{"id":"bgbl1-1984-25-8","kind":"bgbl1","year":1984,"number":25,"date":"1984-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/25#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-25-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_25.pdf#page=14","order":8,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Fruchtsafttechnik","law_date":"1984-06-25T00:00:00Z","page":774,"pdf_page":14,"num_pages":8,"content":["774                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zur Fachkraft für Fruchtsafttechnik*)\nVom 25. Juni 1984\nAuf Grund des§ 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                               9. Herstellen von Fruchtwein und Fruchtschaumwein,\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1                            10. Abfüllen, Ausstatten, Lagern, Versandfertigmachen\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit                               und Transportieren der Fertigware.\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-\nordnet:\n§4\n§ 1                                                          Ausbildungsrahmenplan\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                   Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nDer Ausbildungsberuf Fachkraft für Fruchtsafttechnik                         und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\nwird staatlich anerkannt.\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\ndungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\n§ 2                                         Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nAusbildungsdauer                                       zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nAbweichung erfordern.\nDie Ausbildung dauert 3 Jahre.\n§5\n§3\nAusbildungsplan\nAusbildungsberufsbild\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                              bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                      Ausbildungsplan zu erstellen.\n1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und\nrationelle Energieverwendung,                                                                        §6\n2. Kenntnisse          der    produktbezogenen                Rechtsvor-                             Berichtsheft\nschriften,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\n3. Ausführen von Hygienemaßnahmen,\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit\n4. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes,                                        zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-\n5. Auswählen, Annehmen, Lagern und Verarbeiten von                             zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft\nFrüchten und Gemüse zu Saft und Mark,                                     regelmäßig durchzusehen.\n6. Haltbarmachen, Lagern und Überwachen von Saft\nund Mark,                                                                                            § 7\n7. Auswählen, Prüfen und Verarbeiten der Halbware,                                                 Zwischenprüfung\n8. Aufbereiten von Trinkwasser und Herstellen von                                 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungssfandes ist eine\nentmineralisiertem Wasser,                                                 Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des\nBerufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte.       (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nvon der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepu-\nblik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden\nAnlage für die ersten 3 Halbjahre aufgeführten Fertig-\ndemnächst. als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                    keiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1984                                 775\nunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu ver-       6. Erstellen einer Rezeptur zur Herstellung von Frucht-\nmittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung       wein,\nwesentlich ist.                                            7. Vorbereiten der Abfüllung und Kontrollieren der Fer-\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling         tigware.\nin insgesamt höchstens 3 Stunden 4 Arbeitsproben\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:         (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nden Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\n1. Prüfen der Rohware auf Qualität, Verwendbarkeit         matik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich\nund Lagerfähigkeit,                                   geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben ins-\n2. Vorbereiten und Bedienen technischer Einrichtungen      besondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\nfür die Entsaftung,                                    1. im Prüfungsfach Technologie:\n3. Durchführen einer einfachen Schönung,                        a) produktbezogene Rechtsvorschriften,\n4. Vorbereiten und Ansetzen der Filtration,                     b) Saftgewinnung, -behandlung und -einlagerung,\n5. Durchführen einfacher Qualitätsuntersuchungen,               c) Verarbeitung von fruchtfleischhaltigen Früchten\n6. Beurteilen der Wasserqualität,                                   und Gemüse,\n7. Auswählen und Einstellen von Reinigungs- und                 d) Frucht- und Dessertweinherstellung,\nDesinfektionsmitteln.                                      