{"id":"bgbl1-1984-23-6","kind":"bgbl1","year":1984,"number":23,"date":"1984-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/23#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-23-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_23.pdf#page=16","order":6,"title":"Verordnung über die Abgaben im Rahmen von Garantiemengen im Bereich der Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Milch-Garantiemengen-Verordnung)","law_date":"1984-05-25T00:00:00Z","page":720,"pdf_page":16,"num_pages":9,"content":["720                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nVerordnung\nüber die Abgaben im Rahmen von Garantiemengen\nim Bereich der Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse\n(Milch-Garantiemengen-Verordnung)\nVom 25. Mai 1984\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und des § 9 des Geset-                             Abschnitt 2\nzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisa-\ntionen vom 31. August 1972 (BGBI. I S. 1617), die durch                           Milchanlieferung\nArtikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975                                            §3\n(BGBI. I S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund\ndes § 10 Abs. 1, der§§ 12, 26 Abs. 2 Nr. 1 und des § 48                                Grundsatz\nAbs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsa-              Im Falle von § 1 Nr. 1 wird die Abgabe von jedem Milch-\nmen Marktorganisationen wird vom Bundesminister für         erzeuger für die Milch- und Milchäquivalenzmengen\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh-          (Milchmengen) erhoben, die von ihm an Käufer geliefert\nmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirt-       werden und die seine Anlieferungs-Referenzmenge\nschaft, hinsichtlich des § 2 Abs. 2 auf Grund des § 12       überschreiten.\nAbs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 30. August\n1971 (BGBI. 1 S. 1426, 1427) vom Bundesminister der                                        §4\nFinanzen verordnet:                                                Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge\n( 1 ) Der Käufer berechnet für jeden Milcherzeuger, der\nAbschnitt 1                         ihm bei Inkrafttreten dieser Verordnung Milch oder Milch-\nAllgemeine Vorschriften                     erzeugnisse liefert, die Anlieferungs-Referenzmenge,\ndie dem Milcherzeuger unbeschadet der §§ 5, 6 und 18\n§ 1                             nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zusteht, sowie den\nAnwendungsbereich\ndurchschnittlichen gewogenen Fettgehalt nach Maß-\ngabe von Absatz 4.\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die\nDurchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom-              (2) Die Referenzmenge entspricht der um 4 vom Hun-\nmission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen           dert gekürzten Milchmenge, die der Milcherzeuger im\nder gemeinsamen Marktorganisation für Milch und             Kalenderjahr 1983 an einen Käufer geliefert hat. Dieser\nMilcherzeugnisse hinsichtlich der Abgaben, die der          Kürzungssatz erhöht sich, falls die Anlieferungsmenge\nMilcherzeuger unter Berücksichtigung von Referenz-          des Kalenderjahres 1983 höher ist als die Anlieferungs-\nmengen im Rahmen der nationalen Garantiemengen für          menge des Kalenderjahres 1981, nach folgender\ndie Milch und Milcherzeugnisse zu zahlen hat, die er        Berechnungsformel:\n(Anlieferungsmenge 1983 - Anlieferungsmenge 1981) x 33\n1. an einen Käufer liefert oder\nAnlieferungsmenge 1981\n2. unmittelbar an Verbraucher verkauft.\njedoch um nicht mehr als 5 Prozentpunkte. Der sich aus\nden Sätzen 1 und 2 ergebende Kürzungssatz erhöht\n§2                             sich\nZuständigkeit                        1. bei einer Anlieferungsmenge 1983 von 161 000 kg\nbis zu 180 000 kg um 0, 1 Prozentpunkt je 161 000 kg\n(1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung         übersteigende, angefangene 1 000 kg,\nund der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundes-\n2. bei einer Anlieferungsmenge 1983 über 180 000 kg\nfinanzverwaltung, soweit nicht nach Maßgabe dieser Ver-\nbis zu 286 000 kg um 2 Prozentpunkte,\nordnung das Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-\nschaft (Bundesamt) zuständig ist. Die Zuständigkeit der    3. bei einer Anlieferungsmenge 1983 über 286 000 kg\nnach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen)            bis zu 300 000 kg um 2 Prozentpunkte und um 0, 1\nfür die Erteilung von in dieser Verordnung genannten            Prozentpunkt je 286 000 kg übersteigende, ange-\nBescheinigungen bleibt unberührt.                               