{"id":"bgbl1-1984-30-1","kind":"bgbl1","year":1984,"number":30,"date":"1984-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/30#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-30-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_30.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über das Inverkehrbringen von Zusatzstoffen und einzelnen wie Zusatzstoffe verwendeten Stoffen (Zusatzstoff-Verkehrsverordnung - ZVerkV)","law_date":"1984-07-10T00:00:00Z","page":897,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["897\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1984                            Ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1984                                                                                                                  Nr. 30\nTag                                                                             Inhalt                                                                                           Seite\n10. 7.84    Verordnung über das Inverkehrbringen von Zusatzstoffen und einzelnen wie Zusatzstoffe verwen-\ndeten Stoffen (Zusatzstoff-Verkehrsverordnung - ZVerkV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             897\nneu: 2125-40-32; 2125-40-25, 2125-40-26, 2125-4-41, 2125-4-29, 2125-4-36, 2125-40-27, 2125-40-18, 2125-40-16\n11. 7.84     Verordnung über den Absatz von Butter aus öffentlicher oder privater Lagerhaltung zur Verarbei-\ntung zu bestimmten Erzeugnissen oder zur Ausfuhr, über die Gewährung von Beihilfen für die Ver-\nwendung von Milchfett durch bestimmte Verarbeitungsbetriebe sowie über die Lieferung von\nMilchfett im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungs-\nverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   902\nneu: 7847-11-6-8; 7847-11-6-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             907\nDie Anlagen 1 bis 4 zur Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 10. Juli 1984 werden als Anlageband\nzu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband\nauf Anforderung kostenlos übersandt.\nVerordnung\nüber das Inverkehrbringen von Zusatzstoffen\nund einzelnen wie Zusatzstoffe verwendeten Stoffen\n(Zusatzstoff-Verkehrsverordnung - ZVerkV)\nVom 10. Juli 1984\nDer Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-                                                                                                  §2\nheit verordnet                                                                                                                  Reinheitsanforderungen\nauf Grund des § 2 Abs. 3 Nr. 1, des § 9 Abs. 1 Nr. 3, 4                                              ( 1) Die in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Stoffe\nBuchstaben a und b, Nr. 5 und 6, des § 12 Abs. 1 Nr. 1,                                         (Zusatzstoffe, den Zusatzstoffen gleichgestellte Stoffe\nAbs. 2 Nr. 1 und des § 19 Nr. 1, 3 und 4 Buchstabe b des                                        und wie Zusatzstoffe verwendete Stoffe) müssen den\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom                                                Reinheitsanforderungen nach Anlage 1 und Anlage 2\n15. August 197 4 (BGBI. 1S. 1945, 1946) im Einverneh-                                           Spalten 4 und 5 entsprechen.\nmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten und für Wirtschaft,                                                               (2) Die Reinheit ist nach den in Anlage 3 aufgeführten\nAnalysenmethoden zu bestimmen, auf die in den Anla-\nauf Grund des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfs-                                         gen 1 und 2 durch eine Zahl im Kreis hingewiesen wird,\ngegenständegesetzes sowie                                                                       sofern die betreffende Methode in Anlage 3 mit einem\nauf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und                                          Sternchen (*) gekennzeichnet ist.\nBedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister der Finanzen                                                                                                                       §3\nmit Zustimmung des Bundesrates:                                                                                    Verwendungs- und Verkehrsverbote\n(1) Zusatzstoffe und den Zusatzstoffen gleichge-\n§ 1                                                              stellte Stoffe, die den in§ 2 festgesetzten Reinheitsan-\nGleichstellung mit Zusatzstoffen                                                    forderungen nicht entsprechen, dürfen bei dem\ngewerbsmäßigen Herstellen und Behandeln von\nDen Zusatzstoffen werden gleichgestellt:                                                      Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr\n1. Adipinsäure,                                                                                 gebracht zu werden, nicht verwendet werden.