{"id":"bgbl1-1984-24-1","kind":"bgbl1","year":1984,"number":24,"date":"1984-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/24#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-24-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_24.pdf#page=1","order":1,"title":"Elfte Verordnung zur Änderung der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung","law_date":"1984-05-24T00:00:00Z","page":729,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["729\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                   Z 5702 A\n1984                           Ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 1984                                                                                                       Nr. 24\nTag                                                               Inhalt                                                                                            Seite\n24. 5. 84  Elfte Verordnung zur Änderung der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung . . . . . . . . . . . . .                                                                 729\n2124-2-2\n30. 5. 84  Verordnung über die Berufsausbildung zum Ver- und Entsorger/zur Ver- und Entsorgerin\n(Ver- und Entsorger-Ausbildungsverordnung - VerEntAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         731\nneu 800-21-1-113\n5. 6. 84  Verordnung zur Änderung von Vorschriften über außertarifliche Eingangsabgabenbefreiungen                                                                     747\nneu: 611-10-14-3, neu: 612-16; 613-1-1, 613-1-11, 613-1-12, 611-10-14-2, 612-5-1, 612-6-1, 612-7-1, 612-8-1,\n612-1-6-1, 612-15-1, 612-4-1, 612-11-1, 612-14-1\n5. 6. 84  Zweite Verordnung über Sofortmaßnahmen bei der Beförderung von TCDD im Straßenverkehr                                                                        756\nneu: 9241-23-3/3\n5. 6. 84  Zweite Verordnung über Sofortmaßnahmen bei der Beförderung von TCDD in der Binnenschiffahrt                                                                  757\nneu: 9502-13-2/2\n4. 6. 84  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 11 in Verbindung mit § 1O Abs. 2 und 3 des\nAsylverfahrensgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    758\n1104-5, 26-5\n4. 6. 84  Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Postzeitungsordnung . . . . . . . . . . . . . . .                                                       758\n901-1-19-6\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 18 und Nr. 19                                                                                                                  759\nElfte Verordnung\nzur Änderung der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung\nVom 24. Mai 1984\nAuf Grund des § 376 a Abs. 1 der Reichsversiche-                                1. § 1 wird wie folgt gefaßt:\nrungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\n,,§ 1\nderungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, der zuletzt durch § 1 der Verordnung vom                                            ( 1) Die Krankenkassen (Ersatzkassen) haben für\n27. September 1977 (BGBI. I S. 1869) geändert worden                                     die zu gewährende Hebammenhilfe folgende Gebüh-\nist, wird nach Mitwirkung der Verbände der Kranken-                                      ren zu zahlen:\nkassen, der Ersatzkassen und der Hebammen mit                                            1. für die Hilfe bei der vollendeten\nZustimmung des Bundesrates verordnet:\nEntbindung ohne Rücksicht\nauf die Dauer des Beistandes\nArtikel 1                                                           und die Schwierigkeit der Entbindung\nDie Hebammenhilfe-Gebührenverordnung in der im                                              einschließlich aller damit verbundenen\nVerrichtungen                                                              200,- DM\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-2-2,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert                                         bei einer Zwillingsentbindung                                              235,-DM\ndurch die Verordnung vom 11. Juni 1982 (BGBI. 1                                                bei einer Entbindung von Drillingen\nS. 686), wird wie folgt geändert:                                                              und mehr Kindern                                                           260,-DM","730                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n2. für die Hilfe bei einer Fehlgeburt                       a) wenn sie auf ärztliche Anordnung ausgeführt wur-\n(einschließlich Blasenmole)             144,-DM            den und die Hebamme eine entsprechende\nBescheinigung des Arztes vorlegt,\n3. für jeden nach den Vorschriften der\nDienstordnung vorgenommenen Besuch                      b) wenn sie wegen Verzögerung der Abheilung des\nin den ersten zehn Tagen nach dem                          Nabels notwendig waren, ohne ärztliche Beschei-\nTag der Entbindung einschließlich                          nigung.