{"id":"bgbl1-1984-24-3","kind":"bgbl1","year":1984,"number":24,"date":"1984-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/24#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-24-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_24.pdf#page=19","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung von Vorschriften über außertarifliche Eingangsabgabenbefreiungen","law_date":"1984-06-05T00:00:00Z","page":747,"pdf_page":19,"num_pages":9,"content":["Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1984                             747\nVerordnung\nzur Änderung von Vorschriften über außertarifliche Eingangsabgabenbefreiungen\nVom 5. Juni 1984\nAuf Grund                                                 1. § 2 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n- des § 3 Abs. 5, des § 5 Abs. 1 , des § 23 Abs. 4, des         „Vom Zollstraßenzwang sind befreit\n§ 24 Abs. 1 und 2, des § 25 Abs. 1, des § 40, des § 78\n1. bei qer Einfuhr Waren, die von der Gestellung\nAbs. 1 und des § 79 Abs. 1 des Zollgesetzes in der\nbefreit sind,\nFassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970\n(BGBI. 1 S. 529),                                            2. bei der Ausfuhr\n- des Artikels 3 des Vierzehnten Gesetzes zur Ände-                a) Waren, die als Reisegerät mitgeführt werden,\nrung des Zollgesetzes, der durch Artikel 2 Abs. 2 des           b) sonstige Waren im Reiseverkehr, die keinen\nGesetzes vom 12. September 1980 (BGBl.1 S. 1695)                   Verboten und Beschränkungen für den\nneu gefaßt worden ist,                                             Warenverkehr über die Grenze unterliegen\n- des § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes vom                   und die weder zum Handel ,noch zur gewerb-\n26. November 1979 (BGBI. 1 S. 1953),                               lichen Verwendung bestimmt sind, bis zu\neinem Warenwert von insgesamt 2 000 DM,\n- des § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung\nc) Beförderungsmittel, die der Personenbeför-\nvom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613),                                derung dienen und die bei der Ausfuhr nicht\n- sowie des§ 7 Abs. 3 des Mineralölsteuergesetzes in                  gestellt zu werden brauchen.\"\nder Fassung der Bekanntmachung vom 11 . Oktober\n1978 (BGBI. 1S. 1669)                                     2. In § 6 werden\nwird verordnet:                                                 a) in Absatz 1\naa) in Nummer 1 Buchstabe a und in den Num-\nArtikel 1                                        mern 2 8, 2 C, 3, 8, 11 und 12 jeweils die\nAngabe,,(§ 55)\" gestrichen,\nÄnderung der Allgemeinen Zollordnung                         bb) in Nummer 1 Buchstabe b und in der Num-\nDie Allgemeine Zollordnung in der Fassung der                         mer 10 jeweils die Angabe,,(§ 55)\" gestri-\nBekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 560,                         chen und das Wort „zollfreien\" durch das\n1221; 1977 1 S. 287; 1982 1 S. 667; 1984 1 S. 107),                     Wort „eingangsabgabenfreien\" ersetzt,\nzuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom                cc) .in der Nummer 2 das Wort „zollfrei\" durch\n19. Juli 1983 (BGBI. 1S. 1034), wird wie folgt geändert: -.             das Wort „eingangsabgabenfrei\" ersetzt,","748                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\ndd) in der Nummer 2 A die Angabe ,,(§ 55)\"                                 genommen sind Sendungen, die alko-\ngestrichen und das Wort „zollfrei\" durch das                          holische Erzeugnisse, Parfüm, Toilet-\nWort „eingangsabgabenfrei\" ersetzt,                                    tewasser, Tabak, Tabakwaren, Kaffee,\nee) die Nummern 4 bis 6 wie folgt gefaßt:                                  Tee, Auszüge und Essenzen aus Kaf-\n,,4. nach Artikel 39 der Verordnung (EWG)\nfee oder Tee, Zigarettenhüllen (Hülsen\nNr. 918/83 des Rates vom 28. März                                oder Blättchen) oder Leuchtmittel ent-\n1983 über das gemeinschaftliche                                  halten,\",\nSystem der Zollbefreiungen (ABI. EG                   dd} die Nummer 11 gestrichen,\nNr. L 105 S. 1) zollfreie land- und forst-            ee) die bisherige Nummer 12 neue Nummer 11,\nwirtschaftliche Erzeugnisse grenz-\nc) in Absatz 3 der Satz 1 gestrichen.\ndurchschnittener, vom Zollgebiet aus\nbewirtschafteter Betriebe, wenn die\nweiteren Voraussetzungen des Absat-           3. In § 18 Abs. 4 Satz 1 wird der Punkt durch einen\nzes 3 vorliegen,                                 Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-\n5. nach Artikel 43 der in Nummer 4                  fügt:\ngenannten Verordnung zollfreies Saat-            ,,§ 79 Abs. 4 Satz 4, § 118 Abs. 1 Satz 2 und§ 128\ngut sowie danach zollfreie Dünge-,               Abs. 3 Satz 2 bleiben unberührt.\"\nSchädlingsbekämpfungs-, Boden- und\nPflanzenbehandlungsmittel land- und\nforstwirtschaftlicher, vom Zollausland       4. In § 28 werden\naus bewirtschafteter Betriebe, wenn sie          a) in Nummer 1 nach dem Wort „Waren\" die Worte\nauf deren Grundstücken im Zollgebiet                 ,,der Tarifnrn. 11 .01, 11.02 und 23.02 und\" ein-\nverwendet werden sollen und die weite-               gefügt,\nren Voraussetzungen des Absatzes 3\nvorliegen,                                       b) die Nummer 3 wie folgt gefaßt:\n6. als Rückwaren zollfreie Wasserfahr-                   „3. die Oberfinanzdirektion Hamburg über\nzeuge deutscher Fischer, Steinfischer                     Waren der Kapitel 3, 5, 9 bis 15 (ohne\nund dergleichen mit ihren zollfreien fri-                 Tarifnrn. 11.01 und 11.02), der Tarifnrn.\nschen Fängen oder mit ihren zollfreien                    16.04 und 1 6.05 und der Kapitel 22 bis 24\nSammelergebnissen an Steinen, Sand,                       (ohne Tarifnr. 23.02), 21, 38 bis 40, 45 und\nSchlick, Muschelschalen, Meerwasser,                      46 des Zolltarifs,\".