nach § 6 zu                      raumakustischen Anforderungen                                    20\nberechnen.                                                         2. Erarbeiten des raumakustischen\nEntwurfs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           35\n§ 85                                     3. Mitwirken bei der Ausführungspla-\nRaumakustik                                       nung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         25\n4. Mitwirken bei der Vorbereitung der\n( 1) Leistungen für Raumakustik werden erbracht,\nVergabe und bei der Vergabe . . .                                10\num Räume mit besonderen Anforderungen an die\nRaumakustik durch Mitwirkung bei Formgebung,                       5. Mitwirken bei der Überwachung\nMaterialauswahl und Ausstattung ihrem Verwen-                          raumakustisch wichtiger Ausfüh-\nrungsarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . .                10\ndungszweck akustisch anzupassen.\n(2) Zu den Leistungen für Raumakustik rechnen                      (2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1\ninsbesondere:\nrichtet sich bei Innenräumen nach den anrechenba-\n1. raumakustische Planung und Überwachung,                         ren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, der Honorar-\n2. akustische Messungen,                                           zone, der der Innenraum nach den §§ 87 und 88 .\nzuzurechnen ist, sowie nach der Honorartafel in\n3. Modelluntersuchungen,                                           §89.\n4. Beraten bei der Planung elektroakustischer\nAnlagen.                                                          (3) Anrechenbare Kosten sind die Kosten für\nBaukonstruktionen (DIN 276, Kostengruppe\n3.1.0.0.), geteilt durch den Bruttorauminhalt des\n§ 86\nGebäudes und multipliziert mit dem Rauminhalt des\nRaumakustische Planung und Überwachung                        betreffenden Innenraumes sowie die Kosten für\n( 1) Die raumakustische Planung und Überwa-                     betriebliche Einbauten, bewegliches Mobiliar und\nchung nach § 85 Abs. 2 Nr. 1 umfaßt folgende Lei-                  Textilien (DIN 276, Kostengruppen 3.4.0.0., 4.2.0.0.\nstungen:                                                           und 4.3.0.0.) des betreffenden Innenraumes.","978                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil   1\n(4) § 10.Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.                  5. Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften\ndes Innenraums.\n(5) Werden bei Innenräumen nicht sämtliche Lei-\nstungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt§ 5 Abs. 1          (3) § 63 Abs. 2 gilt sinngemäß.\nund 2 sinngemäß.\n(6) § 22 gilt sinngemäß.                                                         § 88\n(7) Das Honorar für Leistungen nach Absatz 1 bei               Objektliste für raumakustische Planung\nFreiräumen kann frei vereinbart werden. Wird ein                             und Überwachung\nHonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich ver-         Nachstehende Innenräume werden bei der raum-\neinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6      akustischen Planung und Überwachung nach Maß-\nzu berechnen.                                             gape der in § 87 genannten Merkmale in der Regel\nfolgenden Honorarzonen zugerechnet:\n§ 87                              1. Honorarzone 1:\nHonorarzonen für Leistungen                       Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandel-\nbei der raumakustischen Planung                     hallen;\nund Überwachung\n2. Honorarzone II:\n(1) Innenräume werden bei der raumakustischen              Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume bis\nPlanung und Überwachung nach· den in Absatz 2                 500 m3 , nicht teilbare Sporthallen, Filmtheater\ngenannten       Bewertungsmerkmalen       folgenden           und Kirchen bis 1 000 m3 , Großraumbüros;\nHonorarzonen zugerechnet:\n3. Honorarzone III:\n1. Honorarzone 1:\nUnterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über\nInnenräume mit sehr geringen Planungsanforde-\n500 bis 1 500 m3 , Filmtheater und Kirchen über\nrungen,\n1 000 bis 3 000 m3 , teilbare Turn,- und Sporthal-\n2. Honorarzone II:                                            len bis 3 000 m3 ;\nInnenräume mit geringen Planungsanforderun-           4. Honorarzone IV:\ngen,\nUnterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über\n3. Honorarzone III:                                           1 500 m3 , Mehrzweckhallen bis 3 000 m3 , Film-\nInnenräume mit durchschnittlichen Planungsan-             theater und Kirchen über 3 000 m3 ;\nforderungen,                                          5. Honorarzone V:\n4. Honorarzone IV:                                            Konzertsäle, Theater, Opernhäuser, Mehr-\nInnenräume mit überdurchschnittlichen       Pla-          zweckhallen über 3 000 m3 , Tonaufnahme-\nnungsanforderungen,                                       räume, Innenräume mit veränderlichen akusti-\nschen Eigenschaften, akustische Meßräume.