{"id":"bgbl1-1984-30-2","kind":"bgbl1","year":1984,"number":30,"date":"1984-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/30#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-30-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_30.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung über den Absatz von Butter aus öffentlicher oder privater Lagerhaltung zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen oder zur Ausfuhr, über die Gewährung von Beihilfen für die Verwendung von Milchfett durch bestimmte Verarbeitungsbetriebe sowie über die Lieferung von Milchfett im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung)","law_date":"1984-07-11T00:00:00Z","page":902,"pdf_page":6,"num_pages":5,"content":["902                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nVerordnung\nüber den Absatz von Butter aus öffentlicher oder privater Lagerhaltung\nzur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen oder zur Ausfuhr,\nüber die Gewährung von Beihilfen für die Verwendung von Milchfett\ndurch bestimmte Verarbeitungsbetriebe\nsowie über die Lieferung von Milchfett im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe\n(Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung)\nVom 11. Juli 1984\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 12 und 16, des § 7 Abs. 1                             §3\nSatz 3 und Abs. 3 und der§§ 9 und 11 Abs. 2 des Geset-\nZulassungen\nzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisa-\ntionen vom 31. August 1972 (BGBI. I S. 1617), die durch      (1) Zulassungen nach den in§ 1 genannten Rechts-\nArtikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975           akten werden auf Antrag durch einen Erlaubnisschein\n(BGBI. I S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund    erteilt. Sie können auch einer Gesellschaft des Bürger-\ndes § 10 Abs. 1 und der §§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 1 des     lichen Rechts erteilt werden; der Gesellschaftsvertrag\nGesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-          ist dem Antrag beizufügen. Sie dürfen nur einem Antrag-\norganisationen wird im Einvernehmen mit den Bundes-       steller erteilt werden, der ordnungsgemäß kaufmänni-\nministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:      sche Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht;\ndie Erfordernisse nach den in§ 1 genannten Rechtsak-\n§ 1                           ten bleiben unberührt. Der Antragsteller hat auf Verlan-\nAnwendungsbereich                      gen nachzuweisen, daß die Voraussetzungen seiner\nZulassung vorliegen.\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die\nDurchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom-            (2) Zur Verarbeitung von Butter oder Rahm zu Butter-\nmission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen         fett, Butteroil oder Verarbeitungserzeugnissen und von\nder gemeinsamen Marktorganisation für Milch und            Butterfett zu Verarbeitungserzeugnissen darf ein-\nMilcherzeugnisse hinsichtlich                              Antragsteller (Verarbeiter) nur zugelassen werden,\n1 . des Absatzes von Butter aus öffentlicher oder priva-   wenn er\nter Lagerhaltung                                       1. in seinem Betrieb die Verarbeitungsvorgänge ent-\na) zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen in          sprechend den Anforderungen der in § 1 genannten\nder Gemeinschaft oder                                  Rechtsakte vornehmen kann,\nb) zur Ausfuhr (§ 4 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuch-      2. auf Verlangen in zwei Stücken vorlegt\nstabe aa des Gesetzes zur Durchführung der             a) einen Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in\ngemeinsamen Marktorganisationen),                         denen die zu verarbeitenden Erzeugnisse gela-\n2. der Gewährung von Beihilfen für die Verarbeitung von           gert und verarbeitet werden sollen,\na) Butter oder                                             b) eine Beschreibung der vorgesehenen Verarbei-\nb) Butterreinfett (Butterfett)                                tungsvorgänge und der dabei zu verwendenden\nMengen an Butter, Rahm oder Butterfett sowie Art\ndurch bestimmte Verarbeitungsbetriebe und                     und Menge der Zutaten mit Angabe der voraus-\n3. der Lieferung von                                               sichtlichen Ausbeute.