{"id":"bgbl1-1984-23-1","kind":"bgbl1","year":1984,"number":23,"date":"1984-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/23#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_23.pdf#page=1","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Bildungsbeihilfen für arbeitslose Jugendliche aus Bundesmitteln","law_date":"1984-05-24T00:00:00Z","page":705,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["705\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                 Z 5702 A\n1984                              Ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1984                                                                                    Nr. 23\nTag                                                1n h a I t                                                                                     Seite\n24. 5. 84    Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Bildungsbeihilfen für\narbeitslose Jugendliche aus Bundesmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  705\n810-1-33\n24. 5. 84    Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (8. BAföGÄndG) . .                                                    707\n2171-2\n23. 5. 84    Verordnung zur Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            709\nneu: 8253-1-2\n24. 5. 84    Zweite Verordnung zur Änderung der Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung . . . . . . . . . . . . . . .                                     712\n9241-23-5\n25. 5. 84    Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft für die\nGewährung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                719\nneu: 7847-11-1-7\n25. 5. 84    Verordnung über die Abgaben im Rahmen von Garantiemengen im Bereich der Marktorganisation\nfür Milch und Milcherzeugnisse (Milch-Garantiemengen-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         720\nneu: 7847-11-5-5\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Bildungsbeihilfen\nfür arbeitslose Jugendliche aus Bundesmitteln\nVom 24. Mai 1984\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                         (2) Bildungsbeihilfen können arbeitslose Jugendli-\nche erhalten, die das 22. Lebensjahr noch nicht voll-\nArtikel 1                                   endet haben, wenn sie mindestens drei Monate bei\nder Bundesanstalt für Arbeit arbeitslos gemeldet\nÄnderung des Gesetzes über die Gewährung\nwaren; von dem Erfordernis der dreimonatigen\nvon Bildungsbeihilfen für arbeitslose Jugendliche\nArbeitslosigkeit kann abgesehen werden, wenn bis\naus Bundesmitteln\nzum Zeitpunkt der Erfüllung dieser Voraussetzung\nDas Gesetz über die Gewährung von Bildungsbei-                        eine Vermittlung in eine berufliche Ausbildungsstelle\nhilfen für arbeitslose Jugendliche aus Bundesmitteln                     oder Arbeit nicht zu erwarten ist. Arbeitslose Jugend-\n(Artikel 3 des Beschäftigungsförderungsgesetzes vom                      liche, die mindestens vier Monate lang eine die Bei-\n3. Juni 1982 - BGBI. 1 S. 641) wird wie folgt geändert:                  tragspflicht begründende Beschäftigung nach dem\nArbeitsförderungsgesetz ausgeübt haben, werden\n1. Der Bezeichnung des Gesetzes werden folgende                          vorrangig gefördert.\nKurzbezeichnung und Abkürzung angefügt:\n(3) Gefördert werden kann die Teilnahme an einer\n,,(Bildungsbeihilfengesetz - BiBhG)\".                                nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegenden\nBildungsmaßnahme mit Vollzeitunterricht und einer\n2. § 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                                   Dauer von mindestens sechs Wochen und höch-\n„Die Bundesanstalt für Arbeit gewährt arbeitslosen                   stens einem Jahr, wenn sie der beruflichen Eingliede-\nJugendlichen aus den hierfür zur Verfügung stehen-                   rung förderlich ist. Die Teilnahme an einer Bildungs-\nden Haushaltsmitteln des Bundes Bildungsbeihilfen                    maßnahme im Teilzeitunterricht kann gefördert wer-\nzur Erleichterung der beruflichen Eingliederung.\"                    den, wenn sie arbeitsbegleitend neben einer Maß-\nnahme zur Arbeitsbeschaffung im Sinne des§ 91 des\n3. § 2 erhält folgende Fassung:                                          Arbeitsförderungsgesetzes durchgeführt wird.\n,,§ 2\n(4) Die Höhe der Bildungsbeihilfen richtet sich für\n( 1) Die Leistungen nach § 1 werden nach Richt-                   Teilnehmer, die mindestens vier Monate lang eine die\nlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozial-                    Beitragspflicht begründende Beschäftigung nach\nordnung gewährt.                                                     dem Arbeitsförderungsgesetz ausgeübt haben, nach","706                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n§ 40 a des Arbeitsförderungsgesetzes, im übrigen                                Artikel 2\nnach den für Teilnehmer an berufsvorbereitenden\nBerlin-Klausel\nMaßnahmen geltenden Regelungen des § 40 des\nArbeitsförderungsgesetzes; für die Erstattung der         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nMaßnahmekosten können Höchstbeträge festgelegt          Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nwerden. Für Teilnehmer an Bildungsmaßnahmen im\nTeilzeitunterricht nach Absatz 3 Satz 2 werden nur                              Artikel 3\ndie Maßnahmekosten erstattet.\"\nInkrafttreten\n4. In § 4 wird die Jahreszahl „ 1985\" durch die Jahres-      Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nzahl „ 1987\" ersetzt.                                   Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 24. Mai 1984\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer. Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}