\n5. Honorarzone V:\nInnenräume mit sehr hohen Planungsanforde-\nrungen.                                                                         § 89\nHonorartafel für Leistungen\n(2) Bewertungsmerkmale sind:\nbei der raumakustischen Planung\n1. Anforderungen an die Einhaltung der Nachhall-                            und Überwachung\nzeit,\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare\n2. Einhalten eines bestimmten Frequenzganges             für die in § 86 aufgeführten Leistungen für raumaku-\nder Nachhallzeit,                                     stische Planung und Überwachung bei Innenräu-\n3. Anforderungen an die räumliche und zeitliche           men sind in der nachfolgenden Honorartafel festge-\nSchallverteilung,                                     setzt.\n4. akustische Nutzungsart des Innenraums,                   (2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1984                                     979\nH o n o r a r t a f e I z u § 89 A b s. 1\nAnrechen-            Zone 1                Zone II                    Zone III               Zone IV             Zone V\nbare Kosten       von        bis        von          bis           von          bis       von         bis     von        bis\nDM                DM                     DM                         DM                     DM                  DM\n100000         182Q       2370       2370         2910          2910         3460      3460        4000    4000       4550\n200000         2100       2730       2730         3360          3360         3990      3990        4620    4620       5250\n300000         2370       3080       3080         3800          3800         4510      4510        5220    5220       5930\n400000         2640       3430       3430         4220          4220         5010      5010        5800    5800       6590\n500000         2890       3760       3760         4630          4630         5500      5500        6370    6370       7240\n600000         3150       4090       4090         5030          5030         5980      5980        6920    6920       7870\n700000         3390       4410       4410         5430          5430         6450      6450        7460    7460       8490\n800000         3640       4 730      4 730        5820          5820         6910      6910        8000    8000       9090\n900000         3880       5040       5040         6200          6200         7370      7370        8530    8530       9690\n1 000000         4110       5350       5350         6580          6580         7820      7820        9050    9050      10290\n1 500000         5260       6830       6830         8410          8410         9990      9990      11560    11 560     13140\n2000000          6350      8260        8260       10160          10160        12070     12070      13970    13970      15880\n3000000          8450     10980       10980       13510          13510        16050     16050      18580    18580      21120\n4000000         10460     13590       13590       16730          16730        19870     19870      23000    23000      26140\n5000000         12410     16130       16130       19850          19850        23580     23580      27290    27290      31020\n6000000         14320     18 610      18610       22900          22900        27210     27210      31490    31490      35800\n7000000         16200     21050       21050       25910          25910        30780  ,\n30780      35620    35620      40490\n8000000         18050     23460       23460       28870          28870        34300     34300      39690    39690      45120\n9000000         19880     25840       25840       31790          31790        37780     37780      43710    43710      49690\n10000000          21690     28190       28190       34690          34690        41220     41220      47690    47690      54220\n15000000          30540     39690       39690       48840          48840        58030     58030      67150    67150      76340\n§ 90                                      2. Ausschreiben und Überwachen der Aufschlußar-\nSonstige Leistungen für Raumakustik                             beiten,\nFür Leistungen nach § 85 Abs. 2, soweit sie nicht                 3. Durchführen von Labor- und Feldversuchen,\nin§ 86 erfaßt sind, kann ein Honorar frei vereinbart\nwerden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragsertei-                   4. Beraten bei der Sicherung von Nachbarbauwer-\nlung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als                     ken,\nZeithonorar nach § 6 zu berechnen.                                  