{"id":"bgbl1-1984-25-3","kind":"bgbl1","year":1984,"number":25,"date":"1984-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/25#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-25-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_25.pdf#page=5","order":3,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Bienenseuchen-Verordnung","law_date":"1984-06-20T00:00:00Z","page":765,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1984                               765\nfünfte Verordnung\nzur Änderung der Bienenseuchen-Verordnung\nVom 20. Juni 1984\nAuf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit§ 17         b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nAbs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in                 ,,(2) Die zuständige Behörde kann, soweit dies\nVerbindung mit den§§ 18, 22 und 23 des Tierseuchen-                 aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforder-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                      lich ist, anordnen, daß im Beobachtungsgebiet\n28. März 1980 (BGBI. 1S. 386) wird mit Zustimmung des               alle Bienenvölker und Bienenstände nach näherer\nBundesrates verordnet:                                              Anweisung des beamteten Tierarztes auf Varroa-\ntose zu untersuchen sind. Sie kann ferner anord-\nArtikel 1                                 nen, daß von allen Bienenvölkern des Beobach-\ntungsgebietes Gemüll zur Untersuchung an eine\nDie Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der                  von ihr bestimmte Stelle einzusenden ist.\"\nBekanntmachung vom 20. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 661 ),\nzuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juli 1982\n(BGBI. 1 S. 1121 ), wird wie folgt geändert:                 5. § 16 e wird wie folgt ge~ndert:\na) In Absatz 2 Nr. 2 wird der dem Buchstaben b fol-\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                                     gende Wortlaut wie folgt gefaßt:\na) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:                        „und, soweit eine Anordnung nach § 16 c Abs. 3\nergangen ist, die Untersuchungen negative\n„3. als frei von Varroatose befunden worden sind\nBefunde ergeben haben.\";\nund daß im Umkreis von mindestens fünf Kilo-\nmetern um den Bienenstand Fälle von Var-           b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nroatose amtlich nicht bekanntgeworden                   ,,(3) Die Varroatose im Beobachtungsgebiet gilt\nsind.\";                                               als erloschen, wenn die Voraussetzungen des\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                              Absatzes 2 erfüllt sind und,\n1 . soweit eine Anordnung nach § 16 d Abs. 2\n,,(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen                    ergangen ist, die Untersuchungen negative\nvon den Absätzen 1 und 2 zulassen, wenn                          Befunde ergeben haben, oder,\nBelange der Seuchenbekämpfung nicht ent-\ngegenstehen.''                                              2. soweit eine Anordnung nach § 16 d Abs. 3\nSatz 1 erg_angen ist, alle Bienenvölker behan-\ndelt worden sind.\"\n2. § 16 b Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\n,,b) Bienenvölkern, lebenden Bienen und Bienen-                                     Artikel 2\nwohnungen innerhalb eines Beobachtungs-\ngebietes oder eines bestimmten befallenen             Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nGebietes oder von einem dieser Gebiete in ein      und Forsten kann den Wortlaut der Bienenseuchen-\nanderes solches Gebiet.\"                            Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung\nan geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\nmachen. Er kann dabei die Abschnitte, die Paragraphen\n3. § 16 c Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                      und ihre Untergliederung mit neuen durchlaufenden\n,,(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß         Ordnungszeichen versehen.\nvon allen Bienenvölkern des Bienenstandes das\nGemüll an eine von ihr bestimmte Stelle einzusenden                                 Artikel 3\nist.\"\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n4. § 16 d wird wie folgt geändert:                           tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\nvom 26. Juli 1965 (BGBI. 1S. 627) auch im Land Berlin.\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Ist die Varroatose in einem Bienenstand amtlich                               Artikel 4\nfestgestellt, so kann die zuständige Behörde das\nGebiet in einem Umkreis von mindestens fünf              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nKilometern zum Beobachtungsgebiet erklären.\";         in Kraft.\nBonn, den 20. Juni 1984\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}