{"id":"bgbl1-1984-23-3","kind":"bgbl1","year":1984,"number":23,"date":"1984-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/23#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-23-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_23.pdf#page=5","order":3,"title":"Verordnung zur Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes","law_date":"1984-05-23T00:00:00Z","page":709,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1984                              709\nVerordnung\nzur Durchführung des Künstlersozialversicherungsgeseties\nVom 23. Mai 1984\nAuf Grund des§ 26 Abs. 1 und des§ 28 des Künstler-        5. Aktions-, Performancekünstler,\nsozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBI. I       6. Videokünstler,\nS. 705) wird verordnet:\n7. Künstlerischer Fotograf, Lichtbildner,\nFoto-Designer, Werbefotograf,\nErster Abschnitt                         8. Karikaturist, Trick- und Comiczeichner, Illustrator,\nErmittlung der Vomhundertsätze                    9. Grafik-, Mode-, Textil-, Industrie-Designer,\nLayouter,\n§ 1\n10. Keramiker, Glasgestalter,\nGrundsatz\n11 . Gold- und Silberschmied, Emailleur,\nDie Vomhundertsätze der Künstlersozialabgabe nach\n12. Textil-, Holz-, Metallgestalter,\n§ 26 des Gesetzes richten sich nach der Zuordnung der\nBeitragsausgaben der Künstlersozialkasse für den Ver-      13. Graveur,\nsicherten oder der Zuschüsse für den nach § 8 des          14. Pädagoge, Ausbilder im Bereich bildende Kunst\nGesetzes Berechtigten zu einem der Bereiche\noder ähnliche selbständige künstlerische Tätigkeiten im\nWort,                                                   Bereich bildende Kunst zugeordnet.\nbildende Kunst,\n(3) Dem Bereich „Musik\" werden die selbständigen\nMusik und                                               Tätigkeiten als\ndarstellende Kunst;\n1. Komponist,\nder Bundeszuschuß sowie die abgabepflichtigen Ent-\n2. Textdichter, Librettist,\ngelte werden auf die Bereiche verteilt.\n3. Musikbearbeiter, Arrangeur,\n§2                               4. Kapellmeister, Dirigent,\nBereiche                            5. Chorleiter,\n(1) Dem Bereich „Wort\" werden die selbständigen           6. Instrumentalsolist in der „ernsten Musik\",\nTätigkeiten als                                              7. Orchestermusiker in der „ernsten Musik\",\n1. Schriftsteller, Dichter,                                  8. Opern.:., Operetten-, Musicalsänger,\n2. Autor für Bühne, Film, Hörfunk und Fernsehen,             9. Lied- und Oratoriensänger,\n3. Lektor,                                                 10. Chorsänger in der „ernsten Musik\",\n4. Journalist, Redakteur,                                  11. Sänger in Unterhaltungsmusik, Show, Folklore,\n5. Bildjournalist, Bildberich~erstatter,                   12. Tanz- und Popmusiker,\n6. Kritiker,                                               13. Unterhaltungs- und Kurmusiker,\n7. Wissenschaftlicher Autor,                               14. Jazz- und Rockmusiker,\n8. Fachmann für Öffentlichkeitsarbeit oder Werbung,        15. Disk-Jockey, Alleinunterhalter,\n9. Übersetzer, Bearbeiter                                  16. Künstlerisch-technischer Mitarbeiter im Bereich\noder ähnliche selbständige publizistische Tätigkeiten im        Musik,\nBereich Wort zugeordnet.                                   17. Pädagoge, Ausbilder im Bereich Musik\n(2) Dem Bereich „bildende Kunst\" werden die selb-       oder ähnliche selbständige künstlerische Tätigkeiten im\nständigen Tätigkeiten als                                  Bereich Musik zugeordnet.