5. Aufstellen von Satzungs-, Grundbruch- und\nanderen erdstatischen Berechnungen, soweit\ndiese Leistungen nicht in den Leistungen nach\nTeil XII                                        Nummer 1 oder in den Grundleistungen nach\nLeistungen für Bodenmechanik,                                § 55 oder§ 64 erfaßt sind,\nErd- und Grundbau\n6. Untersuchungen zur Berücksichtigung dynami-\n§ 91                                          scher Beanspruchungen bei der Bemessung des\nBauwerks oder seiner Gründung,\nAnwendungsbereich\n(1) Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und                       7. Beraten bei Baumaßnahmen im Fels,\nGrundbau werden erbracht, um die Wechselwirkung                     8. Abnahme von Gründungssohlen und Aushub-\nzwischen Baugrund und Bauwerk sowie seiner                              sohlen,\nUmgebung zu erfassen und die für die Berechnun-\ngen erforderlichen Bodenkennwerte festzulegen.                      9. Allgemeine Beurteilung der Tragfähigkeit des\nBaugrundes und der Gründungsmöglichkeiten,\n(2) Zu den Leistungen für Bodenmechanik, Erd-\ndie sich nicht auf ein bestimmtes Gebäude oder\nund Grundbau rechnen insbesondere:\nIngenieurbauwerk bezieht.\n1. Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung\nfür Flächen- und Pfahlgründungen als Grundlage\nfür die Bemessung der Gründung durch den                                                   § 92\nTragwerksplaner, soweit diese Leistungen nicht\nBaugrundbeurteilung und Gründungsberatung\ndurch Anwendung von Tabellen oder anderen\nAngaben, zum Beispiel in den bauordnungs-                           (1) Die Baugrundbeurteilung und Gründungs-\nrechtlichen Vorschriften, erbracht werden kön-                  beratung nach § 91 Abs. 2 Nr. 1 umfaßt folgende\nnen,                                                            Leistungen für Gebäude und Ingenieurbauwerke-","980                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n2. Honorarzone II:\nBewertung\nGründungen mit geringem Schwierigkeitsgrad,\nin v. H.\nder Honorare\ninsbesondere\n- setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering\n1. Klären      der    Aufgabenstellung,                                     setzungsempfindliche Bauwerke mit be-\nErmitteln der Baugrundverhält-                                          reichsweise unterschiedlicher Gründungsart\nnisse auf Grund der vorhandenen                                         oder bereichsweise stark unterschiedlichen\nUnterlagen, Festlegen und Darstel-                                      Lasten bei annähernd regelmäßigem Schich-\nlen der erforderlichen Baugrunder-                                      tenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher\nkundungen ................... .                    15                   Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb\n2. Auswerten und Darstellen der                                             der Baufläche,\nBaugrunderkundungen sowie der                                       - gering setzungsempfindliche Bauwerke mit\nLabor- und Feldversuche; Abschät-\neinheitlicher Gründungsart bei unregelmäßi-\nzen des Schwankungsbereiches\nvon Wasserständen im Boden;\ngem Schichtenaufbau des Untergrundes mit\nBaugrundbeurteilung;     Festlegen                                      unterschiedlicher Tragfähigkeit und Set-\nder Bodenkennwerte .......... .                    35                   zungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;\n3. Vorschlag für die Gründung mit                                   3. Honorarzone III:\nAngabe der zulässigen Bodenpres-                                    Gründungen mit durchschnittlichem Schwierig-\nsungen in Abhängigkeit von den                                      keitsgrad, insbesondere\nFundamentabmessungen, gegebe-\nnenfalls mit Angaben zur Bemes-                                     - stark setzungsempfindliche Bauwerke bei\nsung der Pfahlgründung; Angabe                                          annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau\nder zu erwartenden Setzungen für                                        des Untergrundes mit einheitlicher Tragfähig-\ndie vom Tragwerksplaner im Rah-                                         keit und Setzungsfähigkeit innerhalb der\nmen der Entwurfsplanung nach                                            Baufläche,\n§ 64 zu erbringenden Grundlei-\n- setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering\nstungen; Hinweise zur Herstellung\nund Trockenhaltung der Baugrube\nsetzungsempfindliche Bauwerke mit be-\nund des Bauwerks sowie zur Aus-                                         reichsweise unterschiedlicher Gründungsart\nwirkung der Baumaßnahme auf                                             oder bereichsweise stark unterschiedlichen\nNachbarbauwerke . . . . . . . . . . . . . .        