\n2. Nicotinsäure,                                                                                     (2) In Anlage 2 Spalte 2 mit einem Sternchen (*) ge-\n.kennzeichnete, wie Zusatzstoffe verwendete Stoffe, die\n3. Nicotinsäureamid,                                                                            den in § 2 festgesetzten Reinheitsanforderungen nicht\n4. Nitritpökelsalz.                                                                             entsprechen, dürfen gewerbsmäßig","898                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil    1\n1. zur Verwendung bei dem Herstellen von Lebensmit-             9. bei Sorbitsirup, der nach Hydrolyse mehr als 1 vom\nteln nicht in den Verkehr gebracht und                          Hundert Gesamtzucker liefert, der Hinweis „für D1a-\nbetikerlebensmittel nicht geeignet'',\n2. bei dem Herstellen von Lebensmitteln, die dazu\nbestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden,         10. bei Distickstoffoxid der Hinweis „zum Aufschäumen\nnicht verwendet werden.                                         von Sahneerzeugnissen und ähnlichen Erzeugnis-\nsen'',\nLebensmittel, bei deren Herstellung solche Stoffe ver-\nwendet worden sind, dürfen gewerbsmäßig nicht in den          11. bei Vermischungen von Stoffen der Anlage 2, die\nVerkehr gebracht werden.                                            Stoffe der Listen 2 oder 3, Natriumnitrat oder Kali-\numnitrat enthalten, die Anteile dieser Stoffe an der\n(3) Essigsäure darf zum Herstellen und Behandeln                 Vermischung,\nvon Lebensmitteln nicht an Verbraucher im Sinne des           12. bei Saccharin und Zubereitungen von Saccharin die\n§ 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-                Süßkraft entsprechend § 23 Abs. 2 Satz 2 der Diät-\ngesetzes abgegeben werden, wenn sie in 100 Gramm                    verordnung.\nmehr als 25 Gramm wasserfreie Essigsäure enthält.\n(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf den Packun-\n(4) Nitrite dürfen in Betriebe, die Lebensmittel herstel-  gen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen oder auf\nlen, weder verbracht noch in diesen Betrieben aufbe-          einem mit ihnen verbundenen Etikett an einer in die\nwahrt oder gelagert werden. Dieses Verbot gilt nicht für      Augen fallenden Stelle in deutscher Sprache leicht ver-\ndas Verbringen von Natriumnitrit in Betriebe, die Nitrit-     ständlich, deutlich sichtbar, leicht lesbar und unver-\npökelsalz herstellen.                                         wischbar anzubringen. Werden Stoffe in Einzelmengen\nmit einem Gewicht von mehr als 300 Kilogramm abge-\n§4                              geben, genügt es, wenn. diese Angaben auf einem\nBegleitpapier gemacht werden.\nKennzeichnung, Warnhinweise\n(3) Die in Absatz 1 aufgeführten Stoffe und Vermi-\n( 1) Die in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Stoffe und     schungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr ge-\nVermischungen dieser Stoffe untereinander dürfen zum         bracht sowie in Lebensmittelbetrieben nur aufbewahrt,\nHerstellen und Behandeln von Lebensmitteln gewerbs-          gelagert und gebraucht werden, wenn die Packungen,\nmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ange-         Behältnisse und sonstigen Umhüllungen folgende\ngeben sind:                                                  Warnhinweise und warnende Aufmachungen auf-\n1. der Name oder die Firma und die Anschrift des Her-      weisen:\nstellers, des Verpackers oder eines in der Europäi-\n1. die Gefahrensymbole, die Gefahrenbezeichnungen,\nschen Wirtschaftsgemeinschaft niedergalassenen\ndie Hinweise auf die besonderen Gefahren und die\nVerkäufers,\nSicherheitsratschläge nach Anhang I Nr. 1 .2 bis 1 .4\n2. die Verkehrsbezeichnung des Stoffes nach An-                 der Arbeitsstoffverordnung in der Fassung der\nlage 2 Spalte 2, bei Vermischungen die Verkehrs-            Bekanntmachung vom 11 . Februar 1982 (BGBI. 1\nbezeichnungen aller Stoffe; soweit in Anlage 2              S. 144), soweit dort solche Warnhinweise oder war-\nSpalte 2 für einen Stoff mehrere Verkehrsbeze~ch-           nende Aufmachungen für in Anlage 2 aufgeführte\nnungen aufgeführt sind, genügt die Angabe einer             Stoffe vorgesehen sind,\ndieser Bezeichnungen,                                  2. bei Nitritpökelsalz zwei umlaufende bandförmige\n3. die E-Nummer oder C-Nummer des Stoffes nach                  rote Streifen, deren Breite bei Packungen, Behält-\nAnlage 2 Spalte 1, bei Vermischungen die E-Num-             nissen oder sonstigen Umhüllungen bis zu 50 Zen-\nmern und C-Nummern aller Stoffe,                            timeter Höhe mindestens 2 Zentimeter und bei einer\ndarüber hinausgehenden Höhe mindestens 5 Zenti-\n4. bei Stoffen nach Anlage 2 Liste 1, für die eine               meter betragen muß.