\na) Butter, die                                         Die Zulassung erteilt das Hauptzollamt, in dessen Be-\naa) aus öffentlicher Lagerhaltung zur Verfügung    zirk der Betrieb des Antragstellers gelegen ist. Es be-\ngestellt oder                                  stimmt in dem Erlaubnisschein, welche Zollstelle die\nVerarbeitung überwacht. Die Höchstmenge, bis zu der\nbb) auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft ist,    Betriebe, die Verarbeitungserzeugnisse der Tarifstelle\noder                                           19.02 B II b des Gemeinsamen Zolltarifs in Form von\nb) Butteroil, hergestellt aus                          rohem Teig herstellen, nach den in § 1 genannten\nRechtsakten unter geringeren Anforderungen zugelas-\naa) Butter aus öffentlicher Lagerhaltung oder\nsen und in geringerem Maße überwacht werden, beträgt\nbb) Butter oder Rahm, die auf dem Markt der         monatlich 200 kg Butterfett.\nGemeinschaft gekauft sind,\n(3) Zur Herstellung von Butter im Rahmen der Nah-\nim Rahmen der Nahrungsmittelhilfe.\nrungsmittelhilfe darf ein Antragsteller nur zugelassen\n§2                             werden, wenn er\nZuständigkeit                        1. in seinem Betrieb Butter entsprechend den Anforde-\nrungen der in § 1 genannten Rechtsakte herstellen\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung            kann,\nund der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundes-\nanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (Bundes-      2. auf Verlangen einen Orts- und Lageplan der\nanstalt), soweit nicht nach Maßgabe dieser Verordnung          BetriebsräUme, in denen die Butter hergestellt und\ndie Bundesfinanzverwaltung zuständig ist.                      gelagert werden soll, in zwei Stücken vorlegt.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1984                               903\n(4) Derjenige, dessen Zulassung zurückgenommen         Butter, Rahm, Butterfett, Butteroil oder Verarbeitungs-\nwird, ist von dem in der Rücknahmeverfügung bestimm-       erzeugnissen gewerbsmäßig teilnimmt (Beteiligter), hat\nten Zeitpunkt an gegenüber der Bundesanstalt zur Zah-      sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die\nlung des Unterschiedsbetrages je Kilogramm Butter          sich auf diese Maßnahme beziehen, sieben Jahre lang\nzwischen dem am Tage der Abgabe gültigen Interven-         aufzubewahren, soweit nicht abweichende Aufbewah-\ntionspreis und dem Abgabepreis verpflichtet. Der Unter-    rungsfristen nach den in § 1 genannten Rechtsakten\nschiedsbetrag ist vom Tage des Bezuges der Butter an       bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem\nmit zwei vom Hundert, bei Verzug vom Tage des Verzu-       Schluß des Kalenderjahres, in dem die Unterlage, die\nges an mit drei vom Hundert, über dem jeweiligen Dis-      Aufzeichnung oder der Beleg entstanden ist. Längere\nkontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen; der        Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften blei-\nam Ersten eines Monats geltende Diskontsatz ist für        ben unberührt.\njeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen. Die\nzurückzuzahlenden Beträge einschließlich Zinsen ver-                                   §6\nringern sich um die Beträge, für die Kautionen für verfal-\nlen erklärt worden sind(§ 4 Abs. 2 Satz 2). Die Bundes-                           Verarbeitung\nanstalt setzt den zurückzuzahlenden Betrag durch              (1) Sollen im Geltungsbereich dieser Verordnung die\nBescheid fest.                                             Butter oder der Rahm verarbeitet oder Butterfett, Butter-\n§4                             oil oder bestimmte Verarbeitungserzeugnisse her-\ngestellt werden, so hat der Verarbeiter der Bundes-\nKautionen                          anstalt den Erlaubnisschein vorzulegen. Die Bundes-\n( 1) Sind nach den in § 1 genannten Rechtsakten im      anstalt übersendet eine Durchschrift\nGeltungsbereich dieser Verordnung Kautionen zu stel-        1. des Abholscheines und, ausgenommen in den Fällen\nlen, sind diese der Bundesanstalt durch Hinterlegung            des § 1 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, ihrer\neiner Geldsumme zugunsten oder durch selbstschuld-              Verkaufsrechnung, soweit es sich um Butter aus\nnerische Bürgschaft gegenüber der Bundesrepublik               öffentlicher Lagerhaltung handelt,\nDeutschland zu leisten. Der Bürge muß zur geschäfts-\nmäßigen Übernahme von Bürgschaften im Geltungs-            2. der Empfangsbestätigung, soweit es sich um Butter\nbereich dieser Verordnung berechtigt sein und dort              aus privater Lagerhaltung handelt, oder\nseinen Wohnsitz oder eine Niederlassung haben.             