{"id":"bgbl1-1984-24-2","kind":"bgbl1","year":1984,"number":24,"date":"1984-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/24#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-24-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_24.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Ver- und Entsorger/zur Ver- und Entsorgerin (Ver- und Entsorger-Ausbildungsverordnung - VerEntAusbV)","law_date":"1984-05-30T00:00:00Z","page":731,"pdf_page":3,"num_pages":16,"content":["Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1984                                    731\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Ver- und Entsorger /zur Ver- und Entsorgerin\n(Ver- und Entsorger-Ausbildungsverordnung - VerEntAusbV) *)\nVom 30. Mai 1984\nAuf Grund des§ 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                                                        §4\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                                              Ausbildungsberufsbild\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit                             (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind minde-\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-                             stens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nordnet:\n1. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes, arbeits-\nrechtliche Regelungen,\n§ 1\n2. Arbeitsschutz,    Unfallverhütung,    Gesundheits-\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                     schutz, Arbeitshygiene, Umweltschutz und ratio-\nDer Ausbildungsberuf Ver- und Entsorger/Ver- und                                  nelle Energieverwendung,\nEntsorgerin wird staatlich anerkannt. Er ist Ausbil-                              3. Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Arbeits-\ndungsberuf des öffentlichen Dienstes. Soweit die Aus-                                 geräten und Einrichtungen,\nbildung in der gewerblichen Wirtschaft stattfindet, ist er\nAusbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft.                                     4. Verwenden von Energieträgern,\n5. Bearbeiten von Werkstoffen und Einsetzen von\nWerkstücken,\n§ 2\n6. Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeits-\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen ·\nstoffen,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre. Auszubildende,                              7. Messen physikalischer Größen und Bestimmen von\ndenen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vor-                                    Stoffkonstanten,\nschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbil-\ndungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß§ 29                                 8. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten,\nAbs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der                             9. Darstellen von Arbeitsabläufen und -ergebnissen,\nBerufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die                                   10. Durchführen installationstechnischer Arbeiten,\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. Für\ndas dritte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fach-                               11. Lesen und Anfertigen technischer Skizzen,\nrichtungen                                                                       12. Bedienen von Hebezeugen und Transporteinrich-\n1. Wasserversorgung,                                                                  tungen,\n2. Abwasser und                                                                  13. Lagern und Disponieren,\n3. Abfall                                                                        14. Durchführen von Wartungsarbeiten,\ngewählt werden.                                                                  15. Messen, Steuern und Regeln,\n16. Bedienen von Elektro- und Verbrennungsmotoren\n§3                                               sowie von Pumpen, Gebläsen und Verdichtern,\nBerufsfeldbreite Grundbildung                                  17. Entnehmen und Vorbereiten von Proben,\nDie Ausbildung im ersten Ausbildungsjqhr vermittelt                          18. berufsbezogene Rechtsvorschriften,\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betrieb-                            19. Grundkenntnisse der Wasserversorgung, der\nliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Aus-                                  Abwasserableitung, der Abwasserreinigung und\nbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen                                der Abfallbehandlung.\nVorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfol-\n(2) Gegenstand _der Berufsausbildung in den Fach-\ngen.\nrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten\nund Kenntnisse:\n•) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des     1. in der Fachrichtung Wasserversorgung:\nBerufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte,\nvon der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepu-     a) Bedienen von Wasserversorgungsanlagen,\nblik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden\ndemnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                         b) Durchführen analytischer Arbeiten,","732                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nc) Durchführen installationstechnischer Arbeiten an         (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nWasserversorgungsanlagen,                           Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter\nd) Messen, Steuern, Regeln,                             laufender Nummer 1 bis 7 und 14 für das zweite Aus-\nbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse\ne) fachbezogene Rechtsvorschriften und technische       sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend\nRegelwerke;                                         den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff,\n2. in der Fachrichtung Abwasser:                           soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\na) Sammeln und Ableiten von Abwasser,                       (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling\nb) Reinigen von Abwasser,                               3 Arbeitsproben aus unterschiedlichen Bereichen in\ninsgesamt höchstens 5 Stunden durchführen. Hierfür\nc) Behandeln von Schlamm,                               kommen insbesondere in Betracht:          ·\nd) Durchführen analytischer Arbeiten,                   1. Bearbeiten von Werkstoffen,\ne) Messen, Steuern, Regeln,                             2. Montieren und Demontieren von Rohrleitungen,\nf) fachbezogene Rechtsvorschriften und technische       3. Vereinigen und Trennen von Arbeitsstoffen,\nRegelwerke;\n4. Messen physikalischer Größen,\n3. in der Fachrichtung Abfall:\n5. Lesen und Erläutern technischer Skizzen.