{"id":"bgbl1-1984-27-3","kind":"bgbl1","year":1984,"number":27,"date":"1984-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/27#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-27-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_27.pdf#page=39","order":3,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk","law_date":"1984-06-27T00:00:00Z","page":847,"pdf_page":39,"num_pages":8,"content":["Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1984                                847\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister /Geprüfte Industriemeisterin -\nFachrichtung Kunststoff und Kautschuk\nVom 27. Juni 1984\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgeset-          (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-\nzes vom 14. August' 1969 (BGBI. 1 S. 111 2), der zuletzt    kannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte\ndurch § 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976           Industriemeisterin - Fachrichtung Kunststoff und Kau-\n(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, wird nach An-        tschuk.\nhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für\nBerufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsför-\nderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1                                           §2\nS. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für                         Zulassungsvoraussetzungen\nWirtschaft verordnet:\n( 1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer\n§ 1                              1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem\nZiel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses                anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung\nKunststoff und Kautschuk zugeordnet werden kann,\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und            und danach eine mindestens dreijährige einschlä-\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum            gige Berufspraxis in der Kunststoff- und Kautschuk-\nIndustriemeister/zur Industriemeisterin - Fachrichtung           technik oder\nKunststoff und Kautschuk erworben worden sind, kann\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem\ndie zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10\nanerkannten Ausbildungsberuf der Fachrichtung\ndurchführen.\nMetall, Elektro, Holz oder Chemie und danach eine\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prü-          mindestens vierjährige Berufspraxis in der Kunst-\nfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertig-              stoff- und Kautschuktechnik oder\nkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines          3. eine mindestens achtjährige einschlägige Berufs-\nIndustriemeisters als Führungskraft zwischen Planung             praxis in der Kunststoff- und Kautschuktechnik\nund Ausführung in dem ihm übertragenen Aufgaben-\nbereich wahrzunehmen:                                        nachweist.\n1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der                (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Industrie-\nBetriebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im         meisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch\nHinblick auf Qualitätsanforderungen und Störungen;       Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaub-\nVeranlassen der Instandhaltung und Verbesserung          haft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfah-\nder Betriebsmittel;                                      rungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung\n2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung            rechtfertigen.\ntechnischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte\nauf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungs-                                    §3\nfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeitung\nund Anleitung der Mitarbeiter; Anstreben eines part-                 Gliederung und Inhalt der Prüfung\nnerschaftlichen Verhältnisses zu den Mitarbeitern;          ( 1) Die Industriemeisterprüfung gliedert sich in\nWeiterleiten der Anregungen und Anliegen der Mit-\narbeiter mit einer eigenen Beurteilung; Bemühen um       1. einen fachrichtungsübergreifenden Teil,\nZusammenarbeit mit der Geschäftsführung und dem          2. einen fachrichtungsspezifischen Teil,\nBetriebsrat; berufliche Bildung der Mitarbeiter;\n3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.\n3. Überwachen der Kostenentwicklung sowie der\nArbeitsleistung; Sicherstellen der Kontrollen der ein-      (2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 7 schriftlich\nund ausgehenden Erzeugnisse hinsichtlich ihrer           und mündlich und im berufs- und arbeitspädagogischen\nQuantität und Qualität; Beeinflussen des Material-       Teil bei der praktisch durchzuführenden Unterweisung\nund Produktionsflusses zur Gewährleistung eines          außerdem in Form von praktischen Übungen nach Maß-\nstörungsfreien und termingerechten Arbeitens; Hin-       gabe der§§ 4 bis 6 durchzuführen. Wird die schriftliche\nwirken auf eine reibungslose Zusammenarbeit im           Prüfung programmiert durchgeführt, so kann die Dauer\nBetriebsablauf; Zusammenarbeit mit anderen               der schriftlichen Prüfung gekürzt werden.\nBetriebseinheiten;                                          (3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger\n4. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des              Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen ge-\nArbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstim-       prüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spä-\nmung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit        testens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des\nbefaßten Stellen und Personen.                           