{"id":"bgbl1-1984-25-7","kind":"bgbl1","year":1984,"number":25,"date":"1984-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/25#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-25-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_25.pdf#page=11","order":7,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Schornsteinfeger-Handwerk (Schornsteinfegermeisterverordnung - SchoMstrV)","law_date":"1984-06-25T00:00:00Z","page":771,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1984                              771\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Schornsteinfeger-Handwerk\n(Schornsteinfegermeisterverordnung - SchoMstrV)\nVom 25. Juni 1984\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der              11. schriftliche Meldung festgestellter Mängel.\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965\n( BGBI. 19661 S. 1 ), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des     (2) Dem Schornsteinfeger-Handwerk sind folgende\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert            Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\nster für Bildung und Wissenschaft verordnet:                    1. Kenntnisse der Vorschriften der Teile I bis III des\nSchornsteinfegergesetzes und der hierzu erlasse-\nnen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden\n1. Abschnitt                                Fassung,\nBerufsbild                              2. Kenntnisse über die Vorschriften der Teile IVund V\ndes Schornsteinfegergesetzes und der hierzu\n§ 1\nerlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils gel-\nBerufsbild                                 tenden Fassung sowie über die berufsbezogenen\nVorschriften des Baurechts, des Brandschutzes,\n(1) Dem Schornsteinfeger-Handwerk sind folgende\ndes Immissionsschutzes und der Energie-Einspa-\nTätigkeiten zuzurechnen:\nrung,\n1. Kehrung, Reinigung und Überprüfung von Schorn-             3. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\nsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten,                 Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der\n2. Reinigung und Überprüfung von Lüftungsanlagen                 Arbeitssicherheit,\nund ähnlichen Einrichtungen nach der jeweils gel-          4. Kenntnisse der Führung und Verwaltung eines\ntenden Kehr- und Überprüfungsordnung,                         Kehrbezirkes,\n3. Durchführung der Feuerstättenschau sowie Prü-              5. Kenntnisse des Aufbaues und der Funktion von\nfung und Begutachtung von Feuerungs- und Lüf-                 Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlichen\ntungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen auf ihre             Einrichtungen,     '\nFeuersicherheit,\n6. Kenntnisse des Aufbaues, der Funktion, der Hand-\n4. Feststellung von Mängeln, insbesondere von Funk-              habung und der Anwendung von Arbeits-, Reini-\ntionsstörungen, Belästigungen und Gefahren, an                gungs-, Meß- und Prüfgeräten,\nFeuerungs- und Lüftungsanlagen und ähnlichen\nEinrichtungen sowie Beseitigung von Funktions-             7. Kenntnisse über chemische und physikalische Vor-\nstörungen an Rauch- und Abgaswegen,                           gänge in der Feuerungs- und Meßtechnik ein-\nschließlich der hierzu erforderlichen Berechnungen\n5. baurechtlich vorgeschriebene Prüfungen und Be-\nsowie über Grundlagen der Bauphysik und Elektro-\ngutachtungen sowie Ausstellung entsprechender\ntechnik,\nBescheinigungen insbesondere zu Rohbau- und\nSchlußabnahmen,                                           8. Kenntnisse der Ausstellung von Bescheinigungen\nnach den berufsbezogenen Rechtsvorschriften\n6. Überprüfung von Schornsteinen, Verbindungsstük-\nsowie über die Anfertigung von Gutachten,\nken und Feuerstätten sowie ähnlichen Einrichtun-\ngen nach den Immissionsschutzbestimmungen des              9. Kenntnisse über das Lesen von Skizzen, Zeichnun-\nBundes, Feststellung und Weiterleitung von Anga-              gen und Funktionsschemata,\nben für die Aufstellung von Emissionskatastern\nnach den Immissionsschutzbestimmungen des                10. Kehren, Reinigen und Überprüfen von Feuerungs-\njeweiligen Landes sowie Ausstellung entsprechen-              anlagen und ähnlichen Einrichtungen,\nder Bescheinigungen,                                      11. Überprüfen und Reinigen von Lüftungsanlagen und\n7. Überwachung von Feuerungsanlagen, soweit sie                  ähnlichen Einrichtungen nach der Kehr- und Über-\nnach den Rechtsvorschriften über die Energie-                prüfungsordnung,\nEinsparung als Aufgabe übertragen ist,                   12. Feststellen von Mängeln, insbesondere von Funk-\n8. Beratung