{"id":"bgbl1-1984-28-3","kind":"bgbl1","year":1984,"number":28,"date":"1984-07-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/28#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-28-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_28.pdf#page=5","order":3,"title":"Neufassung der Berufsschadensausgleichsverordnung","law_date":"1984-06-29T00:00:00Z","page":861,"pdf_page":5,"num_pages":8,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1984   861\nBekanntmachung\nder Neufassung der Berufsschadensausgleichsverordnung\nVom 29. Juni 1984\nAuf Grund des § 91 des Bundesversorgungsgesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar\n1982 (BGBI. 1S. 21) wird nachstehend der Wortlaut der\nBerufsschadensausgleichsverordnung in der ab 7. Juli\n1984 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-\nsung berücksichtigt:\n1. die Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 bis\n5 des Bundesversorgungsgesetzes vom 18. Januar\n1977 (BGBI. 1 S. 162) und\n2. die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung\nzur Durchführung des § 30 Abs. 3 bis 5 des Bundes-\nversorgungsgesetzes vom 29. Juni 1984 (BGBI. 1\nS. 858).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\ndes § 30 Abs. 9 und des § 40 a Abs. 4 des Bundesver-\nsorgungsgesetzes.\nBonn, den 29. Juni 1984\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","862                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nVerordnung\nzur Durchführung des§ 30 Abs. 3 bis 6 des Bundesversorgungsgesetzes\n(Berufsschadensausgleichsverordnung - BSchAV)\nErster Abschnitt                       in Betracht kommenden Berufen und in den Fällen der\nNummer 3 ein dem Einsatz an Arbeitskraft entsprechen-\nBerufsschadensausgleich                     der Teilbetrag des Vergleichseinkommens des in\nBetracht kommenden Berufes maßgebend.\n§ 1\nEinkommensverlust                          (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der\nBeschädigte die nach diesen Vorschriften in Betracht\n(1) Einkommensverlust im Sinne des § 30 Abs. 4          kommende Tätigkeit ausübt. Ein durch die Schädigung\nSatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes ist der Unter-        verhinderter Aufstieg im Beruf ist zu berücksichtigen.\nschied zwischen dem Vergleichseinkommen, das sich\naus dem nach den§§ 2 bis 7 ermittelten Durchschnitts-                                   §3\neinkommen nach § 30 Abs. 5 des Bundesversorgungs-\ngesetzes errechnet, gegebenenfalls gekürzt nach § 8,                        Durchschnittseinkommen\nund dem derzeitigen Bruttoeinkommen im Sinne des§ 9                       aus unselbständiger Tätigkeit\nzuzüglich der Ausgleichsrente.                                              in der privaten Wirtschaft\n(2) Im Falle eines Nachschadens im Sinne des § 30          ( 1) Durchschnittseinkommen ist der durchschnittli-\nAbs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes tritt an die          che Bruttoverdienst, der auf Grund des Gesetzes über\nStelle des derzeitigen Bruttoeinkommens aus gegen-         die Lohnstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\nwärtiger Tätigkeit das nach den §§ 7 a und 8 zu ermit-     Gliederungsnummer 800-16, veröffentlichten bereinig-\ntelnde Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirt-       ten Fassung, geändert durch das Gesetz vom 4. August\nschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne den Nach-          1971 (BGBI. 1 S. 1217), vom Statistischen Bundesamt\nschaden angehören würde.                                   für das Bundesgebiet laufend ermittelt wird. Maßgebend\nsind\n§2                              1 . bei Arbeitern in der Industrie der in Betracht kom-\nmende Wirtschaftsbereich entsprechend der Syste-\nVergleichseinkommen                          matik, die den statistischen Erhebungen zugrunde\n(1) Das Vergleichseinkommen ist nach § 30 Abs. 5            liegt, und die Leistungsgruppe 1, 2 oder 3,\ndes Bundesversorgungsgesetzes aus dem Durch-               2. bei Arbeitern im Handwerk der in Betracht kommende\nschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe           Handwerkszweig und die jeweils zutreffende Arbei-\nzu errechnen, der der Beschädigte ohne die Schädigung          tergruppe oder, sofern die Verdienste des in Betracht\nnach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und               kommenden Handwerkszweigs statistisch mit den\nFähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und             Verdiensten in der Industrie erfaßt werden, die nach\nAusbildungswillen wahrscheinlich angehört hätte.               Nummer 1 für Arbeiter in der Industrie geltenden\nDieses Durchschnittseinkommen wird ermittelt, wenn             Merkmale,\nder Beschädigte\n3. bei Arbeitern in der Landwirtschaft die jeweils zutref-\n1. unselbständig in der privaten Wirtschaft tätig wäre,        fende Arbeitergruppe,\nnach§ 3,\n4. bei Angestellten in der Industrie, im Handel, von Kre-\n2. im öffentlichen Dienst tätig wäre, nach § 4,                ditinstituten und im Versicherungsgewerbe der in\n3. selbständig tätig wäre, nach § 5.                           