50                   Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau\ndes Untergrundes mit unterschiedlicher Trag-\n(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1                        fähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der\nrichtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach                            Baufläche,\n§ 62 Abs. 2 bis 8, der Honorarzone, der die Grün-                       - gering setzungsempfindliche Bauwerke mit\ndung nach § 93 zuzurechnen ist, und nach der                               einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßi-\nHonorartafel in § 94.                                                      gem Schichtenaufbau des Untergrundes mit\nstark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Set-\n(3) Werden nicht sämtliche Leistungen nach                              zungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;\nAbsatz 1 übertragen, so gilt § 5 Abs. 1 und 2 sinn-\ngemäß.                                                              4. Honorarzone IV:\nGründungen        mit    überdurchschnittlichem\n(4) Das Honorar für Ingenieurbauwerke mit großer                     Schwierigkeitsgrad, insbesondere\nLängenausdehnung (Linienbauwerke) kann frei ver-                       - stark setzungsempfindliche Bauwerke bei\neinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftrags-                       unregelmäßigem Schichtenaufbau des Unter-\nerteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar                       grundes mit unterschiedlicher Tragfähigkeit\nals Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.                                     und Setzungsfähigkeit innerhalb der Bau-\nfläche,\n- setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering\n§ 93                                            setzungsempfindliche Bauwerke mit be-\nHonorarzonen für Leistungen                                   reichsweise unterschiedlicher Gründungsart\nbei der Baugrundbeurteilung                                  oder bereichsweise stark unterschiedlichen\nund Gründungsberatung                                      Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau\n(1) Die Honorarzone wird bei der Baugrundbeur-                          des Untergrundes mit stark unterschiedlicher\nteilung und Gründungsberatung auf Grund folgen-                            Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb\nder Bewertungsmerkmale ermittelt:                                          der Baufläche;\n1. Honorarzone 1:                                                   5. Honorarzone V:\nGründungen mit sehr hohem Schwierigkeits-\nGründungen mit sehr geringem Schwierigkeits-\ngrad, insbesondere\ngrad, insbesondere\n- stark setzungsempfindliche Bauwerke bei\n- gering setzungsempfindliche Bauwerke mit\nunregelmäßigem Schichtenaufbau des Unter-\neinheitlicher Gründungsart bei annähernd\ngrundes mit stark unterschiedlicher Tragfä-\nregelmäßigem Schichtenaufbau des Unter-\nhigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der\ngrundes mit einheitlicher Tragfähigkeit\nBaufläche.\n(Scherfestigkeit)      und            Setzungsfähigkeit\ninnerhalb der Baufläche;                                       (2) § 63 Abs. 2 gilt sinngemäß.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1984                                       981\n§ 94\nHonorartafel für Leistungen\nbei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 92 aufgeführten Leistungen für die Bau-\ngrundbeurteilung und Gründungsberatung sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.\n(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.\nH o n o r a r t a f e I z u § 94 A b s. 1\nAnrechen-            Zone 1                Zone II                   Zone III                 Zone IV             Zone V\nbare Kosten       von        bis        von         bis           von           bis        von         bis     von        bis\nDM                DM                    DM                         DM                       DM                  DM\n100000           800      1440       1440        2080          2080          2720       2720        3360    3360       4000\n150000           990      1 750      1 750       2510          2510          3270       3270        4030    4030       4790\n200000         1150       2010       2010        2870          2870          3720       3720        4580    4580       5440\n300000         1430       2450       2450        3460          3460          4480       4480        5490    5490       6510\n400000         1660       2810       2810        3960          3960          5100       5100        6250    6250       7400\n500000         1860       3120       3120        4380          4380          5650       