{"id":"bgbl1-1984-25-1","kind":"bgbl1","year":1984,"number":25,"date":"1984-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/25#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_25.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die dreizehnte Anpassung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Dreizehntes Anpassungsgesetz-KOV - 13. AnpG-KOV)","law_date":"1984-06-20T00:00:00Z","page":761,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["761\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                  Z 5702 A\n1984                          Ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1984                                                                                           Nr. 25\nTag                                                     Inhalt                                                                                          Seite\n20. 6. 84  Gesetz über die dreizehnte Anpassung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz\n(Dreizehntes Anpassungsgesetz-KOV - 13. AnpG-KOV) .................................. .                                                           761\n830-2\n19. 6. 84  Dritte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz ...... .                                                      764\n9241-13, 9241-22\n20. 6. 84  Fünfte Verordnung zur Änderung der Bienenseuchen-Verordnung .......................... .                                                         765\n7831-1-41-7\n20. 6. 84  Zweite Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung .......................... .                                                          766\n7831-1-41-12\n20. 6. 84  Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel ....                                                     767\n2121-50-1-16\n25. 6. 84  Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im\nfachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Galvaniseur- und Metallsehleiter-Handwerk\n(Galvaniseurmeisterverordnung - GalvMstrV) ............................................. .                                                       768\nneu: 7110-3-79\n25. 6. 84  Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im\nfachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Schornsteinfeger-Handwerk (Schornstein-\nfegermeisterverordnung - SchoMstrV) ................................................... .                                                        771\nneu: 7110-3-80\n25. 6. 84  Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Fruchtsafttechnik .................. .                                                    774\nneu: 800-21-1-114\n25. 6. 84  Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik ............... .                                                     782\nneu: 800-21-1-115; 800-21-14-1\n15. 6. 84  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 38 Abs. 3, § 40 Abs. 4 und § 54 Abs. 2 Satz 2\ndes Schleswig-Holsteinischen Hochschulgesetzes) ....................................... .                                                        789\n1104-5\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 20 und Nr. 21 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      790\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   791\nGesetz\nüber die dreizehnte Anpassung der Leistungen\nnach dem Bundesversorgungsgesetz\n(Dreizehntes Anpassungsgesetz-KOV - 13. AnpG-KOV)\nVom 20. Juni 1984\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                      2. In § 15 werden in Satz 1 die Worte „23 bis 150\"\ndurch die Worte „23 bis 151 \" und in Satz 2 die Zahl\nArtikel 1                                             ,,2,300\" durch die Zahl „2,330\" ersetzt.\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes\n3. § 27 wird wie folgt geändert:\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1S. 21 ),                             a) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:\nzuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom                                    ,, § 25 e Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden,\n13. April 1984 (BGBI. 1 S. 601 ), wird wie folgt geändert:                            daß für das Kind oder die Waise, für die Erzie-\nhungsbeihilfe beantragt ist oder gewährt wird,\n1. In § 14 wird die Zahl „ 183\" durch die Zahl „ 185\"                                ein Familienzuschlag nicht anzusetzen ist; das\nersetzt.                                                                          gilt auch in den Fällen von Satz 5 erster Halbsatz","762                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nsowie bei der Feststellung der Einkommens-               b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Zahl „342\" durch\ngrenze für den Ehegatten des Beschädigten und                die Zahl „346\", die Zahl „537\" durch die Zahl\nden Ehegatten der Waise nach § 25 d Abs. 2                   ,,544\" und die Zahl „806\" durch die Zahl „817\"\nSatz 1.