fangene 1 000 kg,\n(2) Zuständig für die Erhebung der Abgabe ist das        4. bei einer Anlieferungsmenge 1983 über 300 000 kg\n,Hauptzollamt Hamburg-Jonas.                                     um 3,5 Prozentpunkte.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1984                               721\n(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 wird die Anliefe-        b) soviel Kühe aufgestallt worden sind, wie für die\nrungsmenge 1983 bei Milcherzeugern, die im Jahre                  Erzeugung der zu erwartenden Anlieferungs-\n1983 nicht mehr Milch als 1981 angeliefert haben, für             Referenzmenge erforderlich sind.\ndie ersten 60 000 kg Anlieferungsmenge nur um 2 vom        2. liegen die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht\nHundert gekürzt, falls die Anlieferungsmenge 1983              vor, wird die Zielmenge in dem Umfang zugrunde\nkleiner als 161 000 kg war.                                    gelegt, wie Kühe aufgestallt worden sind, die für die\n(4) Der durchschnittliche gewogene Fettgehalt wird          Erzeugung der zu erwartenden Anlieferungs-Refe-\nauf der Grundlage der monatlichen durchschnittlichen           renzmenge erforderlich sind; die Erhöhung kann ab\nFettgehalte für den Zeitraum vom 1. April 1983 bis zum         dem auf die Aufstallung folgenden Quartal geltend\n31. März 1984 berechnet.                                       gemacht werden.\n(5) Der Käufer teilt die Referenzmenge und den              (3) Sind dem Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli\ndurchschnittlichen gewogenen Fettgehalt dem Milch-         1978 und dem 29. Februar 1984 ohne Entwicklungsplan\nerzeuger bis zum 15. Juli 1984 nach dem Muster der         im Sinne von Absatz 2 öffentliche Mittel für eine Bau-\nAnlage 1 mit. Ferner teilt er die Summe der Referenz-      maßnahme im Sinne von Absatz 2 bewilligt worden, gilt\nmengen bis zum 1. August 1984 dem Bundesamt und            folgendes:\ndem für den Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzoll-\namt mit.                                                   1. Für die Berechnung der Referenzmenge wird die\nMilchmenge zugrunde gelegt, die sich als Zielmenge\n§5                                 unmittelbar aus den Bewilligungsunterlagen ergibt,\ndie der Bewilligungsbehörde vor dem 1. März 1984\nErgänzung der Anlieferungs-Referenzmenge\nvorgelegen haben.\n(1) Der Milcherzeuger, der im Kalenderjahr 1981 oder    2. Geht hieraus die Zielmenge nicht hervor, wird die\n1983 oder in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1984          Zahl der geplanten Kuhplätze, sofern sich diese\nMilch oder Milcherzeugnisse an andere als den in § 4           unmittelbar aus den Unterlagen ergibt, mit der im\nAbs. 1 genannten Käufer geliefert hat, teilt dem in § 4        betreffenden Bundesland 1983 durchschnittlich\nAbs. 1 genannten Käufer nach dem Muster der Anlage             angelieferten Milchmenge je Kuh (Landesdurch-\n2 folgendes mit:                                               schnittssatz) vervielfacht.\n1. Name und Anschrift der Käufer,                          Für den Umfang, in dem die sich aus Satz 1 ergebende\n2. die jeweiligen Lieferzeiträume,                         Milchmenge berücksichtigt wird, gilt Absatz 2 Nr. 1 und\n2 entsprechend.\n3. die jeweiligen Milchmengen,\n(4) Ist dem Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli 1978\n4. die durchschnittlichen monatlichen Fettgehalte,\nund dem 29. Februar 1984 in anderen als den in Absatz\nsoweit es sich um Lieferungen nach dem 1. April\n2 oder 3 genannten Fällen ein Bauantrag für eine Bau-\n1983 handelt.