e) Verfahren der Abfüllung und Verpackung,\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in         f) Qualitätskontrolle von Roh-, Halb- und Fertig-\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol-                   waren,\ngenden Gebieten schriftlich lösen:\ng) Umweltbelastungen       und   Möglichkeiten     ihrer\n1. Anforderungen an die Rohware,                                    Beseitigung,\n2. Qualitätsmerkmale typischer Anbaugebiete und Sor-           h) betriebliche Unfallquellen und Arbeitsschutzmaß-\nten,                                                           nahmen;\n3. technische Einrichtungen für die Vorbereitung und       2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nEntsaftung der Rohware,\na) Flächen- und Volumenberechnung,\n4. Schönung und Filtration von Säften,\nb) Mischungsberechnung;\n5. Gewinnung von Frucht- und Gemüsemark,\n3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n6. produktbezogene Rechtsvorschriften,\nWirtschafts- und Sozialkunde.\n7. Flächen- und Volumenberechnung,\nDie Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene\n8. Mischungsberechnung.                                   Fälle berücksichtigen.\nDie schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene\nFälle berücksichtigen.                                        (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\n1. im Prüfungsfach\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftli-         Technologie                              120 Minuten,\nche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n2. im Prüfungsfach\n§8                                 Technische Mathematik                     90 Minuten,\nAbschlußprüfung                      3. im Prüfungsfach\nWirtschafts- und Sozialkunde              60 Minuten.\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie        (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,  besondere unterschritten werden, soweit die schriftli-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.        che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in    (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\ninsgesamt höchstens 6 Stunden 4 Arbeitsproben aus-        lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\nführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:          einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu\n1. Durchführen von sensorischen, chemischen und           ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nmikrobiologischen Prüfungen,                         Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat\ngegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.\n2. Durchführen und Auswerten von Schönungsvorver-\nsuchen,                                                 (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\n3. Vorbereiten der Haltbarmachung und sterilen Ein-       fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-\nund Auslagerung,                                     fungsfächer das doppelte Gewicht.\n4. Zusammenstellen von Halbwaren und Zutaten nach              (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-\nRezeptur,                                             tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der\n5. Prüfen der füllfertigen Erzeugnisse auf Einhaltung der  Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\ngesetzlichen Vorschriften,                            stens ausreichende Leistungen erbracht sind.","776                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n§9                               Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\nAufhebung von Vorschriften                    tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\nschriften dieser Verordnung.\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\npläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,                                   § 11\nAnlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-\nberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind,                           Berlin-Klausel\ninsbesondere für den Ausbildungsberuf Süßmoster sind           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nvorbehaltlich des § 1 0 nicht mehr anzuwenden.              leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nbildungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 10\nÜbergangsregelung                                                   § 12\nInkrafttreten\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\ntreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen         Diese Verordnung tritt am 1. August 1985 in Kraft.\nBonn, den 25. Juni 1984\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1984                              777\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zur Fachkraft für Fruchtsafttechnik\nzu vermitteln\nLfd.           Teil des                                                                im Ausbildungshalbjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1 1  2  1 3  1 4   1 5  1 6\n1                2                                           3                                   4\n1    Arbeitsschutz, Unfall-         a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften\nverhütung, Umweltschutz            aus Gesetzen und Verordnungen nennen\nund rationelle Energie-\nb) berufsbezogene Vorschriften der Träger der\nverwendung\n(§ 3 Nr. 1)                        gesetzlichen Unfallsicherung, insbesondere\nUnfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und\nMerkblätter, nennen\nc) Vorschriften über den Umgang mit Druck-\nbehältern erläutern\nd) Gefahren im Umgang mit ätzenden und leicht\nentzündbaren Stoffen beschreiben\ne) unfallverursachendes Verhalten sowie\nbetriebstypische Unfallquellen und\n-situationen beschreiben\nf) Schutzmaßnahmen an elektrischen Einrichtun-\ngen, insbesondere in Feuchträumen, erläutern\ng) Schutzvorrichtungen technischer Einrichtun-\ngen verwenden\nh) Brandschutzeinrichtungen bedienen\nwährend der gesamten\ni) Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten          Ausbildung\nk) Notwendigkeit der Arbeitshygiene erläutern     zu vermitteln\n1) Ursachen von Umweltbelastungen, insbeson-\ndere durch Lärm, Nässe, Kälte und Dämpfe,\nbeschreiben und Möglichkeiten ihrer Beseiti-\ngung nennen\nm) Abwässer und Abfälle unter Beachtung der\ngesetzlichen Bestimmungen beseitigen\nn) im Ausbildungsbetrieb anfallendes Altmaterial\nsammeln und die Notwendigkeit seiner ·\nWiederverwendung erläutern\no) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-\ngiearten nennen und Möglichkeiten rationeller\nEnergieverwendung im beruflichen Einwir-\nkungs- und Beobachtungsbereich anführen\n2    Kenntnisse der                a) Begriffsbestimmung der genormten Fruchtge-\nprodu ktbezogenen                  tränke wiedergeben\nRechtsvorsch ritten\nb) Fruchtsaft- und Fruchtnektar-Verordnung\n(§ 3 Nr. 2)\nsowie die Leitsätze für Fruchtsäfte erläutern\nc) Leitsätze für Gemüsesaft und -trunk aufzeigen\nd) Qualitätsvorschriften für süße, alkoholfreie\nErfrischungsgetränke erläutern","778                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nzu vermitteln\nLfd.           Teil des                                                             im Ausbildungshalbjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1    2    3    4     5 6\n1                2                                        3                                   4\ne) Qualitätsvorschriften für Fruchtweine erläutern\nf) Trinkwasser-Verordnung wiedergeben\ng) wesentliche Vorschriften aus der Kennzeich-\nnungs-Verordnung, der Diät-Verordnung, Zu-\nsatzstoffzulassungs- und -verkehrs-Verord-\nnung sowie Fertigpackungs-Verordnung erläu-\ntern\nh) Grundzüge der für den Betrieb einer Gaststätte\nnotwendigen lebensmittelrechtlichen Vorschrif-\nten aufzeigen                                  während der gesamten\nAusbildung\nzu vermitteln\n3   Ausführen                 a) Reinigungs- und Desinfektionsmittel auswählen\nvon Hygienemaßnahmen\n(§ 3 Nr. 3)               b) Konzentration der Reinigungs- und Desinfek-\ntionsmittel nach Vorgabe einstellen\nc) Reinigungsgeräte handhaben\nd) Reinigungsanlagen bedienen\ne) Produktions-, Lager- und Transportgefäße\nreinigen und desinfizieren\nf) Produktionsmittel, insbesondere Leitungen,\nSchläuche, Pumpen und Maschinen, reinigen\nund desinfizieren\ng) Arbeitsplatz reinigen\n4    Kenntnisse des            a) Art, Rechtsform, organisatorischen Aufbau und\nAusbildungsbetriebes           Aufgaben des Ausbildungsbetriebes beschrei-\n(§ 3 Nr. 4)                    ben                                            X\nb) die für den Ausbildungsbetrieb wichtigen\nBehörden, Wirtschaftsorganisationen und\nBerufsverbände nennen                              X\nC) Aufgaben der Produktionsabteilungen, ins-\nbesondere der Kelterei, Aufbereitungs- und\nAbfüllungsbereiche, beschreiben                          X\nd) Produktionsabläufe und ihre betrieblichen\nZusammenhänge erläutern                                       X\ne) im Ausbildungsbetrieb hergestellte Produkte\nbeschreiben                                              X\nf) Durchführung einer Inventur beschreiben                                X\ng) übliche Wege der Materialbeschaffung nennen                           X\nh) Betriebsordnung erläutern                        X\ni) betriebliche Ordnungsmittel, insbesondere zur\nBerufsausbildung und den Tarifvertrag,\nerläutern                                      X\nk) Möglichkeiten der beruflichen Weiterbildung\naufzeigen                                      X\n1) Sozialversicherungsträger nennen                X","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1984                              779\nzu vermitteln\nLfd.           Teil des                    zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  im Ausbildungshalbjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n1    2    3    4     5   6\n1                2                                            3                                   4\nm) Bedeutung und Leistung der Kranken-, Unfall-,\nArbeitslosen- und Rentenversicherung für den\nArbeitnehmer erläutern                              X\n5    Auswählen, Annehmen,           a) Qualitätsmerkmale typischer Anbaugebiete\nLagern und Verarbeiten             und Sorten nennen                                        X\nvon Früchten\nb) Bedeutung der Inhaltsstoffe für die Verarbei-\nund Gemüse zu Saft\nund Mark\ntung erläutern                                 X\n(§ 3 Nr. 5)                    c) Rohware auf Verderb, Qualität und Verwend-\nbarkeit prüfen                                 X\nd) Gewicht und Volumen der Rohware feststellen     X\ne) Annahmebelege erstellen und Lieferscheine\nprüfen                                                   X\nf) sorten- und qualitätsbedingte Lagerfähigkeit\nder Rohware bestimmen                                    X\ng) Fördergeräte, Obstreinigungsanlagen, Entrap-\npungs- und Entsteinungsmaschinen, Obst-\nmühlen, Dampferzeuger, Obstdämpfer,\nPassier- und Homogenisiermaschinen, Obst-\npressen und Separatoren bedienen und warten              X\nh) mit Werkzeugen und -stoffen für Wartungs-\narbeiten umgehen                                    X\ni) frische Rohware verlesen und reinigen sowie\ntiefgefrorene Rohware auftauen                                      X\nk) Rohware sortenbedingt entrappen, entsteinen,\nzerkleinern, dämpfen, passieren und enzyma-\ntisch behandeln                                X\n1) Frucht- und Gemüsemark gewinnen                          X\nm) Maische zur Saftherstellung pressen                        X\nn) Säfte vorklären, separieren, schönen und\nfiltrieren                                          X\no) fruchtfleischhaltige Säfte homogenisieren                 X       '\np) Trester verwerten                                                    