{"id":"bgbl1-1984-26-2","kind":"bgbl1","year":1984,"number":26,"date":"1984-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/26#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_26.pdf#page=4","order":2,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes","law_date":"1984-06-29T00:00:00Z","page":796,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["796                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Umsatzsteuergesetzes\nVom 29. Juni 1984\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates         gen Fällen des Satzes 1 auf acht vom Hundert der\ndas folgende Gesetz beschlossen:                            Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt.\nEin weiterer Vorsteuerabzug entfällt. § 14 ist mit der\nArtikel 1                           Maßgabe anzuwenden, daß der für den Umsatz maß-\ngebliche Durchschnittsatz in der Rechnung zusätzlich\nÄnderung des Umsatzsteuergesetzes                 anzugeben ist. Abweichend von § 15 Abs. 1 steht dem\nDem § 28 des Umsatzsteuergesetzes vom 26. No-             Leistungsempfänger der Abzug des ihm gesondert in\nvember 1979 (BGBI. 1 S. 1953), zuletzt geändert durch       Rechnung gestellten Steuerbetrages nur bis zur Höhe\nArtikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1       der für den maßgeblichen Umsatz geltenden Steuer zu.\"\nS. 1 583), werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:           (6) Für die Zeit vom 1. Juli 1984 bis 31. Dezember\n,,(5) Die Vorschrift des§ 24 Abs. 1 gilt vom 1. Juli 1984  1991 gilt folgender § 24 a:\nbis zum 31. Dezember 1991 in folgender Fassung:                                        ,,§ 24a\n,,(1) Für die im Rahmen eines land- und forstwirt-                       Kürzungsansprüche für land- und\nschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze wird die                        forstwirtschaftliche Umsätze\nSteuer wie folgt festgesetzt:\n( 1 ) Der Unternehmer, der § 19 Abs. 1 nicht anwendet,\n1. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von           ist berechtigt, die für die Lieferungen und den Eigenver-\nforstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen          brauch\nSägewerkserzeugnisse, auf fünf vom Hundert,\n1. der in der Anlage nicht aufgeführten Getränke,\n2. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der\n2. von alkoholischen Flüssigkeiten und\nAnlage aufgeführten Sägewerkserzeugnisse, für die\nsonstigen Leistungen einschließlich des entspre-        3. von Gegenständen, für die nach § 24 Abs. 1 in der für\nchenden Eigenverbrauchs sowie für die Lieferungen           die Zeit vom 1. Juli 1984 bis 31. Dezember 1991 gel-\nund den Eigenverbrauch von Gegenständen, wenn               tenden Fassung ein Durchschnittsatz\ndiese Umsätze Hilfsumsätze sind, auf acht vom Hun-          in der Zeit vom 1. Juli 1984 bis 31. Dezember 1988\ndert,                                                       von. dreizehn vom Hundert,\n3. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der        in der Zeit vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember\nAnlage nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse              1991 von elf vom Hundert\nund Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkei-            gilt,\nten, ausgenommen die Ausfuhrlieferungen und die im\nAußengebiet bewirkten Umsätze, auf vierzehn vom         geschuldete Steuer zu kürzen. Der Kürzungssatz\nHundert,                                                beträgt\nin der Zeit vom 1. Juli 1984 bis 31. Dezember 1988 fünf\n4. für die Ausfuhrlieferungen und die im Außengebiet        vom Hundert,\nbewirkten Lieferungen\nin der Zeit vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1991\na) der in der Anlage nicht aufgeführten Sägewerks-      drei vom Hundert\nerzeugnisse auf acht vom Hundert,                   der Bemessungsgrundlage (§ 10).\nb) von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Umsätze müssen im\nin der Zeit vom 1, Juli 1984 bis 31. Dezember\nRahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes\n1988 auf dreizehn vom Hundert,\nim Sinne des § 24 Abs. 2 ausgeführt worden sein.\nin der Zeit vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember      Abweichend hiervon gilt als land- und forstwirtschaftli-\n1991 auf elf vom Hundert,                           cher Betrieb auch ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform,\n5. für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1    wenn im übrigen die Merkmale eines land- und forstwirt-\nbis 3                                                   schaftlichen Betriebes vorliegen. Für Umsätze aus Tier-\nzucht- und Tierhaltungsbetrieben, deren Tierbestände\nin der Zeit vom 1. Juli 1984 bis 31. Dezember 1988\nauf dreizehn vom Hundert,                               nach den§§ 51 und 51 a des Bewertungsgesetzes zur\nlandwirtschaftlichen Nutzung gehören, wird die Kürzung\nin der Zeit vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember         jedoch nur gewährt, wenn im vorangegangenen Wirt-\n1991 auf elf vom Hundert                               schaftsjahr nicht mehr als insgesamt 330 Vieheinheiten\nder Bemessungsgrundlage. Die Befreiungen nach § 4           erzeugt oder gehalten wurden. Übersteigt die Anzahl der\nmit Ausnahme der Nummern 1 bis 6 bleiben unberührt;         Vieheinheiten diese Grenze, so ist § 51 Abs. 2 des\n§ 9 findet keine Anwendung. Die Vorsteuerbeträge wer-       Bewertungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die\nden, soweit sie den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Umsät-     Sätze 3 und 4 sind erstmals anzuwenden auf Umsätze,\nzen zuzurechnen sind, auf fünf vom Hundert, in den übri-    die nach dem 30. Juni 1985 ausgeführt werden.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1984                            797\n(3) Die Kürzungsbeträge nach Absatz 1 sind mit der                              Artikel 2\nfür einen Voranmeldungszeitraum oder Besteuerungs-\nBerlin-Klausel\nzeitraum geschuldeten Steuer zu verrechnen.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des\n(4) Hat sich die Bemessungsgrundlage geändert, so       Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nist der Kürzungsbetrag entsprechend § 17 zu berichti-\ngen.\n(5) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung                           Artikel 3\nder Kürzungsbeträge und der Grundlagen ihrer Berech-\nnung die in Absatz 1 bezeichneten Umsätze gesondert                              Inkrafttreten\nvon den übrigen Umsätzen aufzuzeichnen. Die Auf-             Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1984 in Kraft. § 28\nzeichnungspflichten nach § 22 bleiben unberührt. Wen-      Abs. 5 und 6 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung\ndet der Unternehmer § 24 an, so gilt Satz 1 nur für die    des Artikels 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1991\nin Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Umsätze.\"\"            wieder außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 29. Juni 1984\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle"]}