5650        6910    6910       8170\n600000         2050       3410       3410        4 770         4770          6140       6140        7500    7500       8860\n700000         2230       3680       3680        5130          5130          6580       6580        8030    8030       9480\n800000         2390       3920       3920        5460          5460          6990       6990        8530    8530      10060\n900000         2540       4150       4150        5760          5760          7380       7380        8990    8990      10600\n1000000          2680       4370       4370        6050          6050          7740       7740        9420    9420      11110\n1 500000         3320       5320       5320        7310          7310          9310       9310      11300    11300      13300\n2000000          3870       6120       6120        8370          8370        10610       10610      12860    12860      15110\n3000000          4780       7440       7440       10100         10100        12770       12770      15430    15430      18090\n4000000          5570       8570       8570       11 560        11 560       14560       14560      17550    17550      20550\n5000000          6260       9550       9550       12830         12830        16120       16120      19400    19400      22690\n6000000          6890      10430      10430       13970         13970        17520       17520      21060    21060      24600\n7000000          7470      11 240     11 240      15020         15020        18790       18790      22570    22570      26340\n8000000          8010      12000      12000       15980         15980        19970       19970      23950    23950      27940\n9000000          8520      12700      12700       16890         16890        21070       21070      25260    25260      29440\n10000000          9010      13380      13380       17750         17750        22110       22110      26480    26480      30850\n15000000         11150      16310      16310       21460         21460        26620       26620      31770    31770      36930\n20000000          12970      18 770     18770       24570         24570        30360       30360      36160    36160      41960\n30000000          16050     22890       22890       29720         29720        36560       36560      43390    43390      50230\n40000000          18680     26360       26360       34030         34030        41 710      41710      49380    49380      57060\n50000000          21000     29400       29400       37800         37800        46200       46200      54600    54600      63000\n§ 95                                     rechtlichen Vorschriften für Zwecke der Landesver-\nSonstige Leistungen für Bodenmechanik,                        messung und des Liegenschaftskatasters durchge-\nErd- und Grundbau                                 führt werden.\nFür Leistungen nach§ 91 Abs. 2, soweit sie nicht                   (2) Zu den Leistungen für Vermessung rechnen\nin § 92 erfaßt sind, kann ein Honorar frei vereinbart              insbesondere:\nwerden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragsertei-\nlung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als                  1. Klären der Aufgabenstellung durch Erheben\nZeithonorar nach § 6 zu berechnen.                                         und Beschaffen von Unterlagen sowie Ermit-\nteln des Leistungsumfangs und des Schwierig-\nkeitsgrads,\nTeil XIII                                    2. Lage- und Höhenbestimmung von Festpunkten\nLeistungen für Vermessung                                     zur Schaffung eines Bezugssystems und deren\nSicherung,\n§ 96\n3. Anfertigen        von     vermessungstechnischen\nAnwendungsbereich\nLageplänen,\n(1) Leistungen für Vermessung sind das Erfassen\n4. Anfertigen        von     vermessungstechnischen\nortsbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen,\nHöhenplänen, Profilen und Schnitten,\nGrundstücke und Topographie, das Erstellen von\nPlänen, das Übertragen von Bestandsdaten und                        5. Herstellen der Absteckungsunterlagen, Über-\nPlanungen in die Örtlichkeit sowie das vermes-                            tragen von Bestandsdaten und Planungen oder\nsungstechnische Überwachen der Bauausführung,                             Einzelpunkten nach Lage und Höhe in die Ört-\nausgenommen Vermessungen, die nach landes-                                lichkeit,","982                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n6. Aufmaß von Bauleistungen und Mengenermitt-                              2. Honorarzone II:\nlungen bei besonderen Anforderungen,                                       Straßen mit geringen Anforderungen an die Ver-\n7. Vermessung bestehender Objekte zum Erstel-                                  messung,\nlen von Plänen,                                                       3. Honorarzone III:\n8. beratende, kontrollierende und überwachende                                 Straßen mit durchschnittlichen Anforderungen\nTätigkeit bei besonderen Anforderungen bei                                 an die Vermessung,\nder Planung und Ausführung von Objekten,                               4. Honorarzone IV:\n9. beratende, kontrollierende und überwachende                                 Straßen mit überdurchschnittlichen Anforderun-\nTätigkeit nach der Fertigstellung von Objekten,                            gen an die Vermessung,\n5. Honorarzone V:\n10. lage- und höhen mäßiges Erfassen von Leitun-\nStraßen mit sehr hohen Anforderungen an die\ngen, Kanälen und sonstigen unterirdischen Lei-\nVermessung.