in feuerungstechnischen Fragen,                      tionsstörungen, Belästigungen und Gefahren, an\nFeuerungs- und Lüftungsanlagen, insbesondere an\n9. Durchführung der Brandverhütungsschau oder Teil-\nZu- und Ablufteinrichtungen und im Verbrennungs-\nnahme an ihr,\nluftverbund, sowie an ähnlichen Einrichtungen,\n10. Hilfeleistung bei der Brandbekämpfung nach Auffor-\n13. Beseitigen von Mängeln, insbesondere von Funk-\nderung durch die zuständige Behörde und Unter-\ntionsstörungen, an Rauch- und Abgaswegen,\nstützung der Aufgaben des Zivilschutzes, soweit sie\ndie Brandverhütung betreffen,                            14. schriftliches Melden von Mängeln,","772                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n15. Überprüfen, Prüfen und Begutachten von Feue-                                         §4\nrungs- und Lüftungsanlagen, insbesondere an Zu-\nArbeitsprobe\nund Ablufteinrichtungen und im Verbrennungsluft-\nverbund, sowie an ähnlichen Einrichtungen,                Als Arbeitsprobe sind sechs der nachstehend\ngenannten Arbeiten, davon in jedem Falle die nach den\n16. Hilfeleisten bei der Brandbekämpfung und Unter-\nNummern 1, 3, 5, 6 und 7, auszuführen:\nstützen der Aufgaben des Zivilschutzes bei der\nBrandverhütung,                                        1. Kehren und Überprüfen von Schornsteinen,\n17. Überwachen von Feuerungsanlagen und ähnlichen           2. Kehren oder Reinigen einer Feuerstätte und eines\nEinrichtungen sowie Feststellen von Angaben für            Verbindungsstückes,\ndie Aufstellung von Emissionskatastern,                3. Überprüfen einer Feuerstätte und eines Verbin-\ndungsstückes,\n18. Ausstellen von Bescheinigungen nach den berufs-\nbezogenen Rechtsvorschriften,                          4. Überprüfen oder Reinigen einer Zu- und einer Abluft-\neinrichtung,\n19. Messen an Feuerungsanlagen, Zu- und Abluftein-\nrichtungen und ähnlichen Einrichtungen,                5. Überprüfen, Prüfen und Begutachten von Feuerungs-\nanlagen auf ihre Feuersicherheit,\n20. Durchführen von berufsbezogenen Berechnungen,\n6. Begutachten einer Feuerungsanlage, einer Zu- und\n21. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen            einer Ablufteinrichtung oder einer ähnlichen Einrich-\nsowie Lesen von Funktionsschemata,                         tung nach baurechtlichen Vorschriften,\n22. Auswählen, Vorbereiten, Handhaben, Pflegen und          7. Messen an Feuerungsanlagen nach öffentlich-recht-\nInstandsetzen von Arbeits-, Reinigungs-, Meß- und          lichen Vorschriften,\nPrüfgeräten.                                           8. Messen an Feuerungsanlagen als Funktionsprüfung,\n9. Erfassen von Daten als Arbeitsunterlagen für die\nFührung und Verwaltung eines Kehrbezirkes.\n2. Abschnitt\nPrüfungsanforderungen in den Teilen· 1 und II                                         §5\nder Meisterprüfung                             Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse\n(Teil II)\n§2\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in folgenden neun Prü-\nGliederung, Dauer und Bestehen\nfungsfächern nachzuweisen:\nder praktischen Prüfung\n(Teil 1)                        1. Schornsteinfegerrecht:\na) Schornsteinfegergesetz und hierzu erlassene\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzuferti-\ngen und eine Arbeitsprobe auszuführen.        ·                     Rechtsvorschriften,\nb) Kehr- und Überprüfungsordnung und Kehr- und\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll               Überprüfungsgebührenordnung;\nnicht länger als vier, die Ausführung der Arbeitsprobe\n2. Baurecht und Brandschutzrecht:\nnicht länger als sechs Stunden dauern.\na) Bauordnung und Brandschutzbestimmungen,\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1\nsind jeweils ausreichende Leistungen in der Meister-            b) Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften,\nprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe. Innerhalb der               Erlasse, Richtlinien, Regeln, Hinweise und DIN-\nArbeitsprobe müssen die Arbeiten nach § 4 Nr. 1, 3, 5,              Normen,\n6 und 7 ebenfalls mit mindestens ausreichend bewertet           c) bauaufsichtsrechtliche Zulassungen,\nsein.