3. ihrer Mitteilung über die Zuschlagserteilung, soweit\ndie Butter oder der Rahm auf dem Markt der Gemein-\n(2) Die Kautionen werden von der Bundesanstalt ver-\nschaft gekauft ist,\nwaltet. Diese trifft die Entscheidung über die Freistel-\nlung oder den Verfall der Kautionen. Die Kautionen ver-     an die überwachende Zollstelle.\nfallen zugunsten der Bundesrepublik Deutschland.\n(2) Der Verarbeiter hat die Butter aus öffentlicher oder\nprivater Lagerhaltung und das erworbene Butterfett\n§5                             unverzüglich nach der Übernahme in einen in dem Ver-\nÜberwachung, Kosten,                     arbeitungsbetrieb gelegenen oder von der überwachen-\nAufbewahrungsfristen                     den Zollstelle zugelassenen Lagerraum zu verbringen.\n(1) Butter aus öffentlicher oder privater Lagerhaltung  Der überwachenden Zollstelle ist unverzüglich\nwird von der Auslagerung, die auf dem Markt gekauften       1. das Verbringen der von der Bundesanstalt bezoge-\nButter- und Rahmmengen werden vom Eingang im Ver-               nen Butter unter Angabe der Nummern des Abhol-\narbeitungsbetrieb an bis zu dem in Absatz 2 genannten           scheines und, ausgenommen in den Fällen des § 1\nZeitpunkt einer amtlichen Überwachung durch die Bun-            Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, der Ver-\ndesfinanzverwaltung nach Maßgabe dieser Verordnung              kaufsrechnung sowie der Menge der Butter,\nunterstellt. Im Falle des § 1 Nr. 3 Buchstabe a Doppel-    2. das Verbringen der aus privater Lagerhaltung be-\nbuchstabe bb wird die Zusammensetzung, Qualität und             zogenen Butter unter Angabe des Datums der Emp-\nVerpackung der Butter durch die Bundesanstalt kontrol-          fangsbestätigung und der Menge der Butter,\nliert; die Ausfuhr wird durch die Bundesfinanzverwaltung\nüberwacht.                                                 3. das Verbringen des Butterfettes unter Angabe der\nNummer und des Datums der Rechnung des Ver-\n(2) Die Überwachung dauert bis zur Verarbeitung zu          käufers und des Beginns der Verarbeitung,\nden durch die in § 1 genannten Rechtsakte bestimmten\nErzeugnissen, jedoch, wenn die Verpflichtung zur Aus-       4. der Tag des Einganges der auf dem Markt gekauften\nfuhr besteht, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ware das         Butter und des Rahms im Verarbeitungsbetrieb unter\ngeographische Gebiet der Gemeinschaft verläßt.                  Angabe des Datums der Mitteilung über die\nZuschlagserteilung und der Menge der Butter und\n(3) Soweit für die amtliche Überwachung Proben ent-         des Rahms\nnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt werden,           schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige nach Satz 2 Nr. 3\nsind den zuständigen Stellen die entstandenen Aus-          bedarf es nicht, wenn die Verarbeitung von Butter zu\nlagen für die Entnahme, Verpackung und Beförderung          Butterfett und von Butterfett zu Verarbeitungserzeug-\nder Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu             nissen in demselben Betrieb erfolgen.\nerstatten. Kostenschuldner ist, wer den Zuschlag erhal-\nten oder den Antrag auf Beihilfe gestellt hat.                 (3) Im Falle der Verarbeitung von Buher oder Rahm,\ndie auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft sind, ist der\n(4) Wer an einer in § 1 genannten Maßnahme als          Bundesanstalt und der überwachenden Zollstelle der\nunmittelbar Begünstigter, Verarbeiter oder Erwerber von     Zeitpunkt der Herstellung des Butterfettes oder des","904                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nButteroils oder der sonstigen Verarbeitung spätestens          2. die verwendete Butter- oder Rahmmenge unter\ndrei Arbeitstage vorher unter Angabe der Nummer der               Angabe\nMitteilung über die Zuschlagserteilung schriftlich anzu-          a) der Nummern des Abholscheines und, ausgenom-\nzeigen. Die Butter ist bis zur Prüfung der Verpackungs-               men in den Fällen des§ 1 Nr. 3 Buchstabe b Dop-\naufschrift durch die überwachende Zollstelle in der Ori-              pelbuchstabe aa, der Verkaufsrechnung der Bun-\nginalverpackung zu belassen.                                          