{"id":"bgbl1-1984-25-9","kind":"bgbl1","year":1984,"number":25,"date":"1984-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/25#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-25-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_25.pdf#page=22","order":9,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik","law_date":"1984-06-25T00:00:00Z","page":782,"pdf_page":22,"num_pages":7,"content":["782                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik *)\nVom 25. Juni 1984\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                         Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                         zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1                         Abweichung erfordern.\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-                                                   §5\nordnet:\nAusbildungsplan\n§ 1\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                             bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen\nDer Ausbildungsberuf Fachkraft für Lebensmittel-                          Ausbildungsplan zu erstellen.\ntechnik wird staatlich anerkannt.\n§6\n§2                                                              Berichtsheft\nAusbildungsdauer                                       Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nDie Ausbildung dauert 3 Jahre.                                            Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit\nzu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-\nzeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft\n§3                                       regelmäßig durchzusehen.\nAusbildungsberufsbild\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                                                      §7\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                                       Zwischenprüfung\n1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und                           (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nrationelle Energieverwendung,                                          Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\n2. Ausführen von Hygienemaßnahmen,                                         des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n3. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes,                                       (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter\n4. Gestalten und Planen der Arbeitsplätze,\nNummer 3 Buchstabe, f, Nummer 8 Buchstaben d bis g,\n5. Kontrollieren von Waren,                                                Nummer 9 Buchstabe d sowie Nummer 10 Buchstabe c\n6. Bereitstellen von Material,                                             für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkei-\nten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter-\n7. Lagern von Waren,                                                       richt entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermit-\n8. Bedienen und Pflegen von Geräten, Maschinen und                         telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nAnlagen,                                                               wesentlich ist.\n9. Bearbeiten von Roh- und Zusatzstoffen sowie Halb-                          (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\nfabrikaten,                                                            insgesamt höchstens 4 Stunden 3 Arbeitsproben\n10. Steuern und Kontrollieren von Prozeßabläufen,                           durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\n11. Einsetzen von Verpackungsmaterialien und Ver-                           1. Beurteilen von Roh- und Zusatzstoffen,\npacken von Waren.                                                      2. Darstellen von Verfahrensabläufen und Einzelvor-\ngängen bei der Umwandlung und· Herstellung von\n§4                                           Produkten unter Berücksichtigung der verwendeten\nAusbildungsrahmenplan                                       Energiearten,\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach                      3. Verarbeiten von Roh- und Zusatzstoffen unter\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen                           Berücksichtigung der Hygienevorschriften,\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-                      4. Ausführen einer kleinen Wartungs- und Umrüst-\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-                             arbeit an einer Maschine unter Berücksichtigung der\ndungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche                              Hygienevorschriften,\n5. Rüsten und Bedienen einer zur Produktion notwendi-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des\nBerufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte,\ngen Maschine.\nvon der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes-\nrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule\nEine der Arbeitsproben muß sich auf die in Nummer 1\nwerden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.           