{"id":"bgbl1-1984-26-1","kind":"bgbl1","year":1984,"number":26,"date":"1984-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/26#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_26.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1984","law_date":"1984-06-27T00:00:00Z","page":793,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["793\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1984                          Ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1984                                                                                                                     Nr. 26\nTag                                                                             Inhalt                                                                                           Seite\n27. 6. 84 Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geld-\nleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1984 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       793\nneu: 8232-10-24; 820-1, 821-1, 822-1, 8252-1, 8251-1\n29. 6. 84 Erstes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  796\n611-10-14\n25. 6. 84 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschrei-\nbungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     798\n2121-51-7\n27. 6. 84 Zweite Verordnung zu Artikel V des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungs-\ngesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   801\nneu: 251-5-2-2\n28. 6. 84 Verordnung zur Aufhebung der Fünften Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz:\nBestimmung von Fleischgroßmärkten; Meldungen von Fleischpreisen auf Fleischgroßmärkten                                                                                     802\n7843-1-5\n29. 6. 84 Dritte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                    803\n611-10-14-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               804\nGesetz\nüber die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung\nund der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1984\nVom 27. Juni 1984\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                                                                                     §2\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nFormelrenten\n( 1) Renten, die\nArtikel 1\n1. nach den §§ 1253 ff. der Reichsversicherungsord-\nRentenanpassungsgesetz 1984 (RAG 1984)\nnung,\n2. nach den §§ 30 ff. des Angestelltenversicherungs-\nErster Abschnitt\ngesetzes oder\nRentenversicherung\n3. nach den §§ 53 ff. des Reichsknappschaftsgesetzes\n§ 1                                                                 berechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß die\nGrundsatz                                                                Höhe der Rente mit der allgemeinen Bemessungsgrund-\nlage für das Jahr 1984 ermittelt wird.\nAus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemes-\nsungsgrundlage vom Jahr 1983 auf das Jahr 1984 wer-                                                   (2) Eine Rente, deren Höhe· sich nicht nur nach den\nden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung                                                allgemeinen in Absatz 1 genannten Vorschriften ergibt,\neinschließlich Knappschaftsausgleichsleistungen so-                                               sondern auf einer voraufgegangenen Rente beruht oder\nwie die Altersgelder der Altershilfe für Landwirte zum                                            infolge eines Versorgungsausgleichs oder auf Grund\n1. Juli 1984 nach den §§ 2 bis 6 dieses Gesetzes ange-                                            über- und zwischenstaatlichen Rechts geändert ist,\npaßt.                                                                                             wird nach § 3 angepaßt. Eine Rente, die nach Artikel 2","794                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n§ 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversicherungs-                                           §8\nNeuregelungsgesetzes gezahlt wird, wird nach Absatz 1\nPflegegeld\nangepaßt.\n§3                                  Das Pflegegeld beträgt vom 1 . Juli 1984 an zwischen\n389 Deutsche Mark und 1 551 Deutsche Mark monat-\nSonstige Renten und Altersgelder                   lich.\nRenten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind,\nund die Altersgelder werden dadurch angepaßt, daß der\nsich für den Monat Juli 1984 ergebende anpassungsfä-                               Dritter Abschnitt\nhige Rentenbetrag um 3,40 vom Hundert erhöht wird.\nSchlußvorschriften\n§4\n§9\nAllgemeines\nBerlin-Klausel\n(1) Auf die angepaßten Renten sind die allgemeinen\nVorschriften über das Zusammentreffen und Ruhen von               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nRenten anzuwenden. Dabei sind für die in § 2 Abs. 2           Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\ngenannten Renten die Grenzbeträge zugrunde zu legen,\ndie auch für die nach § 2 Abs. 1 anzupassenden Renten\nmaßgebend sind.                                                                          Artikel 2\n(2) Ergibt allein die Anpassung der Rente nicht einen          Änderung der Reichsversicherungsordnung\nhöheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzu-\nleisten. Ergibt die Anpassung der Rente in Verbindung             Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-\nmit der Herabsetzung des Zuschusses zu den Aufwen-            gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröf-\ndungen für die Krankenversicherung einen niedrigeren          fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nals den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzuleisten; der    Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 1984 (BGBI. 1\nAuffüllbetrag gilt als Zuschuß zu den Aufwendungen für        S. 610), wird wie folgt geändert:\ndie Krankenversicherung.\n1 . In § 180 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 6 Nr. 1 wird nach den\n(3) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes             Worten „Zahlbetrages der Rente der gesetzlichen\nsind Abrundungen zulässig.                                         