\nSeetang, Seegras und dergleichen,\",\nff) in der Nummer 7 die Angaben,,(§ 55)\" und            5. § 32 wird wie folgt gefaßt:\n,,(§ 36)\" gestrichen,\n,,§ 32\ngg) in der Nummer 13 das Wort „zollfreie\" durch\ndas Wort „eingangsabgabenfreie\" ersetzt,                 Gemeinschaftliches System der Zollbefreiungen\nhh) in der Nummer 14 nach dem Wort „Abneh-                     (1) Die außertarifliche Zollbefreiung bestimmt\nmer\" die Worte „bei laufender Einfuhr\" ein-            sich nach Kapitel I und III der Verordnung (EWG)\ngefügt,                                                Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das\ngemeinschaftliche System der Zollbefreiungen\nii)  folgende neue Nummer 15 eingefügt:\n(ABI. EG Nr. L 105 S. 1 ) und den zu ihrer Durchfüh-\n„15. nach Artikel 51 in Verbindung mit                 rung erlassenen Verordnungen der Kommission der\nAnhang II Abschnitt Ader in Nummer 4            Europäischen Gemeinschaften, es sei denn, Zoll-\ngenannten Verordnung zollfreie Filme            befreiungen sind geregelt in\nund Tonträger, die für öffentlich-recht-\nliche Rundfunk- und Fernsehanstalten           1 . anderen Rechtsakten des Rates oder der Kom-\neingeführt werden,'',                               mission der Europäischen Gemeinschaften,\njj)  in der bisherigen Nummer 15, die neue Num-             2. Bestimmungen des völkerrechtlichen Vertrags-\nmer 16 wird, die Angabe,,(§ 55)\" gestrichen,               rechts, die in der Bundesrepublik Deutschland\nb) in Absatz 2                                                     anwendbar sind,\naa) die Nummer 9 gestrichen,                               3. § 3 der Einreise-Freimengen-Verordnung vom\n3. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3377) in der\nbb) in der bisherigen Nummer 10, die neue Num-                 jeweils geltenden Fassung,\nmer 9 wird, die Angabe ,,§ 33 Nr. 2 und 3\"\ndurch die Angabe „Artikel 109 Buchstabe h             4. den §§ 33 bis 47.\nder in Absatz 1 Nr. 4 genannten Verord-\n(2) Die Zollfreiheit nach Kapitel I der in Absatz 1\nnung\" ersetzt,\ngenannten Verordnung (EWG) Nr. 918/83 gilt,\ncc) folgende neue Nummer 1 0 eingefügt:                    soweit nichts anderes bestimmt ist, auch bei der\n„ 10. Sendungen mit Waren, die nicht mehr              Einfuhr über einen Freihafen(§ 2 Abs. 3 Nr. 3, § 86\nals 25 Deutsche Mark oder, wenn sie           des Gesetzes) sowie bei der Überführung von Zoll-\naus dem freien Verkehr eines anderen          gut aus einem besonderen Zollverkehr oder von\nMitgliedstaates der Europäischen              Freigut aus einem Freigutverkehr in den zollamtlich\nGemeinschaften stammen, nicht mehr             nicht überwachten freien Verkehr oder in eine Frei-\nals 50 Deutsche Mark wert sind; aus-          gutverwendung.\"","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1984                                 749\n6. Die§§ 33 bis 35, 38 bis 43, 49 bis 54, 59 bis 63, 67,            Abs. 2 Buchstabe a der in § 32 Abs. 1 genannten\n70, 70 a, 74, 76 und 80 werden aufgehoben.                      Verordnung (EWG) Nr. 918/83) ist auf eine Menge\nvon 200 Litern je Fahrzeug beschränkt. Treibstoffe\n7. Der bisherige § 36 wird neuer § 33.                              zum Betrieb von Kühlanlagen in Nutzfahrzeugen\nsind zusätzlich bis zu einer Menge von 200 Litern je\n8. In dem bisherigen § 36 a, der neuer § 34 wird, wird              Kühlanlage zollfrei; die Zollfreiheit hängt davon ab,\nin Absatz 3 die Angabe ,.§ 36 Abs. 2\" durch die                 daß die Treibstoffe in besonderen Treibstoffbehäl-\nAngabe .. § 33 Abs. 2\" ersetzt.                                 tern eingeführt werden, die mit den Kühlanlagen der\nNutzfahrzeuge fest verbunden sind.\n9. Nach dem neuen§ 34 wird folgender neuer§ 35 ein-                     (2) Nach § 70 Abs. 3 der Allgemeinen Zollordnung\ngefügt:                                                        in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom\n.. § 35                             5. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 747) geltenden Fassung\nPaletten                              ausgestellte Treibstoffausweise werden späte-\nstens mit Ablauf des 31. August 1984 ungültig.\"\nZollfrei sind Paletten, wenn sie beladen sind,\nsonst nur, wenn sie im Rahmen einer Vereinbarung\neingeführt werden, nach der die Beteiligten               17. Die bisherigen §§ 71 bis 73 werden neue §§ 45\n1. berechtigt sind, Paletten gemeinschaftlich zu                bis 47.\nnutzen, und\n2. verpflichtet sind, innerhalb einer bestimmten           18. Dem § 79 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:\nFrist mindestens die gleiche Anzahl von Paletten\n„Treib- und Schmierstoffe, die nach den Artikeln\ngleicher Typen auszuführen.\n112, 115 und 116 der in§ 32 Abs. 1 genannten Ver-\nDie Zollfreiheit für leere Paletten ist ausgeschlos-            ordnung (EWG) Nr. 918/83 und § 44 zollfrei ver-\nsen, wenn die Paletten auf Grund eines Kaufs oder                wendet werden dürfen, werden formlos zur Freigut-\neines ähnlichen Vertrags eingeführt werden.\"                     verwendung abgefertigt. Es genügt mündlicher Zoll-\nantrag und mündliche Zollanmeldung; § 13 des\n10. In dem bisherigen § 44, der neuer § 36 wird, werden               Gesetzes bleibt unberührt.\"\na) in Absatz 6\naa) die Nummer 1 gestrichen,                          19. In § 148 Abs. 2 werden\nbb) die bisherigen Nummern 2 und 3 neue Num-                a) in der Spalte „andere Waren\" der Nummern 1 bis\nmern 1 und 2,                                             6 jeweils die Worte „im Reiseverkehr oder in\ncc) die bisherige Nummer 4, die neue Nummer 3                   Kleinsendungen nichtkommerzieller Art\" durch\nwird, wie folgt gefaßt:                                   das Wort „außertariflich\" ersetzt,\n,.3. Zigarettenhüllen (Hülsen oder Blätt-            b) die Nummer 11 wie folgt gefaßt:\nchen).