\na) Annehmen und Vorbehandeln von Abfall,\nb) Behandeln und Verwerten von Abfall,                      (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling\nin insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus\nc) Durchführen analytischer Arbeiten,                   folgenden Gebieten schriftlich lösen:\nd) Messen, Steuern, Regeln,                             1 . Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Gesundheitsschutz,\ne) fachbezogene Rechtsvorschriften und technische            Arbeitshygiene,\nRegelwerke.\n2. Umweltschutz,\n3. berufsbezogene,       naturwissenschaftliche   Grund-\n§5\nlagen,\nAusbildungsrahmenplan\n4. Darstellen von Arbeitsergebnissen und Arbeits-\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach         abläufen,\nder in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für  5. Verwenden von Energieträgern,\ndie berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-     6. grundlegende Vorschriften des Wasser- und Abfall-\ndung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine            rechtes.\nvon dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der berufli-       Die schriftlichen Aufgaben sollen praxisbezogene Fälle\nchen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach-      berücksichtigen.\nbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliede-\nrung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zuläs-           (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nsig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die          besondere unterschritten werden, soweit die schriftli-\nAbweichung erfordern.                                      che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n§6                                                           §9\nAusbildungsplan                                              Abschlußprüfung\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-           (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen           Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nAusbildungsplan zu erstellen.                               auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n§7                                 (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\nBerichtsheft                         insgesamt höchstens 10 Stunden 4 Arbeitsproben\ndurchführen. Hiervon sollen eine Arbeitsprobe auf die\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines     Fertigkeiten entfallen, die Gegenstand der Berufsaus-\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit        bildung im ersten und zweiten Ausbildungsjahr sind, und\nzu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-         3 Arbeitsproben auf die Fertigkeiten entfallen, die\nzeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft        Gegenstand der Berufsausbildung in der jeweiligen\nregelmäßig durchzusehen.                                    Fachrichtung sind. Hierfür kommen insbesondere in\nBetracht:\n§8                              1 . für die Fertigkeiten, die Gegenstand der Berufsaus-\nZwischenprüfung                              bildung im ersten und zweiten Ausbildungsjahr sind,\nin höchstens 3 Stunden:\n(1) Zur Ermittlung de's Ausbildungsstandes ist eine\na) Durchführen installationstechnischer Arbeiten,\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                       b) Durchführen von Wartungsarbeiten,","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1984                           733\nc) Durchführen von mikrobiologischen und chemi-                dd) naturwissenschaftlich-technische Vorgänge\nschen Untersuchungen,                                          bei der Wasserversorgung,\nd) Bedienen von Elektro- und Verbrennungsmotoren               ee) fachbezogene Rechtsvorschriften,\nsowie von Pumpen, Gebläsen, Verdichtern und                ff) Lesen und Erläutern von Plänen und Zeich-\nTransporteinrichtungen,                                        nungen aus dem Bereich der Wasserversor-\ne) Entnehmen und Vorbereiten von Proben;                           gung;\n2. für die Fertigkeiten, die Gegenstand der Berufsaus-          c) Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbil-\nbildung in den drei Fachrichtungen sind, in höchstens          dung in der Fachrichtung Abwasser sind:\n7 Stunden:                                                     aa) Grundlagen des Sammelns und Ableitens\na) in der Fachrichtung Wasserversorgung:                           von Abwasser,\naa) Durchführen analytischer Arbeiten,                     bb) Herkunft und Zusammensetzung von Abwäs-\nbb) Messen, Steuern, Regeln im Wasserversor-                    sern,\ngungsbereich,                                         cc) Verfahren der Abwasserbehandlung,\ncc) Bedienen von Einrichtungen der Wasserver-              dd) naturwissenschaftlich-technische Vorgänge\nsorgung;                                                  bei der Abwasserbehandlung,\nb) in der Fachrichtung Abwasser:                               ee) Verfahren der Behandlung und Verwertung\nvon Abwasserschlämmen,\naa) Durchführen analytischer Arbeiten,\nff)  fachbezogene Rechtsvorschriften,\nbb) Messen, Steuern, Regeln im Abwasserbe-\nreich,                                                gg) Lesen und Erläutern von Plänen und Zeich-\nnungen aus dem Bereich der Abwassertech-\ncc) Bedienen von Einrichtungen der Abwasser-\nnik;\nableitung und Abwasserreinigung;\nd) Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbil-\nc) in der Fachrichtung Abfall:                                 dung in der Fachrichtung Abfall sind:\naa) Durchführen analytischer Arbeiten,                     aa) Abfallsammlung, -beförderung und\nbb) Messen, Steuern, Regeln im Bereich der                     -annahme,\nAbfallbehandlung,                                     bb) Abfallarten und -zusammensetzung,\ncc) Bedienen von Einrichtungen der Abfallbe-               cc) Verfahren der Abfallbehandlung,\nhandlung.