Betracht kommende Wirtschaftsbereich entspre-\nchend der Systematik, die den statistischen Erhe-\nIst die Schädigung vor Abschluß der Schulausbildung            bungen zugrunde liegt, die Beschäftigungsart als\noder vor Beginn der Berufsausbildung eingetreten, wird         kaufmännischer oder technischer Angestellter und\ndas Durchschnittseinkommen nach § 7 ermittelt.                 die Leistungsgruppe II, III, IV oder V.\n(2) Hätte der Beschädigte ohne die Schädigung           Als Wirtschaftsbereich im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und\n1 . neben dem Hauptberuf eine oder mehrere neben-          4 gilt die jeweils ausgewiesene kleinste Gliederungs-\nberufliche Tätigkeiten oder                            einheit nach der Systematik, die den statistischen Erhe-\nbungen zugrunde liegt. Läßt sich die Beschäftigungsart\n2. mehrere Tätigkeiten, bei denen jede den gleichen\nim Sinne des Satzes 2 Nr. 4 nicht bestimmen, so sind die\nZeitaufwand an Arbeitskraft erfordert, oder\nDurchschnittsverdienste der kaufmännischen und tech-\n3. eine Tätigkeit, die nur einen Teil der Arbeitskraft     nischen Angestellten zusammen maßgebend. Für die\nerfordert,                                             Eingruppierung in eine Arbeiter- oder Leistungsgruppe\nausgeübt, so ist in den Fällen der Nummer 1 das Ver-      sind die Gliederungsmerkmale maßgebend, die das Sta-\ngleichseinkommen des Hauptberufs, in den Fällen der       tistische Bundesamt der Ermittlung der erfaßten durch-\nNummer 2 das höchste Vergleichseinkommen von den          schnittlichen Bruttoverdienste zugrunde gelegt hat.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1984                             863\n(2) Werden für einen Wirtschaftsbereich Bruttover-                                    Besoldungs-   Dienst-\ndienste der Arbeitnehmer durch das Statistische Bun-                                        gruppe    altersstufe\ndesamt amtlich nicht bekanntgegeben, so gelten als\nDurchschnittseinkommen die Durchschnittsverdienste         2. mittleren Dienstes\nder Wirtschaftsbereiche oder Beschäftigtengruppen             bis zur Vollendung des\ndes öffentlichen Dienstes, deren Angehörige eine ähn-         27. Lebensjahrs ........ .     AS              2\nliche Tätigkeit ausüben und einen ähnlichen Ausbil-           bis zur Vollendung des\ndungsgang aufzuweisen haben. Läßt sich ein Wirt-              46. Lebensjahrs ........ .     A7             9\nschaftsbereich oder eine Beschäftigtengruppe des              vom vollendeten\nöffentlichen Dienstes zum Vergleich nicht heranziehen,        46. Lebensjahr an ....... .    AS            13\nso sind die durch das Statistische Bundesamt für die\nentsprechende Arbeitnehmergruppe (Arbeiter, kauf-          3. gehobenen Dienstes\nmännische oder technische Angestellte) und Lei-               bis zur Vollendung des\nstungsgruppe amtlich bekanntgegebenen Durch-                  30. Lebensjahrs ........ .     A9             3\nschnittsverdienste in allen bei der Verdiensterhebung         bis zur Vollendung des\nerfaßten Wirtschaftsbereichen maßgebend; bei Ange-            40. Lebensjahrs ........ .     A 10           8\nstellten, deren Beschäftigungsart (Absatz 1 Satz 2            vom vollendeten\nNr. 4) nicht bestimmbar ist, sind die Durchschnittsver-       40. Lebensjahr an ....... .    A 11          14\ndienste der kaufmännrschen und technischen Ange-\nstellten zusammen maßgebend. Absatz 1 Satz 5 findet        4. höheren Dienstes\nAnwendung.                                                    bis zur Vollendung des\n34. Lebensjahrs ........ .     A13            4\n(3) Läßt sich nicht feststellen, in welchem Wirt-         bis zur Vollendung des\nschaftsbereich der Beschädigte ohne die Schädigung            47. Lebensjahrs ........ .     A14           11\ntätig wäre, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.\nvom vollendeten\n(4) Bei kaufmännischen und technischen Angestell-         47. Lebensjahr an ....... .    A15           15\nten, die einen beruflichen Werdegang nachweisen, nach\nDas ermittelte Grundgehalt ist um den Ortszuschlag\ndem sie wahrscheinlich eine leitende Stellung mit Auf-\nnach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (An-\nsichts- und Dispositionsbefugnis erreicht hätten, und\nlage V) und um die Stellenzulage nach Vorbemerkung\nderen Tätigkeit mit einer Eingruppierung in die Lei-\nNr. 27 iu den Besoldungsordnungen A und B (Anlage 1\nstungsgruppe II (Absatz 1 Satz 2 Nr. 4) nicht ausrei-\ndes Bundesbesoldungsgesetzes) zu erhöhen.\nchend bewertet wird, gilt als Durchschnittseinkommen\ndas Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 zuzüg-          (2) Durchschnittseinkommen ist abweichend von\nlich des Ortszuschlags nach Stufe 2 des Bundesbesol-      Absatz 1 bei Richtern und Staatsanwälten das Grund-\ndungsgesetzes (Anlage V).                                  gehalt der folgenden Besoldungsgruppe und Lebens-\naltersstufe des Bundesbesoldungsgesetzes, und zwar\n(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 gilt bei\nunselbständig Tätigen mit abgeschlossener Hoch-                                           Besoldungs-  Lebens-\ngruppe    altersstufe\nschulausbildung das in § 4 Abs. 1 für Beamte des höhe-\nren Dienstes bestimmte Durchschnittseinkommen, es         bis zur Vollendung des\n.sei denn, daß diese unselbständig Tätigen eine der        4 7. Lebensjahrs ........... .    