\",                                                                          DM je volle 5 Liter\nb) in Absatz 9 die Angabe,.§ 72\" durch die Angabe\n.. § 46\" ersetzt.                                               „ 11. a) Vergaserkraftstoff    3,90     4,80\nb) Dieselkraftstoff      3,20     3,80\nc) Schmieröl             5,50     7,80\".\n11 . In dem bisherigen § 55, der neuer § 37 wird, wird in\nAbsatz 1 Satz 3 die Angabe .. § 56'' durch die\nAngabe ., § 38\" ersetzt.\nArtikel 2\n12. In dem bisherigen § 56, der neuer§ 38 wird, wird in          Änderung der Einreise-Freimengen-Verordnung\nAbsatz 1 Satz 1 die Angabe,.§ 55 Abs. 3\" durch die\nAngabe ,.§ 37 Abs. 3\" ersetzt.                               Die Einreise-Freimengen-Verordnung vom 3. Dezem-\nber 1974 (BGBI. 1S. 3377), zuletzt geändert durch Arti-\n13. Die bisherigen §§ 64 bis 66 werden neue §§ 39               kel 1 der Verordnung vom 28. September 1982 (BGBI. 1\nbis 41.                                                   S. 1378), wird wie folgt geändert:\n14. Der bisherige § 68 wird neuer § 42.                         1. In § 2 Abs. 1 werden\na) in Satz 1 die Worte „der Verordnung (EWG)\n15. In dem bisherigen § 69, der neuer § 43 wird, wird in                Nr. 1544/69 des Rates vom 23. Juli 1969 über die\nAbsatz 3 die Angabe .. § 71 \" durch die Angabe                     zolltarifliche Behandlung von Waren, die im per-\n.. § 45\" ersetzt.                                                  sönlichen Gepäck der Reisenden eingeführt wer-\nden (ABI. EG Nr. l 191 S. 1),\" durch die Worte\n16. Nach dem neuen § 43 wird folgender neuer § 44                       „Artikel 45 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des\neingefügt:                                                         Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaft-\n.. § 44                                 liche System der Zollbefreiungen (ABI. EG\nTreibstoffe für Nutzfahrzeuge im Straßenverkehr                  Nr. l 105 S. 1)\" ersetzt,\n(1) Die Zollfreiheit für Treibstoffe in den Hauptbe-      b) in Nummer 1 Buchstabe g die Zahl „500\" durch\nhältern eingeführter Nutzfahrzeuge (Artikel 112                    die Zahl „620\" ersetzt.","750                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n2. In § 3 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe,,§ 44 Abs. 1\"       4. ist für alkoholische Erzeugnisse, Tabak und Tabak-\ndurch die Angabe ,,§ 36 Abs. 1\" ersetzt.                    waren nicht ausgeschlossen, soweit ihre Menge\nnicht die Annahme rechtfertigt, daß sie aus gewerb-\nlichen Gründen eingeführt werden.\nArtikel 3                              (2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 gelten\nÄnderung der Kleinsendungs-Einfuhrfreimengen-               für Gegenstände als erfüllt, die vor der Einfuhr\nVerordnung                            1 . im Rahmen der diplomatischen oder konsularischen\nBeziehungen geliefert worden sind,\nIn § 1 Abs. 1 Satz 1 der Kleinsendungs-Einfuhrfrei-\nmengen-Verordnung vom 11. Januar 1979 (BGBI. 1               2. im Rahmen internationaler Übereinkommen an inter-\nS. 73), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom              nationale Einrichtungen oder deren Mitglieder gelie-\n9. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1377), werden die Worte              fert worden sind oder\n„der Verordnung (EWG) Nr. 3060/78 des Rates vom             3. an die Streitkräfte anderer Vertragsparteien des\n19. Dezember 1978 (ABI. EG Nr. L 366 S. 1 )'' durch die          Nordatlantikpaktes oder deren ziviles Begleitperso-\nWorte „Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83                nal geliefert worden sind.\ndes Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaft-\nliche System der Zollbefreiungen (ABI. EG Nr. L 105             (3) Für die Anwendung des Absatzes 1 ist gewöhnli-\nS. 1 )\" ersetzt.                                            cher Wohnsitz der Ort, an dem eine Person wegen ihrer\npersönlichen und beruflichen Bindungen oder-bei Feh-\nlen beruflicher. Bindungen - wegen ihrer persönlichen\nArtikel 4                          Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihr und dem\nEinfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung               Wohnort erkennen lassen, während mindestens 185\nTagen im Kalenderjahr wohnt. Als gewöhnlicher Wohn-\n(EUStBV)\nsitz einer Person, deren berufliche Bindungen sich an\neinem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindun-\n§ 1                             gen befinden, gilt der Ort ihrer persönlichen Bindungen,\nAllgemeines                          sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt oder sich in\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\n(1) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist - vorbehaltlich der\nschaften zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter\n§§ 2 bis 13 - die Einfuhr der Gegenstände, die nach\nDauer aufhält. Der Besuch einer Schule oder Universität\nKapitel I und III der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des\nbedeutet keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsit-\nRates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche\nzes.\nSystem der Zollbefreiungen (ABI. EG Nr. L 105 S. 1) zoll-\nfrei eingeführt werden können, in sinngemäßer Anwen-                                     §3\ndung dieser Vorschriften sowie der Durchführungsvor-\nschriften dazu; ausgenommen sind die Artikel 29 bis 31,             Heiratsgut aus einem anderen Mitgliedstaat\n45 bis 49 und 52 bis 59 der Verordnung.                         