{"id":"bgbl1-1984-29-5","kind":"bgbl1","year":1984,"number":29,"date":"1984-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/29#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-29-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_29.pdf#page=10","order":5,"title":"Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr","law_date":"1984-07-04T00:00:00Z","page":882,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["88.2                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nKostenverordnung\nfür den Güterkraftverkehr\nVom 4. Juli 1984\nAuf Grund des § 103 b Abs. 2 und 3 des Güterkraft-                                §3\nverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung           (1) Der Umfang der zu erstattenden Auslagen, die\nvom 10. März 1983 (BGBI. 1 S. 256) wird mit Zustim-       Vorschußpflicht, die Fälligkeit und die Verjährung der\nmung des Bundesrates verordnet:                           Kostenansprüche, die Befreiung von der Kostenpflicht,\ndie Nichterhebung und der gänzliche oder teilweise Ver-\nzicht auf die Erhebung von Gebühren in besonderen Fäl-\n§ 1\nlen, in denen dies der Billigkeit entspricht, sowie das\n(1) Für Amtshandlungen nach dem Güterkraftver-         Erhebungsverfahren bestimmen sich unbeschadet des\nkehrsgesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhen-       § 2 nach dem Verwaltungskostengesetz.\nden Rechtsvorschriften werden Gebühren nach dem\nGebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung          (2) § 15 des Verwaltungskostengesetzes ist anzu-\nerhoben.                                                  wenden.\n§4\n(2) Auslagen werden gesondert erhoben.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 105 des Güterkraft-\nverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\n§2\n(1) Gebührenfrei sind Amtshandlungen, die im Rah-                                 §5\nmen einer gemeinnützigen oder mildtätigen Betätigung\nvon Körperschaften oder von Vereinigungen vorgenom-          Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nmen werden, die als mildtätig oder gemeinnützig aner-     Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleich-\nkannt sind.                                               zeitig treten qie Kostenordnung für Amtshandlungen\nnach dem Güterkraftverkehrsrecht vom 22. Dezember\n(2) Bei Unternehmen, die ihren Betriebssitz im Aus-     1971 (BGBI. I S. 2115) und die Kostenordnung für Amts-\nland haben, ist von der Erhebung der Kosten abzusehen,    handlungen im grenzüberschreitenden Güterkraftver-\nsoweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist.                  kehr vom 25. Juni 1971 (BGBI. 1 S. 865) außer Kraft.\nBonn, den 4. Juli 1984\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1984                     883\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 1 )\nGebührenverzeichnis\nLfd.                                                                             Gebührensätze\nGebührenpflichtige Amtshandlungen\nNr.                                                                                 in DM\n1    Güterfernverkehr\n1.1  Erteilung einer Genehmigung für den allgemeinen Güterfernverkehr\n(§§ 1Off. GüKG) - Neuerteilung, Wiedererteilung -                             280-420\n1.2  Erteilung einer Genehmigung für den Güterfernverkehr mit verkehrs-\nmäßiger Beschränkung (§§ 13, 13 a GüKG)\n- Neuerteilung, Wiedererteilung -                                             210-350\n1.3  Erteilung einer Genehmigung für Einzelfahrten im Güterfernverkehr(§ 19 a\nGüKG)                                                                          15-140\n1.4  Erteilung einer Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung über\nden grenzüberschreitenden kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße\nund Binnenwasserstraße-Straße                                                  25- 50\n1.5  Berichtigung einer Genehmigungsurkunde (§ 15 Abs. 3 GüKG)                      15-140\n1.6  Aufteilung einer Genehmigung in mehrere Teilgenehmigungen (§ 12 a\nGüKG) oder Zusammenlegung mehrerer Teilgenehmigungen                           30- 60\n1.7  Neuausstellung (Zweitschrift) der Genehmigungsurkunde                          15- 60\n1.8  Entscheidung über Genehmigungspflicht(§ 8 Abs. 2 GüKG)                         15-420\n2    Umzugsverkehr\n2.1  Erteilung einer Erlaubnis für den Umzugsverkehr(§ 37 GüKG)                    100-300\n2.2  Berichtigung der Erlaubnisurkunde (§ 39, § 15 Abs. 3 GüKG)                     15-100\n2.3  Ausstellung einer weiteren Ausfertigung oder einer Zweitschrift der