{"id":"bgbl1-1984-24-4","kind":"bgbl1","year":1984,"number":24,"date":"1984-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/24#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-24-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_24.pdf#page=28","order":4,"title":"Zweite Verordnung über Sofortmaßnahmen bei der Beförderung von TCDD im Straßenverkehr","law_date":"1984-06-05T00:00:00Z","page":756,"pdf_page":28,"num_pages":1,"content":["756                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nZweite Verordnung\nüber Sofortmaßnahmen bei der Beförderung von TCDD im Straßenverkehr\nVom 5. Juni 1984\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die                                         §2\nBeförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975\n(BGBI. 1S. 2121) wird verordnet:                                Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des\nGesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n§ 1\n1. als Beförderer TCDD ohne die nach § 1 Abs. 1 Satz 1\n(1) Abweichend von § 7 der Gefahrgutverordnung                oder 2 erforderliche Erlaubnis befördert oder\nStraße in der Fassung der Bekanntmachung vom\n29. Juni 1983 (BGBI. I S. 905) ist für die Beförderung von    2. einer im Rahmen einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1\n2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin (TCDD, Rand-                oder 2 erteilten vollziehbaren Auflage zuwider-\nnummer 2601, Ziffer 21 oder 23, assimiliert, der Anlage A        handelt.\nzur Gefahrgutverordnung Straße) unabhängig von der\nzu befördernden Menge eine Erlaubnis gemäß § 7 der                                       §3\nGefahrgutverordnung Straße erforderlich. Das gilt auch\nfür Beförderungen, die dem Europäischen Übereinkom-              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nmen vom 30. September 1957 über die internationale            tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes\nBeförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)           über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land\n(BGBI. 1969 II S. 1489) unterliegen. TCDD gilt als Stoff      Berlin.\nder Liste I des Anhangs 8.8 der Anlage B zur Gefahrgut-\nverordnung Straße.                                                                       §4\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für zugelassene Pflan-         Diese Verordnung tritt am 9. Juni 1984 in Kraft und am\nzen- und Holzschutzmittel.                 ·                  31. Mai 1985 außer Kraft.\nBonn, den 5. Juni 1984\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nBayer"]}