\naller damit verbundenen Verrichtungen                     (2) Für jeden nach Absatz 1 ausgeführten Besuch\nim Krankenhaus                            12,-DM        erhält die Hebamme eine Gebühr von 20,- DM. Die\nin der Wohnung                            20,-DM.       Zahlung von Wegegebühren richtet sich nach § 5.\"\nVerrichtungen im Sinne der Nummern 1 und 3 sind\nauch Eingriffe, die die Hebamme nach ihrer Dienst-      4. § 4 wird wie folgt geändert:\nordnung zur Abwendung einer ernsten Lebens- oder            a) In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Zahl „11,30\"\nGesundheitsgefahr für Mutter und Kind auszuführen              durch die Zahl „ 12,-\" und die Zahl „21,-\" du roh\nhat, und Hilfeleistungen zu oder bei ärztlichen Ver-           die Zahl „22,20\" ersetzt.\nrichtungen. Wird an einem Tag mehr als ein Besuch\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird die Klammer,,(§ 3 Abs. 1 )\"\nausgeführt, so sind die weiteren Besuche nur zu ver-\ndurch die Klammer,,(§ 1 Abs. 1)\" ersetzt.\ngüten, soweit sie auf ärztliche Anordnung ausgeführt\nwurden und die Hebamme eine entsprechende                   c) In Absatz 4 wird die Zahl „10,70\" durch die Zahl\nBescheinigung des Arztes vorlegt.                              ,, 11 ,30\" ersetzt.\n(2) Für die Untersuchung des Neugeborenen und\ndie Eintragung der Befunde im Untersuchungsheft für      5. § 4 a wird wie folgt geändert:\nKinder (U 1) nach den Richtlinien des Bundesaus-            a) In Absatz 1 wird die Zahl „8,-\" durch die Zahl\nschusses der Ärzte und Krankenkassen über die                   ,,8,50\" ersetzt.\nFrüherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur\nb) In Absatz 2 wird\nVollendung des 4. Lebensjahres (Kinder-Richtlinien)\nin der jeweils geltenden Fassung erhält die                    aa) in Satz 1 die Zahl „9,60\" durch die Zahl\nHebamme zusätzlich eine Gebühr von 6,20 DM je                         ,, 10,20'' ersetzt,\nKind.\"                                                          bb) folgender Satz angefügt: ,,Für die ärztlich\nangeordnete kardiotokographische Überwa-\n2. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                            chung· bei Risikoschwangerschaften erhält\n,,§ 2                                       die Hebamme die Gebühr nach Satz 1.\"\n( 1 ) Die Gebühr nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 erhält     c) In Absatz 4 wird im ersten und letzten Satz die\ndie Hebamme auch dann, wenn die werdende Mutter                Zahl „7,70\" durch die Zahl „8,20\" ersetzt.\nvor Beendigung der Geburt oder Fehlgeburt in ein\nKrankenhaus aufgenommen wird und die Hebamme\n6. § 5 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a wird wie folgt geän-\ndort keinen weiteren Beistand leistet. Die im Kran-\ndert:\nkenhaus zur weiteren Hilfeleistung zugezogene frei-\nberuflich tätige Hebamme erhält ebenfalls die Gebühr        „a) wenn die Wegegebühren anfallen, weil mehrere\nnach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2.                                      Hebammen die Dienstleistungen in einem Kran-\nkenhaus nach einem vereinbarten Einsatzplan\n(2) Die Gebühr nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 erhält\nausführen,''.\ndie Hebamme auch dann, wenn sie erst nach der\nGeburt oder Fehlgeburt, jedoch vor Vollendung der\nVersorgung der Mutter und des Kindes Hilfe leisten                                  Artikel 2\nkonnte. War beim Eintreffen der Hebamme die Ver-           Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nsorgung der Mutter und des Kindes bereits vollendet,     tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des Drit-\nso erhält sie die Gebühr nach § 3 Abs. 2 Satz 1.\"        ten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes auch im\nLand Berlin.\n3. § 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 3                                                     Artikel 3\n(1) Besuche, die nach dem zehnten Tag nach dem          Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1984 in Kraft. Sie fin-\nTag der Entbindung ausgeführt werden, sind von der       det Anwendung für die Vergütung der Hilfeleistungen\nKrankenkasse (Ersatzkasse) besonders zu vergü-           bei allen nach dem 30. Juni 1984 erfolgten Geburten\nten,                                                     und Fehlgeburten.\nBonn, den 24. Mai 1984\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}