oder 2 genannten Aufgaben erstrecken, wobei andere","Nr. 25 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1984                                783\nRoh- und Zusatzstoffe oder Produkte als die im Aus-            b) Einfluß der Rohstoffe, der Fertigungstechniken\nbildungsbetrieb üblichen zugrunde zu legen sind.                  sowie rationeller Herstellungsverfahren auf die\nQualität des Endproduktes,\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol-               c) Arbeitsweise und Einsatz von Geräten, Maschi-\ngenden Gebieten schriftlich lösen:                                 nen und Anlagen,\n1. Erklären der Veränderungen bei der Lagerung von              d) lebensmittelrechtliche Vorschriften,\nRoh- und Zusatzstoffen auf Grund äußerer Einflüsse,        e) Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz,\n2. Erläutern von Verfahrensabläufen und Einzelvorgän-               rationelle Energieverwen~ung sowie Hygiene;\ngen bei der Umwandlung von Rohstoffen zur Herstel-     2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nlung von Produkten,\na) fachbezogenes Anwenden der Grundrechen-\n3. Anwenden der Grundrechenarten einschließlich                     arten,\nBruch- und Prozentrechnung an berufsspezifischen\nb) Mischungsrechnen;\nBeispielen,\n3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n4. Arbeitsschutz und Unfallverhütung.\nWirtschafts- und Sozialkunde.\nDie schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene\nFälle berücksichtigen.                                      Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene\nFälle berücksichtigen.\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schrift-           (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\nliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.     den zeitlichen Höchstwe,rten auszugehen:\n1. im Prüfungsfach\nTechnologie                              120 Minuten,\n§8\n2. im Prüfungsfach\nAbschlußprüfung\nTechnische Mathematik                     90 Minuten,\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\n3. im Prüfungsfach\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nWirtschafts- und\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nSozialkunde                              60 Minuten.\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in   besondere unterschritten werden, soweit die schrift-\ninsgesamt höchstens 7 Stunden 3 Arbeitsproben               liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\n1. Durchführen einer Qualitätskontrolle bei der Waren-\nlings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\nannahme,\neinzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu\n2. Darstellen von Verfahrensabläufen bei Produktions-       ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nprozessen,                                             Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat\n3. Durchführen von Maßnahmen zur Sicherung der              gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.\nQualität im Produktionsablauf,                            (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\n4. Vorbereiten der Roh- und Zusatzstoffe nach unter-        fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-\nschiedlichen Verfahren,                                fungsfächer das doppelte Gewicht.\n5. Verarbeiten der Roh- und Zusatzstoffe im Produk-            (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-\ntionsprozeß,                                           tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der\n6. Rüsten, Bedienen und Warten unterschiedlicher            Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nMaschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ver-      stens ausreichende Leistungen erbracht sind.\nfahrensbedingter Anweisungen und von Hygienevor-\nschriften.                                                                           §9\nEine der Arbeitsproben muß sich auf die in Nummer 1, 2                           Übergangsregelung\noder 3 genannten Aufgaben erstrecken, wobei andere             Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-\nWaren, Produktionsprozesse oder Produktionsabläufe          ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\nals die im Ausbildungsbetrieb üblichen zugrunde zu          Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\nlegen sind.                                                 tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in     schriften ~ieser Verordnung.\nden Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\nmatik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich                                     § 10\ngeprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben ins~\nAufhebung von Vorschriften\nbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\n1. im Prüfungsfach Technologie:                             pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,\na) Eigenschaften einschließlich Qualitätsmerkmale      Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-\nsowie Verwendungsmöglichkeiten der Rohstoffe,      berufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, ins-","784                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nbesondere für die Ausbildungsberufe Fischwerker und                                   § 12\nObst- und Gemüsekonservierer, sind nicht mehr anzu-                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nwenden.