\ndd) Möglichkeiten der Abfallverwertung,\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in            ee) naturwissenschaftlich-technische Vorgänge\nden Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-                     bei der Abfallbehandlung,\nmatik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich\ngeprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben ins-                 ff) fachbezogene Rechtsvorschriften,\nbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:                      gg) Lesen und Erläutern von Plänen und Zeich-\nnungen aus dem Bereich der Abfalltechnik;\n1. im Prüfungsfach Technologie:\na) Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbil-          2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\ndung im ersten und zweiten Ausbildungsjahr sind:        a) Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbil-\naa) Grundlagen der Wasserversorgung, der                   dung im ersten und zweiten Ausbildungsjahr sind:\nAbwasserableitung, der Abwasserreinigung              aa) Umwandlungen berufsbezogener Maß- und\nund der Abfallbehandlung,                                Gewichtseinheiten,\nbb) Grundkenntnisse des Messens, Steuerns                  bb) Berechnungen von Flächen-, Volumen- und\nund Regelns,                                             Körperinhalten,\ncc) Anfertigen von Handskizzen nach Angaben                cc) Berechnungen elektrischer Größen,\noder Aufmaß unter Berücksichtigung von               dd) Berechnungen von Stoffumsetzungen,\nZeichennormen,\nee) Mischungsrechnungen,\ndd) Umweltschutz in den Bereichen Wasser-\nversorgung, Abwasserableitung, Abwasser-             ff) rechnerische und grafische Auswertungen\nreinigung und Abfallbehandlung;                          von Meßdaten;\nb) Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbil-            b) Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbil-\ndung in der Fachrichtung Wasserversorgung sind:           dung in der Fachrichtung Wasserversorgung sind:\naa) Arten, Vorkommen und Qualität gewinnbaren             aa) Berechnungen zum hydrostatischen Druck\nWassers,                                                 und zum Auftrieb,\nbb) Verfahren der Wassergewinnung und -aufbe-             bb) Berechnungen von Durchfluß- und Förder-\nreitung,                                                 mengen;\ncc) Wasserförderung, -speicherung und -vertei-         c) Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbil-\nlung,                                                dung in der Fachrichtung Abwasser sind:","734                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\naa) Berechnungen zum hydrostatischen Druck                  (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nund zum Auftrieb,                                   besondere unterschritten werden, soweit die schriftli-\nbb) Berechnungen von Durchfluß- und Förder-              che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nmengen,                                                (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\ncc) einfache Berechnungen zur Reinigungs-                lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\nleistung, zum Kläranlagenwirkungsgrad und           einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu\nzur Schlammbelastung;                              ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nAusschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat\nd) Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbil-\ngegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.\ndung in der Fachrichtung Abfall sind:\naa) Berechnungen         von      Schüttgewichten,           (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\nSchüttdichten und Schüttwinkeln,                   fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-\nfungsfächer das doppelte Gewicht.\nbb) Berechnungen von Heizwerten.\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der\n3. Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:                Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der\nWirtschafts- und Sozialkunde.                               Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.\nDie Fragen und Aufgaben sollen praxisbezogene Fälle\nberücksichtigen.\n§ 10\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-                            Berlin-Klausel\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n1. im Prüfungsfach                                              leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nTechnologie                              120 Minuten,       bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\n2. im Prüfungsfach\n§ 11\nTechnische Mathematik                     90 Minuten,\nInkrafttreten\n3. im Prüfungsfach\nWirtschafts- und Sozialkunde              60 Minuten.           Diese Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft.\nBonn, den 30. Mai 1984\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1984                            735\nAnlage\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Ver- und Entsorger/zur Ver- und Entsorgerin\nAbschnitt 1: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                                                         zeitliche Richtwerte\nNr.         berufsbildes              zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse          in Wochen\nim ersten Ausbildungsjahr\n1               2                                          3                                  4\n1    Kenntnisse des Aus-          a)  Organisation und Aufgaben des Ausbil-\nbildungsbetriebes,               dungsbetriebes beschreiben\narbeitsrechtliche            b)  die im Ausbildungsbetrieb geltenden\nRegelungen                       Regelungen Ober Arbeitszeit, Vollmachten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)               