\n1 . Bildhauer,                                            · (4) Dem Bereich „darstellende Kunst\" werden die\n2. Experimenteller Künstler, Objektemacher,              selbständigen Tätigkeiten als\n3. Maler, Zeichner, künstlerischer Grafiker,               1. Ballett-Tänzer, Ballett-Meister,\n4. Porträt-, Genre-, Landschaftsmaler,                    ,2. Schauspieler, Kabarettist,","710                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n3. Sprecher, Moderator, Rezitator,                        Absatz 1 gegolten hat; anderenfalls ist der Bundes-\n4. Puppen-, Marionetten-, Figurenspieler,                 zuschuß im Verhältnis 1 : 9: 6: 1 auf die Bereiche Wort,\nbildende Kunst, Musik und darstellende Kunst auf-\n5. Conferencier, Quizmaster, Entertainer,                 zuteilen.\n6. Unterhaltungskünstler/ Artist,                                                     §5\n7. Regisseur, Filmemacher, Choreograph,                                     Zuordnung der Entgelte\n8. Dramaturg,                                                        durch den zur Abgabe Verpflichteten\n9. Bühnen-, Film-, Kostüm-, Maskenbildner,                    (1) Die Bemessungsgrundlage für die Künstlersozial-\n10. Regieassistent,                                           abgabe des jeweiligen Bereichs ist die Summe der\nabgabepflichtigen Entgelte für die selbständigen künst-\n11. Künstlerisch-technischer Mitarbeiter im Bereich           lerischen oder publizistischen Tätigkeiten, die diesem\ndarstellende Kunst,                                     Bereich zugeordnet sind.\n1 2. Pädagoge,       Ausbilder  im Bereich   darstellende\nKunst,                                                     (2) Wird ein Entgelt für mehrere Tätigkeiten gezahlt,\ndie verschiedenen Bereichen zugeordnet sind, so ist es\n13. Theaterpädagoge                                           dem Bereich zuzuordnen, in dem das Schwergewicht\noder ähnliche selbständige künstlerische Tätigkeiten im       der Tätigkeiten liegt.\nBereich darstellende Kunst zugeordnet.\n§6\n§3                                            Angaben des Versicherten\n.\nDer Versicherte und der nach § 8 des Gesetzes\nZuordnung der Beitragsausgaben\nBerechtigte haben in ihrer Meldung nach § 17 Abs. 3\nDie voraussichtlichen Beitragsausgaben und Bei-          oder 5 des Gesetzes anzugeben:\ntragszuschüsse der Künstlersozialkasse für das fol-\ngende Kalenderjahr sind dem Bereich zuzuordnen, in           1 . In welchem der Bereiche selbständiger künstleri-\nwelchem der Versicherte oder der nach§ 8 des Geset-               scher und publizistischer Tätigkeiten sie im vergan-\nzes Berechtigte den größten Teil seines Arbeitseinkom-            genen Kalenderjahr den größten Teil ihres Arbeits-\nmens aus selbständiger künstlerischer und publizisti-             einkommens erzielt haben,\nscher Tätigkeit im vergangenen Kalenderjahr erzielt hat       2. ob von ihrem Arbeitseinkommen im vergangenen\n(§ 6 Nr. 1 dieser Verordnung).                                    Kalenderjahr\n0 bis   25 vom Hundert,\n§4\n26 bis   50 vom  Hundert,\nVerteilung des Bundeszuschusses                     51 bis   75 vom  Hundert oder\n(1) In jedem Bereich sind die Arbeitseinkommen der           76 bis 100 vom   Hundert\nVersicherten und der nach§ 8 des Gesetzes Berechtig-              auf Geschäften mit zur Abgabe Verpflichteten\nten, für die Angaben nach § 6 Nr. 2 dieser Verordnung             beruhte.\nvorliegen, einer der in dieser Vorschrift genannten Klas-\nsen zuzuordnen. Durch Anwendung der Vomhundert-                                         §7\nsätze 12,5 oder 37,5 oder 62,5 oder 87,5 auf die Summe\nAngaben des zur Abgabe Verpflichteten\nder Arbeitseinkommen der jeweiligen Klasse ist der\nBetrag zu ermitteln, der auf Geschäften mit zur Abgabe          Der zur Abgabe Verpflichtete hat die Bemessungs-\nVerpflichteten beruht. Diese Beträge sind in jedem           grundlagen, die sich auf Grund der Zuordnung nach § 5\nBereich zu addieren und als Vomhundertsatz des               dieser Verordnung für das vergangene Kalenderjahr\nArbeitseinkommens aller Klassen des jeweiligen              ergeben, in seiner Meldung nach § 27 Abs. 1 des Geset-\nBereichs auszudrücken. Durch Differenzbildung ist der       zes getrennt nach den Bereichen selbständiger künst-\nVomhundertsatz des Arbeitseinkommens festzustellen,          lerischer und publizistischer Tätigkeiten anzugeben.