\"                                                     ersetzt.\nb) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:                 c) In Absatz 9 Buchstabe c werden nach den Wor-\n„übersteigt das Einkommen des Elternteils der                ten „Absatzes 6\" die Worte „und des § 64 c\nWaise, das Einkommen des Beschädigten, das                   Abs. 2 letzter Satz\" eingefügt.\nEinkommen des Ehegatten der Waise oder das\nEinkommen des Ehegatten des Kindes des                5. § 31 wird wie folgt geändert:\nBeschädigten die für sie maßgebende Einkom-              a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nmensgrenze, ist der übersteigende Betrag auf\n,,(1) Beschädigte erhalten eine monatliche\na) die Waise und die weiteren gegenüber dem                  Grundrente bei einer Minderung der Erwerbs-\nElternteil Unterhaltsberechtigten,                      fähigkeit\nb) das Kind des Beschädigten und die weiteren                um 30 vom Hundert von       156 Deutsche Mark,\ngegenüber dem Beschädigten Unterhalts-\num 40 vom Hundert von       210 Deutsche Mark,\nberechtigten,\num 50 vom Hundert von       286 Deutsche Mark,\nc) die Waise und die weiteren gegenüber dem\nEhegatten der Waise Unterhaltsberechtigten,             um 60 vom Hundert von       362 Deutsche Mark,\nd) das Kind des Beschädigten und die weiteren                um 70 vom Hundert von       500 Deutsche Mark,\ngegenüber dem Ehegatten des Kindes des                  um 80 vom Hundert von       606 Deutsche Mark,\nBeschädigten Unterhaltsberechtigten                     um 90 vom Hundert von       726 Deutsche Mark,\ngleichmäßig aufzuteilen.\"                                    bei Erwerbs-\nunfähigkeit von             817 Deutsche Mark.\n4. § 30 wird wie folgt geändert:\nDie Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä-\na) Absatz 5 erhält folgende Fassung:                            digte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben.um\n31 Deutsche Mark.''\n,,(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich\nnach den Sätzen 2 bis 6 aus dem monatlichen              b) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nDurchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirt-\n„Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die\nschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne die\nanerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich\nSchädigung nach seinen Lebensverhältnissen,\naußergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine\nKenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher\nmonatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in\nbetätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahr-\nscheinlich angehört hätte. Zur Ermittlung des                folgenden Stufen gewährt wird:\nDurchschnittseinkommens sind die jeweils am                  Stufe 1                     95 Deutsche Mark,\n31. Dezember bekannten Werte der amtlichen                   Stufe II                   192 Deutsche Mark,\nErhebungen des Statistischen Bundesamtes für                 Stufe III                  291 Deutsche Mark,\ndas Bundesgebiet und die beamten- oder tarif-                Stufe IV                   389 Deutsche Mark,\nrechtlichen Besoldungs-, Vergütungs- oder\nStufe V                    482 Deutsche Mark,\nLohngruppen des Bundes aus den drei letzten\nder Anpassung vorangegangenen Kalenderjah-                   Stufe VI                   581 Deutsche Mark.\"\nren heranzuziehen. Soweit Bruttowochenver-\ndienste erhoben und bekanntgegeben werden,            6. § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nsind diese mit 4,345 zu vervielfältigen. Beträge           ,,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich\ndes Durchschnittseinkommens bis 0,49 Deut-                bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\nsche Mark sind auf volle Deutsche Mark nach\nunten und von 0,50 Deutsche Mark an auf volle             um 50 oder\nDeutsche Mark nach oben abzurunden. Der Mit-              60 vom Hundert                362 Deutsche Mark,\ntelwert aus den drei Jahren ist um die Summe der          um 70 vom Hundert             500 Deutsche Mark,\nVomhundertsätze, um die sich das durchschnitt-            um 80 vom Hundert             606 Deutsche Mark,\nliche Bruttoarbeitsentgelt aller in der Arbeiter-         um 90 vom Hundert             726 Deutsche Mark,\nund Angestelltenrentenversicherung Versicher-\nbei Erwerbsunfähigkeit        817 Deutsche Mark.\"\nten in den beiden Kalenderjahren vor der Anpas-\nsung verändert hat, zu aktualisieren. Für die\n7. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Zahl\nFeststellung des Bruttoarbeitsentgelts sind die\n,,28001\" durch die Zahl „28953\" ersetzt.