{"id":"bgbl1-1984-29-3","kind":"bgbl1","year":1984,"number":29,"date":"1984-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/29#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-29-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_29.pdf#page=4","order":3,"title":"Seefischereigesetz","law_date":"1984-07-12T00:00:00Z","page":876,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["876                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nSeefischereigesetz\nVom 12. Juli 1984\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            lieh ist, um die Einhaltung der Beschränkungen über-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                               wachen, den Fischereiaufwand feststellen oder die\nEntwicklung der Fischbestände verfolgen zu können.\n§ 1\nBegriffsbestimmungen                                                  §3\n( 1) Seefischerei übt aus, wer auf See berufsmäßig                            Fangerlaubnisse\nFische fängt, zu fangen versucht, an Bord nimmt oder in       ( 1) Wenn die Ausübung der Seefischerei auf Grund\nanderer Weise gewinnt. Die Grenze der Seefischerei         des gemeinschaftlichen Fischereirechts oder auf Grund\nverläuft wie die Grenze der Seefahrt nach § 1 der Dritten  einer Verordnung nach § 2 Nr. 2 mengenmäßig\nDurchführungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz.           beschränkt wird, bedarf sie der Erlaubnis (Fangerlaub-\n(2) Fische im Sinne dieses Gesetzes sind Seefische,     nis). Diese wird im Rahmen der verfügbaren Fangmen-\nSchalen- und Krustentiere, Meeressäugetiere sowie          gen erteilt. Die Fangerlaubnis darf nur versagt werden,\nandere fischereilich genutzte Meereslebewesen mit          wenn\nAusnahme der dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten.       1. die Antragsfrist versäumt und die verfügbare Fang-\n(3) Gemeinschaftliches Fischereirecht im Sinne              menge verteilt ist,\ndieses Gesetzes sind die einschlägigen Bestimmungen        2. die zuletzt erteilte Fangerlaubnis erheblich über-\ndes Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirt-              schritten oder mißbraucht worden ist oder\nschaftsgemeinschaft sowie die Rechtsakte des Rates         3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der\nund der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-              ·Antragsteller die Fangerlaubnis nicht selbst nutzen\nten, die die Ausübung der Seefischerei im Hinblick auf         wird.\nden Schutz der Fischbestände und die Erhaltung der\nbiologischen Schätze des Meeres, die Überwachung           Die Fangerlaubnis darf mit den Nebenbestimmungen\nder Ausübung der Seefischerei oder die gemeinsame          versehen werden, die im fischereilichen Interesse oder\nStrukturpolitik für die Fischwirtschaft regeln.            zur Durchführung des gemeinschaftlichen Fischerei-\nrechts erforderlich sind.\n(4) Kontrollbeamter im Sinne dieses Gesetzes ist\njeder in der Überwachung der Fischerei auf See ein-           (2) Bei der Bemessung der Zuteilungen soll der Lei-\ngesetzte Bedienstete des Bundes oder eines Landes.         stungsfähigkeit und Eignung der Fischereibetriebe, ihrer\nbisherigen Teilnahme an der betreffenden Fischerei,\ndem wirtschaftlichen Einsatz der Fischereiflotte und der\n§2                            bestmöglichen Versorgung des Marktes Rechnung\nErmächtigungen                        getragen werden; ferner kann berücksichtigt werden, ob\nFischereibetriebe durch ein Verbot oder eine andere\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft        Beschränkung des Fischfangs besonders betroffen\nund Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung        sind.\nmit Zustimmung des Bundesrates zur Erhaltung und\nwirtschaftlichen Nutzung von Fischbeständen, zur              (3) Für die Erteilung der Fangerlaubnisse ist das Bun-\nDurchführung des gemeinschaftlichen Fischereirechts        desamt für Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt)\noder zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internatio-     zuständig. Es soll die betroffenen berufsständischen\nnalen Seefischerei-Übereinkommen                           Wirtschaftsverbände vor der Entscheidung, insbeson-\ndere bei der Festlegung der Zuteilungsmerkmale, hören.\n1. zu verbieten, Fische bestimmter Arten zu fangen, an\nFerner sind die betroffenen Bundesländer (Länder)\nBord zu behalten, anzulanden oder zu verkaufen,\nanzuhören, wenn die Grundzüge für die Erteilung der\n2. die Ausübung der Seefischerei mengenmäßig, zeit-        Fangerlaubnisse festgelegt werden.