{"id":"bgbl1-1984-29-4","kind":"bgbl1","year":1984,"number":29,"date":"1984-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/29#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-29-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_29.pdf#page=8","order":4,"title":"Gesetz zur Errichtung einer Stiftung \"Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens\"","law_date":"1984-07-13T00:00:00Z","page":880,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["880                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nGesetz\nzur Errichtung einer Stiftung\n,,Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens\"\nVom 13. Juli 1984\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                    §5\nPfändungsfreiheit,\n§ 1                                       Verhältnis zu anderen Sozialleistungen\nErrichtung und Sitz                         ( 1) Leistungen, die dem in § 2 Abs. 1 genannten Per-\n(1) Es wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen  sonenkreis aus Mitteln der Stiftung im Rahmen des Stif-\nRechts „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen             tungszweckes gewährt werden, sind nicht pfändbar.\nLebens\" errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkraft-    Wird eine Geldleistung auf das Konto der werdenden\ntreten dieses Gesetzes.                                      Mutter bei einem Geldinstitut überwiesen, gilt § 55 des\nErsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.\n(2) Der Sitz der Stiftung ist Bonn.                          (2) Leistungen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Art\nbleiben als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei\n§2                              Sozialleistungen auf Grund von Rechtsvorschriften die\nGewährung oder die Höhe dieser Leistungen von ande-\nStiftungszweck                         rem Einkommen abhängig ist. Das gleiche gilt für die Lei-\n(1) Zweck der Stiftung ist es, Mittel zur Verfügung zu    stungen, die aus Mitteln anderer Stiftungen des öffent-\nstellen für ergänzende Hilfen, die werdenden Müttern         lichen Rechts oder aus Mitteln von Stiftungen, die von\ndie sich wegen einer Notlage an eine anerkannte Sera~        einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet\ntungsstelle nach § 218 b des Strafgesetzbuches wen-          wurden, zur Erreichung des in § 2 Abs. 1 genannten\nden, gewährt oder für die Zeit nach der Geburt zugesagt      Zweckes gewährt werden.\nwerden, um ihnen die Fortsetzung der Schwangerschaft\nzu erleichtern.                                                                           §6\nStiftungsvermögen\n(2) Auf Leistungen auf Grund dieses Gesetzes\nbesteht kein Rechtsanspruch.                                    ( 1 ) Der Bund stellt der Stiftung im Jahr 1984 25 Mil-\nlionen Deutsche Mark, in den Jahren 1985 bis 1988\njährlich 50 Millionen Deutsche Mark und in den Folge-\n§3                              jahren Mittel in Höhe der für diesen Zweck im Haus-\nZuwendungsempfänger\nhaltsplan veranschlagten Mittel für die Erfüllung des\nStiftyngszweckes zur Verfügung.\nDie Stiftung vergibt die Mittel nach Maßgabe des Sat-\nzes 2 an Einrichtungen in den Ländern, die im Rahmen            (2) Von den ab 1985 der Stiftung zufließenden Bun-\ndes Stiftungszweckes (§ 2 Abs. 1) landesweit tätig sind      desmitteln können jährlich bis zu 1 Million Deutsche\nund dabei keine hoheitlichen Befugnisse wahrnehmen.          Mark zum Aufbau eines Stiftungsvermögens verwendet\nDie auf die einzelnen Länder entfallenden Mittel erhält     werden. Bundesmittel, die von der Stiftung bis zum\nentweder ein Zusammenschluß solcher Einrichtungen           Abschluß eines Haushaltsjahres nicht für die Erfüllung\naus mehreren Ländern oder eine Einrichtung je Land.         des Stiftungszweckes ausgegeben worden sind, sind\nzusätzlich für den Aufbau des Stiftungsvermögens zu\nverwenden.\n§4                                 (3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von drit-\nVerwendung der Stiftungsmittel                  ter Seite anzunehmen.\n§7\n(1) Aus Mitteln der Stiftung können für Aufwendun-\ngen, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft                                        Satzung\nund der Geburt sowie der Pflege und Erziehung eines             Die Stiftung kann eine Satzung erlassen, die vom\nKleinkindes entstehen, Hilfen gewährt werden, insbe-         Stiftungsrat beschlossen wird.