ersten Prüfungsteiles zu beginner:,.","848                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n§4                                 (4) Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammen-\narbeit im Betrieb\" soll der Prüfungsteilnehmer nachwei-\nFachrichtungsübergreifender Teil\nsen, daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt\n(1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgen-  und soziologische zusammenhänge im Betrieb erken-\nden Fächern zu prüfen:                                     nen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können\ngeprüft werden:\n1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,\n1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,\na) Entwicklungsprozeß des einzelnen,\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.\nb) Gruppenverhalten;\n(2) Im Prüfungsfach „Grundlagen für kostenbewußtes     2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:\nHandeln\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß\ner wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirt-         a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,\nschaftliche zusammenhänge erkennen und beurteilen              b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,\nkann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen,\nc) Führungsgrundsätze;\ndaß er Organisationsprobleme des Betriebes auch in\nihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und not-     3. Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusammen-\nwendige Organisationstechniken an Hand von Beispie-             arbeit im Betrieb:\nlen aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen              a) Rolle des Industriemeisters,\nkönnen geprüft werden:\nb) Kooperation und Kommunikation,\n1. Aus der Volkswirtschaftslehre:\nc) Führungstechniken und Führungsverhalten.\na) Produktionsformen,\nb) Wirtschaftssysteme,                                    (5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prü-\nfungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3\nc) nationale und internationale Unternehmens- und     genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.\nOrganisationsformen und deren Zusammen-\nschlüsse,                                             (6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als\n6 Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus\nd) nationale und internationale Organisationen und    einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Min-\nVerbände der Wirtschaft;                           destzeiten betragen im Prüfungsfach:\n2. aus der Betriebswirtschaftslehre:                       1. Grundlagen\na) Betriebsorganisation:                                   für kostenbewußtes Handeln:                2   Stunden,\naa) Aufbauorganisation,                            2. Grundlagen\nfür rechtsbewußtes Handeln:                1   Stunde,\nbb) Arbeitsplanung,\ncc) Arbeitssteuerung,                              3. Grundlagen\nfür die Zusammenarbeit im Betrieb:         1,5 Stunden.\ndd) Arbeitskontrolle,\n(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3\nb) Organisations- und Informationstechniken,          genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer\nc) Kostenrechnung.                                    nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufs-\ntypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klä-\n(3) Im Prüfungsfach „Grundlagen für rechtsbewußtes     ren und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen.\nHandeln\" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grund-    Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situa-\nkenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand       tionsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prü-\nvon betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nach-        fungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.\nweisen, daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für\nseinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann.         (8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1\nIn diesem Rahmen können geprüft werden:                   und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prü-\nfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-\n1. Aus dem Grundgesetz:                                   ausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergän-\na) Grundrechte,                                       zen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die\neindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von\nb) Gesetzgebung,                                      wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll\nc) Rechtsprechung;                                    je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als\n2. aus dem Arbeits- und Sozialrecht:                      1O Minuten dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entspre-\nchend.\na) Arbeitsvertragsrecht,\n§5\nb) Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicher-\nheitsrecht,                                                      Fachrichtungsspezifischer Teil\nder Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk\nc) Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,\n(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden\nd) Tarifvertragsrecht,\nFächern zu prüfen:\ne) Sozialversicherungsrecht;                           1 . Mathematische und naturwissenschaftliche Grund-\n3. Umweltschutzrecht.                                          