desanstalt, soweit es sich um Butter aus öffent-\n(4) Dem Butterfett dürfen Stigmasterin sowie raf-                 licher Lagerhaltung handelt,\nfinierter Grieß- oder Puderzucker nicht beigegeben                b) des Datums und der Nummer der Empfangsbestä-\nwerden.                                                               tigung der Bundesanstalt, soweit es sich um But-\nter aus privater Lagerhaltung handelt,\n(5) Wer Verarbeitungserzeugnisse herstellt, ist nicht\nbefugt, Butterfett weiter zu veräußern.                           c) des Datums und gegebenenfalls der Nummer der\nMitteilung der Bundesanstalt über die Zuschlags-\n(6) Die überwachende Zollstelle kann dem Verarbei-                erteilung, soweit die Butter oder· der Rahm auf\nter Auflagen erteilen, soweit es der Überwachungs-                    dem Markt der Gemeinschaft gekauft ist,\nzweck erfordert.\n3. der Milchfettgehalt des Butterfettes und des Butter-\n§7\noils in Gewichtshuntertteilen.\nAufzeichnungspflichten, Inventur                 Die überwachende Zollstelle kann, soweit im Einzelfall\n(1) Der Verarbeiter ist verpflichtet, soweit nicht in den erforderlich, weitere Angaben fordern.\nin§ 1 genannten Rechtsakten etwas anderes bestimmt\nist,                                                             (2) Der Verarbeiter, der Butterfett herstellt, hat seine\nVerkaufsrechnungen sowie die Verkaufsrechnungen\n1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,              der Erstabnehmer und aller weiteren Erwerber sowie\n2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über                   eine Erklärung des Letzterwerbers über die erfolgte Ver-\narbeitung des Butterfettes nach einem im Amtsblatt des\na) den Zugang und Abgang oder d~ri sonstigen Ver-        Bundesministeriums der Finanzen bekanntgegebenen\nbleib sowie den Bestand von Butter, Rahm und          Muster der überwachenden Zollstelle vorzulegen oder\nButterfett,                                           unmittelbar vorlegen zu lassen. Bei Verkäufen von But-\nb) die hergestellten Mengen an Butterfett, Butteroil     terfett in Mengen von 200 kg oder weniger pro Monat\nund Verarbeitungserzeugnissen,                         und Letzterwerber kann die in Satz 1 genannte Erklä-\nrung durch eine Verpflichtungserklärung des Letzter-\nc) die in dem Butterfett, dem Butteroil oder den Ver-\nwerbers, die endgültige Verarbeitung ordnungsgemäß\narbeitungserzeugnissen enthaltenen Mengen an\nvorzunehmen, ersetzt werden.\nButter, Rahm oder Butterfett,\nd) Art und Menge der der Butter, dem Rahm oder              (3) Im Falle des § 1 Nr. 3 hat der Zuschlagsempfänger\ndem Butterfett beigegebenen Stoffe,                   der überwachenden Zollstelle eine Bescheinigung der\nnach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung\ne) den Verbleib des Butterfettes, des Butteroils und     zuständigen Stelle vorzulegen, aus der hervorgeht, daß\nder Verarbeitungserzeugnisse,                         die Erzeugnisse, die Gegenstand derartiger Lieferungen\n3. auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die ein-          sind, ihrer Überwachung unterliegen.\nzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die dabei ver-\nwendeten Erzeugnismengen und Zutaten zu führen,                                       §9\n4. jede Veränderung hinsichtlich der nach § 3 Abs. 2               Duldungs- und sonstige Mitwirkungspflichten\nSatz 1 Nr. 2 gemachten Angaben der überwachen-              Zum Zwecke der Überwachung hat der Beteiligte den\nden Zollstelle unverzüglich mitzuteilen.                 