\n§ 11                               Diese Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Verordnung über die Entwicklung\nBerlin-Klausel                        und Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft für\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-       Lebensmitteltechnik vom 6. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 533),\n1.eitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-      zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Oktober\nbildungsgesetzes auch im Land Berlin.                      1982 (BGBI. 1S. 1414), außer Kraft.§ 9 bleibt unberührt.\nBonn, den 25. Juni 1984\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1984                            785\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik\nzeitliche Richtwerte\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                                                                in Wochen\nNr.         berufsbildes               zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\n1          2         3\n1               2                                           3                                  4\n1    Arbeitsschutz, Unfall-        a)  berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften\nverhütung, Umwelt-                bei den Arbeitsabläufen anwenden\nschutz und rationelle\nEnergieverwendung            b)   berufsbezogene Unfallverhütungsvorschriften,\n(§ 3 Nr. 1)                       Richtlinien und Merkblätter der Träger der\ngesetzlichen Unfallversicherung beachten\nc)   unfallverursachendes Verhalten sowie berufs-\ntypische Unfallquellen und -Situationen\nbeschreiben\nd)   Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom\nbeschreiben\ne)   wesentliche Vorschriften über die Feuer-\nverhütung und die Brandschutzeinrichtungen\nnennen\nf) Gefahren im Umgang mit Gasen, giftigen,\nätzenden und leicht entzündbaren Stoffen\nbeschreiben\ng)   Verhalten bei Unfällen beschreiben und\nMaßnahmen der Ersten Hilfe veranlassen\nwährend der gesamten\nh)   betriebsbedingte Umweltbelastungen und       Ausbildung\nMöglichkeiten ihrer Einschränkung und        zu vermitteln\nVermeidung nennen\ni) Reinigungs-, Desinfektions- und Schädlings-\nbekämpfungsmittel anwenden\nk)  die im Ausbildungsbetrieb verwendeten\nEnergiearten nennen und Möglichkeiten\nrationeller Energieverwendung im beruflichen\nEinwirkungs- und Beobachtungsbereich\nanführen\n2    Ausführen von                a)   Bedeutung der Arbeitshygiene erklären\nHygienemaßnahmen\n(§ 3 Nr. 2)                  b)   Bedeutung des Bundesseuchengesetzes in\nbezug auf Personen erklären und aufsichts-\nführende Behörden nennen\nc)   Hygienevorschriften in bezug auf den\nArbeitsplatz und die Arbeitskleidung\nanwenden\n3    Kenntnisse des               a)   Standort, Struktur und Organisation des\nAusbildungsbetriebes              Ausbildungsbetriebes darstellen\n(§ 3 Nr. 3)                  b)   Gliederung, Aufgaben und Zusammenwirken\nder einzelnen Betriebsteile beschreiben\nc)   den Ausbildungsvertrag, die Ausbildungs-\nordnung, das Betriebsverfassungsgesetz,         2\ndas Jugendarbeitsschutzgesetz\nund die Tarifverträge erläutern","786                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                                                         in Wochen\nNr.         berufsbildes          zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\n1         2         3\n1               2                                      3                                4\nd)  Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen und\nihre Förderungsmöglichkeiten nennen\ne)  Bedeutung der Sozialversicherung erklären\nf) berufsbezogene lebensmittelrechtliche\nVorschriften anwenden                                   2\ng)  Einfluß des Absatzmarktes auf Produktions-\nabläute darstellen                                      1\n4    Gestalten und Planen     a) vorgegebene Arbeitsabläufe einhalten\nder Arbeitsplätze\n(§ 3 Nr. 4)              b)  Grundsätze der Gestaltung von Arbeits-\nplätzen unter Berücksichtigung                2\nergonomischer Daten erklären\nc)  Merkmale kooperativen Verhaltens\nam Arbeitsplatz beschreiben\nd)  Bedeutung des Arbeitsplatzes und\ndes Arbeitsverhaltens im Hinblick auf den\nGesamtarbeitsablauf erläutern\ne) Art und Umfang einer vorgegebenen Arbeits-\naufgabe erkennen\nf) vorgegebene Arbeitsaufgaben in einzelne                 3\nArbeitsvorgänge gliedern\ng) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung der\npersonellen, technischen und materiellen\nAusstattung sowie wirtschaftlicher Faktoren\nvergleichen und beeinflussen\n5    Kontrollieren            a)  betriebliche Vorschriften für die Probennahme\nvon Waren                    nach Häufigkeit und Umfang erläutern          1\n(§ 3 Nr. 5)\nb)  Probennahme durchführen und der Unter-\nsuchung zuführen                              2\nc)  Waren annehmen und auf Menge, Gewicht,\nBeschaffenheit und Art der Lieferung prüfen             4\nd)  Bedeutung der Qualitätssicherung erläutern              1\ne)  einfache Untersuchungen zur Qualitäts-\nkontrolle durchführen                                   3\n6    Bereitstellen            a) wirtschaftlichen Materialeinsatz beschreiben\nvon Material                                                               3\n(§ 3 Nr. 6)              b)  Materialrücknahme durchführen\nc)  Materialbereitstellung planen\nd)  Material bereitstellen                                  4\ne)  bei der Materialausgabe mitwirken\nf) bei der Materialdisposition mitwirken                             3","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1984                         787\nzeitliche Richtwerte\nUd.    