R1              4\nHochschulausbildung entsprechende Tätigkeit auch\nohne die Schädigung nicht ausgeübt hätten. Als Hoch-      vom vollendeten\n4 7. Lebensjahr an ......... .    R2            10\nschulausbildung gilt nur die Ausbildung an einer Hoch-\nschule, deren Abschluß eine Voraussetzung für die Ein-    Das ermittelte Grundgehalt ist um den Ortszuschlag\nstellung in den höheren Dienst im Sinne des Beamten-      nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (An-\nrechts ist.                                               lage V) zu erhöhen.\n§4                                (3) Durchschnittseinkommen ist bei Berufssoldaten\nund Soldaten auf Zeit das Grundgehalt der folgenden\nDurchschnittseinkommen im öffentlichen Dienst\nBesoldungsgruppe und Dienstaltersstufe des Bundes-\n(1) Durchschnittseinkommen ist bei Beamten das        besoldungsgesetzes, und zwar bei\nGrundgehalt der folgenden Besoldungsgruppe und\nBesoldungs-   Dienst-\nDienstaltersstufe des Bundesbesoldungsgesetzes, und                                         gruppe    altersstufe\nzwar bei Beamten des\nBesoldungs-   Dienst-\n1. Unteroffizieren\ngruppe    altersstufe     bis zur Vollendung des\n1 . einfachen Dienstes                                       27. Lebensjahrs ........ .     A6             2\nbis zur Vollendung des                                   bis zur Vollendung des\n24. Lebensjahrs .........      A2              1         37. Lebensjahrs ........ .     A7             6\nbis zur Vollendung des                                   bis zur Vollendung des\n58. Lebensjahrs .........      A4              9         48. Lebensjahrs ........ .     AB            12\nvom vollendeten                                          vom vollendeten\n58. Lebensjahr an ........     AS            10          48. Lebensjahr an ....... .    A9            13","864                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nBesoldungs-        Lebens-     der jeweils für Angestellte des Bundes geltenden Tarif-\ngruppe          altersstufe  regelung. Die ermittelte Grundvergütung ist um den\nOrtszuschlag nach Stufe 2 und die Zulage nach dem\n2. Offizieren des militär-                                            Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte nach besol-\nfachlichen Dienstes                                               dungsrechtlichen Vorschriften vom 15. März 1971 zu\nvom vollendeten                                                   erhöhen.\n35. Lebensjahr an . . . . . . . .    A9                   9\n(6) Durchschnittseinkommen ist bei\nvom vollendeten\n41 . Lebensjahr an . . . . . . . .   A 10               13                                                                  der Endlohn\nder Lohngruppe\nvom vollendeten\n51 . Lebensjahr an ....... .         A 11               14         ungelernten Arbeitern . . . . . . . . . . . . . . .           VI\n3 Offizieren                                                           angelernten Arbei.tern . . . . . . . . . . . . . . .            V\nbis zur Vollendung des                                            Facharbeitern ...................... .                          III\n27. Lebensjahrs ........ .           A9                   2       Meistern und Vorarbeitern im Stunden-\nbis zur Vollendung des                                            lohn ............................... .                           II\n30. Lebensjahrs ........ .          A10                   5\nder jeweils für Arbeiter des Bundes geltenden Tarifrege-\nbis zur Vollendung des\nlung. Der Endlohn ist um die Zulage nach dem Tarifver-\n34. Lebensjahrs ........ .          A 11                  6\ntrag über Zulagen an Arbeiter vom 15. März 1971 zu\nbis zur Vollendung des                                            erhöhen.\n44. Lebensjahrs ........ .          A13                 10\nbis zur Vollendung des                                               (7) Öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschrift ist\n4 7. Lebensjahrs ........ .         A14                 13        die hauptberufliche Tätigkeit im Dienste\nvom vollendeten                                                   1. des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder\n4 7. Lebensjahr an . . . . . . . .  A 15                15            eines Gemeindeverbands\nDie Besoldungsgruppen A 13 und höher gelten nur                       oder\nfür Berufsoffiziere.\n2. einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft,\nDas ermittelte Grundgehalt ist um den Ortszuschlag                         Anstalt, Stiftung, Religionsgemeinschaft oder eines\nnach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (An-                             Verbandes solcher Einrichtungen, wenn sich die\nlage V) und um die Stellenzulage nach Vorbemerkung                         Besoldung, Vergütung oder der Lohn nach den\nNr. 29 zu den Besoldungsordnungen A und B (Anlage 1                        Grundsätzen des Besoldungs- oder Tarifrechts des\ndes Bundesbesoldungsgesetzes) zu erhöhen. Für ehe-                         Bundes oder eines Landes richtet.