{"id":"bgbl1-1984-27-1","kind":"bgbl1","year":1984,"number":27,"date":"1984-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/27#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_27.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Bezeichnungsverordnung","law_date":"1984-06-25T00:00:00Z","page":809,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["809\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                         Z 5702 A\n1984                                  Ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1984                                                                       Nr. 27\nTag                                                                Inhalt                                                                Seite\n25. 6. 84       Zweite Verordnung zur Änderung der Bezeichnungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           809\n2121-50-1-17                                        '\n26. 6. 84       Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meld.~behorden an\nBehörden oder sonstige öffentliche .~tellen des Bundes (Zweite Meldedaten-Ubermittlungs-\nverordnung des Bundes - 2. BMeldDUV) .................... ; . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         810\nneu: 210-4-2\n27. 6. 84       Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/\nGeprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             847.\nneu: 800-21-7-27\n29.6.84         Achtunddreißigste Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen                                                           855\nneu: 4132-3-1-38\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   855\nDie Anlage zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Bezeichnungsverordnung vom 25. Juni 1984 wird als Anlageband\nzu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband\nauf Anforderung kostenlos übersandt.\nZweite Verordnung\nzur Änderung der BezeichnungsverQrdnung\nVom 25.Juni 1984\nAuf Grund des § 10 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 des Arznei-                                                       Artikel 2\nmittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGl;3I. 1S. 2445,                              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n2448) wird verordnet:                                                           leitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arznei-\nmittelgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 1\nDie Bezeichnungsverordnung vom 15. September                                                             Artikel 3\n1980 (BGBI. 1S. 1736), geändert durch die Verordnung\nvom 15. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1417), wird wie folgt                            (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1984 in\ngeändert:                                                                       Kraft.\n1 . Dem § 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                                        (2) Fertigarzneimittel, die wirksame Bestandteile ent-\nhalten, deren Bezeichnung in der Anlage zu dieser Ver-\n„Sofern einer Bezeichnung eine Angabe hinsichtlich                          ordnung bestimmt ist, und die seit dem 1. Januar 1978\ndes Kristallwassergehalts, der Herkunft, der Zusam-                         bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassen\nmensetzung oder eine Potenzangabe beigefügt ist,                            oder registriert worden sind, dürfen vom pharmazeuti-\ngehört auch diese zu der in Satz 1 bestimmten                               schen Unternehmer noch bis zum 30. Juni 1987 und\nBezeichnung.''                                                              nach diesem Zeitpunkt noch von Groß- und Einzelhänd-\n2. Die Anlage wird nach Maßgabe der Anlage*) zu                                 lern mit den bisherigen Bezeichnungen in den Verkehr\ndieser Verordnung geändert.                                                 gebracht werden.\nBonn, den 25. Juni 1984\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nGeißler\n*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes\nausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband\nauf Anforderung kostenlos übersandt."]}