{"id":"bgbl1-1984-28-2","kind":"bgbl1","year":1984,"number":28,"date":"1984-07-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/28#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-28-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_28.pdf#page=2","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 bis 5 des Bundesversorgungsgesetzes","law_date":"1984-06-29T00:00:00Z","page":858,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["858                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 bis 5\ndes Bundesversorgungsgesetzes\nVom 29. Juni 1984\nAuf Grund des § 30 Abs. 9 und des § 40 a Abs. 4 des          b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Bundes-\nBundesversorgungsgesetzes in der Fassung der                      besoldungsgesetzes\" das Zitat ,,(Anlage V)\"\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1S. 21)                 eingefügt.\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des               c) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Bun-\nBundesrates:\ndesbesoldungsgesetzes\" das Zitat ,,(Anlage V)\"\neingefügt und das Zitat „Artikel II § 8 Abs. 1 des\nArtikel 1                                  Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neu-\nregelung des Besoldungsrechts in Bund und\nDie Verordnung zur Durchführung des§ 30 Abs. 3 bis\n5 des Bundesversorgungsgesetzes vom 18. Januar                    Ländern\" durch das Zitat „Vorbemerkung Nr. 29\n1977 (BGBI. 1 S. 162) wird wie folgt geändert:                    zu den Besoldungsordnungen A und B (Anlage 1\ndes Bundesbesoldungsgesetzes)\" ersetzt.\n1. Die Bezeichnung erhält folgende Fassung:                   d) In Absatz 4 wird nach den Worten „Stufe 2\" das\nZitat ,,(Anlage V)\" eingefügt.\n„Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 bis\n6 des Bundesversorgungsgesetzes (Berufsscha-\ndensausgleichsverordnung - BSchAV) \".                   6. In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Bundes-\nbesoldungsgesetzes\" das Zitat ,,(Anlage V)\" ein-\ngefügt.\n2 § 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                    7. § 6 wird wie folgt geändert:\n,,(1) Einkommensverlust im Sinne des § 30             a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Bundes-\nAbs. 4 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes                besoldungsgesetzes\" das Zitat ,,(Anlage V)\"\nist der Unterschied zwischen dem Vergleichs-               eingefügt.\neinkommen, das sich aus dem nach den §§ 2 bis\nb) In Absatz 1 Satz 2 wird das Zitat ,,§ 30 Abs. 4\n7 ermittelten Durchschnittseinkommen nach\nSatz 7 des Bundesversorgungsgesetzes\" durch\n§ 30 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes\ndas Zitat,,§ 30 Abs. 5 Satz 6 des Bundesversor-\nerrechnet, gegebenenfalls gekürzt nach § 8, und\ngungsgesetzes ersetzt.\n11\ndem derzeitigen Bruttoeinkommen im Sinne des\n§ 9 zuzüglich der Ausgleichsrente.\"                     c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nb) In Absatz 2 wird das Zitat,,§ 30 Abs. 5 des Bun-              ,,(2) Bei Beamten, Berufssoldaten und Soldaten\ndesversorgungsgesetzes\" durch das Zitat,,§ 30              auf Zeit, die vor Eintritt der Schädigung oder vor\nAbs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes\"                      Auswirkung der Folgen der -Schädigung minde-\nersetzt.                                                   stens eine Besoldungsgruppe über der in § 4\nAbs. 1, 3 und 4 für die entsprechende Laufbahn-\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                  gruppe festgesetzten Besoldungsgruppe einge-\nstuft waren, ist Durchschnittseinkommen das\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Zitat ,,§ 30 Abs. 4            Grundgehalt der erreichten Besoldungsgruppe.