lagen,","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1984                           849\n2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe,                 4. Kenntnisse über die einschlägigen Werkstoff- und\n3. Betriebstechnik,                                           Halbzeugnormen nach Wahl des Prüfungsteilneh-\nmers entsprechend Absatz 1 Satz 2,\n4. Produktionstechnik.\n5. Kenntnisse über die einschlägigen Werkstoffprü-\nIm Prüfungsfach „Produktionstechnik\" ist die Prüfung          fungsverfahren nach Wahl des Prüfungsteilnehmers\nnach Wahl des Prüfungsteilnehmers in Kunststoffverar-         entsprechend Absatz 1 Satz 2.\nbeitung oder Kunststoffbearbeitung oder Kautschuk-\nverarbeitung durchzuführen; dasselbe gilt für die Prü-       (4) Im Prüfungsfach „Betriebstechnik\" soll der Prü-\nfungsgebiete des Absatzes 3 Nr. 4 und 5.                  fungsteilnehmer nachweisen, daß er Aufbau und Wir-\nkungsweise der technischen Einrichtungen eines\n(2) Im Prüfungsfach „Mathematische und naturwis-       Betriebes und deren Einsatzmöglichkeiten im Hinblick\nsenschaftliche Grundlagen\" soll der Prüfungsteilneh-      auf einen dauerhaften und sicheren Produktionsablauf\nmer nachweisen, daß er mathematische und naturwis-        kennt, die Grundlagen der Störungssuche beherrscht,\nsenschaftliche Kenntnisse zur Lösung technischer Auf-     die Beseitigung der Störungen veranlassen kann, mög-\ngabenstellungen anwenden kann. Hierbei soll er insbe-     liche Gefahren beim Umgang mit technischen Einrich-\nsondere deutlich machen, daß er die zusammenhänge         tungen kennt und Maßnahmen zur Verhinderung sowie\nvon abhängigen Größen richtig einschätzen kann. In\nMethoden zur Bekämpfung von Schadensereignissen\ndiesem Rahmen können geprüft werden:                      erläutern und die Belange des Umweltschutzes berück-\n1 . Grundkenntnisse über Zahlensysteme und deren          sichtigen kann. In diesem Rahmen können geprüft wer-\nAufbau;                                               den:\n2. Rechnen mit Größengleichungen, Zahlenwertglei-         1. Aufbau, Wirkungsweise, Betrieb, Wartung und\nchungen und Einheitengleichungen;                         Instandhaltung von Geräten, Maschinen und Anla-\n3. Flächen-, Gewichts- und Mengenberechnungen;                gen:\n4. Grundkenntnisse aus der anorganischen und organi-          a) Antriebsmaschinen, Getriebe und Kupplungen,\nschen Chemie:                                             b) Fördereinrichtungen,\na) Stoffaufbau, insbesondere Elemente, chemische          c) Pumpen, Armaturen, Rohrleitungen und Behälter,\nVerbindungen, Atome, Moleküle,                        d) Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen,\nb) wichtige Stoffgruppen, insbesondere Oxide, Säu-        e) Verhalten bei Störungen und Unfällen;\nren, Laugen, Salze,\n2. Energieversorgung im Betrieb:\nc) Kohlenwasserstoffe und deren Derivate: gesät-\ntigte und ungesättigte Kohlenwasserstoffe, Aro-       a) Energiearten und deren Verteilung,\nmate und Kohlenwasserstoffe mit reaktionsfähi-        b) energiesparende Maßnahmen,\ngen Gruppen,\nc) Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen,\nd) Bildungsreaktionen: Polymerisation, Polykonden-\nsation und Polyaddition;                              d) Verhalten bei Störungen und Unfällen;\n5. Berechnen von Mischungen, Lösungen und Ansät-          3. Messen, Steuern, Regeln:\nzen;                                                      a) Grundbegriffe der Meß-, Steuerungs- und Rege-\n6. Berechnen von Kräften, Momenten, Arbeit, Leistung             lungstechnik,\nund Wirkungsgrad;                                         b) Methoden und Geräte zur Erfassung von Prozeß-\n7. Berechnen von Wärmemengen und Wärmedehnun-                    größen wie Druck, Temperatur, Zeit und Menge,\ngen;                                                      c) Anwendung und Einsatzgebiete mechanischer,\n8. Grundkenntnisse über die Zusammenhänge von                    pneumatischer, hydraulischer, elektrischer und\nStrom, Spannung und elektrischem Widerstand;                 elektronischer Bauteile und Anlagen;\n9. Grundkenntnisse aus der Statistik, Erstellen von       4. Arbeitssicherheit:\nStatistiken, Tabellen, Diagrammen und Nomogram-           a) Organe der Unfallverhütung,\nmen.\nb) Schutzvorrichtungen und persönliche Schutzaus-\n(3) Im Prüfungsfach „Technologie der Werk- und                rüstungen,\nHilfsstoffe\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,          c) Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen,\ndaß er unter Anwendung der einschlägigen Normen\nWerk- und Hilfsstoffe erkennen sowie aus den Eigen-           d) Maßnahmen gegen Entstehungsbrände und zur\nschaften der Werkstoffe auf ihre Verwendung und Ver-             Verhinderung von Explosionen,\noder Bearbeitung schließen kann. In diesem Rahmen             e) Maßnahmen gegen Gefahren im innerbetrieb-\nkönnen geprüft werden:                                           lichen Transport und Verkehr;\n1. Aufbau, Eigenschaften und Verwendung von Kunst-        5. Umweltschutz:\nstoff und Kautschuk,                                      a) Maßnahmen zum Schutz der Umwelt,\n2. Aufbau, Eigenschaften und Verwendung der metalli-          b) Wiedergewinnungskreisläufe.