Zollstellen das Betreten der Geschäftsräume und\n(2) Erstreckt sich eine Inventur des Verarbeitungs-       Betriebsstätten und die Aufnahme der Bestände an But-\nbetriebes auf Waren, die sich unter amtlicher Über-           ter, Rahm, Butterfett, Butteroil und Verarbeitungser-\nwachung befinden, so hat der Verarbeiter der über-            zeugnissen während der üblichen Geschäfts- und\nwachenden Zollstelle den Zeitpunkt der Inventur so            Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht\nrechtzeitig anzuzeigen, daß eine amtliche Bestands-           kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Auf-\naufnahme durch die Zollstelle mit der Inventur verbun-        zeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur\nden werden kann.                                              Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erfor-\nderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer\n§8                               Buchführung hat der Beteiligte auf Verlangen der\nAnzeigepflichten, Vorlagepflichten                zuständigen Stelle auf ihre Kosten Listen mit den erfor-\nderlichen Angaben auszudrucken, wobei von den auto-\n(1) Bevor das Butterfett, das Butteroil oder Verarbei-     matisch gespeicherten Daten ein neuer identischer\ntungserzeugnisse den Betrieb verlassen, hat der Ver-\nAusdruck herstellbar bleiben muß.\narbeiter der überwachenden Zollstelle die erfolgte Ver-\narbeitung der Butter oder des Rahms nach einem im\nAmtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen be-                                          §10\nkanntgegebenen Muster in zwei Stücken anzuzeigen. In                             Verpflichtete Personen\nder Anzeige sind anzugeben\nDer Beteiligte hat die Verpflichtungen, die ihm gegen-\n1. die Beschaffenheit und Menge des Butterfettes, des          über der zuständigen Stelle obliegen, selbst zu erfüllen\nButteroils oder der Verarbeitungserzeugnisse,             oder hierfür einen oder mehrere geeignete Beauftragte","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1984                               905\nzu bestellen. Die Bestellung ist der zuständigen Stelle        den, übersendet die Bundesanstalt jeweils eine Durch-\nschriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Die          schrift des Abholscheines und, ausgenommen in den\nbestellten Personen haben die Anzeige ebenfalls zu             Fällen des § 1 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa,\nunterzeichnen.                                                 ihrer Verkaufsrechnung, bei Butter und Rahm aus der\nprivaten Lagerhaltung die Empfangsbestätigung an die\n§ 11                            Zollstelle, in deren Bezirk das Kühlhaus gelegen ist, aus\ndem die Butter oder der Rahm ausgelagert wird. Der\nVerarbeitung von Butter, Rahm und                 Abnehmer hat die Butter oder den Rahm unverzüglich\nButterfett aus anderen Mitgliedstaaten              nach der Übernahme der in Satz 1 genannten Zollstelle\n(1) Butter und Rahm, die in einem anderen Mitglied-       zu gestellen und dabei ein Kontrollexemplar [Artikel 1O\nstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft                der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 der Kommission vom\nGegenstand öffentlicher oder privater Lagerhaltung            22. Dezember 1976 - ABI. EG 1977 Nr. L 38 S. 20 - in\nwaren und in den Geltungsbereich dieser Verordnung            der jeweils geltenden Fassung] in zwei Stücken unter\nverbracht worden sind, um hier zu Butterfett, Butteroil       Angabe der übernommenen Mengen Butter oder Rahm,\noder Verarbeitungserzeugnissen verarbeitet zu werden,         der Nummern des Abholscheines und gegebenenfalls\nwerden auf Antrag und Vorlage des Erlaubnisscheines           der Verkaufsrechnung der Bundesanstalt oder der Emp-\nunter amtliche Überwachung gestellt.                          fangsbestätigung sowie mit den nach den in § 1\ngenannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragun-\n(2) Butterfett, das aus einem anderen Mitgliedstaat       gen vorzulegen.