und Weisungsbefugnisse beschreiben\nc)  Aufbau, Gliederung und Aufgabe sowie\nFachbereichszugehörigkeit, Betriebs- und\nRechtsform des Ausbildungsbetriebes\nbeschreiben\nd)  Inhalte der Ausbildungsordnung und den\nbetrieblichen Ausbildungsplan beschreiben\n2    Arbeitsschutz, Unfall-       a)  Berufsbezogene Vorschriften nennen und\nverhütung, Gesund-               beachten\nheitsschutz, Arbeits-        b)  funktionsgerechte persönliche Schutzaus-\nhygiene, Umweltschutz            rüstung handhaben sowie deren Einsatz\nund rationelle Energie-          beschreiben\nverwendung\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)           c)  Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz\nbeschreiben und bedienen\nd)  Brandverhütungs- und Feuerschutz-\neinrichtungen beschreiben und\nbedienen\nwährend des ersten\ne)  Verhaltensregeln im Brandfall nennen und     Ausbildungsjahres\nMaßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen      zu vermitteln\nf) Explosionsgefahren beschreiben und Maß-\nnahmen zum Explosionsschutz nennen\ng)  Vorschriften zum Schutz der Gesundheit\nam Arbeitsplatz nennen und anwenden\nh)  Maßnahmen zur Erste-Hilfe-Leistung\nnennen und anwenden\ni) berufsbezogene mögliche Ursachen der\nUmweltbelastung nennen, Maßnahmen zu\nihrer Vermeidung ergreifen\nk)  Maßnahmen zur Behandlung von Abfällen\nnennen und unter Beachtung betrieblicher\nund sonstiger berufsbezogener Sicherheits-\nbestimmungen ergreifen\n1) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten\nEnergiearten nennen und Möglichkeiten\nrationeller Energieverwendung im beruflichen\nEinwirkungs- und Beobachtungsbereich\nanführen\n3    Einsetzen, Pflegen           a) Arbeitsgeräte und Einrichtungen sachgemäß\nund lnstandhaltan von            einsetzen\nArbeitsgeräten und           b) Arbeitsgeräte und Einrichtungen instand-\nEinrichtungen                    halten, reinigen und pflegen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)","736                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 19'84, Teil    1\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                                                     zeitliche Richtwerte\nNr.         berufsbildes          zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse          in Wochen\nim ersten Ausbildungsjahr\n1               2                                      3                                  4\nc)  Störungen an Arbeitsgeräten und Einrich-\ntungen feststellen und beschreiben sowie\nMaßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen\n4    Verwenden                a)  Energieträger und ihre Einsatzmöglichkeiten\nvon Energieträgern           in Labor und Betrieb beschreiben\n(§'4 Abs. 1 Nr. 4)       b)  Methoden zum Konstanthalten der Tempe-                     5\nratur sowie zum Heizen und Kühlen\nanwenden und die entsprechenden Geräte\nund Apparate bedienen\n5    Bearbeiten von Werk-     a)  berufsbezogene Einsatzmöglichkeiten von\nstoffen und Einsetzen        Werkstoffen beschreiben\nvon Werkstücken\nb)  Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)           apparate- und gerätetechnischen\nVerwendbarkeit einsetzen\nc)  Thermoplaste spanlos verformen und\nverbinden\nd)  Metalle und Kunststoffe spanend verformen                 16\ne)  Schlauch- und Rohrverbindungen herstellen\nund lösen\nf) Aufbau, Wirkungsweise und Einsatz von\nAbsperrorganen beschreiben\ng)  handgesteuerte Ventile, Schieber und Hähne\nnach Anleitung zerlegen und montieren\nh)  Dichtungen an Absperrorganen erneuern\n6    Vereinigen, Trennen      a)  Umgehen mit Arbeitsstoffen\nund Reinigen\nvon Arbeitsstoffen           aa) chemische Symbole nennen, einfache\nchemische Formeln und Gleichungen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)                lesen und formulieren\nbb) mit festen, flüssigen und gasförmigen                  8\nArbeitsstoffen umgehen\ncc) charakteristische Eigenschaften\nvon berufsüblichen Arbeitsstoffen\nbeschreiben\nb)  physikalisch-technische Methoden\naa) Mischungen (fest/fest; fest/flüssig;\nflüssig/flüssig) unter Verwendung\nder entsprechenden Geräte und                         6\nApparaturen herstellen und trennen\nbb) Arbeitsstoffe unter Verwendung ent-\nsprechender Geräte und Apparaturen\nreinigen","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1984                              737\nLfd.                                                                                     zeitliche Richtwerte\nTeil des Ausbildungs-                                                                  in Wochen\nNr.          berufsbildes               zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nim ersten Ausbildungsjahr\n1                2                                           3                                   4\nc)  chemische Methoden\naa) Methoden zur qualitativen Trennung\ndurch Ionenreaktionen anwenden\nund die entsprechenden Geräte und\nApparaturen bedienen\n6\nbb) volumetrische Bestimmungen\ndurchführen\ncc) gravimetrische Bestimmungen\ndurchführen\ndd) Reaktionsprodukte aufarbeiten\nee) Reaktionen formelmäßig darstellen\nff)   Stoffumsetzungen berechnen\nd)   Probenahme\naa) über die Bedeutung von Probenahmen\nAuskunft geben                                        2\nbb) Proben unter Anleitung entnehmen\n7    Messen physikalischer         a)  Länge, Masse, Volumen, Temperatur und\nGrößen und Bestimmen              Druck messen\nvon Stoffkonstanten                                                                           5\nb)  Schmelzpunkt, Siedepunkt, Dichte und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)                pH-Wert bestimmen\n8    Durchführen mikro-           berufsbezogene mikrobiologische Unter-\nbiologischer Arbeiten       suchungen, insbesondere mikroskopischer Art,                      4\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)          an vorgegebenen Proben durchführen\nAbschnitt II: Berufliche Fachbildung - Fertigkeiten und Kenntnisse im zweiten Ausbildungsjahr\nLfd.                                                                                     zeitliche Richtwerte\nTeil des Ausbildungs-\nNr.                                      zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse           in Wochen\nberufsbildes                                                           im zweiten Ausbildungsjahr\n1                2                                           3                                   4\n1    die in § 4 Abs. 1            die in Abschnitt I lfd. Nr. 1, 2 und 3, Spalte 3,    während des zweiten\nNr. 1, 2 und 3 aufge-        aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse             Ausbildungsjahres\nführten Teile des                                                                 zu vermitteln\nAusbildungsberufsbildes\n2    Verwenden                     a)  feste, flüssige und gasförmige Energieträger\nvon Energieträgern                sowie elektrische Energie unter betrieblichen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)                Bedingungen einsetzen\nb)  Aufbau und Funktion gebräuchlicher\nHeizungsanlagen beschreiben                                 2\nc)  Sicherheitseinrichtungen an Heizungs-\nanlagen und ihre Wirkungsweise erläutern","738                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                                                        zeitliche Richtwerte\nNr.         berufsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse           in Wochen\nim zweiten Ausbildungsjahr\n1               2                                        3                                   4\nd)  betriebliche Heizungsanlagen und ihre Hilfs-\naggregate bedienen und überwachen\n3    Bearbeiten von Werk-      a)  Eigenschaften von berufsüblichen\nstoffen und Einsetzen         Werkstoffen und ihre Einsatzmöglichkeiten\nvon Werkstücken               erläutern\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)        b)  über Einsatzmöglichkeiten und Funktion\nvon Werkzeugen, Maschinen und Geräten\nzur Werkstoffbearbeitung Auskunft geben                     7\nc)  Werkzeuge, Maschinen und Geräte zur\nWerkstoffbearbeitung handhaben\nd)   metallische Werkstoffe, Holz und Kunststoffe\ntrennen und fügen\ne)   Beton und Mauersteine ver- und bearbeiten\n4    Messen physikalischer    berufsbezogene physikalische Größen und\nGrößen und Bestimmen     Stoffkonstanten unter betrieblichen Bedingungen                  2\nvon Stoffkonstanten      messen und bestimmen, insbesondere Masse,\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)       Volumen, Temperatur, Druck und pH-Wert                           -\n5    Darstellen                a)  verwaltungstechnische und organisatorische\nvon Arbeitsabläufen           Grundsätze der Betriebsführung und -über-\nund -ergebnissen              wachung beschreiben und beachten\n3\n(§ 4 Abs. 1 Nr. ·9)      b)   Betriebstagebücher führen\nc)  Arbeitsprotokolle und -berichte erstellen\n6    Durchführen               a)  Rohre und Rohrleitungsteile aus Stahl,\ninstallationstechnischer      Guß, Beton, Steinzeug, Asbestzement und\nArbeiten                      Kunststoffen ablängen, montieren und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)           demontieren                                                 6\nb)  Armaturen an Rohrleitungssystemen\nmontieren und demontieren\n7    Lesen und Anfertigen      a)  Zeichengeräte handhaben\ntechnischer Skizzen\nb) Skizzen unter Beachtung der Zeichnungs-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)           normen anfertigen                                           4\nC) Pläne, Zeichnungen, isometrische Darstel-\nlungen und Stücklisten lesen\nd) technische Tabellen anwenden\n8    Bedienen von Hebe-        a)  Einrichtungen zum Fördern von festen,\nzeugen und Transport-         flüssigen und gasförmigen Substanzen\neinrichtungen                 sowie von Gütern beschreiben                                1\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)      b)   Hebezeuge sowie Förder- und Transport-\neinrichtungen bedienen","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1984                             739\nzeitliche Richtwerte\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                                                                 in Wochen\nNr.         berufsbildes              zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nim zweiten Ausbildungsjahr\n1               2                                          3                                    4\n9    Lagern und Disponieren       a)  Lagerformen, -arten, -einrichtungen und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)              -bedingungen beschreiben\nb)  Aufgabe und Organisation de$ Lagers unter\nBerücksichtigung des Warenflusses und der\nLagerdisposition beschreiben                                1\nc)  Materialien, insbesondere Hilfsstoffe, Brenn-\nstoffe, Baustoffe und Installationsmaterial,\nunter Beachtung der Sicherheitsbestim-\nmungen ein- und auslagern\n10    Durchführen                  a)  Eigenschaften und Einsatz von Hilfsstoffen\nvon Wartungsarbeiten             und Korrosionsschutzmitteln in der Wartung\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 14)              erläutern\nb)  Geräte, Apparate und Anlagen überwachen\nund vorbeugend instandhalten                                9\nc)  Schäden an Betriebsgebäuden und Außen-\nanlagen feststellen\nd)  Maßnahmen zur Instandhaltung von Betriebs-\ngebäuden und Außenanlagen ergreifen\n11    Messen, Steuern              a)  über Grundlagen der Meß-, Steuerungs-\nund Regeln                       und Regelungstechnik unter Berücksichti-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 15)              gung der Mikroelektronik Auskunft geben\n4\nb)  Einrichtungen zur Regelung von technolo-\ngischen Prozessen in der Wasserversorgung,\nAbwasserableitung, Abwasserreinigung und\nAbfallbehandlung unter Anleitung handhaben\n12    Bedienen von Elektro-        a)  Aufbau und Wirkungsweise von Elektro-\nund Verbrennungs-                und Verbrennungsmotoren einschließlich\nmotoren sowie von                Nebenaggregaten sowie Pumpen, Gebläsen\nPumpen, Gebläsen und             und Verdichtern erläutern\nVerdichtern                                                                                  4\nb)  Elektro- und Verbrennungsmotoren anfahren\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 16)              und abschalten\nc)  