\nsondere für\n1 . die Erstausstattung des Kindes,                                                       §8\n2. die Weiterführung des Haushalts,                                                Stiftungsorgane\n3. die Wohnung und Einrichtung,                                 Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat, der\nGeschäftsführer und das Kuratorium.\n4. die Betreuung des Kleinkindes.\n§9\n(2) Leistungen aus Mitteln der Stiftung dürfen nur\ngewährt oder zugesagt werden, wenn die Hilfe auf                                     Stiftungsrat\nandere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist           (1 ) Der Stiftungsrat besteht aus\noder nicht ausreicht.\n1. vier Vertretern des Bundesministeriums für Jugend,\n(3) Nähere Einzelheiten regeln die Richtlinien.               Familie und Gesundheit,","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1984                               881\n...\n2. einem Vertreter des Bundesministeriums der Finan-                                      § 11\nzen,\nKuratorium\n3. vier Mitgliedern, die vom Bundesminister für Jugend,\nFamilie und Gesundheit auf Vorschlag der in § 3              ( 1) Das Kuratorium besteht aus\ngenannten Zuwendungsempfänger berufen werden.             1. zwei Vertretern der Kirchen,\n(2) Der Stiftungsrat wählt aus den Vertretern des          2. sechs Vertretern der Bundesverbände der Freien\nBundesministeriums für Jugend, Familie und Gesund-                 Wohlfahrtspflege,\nheit seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.            3. je einem Vertreter der Stiftungen in den Ländern, die\nim Rahmen des Stiftungszweckes ( § 2 Abs. 1) lan-\n(3) Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestellen.\ndesweit tätig sind,\n(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates nach Absatz 1        4. je einem Vertreter der Kommunalen Spitzenver-\nNr. 3 und deren Vertreter werden auf die Dauer von zwei            bände,\nJahren berufen. Wiederholte Berufung ist zulässig.\nScheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest sei-     5. einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Deut-\nner Amtszeit ein Nachfolger zu berufen.                            schen Familienorganisationen,\n6. einem Vertreter des Deutschen Frauenrates,\n(5) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzli-\nchen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung              7. einem Vertreter der Ärzteschaft,\ngehören, insbesondere über die Feststellung des Haus-          8. bis zu acht weiteren Mitgliedern.\nhaltsplans und die Jahresrechnung. Er stellt nach Anhö-\nrung der in § 3 genannten Zuwendungsempfänger                     (2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vor-\nRichtlinien für die Vergabe und Verwendung der Stif-           sitzenden des Stiftungsrates für die Dauer von vier Jah-\ntungsmittel auf und überwacht die Tätigkeit des                ren berufen. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den\nGeschäftsführers. Er wählt für die Dauer von zwei Jah-         Vorsitzenden.\nren zwei Rechnungsprüfer.                                         (3) Das Kuratorium berät den Stiftungsrat bei der\n(6) Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn mehr als      Erfüllung seiner Aufgaben.\ndie Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.\n§12\n(7) Der Stiftungsrat faßt seine Beschlüsse mit einfa-\ncher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die                                    Aufsicht\nStimme des Vorsitzenden.                                          Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bun-\ndesministers für Jugend, Familie und Gesundheit.\n§ 10\nGeschäftsführer                                                      §13\n(1) Der Vorsitzende des Stiftungsrates bestellt einen                            Berlin-Klausel\nGeschäftsführer.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n(2) Der Geschäftsführer führt die laufenden Ge-            Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nschäfte der Stiftung, insbesondere führt er die Be-\nschlüsse des Stiftungsrates aus. Er ist ferner für die                                   §14\nVergabe der Stiftungsmittel und für die Überwachung\nInkrafttreten\nihrer zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Ver-\nwendung verantwortlich. Er vertritt die Stiftung gericht-         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nlich und außergerichtlich.                                    Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 13. Juli 1984\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nGeißler"]}