\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in den Gel-\ntungsbereich dieser Verordnung verbracht wird, wird auf           (2) Soll Butterfett in einem anderen Mitgliedstaat wei-\nAntrag und Vorlage des Erlaubnisscheines unter amt-           terverarbeitet werden, so ist es der überwachenden\nliche Überwachung gestellt. Überwachende Zollstelle           Zollstelle zur Ausfuhrabfertigung nach § 9 der Außen-\nfür die Verwendung des Butterfettes ist                       wirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden Fassung\nzu gestellen oder anzumelden. Dabei ist ein Kontroll-\n1. im Falle der Herstellung der Verarbeitungserzeug-\nexemplar in zwei Stücken mit den nach den in § 1\nnisse im Betrieb des Antragstellers\ngenannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragun-\ndie Zollstelle, in deren Bezirk dieser Betrieb gelegen   gen vorzulegen, in dem die für das Butterfett verwende-\nist, und                                                 ten Buttermengen und\n2. im Falle des Weiterverkaufes des Butterfettes               1. die Nummern des Abholscheines und der Verkaufs-\ndie Zollstelle, in deren Bezirk der Antragsteller seine       rechnung der Bundesanstalt, soweit es sich um But-\nHauptniederlassung, mangels einer solchen einen               ter aus öffentlicher Lagerhaltung handelt, oder\nWohnsitz hat.                                             2. das Datum und die Nummer der Empfangsbestäti-\n(3) Der Antrag auf amtliche Überwachung ist zusam-             gung der Bundesanstalt, soweit es sich um Butter\nmen mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum freien Ver-             aus privater Lagerhaltung handelt, oder\nkehr (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 des Zollgesetzes)       3. das Datum und die Nummer der Mitteilung der\nbei der abfertigenden Zollstelle zu stellen. Die Waren,            Zuschlagserteilung der Bundesanstalt, soweit die\nauf die sich der Antrag bezieht, sind bei der Zollstelle           Butter auf dem Markt gekauft ist,\nunter Vorlage des im Abgangsmitgliedstaat erteilten\nKontrollexemplares anzumelden und an Amtsstelle oder          anzugeben sind.\nan dem von der Zollstelle bestimmten Ort vorzuführen.                                      §13\nAntrag und Anmeldung sind zusammen nach einem im\nAmtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen                                             Ausfuhr\nbekanntgegebenen Muster in drei Stücken, im Fall der             ( 1) Soll Butter aus öffentlicher Lagerhaltung im Rah-\nAntragstellung bei einer anderen als der überwachen-          men der Nahrungsmittelhilfe oder sonst ausgeführt wer-\nden Zollstelle in vier Stücken abzugeben. Wird dem           den, übersendet die Bundesanstalt jeweils eine Durch-\nAntrag entsprochen, so überläßt die Zollstelle die Ware       schrift des Abholscheines und, ausgenommen in den\ndem Antragsteller zur zweck- und fristgerechten Ver-          Fällen des§ 1 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa,\nwendung. Der Antragsteller hat die Ware unverzüglich          der Verkaufsrechnung der Bundesanstalt an die Zoll-\nnach der Überlassung in einen in dem zugelassenen             stelle, in deren Bezirk das Lagerhaus gelegen ist, aus\nVerarbeitungsbetrieb gelegenen oder von der über-             dem die Butter ausgelagert wird. Der Abnehmer hat die\nwachenden Zollstelle zugelassenen Lagerraum zu ver-           Butter unverzüglich nach der Übernahme der in Satz 1\nbringen und dies der überwachenden Zollstelle schrift-        genannten Zollstelle zu gestellen oder anzumelden;\nlich anzuzeigen. Im übrigen finden die §§ 3, 5 Abs. 2         dabei ist ein Kontrollexemplar in zwei Stücken vor-\nbis 4, § 6 Abs. 3 bis 6 und die §§ 7 bis 10 dieser Ver-       zulegen, in dem die Nummern des Abholscheines und\nordnung Anwendung.                                            gegebenenfalls der Verkaufsrechnung der Bundes-\nanstalt anzugeben sind.\n§12                                  (2) Sollen Butter, die auf dem Markt gekauft ist, oder\nButteroil im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe oder sonst\nVerarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat              ausgeführt werden, ist es der überwachenden Zollstelle\n(1) Sollen Butter oder Rahm aus öffentlicher oder pri-      zur Ausfuhrabfertigung nach § 9 der Außenwirtschafts-\nvater Lagerhaltung in einen anderen Mitgliedstaat der           verordnung zu gestellen oder anzumelden. Dabei ist ein\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft geliefert wer-            Kontrollexemplar in zwei Stücken mit den nach den in\nden, um zu Butterfett, Butteroil oder Verarbeitungser-         § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintra-\nzeugnissen