Rentenversicherung\" jeweils eingefügt:\n,,(§ 1304 e Abs. 2, § 83 e Abs. 2 des Angestelltenver-\n§5\nsicherungsgesetzes, § 96 c Abs. 2 des Reichs-\nBerichtigung fehlerhafter Anpassungen                    knappschaftsgesetzes) ''.\nErgibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung\nfehlerhaft ist, ist sie zu berichtigen. Die Berichtigung ist  2. Dem§ 393 a wird angefügt:\nnur bis zur nächsten Anpassung zulässig. Die Leistung               ,,(6) Die nach§ 180 Abs. 6 Nr. 1 bemessenen Bei-\nist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf des Monats            träge werden dem Versicherten durch die zuständige\nzu erbringen, in dem die Berichtigung erfolgt. Eine Rück-          Krankenkasse auf Antrag erstattet, soweit sie\nforderung überzahlter Beträge findet nicht statt.                  zusammen mit den übrigen Beiträgen zu einer über\nder Beitragsbemessungsgrenze (§ 180 Abs. 1\n§6                                   Satz 3, § 385 Abs. 1 a Satz 3) liegenden Beitragsbe-\nmessung geführt haben. Der auf diese Beiträge ent-\nAllgemeine Bemessungsgrundlage\nfallende Zuschuß zu den Aufwendungen für die Kran-\nDie allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr                kenversicherung, den der Versicherte zu seiner\n1 984 beträgt                                                     Rente erhalten hat, ist von dem Erstattungsbetrag\nabzuziehen. Die Satzung der Krankenkasse kann\nin der Rentenversicherung                                         Näheres über die Durchführung der Erstattungen\nder Arbeiter und der Angestellten                                bestimmen. Die nach § 180 Abs. 7 Satz 2 zu bemes-\n26 31 0 Deutsche Mark\nsenden Beiträge sind entsprechend der Regelung in\nund in der knappschaftlichen Rentenversicherung\nSatz 1 und 2 zu kürzen.\n26 590 Deutsche Mark.\n(7) Absatz 6 gilt nur für Beiträge, die für die Zeit ab\ndem 1. Juli 1984 zu entrichten sind.\"\nZweiter Abschnitt\n3. In § 393 c werden nach dem Wort „Beiträge\" die\nUnfallversicherung\nWorte „sowie der nach § 393 a Abs. 6 erstatteten\nBeträge\" eingefügt.\n§7\nAnpassungsfaktor\n4. In § 1304 e Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten\nDer Anpassungsfaktor für die vom 1 . Juli 1984 an              „des monatlichen Rentenzahlbetrags\" die Worte\nanzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen                     ,,ohne die darin enthaltenen Kinderzuschüsse\" ein-\nUnfallversicherung beträgt 1,0131.                                gefügt.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1984                                 795\nArtikel 3                             tragsklasse ( § 65 Abs. 1 Satz 4) übersteigen. Der auf\ndiese Beiträge entfallende Zuschuß zu den Aufwendun-\nÄnderung\ngen für die Krankenversicherung, den der Versicherte\ndes Angestelltenversicherungsgesetzes                  zu seiner Rente erhalten hat, ist von dem Erstattungs-\nIn § 83 e Abs. 2 Satz 2 des Angestelltenversiche-         betrag abzuziehen. Die Satzung der landwirtschaftli-\nrungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-     chen Krankenkasse kann Näheres über die Durchfüh-\nderungsnummer 821-1, veröffentlichten bereinigten             rung der Erstattungen bestimmen. Die nach§ 65 Abs. 7\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes        Satz 3 festzusetzenden Beiträge sind entsprechend der\n. vom 13. April 1984 (BGBI. 1 S. 610), werden nach den          Regelung in Satz 1 und 2 zu kürzen .\nWorten „des monatlichen Rentenzahlbetrags\" die                  (5) Absatz 4 gilt nur für Beiträge, die für die Zeit ab\nWorte „ohne die darin enthaltenen Kinderzuschüsse\"            dem 1. Juli 1984 zu entrichten sind.\"\neingefügt.\nArtikel 4                                                     Artikel 6\nÄnderung des Reichsknappschaftsgesetzes                                 Änderung des Gesetzes\nIn § 96 c Abs. 2 Satz 1 des Reichsknappschaftsge-                 über eine Altershilfe für Landwirte\nsetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-        § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe\nnummer 822-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,           für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom\nzuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom             14. September 1965 (BGBI. I S. 1448), zuletzt geändert\n13. April 1984 (BGBI. 1 S. 610), werden nach den Wor-         durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983\nten „des monatlichen Rentenzahlbetrags\" die Worte             (BGBI. 1 S. 1532), wird wie folgt gefaßt:\n,,ohne die darin enthaltenen Kinderzuschüsse\" einge-\nfügt.                                                         „Das Altersgeld und das vorzeitige Altersgeld betragen\nvom 1. Juli 1984 an für den verheirateten Berechtigten\nArtikel 5                              519,90 Deutsche Mark und für den unverheirateten\nBerechtigten 346,80 Deutsche Mark.'.'\nÄnderung des Gesetzes über die\nKrankenversicherung der Landwirte\nArtikel 7\nDem § 67 b des Gesetzes über die Krankenversiche-\nrung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1                                    Berlin-Klausel\nS. 1433), der durch Artikel 13 Nr. 9 des Gesetzes vom\n1. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1205) eingefügt worden             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des\nist, wird angefügt:                                           Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n,,(4) Die nach Absatz 1 entrichteten Beiträge werden\nden in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Versicherten                               Artikel 8\ndurch die zuständige Krankenkasse auf Antrag erstat-\nInkrafttreten\ntet, soweit sie zusammen mit dem Betrag des Unterneh-\nmerbeitrags und den nach § 67 a Abs. 2 und 3 zu ent-             Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nrichtenden Beiträgen den Beitrag der höchsten Bei-            Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 27. Juni 1984\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}