\nmalige Soldaten auf Zeit, die nach Ablauf der Verpflich-\ntungszeit eine Berufsausbildung durchgeführt hätten,\n§5\ngilt für die Zeit der mutmaßlichen Ausbildung die zuletzt\nmaßgebliche Einstufung weiter.                                         Durchschnittseinkommen aus selbständiger Tätigkeit\n(1) Durchschnittseinkommen ist bei selbständig\n(4) Durchschnittseinkommen ist abweichend von\nTätigen\nAbsatz 1 bei Lehrern an Grund-, Haupt-, Sonder- und\nRealschulen das Endgrundgehalt der Besoldungs-                                                                               das Endgrundgehalt\ngruppe A 12 des Bundesbesoldungsgesetzes zuzüglich                                                                          der Besoldungsgruppe\ndes Ortszuschlags nach Stufe 2 (Anlage V).                               ohne abgeschlossene\n(5) Durchschnittseinkommen ist bei Angestellten mit                  Berufsausbildung ................ .                       AS\nTätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen                                mit abgeschlossener\nBerufsausbildung ................ .                       A7\nder Höchstbetrag\nder Grundvergütung     mit abgelegter Meisterprüfung .... .                      A9\nin Vergütungsgruppe\nX, IX b, IX a und VIII (soweit mit de                                 mit abgeschlossener Mittelschulausbil-\nBesoldungsgruppe A 5 des einfachen                                    dung oder gleichwertiger oder höhere\nDienstes vergleichbar) ............. .                                Schulausbildung\nIXb\nohne abgeschlossene\nVIII (soweit mit der Besoldungsgruppe\nBerufsausbildung ................ .                       A9\nA 5 des mittleren Dienstes. vergleich-\nbar), VII, VI b/VI a, V c und V b (soweit                                mit abgeschlossener\nmit der Besoldungsgruppe A 9 des mitt-                                   Berufsausbildung ................ .                       A 11\nleren Dienstes vergleichbar) ........ .                 Vlb           mit abgeschlossener Hochschulausbil-\nV b (soweit mit der Besoldungsgruppe                                  dung\nA 9 des gehobenen Dienstes vergleich-                                    bis zur Vollendung des\nbar), V a, IV b, IV a, III sowie II b und II a                           47. Lebensjahrs .................. .                      A14\n(soweit mit der Besoldungsgruppe A 13                                    vom vollendeten 4 7. Lebensjahr an ·.                     A15\ndes· gehobenen Dienstes vergleichbar)                   IVb\nII b und II a (soweit mit der Besoldungs-                             des Bundesbesoldungsgesetzes. Das ermittelte Grund-\ngruppe A 13 des höheren Dienstes ver-                                 gehalt ist um den Ortszuschlag nach Stufe 2 des Bun-\ngleichbar), 1b, 1a und 1 ••••••••••••••                    lb         desbesoldungsgesetzes (Anlage V) zu erhöhen.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1984                                865\n(2) Eine abgeschlossene Berufsausbildung, eine            die Endstufe. Das ermittelte Grundgehalt ist um den\nabgelegte Meisterprüfung oder eine abgeschlossene            Ortszuschlag nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsge-\nHochschulausbildung ist nur zu berücksichtigen, wenn         setzes (Anlage V) und die Stellenzulage nach Vorbe-\nsie die Grundlage für den Beruf bildet, auf dessen Aus-      merkung Nr. 27 (bei Beamten) oder Nr. 29 (bei Solda-\nübung sich die Schädigung nachteilig auswirkt, oder          ten) zu den Besoldungsordnungen A und B (Anlage I des\nwenn sie das wirtschaftliche Ergebnis in diesem Beruf        Bundesbesoldungsgesetzes) zu erhöhen. Die Sätze 1\nerheblich fördert. Einer Mittelschulausbildung ist eine      bis 4 gelten entsprechend für Richter und Staatsan-\nandere Schulausbildung nur dann gleichwertig, wenn           wälte, solange sie das 47. Lebensjahr noch nicht vollen-\nAbschlußzeugnisse dieses Bildungsgangs allgemein             det haben.\nund ohne zusätzliche Bedingungen mindestens für das              (3) Absatz 1 gilt für selbständig Tätige (§ 5) entspre-\nBerufsziel in einem Beruf, der die Grundlage für die selb-   chend, wenn die wirtschaftliche Bedeutung der in dem\nständige Tätigkeit bildet, wie Abschlußzeugnisse von          nach Absatz 1 Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt ausge-\nMittelschulen gewertet werden. § 3 Abs. 5 Satz 2 gilt. .     übten selbständigen Tätigkeit durch die Vorschrift des\n(3) Dem Abschluß einer Berufsausbildung (Absatz 1)        § 5 nicht ausreichend berücksichtigt wird. Die wirt-\nsteht                                                        schaftliche Bedeutung wird nicht ausreichend berück-\nsichtigt, wenn der nach den Sätzen 3 und 4 ermittelte\n1. eine zehnjährige Tätigkeit oder\nGewinn mindestens das Vergleichseinkommen der\n2. eine fünfjährige selbständige Tätigkeit                   Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe er-\nin dem Beruf gleich, auf dessen Ausübung sich die            reicht. Bei Ermittlung der angemessenen Besoldungs-\nSchädigung nachteilig auswirkt, es sei denn, daß diese       gruppe ist der um 20 vom Hundert geminderte nachge-\nTätigkeit nicht geeignet war, das wirtschaftliche Ergeb-     wiesene durchschnittliche Gewinn aus Gewerbe oder\nnis der selbständigen Tätigkeit erheblich über das ohne      selbständiger Arbeit in den letzten drei Jahren vor Ein-\nBerufsausbildung erreichbare Maß zu fördern.                 