verarbeitet oder weiterverarbeitet zu wer-          gungen vorzulegen, in dem anzugeben sind","906                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n1. die für das Butteroil verwendeten Butter- oder Rahm-        (4) Die zu zahlenden Beträge sind zu verzinsen\nmengen,                                                 1. in den Fällen des Bezuges von Butter aus öffentlicher\n2. die Nummern des Abholscheines und, ausgenommen               Lagerhaltung vom Tage des Empfanges der Butter\nin den Fällen des§ 1 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuch-         an,\nstabe aa, der Verkaufsrechnung der Bundesanstalt,       2. in den Fällen des Empfanges von Beihilfe vom Tage\nsoweit es sich um Butter aus öffentlicher Lager-           des Empfanges der Beihilfe an,\nhaltung handelt,\n3. in den Fällen des Kaufes von Butter, Rahm oder But-\n3. das Datum und die Nummer der Mitteilung der Bun-             terfett auf dem Markt der Gemeinschaft für Lieferun-\ndesanstalt über die Zuschlagserteilung sowie das           gen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe vom Tage\nDatum und die Nummer der Bescheinigung der Bun-            der Freigabe der Kaution an.\ndesanstalt über die Qualität und Verpackung der\nButter, soweit die Butter oder der Rahm auf dem        Der Zinssatz beträgt zwei vom Hundert, während des\nMarkt der Gemeinschaft gekauft ist.                     Verzuges drei vom Hundert über dem jeweiligen Dis-\nkontsatz der Deutschen Bundesbank. Der am Ersten\neines Monats geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag\ndieses Monats zugrunde zu. legen.\n§14\nRückzahlung, Beweislast, Verzinsung                 (5) Der zu zahlende Betrag wird durch Bescheid fest-\ngesetzt.\n(1) Ist die Kaution zu Unrecht freigegeben worden, hat\nder Kautionssteller einen Betrag in Höhe der freigege-                                  §15\nbenen Kaution an die Bundesanstalt zu zahlen, im Falle                             Berlin-Klausel\neiner Verarbeitungskaution mindestens jedoch\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n1. bei Abgabe von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung      leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes\na) für die Nahrungsmittelhilfe den am Tage der          zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisatio-\nAbgabe gültigen Interventionspreis,                 nen auch im Land Berlin.\nb) sonst den Unterschiedsbetrag zwischen dem am\n§16\nTage der Abgabe gültigen Interventionspreis und\ndem Abgabepreis,                                              Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften\n2. bei Empfang von Beihilfe den Beihilfebetrag.                (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2\nmit Wirkung vom 14. Juli 1981 in Kraft. § 5 Abs. 3 und\nSehen die in§ 1 genannten Rechtsakte einen teilweisen\n§ 8 Abs. 3 treten am Tage nach der Verkündung dieser\nKautionsverfall vor, beschränkt sich die Rückforderung\nVerordnung, § 6 Abs. 4 tritt hinsichtlich des Verbotes\nauf diesen Teilbetrag.\nvon Stigmasterin am 15. August 1984 in Kraft; § 11\nAbs. 3 Satz 6 tritt, soweit er die Anwendung der im\n(2) Rechtswidrige Bewilligungsbescheide sind\nersten Halbsatz .genannten Vorschriften anordnet, mit\nzurückzunehmen; zu Unrecht empfangene Beihilfen             diesen in Kraft.\nsind zurückzuzahlen.\n(2) Die Milchfettverbilligungsverordnung - Verarbei-\n(3) Der Beteiligte trägt auch in den Fällen des Absat-   tung und Ausfuhr-vom 26. März 1974 (BGBI. I S. 785),\nzes 1 und 2 in dem Verantwortungsbereich, der nicht         zuletzt geändert durch die Verordnung vom 31. August\nzum Bereich der jeweils zuständigen Stelle gehört, die       1979 (BGBI. 1S. 1562), tritt vorbehaltlich des Satzes 2\nBeweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für        mit Wirkung vom 14. Juli 1981 außer Kraft.§ 6 Abs. 3 der\ndie Freigabe der Kaution oder die Gewährung der Bei-        genannten Verordnung tritt hinsichtlich des Verbotes\nhilfe. bis zum Ablauf des sechsten Jahres, das dem          von Önanthsäuretriglyceriden erst am Tage nach der\nKalenderjahr der Auszahlung folgt.                          Verkündung dieser Verordnung außer Kraft.\nBonn, den 11. Juli 1984\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle"]}