\nlich, räumlich oder in anderer Weise zu beschränken,\n(4) Das Bundesamt kann juristischen Personen, zu\n3. die Benutzung von Fanggeräten, Fang- und Verarbei-      denen sich Fischereibetriebe zusammengeschlossen\ntungsvorrichtungen sowie die Anwendung von Fang-       haben, Sammelerlaubnisse für alle Mitglieder mit dem\nmethoden vorzuschreiben, zu verbieten oder zu          Auftrag erteilen, ihren Mitgliedern im Rahmen der Sam-\nbeschränken,                                           melerlaubnis Fangerlaubnisse nach Maßgabe des\n4. die Pflicht zu Aufzeichnungen, Auskünften oder son-     Absatzes 1 zu erteilen. Die beauftragten Stellen unter-\nstigen Meldungen aufzuerlegen, soweit es erforder-    liegen insoweit der Fachaufsicht des Bundesamtes.","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1984                              877\n(5) Soweit das Bundesamt Fangerlaubnisse erteilt                                      §6\noder deren Erteilung ablehnt oder unterläßt, gilt als Sitz               Überwachung der Fischerei auf See\ndes Bundesamtes für die Zuständigkeit des Verwal-\ntungsgerichts der Dienstort seiner Außenstelle Ham-              (1) Die dem Bund nach § 1 Nr. 3 Buchstabe c des\nburg.                                                       Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem\nGebiete der Seeschiffahrt auf der Hohen See oblie-\n§4                              gende Überwachung der Fischerei wird durch den Bun-\nAbgaben                            desminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\noder von ihm bestimmte Behörden des Bundes ausge-\nAuf Abgaben nach dem gemeinschaftlichen Fische-\nübt. Auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Bun-\nreirecht ist die Abgabenordnung entsprechend anzu-\ndesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nwenden. Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nund dem jeweiligen Land können Behörden der Länder\nschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen\nauf der Hohen See und Behörden des Bundes innerhalb\nmit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsver-\ndes Küstenmeeres die Fischerei überwachen. Auf\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates besondere\nGrund des gemeinschaftlichen Fischereirechts oder\nVorschriften über das Verfahren bei solchen Abgaben\neiner zwischenstaatlichen Vereinbarung kann auch der\nzu erlassen. In Rechtsverordnungen nach Satz 2 kön-\nFischereiaufsichtsdienst eines anderen Staates die\nnen die Pflicht zu Aufzeichnungen, Auskünften, Anzei-\nFischerei auf See überwachen.\ngen oder sonstigen Meldungen sowie bei nicht rechtzei-\ntiger Zahlung die Pflicht zur Entrichtung von Zinsen bis          (2) Der Überwachung unterliegen\nzu 3 vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen\nBundesbank vorgeschrieben werden.                             1 . alle Fischereifahrzeuge in den Fischereizonen,\n2. Fischereifahrzeuge, die berechtigt sind, die Bundes-\n§5                                     flagge zu führen, auch in allen anderen Seegebieten.\nFischereizonen                              (3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\n(1) In den Fischereizonen der Bundesrepublik              und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nDeutschland (Fischereizonen) gelten das gemein-              mit Zustimmung des Bundesrates die für die Überwa-\nschaftliche Fischereirecht, dieses Gesetz sowie die          chung der Fischerei auf See erforderlichen Vorschriften\nsonstigen seefischereirechtlichen Vorschriften des           zu erlassen. In der Rechtsverordnung kann insbeson ...\nBundes und der Länder auch für die Ausübung der See-         dere vorgeschrieben werden, daß Überwachungsmaß-\nfischerei von Fischereifahrzeugen aus, die nicht berech-     nahmen zu dulden und zu unterstützen, Weisungen\ntigt sind, die Bundesflagge zu führen. Der Bundes-           eines Kontrollbeamten unverzüglich zu befolgen und\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten           Auskünfte über Fänge und Fangtätigkeit zu erteilen\nmacht die Grenzen der Fischereizonen im Bundes-              sind.\ngesetzblatt bekannt.\n(4) Wenn der Führer oder ein Besatzungsmitglied\n(2) In den Fischereizonen und im Küstenmeer bedarf        eines Fischereifahrzeuges in einer Fischereizone eine\ndie Seefischerei einer besonderen Genehmigung, wenn           Überwachungsmaßnahme nicht duldet oder nicht unter-\nsie                                                          stützt oder die Weisung eines Kontrollbeamten nicht\n1. von Fischereifahrzeugen aus, die nicht berechtigt          unverzüglich befolgt, können die Kontrollbeamten\nsind, die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäi-      unmittelbaren Zwang gegen Personen und Sachen\nschen Wirtschaftsgemeinschaft zu führen,                 anwenden. Bei der Überwachung durch Kontrollbeamte\ndes Bundes gilt insoweit das Gesetz über den unmittel-\n2. von Fischereifahrzeugen aus, die berechtigt sind, die      baren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch\nFlagge eines anderen Mitgliedstaates der Europäi-        Vollzugsbeamte des Bundes. Die Kontrollbeamten\nschen Wirtschaftsgemeinschaft als der Bundesrepu-        haben bei Ordnungswidrigkeiten nach § 9 dieselben\nblik Deutschland zu führen, innerhalb von zwölf See-     Rechte und Pflichten wie die Beamten des Polizeidien-\nmeilen, gemessen von den Basislinien aus,                stes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; sie\nausgeübt wird, soweit diese Fahrzeuge nicht auf Grund         können im Bußgeldverfahren Beschlagnahmen, Durch-\ndes gemeinschaftlichen Fischereirechts einen Rechts-          suchungen und Untersuchungen nach den für Hilfs-\nanspruch auf die Fischerei haben. Die besonderen              beamte der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften\nGenehmigungen erteilt das Bundesamt. § 3 Abs. 1, 2, 3         der Strafprozeßordnung vornehmen.