\nSatz 2 bis 6 des Bundesversorgungsgesetzes\"                Gehört die erreichte Besoldungsgruppe einer\ndurch das Zitat ,, § 30 Abs. 5 des Bundesversor-           anderen als der Besoldungsordnung A an, ist\ngungsgesetzes\" ersetzt.                                    diejenige Besoldungsgruppe der Besoldungs-\nb) In Absatz 2 wird das Wort „günstigste\" durch               ordnung A zugrunde zu legen, deren Endgrund-\ndas Wort „höchste\" ersetzt.                                gehalt dem Endgrundgehalt der erreichten\nBesoldungsgruppe am nächsten kommt. Sofern\n4. In § 3 Abs. 4 wird nach dem Wort „Bundesbesol-                 in § 4 die erreichte Besoldungsgruppe der ent-\ndungsgesetzes\" das Zitat ,,(Anlage V)\" eingefügt.              sprechenden Laufbahngruppe aufgeführt ist, ist\ndie ihr zugeordnete Dienstaltersstufe anzuset-\nzen, andernfalls die Endstufe. Das ermittelte\n5. § 4 wird wie folgt geändert:\nGrundgehalt ist um den Ortszuschlag nach\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Bun-               Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (An-\ndesbesoldungsgesetzes\" das Zitat ,,(Anlage V)\"              lage V) und die Stellenzulage nach Vorbemer-\neingefügt und das Zitat „Artikel II§ 6 des Ersten           kung Nr. 27 (bei Beamten) oder Nr. 29 (bei Sol-\nGesetzes zur Vereinheitlichung und Neurege-                 daten) zu den Besoldungsordnungen A und B\nlung des Besoldungsrechts in Bund und Län-                   (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) zu\ndern\" durch das Zitat „Vorbemerkung Nr. 27 zu               erhöhen. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend\nden Besoldungsordnungen A und B (Anlage I des               für Richter und Staatsanwälte, solange sie das\nBundesbesoldungsgesetzes)\" erse~zt.                         4 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.\"","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1984                             859\n8. In§ 7 Abs. 1 Satz 3 wird nach den Worten „Stufe 2\"               auch nicht mittelbar - aus Einkünften aus einer\ndas Zitat ,,(Anlage V)\" eingefügt.                              Erwerbstätigkeit entrichtet hat,\" angefügt und in\nNummer 3 das Wort „früheren\" gestrichen.\n9._ § 7 a wird wie folgt geändert:                               c) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung:                       ,,(3) Einkommen aus früherer Tätigkeit, das\ninfolge eines Versorgungsausgleichs in seiner\n„Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30\nHöhe verändert ist, ist stets mit dem Betrag\nAbs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes\".\nanzurechnen, der sich ohne den Versorgungs-\nb) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                            ausgleich ergäbe.\"\n,,(1) Als Durchschnittseinkommen im Sinne des          d) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden Absätze\n§ 30 Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes                    4 bis 7.\ngilt der nach § 30 Abs. 5 Satz 6 des Bundesver-\ne) Der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nsorgungsgesetzes vom Bundesminister für\nArbeit und Sozialordnung für die Berufs- oder                  ,,(4) Zu den Einnahmen aus gegenwärtiger\nWirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne                  Erwerbstätigkeit gehören auch Arbeitslosen-\nden Nachschaden angehören würde, als Ver-                    geld, Kurzarbeitergeld,      Schlechtwettergeld,\ngleichseinkommen bekanntgemachte Betrag.\"                    Übergangsgeld und nicht darlehensweise\nc) In Absatz 4 wird das Zitat,,§ 30 Abs. 5 des Bun-             gezahltes Unterhaltsgeld nach dem Arbeitsför-\ndesversorgungsgesetzes\" durch das Zitat,,§ 30                derungsgesetz, sowie gewerkschaftliche Unter-\nstützungsleistungen aus Anlaß von Arbeits-\nAbs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes\"\nersetzt.                                                     