\nd) Baustoffe und -teile für Feuerungs- und Lüftungs-\nanlagen sowie ähnliche Einrichtungen,\n§3                                e) Lesen von Bauzeichnungen;\nMeisterprüfungsarbeit                   3. Immissionsschutz- und Energie-Einsparungsrecht:\nAls Meisterprüfungsarbeit sind zwei der nachstehen-          a) lmmissionschutz- und Energie-Einsparungsge-\nden Arbeiten, davon in jedem Falle die nach Nummer 1,               setz,\nanzufertigen:                                                   b) Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften,\n1. Erarbeiten und Auswerten von Arbeitsunterlagen für               Erlasse, Richtlinien, Hinweise und DIN-Normen,\ndie Führung und Verwaltung eines Kehrbezirks,               c) Allgemeine Grundsätze zur Durchführung von\n2. Erarbeiten von Vorschlägen für die Verbrennungs-                 Messungen;\nluftversorgung einer Wohnung mit mehreren Feuer-        4. Unfallverhütung, Arbeitsschutz und Arbeitssicher-\nstätten,                                                    heit:\n3. Bestimmen der Abmessungen von Schornsteinen mit              a) berufsbezogene Vorschriften der Unfallverhütung\nunterschiedlicher Ausführung von Schornstein, Ver-              und des Arbeitsschutzes,\nbindungsstück und Feuerstätte.                              b) Sicherheitsregeln und sonstige Bestimmungen;","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1984                                  773\n5. Führen und Verwalten eines Kehrbezirkes:                      (3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als fünf-\nzehn, die mündliche nicht länger als eine halbe Stunde\na) Jahresarbeitsplan,\nje Prüfling dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an\nb) Gebührenermittlung und -berechnung,                    einem Tage nicht länger als sechs Stunden geprüft\nc) Kehrbuchführung,                                       werden.\nd) Aufzeichnung, Meldung und statistische Auf-                (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\nlistung der Mängel,                                  Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\ne) Kundenberatung,                                        gute schriftHche Leistungen erbracht hat.\nf) behördlicher Schriftverkehr, Formulare zu Stati-          (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nstiken,                                              Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den Prü-\ng) Begutachtung,                                          fungsfächern nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3, 6 und 8.\nh) Lesen von Zeichnungen und Funktionsschemata\nsowie Anfertigen von Skizzen;\n6. Aufbau und Funktion von Feuerungs- und Lüftungs-                                  3. Abschnitt\nanlagen sowie ähnlichen Einrichtungen:\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\na) Schornsteine,\nb) Feuerstätten und Verbindungsstücke,                                                  §6\nc) Lüftungseinrichtungen,                                                  Übergangsvorschriften\nd) Sicherheits-, Steuer- und Regeleinrichtungen,            Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden\nPrüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\ne) Zusammenwirken der Vorgänge in Feuerungs-             schriften zu Ende geführt.\nanlagen,\nf) Wärmeverteilung;\n§7\n7. Aufbau und Funktion von Meß- und Prüfgeräten:\nWeitere Anforderungen\na) Meß- und Prüfgeräte für Immissionsschutzmes-\nsungen,                                                 Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\nb) Meß- und Prüfgeräte für Feuerungs- und Lüf-           bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\ntungsanlagen sowie für ähnliche Einrichtungen;       Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\n12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gel-\n8. Chemische und physikalische Vorgänge in der Feue-         tenden Fassung.\nrungs- und Meßtechnik:\na) Brennstoffe,                                                                        §8\nb) Verbrennungsvorgänge,\nBerlin-Klausel\nc) Feuerungstechnik,\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nd) Strömungsvorgänge,                                     leitungsgesetzes in Verbindung mit § 1 28 der Hand-\ne) Grundlagen der Elektrotechnik,                        werksordnung auch im Land Berlin.\nf) Wärmetechnik,\ng) Meßtechnik;                                                                        §9\n9. Technische Mathematik:                                                             Inkrafttreten\nverbrennungs-, feuerungs-, strömungs- und wärme-            (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.\ntechnische Berechnungen.\n(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und in vier Prüfungs-      weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie\nfächern, davon in jedem Falle im Prüfungsfach nach            Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr\nAbsatz 1 Nr. 6, auch mündlich durchzuführen.                  anzuwenden.\nBonn, den 25. Juni 1984\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}