X\n6    Haltbarmachen, Lagern          a) Lagergefäße, Befüllungssysteme und Pasteuri-\nund Überwachen                     sationseinrichtungen prüfen, reinigen und\nvon Saft und Mark                  entkeimen                                                     X\n(§ 3 Nr. 6)                                                                                            X\nb) Aroma aus Saft und Mark gewinnen\nc) Konzentrat und Halbkonzentrat aus Saft und\nMark herstellen                                                     X\nd) Saft, Mark und Halbkonzentrat durch Hoch-\nkurzzeiterhitzung und Warmentkeimung\nhaltbarmachen                                                       X\ne) Lagergefäße steril füllen und verschließen                     X\nf) keimfreie Lagerung überwachen                                 X\ng) Tanklagerbuch führen                                           X","780                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nzu vermitteln\nLfd.            Teil des                                                            im Ausbildungshalbjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1    2    3    4     5 6\n1                  2                                      3                                    4\n7     Auswählen, Prüfen         a) Halbware, insbesondere die zugekaufte, auf\nund Verarbeiten der            ihre ordnungsgemäße Herstellung, auf Ver-\nHalbware                       derb, Qualität und Verwendbarkeit prüfen                      X\n(§ 3 Nr. 7)\nb) Rezepturen zur Herstellung von Fruchtsäften,\nFruchtnektaren und Fruchtsaftgetränken unter\nBeachtung der qualitativen und kalkulatori-\nsehen Gesichtspunkte erstellen                                        X\nc) Halbware und Zutaten nach Rezeptur zusam-\nmenzustellen                                                  X\nd) Anteil des entmineralisierten Wassers zur Auf-\nbereitung von Konzentraten berechnen und\ndas Mischungsverhältnis einstellen                                    X\ne) Filtersysteme und Rührwerkbehälter bedienen\nund warten                                         X\nf) Fertigware durch Mischen, Fermentieren,\nSchönen und Filtrieren herstellen                        X\ng) fruchtfleischhaltige und naturtrübe Produkte\nhomogenisieren, stabilisieren und entlüften              X\nh) mit Oechsle-Waage, Refraktometer und pH-\nMeter umgehen und kellertechnische Schnell-\ntestmethoden anwenden                              X\ni) Fertigware auf Einhalten der gesetzlichen Vor-\nschritten prüfen                                                      X\nk) Analysenwerte und Produktionsdaten\nprotokollieren                                                        X\n8     Aufbereiten von Trink-    a)   Mindestanforderungen an die Trinkwasser-\nwasser und Herstellen          qualität erläutern                                            X\nvon entmineralisiertem\nb) Trinkwasser nach Aussehen, Geruch und\nWasser\n(§ 3 Nr. 8)                    Geschmack prüfen                                              X\nc) Wasserhärten und pH-Wert bestimmen                              X\nd) einfache Wasseranalyse auswerten                     X\ne) Wasseraufbereitungsanlagen bedienen und\nwarten                                                        X\nf) Wasserentmi neralisierungsanlagen unter\nBeachtung der gesetzlichen Bestimmungen\nzur Herstellung von Säften aus Konzentrat\nbedienen und warten                                                 X\n9     Herstellen von            a) Begriffsbestimmungen der verschiedenen\nFruchtwein und                 Fruchtweine und Fruchtschaumweine wieder-\nFruchtschaumwein               geben                                                         X\n(§ 3 Nr. 9)\nb) Roh- und Halbware auswählen und prüfen                                X\nc) Rezepturen zur Herstellung von Fruchtweinen\nund Fruchtschaumweinen unter Beachtung\nder qualitativen und kalkulatorischen\nGesichtspunkte erstellen                                              X","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1984                            781\nzu vermitteln\nLfd.           Teil des                                                               Im Ausbildungshalbjahr\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\n1    2    3    4     5  6\n1                2                                          3                                   4\nd) Gärung einleiten und überwachen                                     X\ne) Fruchtwein abstechen und klären                                        X\nf) Fertigware prüfen und Analysenwerte sowie\nProduktionsdaten aufzeichnen                                          X\n10    Abfüllen, Ausstatten,         a) Verpackungs-, Füll-, Verschließ- und Trans-\nLagern, Versandfertig-            portsysteme er1äutern                                        X\nmachen und\nb) Leergut, Ausstattungsmittel, Flaschenver-\nTransportieren\nschlüsse und Verpackungsmaterial bereit-\nder Fertigware\n(§ 3 Nr. 10)\nstellen                                                            X\nc) Auspack-, Wasch-, Flaschenfüll-, Verschließ-,\nEtikettier- und Einpackmaschinen, Palettierer\nund Transportbahnen sowie Kontrolleinrich-\ntungen betriebsbereit machen und bedienen                          X\nd) Abfüllung der Fertigware unter Berücksichti-\ngung von Temperatur, Fütrmenge, Abfüllgut\nund Ausstattung überwachen                                            X\ne) Kontrollproben ziehen und prüfen                                       X\nf) Produktionsmenge feststellen und aufzeichnen                          X\ng) Fertigware ein-, zwischen- und auslagern                      X\nh) Fertigware versandfertig machen, kommissio-\nnieren und transportieren                                    X"]}