\nmaßnahme im Sinne von Absatz 2 genehmigt worden\n(2) Die mitgeteilten Mengen sind vom Käufer bei der     und wird durch diese Baumaßnahme ein Investitions-\nBerechnung der Referenzmenge nach § 4 jeweils den          volumen von 50 000 DM ohne Eigenleistung oder\nAnlieferungsmengen 1981 und 1983 hinzu.zurechnen.          25 000 DM in Form von baren Aufwendungen ohne\nArbeitsleistung erreicht, wird als Zielmenge die Zahl der\nKuhplätze, die sich unmittelbar aus den Unterlagen\n§6                              ergibt, vervielfacht mit dem Landesdurchschnittssatz,\nAnlieferungs-Referenzmenge                  zugrunde gelegt. Die genannten Beträge sind ohne\nbei besonderen Situationen                 Mehrwertsteuer zu verstehen. Für den Umfang, in dem\ndie sich aus Satz 1 ergebende Milchmenge berücksich-\n( 1) Der Milcherzeuger kann außer in den Fällen, die in  tigt wird, gilt Absatz 2 Nr. 1 und 2 entsprechend.\n· den in § 1 genannten Rechtsakten bestimmt sind, nach\nMaßgabe der folgenden Absätze eine von § 4 abwei-             (5) Hat der Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli 1978\nchende Referenzmenge geltend machen. In diesem             und dem 29. Februar 1984 in anderen als den in Absatz\nFalle tritt für die Berechnung der Referenzmenge nach      2, 3 oder 4 genannten Fällen eine Baumaßnahme im\n§ 4 die nach diesen Absätzen berechnete Menge an die       Sinne von Absatz 2 abgeschlossen, wird für die Berech-\nStelle der Anlieferungsmenge 1983.                         nung der Referenzmenge die Milchmenge zugrunde\ngelegt, die sich aus der Zahl der Kuhplätze vervielfacht\n(2) Ist dem Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli 1978\nmit dem Landesdurchschnittssatz ergibt, sofern\nund dem 29. Februar 1984 auf Grund eines Entwick-\nlungsplanes nach der Richtlinie 72/159/EWG (Amts-          1. durch diese Maßnahme ein Investitionsvolumen von.\nblatt EG Nr. L 96 S. 1) die Förderung einer Baumaß-            50 000 DM ohne Eigenleistung oder 25 000 DM in\nnahme zur Erhöhung der Zahl der Kuhplätze um minde-            Form von baren Aufwendungen ohne Arbeitsleistung\nstens 20 vom Hundert bewilligt worden, wird für die            erreicht worden ist, wobei diese Beträge ohne Mehr-\nBerechnung der Referenzmenge folgende Milchmenge               wertsteuer zu verstehen sind, und\nzugrunde gelegt:\n2. soviel Kühe aufgestallt worden sind, wie zur Erzeu-\n1. Die im Entwicklungsplan festgelegte volle Zielmenge         gung der zu erwartenden Anlieferungs-Referenz-\nwird zugrunde gelegt, wenn bis zum 1. März 1984            menge erforderlich sind.\na) die Baumaßnahme im Hinblick auf die Kuhplätze          (6) Die nach den Absätzen 2 bis 5 berechneten Men-\nabgeschlossen worden ist und                       gen bleiben insoweit unberücksichtigt, als sie die in dem","722                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nbetreffenden Bundesland 1983 durchschnittlich ange-         3. in den Fällen des Kaufs, der Pacht und des Erwerbs\nlieferte Milchmenge von 80 Kühen übersteigen.                    im Wege der Erbfolge eines Betriebes oder eines\nBetriebsteiles, welche Referenzmengen zu welchem\n(7) War ein Milcherzeuger zu den in den Absätzen 3            Zeitpunkt auf ihn übergegangen sind.\nbis 5 genannten Zeiträumen einem Kontrollverband\noder einem Prüfring angeschlossen, tritt für die dort           (3) In den Fällen von Absatz 2 Nr. 3 hat sich der Milch-\ngenannte Berechnung an die Stelle des Landesdurch-           erzeuger von der Molkerei, bei der die auf ihn überge-\nschnittssatzes der von dem Kontrollverband oder dem         gangene Referenzmenge bisher geltend gemacht\nPrüfring für den Betrieb des Milcherzeugers ermittelte,      wurde, bestätigen zu lassen, daß sie den Übergang\num 10 vom Hundert verminderte Satz der durchschnitt-         berücksichtigt.\nlichen Anlieferung.                                             (4) Der Käufer darf die nachzuweisenden Tatsachen\nbei der Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge\n§7                               nur berücksichtigen, wenn ihm die Belege, Bescheini-\ngungen und Bestätigungen nach den Absätzen 1 bis 3\nVerkauf, Verpachtung, Erbübergang\nvorliegen. Er hat diese sieben Jahre aufzubewahren.