Erlaub-\nnisurkunde                                                                     15- 60\n2.4  Entscheidung über Erlaubnispflicht (§ 8 Abs., 2, § 39 GüKG)                    15-300\n3    Allgemeiner Güternahverkehr\n3.1  Erteilung einer Erlaubnis für den allgemeinen Güternahverkehr (§ 80\nGüKG)                                                                          70-420\n3.2  Erteilung einer Erlaubnis für den Güternahverkehr mit Beschränkungen\n(§ 80 GüKG)                                                                    50-250\n3.3  Erteilung einer Erlaubnis für Einzelfahrten im allgemeinen Güternahverkehr\n(§ 83 a GüKG)                                                                  15-140\n3.4  Berichtigung einer Erlaubnisurkunde (§ 83 Abs. 3 GüKG)                         15-100\n3.5  Ausstellung einer weiteren Ausfertigung (Zweitschrift) der Erlaubnis-\nurkunde                                                                        15- 60\n3.6  Ausstellung einer Bescheinigung über die Berechtigung zur Ausübung des\nallgemeinen Güternahverkehrs oder einer Ausfertigung dieser Bescheini-\ngung ( § 89 GüKG)                                                              30- 60\n3.7  Entscheidung über Erlaubnispflicht (§ 8 Abs. 2, § 83 Abs. 2 GüKG)              15-400\n3.8  Zulässigkeitserklärung für Beförderungsentgelte im Einzelfall (§ 15 Abs. 2\nVO TS Nr. 11 /58 - GNT)                                                        15-420\n4    Güterliniennahverkehr\n4.1  Erteilung einer Genehmigung für den Güterliniennahverkehr (§§ 90, 97\nGüKG)                                                                          40-280\n4.2  Berichtigung einer Genehmigungsurkunde(§ 15 Abs. 3, § 93 Abs. 1 GüKG)          15-100\n4.3  Ausstellung einer weiteren Ausfertigung (Zweitschrift) der Genehmigungs-\nurkunde                                                                        15- 60","884                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nLfd.                                                                       Gebührensätze\nGebührenpflichtige Amtshandlungen\nNr.                                                                           in DM\n5    Standortbestimmung\n5.1  Ausstellung oder Berichtigung einer Standortbescheinigung (§§ 6, 6 a,\n51 GüKG)                                                                 15- 70\n5.2  Ausstellung einer Zweitschrift einer Standortbescheinigung               15- 60\n6    Abfertigungsdienst\n6.1  Bestellung zum Abfertigungsspediteur(§ 34 Abs. 1 und 4, § 84 h GüKG)    280-420\n6.2  Berichtigung einer Bestellungsurkunde                                    15-100\n6.3  Ausstellung einer Zweitschrift der Bestellungsurkunde                    15- 60\n7    Bescheinigung über die Sachkunde eines Unternehmers, der in einem\nanderen EG-Mitgliedstaat eine Niederlassung gründen will                 30- 80\n8    Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit Einzelfahrtgenehmigungen\noder mit Zeitgenehmigungen\n8.1  Erteilung von Einzelfahrtgenehmigungen                                   15- 20\n8.2  Erteilung von befristeten Genehmigungen (Zeitgenehmigungen je Lastzug\nund Land)\nGültig bis zu 1 Monat                                                  20- 35\nGültig bis zu 3 Monaten                                                25- 75\nGültig bis zu 6 Monaten                                                30- 90\nGültig bis zu 12 Monaten                                               60-180\n8.3  Berichtigung und Neuausfertigung von befristeten Genehmigungen           15- 25\n9    Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr im Rahmen des EWG-Gemein-\nschaftskonti ngents\n9.1  Erteilung von Gemeinschaftsgenehmigungen                                 70-210\n9.2  Berichtigung und Neuausfertigung von Gemeinschaftsgenehmigungen          15- 30\n10   Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr im Rahmen des CEMT-Kontin-\ngents\n10.1 Erteilung von CEMT-Genehmigungen                                         70-210\n10.2 Berichtigung und Neuausfertigung von CEMT-Genehmigungen                  15- 30\n11   Grenzüberschreitende Beförderungen von Umzugsgut\n11.1 Erteilung von Genehmigungen für grenzüberschreitende Beförderungen\nvon Umzugsgut                                                            70-190\n11.2 Berichtigung und Neuausfertigung von Genehmigungen für grenzüber-\nschreitende Beförderungen von Umzugsgut                                  15- 30\n12   Für unter den Nummern 1 bis 11 nicht ausgeführte Amtshandlungen\nkönnen Gebühren erhoben werden in Höhe von                               20-200"]}