Für die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit von Heiratsgut\n(Artikel 11 bis 15 der in § 1 Abs. 1 genannten Verord-\n(2) Einfuhrumsatzsteuerfrei oder einfuhrumsatzsteuer-   nung) aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-\n-ermäßigt ist ferner - vorbehaltlich des § 14 - die Einfuhr  schen Gemeinschaften gilt § 2 - ausgenommen\nder Gegenstände, die nach den §§ 33, 35 bis 4 7 und         Absatz 1 Nr. 2 - entsprechend. Wird solches Heiratsgut\n121 der Allgemeinen Zollordnung in der jeweils gel-         vor der Eheschließung eingeführt, so wird keine Sicher-\ntenden Fassung zollbegünstigt eingeführt werden kön-        heit verlangt.\nnen, in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschriften.\n§4\n§2\nErbschaftsgut aus einem anderen Mitgliedstaat\nÜbersiedlungsgut aus einem anderen Mitgliedstaat\nFür die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit von Erbschafts-\n(1) Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit von Übersied-       gut (Artikel 16 bis 19 der in§ 1 Abs. 1 genannten Ver-\nlungsgut (Artikel 2 bis 10 der in § 1 Abs. 1 genannten      ordnung) aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-\nVerordnung) aus einem anderen Mitgliedstaat der Euro-       schen Gemeinschaften gilt § 2 Abs. 1 Nr. 4 entspre-\npäischen Gemeinschaften                                     chend.\n1 . hängt davon ab, daß die Gegenstände zu den                                          §5\numsatzsteuerlichen Bedingungen des Binnenmark-\ntes eines Mitgliedstaates erworben worden sind und                    Hausrat für eine Zweitwohnung\nanläßlich ihrer Ausfuhr nicht von der Umsatzsteuer         ( 1) Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Hausrat, der\nentlastet werden;                                      zur Einrichtung einer Zweitwohnung bestimmt ist (Arti-\n2. setzt für andere Gegenstände als Straßenkraftfahr-       kel 20 bis 24 der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung),\nzeuge und deren Anhänger, Wohnwagen, Wasser-            ist auf Gegenstände aus einem anderen Mitgliedstaat\nsportfahrzeuge und Sportflugzeuge nur einen             der Europäischen Gemeinschaften beschränkt.\nGebrauch von mindestens drei Monaten vor der               (2) Die Steuerfreiheit hängt davon ab, daß die Gegen-\nÜbersiedlung voraus;                                   stände ein Jahr lang nach der Einfuhr weder gegen Ent-\n3. setzt nicht voraus, daß der Übersiedelnde seinen        gelt noch unentgeltlich abgegeben werden, es sei denn,\ngewöhnlichen Wohnsitz mindestens ein Jahr lang         die Zollstelle ist unterrichtet worden und hat der Abgabe\naußerhalb des Zollgebiets gehabt hat;                  zugestimmt. Die Frist darf nicht verlängert werden.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1984                                 751\n(3) Die Steuerfreiheit setzt nur einen Gebrauch von                                    §9\nmindestens drei Monaten vor der Einfuhr voraus. Außer-         Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen\ndem reicht eine Dauer des Mietverhältnisses von minde-\noder kulturellen Charakters\nstens einem Jahr aus, wenn die Zweitwohnung gemietet\nworden ist. Die Steuerfreiheit hängt nicht davon ab, daß      Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Gegenstände\nder Inhaber der Zweitwohnung diese während seiner          erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen\noder der Abwesenheit seiner Familie nicht vermietet.       Charakters im Sinne der Artikel 50 und 51 der in § 1\nSie kann nicht für ein und dieselbe Zweitwohnung auf       Abs. 1 genannten Verordnung ist auf die von den Buch-\neine Einfuhr beschränkt werden. § 2 - ausgenommen          staben B der Anhänge I und II der Verordnung erfaßten\nAbsatz 1 Nr. 2 - gilt entsprechend. Sicherheit wird nicht  Einfuhren beschränkt. Die Steuerfreiheit für Samm-\nverlangt.                                                  lungsstücke und Kunstgegenstände (Artikel 51 der\nVerordnung) hängt davon ab, daß die Gegenstände\n(4) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist auch die Einfuhr von\nHausrat, der nach Aufgabe einer Zweitwohnung für den       1 . unentgeltlich eingeführt werden oder\ngewöhnlichen Wohnsitz oder eine andere Zweitwoh-           2. nicht von einem Unternehmer geliefert werden; als\nnung bestimmt ist. Die Steuerfreiheit hängt davon ab,          Lieferer gilt nicht, wer für die begünstigte Einrichtung\ndaß die Gegenstände mindestens ein Jahr lang im                tätig wird.\nBesitz des Beteiligten gewesen und von ihm benutzt\nworden sind und innerhalb eines Jahres nach Aufgabe\nder Zweitwohnung eingeführt werden. Im übrigen gelten                                    §10\ndie Absätze 1 bis 3 entsprechend; Absatz 2 gilt nicht für                     Tiere für Laborzwecke;\nwieder eingeführten Hausrat.                                          biologische und chemische Stoffe\nfür Forschungszwecke\n§6                                (1) Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Tiere für\nGegenstände mit geringem Wert                  Laborzwecke (Artikel 60 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 2\nder in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung) hängt davon\n( 1) Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Gegenstände\nab, daß die Tiere unentgeltlich eingeführt werden.\nmit geringem Wert (Artikel 27 und 28 der in § 1 Abs. 1\ngenannten Verordnung) ist nicht auf Postsendungen\n(2) Für die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit von biologi-\nbeschränkt. Für die Einfuhr von Gegenständen aus dem       schen und chemischen Stoffen für Forschungszwecke\nfreien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates der Euro-\n(Artikel 60 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 der in § 1\npäischen Gemeinschaften beträgt die Wertgrenze 50          Abs. 1 genannten Verordnung) aus einem anderen Mit-\nDeutsche Mark.\ngliedstaat der Europäischen Gemeinschaften reicht es\n(2) Die Einfuhr von Briefmarken in Briefen oder Wert-   aus, daß die Gegenstände unentgeltlich eingeführt wer-\nbriefen ist einfuhrumsatzsteuerfrei, wenn der Inhalt der   den.