{"id":"bgbl1-1984-24-5","kind":"bgbl1","year":1984,"number":24,"date":"1984-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/24#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-24-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_24.pdf#page=29","order":5,"title":"Zweite Verordnung über Sofortmaßnahmen bei der Beförderung von TCDD in der Binnenschiffahrt","law_date":"1984-06-05T00:00:00Z","page":757,"pdf_page":29,"num_pages":1,"content":["Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1984                               757\nZweite Verordnung\nüber Sofortmaßnahmen bei der Beförderung von TCDD in der Binnenschiffahrt\nVom 5. Juni 1984\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die                                         §2\nBeförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975               Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des\n(BGBI. 1 S. 2121) wird verordnet:                            Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n§ 1\n1. als Eigentümer, Ausrüster oder Schiffsführer ent-\n(1) Abweichend von Artikel 2 der Verordnung über die           gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 TCDD befördert oder\nBeförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein -\nAnlage 1 der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt - in        2. einer im Rahmen einer Ausnahmezulassung nach § 1\nder Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977                 Abs. 2 erteilten vollziehbaren Auflage zuwiderhan-\n(BGBI. I S. 1119), zuletzt geändert durch die Verordnung         delt.\nvom 24. März 1983 (BGBI. 1S. 367), ist die Beförderung\nvon 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin (TCDD, Rand-                                    §3\nnummer 6401, Ziffer 21 oder 23, assimiliert, der Anlage\nzur Anlage 1 der Gefahrgutverordnung Binnenschiff-              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nfahrt) mit Binnenschiffen in jeglicher Konzentration nicht   tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes\nzugelassen. Dies gilt nicht für zugelassene Pflanzen-         über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land\nund Holzschutzmittel.                                        Berlin.\n(2) Ausnahmen von Absatz 1 kann der Bundesmini-                                        §4\nster für Verkehr zulassen, wenn eine Gefährdung im\nSinne von § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung          Diese Verordnung tritt am 9. Juni 1984 in Kraft und am\ngefährlicher Güter nicht zu erwarten ist.                    31. Mai 1985 außer Kraft.\nBonn, den 5. Juni 1984\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nBayer"]}