\nSatz 3 und Abs. 5 gilt entsprechend.\n(3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft                                   §7\nund Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung                     Überwachung der Fischerei an Land\nohne Zustimmung des Bundesrates die Grenzen der\ndem Küstenmeer der Bundesrepublik Deutschland vor-               Die zuständigen Behörden der Länder und das Bun-\ngelagerten Seegebiete festzulegen, in deren Bereich die      desamt können, soweit sie dieses Gesetz in den Häfen\nBundesrepublik Deutschland im Rahmen des gemein-             und zu lande ausführen, Auskünfte und die Vorlage\nschaftlichen Fischereirechts hoheitliche Rechte zum          geschäftlicher Unterlagen, der Schiffstagebücher, Log-\nZwecke der Erhaltung und Nutzung der Fischbestände           bücher und anderer Aufzeichnungen von Fischern,\nausübt, solange die Grenzen der Fischereizonen noch          Fischereibetrieben und ihren wirtschaftlichen Zusam-\nnicht festgesetzt sind. Die nach Satz 1 festgelegten         menschlüssen sowie Fischhandelsbetrieben und Fisch-\nSeegebiete gelten als die Fischereizonen im Sinne            marktverwaltungen verlangen. Sie können zu diesem\ndieses Gesetzes.                                             Zweck auch Prüfungen bei den Auskunftspflichtigen","878                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nvornehmen. Die Auskunftspflichtigen haben die Aus-           ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu\nkünfte zu erteilen, die Unterlagen vorzulegen und die         bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1\nPrüfungen zu dulden.                                          Nr. 5 geahndet werden können, soweit es zur Durchset-\nzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts erforder-\n§8                                lich ist.\nGemeinsame Vorschriften für die Überwachung                    (5) Fanggeräte und -vorrichtungen und Fische, auf die\n(1) Der nach einer auf Grund des§ 6 Abs. 3 erlasse-         sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht\nnen Verordnung oder der nach § 7 Auskunftspflichtige         oder die zu ihrer Begehung gebraucht worden oder\nkann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren         bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden.\nBeantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1         § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist an-\nNr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Ange-         zuwenden.\nhörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder                                       § 10\neines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswid-                           Regelungsbefugnisse der Länder\nrigkeiten aussetzen würde.\nDie Länder können zur Regelung der Seefischerei\n(2) Die Kontrollbeamten sowie die bei der Überwa-           weitere Vorschriften erlassen, soweit dieses Gesetz\nchung nach § 7 eingesetzten Bediensteten dürfen ihre           keine Regelung trifft und der Bundesminister für Ernäh-\nBefugnisse nur insoweit ausüben, wie dies erforderlich         rung, Landwirtschaft und Forsten von seiner Ermächti-\nist, um die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschrif-     gung nach § 2 keinen Gebrauch macht. Sie können im\nten zu überwachen. Sie sind befugt, dabei Fahrzeuge,           Interesse der auf Dauer bestmöglichen Nutzung und\nBetriebsräume, Grundstücke und Geschäftsräume zu              Erhaltung der Fischbestände die Ausübung des Fisch-\nbetreten. Außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten          fangs Beschränkungen unterwerfen, die über eine bun-\nund hinsichtlich der Räume, die zugleich Wohnzwecken           desrechtliche Regelung hinausgehen. Die Vorschriften\ndienen, dürfen diese Befugnisse nur zur Verhütung drin-        der Länder haben sich im Rahmen des gemeinschaft-\ngender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ord-        lichen Fischereirechts zu halten.\nnung ausgeübt werden; insoweit wird das Grundrecht\nder Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des                                           § 11\nGrundgesetzes) eingeschränkt.                                                    