\nder nicht auf Geschäften mit zur Abgabe Verpflichteten      Sind in einem Bereich im vergangenen Kalenderjahr\nberuht. Dieser Vomhundertsatz ist auf die voraussicht-      keine abgabepflichtigen Entgelte gezahlt worden, so ist\nlichen Beitragsausgaben und Beitragszuschüsse der           auch dies anzugeben.\nKünstlersozialkasse des jeweiligen Bereichs für das fol-\ngende Kalenderjahr anzuwenden. Die sich dadurch für\ndie einzelnen Bereiche ergebenden Teilbeträge sind                              Zweiter Abschnitt\nzueinander ins Verhältnis zu setzen; in diesem Verhält-\nnis ist der Bundeszuschuß auf die einzelnen Bereiche zu                    Aufzeichnung der Entgelte\nverteilen.\n§8\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn für ein Kalenderjahr in\nKennzeichnung der Entgelte\neinem Bereich weniger als 50 vom Hundert der Ver-\nsicherten und der nach § 8 des Gesetzes Berechtigten            Der zur Abgabe Verpflichtete hat die Aufzeichnungen\ndie in § 6 Nr. 2 dieser Verordnung vorgeschriebenen         im Sinne des § 28 des Gesetzes so zu führen, daß\nAngaben gemacht haben. In diesem Fall ist für die           erkennbar ist, welchem der Bereiche selbständiger\nVerteilung des Bundeszuschusses auf die Teilbeträge         künstlerischer und publizistischer Tätigkeiten das Ent-\ndes letzten Kalenderjahres zurückzugreifen, in dem          gelt zuzuordnen ist.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1984                               711\n§9                                                Dritter Abschnitt\nAnforderungen an die Aufzeichnungen                      Übergangs- und Schlußvorschriften\nDie Aufzeichnungen sind so zu führen, daß                                         § 11\n1. das Zustandekommen der daraus hergeleiteten Mel-             Zuordnung der abgabepflichtigen Entgelte\ndungen, Berechnungen und Zahlungen nach § 27                             in der Übergangszeit\nAbs. 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 7 dieser\nVerordnung nachprüfbar ist,                               Hat ein zur Abgabe Verpflichteter vor dem 1. Juli 1984\ndie abgabepflichtigen Entgelte nicht so gekennzeichnet,\n2. der Zusammenhang mit den zugrundeliegenden             daß erkennbar ist, welchem der Bereiche selbständiger\nUnterlagen hergestellt werden kann und                künstlerischer und publizistischer Tätigkeit die Entgelte\n3. auf Anforderung der Künstlersozialkasse die ab-        zuzuordnen sind, und ist eine Zuordnung auch nach-\ngabepflichtigen Entgelte für ein in selbständiger      träglich nicht möglich, hat er die Entgelte für diese Zeit\nkünstlerischer Tätigkeit erbrachtes Werk oder eine     den Bereichen in dem Verhältnis zuzuordnen, das sich\nsolche Leistung listenmäßig zusammengeführt wer-       auf Grund der Kennzeichnung nach § 8 ergibt.\nden können, und zwar getrennt nach Bereichen.\n§ 12\n§10\nBerlin-Klausel\nAnforderungen\nbei Verwendung technischer Hilfsmittel               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 60 des Künstler••\nSoweit Aufzeichnungen, Unterlagen, Meldungen,          sozialversicherungsgesetzes auch im Land Berlin.\nBerechnungen und Zahlungen mit Hilfe technischer Ein-\nrichtungen erstellt oder verwaltet werden, muß sicher-\ngestellt sein, daß die Anforderungen des § 9 erfüllt wer-                            §13\nden können. Insbesondere müssen Datenverarbei-                                   Inkrafttreten\ntungsprogramme, die zur Erstellung oder Verwaltung\nbenutzt werden, ordnungsgemäß dokumentiert sein.             Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1984 in Kraft.\nBonn, den 23. Mai 1984\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}