\nDaten des Statistischen Bundesamtes zugrunde\nzu legen, die diesem jeweils zu Beginn des fol-\ngenden Jahres vorliegen. Das Vergleichsein-           8. In § 33 a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „89\" durch die\nkommen ist jeweils vom Zeitpunkt der Renten-              Zahl „90\" ersetzt.\nanpassung an maßgebend. Es ist durch den Bun-\ndesminister für Arbeit und Sozialordnung zu            9. In § 33 b Abs. 4 wird der letzte Satz gestrichen.\nermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzu-\ngeben; die Beträge sind auf volle Deutsche Mark      10. In § 35 Abs. 1 werden im Satz 1 die Zahl „342\"\nnach oben abzurunden.\"                                    durch die Zahl „346\" und im Satz 2 die Worte „581,","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1984                             763\n824, 1063, 1376 oder 1698 Deutsche Mark\" durch         20. Dem § 64 b Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:\ndie Worte „589, 835, 1077, 1394 oder 1720 Deut-\n„Satz 2 gilt .für den Grundbetrag nach § 25 e Abs. 1\nsche Mark\" ersetzt.\nNr. 1 entsprechend.\"\n11. In § 40 wird die Zahl „483\" durch die Zahl „489\"\nersetzt.                                               21. § 64 c Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 5 Satz 2, 4 und\n12. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl „483\" durch die Zahl               5\" durch die Angabe „Abs. 5 Satz 3, 4 und 7\"\n,,489\" ersetzt.\nersetzt.\n13. In§ 46 werden die Zahl\" 136\" durch die Zahl\" 138\"           b) Folgender Satz wird angefügt:\nund die Zahl „255\" durch die Zahl „258\" ersetzt.                „Hat der Beschädigte nach dem 30. Juni 1984\nseinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt\n14. In§ 47 Abs. 1 werden die Zahl „238\" durch die Zahl              ins Ausland verlegt, ist das Vergleichseinkom-\n,,241\" und die Zahl „332\" durch die Zahl „336\"                  men im Bundesgebiet zugrunde zu legen; an die\nersetzt.                                                        Stelle seines bisher erzielten Erwerbseinkom-\nmens tritt das Durchschnittseinkommen der\nBerufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschä-\n15. In § 48 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort\ndigte vor der Übersiedlung angehört hat.\"\n„Berufsschadensausgleich\" die Worte „wegen\neines Einkommensverlustes im Sinne des § 30\nAbs. 4\" eingefügt.                                     22. Dem § 90 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n,,Ist nur die Grundrente (§ 31 Abs. 1, §§ 40 und 46)\n16. § 51 wird wie folgt geändert:\nanzupassen (§ 56), kann von einer förmlichen\na) In Absatz 1 werden die Zahl „598\" durch die Zahl         Bescheiderteilung abgesehen werden.\"\n,,606\" und die Zahl „406\" durch die Zahl ,,411 \"\nersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Zahl „ 119'' durch die Zahl                             Artikel 2\n,, 121\" und die Zahl „89\" durch die Zahl „90\"                              Berlin-Klausel\nersetzt.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 A.bs. 1 des\nc) In Absatz 3 werden die Zahl „371\" durch die Zahl    Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n,,376\" und die Zahl „269\" durch die Zahl „273\"\nersetzt.\nArtikel 3\n17. § 56 wird wie folgt geändert:\nInkrafttreten\na) Die Worte „der Bemessungsbetrag             (§  33\nAbs. 1},\" werden gestrichen.                          Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1984 in Kraft.\nb) Folgender Satz 2 wird angefügt:\n„Der Bemessungsbetrag (§ 33 Abs. 1) wird in\ndem Umfang verändert, in dem sich das durch-\nschnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller in der\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nArbeiter- und Angestelltenrentenversicherung\nsind gewahrt.\nVersicherten im Kalenderjahr vor der Renten-\nanpassung nach § 56 gegenüber dem Vorjahr             Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nverändert hat. Für die Feststellung sind die Daten  wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\ndes Statistischen Bundesamtes zugrunde zu\nlegen, die diesem jeweils zu Beginn des folgen-\nden Jahres vorliegen.\"\nBonn, den 20. Juni 1984\n18. In § 60 Abs. 2 letzter Satz werden die Worte „bis\nzum 30. Juni des jeweiligen Kalenderjahres\" durch                        Der Bundespräsident\ndie Worte „innerhalb von sechs Monaten\" ersetzt.                                 Carstens\n19. In § 62 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „sie Berufs-                       Der Bundeskanzler\nschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 bis 6 erhält\"                             Dr. Helmut Kohl\ndurch die Worte „ihr nach Wegfall des Berufsscha-\ndensausgleichs nach § 30 Abs. 7 ein Berufsscha-                          Der Bundesminister\ndensausgleich nach § 30 Abs. 3 bis 6 zusteht\"                      für Arbeit und Sozialordnung\nersetzt.                                                                      Norbert Blüm"]}