\nschen Werkstoffe,\n3. Eigenschaften und Verwendung der Zuschlag- und            (5) Im Prüfungsfach „Produktionstechnik\" soll der\nHilfsstoffe,                                          Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über produk-","850                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\ntionstechnische Kenntnisse verfügt; insbesondere soll                ee) Auskleiden,\ner nachweisen, daß er die wesentlichen Produktionsver-\nff)  Montieren,\nfahren, Aufbau und Wirkungsweise der wesentlichen\nProduktionsmittel sowie deren Einsatzmöglichkeiten im                gg) Nacharbeiten,\nHinblick auf einen dauerhaften und sicheren· Produk-             b) Lesen einfacher technischer Zeichnungen, Lesen\ntionsablauf kennt, die Grundlagen der Störungssuche                  von Stücklisten und Zeichnungsnormen, Anferti-\nbeherrscht, die Beseitigung der Störungen veranlassen                gen von Werkstatt- und Funktionsskizzen, Daten-\nkann, mögliche Gefahren beim Umgang mit den Produk-                  erfassung, Dateneingabe und -ausgabe,\ntionsmitteln kennt und Maßnahmen zur Verhinderung\nsowie Methoden zur Bekämpfung von Schadensereig-                 c) Qualitätssicherung und -kontrolle:\nnissen erläutern kann. Er soll produktionstechnische                 aa) Möglichkeiten und Verfahren,\nzusammenhänge und Details erkennen und beurteilen\nbb) Prüf- und Kontrollmethoden,\nsowie entsprechende Maßnahmen unter Berücksichti-\ngung der erforderlichen Qualitätsmaßstäbe einleiten                  cc) Abnahmebedingungen und Liefervorschrif-\nkönnen. In diesem Rahmen können geprüft werden:                           ten,\n1. In Kunststoffverarbeitung:                                     d) Aufbau, Wirkungsweise und Einsatzmöglichkei-\na) Wesentliche Produktionsverfahren:                             ten der Bearbeitungsmaschinen sowie ihrer\nZusatzgeräte,\naa) Aufbereiten:     Zerkleinern,   Granulieren,\nMischen und Kneten,                                 e) Wirkungsweise und Einsatzmöglichkeiten der\nBearbeitungswerkzeuge,\nbb) Extrudieren,\nf) Maßnahmen zur vorbeugenden Instandhaltung\ncc) Kalandrieren,                                            sowie Erkennen von Störungen an Produktions-\ndd) Beschichten flexibler Trägerbahnen,                      mitteln, Maßnahmen zur Behebung der Störun-\nee) Pressen,                                                 gen, Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen\nbeim Umgang ·mit Produktionsmitteln.\nff)  Spritzgießen,\n3. In Kautschukverarbeitung:\ngg) Extrusionsblasformen,\na) Wesentliche Produktionsverfahren:\nhh) Verstärken,\naa) Aufbereiten: Zerkleinern, Mischen und\nii)  Schäumen,                                                    Kneten,\nkk) Nachbearbeiten, Konfektionieren und Ver-                 bb) Kalandrieren,\nedeln von Oberflächen,\ncc) Extrudieren,\nb) Lesen einfacher technischer Zeichnungen, Lesen\nvon Stücklisten und Zeichnungsnormen, Anferti-               dd) Spritzgießen,\ngen von Werkstatt- und Funktionsskizzen, Daten-              ee) Beschichten flexibler Trägerbahnen,\nerfassung, Dateneingabe und -ausgabe,                        ff)  Konfektionieren,\nc) Qualitätssicherung und -kontrolle:                            gg) Vulkanisieren,\naa) Möglichkeiten und Verfahren,                             hh) Nachbearbeitung von Gummiartikeln,\nbb) Prüf- und Kontrollmethoden,                              ii)  Verarbeiten von Latex,\ncc) Abnahmebedingungen und Liefervorschrif-                  kk) Regenerieren von Gummi,\nten,\nb) Lesen einfacher technischer Zeichnungen, Lesen\nd) Aufbau, Wirkungsweise und Einsatzmöglichkei-                  von Stücklisten und Zeichnungsnormen, Anferti-\nten der Verarbeitungsmaschinen sowie der Auf-                gen von Werkstatt- und Funktionsskizzen, Daten-\nbereitungs- und Nachfolgeeinrichtungen ein-                  erfassung, Dateneingabe und -ausgabe,\nschließlich ihrer Zusatzgeräte,\nc) Qualitätssicherung und -kontrolle:\ne) Wirkungsweise und Einsatzmöglichkeiten der\nVerarbeitungswerkzeuge,                                      aa) Möglichkeiten und Verfahren,\nf) Maßnahmen zur vorbeugenden Instandhaltung                     bb) Prüf- und Kontrollmethoden,\nsowie Erkennen von Störungen an Produktions-                 cc) Abnahmebedingungen und Liefervorschrif-\nmitteln, Maßnahmen zur Behebung von Störun-                       ten,\ngen, Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen\nbeim Umgang mit Produktionsmitteln.                     d) Aufbau, Wirkungsweise und Einsatzmöglichkei-\nten der Verarbeitungsmaschinen sowie ihrer\n2. In Kunststoffbearbeitung:                                         Zusatzgeräte,\na) Wesentliche Produktionsverfahren:                        e) Wirkungsweise und Einsatzmöglichkeiten der\naa) Schweißen und Kleben,                                    Verarbeitungswerkzeuge,\nbb) Umformen,                                            f) Maßnahmen zur vorbeugenden Instandhaltung\nsowie Erkennen von Störungen an Produktions-\ncc) Spanen,                                                  mitteln, Maßnahmen zur Behebung von Störun-\ndd) Verstärken und Herstellen von Werkstoffver-              gen, Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen\nbunden,                                                 beim Umgang mit Produktionsmitteln.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1984                              851\n(6) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach    4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung:\naus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll       a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben\nnicht länger als 10 Stunden dauern. Die Mindestzeiten              am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch,\nbetragen im Prüfungsfach:                                           Demonstration von Ausbildungsvorgängen,\n1. Mathematische und natur-                                    b) Ausbildungsmittel,\nwissenschaftliche Grundlagen:            2   Stunden,\nc) Lern- und Führungshilfen,\n2. Technologie der                                                                  1\nWerk- und Hilfsstoffe:                       Stunde,       d) Beurteilen und Bewerten.