{"id":"bgbl1-1984-22-3","kind":"bgbl1","year":1984,"number":22,"date":"1984-05-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/22#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-22-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_22.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung","law_date":"1984-05-22T00:00:00Z","page":692,"pdf_page":4,"num_pages":10,"content":["692                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nArtikel 5                                                     Artikel 6\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-            Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. April 1984, Artikel 4\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 79 des Saatgut-          mit Wirkung vom 1. Juli 1983 in Kraft. Im übrigen tritt\nverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.                         diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in\nKraft.\nBonn, den 22. Mai 1984\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nVerordnung\nzur Änderung der Barwert-Verordnung\nVom 22. Mai 1984\nAuf Grund des durch Artikel 1 Nr. 20 des Ersten               Beginn der Altersrente vor der Vollendung des\nGesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom               65. Lebensjahres liegt, sind die Werte der Tabelle 1\n14. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1421) eingefügten § 1587 a              um 8 vom Hundert, mindestens jedoch auf die sich\nAbs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs              nach Absatz 3 Satz 1 und 2 ergebenden Werte, zu\nin der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer          erhöhen. Für jedes Jahr, um das der Beginn der\n400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung verordnet             Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjah-\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:               res liegt, sind die Werte der Tabelle 1 um 5 vom Hun-\ndert, höchstens aber um 25 vom Hundert, zu kürzen.\nSteigt der Wert der Versorgung ab Leistungsbeginn\nArtikel 1                               in gleicher Weise wie der Wert einervolldynamischen\nÄnderung der Barwert-Verordnung                        Versorgung, so sind die Werte der Tabelle 1 um 60\nvom Hundert zu erhöhen.\nDie Verordnung zur Ermittlung des Barwertes einer\nauszugleichenden Versorgung nach § 1587 a Abs. 3                     (3) Ist nur eine Altersversorgung zugesagt oder\nNr. 2 und Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Bar-              besteht aus sonstigen Gründen hierauf eine Anwart-\nwert-Verordnung) vom 24. Juni 1977 (BGBI. 1S. 1014)              schaft, so ist die Tabelle 2 anzuwenden. Für jedes\nwird wie folgt geändert:                                         Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Voll-\nendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte\n1. Die §§ 2 bis 4 werden durch folgende §§ 2 bis 5               der Tabelle 2 um 14 vom Hundert zu erhöhen. Für\nersetzt:                                                     jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach\nder Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die\n,,§ 2                              Werte der Tabelle 2 um 9 vom Hundert, höchstens\nBarwert einer zumindest bis zum Leistungsbeginn             aber um 75 vom Hundert, zu kürzen. Steigt der Wert.\nnicht volldynamischen Anwartschaft                  der Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher\nauf eine lebenslange Versorgung                   Weise wie der Wert einer volldynamischen Versor-\ngung, so sind die Werte der Tabelle 2 um 55 vom\n(1) Der Barwert einer Anwartschaft auf eine                Hundert zu erhöhen.\nlebenslange Versorgung, deren Wert zumindest bis\nzum Leistungsbeginn nicht in gleicher Weise steigt               (4) Ist nur eine Versorgung wegen Berufs- oder\nwie der Wert einer volldynamischen Versorgung, wird          Erwerbsunfähigkeit zugesagt oder besteht aus son-\nermittelt, indem der Jahresbetrag der nach § 1587 a          stigen Gründen hierauf eine Anwartschaft, so ist die\nAbs. 2 Nr. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs             Tabelle 3 anzuwenden. Für jedes Jahr, um das das\nauszugleichenden Versorgung mit dem Kapitalisie-             Höchstalter f0r den Beginn der Rente wegen Berufs-\nrungsfaktor vervielfacht wird, der sich aus den anlie-       oder Erwerbsunfähigkeit vor der Vollendung des\ngenden Tabellen 1 bis 3 ergibt.                              65. Lebensjahres liegt, sind die Werte der Tabelle 3\num 6 vom Hundert zu kürzen. Für jedes Jahr, um das\n(2) Ist eine Versorgung wegen Alters und Berufs-          das Höchstalter nach der Vollendung des\noder Erwerbsunfähigkeit zugesagt oder besteht aus            65. Lebensjahres liegt, sind die Werte der Tabelle 3\nsonstigen Gründen hierauf eine Anwartschaft, so ist          um 3 vom Hundert zu erhöhen. Steigt der Wert der\ndie Tabelle 1 anzuwenden. Für jedes Jahr, um das der         Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher Weise","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1984                               693\nwie der Wert einer volldynamischen Versorgung, so             Höchstalter für den Beginn der Rente wegen Berufs-\nsind die Werte der Tabelle 3 um 65 vom Hundert zu             oder Erwerbsunfähigkeit vor der Vollendung des\nerhöhen. Df.H\" erhöhte Wert darf bei Tabelle 3 jedoch         65. Lebensjahres liegt, sind die Werte der Tabelle 6\nnicht den Vervielfacher übersteigen, der sich bei der         um 8 vom Hundert zu kürzen. Für jedes Jahr, um\nAnwendung der Tabelle 1 ergäbe. Bei einer steigen-            das das Höchstalter nach der Vollendung des\nden Anwartschaft richtet sich der Jahresbetrag der            65. Lebensjahres liegt, sind die Werte der Tabelle 6\nauszugleid1enden Rente nach der Versorgung, die               um 6 vom Hundert zu erhöhen. Der erhöhte Wert darf\nsich bei Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit         bei Tabelle 6 jedoch nicht den Vervielfacher überstei-\nim Höchstalter ergäbe.                                        