Teil des Ausbildungs-                                                             in Wochen\nNr.         berufsbildes               zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  im Ausbildungsjahr\n1         2         3\n1              2                                           3                               4\n7   Lagern von Waren             a)   Lagerarten, -verfahren und -einrichtungen\n(§ 3 Nr. 7)                       beschreiben                                  1\nb)   Einflüsse und Veränderungen bei der\nLagerung berücksichtigen                     1\nc)   Rohstoffe, Halbfabrikate und Fertig-\nerzeugnisse entsprechend ihrem Verderb-\nlichkeitsgrad lagern                         4\nd)   Verpackungsmaterialien und Leergut den\nunterschiedlichen Bedingungen\nentsprechend lagern                          1\ne)  Vorbereitungsarbeiten für die Lagerkontrolle\nund Inventur durchführen                     3\nf)  Bestandsaufnahme in Teilbereichen des                            3\nLagers selbständig durchführen\n8   Bedienen und Pflegen         a)  Arbeitsweise und Einsatz der Geräte und\nvon Geräten, Maschinen           Maschinen beschreiben                         3\nund Anlagen\n(§ 3 Nr. 8)                  b)   Bedeutung der Reinigungs-, Desinfektions-\nund Pflegevorschriften erläutern              1\nC)   Geräte, Maschinen und Anlagen reinigen,\ndesinfizieren und pflegen                     4\nd)   Geräte und Maschinen unter Beachtung\nverfahrensbedingter Anweisungen in Betrieb\nnehmen                                                 3\ne)   Geräte, Maschinen und Anlagen bedienen                 4\nf)  Geräte, Maschinen und Anlagen rüsten und\numrüsten                                               3\ng)  Geräte, Maschinen und Anlagen warten                    3\nh)  Arbeitsweise und Einsatz der Anlagen\nerläutern                                                        1\ni) Anlagen unter Beachtung verfahrens-\nbedingter Anweisungen in Betrieb nehmen                          5\n9   Bearbeiten von Roh-          a)   Arten und Sorten der Roh- und Zusatzstoffe\nund Zusatzstoffen                 sowie der Halbfabrikate beschreiben          6\nsowie Halbfabrikaten\n(§ 3 Nr. 9)                  b)   Eigenschaften und Verwendungsmöglich-\nkeiten der Roh- und Zusatzstoffe sowie der\nHalbfabrikate erklären                       6\nc)   Roh- und Zusatzstoffe sowie Halbfabrikate\nnach Qualitätsmerkmalen beurteilen                     6\nd)   Roh- und Zusatzstoffe sowie Halbfabrikate\nbearbeiten und zur Fertigung vorbereiten               6\ne)   Rezepturen und Rezeptvariationen erläutern                       4","788                            Bundrisgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                                                         in Wochen\nNr.          berufsbildes         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\n1         2         3\n1                2                                     3                                4\n10    Steuern und              a)  Vorschriften für Fertigungsprozesse einhalten 5\nKontrollieren von\nProzeßabläufen           b)  Informationen aufnehmen sowie betriebliche\n(§ 3 Nr. 10)                 Aufzeichnungen anfertigen                     4\nc)  Roh- und Zusatzstoffe sowie Halbfabrikate\nnach vorgegebener Rezeptur dosieren und\neinsetzen                                               5\nd)  Herstellungsverfahren, insbesondere\nmechanische und thermische, anwenden                              6\ne)  betriebsspezifische Herstellungsverfahren\nanwenden                                                          6\nf) Prozeßabläufe kontrollieren und bei\nauftretenden Störungen Maßnahmen zu ihrer\nBeseitigung einleiten                                             6\ng)  Vorbereitungen für Fertigungsprozesse\ndurchführen                                                       4\nh)  Abläufe im eigenen Arbeitsbereich\nkoordinieren                                                      4\ni) einfache Kontrollen der Fertigungsabläufe\ndurchführen                                                       4\n11    Einsetzen von Ver-       a)  Eigenschaften der verwendeten Ver-\npackungsmaterialien          packungsmaterialien beschreiben               3\nund Verpacken von\nWaren\n(§ 3 Nr. 11)             b)  Verpackungsmaterialien dem Einsatz\nentsprechend bereitstellen                              1\nc)  Verpackungstechniken unter Berücksichti-\ngung produktbezogener Besonderheiten\nanwenden                                                3\nd)  Verpackungsmaterialien einsetzen und bei                          6\nder Fertigung kontrollieren"]}