\n3. Betriebstechnik:                           2,5 Stunden,     (4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Ausbil-\n4. Produktionstechnik:                                      dung\" können geprüft werden:\n2,5 Stunden.\n1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen\n(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prü-         Berufsausbildung;\nfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-\nausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergän-          2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung;\nzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die     3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhal-\neindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von                 tensweisen im Jugendalter, Motivation und Verhal-\nwesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll          ten, gruppenpsychologische Verhaltensweisen;\nje Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als     4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse,\n10 Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten               soziales und politisches Verhalten Jugendlicher;\ndauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.\n5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierig-\nkeiten des Jugendlichen;\n§6                             6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-\nBerufs- und arbeitspädagogischer Teil                 schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankhei-\nten, Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung.\n(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in fol-\ngenden Fächern zu prüfen:                                      (5) Im Prüfungsfach ,,Rechtsgrundlagen der Berufs-\n1. Grundfragen der Berufsbildung,                           bildung\" können geprüft werden:\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung,                 1. Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgeset-\nzes, der jeweiligen Landesverfassung und des\n3. Der Jugendliche in der_ Ausbildung,                          Berufsbildungsgesetzes;\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.                      2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und\nSozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-\n(2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbildung\"\nschutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertrags-\nkönnen geprüft ·werden:\nrechts, des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifver-\n1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungs-            tragsrechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbil-\nsystem, individueller und gesellschaftlicher An-           dungsförderungsrechts, des Jugendarbeitsschutz-\nspruch auf Chancengleichheit, Mobilität und Auf-           rechts und des Unfallschutzrechts;\nstieg, individuelle und soziale Bedeutung von Ar-\n3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbil-\nbeitskraft und Arbeitsleistung, zusammenhänge zwi-\ndenden, dem Ausbilder und dem Auszubildenden.\nschen Berufsbildung und Arbeitsmarkt;        '\n2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und beruf-         (6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-\nliche Schulen als Ausbildungsstätten im System der     zuführen.\nberuflichen Bildung;                                      (7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insge- ·\n3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbil-          samt 5 Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht\ndenden und des Ausbilders.                             anzufertigenden Arbeit aus den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4\naufgeführten Prüfungsfächern bestehen. Die mündliche\n(3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung der       Prüfung soll die in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer\nAusbildung\" können geprüft werden:                         umfassen und je Prüfungsteilnehmer in der Regel\n30 Minuten dauern. Außerdem soll eine vom Prüfungs-\n1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Ausbil-\nteilnehmer praktisch durchzuführende Unterweisung\ndungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen;\nvon Auszubildenden stattfinden.\n2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:\na) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil-                               §7\ndung,                                                      Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\nb) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebun-\nVon der Ablegung der Prüfung in einzelnen Prüfungs-\ndenen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der\nteilen und Prüfungsfächern gemäß den §§ 3 bis 6 kann\nbetrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungs-\nder Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen\nplätze, Erstellen des betrieblichen Ausbildungs-\nStelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen\nplans;\nStelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-\n3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufs-        dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs-\nberatung und dem Ausbildungsberater;                  ausschuß eine Prüfung in den letzten 5 Jahren vor","852                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nAntragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforde-        (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-\nrungen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer ent-        nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-\nspricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig. fungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn\nseine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prü-\n§8                              fung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei\nJahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht\nBestehen der Prüfung                      bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung\n(1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu         anmeldet.\nbewerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als\narithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Lei-                                    §  10\nstungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die\nNoten der schriftlichen und mündlichen Prüfungslei-                          Übergangsvorschriften\nstungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note               (1) Die am 1. Januar 1985 laufenden Prüfungsver-\nzusammenzufassen; dabei hat die Note der mündlichen         fahren können nach den bisherigen Vorschriften zu\nPrüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte              Ende geführt werden.\nGewicht. Die Note für die praktisch durchzuführende\nUnterweisung im berufs- und arbeitspädagogischen Teil          (2) Prüfungsteilnehmer, die die Industriemeisterprü-\nist als gesonderte Note den jeweiligen Noten für die ein-   fung nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden\nzelnen Prüfungsfächer dieses Teils zuzurechnen und          haben und sich in der Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum\ndaraus das arithmetische Mittel zu bilden.                  31. Dezember 1986 zu einer Wiederholungsprüfung\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-    anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den\nnehmer in jedem der drei Prüfungsteile mindestens aus-      bisherigen Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle\nreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in      kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wieder-\nhöchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil nicht          holungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen;\n§ 9 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.\nausreichende Leistungen vorliegen.\n(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\ngemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des\nPrüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage,                                 § 11\nSeite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzel-\nBerlin-Klausel\nnen Prüfungsfächern und in der praktisch durchzufüh-\nrenden Unterweisung erzielten Noten hervorgehen                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten. Über-\nmüssen. Im Fall der Freistellung gemäß § 7 sind Ort und     leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nDatum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der            bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\nanderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.\n§9\n§12\nWiederholung der Prüfung\nInkrafttreten\n(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist. kann zwei-\nmal wiederholt werden.                                       Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.\nBonn, den 27. Juni 1984\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nDr. Dorothee Wilms","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1984                                                        853\nAnlage\nSeite 1\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin -\nFachrichtung Kunststoff und Kautschuk\nHerr/Frau .............................................................................................................................\ngeboren am .................................................. in ................................................................. .\nhat am ....................................._................................... die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin -\nFachrichtung Kunststoff und Kautschuk\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/\nGeprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk vom 27. Juni 1984 (BGBI. 1\ns. 847)\nbestanden.\nDatum ................................................................. .\nUnterschrift .......................................................... .\n(Siegel der zuständigen Stelle)","854                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil               1\nSeite 2\nErgebnisse der Prüfung\nNote\n1. Fachrichtungsübergreifende Prüfung\n1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb\n(Im Fall des § 7: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 im Hinblick auf die\nam ................................ in ................................. vor .............................. .\nabgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/im Prüfungsfach .............................. .\nfreigestellt.'')\nII. Fachrichtungsspezifische Prüfung\n1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen\n2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe\n(in .................... )*)\n3. Betriebstechnik\n4. Produktionstechnik (in .................... ) *)\n(Im Fall des § 7: entsprechend Klammervermerk unter 1.3)\nIII. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung\n1. Grundfragen der Berufsbildung\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung\n3. Der Jugendliche. in der Ausbildung\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung\n5. Praktisch durchzuführende Unterweisung\n(Im Fall des § 7: entsprechend Klammervermerk unter 1.3)\n•) Angabe gemäß§ 5 Abs. 1 Satz 2."]}