\nE-Nummer festgesetzt ist, der Hinweis „Lebens-\nmittelfarbstoff'',\n5. bei Stoffen nach Anlage 2 Liste 1, für die eine                                       §5\nC-Nummer festgesetzt ist, ein Hinweis auf den               Zusätzliche Vorschriften für Nitritpökelsalz und\nbeschränkten Verwendungszweck nach Anlage 6                                    Natriumnitrit\nListe A Spalte 4 der Zusatzstoff-Zulassungsverord-\n(1) Wer Nitritpökelsalz herstellen will, bedarf der\nnung unter Verwendung der Worte „nur bestimmt\nfür ... \",                                              Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmi-\ngung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller\n6. bei Stoffen nach Anlage 2 Listen 2 bis 11 , für die\n1. zuverlässig ist und\neine E-Nummer festgesetzt ist, der Hinweis „für\nLebensmittel (beschränkte Verwendung)\",                2. über die erforderlichen Einrichtungen verfügt.\n7. bei Nitritpökelsalz der Hinweis „Trocken aufbewah-         (2) Die Genehmigung ist mit der Auflage zu verbinden,\nren!\",                                                 daß der Antragsteller ·\n8. bei Carrageen und Pektin, wenn sie durch Zusatz         1. jede Charge mit einer laufenden Nummer versieht\nvon Zuckerarten auf eine einheitliche Gelierstärke         und diese Nummer auf den Packungen, Behältnissen\neingestellt worden sind, der Hinweis „mit Zucker           oder sonstigen Umhüllungen, in denen Nitritpökel-\nstandardisiert'',                                          salz in den Verkehr gebracht wird, anbringt,","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1984                              899\n2. jede Charge daraufhin überprüft oder überprüfen läßt,        (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und\nob das hergestellte Nitritpökelsalz den Reinheits-      Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer\nanforderungen nach Anlage 2 Liste 2 Spalten 4 und 5     1. entgegen § 3 Abs. 4 Nitrite in einen dort bezeichne-\nentspricht.\nten Betrieb verbringt oder dort aufbewahrt oder\n3. Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Kontrollun-            lagert,\ntersuchungen nach Nummer 2 macht und diese Auf-         2. entgegen § 4 Abs. 3 oder § 5 Abs. 5 Satz 2 dort auf-\nzeichnungen mindestens zwei Jahre lang aufbe-                geführte Stoffe oder Vermischungen ohne die vorge-\nwahrt.                                                       schriebenen Warnhinweise oder warnenden Aufma-\nchungen in den Verkehr bringt, aufbewahrt, lagert\n(3) Nitritpökelsalz muß in Räumen hergestellt werden,\noder gebraucht oder\ndie ausschließlich diesem Zweck dienen.\n3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nitritpökelsalz ohne Ge-\n(4) Nitritpökelsalz darf in den Geltungsbereich dieser         nehmigung herstellt.\nVerordnung nur verbracht werden, wenn für die Sen-\ndung in dem für die zollrechtliche Abfertigung zum freien        (3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und\nVerkehr, zur Zollgutlagerung in einem offenen Zollager,       Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer ent-\nzur aktiven Veredelung, zur Umwandlung oder zur Ver-          gegen § 3 Abs. 1 dort bezeichnete Stoffe verwendet.\nwendung maßgebenden Zeitpunkt eine Bescheinigung\nnach dem Muster der Anlage 4 vorgelegt wird. Als Sen-             (4) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und\ndung gilt die Warenmenge, auf die sich die amtliche           Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer\nBescheinigung bezieht. Die Bescheinigung muß in drei-         1. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 dort bezeichnete\nfacher Ausfertigung von der zuständigen Behörde des                Stoffe oder\nHerkunftslandes ausgestellt und in deutscher Sprache\nabgefaßt sein; die Urschrift wie auch die Mehrausferti-       2: entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 dort bezeichnete Lebens-\ngungen sind als solche zu kennzeichnen. Eine Mehraus-              mittel\nfertigung der Bescheinigung ist von der Zollstelle auf        in den Verkehr bringt.\nKosten des Verfügungsberechtigten der für den Ort der\nZollabfertigung zuständigen Stelle der amtlichen                  (5) Wer eine in qen Absätzen 2 bis 4 bezeichnete\nLebensmittelüberwachung zuzuleiten.                           Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\n(5) Natriumnitrit, das für die Herstellung von Nitritpö-  ordnungswidrig.\nkelsalz bestimmt ist, muß in einem besonderen, trocke-\nnen, verschlossen zu haltenden Raum aufbewahrt oder               (6) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des\ngelagert werden. Es darf gewerbsmäßig nur in den Ver-         Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes han-\nkehr gebracht sowie in Lebensmittelbetrieben nur ge-          delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nlagert, aufbewahrt oder gebraucht werden, wenn auf\nden Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhül-              1. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 dort bezeichnete\nlungen oder auf einem mit ihnen verbundenen Etikett fol-            Stdffe verwendet oder\ngende Warnhinweise angebracht sind: ,,Nur zur Herstel-\nlung von Nitritpökelsalz!\" und „Vorsicht! Trocken aufbe-      2. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 dort aufgeführte Stoffe\nwahren!\".                                                          oder Vermischungen in Packungen, Behältnissen\noder Umhüllungen in den Verkehr bringt, die nicht\n(6) Mischungen von Nitritpökelsalz mit anderen                oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekenn-\nZusatzstoffen dürfen weder hergestellt noch in den Ver-           zeichnet sind.\nkehr gebracht werden. Dieses Verbot gilt nicht für die\nzur Erhaltung der Rieselfähigkeit von Speisesalz zuge-           (7) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 2 Nr. 3 des\nlassenen Zusatzstoffe.                                        Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes han-\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 4\nSatz 1 Nitritpökelsalz ohne die vorgeschriebene Be-\n§6                               scheinigung in den Geltungsbereich dieser Verordnung\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten                verbringt.\n(1) Nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-                                   §7\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,\nwer vorsätzlich oder fahrlässig                                            Änderung anderer Verordnungen\n1 . entgegen § 3 Abs. 3 Essigsäure abgibt,                      (1) § 6 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung\nvom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625, 1626), die\n2. entgegen § 5 Abs. 3 Nitritpökelsalz herstellt,           durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. März 1984\n(BGBI. 1S. 393) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\n3. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 Natriumnitrit aufbewahrt      ändert:\noder lagert oder\n4. entgegen § 5 Abs. 6 Satz 1 Mischungen von Nitrit-         1. An Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\npökelsalz mit anderen Zusatzstoffen herstellt oder in        ,,Bei in Anlage 2 der Zusatzstoff-Verkehrsverord-\nden Verkehr bringt.                                          nung aufgeführten Stoffen genügt die Angabe der","900                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\ndort in Spalte 6 vorgesehenen Bezeichnung als Ver-         (3) Die Diätverordnung in der Fassung der Bekannt-\nkehrsbezeichnung.''                                      machung vom 21. Januar 1982 (BGBI. I S. 71 ), geändert\ndurch § 7 der Verordnung vom 26. Oktober 1982\n2. Absatz 4 Nr. 2 letzter Halbsatz wird gestrichen.          (BGBI. 1 S. 1434), wird wie folgt geändert:\nDer Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit        1 . § 6 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nkann den Wortlaut der Lebensmittel-Kennzeichnungs-\nverordnung in der vom 19. Juli 1984 an geltenden Fas-            a) Folgende Nummer 3 wird eingefügt:\nsung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.                              „3. die in Anlage 2 Nr. 2 der Aromenverordnung\naufgeführten Stoffe als geschmacksbeein-\n(,2) Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom                          flussende Stoffe für Aromen,\".\n22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625, 1633), zuletzt\ngeändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. März             b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Num-\n1984 (BGBI. 1 S. 393), wird wie folgt geändert:                      mern 4 und 5.\n1. § 1 Abs. 4 wird gestrichen.                              2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na)  In Liste A Teil I Nr. 6 wird die für amidiertes Pektin\n2. § 2 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:                        angegebene Höchstmenge von 0,5 Gramm in\n,,5 Gramm\" berichtigt.\n„Die Zulassungen nach Absatz 1 gelten ferner nicht\nfür Speisesalz.\"                                             b) In Liste B Nr. 4 wird die Zeile\n,,Kalium-L-ascorbat''\n3. In Anlage 1 werden die Worte „Kalium-L-ascorbat\"\nund „Tocopherolacetat\" sowie die zugehörigen                     durch die Zeile\nGedankenstriche gestrichen.                                      „Calcium-L-ascorbat              E 302\"\n4. Anlage 2 wird wie folgt geändert:                                 ersetzt.\na) Bei der Position „Mittel zur Erhaltung der Riesel-   3. In Anlage 1 a Nr. 4 werden das Wort „Spermöl\" ge-\nfähigkeit\" wird nach dem Stoff Natriumhexacya-           strichen und das Wort „Walrat\" durch das Wort\nnoferrat(II) in den Spalten 1 bis 4 folgendes ein-       ,,Wachsester\" ersetzt.