{"id":"bgbl1-1984-25-6","kind":"bgbl1","year":1984,"number":25,"date":"1984-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/25#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-25-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_25.pdf#page=8","order":6,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Galvaniseur- und Metallschleifer-Handwerk (Galvaniseurmeisterverordnung - GalvMstrV)","law_date":"1984-06-25T00:00:00Z","page":768,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["768                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Galvaniseur- und Metallsehleiter-Handwerk\n(Galvaniseurmeisterverordnung - GalvMstrV)\nVom 25. Juni 1984\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der           10. Kenntnisse der Arten der manuellen Oberflächen-\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                bearbeitung,\n(BGBI. 19661 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des  11. Kenntnisse der Schleif- und Polierscheiben sowie\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert             der Schleif- und Poliermittel,\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\nster für Bildung und Wissenschaft verordnet:                12. Kenntnisse über Energie- und Rohstoffeinsparung\nin der Galvanotechnik,\n13. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\n1. Abschnitt                             Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der\nBerufsbild                              Arbeitssicherheit,\n14. Kenntnisse der· Bestimmungen über die Lagerung\n§ 1                                 und den Umgang mit Chemikalien,\nBerufsbild                         15. Kenntnisse der berufsbezogenen DIN-Normen und\n( 1) Dem Galvaniseur- und Metallsehleiter-Handwerk           über die Vorschriften des Immissionsschutzes,\nsind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:                      16. Kenntnisse der Ersten Hilfe in der Galvanotechnik,\n1. Herstellung metallischer Schichten durch Abschei-        17. Lesen und Anfertigen von Schaltplänen galvani-\ndung auf Gegenstände insbesondere durch chemi-              scher Bäder,\nsche und elektrolytische Verfahren,                     18. Lesen und Anfertigen von Skizzen und technischen\n2. Herstellung chemischer Schichten insbesondere                Zeichnungen,\ndurch Chromatieren, Phosphatieren und Metallfär-        19. Anfertigen von Gestellen und Vorrichtungen für das\nben,                                                        Galvanisieren,\n3. Herstellung anodischer Oxidationsschichten,              20. Bearbeiten von Oberflächen insbesondere durch\n4. Schleifen und Polieren von Gegenständen aus                  Schleifen, Bürsten, Kratzen und Polieren,\nMetallen und Kunststoffen.                              21. Ansetzen von Elektrolyten,\n(2) Dem Galvaniseur- und Metallsehleiter-Handwerk        22. analytisches Untersuchen und Instandhalten der\nsind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurech-·            Elektrolyte,\nnen:                                                        23. Vor- und Nachbehandeln, insbesondere Entfetten,\n1. Kenntnisse über Physik, Chemie und Elektrotech-            Beizen, Brennen, Dekapieren, Spülen und Trock-\nnik,                                                      nen,\n2. Kenntnisse der Elektrochemie,                          24. Abscheiden von Metallen insbesondere durch che-\nmische und elektrolytische Verfahren,\n3. Kenntnisse der galvanischen Einrichtungen,\n25. Färben von Metallen durch chemische und elek-\n4. Kenntnisse der Verfahren für die chemische und             trolytische Verfahren,\nelektrolytische Oberflächenbehandlung,\n26. Messen und Prüfen metallischer und chemischer\n5. Kenntnisse der Elektrolyte, ihrer Betriebsbedingun-        Schichten sowie anodischer Oxidationsschichten,\ngen und ihres betrieblichen Einsatzes,\n27. Entfernen metallischer und nichtmetallischer\n6. Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe sowie der             Schichten durch chemische und elektrolytische\ngebräuchlichen Chemikalien,                               Verfahren,\n7. Kenntnisse der Berechnung chemischer, physika-         28. Behandeln von Abluft, Abwasser und chemischen\nlischer und elektrischer Größen,                          Rückständen der Galvanotechnik unter Berück-\n8. Kenntnisse der Berechnung von Schichtdicken,               sichtigung der verantwortlichen Entsorgung und\nGalvanisierungszeiten und Elektrolytzusammen-             des vorbeugenden Umweltschutzes,\nsetzungen,                                            29. Pflegen und Instandhalten von Bädern, Vorrichtun-\n9. Kenntnisse der Korrosionsschutzprüfungen und               gen, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anla-\nder Schichtdickenmessungen,                               gen.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1984                                769\n2. Abschnitt                                                       §4\nPrüfungsanforderungen in den Teilen I und II                                       Arbeitsprobe\nder Meisterprüfung                            (1) Als Arbeitsprobe sind fünf der nachstehenden\nArbeiten, davon in jedem Falle die nach den Nummern 1,\n§ 2\n2 und 3, auszuführen:\nGliederung, Dauer und Bestehen\nder praktischen Prüfung                       1. Durchführen von drei quantitativen Analysen von\n(Teil 1)                                 Elektrolyten,\n2. Durchführen einer Korrosionsschutzprüfung und\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzuferti-\ngen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestim-               einer Schichtdickenmessung,\nmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge             3. Schleifen und Polieren          eines  Stahlteils von\ndes Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.                80 x 10 x 200 mm,\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll            4. Verkupfern, Hochglanz-Vernickeln und Verchromen\nnicht länger als vier Arbeitstage, die Ausführung der                eines Stahlteils von 80 x 10 x 200 mm,\nArbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern.               5. Verkupfern, Hochglanz-Vernickeln und Verchromen\neines Zinkdruckgußteils, ·\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nTeils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der              6. Verzinken und Chromatieren eines Stahlteils von\nMeisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.                       