\neinzelnen Sendung nicht mehr als 50 Deutsche Mark\nwert ist.\n§7                                                          § 11\nInvestitionsgüter                                  Gegenstände für Organisationen\nund andere Ausrüstungsgegenstände                                    der _Wohlfahrtspflege\nDie Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Investitionsgüter       (1) Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für lebenswich-\nund andere Ausrüstungsgegenstände (Artikel 32 bis 38      tige Gegenstände (Artikel 65 Abs. 1 Buchstabe a der in\nder in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung) ist ausge-          § 1 Abs. 1 genannten Verordnung) hängt davon ab, daß\nschlossen für Gegenstände, die                             die Gegenstände unentgeltlich eingeführt werden.\n1. ganz oder teilweise zur Ausführung von Umsätzen           (2) Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Gegenstände\nverwendet werden, die nach § 15 Abs. 2 und 3 des      für Behinderte (Artikel 70 bis 78 der in § 1 Abs. 1\nGesetzes den Vorsteuerabzug ausschließen,             genannten Verordnung) hängt davon ab, daß die Gegen-\n2. von einer juristischen Person des öffentlichen         stände unentgeltlich eingeführt werden. Sie hängt nicht\nRechts für ihren nichtunternehmerischen Bereich       davon ab, daß gleichwertige Gegenstände gegenwärtig\neingeführt werden oder                                in der Gemeinschaft nicht hergestellt werden. Die Steuer-\nfreiheit ist ausgeschlossen für Gegenstände, die von\n3. von einem Unternehmer eingeführt werden, der die       Behinderten selbst eingeführt werden.\nVorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen (§§ 23\nund 24 des Gesetzes) ermittelt.\n§8                                                          §12\nlandwirtschaftliche Erzeugnisse                         Werbemittel für den Fremdenverkehr\nDie Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für bestimmte land-        Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Werbematerial für\nwirtschaftliche Erzeugnisse (Artikel 39 bis 42 der in § 1  den Fremdenverkehr (Artikel 108 Buchstabe a und b\nAbs. 1 genannten Verordnung) gilt auch für reinrassige     der in§ 1 genannten Verordnung) gilt auch dann, wenn\nPferde, die nicht älter als sechs Monate und außerhalb     darin Werbung für in einem Mitgliedstaat der Europäischen\ndes Zollgebiets von einem Tier geboren sind, das im        Gemeinschaften ansässige Unternehmen enthalten ist,\nZollgebiet befruchtet und danach vorübergehend aus-        sofern der Gesamtanteil der Werbung 25 vom Hundert\ngeführt worden war.                                        nicht übersteigt.","752                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n§ 13                             nehmen der Seefischerei eingeführt werden. Sie ist aus-\nVerpackungsmittel, Umschließungen                geschlossen, wenn die Gegenstände vor der Einfuhr\ngeliefert worden sind.\n(1)    Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit von Verpak-\nkungsmitteln (Artikel 110 der in § 1 Abs. 1 genannten                                     § 17\nVerordnung) hängt davon ab, daß ihr Wert in die Bemes-\nsungsgrundlage für die Einfuhr ( § 11 des Gesetzes) ein-                         Erstattung oder Erlaß\nbezogen wird.                                                    ( 1) Die Einfuhrumsatzsteuer wird erstattet oder erlas-\nsen für die in der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des\n(2) Die Steuerfreiheit nach Absatz 1 gilt auch für die\nRates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den\nEinfuhr gefüllter Umschließungen, wenn sie für die in\nErlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (ABI. EG\nihnen verpackten Gegenstände üblich sind oder sie\nNr. L 175 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung\nunabhängig von ihrer Verwendung als Umschließung\ngenannten Ge·genstände in sinngemäßer Anwendung\nkeinen dauernden selbständigen Gebrauchswert\ndieser Vorschrift sowie der Durchführungsvorschriften\nhaben.\ndazu.\n§ 14                                (2) Die Erstattung oder der Erlaß hängt davon ab, daß\nRückwaren                            der Antragsteller hinsichtlich der Gegenstände nicht\noder nicht in vollem Umfang nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 des\n( 1) Die Einfuhrumsatzsteuerbegünstigung für Rück-\nGesetzes zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Satz 1 gilt\nwaren (§ 37 der Allgemeinen Zollordnung) gilt auch für\nnicht für die Fälle des Artikels 2 der in Absatz 1 genann-\ndie Gegenstände, die in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe b der\nten Verordnung.\nin § 37 Abs. 1 der Allgemeinen Zollordnung genannten\nVerordnung aufgeführt sind.                                                               § 18\n(2) Die Steuerbegünstigung ist ausgeschlossen,                     Absehen von der Festsetzung der Steuer\nwenn der eingeführte Gegenstand\nDie Einfuhrumsatzsteuer wird nicht festgesetzt für\n1. vor der Einfuhr geliefert worden ist,                       Gegenstände, die nur der Einfuhrumsatzsteuer unterlie-\n2. im Rahmen einer steuerfreien Ausfuhrlieferung (§ 4          gen, wenn der festzusetzende Steuerbetrag 20 Deut-\nNr. 1 des Gesetzes) ausgeführt worden ist oder            sche Mark nicht übersteigt und nach § 15 Abs. 1 Nr. 2\ndes Gesetzes als Vorsteuer abgezogen werden könnte.\n3. im Rahmen des§ 4 a des Gesetzes von der Umsatz-\nsteuer entlastet worden ist.\n§ 19\nSatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn derjenige, der die Ausfuhr-                            Berlin-Klausel\nlieferung bewirkt hat, den Gegenstand zurückerhält und\nhinsichtlich dieses Gegenstandes in vollem Umfang                 Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nnach§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Vorsteuerab-            tungsgesetzes in Verbindung mit§ 30 des Umsatzsteu-\nzug berechtigt ist.                                            ergesetzes auch im Land Berlin.