\nWird eine für die Milcherzeugung genutzte Fläche, die\nTeil eines Betriebes ist, auf Grund eines Kauf- oder                                     §10\nPachtvertrages oder im Wege der Erbfolge übertragen,\nwerden die Höhe und die Zuordnung einer Referenz-              Neuberechnung der Anlieferungs-Referenzmenge\nmenge hiervon nicht berührt, wenn die Fläche kleiner als       (1) Macht der Milcherzeuger beim Käufer die Ergän-\n5 ha ist.                                                   zung seiner Anlieferungs-Referenzmenge, das Vor-\nliegen einer besonderen Situation, die Aufnahme der\n§8\nLieferung oder den Übergang von Referenzmengen\nAnlieferungs-Referenzmengen                   geltend, berechnet der Käufer die Anlieferungs-Refe-\nbei Aufnahme der Lieferung                    renzmenge und den durchschnittlichen gewogenen\nFettgehalt erneut. Der Käufer teilt die erneut berechne-\n(1) Hat ein Milcherzeuger nach dem 1. Januar 1983\nten Mengen und Fettgehalte innerhalb eines Monats,\nund vor dem 1. April 1983 begonnen, Milch zu liefern, tritt\nnachdem der Milcherzeuger die erforderlichen Nach-\nfür die Berechnung der Referenzmenge nach § 4 an die\nweise (§ 9) erbracht hat, dem Milcherzeuger, dem\nStelle der Anlieferungsmenge 1983 die Anlieferungs-\nBundesamt und in den Fällen der Neuberechnung\nmenge der vor dem 1. April 1984 liegenden letzten 12\nwegen der Ergänzung der Anlieferungs-Referenzmenge\nMonate.\nund der Aufnahme der Lieferung auch dem für den\n(2) Hat ein Milcherzeuger zwischen dem 1. April und       Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzollamt mit.\ndem 31. Dezember 1983 begonnen, Milch zu liefern, tritt         (2) Wechselt der Milcherzeuger nach Inkrafttreten\nan die Stelle der Anlieferungsmenge 1983 die wie folgt       dieser Verordnung den Käufer, hat dieser die Neube-\nzu berechnende Menge:                                        rechnung vorzunehmen. Der Milcherzeuger teilt dem\nDie Anlieferungsmenge des Erzeugers wird mit dem             Käufer, der die Neuberechnung vorzunehmen hat, die\nFaktor vervielfacht, der das Verhältnis zwischen der         erforderlichen Angaben mit.\nGesamtanlieferung an den Käufer in dem Zeitraum vom\n1. April 1983 bis zum 31. März 1984 und der Gesamt-              (3) Lehnt der Käufer eine vom Milcherzeuger\nanlieferung an diesen Käufer in dem Zeitraum, in dem         gewünschte Neuberechnung der Anlieferungs-Referenz-\nder Milcherzeuger an diesen geliefert hat, darstellt.        menge oder des Fettgehalts ab, so kann der Milch-\nerzeuger bei dem für den Betrieb des Käufers zuständi-\ngen Hauptzollamt die Festsetzung durch Bescheid\nbeantragen. Eine für die Neuberechnung der Anliefe-\n§9\nrungs-Referenzmenge und des durchschnittlichen\nVom Erzeuger zu erbringende Nachweise                gewogenen Fettgehaltes nach Maßgabe dieser Verord-\nnung erforderliche Bescheinigung der zuständigen\n(1) Der Milcherzeuger hat dem in § 4 Abs. 1 genann-\nLandesstelle kann mit diesem Antrag nicht ersetzt oder\nten Käufer die in § 5 Abs. 1 genannten Angaben durch\nangegriffen werden.\nurschriftliche Belege nachzuweisen. Soweit der Milch-\nerzeuger solche Belege nicht zur Verfügung hat, hat ihm                                 § 11\nder andere Käufer diese unverzüglich auszustellen.\nErhebung der Abgabe\n(2) Der Milcherzeuger hat dem Käufer durch eine von\nder zuständigen Landesstelle ausgestellte, mit Gründen         ( 1 ) Der Käufer zieht dem Milcherzeuger den viertel-\nversehene Bescheinigung nachzuweisen                         jährlichen Abgabebetrag von dem Entgelt für die Liefe-\nrung des Kalendermonats ab, der dem Abrechnungs-\n1. im Falle eines außergewöhnlichen Ereignisses im          vierteljahr folgt. Wird mit dem abgezogenen Betrag der\nSinne der in§ 1 genannten Rechtsakte, daß ein sol-      seit Beginn des jeweiligen Zwölfmonatszeitraums ins-\nches Ereignis eingetreten ist und die Milcherzeugung    gesamt geschuldete Abgabebetrag überschritten, hat\nhiervon nachhaltig betroffen wurde,                     der Käufer dem Milcherzeuger den zuviel abgezogenen\n2. in den Fällen des § 6 Abs. 2 bis 5, daß die Vorausset-   Betrag zum Ende des Abrechnungsvierteljahres zu\nzungen für die Anerkennung einer besonderen Anlie-      erstatten.