tritt der Schädigung oder vor Auswirkung der Folgen der\nSchädigung auf den Beruf oder vor Beginn des militäri-\n§6                            schen oder des militärähnlichen Dienstes zugrunde zu\nlegen, jedoch nur insoweit, als er auf die eigene Tätigkeit\nErmittlung des Durchschnittseinkommens               des Beschädigten zurückzuführen ist. Bei der Ermittlung\nin besonderen Fällen                     des Wertes der eigenen Arbeitsleistung ist zum Ver-\n(1) Hatte der Beschädigte nachweislich in dem vor        gleich das Arbeitsentgelt heranzuziehen, das einem\nEintritt der Schädigung oder vor Auswirkung der Folgen      Arbeitnehmer in vergleichbarer Stellung zu zahlen\nder Schädigung ausgeübten Beruf eine Stellung               gewesen wäre.\nerreicht, die durch die Vorschriften des§ 3 und des§ 4                                    §7\nAbs. 5 und 6 nicht ausreichend berücksichtigt wird, ist\nErmittlung des Durchschnittseinkommens bei einer\nals Durchschnittseinkommen das Endgrundgehalt einer\nvor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der\ndieser Stellung angemessenen Besoldungsgruppe der\nBerufsausbildung erlittenen Schädigung\nBesoldungsordnung A zuzüglich des Ortszuschlags\nnach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes                       (1) Ist ein Beschädigter infolge einer vor Abschluß der\n(Anlage V) zugrunde zu legen. Zur Ermittlung der ange-       Schulausbildung erlittenen Schädigung in seinem\nmessenen Besoldungsgruppe sind die vor der Schädi-           beruflichen Werdegang behindert, so ist das Durch-\ngung oder vor der Auswirkung der Folgen der Schädi-          schnittseinkommen nach den Besoldungsgruppen des\ngung auf den Beruf erzielten Einkünfte aus nichtselb-        Bundesbesoldungsgesetzes zu ermitteln. Die Eingrup-\nständiger Arbeit abzüglich 1O vom Hundert den Dienst-        pierung ist nach seiner Veranlagung und seinen Fähig-\nbezügen gegenüberzustellen, die ein verheirateter, kin-      keiten, hilfsweise auch unter Berücksichtigung der\nderloser Reichs- oder Bundesbeamter in einem Ort der         beruflichen und sozialen Stellung seiner Eltern und son-\nOrtsklasse A - sofern noch Ortsklasseneinteilung             stiger Lebensverhältnisse des Beschädigten, vorzuneh-\nbestand - als Endgehalt zu derselben Zeit erhalten           men. Durchschnittseinkommen ist\nhätte; sind nach § 30 Abs. 5 Satz 6 des Bundesversor-\nzumindest das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe\ngungsgesetzes Vergleichseinkommen bekanntge-\nA 5, vom vollendeten 45. Lebensjahr an A 6 des Bundes-\nmacht, sind diese an Stelle der Dienstbezüge den Ein-\nbesoldungsgesetzes zuzüglich des Ortszuschlags nach\nkünften gegenüberzustellen.\nStufe 2 (Anlage V),\n(2) Bei Beamten, Berufssoldaten und Soldaten auf\nbei vermutlichem Abschluß einer\nZeit, die vor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung\nder Folgen der Schädigung mindestens eine Besol-                Mittelschul- oder gleichwertigen Schulausbildung\ndungsgruppe über der in § 4 Abs. 1, 3 und 4 für die ent-        das in § 4 Abs. 1 für Beamte des mittleren Dienstes\nsprechende Laufbahngruppe festgesetzten Besol-                  bestimmte Durchschnittseinkommen,\ndungsgruppe eingestuft waren, ist Durchschnittsein-             höheren oder gleichwertigen Schulausbildung (Rei-\nkommen das Grundgehalt der erreichten Besoldungs-               feprüfung) das in§ 4 Abs. 1 für Beamte des gehobe-\ngruppe. Gehört die erreichte Besoldungsgruppe einer             nen Dienstes bestimmte Durchschnittseinkommen,\nanderen als der Besoldungsordnung A an, ist diejenige\nHochschulausbildung ( § 3 Abs. 5 Satz 2) das in § 4\nBesoldungsgruppe der Besoldungsordnung A zugrunde\nAbs. 1 für Beamte des höheren Dienstes bestimmte\nzu legen, deren Endgrundgehalt dem Endgrundgehalt\nDurchschnittseinkommen.\nder erreichten Besoldungsgruppe am nächsten kommt.\nSofern in § 4 die erreichte Besoldungsgruppe der ent-        Der Berufsschadensausgleich ist frühestens nach dem\nsprechenden Laufbahngruppe aufgeführt ist, ist die ihr       vermutlichen Abschluß der beruflichen Ausbildung zu\nzugeordnete Dienstaltersstufe anzusetzen, andernfalls        gewähren.","866                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n(2) Ist die Schädigung nach Abschluß der Schulaus-       2. wegen Erreichens oder Inanspruchnahme einer\nbildung, jedoch vor Beginn der Berufsausbildung einge-           gesetzlichen Altersgrenze aus dem Erwerbsleben\ntreten, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden, wenn            ausscheidet oder ausscheiden müßte,\nsich nicht feststellen läßt, welchen Beruf der Beschä-\noder\ndigte ohne die Folgen der Schädigung wahrscheinlich\nangestrebt hätte.                                            