2 bis 4 dm 2 Gesamtfläche,\n7. Galvanisieren eines Kunststoffteils,\n8. Versilbern eines Buntmetallteils mit einer Schicht-\n§3\ndicke von 30 Mikrometern oder Vergolden mit einer\nMeisterprüfungsarbeit                            Schichtdicke von 1 Mikrometer,\nAls Meisterprüfungsarbeit sind zwei der nachstehen-            9. Hartverchromen eines teilweise abgedeckten\nden Arbeiten, davon eine nach den Nummern 1 bis 3 und                Werkstückes von 2 bis 4 dm 2 Gesamtfläche mit\neine nach den Nummern 4 bis 6, anzufertigen:                         einer Schichtdicke von 1 7 ± 3 Mikrometern,\n10. Anodisieren, Einfärben und Verdichten eines Alumi-\n1. Herstellen einer Maßhartverchromung mit einer\nniumteils von 80 x 10 x 200 mm,\nSchicht von 1 2 l 3 Mikrometern auf den Artikelflä-\nchen einer Spritzgußform mit einer Mindestgröße von        11. Färben oder Phosphatieren eines Metallteils von\n200 x 200 x 150 mm und Brünieren der verbleiben-                 2 bis 4 dm 2 Gesamtfläche.\nden Flächen. Die hierfür erforderliche Vorrichtung ist\n(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkei-\nnach eigener Zeichnung anzufertigen.\nten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprü-\n2. Anodisieren eines Aluminium-LI-Profils von minde-           fungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen\nstens 40 x 100 x 40 mm und 400 bis 500 mm Länge.           werden konnten.\nDas LI-Profil ist innen zu beizen, außen zu schleifen\nund zu bürsten sowie mit einer organischen, anorga-                                     § 5\nnischen und elektrolytischen Einfärbung zu verse-\nhen.                                                               Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse\n(Teil II)\n3. Abscheiden einer 90-g-Versilberung nach RAL auf\neinem 24teiligen Menübesteck und auf 6 Vor-                    (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden\nlegeteilen aus Edelstahl. Diese Teile sind mit einer       fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:\nAltsilber-Einfärbung zu versehen; die Kellen sind zu        1. Technische Mathematik:\npolieren.\na) Berechnung chemischer,          physikalischer  und\n4. Abscheiden von 3 bis 6 sichtbaren dekorativen                        elektrischer Größen,\nmetallischen Schichten auf einer Metallplatte von\nmindestens 10 dm 2 Gesamtfläche. Die Platte ist vor-            b) Berechnung von Schichtdicken, Galvanisierungs-\nher, beginnend mit Körnung 120, zu schleifen und                    zeiten und Elektrolytzusammensetzungen;\ndanach zu bürsten oder zu polieren.                         2. Technisches Zeichnen:\n5. Abscheiden von 3 bis 6 sichtbaren dekorativen                    a) Lesen und Anfertigen von Schaltplänen galvani-\nmetallischen Schichten und einer Färbung auf einer                  scher Bäder,\nVase, Schale oder einem Pokal mit Motiven.                      b) Lesen und Anfertigen von Skizzen und techni-\n6. Abscheiden einer Kupferschicht von 1 2           3 Mikro-            schen Zeichnungen;\nmetern, einer Hochglanznickelschicht von 22 :t 3\n3. Technologie:\nMikrometern und einer Chromschicht von 0, 7 =± 0,3\nMikrometern auf einem Stahlring mit einem Außen-                a) Physik, Chemie und Elektrotechnik,\ndurchmesser von 200 mm, einem Innendurchmes-                    b) Elektrochemie,\nser von 50 mm und einer Höhe von 40 mm sowie\n4 gleichmäßig angeordneten Gewindebohrungen                     c) Verfahren für die chemische und elektrolytische\nM 8 x 30 mm. Der Stahlring ist vorher allseitig zu                  Oberflächenbehandlung,\nschleifen und zu polieren.                                     d) Arten der manuellen Oberflächenbearbeitung,","770                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\ne) galvanische Einrichtungen,                               (4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nf) Elektrolyte, ihre Betriebsbedingungen und ihr          Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den\nbetrieblicher Einsatz,                                 Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 1 , 3, 4 und 5.\ng) Korrosionsschutzprüfungen und Schichtdicken-\nmessungen,\n3. Abschnitt\nh) Energie- und Rohstoffeinsparung in der Galvano-\ntechnik,                                                        Übergangs- und Schlußvorschriften\ni) Bestimmungen über die Lagerung und den                                             §6\nUmgang mit Chemikalien,\nÜbergangsvorschrift\nk) Erste Hilfe in der Galvanotechnik,\nDie bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden\n1) berufsbezogene Vorschriften der Unfallverhü-            Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\ntung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicher-        schriften zu Ende geführt.\nheit,\nm) berufsbezogene DIN-Normen und Vorschriften                                        §7\ndes Immissionsschutzes, insbesondere Entsor-\ngung galvanischer Bäder unter Berücksichtigung                         Weitere Anforderungen\neines vorbeugenden Umweltschutzes;                        Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\n4. Werkstoffkunde:                                            bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nAnforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\na) Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwen-           12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gel-\ndung, Verarbeitung und Lagerung der Werk- und          tenden Fassung.\nHilfsstoffe,\nb) Chemikalien,                                                                      §8\nc) Schleif- und Polierscheiben sowie Poliermittel;                             Berlin-Klausel\n5. Kalkulation:                                                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nKostenermittlung mit allen für die Preisbildung           leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-\nwesentlichen Faktoren und Berechnung für die An-          werksordnung auch im Land Berlin.\ngebots- und die Nachkalkulation.\n§9\n(2) Die Prüfung ist in allen Fächern schriftlich und im\nFach Technologie auch mündlich durchzuführen.                                       Inkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.\n(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zehn\nStunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine         (2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\nhalbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an     weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie\neinem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft wer-         Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr\nden.                                                          anzuwenden.\nBonn, den 25. Juni 1984\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}