\nferungs-Referenzmenge gegeben sind und welche              (2) Der Käufer übersendet dem für seinen Betrieb\nZielmenge zu berücksichtigen ist,                       zuständigen Hauptzollamt bis zum 30. Tag nach Ablauf","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1984                                723\njedes Abrechnungsvierteljahres eine Abgabeanmel-                                        § 15\ndung, in der folgendes enthalten ist: die Summen der                Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten\nabgabepflichtigen und erstattungsfähigen Mengen und\nder darauf insgesamt entfallende Abgabe- oder Erstat-            Der Direktverkäufer hat\ntungsbetrag. Der Käufer führt den Abgabebetrag bis\nzum 45. Tag nach Ablauf des Abrechnungsvierteljahres           1. täglich Aufzeichnungen über die direktverkauften\nan die Bundeskasse Hamburg ab. Der Käufer ist berech-             Mengen an Milch und Milcherzeugnissen vorzuneh-\ntigt, in unrichtiger Höhe einbehaltene Abgabebeträge in           men und\nder folgenden Abgabeanmeldung zu berichtigen. Dabei           2. die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen, die\nsind zuviel einbehaltene Abgaben von dem in der neuen             sich auf den Direktverkauf beziehen, bis zum Ende\nAbgabeanmeldung angemeldeten Betrag abzuziehen                    des zweiten auf die Entstehung der Aufzeichnung\nund zuwenig einbehaltene Abgaben hinzuzurechnen.                  folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.\n(3) Der Käufer nimmt die nach den in § 1 genannten                                  §16\nRechtsakten vorgesehene jährliche Endabrechnung im\nErhebung der Abgabe\nRahmen der Abrechnung für das letzte Vierteljahr eines\nZwölfmonatszeitraums vor. Absatz 2 findet mit der Maß-           Die Abgabeanmeldung, die der Direktverkäufer dem\ngabe Anwendung, daß als folgende Abgabeanmeldung              für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt nach den\ndie für das folgende Vierteljahr gilt. Für die Endabrech-     in § 1 genannten Rechtsakten abzugeben hat, muß dem\nnung ist der am letzten Tag des abzurechnenden Zwölf-         Muster der Anlage 3 entsprechen. Der Abgabebetrag ist\nmonatszeitraums geltende Richtpreis zugrunde zu               an die Bundeskasse Hamburg abzuführen.\nlegen.\n§12                                                    Abschnitt 4\nMehrere Käufer\nSchi ußvorschriften\n(1) liefert der Milcherzeuger Milch oder Milcherzeug-\nnisse gleichzeitig an mehrere Käufer, bestimmt er den\n§  17\nKäufer, der die dem Käufer nach dieser Verordnung                          Äquivalenzmengen für Käse\nobliegenden Aufgaben wahrnehmen soll. Er hat hiervon\nDie Äquivalenzmengen je kg Käse werden wie folgt\ndie Käufer unverzüglich zu unterrichten.\nfestgesetzt:\n(2) Der Milcherzeuger ist verpflichtet, dem von ihm       Hartkäse                                         12,70 kg\nbestimmten Käufer unverzüglich nach Ablauf des jewei-        Schnittkäse                 bis 10 % Fett i. Tr. 16,00 kg\nligen Abrechnungszeitraums die zu diesem Zeitraum an\nSchnittkäse       mit mehr als  10 % Fett i. Tr. 11,00 kg\nandere Käufer gelieferten Milchmengen und deren\ndurchschnittlichen monatlichen Fettgehalt mitzuteilen.       Halbfester Schnittkäse\n§ 9 Abs. 1 gilt entsprechend.                                und Weichkäse               bis 10 % Fett i. Tr. 11 ,00 kg\nHalbfester Schnittkäse\nund Weichkäse mit mehr als      10 % Fett i. Tr. 8,80 kg\nFrischkäse                  bis 10 % Fett i. Tr. 5,00 kg\nAbschnitt 3                          Frischkäse       mit mehr als   10 % Fett i. Tr. 4,60 kg\nDirektverkauf                         Sauermilch- und Kochkäse                         10,00 kg\n§13                                                       §18\nGrundsatz                                       Anpassung der Referenzmengen\nIm Falle von § 1 Nr. 2 wird die Abgabe von jedem Milch-\nDie Referenzmengen werden angepaßt, sobald sich\nerzeuger für die Milchmengen erhoben, die von ihm im\nabzeichnet, daß die der Bundesrepublik Deutschland\nSinne der in § 1 genannten Rechtsakte unmittelbar an\ndurch die in § 1 genannten Rechtsakte zugewiesene\nVerbraucher verkauft werden und die seine Direktver-\nGesamtgarantiemenge unter- oder überschritten wird.