gen, der sich bei Anwendung der Tabelle 4 ergäbe.\nBei einer steigenden Anwartschaft richtet sich der\n(5) Ist der Wert einer Tabelle zu erhöhen oder zu          Jahresbetrag der auszugleichenden Rente nach der\nkürzen, weil der Beginn der Altersrente oder das              Versorgung, die sich ohne Berücksichtigung der\nHöchstalter für den Beginn der Rente vor oder nach            Dynamik bei Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfä-\nVollendung des 65. Lebensjahres liegt, so ist diese           higkeit im Höchstalter ergäbe.        ,\nErhöhung oder Kürzung zunächst ohne Rücksicht\ndarauf durchzuführen, ob der Wert der Versorgung ab\nLeistungsbeginn in gleicher Weise steigt wie der                                         §4\nWert einer volldynamischen Versorgung. Steigt der\nBarwert einer Anwartschaft\nWert einer Versorgung ab Leistungsbeginn in glei-\nauf eine zeitlich begrenzte Versorgung\ncher Weise wie der Wert einer volldynamischen Ver-\nsorgung, so ist der nach Satz 1 erhöhte oder                    (1) Zur Ermittlung des Barwertes einer Anwart-\n· gekürzte Wert um den maßgebenden Vomhundert-                 schaft auf eine zeitlich begrenzte Versorgung ist\nsatz zu erhöhen.                                             zunächst nach § 2 oder§ 3 zu verfahren. Der danach\nermittelte Betrag ist gemäß Absatz 2 zu kürzen.\n§3\n(2) Für jedes Jahr, um das die in der Versorgungs-\nBarwert einer nur bis zum Leistungsbeginn               regelung vorgesehene Laufzeit 10 Jahre unterschrei-\nvolldynamischen Anwartschaft                    tet, ist ein Abschlag von 10 vom Hundert vorzuneh-\nauf eine lebenslange Versorgung                   men. Wird eine Versorgung allein wegen Berufs- oder\nErwerbsunfähigkeit nur bis zu dem in der Versor-\n(1) Der Barwert einer Anwartschaft auf eine\ngungsregelung vorgesehenen Höchstalter gewährt,\nlebenslange Versorgung, deren Wert nur bis zum Lei-\nist ein Abschlag von 50 vom Hundert vorzunehmen,\nstungsbeginn in gleicher Weise steigt wie der Wert\nwenn sich nicht nach Satz 1 ein höherer Kürzungs-\neiner volldynamischen Versorgung, wird ermittelt,\nbetrag ergibt. Der Barwert ist jedoch nicht höher als\nindem der Jahresbetrag der nach § 1587 a Abs. 2\ndie Summe der vom Ende der Ehezeit an noch zu\nNr. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auszu-\nerwartenden Leistungen, wenn unterstellt wird, daß\ngleichenden Versorgung mit dem Kapitalisierungs-\nder Versorgungsfall zum Ende der Ehezeit eingetre-\nfaktor vervielfacht wird, der sich aus den anliegenden\nten ist.\nTabellen 4 bis 6 ergibt.\n§5\n(2) Ist eine Versorgung wegen Alters und Berufs-\noder Erwerbsunfähigkeit zugesagt oder besteht aus                        Barwert einer bereits laufenden,\nsonstigen Gründen hierauf eine Anwartschaft, so ist                       zumindest ab Leistungsbeginn\ndie Tabelle 4 anzuwenden. Für jedes Jahr, um das                        nicht volldynamischen Versorgung\nder Beginn der Altersrente vor der Vollendung des\n( 1) Der Barwert einer bereits laufenden lebens-\n65. Lebensjahres liegt, sind die Werte der Tabelle 4\nlangen Versorgung, deren Wert zumindest ab Lei-\num 4,5 vom Hundert, mindestens jedoch auf die sich\nstungsbeginn nicht in gleicher Weise steigt wie der\nnach Absatz 3 Satz 1 und 2 ergebenden Werte, zu\nWert einer volldynamischen Versorgung, wird ermit-\nerhöhen. Für jedes Jahr, um das der Beginn der\ntelt, indem der Jahresbetrag der nach § 1587 a\nAltersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjah-\nAbs. 2 Nr. 3, 4 oder 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nres liegt, sind die Werte der Tabelle 4 um 4 vom Hun-\nauszugleichenden Leistung mit dem Kapitalisie-\ndert, höchstens aber um 20 vom Hundert, zu kürzen.\nrungsfaktor vervielfacht wird, der sich aus der anlie-\n(3) Ist nur eine Altersversorgung zugesagt oder            genden Tabelle 7 ergibt.\nbesteht aus sonstigen Gründen hierauf eine Anwart-              (2) Zur Ermittlung des Barwertes einer bereits lau-\nschaft, so ist die Tabelle 5 anzuwenden. Für jedes\nfenden Versorgung, deren Wert zumindest ab Lei-\nJahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Voll-\nstungsbeginn nicht in gleicher Weise steigt wie der\nendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte\nWert einer volldynamischen Versorgung und die zeit-\nder Tabelle 5 um 6 vom Hundert zu erhöhen. Für\nlich begrenzt ist, ist zunächst nach Absatz 1 zu ver-\njedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach\nfahren. Von dem danach ermittelten Betrag ist für\nder Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die\njedes Jahr, um das die Restlaufzeit 10 Jahre unter-\nWerte der Tabelle 5 um 6 vom Hundert, höchstens\nschreitet, ein Abschlag von 10 vom Hundert vorzu-\naber um 60 vom Hundert, zu kürzen.\nnehmen. Der Barwert ist jedoch nicht höher als die\n(4) Ist nur eine Versorgung wegen Berufs- oder·           Summe der vom Ende der Ehezeit an noch zu erwar-\nErwerbsunfähigkeit zugesagt oder besteht aus son-            tenden Leistungen.\"\nstigen Gründen hierauf eine Anwartschaft, so ist die\nTabelle 6 anzuwenden. Für jedes Jahr, um das das          2. Die bisherigen §§ 5 bis 7 werden §§ 6 bis 8.","694                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n3. Die Tabellen 1 bis 4 werden durch die anliegenden      Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familien-\nTabellen 1 bis 7 ersetzt.                              