\n§ 15                                                         § 20\nVeredelte Gegenstände                                          Abgelöste Vorschrift\n(1) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist die Einfuhr von Gegen-       Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ein-\nständen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- '       fuhrumsatzsteuer-Befreiungsordnung vom 12. Dezem-\npäischen Gemeinschaften für Rechnung des Ausfüh-              ber 1979 (BGBI. 1S. 2154), geändert durch die Verord-\nrers veredelt worden sind und von ihm oder für ihn            nung vom 6. Dezember 1980 (BGBI. 1 S. 2234), außer\nwieder eingeführt werden.                                     Kraft.\n(2) Die Steuerfreiheit hängt davon ab, daß die Verede-\nlungsarbeiten zu den umsatzsteuerlichen Bedingungen                                     Artikel 5\ndes Binnenmarktes des betreffenden Mitgliedstaates               Ei nfu h r-Verbrauchsteuerbefrei u ngsverordn u ng\ndurchgeführt worden sind und die veredelten Gegen-\n(EVerbrStBV)\nstände anläßlich ihrer Ausfuhr nicht von der Umsatz-\nsteuer entlastet werden. Sie ist ausgeschlossen, wenn\ndie Gegenstände vor der Einfuhr geliefert worden sind.                                     § 1\nAllgemeines; Erhebungsgebiet\n§ 16                                 (1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die in das Erhe-\nbungsgebiet der Verbraüchsteuern oder in das Mono-\nFänge deutscher Fischer\npolgebiet nach dem Gesetz über das Branntweinmono-\n( 1) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist die Einfuhr von Fängen   pol eingeführt werden, sind, soweit in den §§ 2 bis 7\nvon Fischern, die im Geltungsbereich des Gesetzes             nichts Abweichendes bestimmt ist, von den besonderen\nwohnen und von deutschen Schiffen aus auf See                Verbrauchsteuern befreit, wenn sie bei einer Einfuhr in\nfischen, sowie die aus diesen Fängen auf deutschen            das Zollgebiet oder in das Zollgebiet der Gemeinschaft\nSchiffen hergestellten Erzeugnisse.                          nach\n(2) Die Steuerfreiheit hängt davon ab, daß die Gegen-     1. der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom\nstände auf einem deutschen Schiff und für ein Unter-              28. März 1983 über das gemeinschaftliche System","Nr. 24  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1984                               753\nder Zollbefreiungen (ABI. EG Nr. L 105 S. 1) und den  hat. Wird Heiratsgut vor der Eheschließung aus einem\nzu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen der     anderen Mitgliedstaat eingeführt, so wird abweichend\nKommission der Europäischen Gemeinschaften,           von Artikel 14 Abs. 1 der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\ngenannten Verordnung keine Sicherheit verlangt.\n2. den§§ 33, 34, 36 bis 38 und 40 bis 45 der Allgemei-\nnen Zollordnung,                                         (3) Die Verbrauchsteuerbefreiung nach Absatz 1\n3. dem § 39 der Allgemeinen Zollordnung, soweit es        Satz 1 gilt auch für Übersiedlungsgut, das vor der Ein-\nsich um Kaffee, Tee und Leuchtmittel handelt,         fuhr\n4. dem § 4 7 der Allgemeinen Zollordnung, soweit es       1. im Rahmen der diplomatischen oder konsularischen\nsich um die in § 151 des Gesetzes über das Brannt-        Beziehungen geliefert worden ist,\nweinmonopol bezeichneten Erzeugnisse handelt,         2. im Rahmen internationaler Übereinkommen an inter-\nund                                                       nationale Einrichtungen oder deren Mitglieder ge-\n5. dem§ 47 Abs. 2 der Allgemeinen Zollordnung, soweit         liefert worden ist oder\nes sich um Mineralöl und anteilsteuerpflichtige       3. an die Streitkräfte anderer Vertragsparteien des\nWaren ( § 1 Abs. 3 des Mineralölsteuergesetzes)           Nordatlantikpaktes oder deren ziviles Begleitperso-\nhandelt,                                                  nal geliefert worden ist.\nzollfrei wären. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 bestimmt         (4) Bei der Einfuhr von Hausrat (Artikel 20 der in§ 1\nsich die Steuerbefreiung von Waren im persönlichen        Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Verordnung), der zum Ein-\nGepäck der Reisenden und von Waren in Kleinsendun-        richten einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet dienen\ngen nichtkommerzieller Art ausschließlich nach der Ein-   soll, gelten die Absätze 1 und 3 entspreQhend. Zum\nreise-Freimengen-Verordnung vom 3. Dezember 1974          Hausrat im Sinne von Satz 1 rechnen auch Haushalts-\n(BGBI. 1 S. 3377) und der Kleinsendungs-Einfuhrfrei-      vorräte.\nmengen-Verordnung vom 11. Januar 1979 (BGBI. 1\nS. 73) in den jeweils geltenden Fassungen.                                            §3\n(2) Für die Abgabenfreiheit von be,sonderen Ver-                   Postsendungen mit geringem Wert\nbrauchsteuern treten an die Stelle des Zollgebiets oder      Bei der Einfuhr von Postsendungen mit geringem Wert\ndes Zollgebiets der Gemeinschaft das Erhebungsgebiet      (Artikel 27 der in§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Ver-\noder das Monopolgebiet, an die Stelle eines Drittlands    ordnung) sind von der Verbrauchsteuerbefreiung auch\njedes Land außerhalb des Erhebungs- oder Monopolge-       ausgeschlossen:\nbiets, an die Stelle eines Herkunfts-Drittlands jedes\n1. Kaffee, Tee, Auszüge und Essenzen aus Kaffee oder\nHerkunftsland außerhalb des Erhebungs- oder Mono-\nTee und Zubereitungen auf der Grundlage solcher\npolgebiets.\nAuszüge oder Essenzen ( § 1 Abs. 2 und 3 und § 2\nAbs. 1 Nr. 2 und 5 des Kaffee- und Teesteuergeset-\n§ 2                                zes),\nÜbersiedlungsgut, Heiratsgut, Erbschaftsgut         2. Zigarettenhüllen (Hülsen oder Blättchen).