\nkaufs-Referenzmenge überschreiten.\n§ 19\nMitwirkungs- und Duldungspflichten\n§ 14\nZum Zweck der Überwachung haben die Käufer und\nDirektverkaufs-Referenzmenge\nDirektverkäufer den zuständigen Stellen das Betreten\n( 1) Jeder Milcherzeuger, der Milch oder Milcherzeug-     des Betriebes während der üblichen Betriebszeit zu\nnisse unmittelbar an Verbraucher verkauft (Direktver-        gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden\nkäufer), hat den nach den in § 1 genannten Rechtsakten       kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen,\nerforderlichen Registrierungsantrag bis zum 1. Septem-       Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzu-\nber 1984 bei dem für seinen Betrieb zuständigen Haupt-       legen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unter-\nzollamt zu stellen.                                          stützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung\nhaben sie auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen\n(2) Die §§ 6 bis 9 gelten für die Berechnung von          Angaben auszudrucken, soweit es die zuständige Stelle\nDirektverkaufs-Referenzmengen entsprechend.                   verlangt.","724                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n§ 20                                                          § 22\nVerzinsung                                                   Berlin-Klausel\nWerden die Abgaben nicht rechtzeitig gezahlt, sind            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nsie vom Fälligkeitstag an mit drei vom Hundert über dem       tungsgesetzes in Verbindung mit§ 4 7 des Gesetzes zur\nDiskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen;            Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen\nder am Ersten eines Monats geltende Diskontsatz ist für       und § 23 des Finanzverwaltungsgesetzes auch im Land\njeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen.                Berlin.\n§ 23\n§ 21\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nÜbergangsregelung\n(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. April\nFür die Zeit vom 2. April bis zum 30. Juni 1984 braucht\n1984 in Kraft.\nder Käufer den Abgabebetrag erst bis zum\n15. November 1984 abzuführen.                                    (2) § 7 tritt am 31. Oktober 1984 außer Kraft.\nBonn, den 25. Mai 1984\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1984                                                                                 725\nAnlage 1\n(zu § 4 Abs. 5)\nMuster für die Mitteilung der Anlieferungs-Referenzmenge\n(Name und Anschrift des Käufers/Absenders)\nAn\n(Anschrift des Milcherzeugers)\n(Straße)\n(PLZ, Ort)\nBetreff: Ermittlung und Mitteilung der Anlieferungs-Referenzmenge\nund des durchschnittlichen gewogenen Fettgehalts\n1. Anlieferung\nAnlieferung im Kalenderjahr 1983                                                                                                ................................... kg\nAnlieferung im Kalenderjahr 1981                                                                                                ................................... kg\nSteigerung oder Verminderung                                                                                                    ................................... %\n. 2. Kürzungssatz\nBasisabzug                                                                                                                      .........................1........   %\nZusatzabzug entsprechend der Anlieferungssteigerung 1983 gegenüber 1981                                                       + ................................... %\nZusatzabzug entsprechend der Anlieferungsmenge 1983                                                                           + ................................... %\nKürzung                                                                                                                       = ................................... %\n3. Referenzmenge und Fettgehalt\nAnlieferung im Kalenderjahr 1983                                                                                                ................................... kg\nKürzung .................... %                                                                                                - ................................... kg\nZwischensumme                                                                                                                 = ................................... kg\nKorrektur der Referenzmenge gern. § 4 Abs. 3 .................... kg x 2 %                                                    + ................................... kg\nReferenzmenge                                                                                                                 = ................................... kg\nReferenzmenge (aufgerundet auf volle 100 kg)                                                                                    ................................... kg\nKürzungssatz insgesamt:\nAnlieferung 1983 - Referenzmenge\n-------------x100                                                                                                               .................................... %\nAnlieferung 1983\nDurchschnittlicher gewogener Fettgehalt in dem dem Abrechnungszeitraum\nvorangegangenen Zwölfmonatszeitraum (April bis März)                                                                            ................................... % Fett\n4. Abrechnung nach Vierteljahren\nGemäß den monatlichen Anlieferungsmengen 1983 wird Ihre Referenzmenge wie folgt aufgeteilt:\nApril bis Juni                                         ......................................................................  kg   Milch\nJuli bis September                                      ...................................................................... kg   Milch\nOktober bis Dezember                                    ...................................................................... kg   Milch\nJanuar bis März                                         ...................................................................... kg   Milch","726                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n5. Hinweise\nDie vierteljährliche Abrechnung erfolgt vorläufig und ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes. Die Endabrech-\nnung wird am Ende des Zwölfmonatszeitraums unter Einbeziehung des Fettgehaltes vorgenommen.\nSollten Sie\n- die Ergänzung Ihrer Anlieferungs-Referenzmenge nach § 5 der Milch-Garantiemengen-Verordnung,\n- das Vorliegen einer besonderen Situation nach Artikel 3 Nr. 3 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857 /84 des\nRates vom 31. März 1984 (Amtsblatt EG Nr. L 90 S. 13),\n- das Vorliegen einer besonderen Situation nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1371 /84 der Kommission\nvom 16. Mai 1984 (Amtsblatt EG Nr. L 132 S. 11 ),\n- das Vorliegen einer besonderen Situation nach § 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung oder\n- den Übergang von Referenzmengen auf Grund von Kauf, Pacht oder Erbrecht\ngeltend machen wollen, wird eine Neuberechnung Ihrer Anlieferungs-Referenzmenge vorgenommen.\nAnlage 2\n(zu § 9 Abs. 1 )\nMuster für die Mitteilung über Lieferungen an andere Käufer\n(Name und Anschrift des Milcherzeugers)                                                                (Ort, Datum)\nAn\n(Anschrift des Käufers)\n(Straße)\n(PLZ, Ort)\nIch habe in der Zeit vom ..................................................... bis ....................................................... .\nan den Käufer\ndie nachstehenden Milchmengen geliefert ....................................................................................... kg.\nSofern es sich um Lieferungen ab dem 1. April 1983 handelt:\nDiese Milchmenge hatte einen durchschnittlichen monatlichen Fettgehalt von .................................. % Fett.