\ntungssystemen zum Zwecke der Darstellung in\nPlänen und Schnitten.                                                     (2) Bewertungsmerkmale sind:\n1. Sichtbehinderung,\n§ 97                                       2. Qualität der Kartenunterlagen,\nLeistungen für Vermessung                                    3. Qualität des Lage- und Höhennetzes,\nvon außerörtlichen Straßen\n4. Anforderungen an die Planung,\n(1) Leistungen für die Vermessung bei der\n5. Behinderung durch Verkehr,\nObjektplanung von außerörtlichen Straßen umfas-\nsen folgende Leistungen aus § 96:                                           6. Geländebeschaffenheit.\n(3) Sind für außerörtliche Straßen Bewertungs-\nmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar\nBewertung\nin v. H.        und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorar-\nder Honorare       zone das Objekt zugerechnet werden kann, so ist\ndie Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu\n1. Lage- und Höhenbestimmung von                                            ermitteln. Das Objekt ist nach der Summe der\nFestpunkten . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          15           Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzu-\nrechnen:\n2. Erheben und Aufnehmen ortsbezo-\ngener Daten über Bauwerke und                                           1. Honorarzone 1:\nAnlagen, Grundstücke und Topo-                                              Verkehrsanlagen mit bis zu 14 Punkten,\ngraphie; Anfertigen von Grundplä-\n2. Honorarzone II:\nnen im Maßstab 1 : 1000, erforder-\nlichenfalls in größerem Maßstab .                          35               Verkehrsanlagen mit 15 bis 26 Punkten,\n3. Ergänzende Aufnahmen nach Lage                                           3. Honorarzone III:\nund Höhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       10               Verkehrsanlagen mit 27 bis 37 Punkten,\n4. Aufnahme und Auftragen von Län-                                          4. Honorarzone IV:\ngen- und Querprofilen einschließ-\nlich Achsabsteckung . . . . . . . . . . .                  40               Verkehrsanlagen mit 38 bis 48 Punkten,\n5. Honorarzone V:\n(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1                             Verkehrsanlagen mit 49 bis 60 Punkten.\nrichtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach\n(4) Bei der Zurechnung einer außerörtlichen\n§ 52 Abs. 2 bis 6, der Honorarzone, der die außer-\nStraße in die Honorarzonen sind entsprechend dem\nörtliche Straße nach § 98 zuzurechnen ist, und nach\nSchwierigkeitsgrad der Anforderungen das Bewer-\nder Honorartafel in·§ 99.\ntungsmerkmal Sichtbehinderung mit bis zu\n(3) Werden nicht sämtliche Leistungen nach                               5 Punkten, die Bewertungsmerkmale Qualität der\nAbsatz 1 übertragen, so gilt § 5 Abs. 1 und 2 sinn-                         Kartenunterlagen, Qualität des Lage- und Höhen-\ngemäß.                                                                      netzes, Anforderungen an die Planung sowie Behin-\nderung durch Verkehr mit je bis zu 10 Punkten und\n§ 98                                       das Bewertungsmerkmal Geländebeschaffenheit\nHonorarzonen für Leistungen                                    mit bis zu 15 Punkten zu bewerten.\nbei der Vermessung\nvon außerörtlichen Straßen                                                             § 99\n(1) A ßerörtliche Straßen werden bei der Ver-\n11\nHonorartafel für Leistungen\nmessu . nach den in Absatz 2 genannten Bewer-                                                 bei der Vermessung\ntungsr. ·kmalen folgenden Honorarzonen zuge-\n0                                                                              von außerörtlichen Straßen\nrechnet:                                                                       (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare\n1. Honorarzone 1:                                                           für die in § 97 aufgeführten Leistungen sind in der\nnachfolgenden Honorartafel festgesetzt.