\n(1) Abweichend von den Artikeln 5, 13 und 17 der in\n§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Verordnung sind bei                                 §4\nder Einfuhr von Übersiedlungsgut, Heiratsgut und Erb-\nschaftsgut aus dem freien Verkehr anderer Mitglied-             Einfuhren zugunsten von Katastrophenopfern\nstaaten der Europäischen Gemeinschaften alkoholi-            Bei der Einfuhr zugunsten von Katastrophenopfern\nsche Getränke, Tabakwaren, Parfüm, Toilettewasser,        (Artikel 79 bis 85 der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genann-\nKaffee und Tee in dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und     ten Verordnung) sind verbrauchsteuerpflichtige Waren\nAbs. 2 Nr. 2 und 3 der Einreise-Freimengen-Verordnung     nur verbrauchsteuerfrei, wenn sie auch von der Einfuhr-\nin der jeweils geltenden Fassung genannten Umfang         umsatzsteuer befreit sind.\nverbrauchsteuerfrei, sofern dafür im Ausfuhrmitglied-\nstaat weder Befreiung noch Erlaß, Erstattung oder Ver-\ngütung von Umsatzsteuer und besonderen Verbrauch-                                     §5\nsteuern gewährt wird. Andernfalls sind alkoholische             Warenmuster und -proben von geringem Wert\nGetränke, Tabakwaren, Parfüm, Toilettewasser, Kaffee\nund Tee von der Verbrauchsteuerbefreiung ausge-             ( 1) Bei der Einfuhr von Warenmustern oder -proben\nschlossen. Bei der Einfuhr von Übersiedlungsgut, Hei-      (Artikel 91 der in§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Ver-\nratsgut und Erbschaftsgut aus anderen Gebieten sind       ordnung) sind von der Verbrauchsteuerbefreiung aus-\nParfüm, Toilettewasser, Kaffee und Tee in dem in § 2      geschlossen:\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 3 der Einreise-Frei-    1. Äthylalkohol und Sprit der Nummer 22.08 und der\nmengen-Verordnung genannten Umfang verbrauch-                Tarifstelle 22.09 Ades Zolltarifs,\nsteuerfrei.\n2. Tabakwaren,\n(2) Die Verbrauchsteuerbefreiung für Übersiedlungs-   3. Zigarettenhüllen (Hülsen oder Blättchen),\ngut aus einem anderen Mitgliedstaat setzt abweichend     4. gerösteter Kaffee, Auszüge und Essenzen aus\nvon Artikel 4 der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten       Kaffee sowie Zubereitungen auf deren Grundlage,\nVerordnung nicht voraus, daß der Übersiedelnde seinen\ngewöhnlichen Wohnsitz mindestens ein Jahr lang            5. Kaffeemittel (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des Kaffee- und Tee-\naußerhalb des Erhebungs- oder Monopolgebiets gehabt          steuergesetzes),","754                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n6. Auszüge und Essenzen aus Tee sowie Zubereitun-                                           §7\ngen auf deren Grundlage.                                  Treibstoffefür Nutzfahrzeuge im Straßenverkehr mit\nder Deutschen Demokratischen Republik und Berlin\n(2) Für die nachstehend genannten verbrauchsteuer-\n(Ost)\npflichtigen Waren ist die Verbrauchsteuerbefreiung für\nWarenmuster oder -proben mengenmäßig wie folgt                    Abweichend von § 44 Satz 1 der Allgemeinen Zollord-\nbeschränkt:                                                   nung bleiben bei der Einfahrt aus der Deutschen Demo-\nkratischen Republik oder Berlin (Ost) bis zu 600 Liter\n1. Getränke der Tarifstellen 22.05 C V und 22.06 C des        Treibstoff in Hauptbehältern von Nutzfahrzeugen mine-\nZolltarifs sowie alkoholische Zubereitungen und           ralölsteuerfrei, wenn die Fahrzeuge\nGetränke der Tarifstellen 22.09 Bund C des Zolltarifs\nauf solche in Behältnissen mit einem Rauminhalt bis       1 . Personen oder Waren aus der Deutschen Demokra-\nzu 100 ml; die Gesamtmenge darf 1000 ml nicht                  tischen Republik oder aus Berlin (Ost) in das Erhe-\nübersteigen. Brennereien, die Weindestillat aus                bungsgebiet oder durch das Erhebungsgebiet beför-\nBrennwein herstellen, dürfen jedoch Brennwein bis              dern,\nzu einer Menge von 2000 ml verbrauchsteuerfrei ein-       2. nach einer Beförderung von Personen oder Waren\nführen;                                                        aus dem Erhebungsgebiet oder durch das Erhe-\n2. Getränke der Tarifstellen 22.05 A, B, CI bis IV und             bungsgebiet unmittelbar in die Deutsche Demokrati-\n22.06 A und B sowie der Nummer 22.07 des Zolltarifs            sche Republik oder nach Berlin (Ost) leer zurückkeh-\nauf solche in Behältnissen mit einem Rauminhalt bis            ren oder\nzu 500 ml;                                                3. in der Deutschen Demokratischen Republik oder in\n3. nicht gerösteter Kaffee auf Mengen bis zu insgesamt             Berlin (Ost) registriert sind.\n200 Gramm;                                                Dies gilt nicht für Treibstoffe in Nutzfahrzeugen, die zur\n4. Tee auf Mengen bis zu insgesamt 40 Gramm;                  Beförderung von Personen oder Waren durch das\nGebiet der Deutschen Demokratischen Republik oder\n5. Mineralöl und anteilsteuerpflichtige Waren (§ 1            durch Berlin (Ost) eingesetzt sind oder es leer durchfah-\nAbs. 3 des Mineralölsteuergesetzes) auf Mengen            ren.\nbis zu insgesamt 5000 Gramm.\n§8\nFühren einschlägige Handelsunternehmen oder Verar-                            Andere Steuerbefreiungen\nbeitungsbetriebe Waren als Proben in einer Postsen-\ndung bis zu 500 Gramm Rohgewicht ein, nicht jedoch               Einzelsteuergesetze, die weitere, auch für eingeführte\naus Freihäfen, so entfallen insoweit die in Satz 1 Nr. 2     Waren geltende Verbrauchsteuerbefrei ungen vorsehen,\nbis 4 genannten Mengenbeschränkungen. Das gleiche            bleiben unberührt.\ngilt, wenn entsprechende Warenproben aus fremden                                            §9\nZollagern bezogen werden.\nÜbergangsregelung\nBis zum 30. Juni 1986 gilt § 7 Satz 1 Nr. 3 mit der Maß-\n§6                             gabe, daß bis zu 600 Liter Treibstoff in Behältern jeder\nRückwaren, Wiedereinfuhr von Waren                 Art mineralölsteuerfrei bleiben.