\nZum Nachweis der von mir gemachten Angaben füge ich gemäß§ 5 Abs. 2 der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nfolgende Anlagen bei:\n(Unterschrift des Milcherzeugers)","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1984                                                       727\nAnlage 3\n(zu § 16 Satz 1 )\nMuster für eine Abgabeanmeldung durch Direktverkäufer\n(Name und Anschrift des Direktverkäufers)                                                                              (Ort, Datum)\nKennzahl: .....................................................................................\nAn das\nHauptzollamt (Anschrift)\n(PLZ, Ort)\nAbgabeanmeldung für die Zeit vom April 19 .. bis März 19 .. (Abrechnungszeitraum)\nAbgabesatz für 100 kg über die Referenzmenge hinaus verkaufte Milch ............................. _                                  ................... DM\nIm Abrechnungszeitraum\ndirekt verkaufte Menge Milch                                                          über die Referenzmenge\nhinaus                      Abgabebetrag\nund Milcherzeugnisse                                        Referenzmenge\ndirekt verkaufte Milch\n(ggf. umgerechnet in Milchäquivalent\nund Milcherzeugnisse\n- siehe Anmerkung 2)\nin kg                                                     in kg                 in kg.                          in DM\n(Unterschrift des Direktverkäufers)\nAnmerkungen:\n1) Die Abgabeanmeldung muß spätestens am 31. Mai beim Hauptzollamt eingegangen sein. Der Abgabebetrag muß\nspätestens am 30. Juni dem Konto der Bundeskasse Hamburg gutgeschrieben worden sein.\n2) Milcherzeugnisse sind wie folgt in Milchäquivalente umzurechnen:\n- 1 kg Butter = 22,5 kg Milch\n26,3 kg Milch x                    % Fettgehalt des Rahms\n- 1 kg Rahm =\n100\n- Hartkäse                                                                                                                                    12,70 kg\n- Schnittkäse                                                     bis 10 % Fett i. Tr.                                                        16,00 kg\n- Schnittkäse                                           mehr als 10 % Fett i. Tr.                                                             11,00 kg\n- Halbfester Schnittkäse\nund Weichkäse                                                  bis 10 % Fett i. Tr.                                                       11,00 kg\n- Halbfester Schnittkäse\nund Weichkäse                                       mehr als 10 % Fett i. Tr.                                                               8,80 kg\n- Frischkäse                                                       bis 10 % Fett i. Tr.                                                         5,00 kg\n- Frischkäse                                            mehr als 1 O % Fett i. Tr.                                                              4,60 kg\n- Sauermilch- und Kochkäse                                                                                                                   10,00 kg","728                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-                Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. Im Bezugspreis\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.                  Postvertriebsstück· Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nFundstellennachweis A\nBundesrecht ohne völkerrechtli(?he Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1983 - Format DI~ A4- Umfang 404 Seiten\nDie Neuauflage 1983 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen\nÄnderungen nach:\na) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,\nb) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die\nnach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-\nanzeiger verkündeten,\nsoweit sie noch gültig sind.\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1983 - Format DIN A4- Umfang 464 Seiten\nDer Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren\nRechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die\nVerträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-\ngängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder\nsonst noch praktische Bedeutung haben können.\nHerausgegeben vom Bundesminister der Justiz\nEinzelstücke können zum Preis von 27,85 DM zuzüglich 3,00 DM Porto und Verpackungsspesen gegen\nVoreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99-509 bezogen\nwerden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %."]}