3. auf Grund eines Gesetzes, eines Tarifvertrages,\neiner Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung\nmit dem Arbeitgeber von der Möglichkeit des vorzei-\n§7a                                   tigen Übergangs in den Ruhestand unter Verzicht auf\nErwerbseinkommen Gebrauch macht und deswegen\nDurchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Abs. 6\nseine Erwerbstätigkeit aufgibt,\ndes Bundesversorgungsgesetzes\n75 vom Hundert des nach § 30 Abs. 5 letzter Satz\n(1) Als Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30         des Bundesversorgungsgesetzes bekanntgemachten\nAbs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes gilt der nach           Betrages. Bei Berufssoldaten gilt als gesetzliche Alters-\n§ 30 Abs. 5 Satz 6 des Bundesversorgungsgesetzes             grenze die allgemeine Altersgrenze des § 45 Abs. 1 des\nvom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung für die      Soldatengesetzes. Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt nicht, wenn der\nBerufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte          Beschädigte glaubhaft macht, daß er ohne die Schädi-\nohne den Nachschaden angehören würde, als Ver-               gung noch erwerbstätig wäre.\ngleichseinkommen bekanntgemachte Betrag.\n§9\n(2) Die Einstufung in die jeweilige Berufs- oder Wirt-\nschaftsgruppe richtet sich nach den §§ 3 bis 7; § 2                        Derzeitiges Bruttoeinkommen\nAbs. 2 gilt entsprechend. Ist das Erwerbseinkommen,\n(1) Als derzeitiges Bruttoeinkommen gelten\ndas der Beschädigte in dem vor dem Nachschaden aus-\ngeübten Beruf im letzten Jahr erzielt hat, schädigungs-      1. alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert aus einer\nbedingt niedriger als das dieser Berufs- oder Wirt-              früheren oder gegenwärtigen unselbständigen Tätig-\nschaftsgruppe entsprechende Vergleichseinkommen,                 keit,\nso gilt als Durchschnittseinkommen das Vergleichsein-        2. der Wert der eigenen Arbeitsleistung in einer gegen-\nkommen, gemindert um den Vomhundertsatz, um den                  wärtigen selbständigen Tätigkeit und Einnahmen aus\ndas vor dem Nachschaden erzielte Erwerbseinkommen                einer früheren selbständigen Tätigkeit,\nhinter dem Vergleichseinkommen dieser Berufs- oder          soweit in § 30 Abs. 6 Satz 1 des Bundesversorgungs-\nWirtschaftsgruppe zurückgeblieben ist; bei selbständig      gesetzes sowie in § 10 nichts anderes bestimmt ist; als\nTätigen tritt an die Stelle des erzielten Erwerbseinkom-    Wert der eigenen Arbeitsleistung ist das Arbeitsentgelt\nmens der Wert der eigenen Arbeitsleistung. Den             zu berücksichtigen, das einem Arbeitnehmer in ver-\nAbschlägen sind volle Vomhundertsätze zugrunde zu          gleichbarer Stellung zu zahlen wäre.\nlegen; Bruchteile sind von 0,5 an auf volle Vomhundert-\nsätze nach oben, sonst nach unten abzurunden.                 (2) Zu den Einnahmen aus früherer unselbständiger\noder selbständiger Tätigkeit gehören insbesondere\n(3) Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädi-\n1. Wartegelder, Ruhegelder und andere Bezüge und\ngungsbedingter Einkommensverlust ein, ohne daß der\nVorteile aus früheren Dienstleistungen,\nBeschädigte aus dem Erwerbsleben ausscheidet, gilt\nAbsatz 2 mit der Maßgabe, daß die Berufs- oder Wirt-         2. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,\nschaftsgruppe zugrunde zu legen ist, der der Beschä-            mit Ausnahme des Rentenanteils, der auf freiwilligen\ndigte auf Grund der Schädigungsfolgen ohne Berück-              Beiträgen beruht, die der Beschädigte nicht - auch\nsichtigung des Nachschadens angehören würde.                    nicht mittelbar - aus Einkünften aus einer Erwerbs-\ntätigkeit entrichtet hat,\n(4) Soweit das nach § 30 Abs. 6 des Bundesversor-       3. Einnahmen aus Vermögen, das ·der Beschädigte mit\ngungsgesetzes festgestellte Durchschnittseinkommen              Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit geschaffen\nhöher ist als das vorher erzielte Erwerbseinkommen, ist        hat, um sich nach dem Ausscheiden aus dem\ndieser Unterschiedsbetrag vom Durchschnittseinkom-              Erwerbsleben den Lebensunterhalt zu sichern,\nmen abzuziehen. Der Unterschiedsbetrag ist vom Zeit-       4. laufende Versorgungsleistungen einer berufsständi-\npunkt der folgenden Anpassungen ( § 56 des Bundes-\nschen Organisation,\nversorgungsgesetzes) an jeweils um ein Viertel zu min-\ndern.                                                      5. das Altersgeld und die Landabgaberente nach dem\nGesetz über eine Altershilfe für Landwirte,\n§8                              6. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung und\nRenten auf Grund von Schadensersatzansprüchen\nKürzung des Vergleichseinkommens                    wegen entgangenen Arbeitsverdienstes,\nund des Durchschnittseinkommens\n7. Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz\nAls Vergleichseinkommen im Sinne des§ 30 Abs. 5             wegen eines Schadens im beruflichen und wirt-\ndes ·Bundesversorgungsgesetzes sowie als Durch-                schaftlichen Fortkommen,\nschnittseinkommen im Sinne des § 30 Abs. 6 des Bun-        8. wiederkehrende Leistungen auf Grund des Gesetzes\ndesversorgungsgesetzes gelten mit Ablauf des Monats,           zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozia-\nin dem der Beschädigte                                         listischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen\n1 . das 65. Lebensjahr vollendet hat,                          Dienstes.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1984                               867\n(3) Einkommen aus früherer Tätigkeit, das infolge      Urlaubsgeld jeweils bis zu einem Zwölftel des jährlichen\neines Versorgungsausgleichs in seiner Höhe verändert      Einkommens, mit dem diese Leistungen im Zusammen-\nist, ist stets mit dem Betrag anzurechnen, der sich ohne   hang stehen, oder, falls dies günstiger ist, bis zur Höhe\nden Versorgungsausgleich ergäbe.                           des Betrages, der dem Einkommen für den Monat der\nBerechnung der Leistung entspricht, unberücksichtigt.\n(4) Zu den Einnahmen aus gegenwärtiger Erwerbstä-\nWird das Durchschnittseinkommen nach § 3 Abs. 4 und\ntigkeit gehören auch Arbeitslosengeld, Kurzarbeiter-\n5 oder nach den §§ 4 bis 7 ermittelt, so sind die Erhö-\ngeld, Schlechtwettergeld, Übergangsgeld und nicht dar-\nhungen des Ortszuschlags, die mit Rücksicht auf Kinder\nlehensweise gezahltes Unterhaltsgeld nach dem\ngezahlt werden, sowie die entsprechenden Leistungen\nArbeitsförderungsgesetz, sowie gewerkschaftliche\nfür Arbeiter im öffentlichen Dienst nicht als Einkünfte zu\nUnterstützungsleistungen aus Anlaß von Arbeitskämp-\nberücksichtigen. Einkommen, die zur Kürzung des Ver-\nfen; bei Versorgungskrankengeld, Krankengeld und\nsorgungskranken-, Kranken- oder Verletztengelds füh-\nVerletztengeld gilt als derzeitiges Bruttoeinkommen im\nren, bleiben mit dem der Anrechnung zugrunde liegen-\nSinne des Absatzes 1 das Bruttoeinkommen, das der\nden Bruttobetrag unberücksichtigt.\nBerechnung dieser Leistungen zugrunde liegt, gegebe-\nnenfalls erhöht um den Vomhundertsatz, um den die             (2) Bei Anwendung des§ 30 Abs. 6 des Bundesver-\nentsprechende Leistung angepaßt worden ist, sofern         sorgungsgesetzes bleiben Einnahmen unberücksich-\ndiese Leistungen nicht nach einem zuvor bezogenen          tigt, die an die Stelle des vor Eintritt des Nachschadens\nArbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem              erzielten Erwerbseinkommens treten, soweit sie allein\nArbeitsförderungsgesetz bemessen sind.                     oder zusammen mit Einnahmen aus gegenwärtiger\nTätigkeit den Betrag des Durchschnittseinkommens\n(5) Wird an Stelle der Leistungen im Sinne der\nnicht übersteigen.\nAbsätze 1 und 2 eine Kapitalentschädigung gewährt, so\ngilt als derzeitiges Bruttoeinkommen ein Betrag in Höhe\ndes der Kapitalentschädigung zugrunde gelegten Ren-\ntenbetrags.                                                                    Zweiter Abschnitt\n(6) Wird wegen eines Nachschadens statt einer                      Schadensausgleich für Witwen\nschädigungsbedingt gezahlten Berufsunfähigkeitsrente\neine Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt, ist weiterhin der                               § 11\nBetrag als Einkommen anzusetzten, der als Berufsunfä-                         Vergleichseinkommen\nhigkeitsrente zu zahlen wäre.\nFür die Ermittlung des in§ 40 a Abs. 2 des Bundesver-\n(7) Hat der Beschädigte ohne verständigen Grund        sorgungsgesetzes bezeichneten Vergleichseinkom-\nüber Einkünfte aus gegenwärtiger oder früherer Er-         mens sind die §§ 2 bis 7 und 8 Satz 1 Nr. 1 entspre-\nwerbstätigkeit in einer Weise verfügt, daß dadurch sein    chend anzuwenden. § 8 ist jedoch nur insoweit anzu-\nbei der Feststellung des Einkommensverlustes zu            wenden, als hierdurch keine Minderung der Versor-\nberücksichtigendes Einkommen gemindert wird, ohne          gungsbezüge eintritt, die der Witwe vor der Kürzung des\ndaß ein Nachschaden im Sinne des § 30 Abs. 6 des           Vergleichseinkommens zustanden; Einkommenserhö-\nBundesversorgungsgesetzes vorliegt, ist bei der Fest-      hungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die sich\nstellung des Einkommensverlustes der Betrag als Ein-       aus dem Bruttoeinkommen nach der Anrechnungsver-\nkommen anzusetzen, den der Beschädigte ohne die ein-       ordnung ergebende Stufenzahl um mindestens drei Stu-\nkommensmindernde Verfügung erzielen könnte. Dies           fen über der liegt, die sich für das im Monat vor Anwen-\ngilt auch, wenn der Beschädigte Ansprüche auf Leistun-     dung des § 8 berücksichtigte Bruttoeinkommen errech-\ngen der in den Absätzen 1 bis 5 genannten Artnichtgel-     net.\ntend macht oder gemacht hat. Nimmt ein Beschädigter\n§ 12\neine gesetzliche oder vertragliche Möglichkeit des glei-\ntenden Übergangs in den Ruhestand wahr und setzt                                Bruttoeinkommen\ndeswegen seine Arbeitszeit unter Verzicht auf Erwerbs-\nFür die Ermittlung des Bruttoeinkommens im Sinne\neinkommen herab, gilt der Betrag als derzeitiges Brut-\ndes § 40 a Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes gilt\ntoeinkommen, den der Beschädigte ohne sein einkom-\n§ 14 der Verordnung zur Durchführung des § 33 des\nmensminderndes Handeln erzielen könnte, es sei denn,\nBundesversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden\ner macht glaubhaft, daß er ohne die Schädigung noch in\nFassung entsprechend; abweichend hiervon bleiben\nbisherigem Umfang erwerbstätig wäre.