\ngefügt:\nfür Speise-            4. In Anlage 2 wird nach Teil III folgender Teil III a einge-\n,,Natriumcarbonat -\nsalz,                       fügt:\ndem die                                                 ,,III a.\nvorge-                      Für diätetische Lebensmittel für Säuglinge im Sinne\nnannten        60 mg        von § 3 Abs. 2 Nr. 2:\nCyano-        in 1 kg\nMagnesiumverbindungen der Kohlensäure.\"\nferrate\nzugesetzt\nwurden                     (4) Die Fleischverordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 21. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 89),\ngeändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. März\nCalciumcarbonat E 170      1                         1984 (BGBI. 1 S. 393), wird wie folgt geändert:\nfür Speisesalz\"\nMagnesiumcarbonat -\n1. In Anlage 1 Nr. 2 wird in den Spalten 2 und 3 die Zeile\n„Kalium-L-ascorbat\nb) Bei den Positionen „Trennmittel\" und „Überzugs-\nmittel\" wird jeweils die Zeile „Spermöl -\" gestri-       durch die Zeile „Calcium-L-ascorbat            E 302\"\nchen und das Wort „Walrat\" jeweils durch das             ersetzt.\nWort „Wachsester\" ersetzt.\n2. In Anlage 1 Nr. 9 werden\n5. In Anlage 5 Liste A werden die Worte „Kalium-L-\na) in den Spalten 2 und 3 die Zeile\nascorbat\", ,,Tocopherolacetat\" und „beta-Tocophe-\nrol, synthetisches\" sowie die zugehörigen Gedan-                  „Kalium-L-ascorbat             -\" gestrichen und\nkenstriche gestrichen.\nb) in Spalte 4 die Worte „synthetischem alpha- und\nbeta-Tocopherol\" durch die Worte „syntheti-\n6. In Anlage 6 Liste A Nr. 3 wird nach dem Stoff Kurku-               schem alpha-Tocopherol\" ersetzt.\nmin die Zeile\n,,Riboflavin-5-phosphat       101 a                         (5) Die Kaugummi-Verordnung in der Fassung der\neingefügt und nach dem Stoff Chinolingelb die ent-       Bekanntmachung vom 20. September 1972 (BGBI. 1\nsprechende Zeile gestrichen.                             S. 1825), zuletzt geändert durch Artikel 16 der Verord-","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1984                             901\nnung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1625, 1673),                                          §8\nwird wie folgt geändert:                                                        Übergangsregelung\n1 . In Nummer 9 der Anlage wird das Wort „Walrat\"               Erzeugnisse, die den bisher geltenden Vorschriften\ndurch das Wort „Wachsester\" ersetzt.                     entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1985\nin den Verkehr gebracht werden.\n2. In Nummer 17 der Anlage wird das Wort,,, Tocophe-\n§9\nrolacetat'' gestrichen.\nBerlin-Klausel\n(6) In Anlage 2 Nr. 1 Buchstabe a der Aromenverord-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nnung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1625, 1677),           tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Geset-\ndie durch Verordnung vom 10. Mai 1983 (BGBI. 1S. 601)        zes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom\ngeändert worden ist, wird das Wort „Heptinsäure-             15. August 1974 (BGBI. I S. 1945) auch im Land Berlin.\nmethylester\" durch das Wort „Methylheptincarbonat\"\nersetzt.                                                                                   § 10\nInkrafttreten, abgelöste Vorschrift\n(7) In § 1 Abs. 3 der Tabakverordnung vom 20. De-\nzember 1977 (BGBI. 1 S. 2831 ), die durch die Verord-           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nnung vom 26. Oktober 1982 (BGBI. 1S. 1444) geändert          in Kraft. Gleichzeitig tritt, unbeschadet der Übergangs-\nworden ist, werden die Worte „Zusatzstoffverkehrsver-        regelung des § 8, die Zusatzstoffverkehrsverordnung\nordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2653)\"             vom 20. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2653), zuletzt geän-\ndurch die Worte „Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom          dert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Februar\n10. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 897)\" ersetzt.                     1982 (BGBI. 1 S. 220), außer Kraft.\nBonn, den 10. Juli 1984\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nGeißler\nAnlage 1\n(zu § 2 Abs. 1)\nAllgemeine Reinheitsanforderungen\nAnlage 2\n(zu § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3)\nBesondere Reinheitsanforderungen\nAnlage 3\n(zu § 2 Abs. 2)\nAnalysenmethoden\nfür in den Anlagen 1 und 2 festgesetzte Reinheitskriterien\nAnlage 4\n(zu§ 5 Abs. 4)\nAmtliche Bescheinigung für das Verbringen von Nitritpökelsalz\nin die Bundesrepublik Deutschland\nDie Anlagen 1 bis 4 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes\nausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anfor-\nderung kostenlos übersandt."]}