{"id":"bgbl1-1984-32-3","kind":"bgbl1","year":1984,"number":32,"date":"1984-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/32#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-32-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_32.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Abwrackprämien in der Binnenschiffahrt","law_date":"1984-07-13T00:00:00Z","page":944,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["944                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil .1\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Abwrackprämien in der Binnenschiffahrt\nVom 13. Juli 1984\nAuf Grund des § 32 a Abs. 1 und 4 Nr. 1, 2, 5 und 6 des                      (2) Zu den in § 2 Abs. 1 gültigen Sätzen wird für\nGesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr                           Tankschiffe ein Zuschlag von 90,- Deutsche Mark je\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar                               angefangene Tonne gewährt. Für Motorgüterschiffe\n1969 (BGBI. 1 S. 65), der durch das Dritte Gesetz zur                         einschließlich Motortankschiffe werden zusätzlich\nÄnderung des Gesetzes über den gewerblichen Binnen-                           45,30 Deutsche Mark je Kilowatt (33,30 Deutsche\nschiffsverkehr vom 25. Juni 1979 (BGBI. I S. 822) geän-                       Mark je PS) gewährt. Liegt die sich danach für das\ndert worden ist, wird verordnet:                                              Abwracken eines Güterschiffes ergebende Prämie\nunter dem Höchstbetrag der vorausgehenden Stufe,\nArtikel 1                                         so erhöht sich die Prämie auf diesen Höchstbetrag.\nDie Verordnung über die Gewährung von Abwrack-                                (3) Die Prämie für Schlepper, Schub- und Bugsier-\nprämien in der Binnenschiffahrt vom - 3. März 1983                            boote beträgt bis zum 31. Dezember 1984 einheitlich\n(BGBI. 1 S. 226) wird wie folgt geändert:                                    283,25 Deutsche Mark je Kilowatt (208,25 Deutsche\nMark je PS). Ab 1. Januar 1985 beträgt die Prämie\n1 . § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                       einheitlich 113,30 Deutsche Mark je Kilowatt (83,30\na) Folgender Satz 3 wird eingefügt:                                       Deutsche Mark je PS).\n,,Abweichend hiervon genügt es für Trockengüter-                        (4) Für die Tragfähigkeit, bei Schiffen mit eigener\nschiffe bis zu 600 Tonnen Tragfähigkeit, Schlepp-                     Triebkraft für die Maschirienleistung, sind die Eintra-\nkähne sowie Schlepper und Bugsierboote, wenn                          gungen im Binnenschiffsregister, hilfsweise die\nfür ein Kalenderjahr der zusätzliche Nachweis von                     Eichunterlagen maßgebend.\"\n85 Betriebstagen geführt wird.\"\nb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und wie folgt\ngeändert:                                                          3. In § 3 Abs. 1 Nr. 5 werden die Worte „von 155\nBetriebstagen\" durch die Worte „der vorgeschriebe-\nDie Worte „zwei Kalenderjahre\" werden durch die                       nen Betriebstage\" ersetzt.\nWorte „ein Kalenderjahr\" ersetzt und das Wort\n,,je\" wird gestrichen.\n4. § 3 Abs. 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:\n2. § 2 erhält folgende Fassung:                                              „6. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und\n,,§ 2                                            § 1 Abs. 1 Satz 2 bis 4 prüffähige Aufzeichnun-\n(1) Die Höhe der Prämie ergibt sich je nach Trag-                           gen über die tatsächliche Verwendung des\nfähigkeit des Güterschiffes aus nachstehender                                  Schiffes.''\nTabelle:\nDeutsche Mark je Tonne\nArtikel 2\nTragfähigkeit     bis zum 31.12.1984:             ab 1.1.1985:\nin Tonnen                                                           Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nfür Tank-     für- Trocken-     für Tank- und\nschiffe       güterschiffe      Trockengüter-   tungsgesetzes in Verbindung mit § 44 des Gesetzes\nschiffe         über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr auch im\nbis 150              74,70          186,75           74,70           Land Berlin.\nüber 150    bis  200 64,00          160,00           64,00\nüber 200    bis  350 53,30          133,25           53,30\nüber 350    bis  500 48,00          120,00           48,00                                     Artikel 3\nüber 500    bis  750 42,70         106,75            42,70\nDiese Verordnung tritt am 1. August 1984 in\nüber 750             37,30           93,25           37,30\nKraft.\nBonn, den 13. Juli 1984\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nDr. Heldmann"]}