{"id":"bgbl1-1984-25-4","kind":"bgbl1","year":1984,"number":25,"date":"1984-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/25#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-25-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_25.pdf#page=6","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung","law_date":"1984-06-20T00:00:00Z","page":766,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["766                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil   1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Schweinepest-Verordnung\nVom 20. Juni 1984\nAuf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17   3. § 7 wird wie folgt gefaßt:\nAbs. 1 Nr. 1, 4 und 19 und des§ 79 Abs. 1 Nr. 2 in Ver-\n,,§ 7\nbindung mit § 18 Satz 1, § 19 Abs. 1 sowie den §§ 23\nund 29 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der                  Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Grün-\nBekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386)              den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                  1 . eine amtstierärztliche Untersuchung von Schwei-\nnen eines bestimmten Gebietes einschließlich der\nEntnahmen von Blutproben zur Untersuchung auf\nArtikel 1                                  Schweinepest,\nDie Schweinepest-Verordnung vom 12. November                  2. für Schweine, die in einen Bestand eingestellt\n1975 (BGBI. 1 S. 2852), zuletzt geändert durch§ 28 der               werden,\nVerordnung vom 23. April 1982 (BGBI. I S. 503), wird wie\nfolgt geändert:                                                      a) eine Untersuchung,\nb) eine Absonderung,\n1. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:                            c) eine amtliche Beobachtung\n„Die zuständige Behörde kann die Verfütterung von           anordnen. Die zuständige Behörde kann ferner\nSpeiseabfällen an Schweine untersagen, wenn dies            anordnen, daß serologisch positive Tiere nicht in\naus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich              einen Bestand eingestellt werden dürfen.\"\nist.\"\n4. In § 19 wird nach Nummer 4 folgende Nummer ein-\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                                 gefügt:\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                           „4a. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 geimpfte Tiere nicht\noder nicht rechtzeitig in der vorgeschriebenen\n,,(3) Die zuständige Behörde kann Impfungen\nWeise kennzeichnet,\".\ngegen die Schweinepest anordnen, wenn dies\naus Gründen der Seuchenbekämpfung erforder-\nlich ist.\";                                                                   Artikel 2\nb) folgender Absatz wird angefügt:                          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\n,,(4) Der Besitzer hat Schweine, die gegen die     vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1S. 627) auch im Land Berlin.\nSchweinepest geimpft worden sind, unverzüglich\nund deutlich sichtbar als geimpft zu kennzeich-\nnen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen                                    Artikel 3\nzulassen, wenn Belange der Seuchenbekämp-               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nfung nicht entgegenstehen.\"                          in Kraft.\nBonn, den 20. Juni 1984\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle"]}