rechts auch im Land Berlin.\nArtikel 2\nBerlin-Klausel                                                Artikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 12 Nr 12 des        Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1984 in Kraft.\nBonn, den 22. Mai 1984\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngel hard\nDer Bundesminister\nfü r Arbeit u n d Sozi al o r d n u n g\nNorbert Blüm","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1984                              695\nTabelle 1\nBarwert einer zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamischen Anwartschaft\nauf eine lebenslange Versorgung wegen Alters und Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit\n(§ 2 Abs. 2)\nLebensalter                                               Lebensalter\nVervielfacher                                           Vervielfach er\nzum Ende der Ehezeit                                      zum Ende der Ehezeit\nbis25                          1,0                           45                        3,0\n26                          1,1                           46                        3,2\n27                          1,1                           47                        3,3\n28                          1,2                           48                        3,5\n29                         1,3                           49                        3,7\n30                          1,3                           50                        3,9\n31                          1,4                           51                        4,2\n32                          1,5                           52                        4,4\n33                          1,6                           53                        4,6\n34                         1,7                           54                        4,9\n35                         1,8                           55                         5,1\n36                         1,9                           56                         5,4\n37                         2,0                           57                         5,7\n38                         2,1                           58                        6,0\n39                         2,2                           59                         6,3\n40                         2,3                           60                         6,6\n41                         2,4                           61                         7,0\n42                         2,5                           62                         7,4\n43                         2,7                           63                         7,8\n44                         2,8                           64                         8,4\nab65                          9,0\nAnmerkungen:\n1. Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte\ndieser Tabelle um 8 vom Hundert, mindestens jedoch auf die sich nach Tabelle 2 und der Anmerkung 1 hierzu\nergebenden Werte, zu erhöhen; für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des\n65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 5 vom Hundert, höchstens aber um 25 vom Hundert,\nzu kürzen.\n2. Steigt der Wert der Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher Weise wie der Wert einer vofldynamischen\nVersorgung, so sind die Werte dieser Tabelle um 60 vom Hundert zu erhöhen.","696                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil   1\nTabelle 2\nBarwert einer zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamischen Anwartscha!t\nauf eine lebenslange Versorgung wegen Alters\n(§ 2 Abs. 3)\nLebensalter                                                Lebensalter\nVervielfacher                                            Vervielfacher\nzum Ende der Ehezeit                                       zum Ende der Ehezeit\nbis 25                        0,7                             45                         2,3\n26                        0,8                             46                         2,4\n27                        0,8                             47                         2,6\n28                        0,9                             48                         2,7\n29                        0,9                             49                         2,9\n30                         1,0                            50                         3,1\n31                         1,0                            51                         3,3\n32                         1, 1                           52                         3,5\n33                         1,1                            53                         3,7\n34                         1,2                            54                        ,4,0\n35                         1,3                            55                         4,'3\n36                         1,3                            56                         4,6\n37                         1,4                            57                         4,9\n38                         1,5                            58                         5,2\n39                         1,6                            59                         5,6\n40                         1,7                            60                         6J\n41                         1,8                            61                         6,5\n42                         1,9                            62                         7,0\n43                        2,0                             63                         7,6\n44                        2,1                             64                         8,3\nab65                          9,0\nAnmerkungen:\n1. Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte\ndieser Tabelle um 14 vom Hundert zu erhöhen; für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der\nVollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 9 vom Hundert, höchstens aber um\n75 vom Hundert, zu kürzen.\n2. Steigt der Wert der Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher Weise wie der Wert einer volldynamischen\nVersorgung, so sind die Werte dieser Tabelle um 55 vom Hundert zu erhöhen.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1984       697\nTabelle 3\nBarwert einer zumindest bis zum Leistungsbeginn\nnicht volldynamischen Anwartschaft\nauf eine lebenslange Versorgung wegen Berufs- oder\nErwerbsunfähigkeit\n(§ 2 Abs. 4)\nLebensalter\nzum Ende der Ehezeit             Vervielfach er\nbis  29                      0,6\n30 bis  39                      1,0\n40 bis 45                       1,5\n46 bis  51                      2,0\n52 bis 60                       2,4\n61 bis 62                       1,9\n63                           1,4\n64                          0,8\nab 65                          0,4\nAnmerkungen:\n1. Für jedes Jahr, um das das Höchstalter für den\nBeginn der Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfä-\nhigkeit vor der Vollendung des 65. Lebensjahres\nliegt, sind die Werte dieser Tabelle um 6 vom Hundert\nzu kürzen; für jedes Jahr, um das das Höchstalter\nnach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind\ndie Werte dieser Tabelle um 3 vom Hundert zu\nerhöhen.\n2. Steigt der Wert der Versorgung ab Leistungsbeginn\nin gleicher Weise wie der Wert einer volldynamischen\nVersorgung, so sind die Werte dieser Tabelle um\n65 vom Hundert zu erhöhen.\n3. Der erhöhte Wert darf bei dieser Tabelle jedoch nicht\nden Vervielfacher übersteigen, der sich bei Anwen-\ndung der Tabelle 1 ergäbe.","698                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil    1\nTabelle 4\nBarwert einer nur bis zum Leistungsbeginn volldynamischen Anwartschaft\nauf eine lebenslange Versorgung wegen Alters und Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit\n(§ 3 Abs. 2)\nLebensalter                                                Lebensalter\nVervielfacher                                             Vervielfach er\nzum Ende der Ehezeit                                       zum Ende der Ehezeit\nbis 25                        6,7                             45                         7,2\n26                        6,7                             46                         7,3\n27                        6,8                             47                         7,3\n28                        6,8                             48                         7,4\n29                        6,8                             49                        7,4\n30                        6,8                             50                         7,5\n31                        6,8                             51                        7,5\n32                        6,8                             52                        7,6\n33                        6,9                             53                        7,7\n34                        6,9                             54                        7,7\n35                        6,9                             55                        7,8\n36                        6,9                             56                        7,9\n37                        7,0                             57                        8,0\n38                        7,0                             58                        8,1\n39                        7,0                             59                        8,1\n40                        7,0                             60                        8,2\n41                        7, 1                            61                        8,4\n42                        7,1                            62                         8,5\n43                        7,1                            63                         8,6\n44                        7,2                            64                         8,8\nab65                         9,0\nAnmerkung:\nFür jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte\ndieser Tabelle um 4,5 vom Hundert, mindestens jedoch auf die sich nach Tabelle 5 und der Anmerkung 1 hierzu\nergebenden Werte, zu erhöhen; für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des\n65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 4 vom Hundert, höchstens aber um 20 vom Hundert,\nzu kürzen.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1984                              699\nTabelle 5\nBarwert einer nur bis zum Leistungsbeginn volldynamischen Anwartschaft\nauf eine lebenslange Versorgung wegen Alters\n(§ 3 Abs. 3)\nLebensalter                                                Lebensalter\nVervielfacher                                             Vervielfacher\nzum Ende der Ehezeit                                       zum Ende der Ehezeit\nbis 25                          6,2                           45                          6,6\n26                          6,2                           46                          6,7\n27                          6,2                           47                          6,7\n28                          6,2                           48                          6,8\n29                          6,2                           49                         6,8\n30                          6,2                           50                          6,9\n31                          6,2                           