Pumpen, Gebläse und Verdichter bedienen\n13    Entnehmen und                a)  Methoden einer systematischen und zweck-\nVorbereiten von Proben           mäßigen Probenahme beschreiben\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 17)          b)  Einrichtungen zur Probenahme handhaben\nc)  Proben unter betrieblichen Bedingungen                      3\nnach Entnahmeplänen entnehmen\nd)  entnommene Proben nach Anweisung kenn-\nzeichnen, konservieren und aufbewahren\ne)  Proben zur weiteren ·B~arbeitung vorbereiten\n·-\n14    berufsbezogene               a)  in den Bereichen Wasser-, Abwasser- und\nRechtsvorsch ritten              Abfallwirtschaft geltende Gesetze und Ver-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 18)              ordnungen nennen .","740                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nLfd.                                                                                   zeitliche Richtwerte\nTeil des Ausbildungs-          zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse           in Wochen\nNr.           berufsbildes                                                         im zweiten Ausbildungsjahr\n1                2                                         3                                    4\nb)  wesentliche Regelungen des Wasser- und                      2\nAbfallrechts nennen\nC) über berufsbezogene Regelungen des\nImmissionsschutzrechts Auskunft geben\n15    Grundkenntnisse der          a)  Wasserversorgung\nWasserversorgung, der            aa) den Kreislauf des Wassers unter\nAbwasserableitung, der\nBerücksichtigung von Umweltfaktoren\nAbwasserreinigung und                 beschreiben\nder Abfallbehandlung\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 19)              bb) Arten, Vorkommen und Qualitäten\ngewinnbaren Wassers nennen\ncc) Verfahren der Wassergewinnung nennen\nb)  Abwasserableitung und -reinigung\naa) Arten und Mengen des Abwassers nach\nHerkunft und Verschmutzungsgrad\nnennen\nbb) über Entwässerungssysteme Auskunft\ngeben\nCC) mechanische, biologische und                            4\nchemische Methoden der Abwasser-\nreinigung beschreiben\nC) Abfallbehandlung\naa) über Abfallarten Auskunft geben\nbb) mechanische, thermische und physika-\nlisch-chemische Methoden der Abfall-\nbehandlung beschreiben\nd)  Hygiene\naa) über Krankheitserreger in Rohwasser, in\nAbwasser und in Abfall Auskunft geben\n'\nbb) hygienische Grundsätze und Regelungen\nbeim Betreiben von Wasserwerken,\nKanalnetzen, Kläranlagen und Abfallbe-\nhandlungsanlagen nennen\nAbschnitt III: Berufliche Fachbildung - Fertigkeiten und Kenntnisse im dritten Ausbildungsjahr\nFachrichtung Wasserversorgung\nLfd.                                                                                   zeitliche Richtwerte\nTeil des Ausbildungs-          zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse            in Wochen\nNr.           berufsbildes                                                          im dritten Ausbildungsjahr\n1                2                                         3                                    4\n1    die in§ 4 Abs. 1 Nr. 1,     die in Abschnitt I lfd. Nr. 1, 2 und 3, Spalte 3,   während des dritten\n2 und 3 aufgeführten        aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse            Ausbildungsjahres\nTeile des Ausbildungs-                                                          zu vermitteln\nberufsbildes","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1984                            741\nzeitliche Richtwerte\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                                                               in Wochen\nNr.          berufsbildes              zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nim dritten Ausbildungsjahr\n1               2                                          3                                   4\n2    Bedienen von Wasser-         a)  quantitative und qualitative Anforderungen\nversorgungsanlagen               an Wasser in bezug auf seine Verwendung\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1                beschreiben\nBuchstabe a)                 b) Verfahren der Wassergewinnung beschreiben\nc)  Grundlagen und Verfahren der Aufbereitung\nvon Prozeß-, Betriebs-, Trink- und Kessel-\nspeisewasser beschreiben\nd)  Einrichtungen der Wasserförderung, insbe-\nsondere mit Pumpen und Hebern, bedienen\ne)  Einrichtungen der Wasserspeicherung                       18\nbedienen\nf) Aufbau und Wirkungsweise von Einrichtungen\nin und an Wasserversorgungsanlagen, insbe-\nsondere von Dosierungseinrichtungen, Be-\nund Entgasungseinrichtungen, Filteranlagen,\nDruckwindkesseln, Einrichtungen zur Druck-\nminderung und -begrenzung sowie von Bat-\nterien und Notstromaggregaten, beschreiben\ng)  Wasserversorgungsanlagen überwachen und\ninstand halten\n3    Durchführen                  a)  Sinnesprüfungen an verschiedenen Wasser-\nanalytischer Arbeiten            arten durchführen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1            b)  in der Wasserversorgung übliche physi-\nBuchstabe b)                     kalische Untersuchungen durchführen und\nauswerten, insbesondere Bestimmen\nder Mengen absetzbarer Stoffe sowie Sieb-\nanalysen                                                    4\nc)  physikalisch-chemische und chemische\nWasseruntersuchungen durchführen,\ninsbesondere Bestimmen des pH-Wertes,\nder Kohlensäure, der Härte, des Eisens\nund des Mangans\n4    Durchführen installa-        a)  über Bau, Betrieb und Wartung von Rohr-\ntionstechnischer Arbeiten        netzen Auskunft geben\nan Wasserversorgungs-\nanlagen                      b)  Leitungen auffinden und Lecks feststellen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1            c)  Bruch- und Leckstellen im Rohrnetz                        19\nBuchstabe c)                     reparieren\nd)  Leitungen prüfen, spülen und desinfizieren\ne)  Sofortmaßnahmen zur Sicherung von Bau-\nstellen ergreifen\n5    Messen, Steuern,             a)  Verfahren zur Messung von Wasserständen,\nRegeln                           -mengen und -durchflossen beschreiben\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1            b) Wasserstände, -mengen und -durchflüsse\nBuchstabe d)                     messen\n8\nc) technologische Prozesse in der Wasserver-\nsorgung von Hand und mit Regelungstechnik\nfahren","742                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil       1\nUd.                                                                                 zeitliche Richtwerte\nTeil des Ausbildungs-                                                             in Wochen\nNr.           berufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nim dritten Ausbildungsjahr\n1                 2                                      3                                  4\nd)   Störungen im Ablauf v·on Prozessen in der\nWasserversorgung feststellen und Maß-\nnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen\n6    fachbezogene Rechts-      a)  rechtliche Regelungen im Bereich der\nvorschritten und tech-        Wasserversorgung nennen\nnische Regelwerke                                                                         3\nb)  technische Regelwerke in der betrieblichen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1             Praxis anwenden\nBuchstabe e)\nFachrichtung Abwasser\nLfd.                                                                                zeitliche Richtwerte\nTeil des Ausbildungs-                                                             in Wochen\nNr.           berufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nim dritten Ausbildungsjahr\n1                2                                       3                                  4\n1    die in§ 4 Abs. 1 Nr. 1,  die in Abschnitt I lfd. Nr. 1, 2 und 3, Spalte 3,   während des dritten\n2 und 3 aufgeführten     aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse            Ausbildungsjahres\nTeile des Ausbildungs-                                                       zu vermitteln\nberufsbildes\n2    Sammeln und Ableiten      a)  qualitative und quantitative Bedingungen\nvon Abwasser                  des Abwasseranfalls beschreiben\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2         b)  Verfahren des Sammelns und der Ableitung\nBuchstabe a)                  von Abwasser beschreiben\nc)  Einrichtungen der Abwasserableitung bedienen\nd)  Entwässerungsnetze überwachen\ne)  Maßnahmen der Reinigung und Instand-                       10\nhaltung im Entwässerungsnetz ergreifen\nf) Geräte und Maschinen für Überwachung,\nReinigung und Instandhaltung handhaben\ng)  Betriebszustände in Anlagen zur Abwasser-\nableitung überwachen\nh)  Gefahren im Kanalbetriebsbereich beschrei-\nben und Schutzmaßnahmen ergreifen\n3    Reinigen                  a)  naturwissenschaftlich-technische Vorgänge\nvon Abwasser                  bei der mechanischen, biologischen und\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2             chemischen Reinigung von Abwasser\nBuchstabe b)                  beschreiben\nb)  Sonderverfahren der Abwasserreinigung\nnennen\nc)  Abwasserreinigungsprozesse unter Berück-\nsichtigung von Störungen durch spezielle\n16\nAbwässer durchführen\nd)  Einrichtungen zur mechanischen, biologi-\nsehen und chemischen Abwasserreinigung\nbedienen, überwachen und instandhalten\ne)  Ursachen von Umweltbelastungen durch\nAbwasseranlagen feststellen und Möglich-\nkeiten zu ihrer Vermeidung nennen","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1984                           . 743\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                                                           zeitliche Richtwerte\nNr.          berufsbildes              zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse            in Wochen\nim dritten Ausbildungsjahr\n1               2                                          3                                     4\n4    Behandeln                    a)  die Notwendigkeit der Schlammbehandlung\nvon Schlamm                      erklären und ihre Methoden beschreiben\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2            b)  naturwissenschaftlich-technische Vorgänge\nBuchstabe c)                     bei der Schlammbehandlung beschreiben\nc)  Einrichtungen zur Schlammbehandlung\nbedienen, überwachen und instandhalten\n12\nd)  Möglichkeiten der Schlammverwertung\nbeschreiben\ne)  über Gasanfall und -zusammensetzung bei\nder Schlammfaulung sowie über Verwer-\ntungsmöglichkeiten des Faulgases Auskunft\ngeben\nf) die Schlammbeseitigung nachweisen\n5    Durchführen                  a)  Sinnesprüfungen an verschiedenen Ab-\nanalytischer Arbeiten            wasserarten durchführen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2            b)  in der Abwasserableitung und Abwasserreini-\nBuchstabe d)                     gung übliche physikalische Untersuchungen\ndurchführen und auswerten, insbesondere\nBestimmen der absetzbaren Stoffe und\nSchlammtrockensubstanz sowie des\nSchlammindex, der Sichttiefe und der\nTrübung\nc)  physikalisch-chemische, chemische und                         6\nbiochemische Abwasseruntersuchungen zur\nBetriebskontrolle einschließlich des Klär-\nanlagenablaufs durchführen, insbesondere\nBestimmen des pH-Wertes, des Sauerstoff-\ngehalts, der Fäulnisfähigkeit, des Ammoni-\numstickstoffes, 'der Enzymaktivität, der elek-\ntrischen Leitfähigkeit, der Schlammatmung\nsowie des chemischen und biochemischen\nSauerstoffbedarfs\n6    Messen, Steuern,             a) Verfahren zur Messung von Mengen und\nRegeln                           Durchflüssen beschreiben\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2            b)  Mengen und Durchflüsse, insbesondere von\nBuchstabe e)                     Abwasser und Schlamm, messen\nc) technologische Prozesse in der Abwasser-                       5\nreinigung von Hand und mit Regelungs-\ntechnik fahren\nd)  Störungen im Ablauf von Prozessen in der\nAbwasserreinigung feststellen und Maß-\nnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen\n7    fachbezogene Rechts-         a)  rechtliche Regelungen im Bereich Abwasser\nvorschritten und tech-           und Schlamm nennen\nnische Regelwerke\nb) fachbezogene technische Regelwerke in der                      3\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2                betrieblichen Praxis anwenden\nBuchstabe f)","744                