{"id":"bgbl1-1984-32-1","kind":"bgbl1","year":1984,"number":32,"date":"1984-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/32#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-32-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_32.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz über die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt","law_date":"1984-07-17T00:00:00Z","page":942,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["942                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nGesetz\nüber die Gewährung einer Vergütung\nfür die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt\nVom 17. Juli 1984\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:       gütung Zinsen bis zu drei vom Hundert über dem Dis-\nkontsatz der Deutschen Bundesbank erhoben werden.\n§ 1\n§2\nErmächtigung\nZuständigkeit für die Durchführung\n(1) In Durchführung der Verordnung (EWG)\nNr. 857 /84 des Rates vom 31. März 1984 (ABI. EG              Zuständig für die Durchführung der Rechtsverord-\nNr. L 90 S. 13) können für eine Gesamtmenge von höch-      nung ist das Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-\nstens 1 Million Tonnen Milch an Erzeuger im Sinne des      schaft.\nArtikels 12 BUchstabe c der Verordnung, die die Milch-\n§3\nerzeugung nach Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a aufgeben,\nVergütungen gewährt werden. Die Vergütung kann in                               Berlin-Klausel\neiner Höhe bis zu 1 000 DM je 1 000 kg Milch in zehn\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\ngleichen Jahresraten, beginnend 1985, gewährt wer-\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nden.\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\n(2) Das Nähere regelt der Bundesminister für Ernäh-       erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nrung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit        Dritten Überleitungsgesetzes.\nden Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des                                    §4\nBundesrates bedarf.                                                              Inkrafttreten\n(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 können             (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nVorschriften erlassen werden über das Verfahren bei\nin Kraft.\nder Gewährung der Vergütung, die Überwachung sowie\ndie Duldungs- und Mitwirkungspflichten; ferner kann            (2) Die Rechtsverordnung kann mit Wirkung vom\nvorgeschrieben werden, daß bei Rückforderung der Ver-       1. Juni 1984 in Kraft gesetzt werden.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 1 7. Juli 1984\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle"]}