51                          7,0\n32                          6,3                           52                          7,0\n33                          6,3                           53                          7,1\n34                          6,3                           54                          7,2\n35                          6,3                           55                          7,3\n36                          6,3                           56                          7,4\n37                          6,4                           57                         7,5\n38                          6,4                           58                         7,6\n39                          6,4                           59                         7,8\n40                          6,4                           60                         7,9\n41                          6,5                           61                         8,1\n42                          6,5                           62                         8,3\n43                          6,5                           63                         8,5\n44                          6,6                           64                         8,7\nab65                          9,0\nAnmerkung:\nFür jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte\ndieser Tabelle um 6 vom Hundert zu erhöhen; für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung\ndes 65. Lebensjahres liegt, sind die Werfe dieser Tabelle um 6 vom Hundert, höchstens aber um 60 vom Hundert\nzu kürzen.","700         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil     1\nTabelle 6\nBarwert einer nur bis zum Leistungsbeginn\nvolldynamischen Anwartschaft\nauf eine lebenslange Versorgung wegen Berufs- oder\nErwerbsunfähigkeit\n(§ 3 Abs. 4)\nLebensalter\nVervielfacher\nzum Ende der Ehezeit\nbis  29                     3,3\n30 bis 39                      3,3\n40 bis  45                     3,4\n46 bis 51                      3,5\n52 bis 60                      3,2\n61 bis 62                       2,1\n63                          1,4\n64                         0,8\nab65                          0,4\nAnmerkungen:\n1. Für jedes Jahr, um das das Höchstalter für den\nBeginn der Rente wegen Berufs- oder Erwerbsun-\nfähigkeit vor der Vollendung des 65. Lebensjahres\nliegt, sind die Werte dieser Tabelle um 8 vom Hundert\nzu kürzen; für jedes Jahr, um das das Höchstalter\nnach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind\ndie Werte dieser Tabelle um 6 vom Hundert zu\nerhöhen.\n2. Der erhöhte Wert darf bei dieser Tabelle jedoch nicht\nden Vervielfacher übersteigen, der sich bei Anwen-\ndung der Tabelle 4 ergäbe.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1984                       701\nTabelle 7\nBarwert einer bereits laufenden lebenslangen und zumindest ab Leistungsbeginn\nnicht volldynamischen Versorgung\n(§ 5)\nLebensalter                                                Lebensalter\nVervi elfacher                                       Vervielfacher\nzum Ende der Ehezeit                                       zum Ende der Ehezeit\nbis 25                           6,7                          55                    10,3\n26                           7,0                          56                    10,2\n27                           7,3                          57                    10,1\n28                           7,6                          58                    10,0\n29                           7,9                          59                      9,9\n30                           8,1                          60                      9,8\n31                           8,4                          61                      9,6\n32                           8,6                          62                      9,5\n33                           8,8                          63                      9,3\n34                           9,0                          64                      9,2\n35                           9,2                          65                      9,0\n36                           9,5                          66                      8,7\n37                           9,7                          67                      8,5\n38                           9,9                          68                      8,2\n39                         10,1                           69                      7,9\n40                         10,2                           70                      7,7\n41                         10,3 ·                         71                      7,4\n42                         10,4                           72                      7,1\n43                         10,4                           73                      6,9\n44                         10,4                           74                      6,6\n45                         10,4                           75                      6,4\n46                         10,4                           76                      6,1\n47                         10,4                           77                      5,9\n48                         10,4                           78                      5,6\n49                         10,4                           79                      5,4\n50                         10,4                           80                      5,1\n51                         10,4                           81                      4,9\n52                         10,4                           82                      4,7\n53                         10,4                           83                      4,5\n54                         10,3                           84                     -4,3\nab85                       4,0"]}