Änderung des Gesetzes\nüber die Außenhandelsstelle für Erzeug1nisse\n§9                                            . der Ernährung und Landwirtschaft\nOrdnungswidrigkeiten                            Dem § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Außen-\n(1 ) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder          handelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Land-\nfahrlässig                                                    wirtschaft in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-\nrungsnummer 7840-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\n1. einer Rechtsverordnung nach den §§ 2 oder 6 Abs. 3\nsung, das zuletzt durch § 27 des Gesetzes vom 23. Juni\nzuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-\n1976 (BGBL I S. 1608) geändert worden ist, wird an-\nbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\ngefügt:\n2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit         ,, , soweit nicht § 3 Abs. 5 des Seefischereigesetzes in\n§ 3 Abs. 4 Satz 1, die Seefischerei ohne Fangerlaub-      Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Ernährungssicherstel-\nnis ausübt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 3      lungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nAbs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 4          vom 4. Oktober 1968 (BGBI. 1 S. 1075) etwas anderes\nSatz 1 , zuwiderhandelt,                                  bestimmt.\"\n3. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 die Seefischerei ohne                                         §12\nbesondere Genehmigung ausübt,\nÄnderung des Strafgesetzbuches\n4. entgegen § 7 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig\n§ 296 a des Strafgesetzbuches in der Fassung der\noder nicht vollständig erteilt, Unterlagen nicht vorlegt\nBekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBI. I S. 1 ), das\noder eine Prüfung nicht duldet oder\nzuletzt durch Gesetz vom 8. Dezember 1981 (BGBI. 1\n5. einem Gebot oder Verbot des gemeinschaftlichen              S. 1329) geändert worden ist, wird aufgehoben.\nFischereirechts ( § 1 Abs. 3) zuwiderhandelt, soweit\neine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen                                           §13\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift                  Änderung der Durchführungsverordnungen\nverweist.                                                            zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße              In\nbis zu einhundertfünfzigtauscmd Deutsche Mark geahn-           1 . § 10 der Ersten Durchführungsverordnung zum See-\ndet werden.                                                         fischerei-Vertragsgesetz 1971 vom 26. August 1971\n(BGBI. II S. 1065), die zuletzt durch Verordnung vom\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des                18. August 1975 (BGBI. II S. 1185) geändert worden\nAbsatzes 1 Nr. 1 und 5 auch dann geahndet werden,                   ist,\nwenn sie in einer Fischereizone auf einem Schiff began-\n2. § 5 Abs. 1 und 2 der Zweiten Durchführungsverord-\ngen wird, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu\nnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 vom\nführen.\n25. Januar 1972 (BGBI. II S. 34), die zuletzt durch\n(4) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft             Verordnung vom 25. Juli 1979 (BGBl.11 S. 831) geän-\nund Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung                 dert worden ist,","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1984                              879\n3. § 4 der Dritten Durchführungsverordnung zum See-                                       § 14\nfischerei-Vertragsgesetz 1971 vom 6. September\nBerlin-Klausel\n1972 (BGB!. II S. 1109), die zuletzt durch Verordnung\nvom 19. Juli 1978 (BGBl.11 S. 1015) geändert worden          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und\nist,                                                     des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch\nim Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\n4. § 10 der Vierten Durchführungsverordnung zum See-        dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\nfischerei-Vertragsgesetz 1971 vom 27. Mai 1977            nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.\n(BGBI. 11 S. 471 ), die zuletzt durch Verordnung vom\n2. Dezember 1980 (BGBI. II S. 1475) geändert                                           §15\nworden ist, und in\nInkrafttreten; Außerkrafttreten\n5. § 6 der Fünften Durchführungsverordnung zum See-                 des Seefischerei-Vertragsgesetzes 1971\nfischerei-Vertragsgesetz 1971 vom 15. März 1982              (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die\n(BGBI. II S. 258)                                         Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nwerden jeweils die Worte „im Sinne des Artikels 6 Abs. 1        (2) Gleichzeitig tritt das Seefischerei-Vertragsgesetz\ndes Seefischerei-Vertragsgesetzes 1971\" durch die            1971 vom 25. August 1971 (BGBI. II S. 1057), zuletzt\nWorte „im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Seefischerei-       geändert durch Gesetz vom 10. September 1976\ngesetzes\" ersetzt.                                            (BGBI. II S. 1542), außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 12. Juli 1984\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle"]}