\nnach vorübergehender Freihafenlagerung\n§10\n(1) In den Fällen der§§ 37 und 38 der Allgemeinen\nZollordnung sind wiedereingeführte verbrauchsteuer-                                 Berlin-Klausel\npflichtige Waren nur verbrauchsteuerfrei, wenn sie ohne          Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nSteuerbefreiung und ohne Erlaß, Erstattung oder Vergü-       tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Vierzehn-\ntung der Verbrauchsteuern aus dem Erhebungs- oder            ten Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes vom\nMonopolgebiet ausgeführt worden waren. Nach § 8              3. August 1973 (BGBI. 1 S. 933) auch im Land Berlin.\nAbs. 2 oder § 8 a des Mineralölsteuergesetzes versteu-\nerte Waren sind jedoch in Höhe des ermäßigten Steuer-\nsatzes von der Steuer befreit. Unter den Voraussetzun-                                  Artikel 6\ngen des Satzes 1 wird Verbrauchsteuerbefreiung auch          Änderung von Durchführungsbestimmungen zu\nfür Waren gewährt, die in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe b                      Verbrauchsteuergesetzen\nder in § 37 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Zollordnung\ngenannten Verordnung aufgeführt sind.                            ( 1) Es werden aufgehoben\n(2) Im Verkehr nach dem Abkommen zwischen der             1 . § 7 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen zum\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der                  Salzsteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\nRegierung der Deutschen Demokratischen Republik                   Gliederungsnummer 612-5-1, veröffentlichten berei-\nüber den Transitverkehr von zivilen Personen und                  nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4\nGütern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und                Abs. 1 der Verordnung vom 3. Dezember 1980\nBerlin (West) vom 17. Dezember 1971 entfällt für eine             (BGBI. 1 S. 2205),\nMenge bis zu 400 Liter Treibstoff in Hauptbehältern von      2. § 11 a Abs. 4 der Durchführungsbestimmungen zum\nNutzfahrzeugen der Nachweis der Rückwareneigen-                   Biersteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\nschaft. Artikel 11 2 der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genann-       Gliederungsnummer 612-6-1, veröffentlichten berei-\nten Verordnung und § 44 der Allgemeinen Zollordnung               nigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verord-\nbleiben unberührt.                                                nung vom 28. November 1980 (BGBI. 1 S. 2196),","Nr. 24  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1984                              755\n3. § 63 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz              Gliederungsnummer 612-11-1, veröffentlichten berei-\nüber das Branntweinmonopol - der Grundbestim-          nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 der\nmungen- in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-  Verordnung vom 3. Dezember 1980 (BGBI. 1 S. 2205),\nrungsnummer 612-7-1, veröffentlichten bereinigten      wird wie folgt geändert:\nFassung, zuletzt geändert durch § 6 der Verordnung     1. Absatz 3 wird gestrichen.\nvom 28. November 1979 (BGBI. 1S. 2001 ),\n2. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.\n4. § 6 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen zum\nSchaumweinsteuergesetz in der im Bundesgesetz-            (4) § 9 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-8-1, veröffent-  Mineralölsteuergesetzes in der im Bundesgesetzblatt\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch    Teil 111, Gliederungsnummer 612-14-1, veröffentlichten\nArtikel 1 der Verordnung vom 3. Dezember 1980          bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verord-\n(BGBI. 1 S. 2205),                                     nung vom 17. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1793), wird\n5. § 11 der Verordnung zur Durchführung des Tabak-          wie folgt gefaßt:\nsteuergesetzes vom 21. Dezember 1979 (BGBI. 1            ,,(2) Mineralöl darf im Erhebungsgebiet unter Steuer-\nS. 2297), zuletzt geändert durch die Verordnung vom    aufsicht unversteuert verwendet werden, soweit es\n24. Oktober 1983 (BGBI. 1 S. 1311 ),                   nach§ 46 der Allgemeinen Zollordnung zollfrei ist oder\n6. § 1 der Verordnung zur Durchführung des Kaffee-          wäre.\"\nund Teesteuergesetzes vom 2. Juni 1980 (BGBI. I\ns. 651).                                                                         Artikel 7\n(2) § 8 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen zum                              Berlin-Klausel\nZuckersteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 612-4-1, veröffentlichten bereinig-           Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung          tungsgesetzes in Verbindung mit§ 89 des.~ollgesetzes,\nvom 2. Mai 1983 (BGBI. 1S. 516), wird wie folgt gefaßt:     Artikel 5 des Vierzehnten Gesetzes zur Anderung des\nZollgesetzes, § 30 des Umsatzsteuergesetzes, § 414\n,,(3) Scheidet in den Fällen, in denen die§§ 37 und 38    der Abgabenordnung und § 16 des Mineralölsteuer-\nder Allgemeinen Zollordnung auf Grund der Einfuhr-Ver-      gesetzes auch im Land Berlin.\nbrauchsteuerbefreiungsverordnung sinngemäß Anwen-\ndung finden, eine Steuerbefreiung bei der Einfuhr von\nZucker, Zuckerwaren und zuckerhaltigen Waren in das\nErhebungsgebiet aus, findet für die Besteuerung § 3                                   Artikel 8\nAbs. 4 keine Anwendung; § 3 Abs. 6 gilt sinngemäß.\"\nInkrafttreten\n(3) § 6 der Durchführungsbestimmungen zum Leucht-\nmittelsteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,        Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1984 in Kraft.\nBonn, den 5. Juni 1984\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}