\nsowohl die in § 2 Abs. 1 Nr. 17 dieser Verordnung\ngenannten Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen\n§ 10                           als auch zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahltes\nUrlaubsgeld jeweils bis zu einem Zwölftel des jährlichen\nNicht zu berücksichtigende Einkünfte\nEinkommens, mit dem diese Leistungen im Zusammen-\n(1) Zum derzeitigen Bruttoeinkommen im Sinne des       hang stehen, oder, falls dies günstiger ist, bis zur Höhe\n§ 30 Abs. 4 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes           des Betrages, der dem Einkommen für den Monat der\ngehören nicht die in § 2 Abs. 1 der Verordnung zur         Berechnung der Leistung entspricht, unberücksichtigt.\nDurchführung des § 33 des Bundesversorgungsgeset-          Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind Wer-\nzes in der jeweils geltenden Fassung genannten Ein-        bungskosten nicht abzusetzen. Wird das Vergleichsein-\nkünfte; abweichend hiervon bleiben sowohl die in Num-      kommen nach § 40 a Abs. 3 des Bundesversorgungsge-\nmer 17 genannten Weihnachts- und Neujahrsgratifika-        setzes oder nach§ 3 Abs. 4 und 5 oder den§§ 4 bis 7\ntionen als auch zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahltes    ermittelt, gilt § 10 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.","868                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nDritter Abschnitt                                            Vierter Abschnitt\nGemeinsame Vorschriften                                Übergangs- und Schlußvorschriften\n§13                                                         §15\nAbrundungsvorschrift                                       Übergangsvorschriften\nSind der Berechnung des Berufsschadens- oder                ( 1) Die bisher gewährten Berufsschadens- und Scha-\nSchadensausgleichs Teile des Vergleichs- oder Durch-        densausgleiche werden, soweit sie durch diese Verord-\nschnittseinkommens zugrunde zu legen, sind diese            nung eine Änderung erfahren, von Amts wegen neu fest-\nTeile von 0,50 Deutsche Mark an auf volle Deutsche          gestellt.\nMark nach oben, sonst nach unten abzurunden.\n(2) In der Zeit vom 1. Januar 1976 bis zum 30. Juni\n1976 treten an die Stelle des nach § 30 Abs. 4 Satz 7\ndes Bundesversorgungsgesetzes bekanntgemachten\n§14                             Vergleichseinkommens die amtlichen Erhebungen des\nBesitzstand                         Statistischen Bundesamtes für das Bundesgebiet und\ndie beamten- oder tarifrechtlichen Besoldungs..: oder\n(1) Solange das aus den §§ 4 bis 7 ermittelte Ver-       Vergütungsgruppen des Bundes, die für den genannten\ngleichseinkommen nicht die Höhe des Vergleichsein-          Zeitraum als Vergleichseinkommen heranzuziehen sind.\nkommens erreicht, das sich aus dem jeweiligen End-\ngrundgehalt der Besoldungsgruppe, die vor dem                  (3) Solange das nach § 3 Abs. 5 und § 6 ermittelte\n1 . Januar 1974 zugrunde gelegt wurde, zuzüglich des        Vergleichseinkommen nicht die Höhe des Vergleichs-\nOrtszuschlags nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsge-          einkommens erreicht, das vor dem 1. Juli 1977 zugrunde\nsetzes ergibt, ist dieses Vergleichseinkommen weiter-       zu legen war, ist das höhere Vergleichseinkommen\nhin maßgebend.                                              maßgebend.\n(2) Sind bei der Feststellung des Berufsschadens-           (4) Neue Ansprüche, die sich auf Grund dieser Ver-\nausgleichs auf freiwilligen Beiträgen beruhende Ren-        ordnung ergeben, werden nur auf Antrag festgestellt.\ntenteile abweichend von § 9 Abs. 2 Nr. 2 unberücksich-      Wird der Antrag binnen eines Jahres nach der Verkün-\ntigt geblieben, verbleibt es bei der getroffenen Entschei-  dung dieser Verordnung gestellt, so beginnt die Zahlung\ndung, wenn dies für den Berechtigten günstiger ist.         mit dem Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Verordnung,\nfrühestens mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen\n(3) Ist eine Minderung des Einkommens aus gegen-         erfüllt sind.\nwärtiger Erwerbstätigkeit, die der Beschädigte ohne                                     §16\nverständigen Grund herbeigeführt hat, bei der Feststel-                            Berlin-Klausel\nlung des Berufsschadensausgleichs bereits berück-\nsichtigt, verbleibt es bei der getroffenen Entscheidung.       Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 92 des Bundesver-\n(4) Abweichend von§ 10 Abs. 1 und§ 12 Satz 1 blei-      sorgungsgesetzes auch im Land Berlin.\nben in den Jahren 1979 bis 1983 Weihnachts- und Neu-\njahrsgratifikationen mindestens mit einem Betrag von                                   § 17\n400 Deutsche Mark unberücksichtigt.                                               (Inkrafttreten)"]}