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil     1\nFachrichtung Abfall\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                                                         zeitliche Richtwerte\nNr.         berufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse             in Wochen\nim dritten Ausbildungsjahr\n1               2                                       3                                      4\n1    die in § 4 Abs. 1 Nr. 1, die in Abschnitt I lfd. Nr. 1, 2 und 3, Spalte 3,    während des dritten\n2 und 3 aufgeführten     aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse             Ausbildungsjahres\nTeile des Ausbildungs-                                                        zu vermitteln\nberufsbildes\n2    Annehmen und Vor-         a)  qualitative und quantitative Bedingungen des\nbehandeln von Abfall          Abfallanfalls beschreiben\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3         b)  Methoden der Sammlung, Zwischenlagerung\nBuchstabe a)                  und Beförderung von Abfällen beschreiben\nc)  Methoden und Einrichtungen zur Abfallan-\nnahme und Abfallvorbehandlung beschreiben\nd)   Abfälle annehmen, wiegen und Behandlungs-\nverfahren zuordnen                                           11\ne) das Begleitscheinverfahren durchführen\nf) über Verfahren zur Entgiftung, Neutralisation,\nEntwässerung und Verfestigung von Abfällen\nund Sonderabfällen Auskunft geben\ng)   Einrichtungen zur Abfallannahme und Abfall-\nvorbehandlung bedienen, überwachen und\ninstandhalten\n3    Behandeln und            a)   naturwissenschaftlich-technische Vorgange\nVerwerten von Abfall          bei der Abfallbehandlung, insbesondere bei\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3             der Ablagerung, der thermischen Behand-\nBuchstabe b)                  lung und der Kompostierung, beschreiben                        3\nb) Ursachen von Umweltbelastungen bei der\nAbfallbehandlung feststellen und Möglich-\nkeiten zu ihrer Vermeidung nennen\nc)   mindestens drei der vier nachfolgend            in jeweils 9 Wochen\naufgeführten Abfallbehandlungsverfahren         pro Abfallbehandlungs-\ndurchführen                                     verfahren\n1. Ablagerung von Abfall\naa) über geologische und zivilisatorische\nEinflüsse auf Standort und Größe von\nDeponien Auskunft geben\nbb) Aufbau einer Deponie beschreiben\ncc) Abfälle annehmen, behandeln und\nunterbringen\ndd) über die Annahme und Behandlung\nvon Sonderabfall auf Deponien Aus-\nkunft geben\nee) technische Einrichtungen auf Depo-\nnien bedienen, überwachen und\ninstandhalten\nff)  Möglichkeiten der Nutzung abge-\nschlossener Deponien, insbesondere\nder Rekultivierung und Gasgewinnung,\nbeschreiben","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1984                               745\nzeitliche Richtwerte\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                                                                  in Wochen\nNr.           berufsbildes             zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nim dritten Ausbildungsjahr\n1                2                                         3                                     4\n2. Thermische Behandlung von Abfall\naa) Methoden der thermischen Behand-\nlung von Abfällen, insbesondere der\nVerbrennung, beschreiben\nbb) techr.iische Einrichtungen für die\nAbfallverbrennung unter Anleitung\nbedienen\ncc) Einrichtungen im Umfeld der Ver-\nbrennung von Abfällen, insbesondere\nim Bereich der Annahme und Behand-\nlung von Reststoffen, bedienen, über-\nwachen und instandhalten\ndd) Möglichkeiten der Nutzung der bei\nthermischer Behandlung von Abfällen\nfrei werdenden Energie nennen\n3. Korn postierung\naa) Methoden der Kompostierung von\nAbfall einschließlich Müll-Klärschlamm-\nKompostierung beschreiben\nbb) technische Einrichtungen für die\nKompostierung bedienen, überwachen\nund instandhalten\ncc) den erzeugten Kompost aufbereiten\nund abgabefertig machen\ndd) Möglichkeiten der Verwendung und\nVermarktung von Kompost nennen\n4. Abfallverwertung\naa) ökologische und ökonomische Grund-\nlagen der Abfallverwertung nennen\nbb) Einrichtungen zur Trennung, Samm-\nlung und Rückführung von Rohstoffen\nin den Rohstoffkreislauf bedienen\nCC)   Sonderverfahren der Abfallverwertung,\ninsbesondere der Herstellung von\nBrennstoffen aus Abfall, beschreiben\n4    Durchführen                  a)  Sinnesprüfungen an verschiedenen Abfall-\nanalytischer Arbeiten            arten durchführen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3            b)  in der Abfallbehandlung übliche physikalische\nBuchstabe c)                     Untersuchungen durchführen, insbesondere\nBestimmen des spezifischen Gewichts, des\nWassergehalts, der hygroskopischen Feuchtig-\nkeit und der Leitfähigkeit                                    4\nc)  physikalisch-chemische, chemische und\nbiologische Abfalluntersuchungen durch-\nführen, insbesondere Bestimmen des\npH-Wertes, des Selbsterhitzungsvermögens,\nder organischen Substanz und des Kohlen-\nstoff-Stickstoff-Verhältnisses, sowie den\nZehrungshemmungs- und Saprobitätstest","746                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                                                    zeitliche Richtwerte\nNr.           berufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse          in Wochen\nim dritten Ausbildungsjahr\n1                2                                    3                                  4\n5    Messen, Steuern,         a) technologische Prozesse in der Abfallbehand-\nRegeln                      lung von Hand und mit Regelungstechnik\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3           fahren\n4\nBuchstabe d)             b) Störungen im Ablauf von Prozessen in der\nAbfallbehandlung feststellen und Maßnahmen\nzu ihrer Beseitigung ergreifen\n6    fachbezogene Rechts-     a) rechtliche Regelungen im Bereich Abfallbe-\nvorschritten und tech-      handlung nennen\nnische Regelwerke                                                                      3\nb) fachbezogene technische Regelwerke in der\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3           betrieblichen Praxis anwenden\nBuchstabe e)"]}