\nStraßen mit sehr geringen Anforderungen an die\nVermessung,                                                                (2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1984                                  983\nH o n o r a r t a f e ! z u § 99 A b s. 1\nAn rechen-            Zone 1               Zone II                   Zone III             Zone IV            Zone V\nbare Kosten        von        bis       von         bis           von          bis     von         bis    von        bis\nDM                 DM                   DM                         DM                   DM                 DM\n300000          5600       6000      6000        6600          6600         7600    7600        8200    8200      8600\n400000          6840       7330      7330        8060          8060         9280    9280      10020   10020      10500\n500000          7940       8510      8510        9360          9360        10770   10770      11620   11620      12190\n600000          8920       9560      9560       10510         10510        12110   12110      13060   13060      13700\n700000          9800     10500      10500       11 550        11 550       13300   13300      14350   14350      15050\n800000         10590     11340      11340       12480         12480        14370   14370      15500   15500      16260\n900000         11 290    12100      12100       13310         13310        15320   15320      16530   16530      17340\n1000000          11910     12770      12770       14040         14040        16170   16170      17450   17450      18300\n1 500000         14000     15000      15000       16500         16500        19000   19000      20500   20500      21500\n2000000          17560     18810      18810       20700         20700        23830   23830      25710   25710      26970\n3000000          24200     25930      25930       28520         28520        32840   32840      35430   35430      37160\n4000000          30430     32600      32600       35860         35860        41290   41290      44550   44550      46720\n5000000          36380     38980      38980       42870         42870        49370   49370      53270   53270      55870\n6000000          42130     45140      45140       49660         49660        57180   57180      61690   61690      64700\n7000000          47740     51150      51150       56260         56260        64790   64790      69900   69900      73310\n8000000          53230     57030      57030       62730         62730        72240   72240      77940   77940      81740\n9000000          58620     62810      62810       69090         69090        79560   79560      85840   85840      90030\n10000000           63940     68510      68510       75360         75360        86780   86780      93630   93630      98200\n15000000          89790     96200      96200    105820         105820      121 850   121850     131 470 131470     137 890\n20000000          114960    123170     123170    135490         135490      156020    156020     168340  168340     176550\n30000000          164860    176640     176640    194300         194300      223740    223 740    241 400 241400     253180\n40000000         215290     230670     230670    253 730        253 730     292180    292180     315240  315240     330620\n50000000         266890     285950     285950    314 540        314540      362200    362200     390800  390800     409860\n§ 100                                                         Artikel 2\nSonstige Vermessungsleistungen                                           Berlin-Klausel\nFür Leistungen nach § 96 Abs. 2, soweit sie nicht             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nin § 97 erfaßt sind, kann ein Honorar frei vereinbart          tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 § 1 des\nwerden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragsertei-              Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur\nlung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als            Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von\nZeithonorar nach § 6 zu berechnen.\"                            Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November\n26. Der bisherige Teil VIII wird Teil XIV; seine§§ 57 bis            1971 (BGBI. 1 S. 1745) auch im Land Berlin.\n59 werden §§ 101 bis 103.\n27. Dem neuen § 103 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n.,(3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entspre-                                  Artikel 3\nchend für die Anwendbarkeit der am 1 . Januar 1985                                   Inkrafttreten\nin Kraft tretenden Änderungen dieser Verordnung\nauf vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Ver-                     Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.\nträge.\"\nBonn, den 17. Juli 1984\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann"]}