kämpfen; bei Versorgungskrankengeld, Kran-\nkengeld und Verletztengeld gilt als derzeitiges\nBruttoeinkommen im Sinne des Absatzes 1 das\n10. § 8 erhält folgende Fassung:                                     Bruttoeinkommen, das der Berechnung dieser\n,,§ 8                                 Leistungen zugrunde liegt, gegebenenfalls\nKürzung des Vergleichseinkommens                      erhöht um den Vomhundertsatz, um den die ent-\nund des Durchschnittseinkommens                      sprechende Leistung angepaßt worden ist,\nsofern diese Leistungen nicht nach einem zuvor\nAls Vergleichseinkommen im Sinne des § 30                    bezogenen Arbeitslosengeld oder Unterhalts-\nAbs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes sowie als                  geld nach dem Arbeitsförderungsgesetz bemes-\nDurchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Abs. 6                 sen sind.\"\ndes Bundesversorgungsgesetzes gelten mit Ablauf\nf) Der neue Absatz 7 erhält folgende Fassung:\ndes Monats, in dem der Beschädigte\n1. das 65. Lebensjahr vollendet hat,                              ,,(7) Hat der Beschädigte ohne verständigen\nGrund über Einkünfte aus gegenwärtiger oder\n2. wegen Erreichens oder Inanspruchnahme einer                  früherer Erwerbstätigkeit in einer Weise verfügt,\ngesetzlichen Altersgrenze aus dem Erwerbs-                  daß dadurch sein bei der Feststellung des Ein-\nleben ausscheidet oder ausscheiden müßte,                   kommensverlustes zu berücksichtigendes Ein-\noder                                                        komme11 gemindert wird, ohne daß ein Nach-\n3. auf Grund eines Gesetzes, eines Tarifvertrages,              schaden im Sinne des § 30 Abs. 6 des Bundes-\nversorgungsgesetzes vorliegt, ist bei der Fest-\neiner Betriebsvereinbarung oder einer Vereinba-\nstellung des Einkommensverlustes der Betrag\nrung mit dem Arbeitgeber von der Möglichkeit\nals Einkommen anzusetzen, den der Beschä-\ndes vorzeitigen Übergangs in den Ruhestand\ndigte ohne die einkommensmindernde Verfü-\nunter Verzicht auf Erwerbseinkommen Gebrauch\ngung erzielen könnte. Dies gilt auch, wenn der\nmacht und deswegen seine Erwerbstätigkeit\nBeschädigte Ansprüche auf Leistungen der in\naufgibt,\nden Absätzen 1 bis 5 genannten Art nicht geltend\n75 vom Hundert des nach § 30 Abs. 5 letzter Satz                macht oder gemacht hat. Nimmt ein Beschädig-\ndes Bundesversorgungsgesetzes bekanntgemach-                    ter eine gesetzliche oder vertragliche Möglich-\nten Betrages. Bei Berufssoldaten gilt als gesetzli-             keit des gleitenden Übergangs in den Ruhestand\nche Altersgrenze die allgemeine Altersgrenze des                wahr und setzt deswegen seine Arbeitszeit unter\n§ 45 Abs. 1 des Soldatengesetzes. Satz 1 Nr. 2 und              Verzicht auf Erwerbseinkommen herab, gilt der\n3 gilt nicht, wenn der Beschädigte glaubhaft macht,             Betrag als derzeitiges Bruttoeinkommen, den der\ndaß er ohne die Schädigung noch erwerbstätig                    Beschädigte ohne sein einkommensminderndes\nwäre;\"                                                          Handeln erzielen könnte, es sei denn, er macht\nglaubhaft, daß er ohne die Schädigung noch in\n11. § 9 wird wie folgt geändert:                                     bisherigem Umfang erwerbstätig wäre.''\na) In Absatz 1 wird das Zitat,,§ 30 Abs. 5 Satz 1 des\nBundesversorgungsgesetzes\" durch das Zitat          1 2. § 10 wird wie folgt geändert:\n,,§ 30 Abs. 6 Satz 1 des Bundesversorgungsge-            a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nsetzes\" ersetzt.                                            „Zum derzeitigen Bruttoeinkommen im Sinne des\nb) In Absatz 2 werden in Nummer 2 die Worte „mit                § 30 Abs. 4 Satz 1 des Bundesversorgungsge-\nAusnahme des Rentenanteils, der auf freiwilligen            setzes gehören nicht die in§ 2 Abs. 1 der Verord-\nBeiträgen beruht, die der Beschädigte nicht -               nung zur Durchführung des § 33 des Bundesver-","860                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nsorgungsgesetzes in der jeweils geltenden Fas-      15. § 14 wird wie folgt geändert:\nsung genannten Einkünfte; abweichend hiervon\na) Satz 1 wird Absatz 1, Satz 2 wird gestrichen.\nbleiben sowohl die in Nummer 17 genannten\nWeihnachts- und Neujahrsgratifikationen als              b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nauch zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahltes                 ,,(2) Sind bei der Feststellung des Berufsscha-\nUrlaubsgeld jeweils bis zu einem Zwölftel des               densausgleichs auf freiwilligen Beiträgen beru-\njährlichen Einkommens, mit dem diese Leistun-               hende Rententeile abweichend von § 9 Abs. 2\ngen im Zusammenhang stehen, oder, falls dies                Nr. 2 unberücksichtigt geblieben, verbleibt es bei\ngünstiger ist, bis zur Höhe des Betrages, der dem           der getroffenen Entscheidung, wenn dies für den\nEinkommen für den Monat der Berechnung der                  Berechtigten günstiger ist.\"\nLeistung entspricht, unberücksichtigt.\"\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nb) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „Kranken-\noder Übergangsgelds\" durch die Worte „Versor-                ,,(3) Ist eine Minderung des Einkommens aus\ngungskranken-, Kranken- oder Verletztengelds\"               gegenwärtiger Erwerbstätigkeit, die der Beschä-\nersetzt.                                                    digte ohne verständigen Grund herbeigeführt\nhat, bei der Feststellung des Berufsschadens-\nc) In Absatz 2 wird das Zitat,,§ 30 Abs. 5 des Bun-            ausgleichs bereits berücksichtigt, verbleibt es\ndesversorgungsgesetzes\" durch das Zitat,,§ 30               bei der getroffenen Entscheidung.''\nAbs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes\"\nersetzt.                                                 d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n,,(4) Abweichend von§ 10 Abs. 1 und§ 12 Satz\n13. In § 11 Satz 1 ist die Angabe „8 Abs. 1 \" durch die            1 bleiben in den Jahren 1979 bis 1983 Weih-\nAngabe „8 Satz 1 Nr. 1'' zu ersetzen.                          nachts- und Neujahrsgratifikationen mindestens\nmit einem Betrag von 400 Deutsche Mark unbe-\n14. § 12 Satz 1 erhält folgende Fassung:                           rücksichtigt.\"\n„Für die Ermittlung des Bruttoeinkommens im\nSinne des§ 40 a Abs. 2 des Bundesversorgungs-                                   Artikel 2\ngesetzes gilt § 14 der Verordnung zur Durchführung\ndes § 33 des Bundesversorgungsgesetzes in der            Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des\njeweils geltenden Fassung entsprechend; abwei-         Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 92\nchend hiervon bleiben sowohl die in § 2 Abs. 1         des Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.\nNr. 17 dieser Verordnung genannten Weihnachts-\nund Neujahrsgratifikationen als auch zusätzlich\nzum Arbeitsentgelt gezahltes Urlaubsgeld jeweils                                Artikel 3\nbis zu einem Zwölftel des jährlichen Einkommens,\nmit dem diese Leistungen im Zusammenhang ste-             Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 1\nhen, oder, falls dies günstiger ist, bis zur Höhe des  Nr. 12 Buchstabe a, Nr. 14 und 15 Buchstabe d am Tage\nBetrages, der dem Einkommen für den Monat der          nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 12 Buch-\nBerechnung der Leistung entspricht, unberücksich-      stabe a, Nr. 14 und 15 Buchstabe d tritt mit Wirkung vom •\ntigt.\"                                                 1. Januar 1979 in Kraft.\nBonn, den 29. Juni 1984\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Bfüm"]}