{"id":"bgbl1-1984-23-2","kind":"bgbl1","year":1984,"number":23,"date":"1984-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/23#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-23-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_23.pdf#page=3","order":2,"title":"Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (8. BAföGÄndG)","law_date":"1984-05-24T00:00:00Z","page":707,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 23 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1984                               707\nAchtes Gesetz ,\nzur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\n(8. BAföGÄndG)\nVom 24. Mai 1984\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates       6. § 25 wird wie folgt geändert:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\na) Im Absatz 1 werden ersetzt\n- die Zahl „1 450'' durch die Zahl „1 510'' und\nArtikel 1\n- die Zahl „990\" jeweils durch die Zahl „1 030\".\nDas Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-\nb) Im Absatz 3 werden ersetzt\nsung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1\nS. 645, 1680) wird wie folgt geändert:                            - die Zahl „80'' durch die Zahl „85' ',\n- die Zahl „340\" durch die Zahl „350\" und\n1. Im § 12 Abs. 1 und 2 werden ersetzt                            - die Zahl „440\" durch die Zahl „460\".\n- die Zahl „490\" jeweils durch die Zahl „510\" und\nArtikel 2\n- die Zahl „595\" durch die Zahl „620\".\nDas Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1\n2. Im § 13 Abs. 1 und 2 werden ersetzt·\nS. 645, 1680), geändert durch Artikel 1 dieses Geset-\n- die Zahl „445'' durch die Zahl „460' ',               zes, wird wie folgt geändert:\n- die Zahl ,,480\" durch die Zahl „500\",\n1 . Im § 18 a Abs. 1 werden ersetzt\n- die Zahl „55\" durch die Zahl „60\" und\n- die Zahl „ 1 030\" durch die Zahl „1 050\",\n- die Zahl „ 180\" durch die Zahl „ 190\".\n- die Zahl „460\" jeweils durch die Zahl „4 70\" und\n3. Im § 18 a Abs. 1 werden ersetzt                             - die Zahl „350\" durch die Zahl „360\".\n- die Zahl „990\" durch die Zahl „1 030\",                2. Im § 21 Abs. 2 werden ersetzt\n- die Zahl „440\" jeweils durch die Zahl „460\" und           - die Zahl „10 600'' durch die Zahl „11 000'',\n- die Zahl „340\" durch die Zahl „350\".                      - die Zahl „5 100\" jeweils durch die Zahl „5 300\"\nund\n4. Im § 21 Abs. 2 werden ersetzt                               - die Zahl „ 17 500\" durch die Zahl „ 18 100\".\n- die Zahl „ 18\" durch die Zahl „ 18,5\",\n- die Zahl „9 900\" durch die Zahl „ 10 600\",            3. § 23 wird wie folgt geändert:\n- die Zahl „5 000\" jeweils durch die Zahl „5 100\"           a) Im Absatz 1 werden ersetzt\nund                                                         - die Zahl „440\" durch die Zahl „450\",\n- die Zahl „ 16 800\" durch die Zahl „ 17 500\".                 - die Zahl „350'' durch die Zahl „360'' und\n- die Zahl „645\" durch die Zahl „660\".\n5. § 23 wird wie folgt geändert:                               b) Im Absatz 4 Nr. 1 wird die Zahl „125\" durch die\na) Im Absatz 1 werden ersetzt                                   Zahl „ 130'' ersetzt.\n- die Zahl „ 125\" durch die Zahl „ 130\",\n4. § 25 wird wie folgt geändert:\n- die Zahl „ 185\" durch die Zahl „ 190\",\na) Im Absatz 1 werden ersetzt\n- die Zahl „250\" durch die Zahl „260\",\n- die Zahl „ 1 51 0\" durch die Zahl „ 1 540\" und\n- die Zahl „420\" durch die Zahl „440\",\n- die Zahl \"1 030\" jeweils durch die Zahl\n- die Zahl „340\" durch die Zahl „350\" und                      ,,1 050\".\n- die Zahl „620\" durch die Zahl „645\".                   b) Im Absatz 3 werden ersetzt\nb) Im Absatz 4 Nr. 1 wird die Zahl „ 120\" durch ·die            - die Zahl „350\" durch die Zahl „360\" und\nZahl „ 125\" ersetzt.                                         - die Zahl „460\" durch die Zahl „470\".","708                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nArtikel 3                          1. Oktober 1984 an sind diese Änderungen ohne die ein-\nschränkende Maßgabe des Satzes 1 zu berücksichti-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des\ngen. Artikel 1 Nr. 3 tritt am 1. Oktober 1984 in Kraft.\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(2) Artikel 2 tritt mit Ausnahme der Nummer 1 am\nArtikel 4                          1. Juli 1985 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin\nbestimmten Änderungen bei den Entscheidungen für die\n( 1) Artikel 1 und Artikel 3 treten mit Ausnahme des      Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen sind, die\nArtikels 1 Nr. 3 am 1. Juli 1984 mit der Maßgabe in Kraft,  nach dem 30. Juni 1985 beginnen. Vom 1. Oktober 1985\ndaß die darin bestimmten Änderungen bei den Entschei-       an sind diese Änderungen ohne die einschränkende\ndungen für die Bewilligungszeiträume zu berücksichti-       Maßgabe des Satzes 1 zu berücksichtigen. Artikel 2\ngen sind, die nach dem 30. Juni 1984 beginnen. Vom          Nr. 1 tritt am 1. Oktober 1985 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 24. Mai 1984\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nD.Wilms\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}